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{'item': 'LVwG-2016/33/0762-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 69§ 65§ 34Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/33/0762-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Feststellungsverfahren:römisch eins. Feststellungsverfahren: Auf Antrag der Gemeinde Y stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, fest, dass das Liegenschaftsgebiet der Agrargemeinschaft X, bestehend aus dem Gst a, vorgetragen in EZ *** GB ***/1 Y, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, ist.Auf Antrag der Gemeinde Y stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, fest, dass das Liegenschaftsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn, bestehend aus dem Gst a, vorgetragen in EZ *** GB ***/1 Y, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, ist. Unter Spruchpunkt II. wurde hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** GB ***/1 Y die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** GB ***/1 Y die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat das Bezirksgericht Z im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** GB ***/1 Y die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 08.02.2016, Zahl ****, verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid vom 17.11.1997, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft.Mit Bescheid vom 08.02.2016, Zahl ****, verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid vom 17.11.1997, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft. Gegen diesen Bescheid haben die Nutzungsberechtigten A A, B B, C C und D D Beschwerde erhoben. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen:

  1. Beschwerdevorbringen der A A: Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass ihr nicht bekannt sei, dass die Gemeinde W ein Substanz- oder Anteilsrecht besitzen solle. Die Gemeinde W sei nie Mitbesitzerin laut Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes z gewesen.
  2. Beschwerdevorbringen des B B: Der Beschwerdeführer rügt zu § 2 der erlassenen Satzung, dass zwei substanzberechtigte Gemeinden aufscheinen würden und dies seinen Nutzungsanteil schmälern würde. Weiters wird vorgebracht, dass seine Rechte als Eigentümer in der Gemeindegutsagrargemeinschaft X durch die von Amts wegen verordnete Satzung und die Rechte des Substanzverwalters eingeschränkt würden. Der Akt der Verwaltungsbehörde sei rechtswidrig und verstoße gegen die seinerzeitige Entscheidung, welche bindendes Recht begründe. Der Bescheid sei auch einseitig ohne Zustimmung der beteiligten Parteien erfolgt. Der Beschwerdeführer beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides.Der Beschwerdeführer rügt zu Paragraph 2, der erlassenen Satzung, dass zwei substanzberechtigte Gemeinden aufscheinen würden und dies seinen Nutzungsanteil schmälern würde. Weiters wird vorgebracht, dass seine Rechte als Eigentümer in der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn durch die von Amts wegen verordnete Satzung und die Rechte des Substanzverwalters eingeschränkt würden. Der Akt der Verwaltungsbehörde sei rechtswidrig und verstoße gegen die seinerzeitige Entscheidung, welche bindendes Recht begründe. Der Bescheid sei auch einseitig ohne Zustimmung der beteiligten Parteien erfolgt. Der Beschwerdeführer beantrage die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides.
  3. Beschwerdevorbringen des C C: Der Beschwerdeführer bemängelt den § 2 der Satzung, weil ihm nicht bekannt sei, dass die Gemeinde W ein Substanz- oder Anteilsrecht besitzen solle. Die Gemeinde W sei nie Mitbesitzerin laut Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Z gewesen. Es könne nicht sein, wenn man etwas gekauft habe und Steuern bezahlt habe, dass man nach Jahren einfach enteignet werde.Der Beschwerdeführer bemängelt den Paragraph 2, der Satzung, weil ihm nicht bekannt sei, dass die Gemeinde W ein Substanz- oder Anteilsrecht besitzen solle. Die Gemeinde W sei nie Mitbesitzerin laut Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Z gewesen. Es könne nicht sein, wenn man etwas gekauft habe und Steuern bezahlt habe, dass man nach Jahren einfach enteignet werde.
  4. Beschwerdevorbringen des D D: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. In eventu beantragt er die Aufhebung oder zumindest Abänderung der Satzungsbestimmungen betreffend die substanzberechtigte Gemeinde, den Substanzverwalter und die Pflicht zur Wahrung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Dazu wird vorgebracht, dass es sich bei der Institution des Substanzverwalters um eine offenkundig verfassungswidrige Einrichtung handelt. Zudem werde das Eigentum des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid entschädigungslos entzogen; dem Beschwerdeführer bleibe nur ein „entkleidetes“ Anteilsrecht. Dies widerspreche der Europäischen Konvention der Menschenrechte zum Schutz des Eigentums (
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK). IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
  6. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „§ 65 Regulierungsplan

(1)Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.
(2)Dieser hat insbesondere zu enthalten: … f) Satzungen nach § 36 sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der §§ 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden.Satzungen nach Paragraph 36, sowie Wirtschaftspläne nach Maßgabe der Paragraphen 66 und 67; die Satzungen und die Wirtschaftspläne können auch in getrennten Bescheiden erlassen werden. § 69Paragraph 69 Abänderung von Regulierungsplänen
(1)Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
  1. a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,
  2. b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderbei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auf Antrag der Gemeinde oder
  3. c)von Amts wegen. Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.Anträge nach Litera a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen. … § 87Paragraph 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen …
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015 (VwGVG), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015, (VwGVG), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24Paragraph 24
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. …
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. … 4. Abschnitt Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 18.09.2014, Zahl ****, wurde festgestellt, dass es sich bei der Liegenschaft in EZ *** GB ***/1 Y um Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 18.09.2014, Zahl ****, wurde festgestellt, dass es sich bei der Liegenschaft in EZ *** GB ***/1 Y um Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen.Bei Agrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl VfSlg 18.446/2008; VfGH 28.02.2011, Zahl B 1645/10 ua).Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu. Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde vergleiche VfSlg 18.446 aus 2008,; VfGH 28.02.2011, Zahl B 1645/10 ua). Am 01.07.2014 ist die Novelle LGBl Nr 70/2014 zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaft sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt.Am 01.07.2014 ist die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zum TFLG 1996 in Kraft getreten. Laut den erläuternden Bemerkungen wurden im neuen 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) die für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften erforderlichen Sonderbestimmungen zusammengefasst. Dabei wurden Organisation, Willensbildung und Finanzgebarung der Agrargemeinschaft sowie der Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zur Gänze neu geregelt. Zentrale Neuerung in organisatorischer Hinsicht ist die Schaffung des sogenannten Substanzverwalters, dem in Bindung an Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde die Besorgung der (ausschließlich) den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten einschließlich der damit zusammenhängenden Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen und die laufende Gebarung der Einnahmen und Ausgaben obliegt.

§ 65

Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzungen verfügt und die auf Grund des Bescheides vom 17.11.1997, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid vom 17.11.1997 erlassene Satzung stimmte mit den insbesondere auf Grund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

§ 69

Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen.Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im

  1. Unterabschnitt des
  2. Hauptstückes des TFLG 1996 (Paragraphen 36 a bis 36 k TFLG 1996) normierten für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid vom 17.11.1997 erlassene Satzung stimmte mit den insbesondere auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher

Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die auf Grund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung weder gesetzwidrig, noch bewirkt die neue Satzung eine Einschränkung ihrer Nutzungsrechte, die ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. Der angefochtene Bescheid führt daher nicht zu einer Enteignung ihrer Nutzungsrechte. Was die Ausführungen der Beschwerdeführer betrifft, ihnen sei nicht bekannt, dass auch die Gemeinde W substanzberechtigt ist, so ist auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.09.2014, Zl ****, zu verweisen (siehe Seite 3). Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

§ 34Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann

Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen in den gegenständlichen Beschwerdefällen vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen in den gegenständlichen Beschwerdefällen vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.0762.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.