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{'item': 'LVwG-2016/17/0079-3'}

Obsah (7)Art 133§ 105§ 18§ 22§ 52§ 16§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0079-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Sachverhalt:römisch eins. Vorverfahren, Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 27.11.2015 den Antrag auf Ausstellung eines Taxiführerscheines bei der Bezirkshauptmannschaft Y gestellt. Dieser Antrag wurde mit obzitiertem Bescheid am 30.11.2015 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die nötige Vertrauenswürdigkeit aufweise. Es liege eine Anzeige bzw Verurteilung wegen Nötigung aus dem Jahr 2013 vor, die an das zu U-***1 im Jahr 2008 abgehandelte Geschehen erinnere und auch in diesem Zusammenhang stehende Verwaltungsstrafen, welche insgesamt ein problematisches Bild von der Persönlichkeit des Antragstellers liefern würden. Dieser Antrag wurde mit obzitiertem Bescheid am 30.11.2015 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die nötige Vertrauenswürdigkeit aufweise. Es liege eine Anzeige bzw Verurteilung wegen Nötigung aus dem Jahr 2013 vor, die an das zu U-***1 im Jahr 2008 abgehandelte Geschehen erinnere und auch in diesem Zusammenhang stehende Verwaltungsstrafen, welche insgesamt ein problematisches Bild von der Persönlichkeit des Antragstellers liefern würden. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben und dieser ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Beschwerde Abteilung der Bezirkshauptmannschaft Y Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2015 Zl. V-***1, übernommen am 02.12.2015 Begründung: Vorfall 2013 Gerichtlich abgehandelt. Ich war damals bei der Fa. BB als LKW Fahrer angestellt. Meine Arbeitszeit begann jeden Tag um 01

ts in Y. Die Ladestelle ist im Großmarkt W Obstabteilung. Um ca 7 Uhr ist der LKW immer geladen, und meine abladestellen waren immer in R bis S. Um ca 11 Uhr 30 ist der LKW Leer und die Heimfahrt über T-X-Y immer gleich. Als ich an den Tag wo ich die Anzeige bekommen habe von der "Drängelei auf der Autobahn" von Grenze X richtung Y fuhr auf der höhe X Süd Ausfahrt Überholte mich ein Deutscher Auto1 mit sieben Junge Leute die zum Ski Fahren ins Tal1 waren. Der Klein Bus setzte sich vor mir her und Bremste auf 60 km/h ab und

ca fünf min. auf 50km/h. Ich überholte diesen Klein Bus und dachte mir nichts dabei. Als ich auf gleicher höhe war machten sich die innsassen einen Spass dabei und fuhren die selbe Geschwindigkeit wie ich beim überholen hatte, (ca 80km/h).

ca 3-4 km sah ich den Klein Bus im rechten Spiegel nicht mehr (Toter Winkel zwischen Zugmaschine u Sattel) und fuhr ganz langsamm wieder auf die rechte Fahrspur. Der Stau hinter mir machte sich auch mit Hupen beim Überholen bemerkbar.

ein par Minuten Überholte mich auch wieder der Klein Bus aus Deutschland und aus jeden Fenster zeigten sie mir den Vogel und bremsten mich nochmals so richtig ein, wo ich mich mit Hupe und Lichtzeichen Bemerkbar machte da es Gefährich ist einen Sattelschlepper so einbremsen. Dann waren sie auf und dafon. Ich dachte mir nichts dabei weil im Strassen Verkehr erlebt mann soviel jeden Tag das es alle fünf minuten soweit wäre die Polizei zu Verständigen. Am Nächsten Tag sagte mein Chef mir ich sollte mich bei der Autobahn Polizei Q melden weil sie angerufen haben. Als ich von R kam fuhr ich sofort in Q aus und Informierte mich was los sei. Da Glaubte ich einen solchen Unfall am Vortag gehabt zu haben das ich mich zuerst gar nicht recht erinnern konnte da nichts passiert sei. Aber diese Deutschen in diesen Klein Bus machten eine Anzeige bei der Autobahn Polizei Q das ich sie von der Autobahn Drängen wollte.Als ich an den Tag wo ich die Anzeige bekommen habe von der "Drängelei auf der Autobahn" von Grenze römisch zehn richtung Y fuhr auf der höhe römisch zehn Süd Ausfahrt Überholte mich ein Deutscher Auto1 mit sieben Junge Leute die zum Ski Fahren ins Tal1 waren. Der Klein Bus setzte sich vor mir her und Bremste auf 60 km/h ab und

ca fünf min. auf 50km/h. Ich überholte diesen Klein Bus und dachte mir nichts dabei. Als ich auf gleicher höhe war machten sich die innsassen einen Spass dabei und fuhren die selbe Geschwindigkeit wie ich beim überholen hatte, (ca 80km/h).

