GVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Bezeichnung der Behörde „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz“ durch die Bezeichnung „Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde“ ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Feststellungsverfahren:römisch eins. Feststellungsverfahren: Auf Antrag der Gemeinde Y stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, fest, dass das Liegenschaftsgebiet der Agrargemeinschaft X, bestehend aus dem Gst a, vorgetragen in EZ *** GB ***/1 Y, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, ist.Auf Antrag der Gemeinde Y stellte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, fest, dass das Liegenschaftsgebiet der Agrargemeinschaft römisch zehn, bestehend aus dem Gst a, vorgetragen in EZ *** GB ***/1 Y, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, ist. Unter Spruchpunkt II. wurde hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** GB ***/1 Y die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde hingewiesen, dass nach Rechtskraft dieses Bescheides im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** GB ***/1 Y die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ veranlasst wird. Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx hat das Bezirksgericht Z im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ *** GB ***/1 Y die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ersichtlich gemacht. II. Verfahrensablauf:römisch zwei. Verfahrensablauf: Mit Bescheid vom 08.02.2016, Zahl ****, verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)
Abs 1 lit c TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid vom 17.11.1997, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft.Mit Bescheid vom 08.02.2016, Zahl ****, verfügte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn von Amts wegen die Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungssatzung und setzte die bisher mit Bescheid vom 17.11.1997, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft. Gegen diesen Bescheid haben die Nutzungsberechtigten A A, B B, C C und D D Beschwerde erhoben. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen:
Abs 2 lit f TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach § 36 TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.
Paragraph 65, Absatz 2, Litera f, TFLG 1996 hat ein Regulierungsplan auch Satzungen nach Paragraph 36, TFLG 1996 zu enthalten, die auch in getrennten Bescheiden erlassen werden können.
Abs 1 lit c TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen Regulierungspläne zu ändern. Folglich ist die Agrarbehörde auch berechtigt, von Amts wegen neue Satzungen zu erlassen und in Kraft zu setzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde von Amts wegen die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzungen verfügt und die auf Grund des Bescheides vom 17.11.1997, Zahl ****, geltende Satzung außer Kraft gesetzt. Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 70/2014 gebunden, insbesondere an die im 2. Unterabschnitt des 2. Hauptstückes des TFLG 1996 (§§ 36a bis 36k TFLG 1996) normierten für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften geltenden Sonderbestimmungen. Die mit Bescheid vom 17.11.1997 erlassene Satzung stimmte mit den insbesondere auf Grund der Novelle LGBl Nr 70/2014 weitgehend geänderten Regelungen des TFLG 1996 nicht mehr überein. Die Agrarbehörde war daher
Abs 1 lit c TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen.Die Agrarbehörde war bei der Erlassung der neuen Satzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gebunden, insbesondere an die im
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 berechtigt, von Amts wegen eine den geltenden Bestimmungen des TFLG 1996 angepasste Satzung in Kraft und die bislang geltende Satzung außer Kraft zu setzen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 87 Abs 2 TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft X ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die auf Grund der Novelle LGBl Nr 70/2014 geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen.Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 verwiesen. Das zuständige Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn ist und war nach dieser Bestimmung verpflichtet, die geltende Satzung an die auf Grund der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, geänderten Regelungen anzupassen und den entsprechenden Beschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der betreffenden Bestimmung zur Genehmigung vorzulegen. Da ein solcher Beschluss nicht ergangen ist, war die Agrarbehörde berechtigt, von Amts wegen eine den geänderten rechtlichen Grundlagen angepasste Satzung in Kraft zu setzen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte die von Amts wegen in Kraft gesetzte neue Satzung weder gesetzwidrig, noch bewirkt die neue Satzung eine Einschränkung ihrer Nutzungsrechte, die ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden. Der angefochtene Bescheid führt daher nicht zu einer Enteignung ihrer Nutzungsrechte. Was die Ausführungen der Beschwerdeführer betrifft, ihnen sei nicht bekannt, dass auch die Gemeinde W substanzberechtigt ist, so ist auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 18.09.2014, Zl ****, zu verweisen (siehe Seite 3). Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann
GVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann
Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen in den gegenständlichen Beschwerdefällen vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Art 6 EMRK und Art 47 GRC.Diese Voraussetzungen liegen in den gegenständlichen Beschwerdefällen vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Mit ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht daher nicht Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft X eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte lediglich zu prüfen, ob die Agrarbehörde berechtigt war, von Amts wegen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn eine neue Satzung in Kraft zu setzen und ob dabei in land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte der Agrargemeinschaftsmitglieder eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich dabei auf die eindeutige Gesetzeslage stützen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.33.0762.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.