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{'item': 'LVwG-2016/30/1078-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/1078-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.05.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Fortführung des gegenständlichen Strafverfahrens nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Im angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol wurde dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 02.05.2016 gegen die Strafverfügung vom 22.04.2016, Zl ****, Folge gegeben und die Geldstrafen mit Euro 50,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 21 Stunden neu bemessen. In der mit Einspruch bekämpften Strafverfügung vom 22.04.2016, die dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrunde liegt, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet: „
  5. Sie sind als Fremder, welcher gemäß § 12 Abs. 2 Asylgesetz 2005 geduldet ist, Ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §15a Asylgesetz 2005 nicht nachgekommen. Sie sind als Fremder, welcher gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz 2005 geduldet ist, Ihrer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder §15a Asylgesetz 2005 nicht nachgekommen. Am 01.04.2016 haben Sie Ihre Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion Saggen, in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8 nicht eingehalten. Ihnen wurde mit Bescheid durch das BFA aufgetragen, sich alle 48 Stunden bei der Polizeiinspektion Saggen zu melden.“ Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, eine Verwaltungsübertretung nach § 121 Abs 2 FPG begangen zu haben und wurde gegen ihn gemäß § 121 Abs 2 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Der Beschwerdeführer erschien am 02.05.2016 persönlich im Beisein einer Vertrauensperson bei der belangten Behörde und erhob Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.04.
  6. Dem Beschwerdeführer sei bei der Belehrung beim BFA durch den Dolmetsch nicht gesagt worden, dass er sich regelmäßig bei der Polizei melden solle. Weiters würde er Euro 260,-- Taschengeld im Monat bekommen, daher könne er die Strafe von Euro 100,-- nicht bezahlen. Dem Beschwerdeführer wurde das Prozedere der Meldung bei der PI Saggen nochmals erklärt. Er gab an, dass er sich künftig daran halten wolle.Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 121, Absatz 2, FPG begangen zu haben und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 121, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Der Beschwerdeführer erschien am 02.05.2016 persönlich im Beisein einer Vertrauensperson bei der belangten Behörde und erhob Einspruch gegen die Strafverfügung vom 22.04.
  7. Dem Beschwerdeführer sei bei der Belehrung beim BFA durch den Dolmetsch nicht gesagt worden, dass er sich regelmäßig bei der Polizei melden solle. Weiters würde er Euro 260,-- Taschengeld im Monat bekommen, daher könne er die Strafe von Euro 100,-- nicht bezahlen. Dem Beschwerdeführer wurde das Prozedere der Meldung bei der PI Saggen nochmals erklärt. Er gab an, dass er sich künftig daran halten wolle. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis vom 04.05.2016 wurde Folgendes ausgeführt: „Betreff: Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2016 GZ **** Sehr geehrter Herr T, hiermit bringe ich die Beschwerde gegen den o.g. Bescheid hinsichtlich der Geldstrafe von € 50,- ein: BEGRÜNDUNG: Am 22.04.2016 bekam ich eine Strafverfügung weil ich der von der BFA (Bundesamt für Fremdwesen und Asyl) mir aufgelegten Meldeverpflichtung (mich jeden
  8. Tag bei Polizeidirektion Saggen zu melden) in weiterer Folge nicht nachgegangen bin. Die Betreuerin Frau B vom Flüchtlingsheim Y, in dem ich seit Mitte März 2016 wohnhaft bin, hat gestern mit dem Verein Menschenrechte in Innsbruck telefoniert und nachrecherchiert und es besteht der Verdacht, dass da ein Missverständnis passiert ist. Ich war am 04.12.2015 und am 17.12.2015 beim Verein Menschenrechte und die Beraterinnen haben keine Meldeverpflichtung für mich gesehen und haben diesbezüglich nichts zu mir gesagt. Ich war ab 27.10.2016 in der Tennishalle gemeldet und wohnhaft — normalerweise hätte jemand von der Tennishalle die Meldebestätigung an das BFA schicken sollen - aber das ist offensichtlich nicht passiert. Die Dolmetscher von der Tennishalle haben zu mir gesagt, ich soll zum Verein Menschenrechte gehen damit die Meldeverpflichtung aufgehoben wird und dass habe ich dann 2 mal gemacht und bin davon ausgegangen, dass ich mich nicht mehr jeden