ca 3-4 km sah ich den Klein Bus im rechten Spiegel nicht mehr (Toter Winkel zwischen Zugmaschine u Sattel) und fuhr ganz langsamm wieder auf die rechte Fahrspur. Der Stau hinter mir machte sich auch mit Hupen beim Überholen bemerkbar.

ein par Minuten Überholte mich auch wieder der Klein Bus aus Deutschland und aus jeden Fenster zeigten sie mir den Vogel und bremsten mich nochmals so richtig ein, wo ich mich mit Hupe und Lichtzeichen Bemerkbar machte da es Gefährich ist einen Sattelschlepper so einbremsen. Dann waren sie auf und dafon. Ich dachte mir nichts dabei weil im Strassen Verkehr erlebt mann soviel jeden Tag das es alle fünf minuten soweit wäre die Polizei zu Verständigen. Am Nächsten Tag sagte mein Chef mir ich sollte mich bei der Autobahn Polizei Q melden weil sie angerufen haben. Als ich von R kam fuhr ich sofort in Q aus und Informierte mich was los sei. Da Glaubte ich einen solchen Unfall am Vortag gehabt zu haben das ich mich zuerst gar nicht recht erinnern konnte da nichts passiert sei. Aber diese Deutschen in diesen Klein Bus machten eine Anzeige bei der Autobahn Polizei Q das ich sie von der Autobahn Drängen wollte. Sehr geehrte Bezirkshauptmannschaft ich würde nie mit absicht ein Auto Abträngen weil ich als Berufskraftfahrer mit mehr als (fünf Millionen km) erfahrung weis was das für folgen hätte. Aber diese Jungen Personen waren zu siebt im Auto und ich hatte bei Gericht null Chancen alleine. Diese Aussagen von den Deuschten Kostete mich 11.000.- €. Ich war am Ende meiner Kräfte weil ich ein halbes Jahr davor von meiner Mutter das Begräbnis und das Grab Bezahlen musste.(€ 9.000.-) Ich fand das Urteil sowas von Ungerecht, aber der Staatsanwalt sagte ich soll mich ruhig verhalten weil beim Drängeln könnte es Tote auch geben. Obwohl ich nicht Gedrängelt oder dergleichen etwas getan habe bekam ich so eine Stafe. Geehrte Bezirkshauptmannschaft Y eine kurze Schilderung von 2013 dem Vorfall wo ich sehr hart Gerichtlich abgehandelt wurde. Mit Freundlichen Grüßen AA Adresse1 Z“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in das Register der Verwaltungsstrafen und in den Akt U-***1 des Bezirksgerichtes Y. Außerdem wurde in das Erkenntnis des Landesgerichtes Y vom 30.03.2012zu Hv-***1 Einsicht genommen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung

§ 105Abs1 St

GB zu 360 Tagessätzen verurteilt worden war. Einer Berufung gegen dieses Urteil war der Erfolg versagt geblieben. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in das Register der Verwaltungsstrafen und in den Akt U-***1 des Bezirksgerichtes Y. Außerdem wurde in das Erkenntnis des Landesgerichtes Y vom 30.03.2012zu Hv-***1 Einsicht genommen, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung

Paragraph 105, Abs1 StGB zu 360 Tagessätzen verurteilt worden war. Einer Berufung gegen dieses Urteil war der Erfolg versagt geblieben. II. Rechtliche Bestimmungen:römisch zwei. Rechtliche Bestimmungen: Die maßgebenden Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl Nr 951/1993 idF BGBl II Nr 165/2005 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr 951 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 165 aus 2005, lauten auszugsweise wie folgt: § 6.

(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6,
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber … 3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises

weislich gegeben sein, … III.römisch drei. Erwägungen:

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 06.09.2005 zu Zl 2005/03/0123 sowie 2008/03/0058 vom 23.10.2008) kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der je

der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften, bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist – auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zugrundeliegende Verhalten.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 06.09.2005 zu Zl 2005/03/0123 sowie 2008/03/0058 vom 23.10.2008) kommt dem in der BO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von „sich verlassen können“ zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der je

der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften, bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist – auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 das dem Urteil bzw dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zugrundeliegende Verhalten. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre Beurteilung unter anderem darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Übertretungen gesetzt sowie eine Verurteilung wegen Nötigung aus dem Jahr 2013 erhalten hat. Insbesondere die Verurteilung wegen Nötigung aus dem Jahr 2013 hat die erste Instanz ausdrücklich hervorgehoben. Dem erstinstanzlichen Akt ist auch zu entnehmen, dass im Jahr 2013 zu Zl V-***2 allein sieben Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, die dann auch geahndet und bestraft wurden, so eine Übertretung

§ 18Abs 1 St

VO,

§ 22Abs 1 letzter Satz St

VO,

§ 52lit a Z 4 St

VO,

§ 16Abs 1 lit a St

VO,

§ 18Abs 1 St

VO,

§ 22Abs 1 letzter Satz St

VO sowie nochmals

§ 52lit a Z 4 St

VO, außerdem zu V-***3 eine Übertretung

§ 52lit a Z 4c St

VO und zu V-***4 eine Übertretung

§ 52lit a Z 7a St

VO.Dem erstinstanzlichen Akt ist auch zu entnehmen, dass im Jahr 2013 zu Zl V-***2 allein sieben Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, die dann auch geahndet und bestraft wurden, so eine Übertretung

Paragraph 18, Absatz eins, StVO,

Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz StVO,

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4, StVO,

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO,

Paragraph 18, Absatz eins, StVO,

Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz StVO sowie nochmals

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4, StVO, außerdem zu V-***3 eine Übertretung

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 4 c, StVO und zu V-***4 eine Übertretung

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO. Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs – selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt – das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (siehe Erkenntnis vom 23.10.2008, Zl 2008/03/0058). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll die Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinn der gegenständlichen Bestimmungen und Judikatur ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Bewerber wegen einer oder mehrerer schwerwiegender Übertretungen bestraft worden ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Betroffenen zu überprüfen und es ist daher unerheblich, ob die zur Beurteilung herangezogenen Straftaten mit einer Tätigkeit als Taxilenker in Zusammenhang stehen oder nicht (VwGH 25.03.1992, Zl 91/03/0278). Der Beschwerde ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das gerichtliche Urteil wegen der Nötigung zu Unrecht ergangen ist. Diesbezüglich wird jedoch darauf verwiesen, dass ein gerichtliches Urteil, welches rechtskräftig geworden ist, inhaltlich nicht mehr neu zu bewerten ist, sondern die Rechtskraft anzuerkennen ist. Wegen dieses Urteil, aber auch wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs, welche insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen aber auch anderer Verkehrsteilnehmer notwendig ist, muss die Vertrauenswürdigkeit als massiv beeinträchtigt angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten fünf Jahren somit nicht verkehrszuverlässig verhalten. Der Beschwerdeführer hat telefonisch mitgeteilt, dass er sich nunmehr wohl verhalte. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass eben seit dem Jahr 2012 erst vier Jahre und nicht fünf Jahre vergangen sind und man das Gesamtverhalten der letzten fünf Jahre bei einer Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit

§ 6Abs 1 Z 3 BO 1994 berücksichtigen muss.

Der Beschwerdeführer hat telefonisch mitgeteilt, dass er sich nunmehr wohl verhalte. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass eben seit dem Jahr 2012 erst vier Jahre und nicht fünf Jahre vergangen sind und man das Gesamtverhalten der letzten fünf Jahre bei einer Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 berücksichtigen muss. Da somit der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, war für diesen Zeitraum auch eine Wertung der Vertrauenswürdigkeit vorzunehmen und ist die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer wird, unter Berücksichtigung des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994, im festgelegten Beurteilungszeitraum von fünf Jahren beweisen müssen, dass er sich nunmehr wohl verhält und daher eine Prognose dahingehend, dass er nun vertrauenswürdig ist bzw seine Vertrauenswürdigkeit wiedererlangt hat, zu stellen ist. Erst dann wird ein neuerlicher Antrag unter Beachtung aller Umstände eventuell positiv bewertet werden können.Da somit der Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist, war für diesen Zeitraum auch eine Wertung der Vertrauenswürdigkeit vorzunehmen und ist die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass diese nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer wird, unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994, im festgelegten Beurteilungszeitraum von fünf Jahren beweisen müssen, dass er sich nunmehr wohl verhält und daher eine Prognose dahingehend, dass er nun vertrauenswürdig ist bzw seine Vertrauenswürdigkeit wiedererlangt hat, zu stellen ist. Erst dann wird ein neuerlicher Antrag unter Beachtung aller Umstände eventuell positiv bewertet werden können. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist im Übrigen nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Einem Taxilenker muss daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen (siehe Erkenntnis vom 14.11.2006, Zl 2006/03/0153). Die vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsrechtsnormen sowie die angeführte Straftat betreffen jene Schutzgüter, deren Wahrung im besonderen Maß auch von einem Taxilenker zu erwarten ist. Da wie oben ausgeführt ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers heranzuziehen ist und die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen Straftaten noch nicht so weit zurückliegen, dass sie nicht hätten berücksichtigt werden müssen, liegt derzeit somit insgesamt ein Beobachtungszeitraum von vier Jahren vor. Dieser Zeitraum ist immer noch nicht als ausreichend anzusehen, um die Vertrauenswürdigkeit wieder vollkommen herzustellen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.17.0079.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.