  9. Tag bei der Polizei melden muss und dass die Meldeverpflichtung für mich aufgehoben ist. Offensichtlich war das alles ein Missverständnis. Deshalb bitte ich um Aufhebung der Strafverfügung. Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen A A“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde. Weiters wurde im Beschwerdeverfahren ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister eingeholt. Aus diesem Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 16.03.2016 mit Hauptwohnsitz in einem Flüchtlingsheim des Landes Tirol polizeilich gemeldet ist. Bei der belangten Behörde wurde eine ergänzende Erhebung durchgeführt und der im Spruch der Strafverfügung angeführte Bescheid (Anordnung) des BFA angefordert. Der zuständige Sachbearbeiter teilte mit E-Mail vom 27.06.2016 Folgendes mit: „Sehr geehrter Mag. Dr Rudolf Rieser, zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird im Anhang der Bescheid des BFA zur Meldeverpflichtung übermittelt. Weiter wird mitgeteilt, dass die Asylrechtliche Meldeverpflichtung für A A mit 18.05.2016 durch das BFA, EAST West aufgehoben worden ist (siehe Anhang). In der Zwischenzeit ist er laut Auskunft der PI Saggen vom 02.05.2016, bis zur Aufhebung am 18.05.2016 regelmäßig seiner Meldeverpflichtung nachgekommen. Zum Punkt „Angaben zum Aufgriff" wird mitgeteilt, dass es laut Auskunft des Anzeigers/Sachbearbeiters Z Z der PI S, zu keiner Festnahme des Angezeigten gekommen ist. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Fehler in der Anzeigeerstattung. A A war in der angegebenen Zeit weder angehalten, noch im PAZ Innsbruck bzw. in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 8 aufhältig. Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung;“ Aufgrund der Durchführung des Verfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt: Es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 27.10.2015 bis 16.03.2016 mit Hauptwohnsitz in der Flüchtlingsunterkunft des Landes Tirol in Adresse, und ab 16.03.2016 in der Flüchtlingsunterbringung des Landes Tirol in der Adresse mit Hauptwohnsitz wohnhaft war bzw. ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Asylwerber aus Afghanistan. Mit der Information zur Meldeverpflichtung des BFA vom 07.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund einer Verfahrensanordnung vom 05.05.2014 für den Beschwerdeführer die Verpflichtung zutreffe, da er nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werde, sich unter Vorlage der Identitätskarte in periodischen Abständen ab 10.12.2015 alle 48 Stunden bei der PI Innsbruck – Saggen, Kaiserjägerstraße 8, 6020 Innsbruck, persönlich zu melden. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Mitteilung, die ihm persönlich ausgehändigt wurde, auch darauf hingewiesen, dass er eine strafbare Verwaltungsübertretung beginge, wenn er seiner Meldeverpflichtung nicht nachkomme. Mit E-Mail vom 18.05.2016 teilte das BFA der PI Saggen mit, dass diese asylrechtliche Meldeverpflichtung für den Beschwerdeführer mit heutigem Datum (18.05.2016) aufgehoben wurde. Als Grund wurde die Zulassung zum Verfahren und der Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 Asylgesetz angegeben. Seitens des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde wurde im angeführten Mail vom 27.06.2016 auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner persönlichen Vorsprache bei der Einspruchserhebung am 02.05.2016 samt Erläuterung des Prozedere der Meldeverpflichtung durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde bis zu Aufhebung der Meldeverpflichtung am 18.05.2016 seiner Meldeverpflichtung regelmäßig nachgekommen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der belangten Behörde angelastete Meldepflichtverletzung auf eine mangelnde, nicht ausreichende Übersetzung der in Deutsch abgefassten Information zur Meldeverpflichtung vom 07.12.2015 zurückzuführen ist.Mit E-Mail vom 18.05.2016 teilte das BFA der PI Saggen mit, dass diese asylrechtliche Meldeverpflichtung für den Beschwerdeführer mit heutigem Datum (18.05.2016) aufgehoben wurde. Als Grund wurde die Zulassung zum Verfahren und der Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, Asylgesetz angegeben. Seitens des zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde wurde im angeführten Mail vom 27.06.2016 auch bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner persönlichen Vorsprache bei der Einspruchserhebung am 02.05.2016 samt Erläuterung des Prozedere der Meldeverpflichtung durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde bis zu Aufhebung der Meldeverpflichtung am 18.05.2016 seiner Meldeverpflichtung regelmäßig nachgekommen ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der belangten Behörde angelastete Meldepflichtverletzung auf eine mangelnde, nicht ausreichende Übersetzung der in Deutsch abgefassten Information zur Meldeverpflichtung vom 07.12.2015 zurückzuführen ist. Festgehalten wird weiters, dass es sich bei den Betreuungseinrichtungen, die der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 bzw nunmehr seit März 2016 bewohnt, um Betreuungseinrichtungen des Landes Tirol und nicht des Bundes handelt. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr zum Asylverfahren zugelassen, ist bis auf weiteres aufenthaltsberechtigt nach dem Asylgesetz und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetzt. II. Gesetzliche Grundlage:römisch zwei. Gesetzliche Grundlage: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) und des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten wie folgt: „Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren § 15a AsylGParagraph 15 a, AsylG […]

(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sonstige Übertretungen § 121 FPGParagraph 121, FPG […]
(2)Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(2)Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraph 15 a, AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden. […]“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: In objektiver Hinsicht liegt im gegenständlichen Falle die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung grundsätzlich vor und wurde dies auch im Einspruch und Beschwerdeverfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer befand sich in einem sogenannten Zulassungsverfahren und war in einer Betreuungseinrichtung (Flüchtlingsheim) untergebracht, nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, sondern in einer Betreuungseinrichtung des Landes Tirol und traf ihn daher die zitierte Meldeverpflichtung. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers grundsätzlich als gering anzusehen ist, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund mangelhafter, nicht ausreichender Übersetzung oder auch aufgrund eines falschen Verständnisses der erfolgten Übersetzung der Informationen zur Meldeverpflichtung vom 07.12.2015 seiner Meldeverpflichtung nicht ordnungsgemäß bis 02.05.2014 nachgekommen ist. Grundsätzlich ergibt es kein nachvollziehbaren Grund, warum der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachkommen hätte können. Nach der erfolgten Aufklärung bei der belangten Behörde, insbesondere im Beisein einer Vertrauensperson kam der Beschwerdeführer nach nochmaliger Erklärung der entsprechenden Meldepflicht dieser bis zur Zulassung des Asylverfahrens und Aufhebung der Meldeverpflichtung am 18.05.2016 ordnungsgemäß nach. Eine Wiederholungsgefahr besteht aufgrund des Wegfalles der Meldeverpflichtung mit 18.05.2016 nicht mehr. Das Verschulden des unbescholtenen Beschwerdeführers kann auch durchaus noch als sehr gering angesehen werden. Eine Bestrafung des mehr oder weniger einkommens- und vermögenslosen von der Grundversorgung des Landes Tirol lebenden Beschwerdeführers war daher sowohl in spezialpräventiver als auch in generalpräventiver Hinsicht nicht zwingend geboten und erforderlich. Zusammenfassend lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG jedenfalls vor und konnte von der Fortführung des Strafverfahrens nach dem FPG abgesehen werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, war es nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol notwendig und geboten, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines gezeigten Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen, um den Beschwerdeführer von der Begehung etwaiger strafbaren Handlungen gleicher Art bestmöglich abzuhalten. Zusammenfassend lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedenfalls vor und konnte von der Fortführung des Strafverfahrens nach dem FPG abgesehen werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, war es nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol notwendig und geboten, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines gezeigten Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen, um den Beschwerdeführer von der Begehung etwaiger strafbaren Handlungen gleicher Art bestmöglich abzuhalten. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.1078.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.