Vm § 17 VwGVG mangels behobener Formgebrechen durch Beschluss
GVG zurückgewiesen wird.1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels behobener Formgebrechen durch Beschluss
Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen wird.
Abs 2 ZPO gegen das Urteil des OLG Innsbruck als Berufungsgericht vom 06.08.2015, GZ 2 R 96/15g-93, zurückgewiesen. Nach dieser Entscheidung des OGH besteht demnach keine Verpflichtung der Straßenverwalterin, der Antragstellerin die Zustimmung zur Verlegung, zum Betrieb und zur Erhaltung der Druckrohrleitung samt Zubehör im Straßenkörper zu erteilen.Mit Beschluss des OGH vom 19.11.2015 wurde die außerordentlich Revision
Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO gegen das Urteil des OLG Innsbruck als Berufungsgericht vom 06.08.2015, GZ 2 R 96/15g-93, zurückgewiesen. Nach dieser Entscheidung des OGH besteht demnach keine Verpflichtung der Straßenverwalterin, der Antragstellerin die Zustimmung zur Verlegung, zum Betrieb und zur Erhaltung der Druckrohrleitung samt Zubehör im Straßenkörper zu erteilen. Zumal der Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung am 10.03.2011 zurückgezogen wurde, wurde die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Einräumung des beantragten Zwangsrechts solange nicht möglich ist, als dass dessen Ausübung Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass nach dem ursprünglichen Antrag eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich sei, welche nunmehr tatsächlich nicht mehr beantragt werde. Daraufhin wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.03.2016 vorgebracht, dass eine forstrechtliche Bewilligung zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich sei. So beziehe sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den ursprünglichen Antrag, in welchem unterschiedliche Parzellen angeführt würden, für welche eine Rodung beantragt werde. Durch entsprechende Umplanungen/Verlegungen der Druckrohrleitung zur Gänze im Y-weg seien diese nicht mehr relevant. Auch sei eine forstrechtliche Bewilligung betreffend das Krafthaus durch geringfügige Verschiebungen desselben talwärts und Umplanung der Druckrohrleitung bei der Bachquerung nicht mehr erforderlich. Angeschlossen wurden dieser Stellungnahme unter anderem eine Mitteilung des Planungsbüros vom 07.03.2016, dass eine Detailplanung für das talseitige Verrücken des Krafthauses noch nicht vorgenommen worden sei. Weiters wurden mehrere Übersichtspläne und ein Grundstücksverzeichnis vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin eine Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen betreffend die Frage eingeholt, inwiefern das Vorhaben ohne Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung verwirklicht werden kann. In der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 17.05.2016 führt dieser aus, dass nach Durchsicht der zugesandten Aktenunterlagen festgehalten werde, dass keine aktuellen detaillierten Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage (Einlaufwerke, Druckrohrleitung, Krafthaus) vorliegen. Es bestünden diesbezüglich nur Übersichtspläne. Insbesondere sei die veränderte Lage des Krafthauses und die Querung des Y-baches nicht in einem Maßstab dargestellt, mit dem eine Aussage über die dauernde und/oder vorübergehende Verwendung von Waldgrund möglich sei. Außerdem wurde in dieser Stellungnahme weiters bezweifelt, dass das Vorhaben auch ohne Inanspruchnahme zumindest vorübergehender Rodungen umgesetzt werden könne. Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.06.2016, zugestellt am 09.06.2016 dazu aufgefordert, aktuelle detaillierte Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlagen im Sinne der Stellungnahme des Amtssachverständigen, welche dieser Aufforderung angeschlossen wurde, vorzulegen. Ausdrücklich wurde die anwaltlich vertretene Antragstellerin dazu aufgefordert, diese Verbesserungen bis zum 01.07.2016 durch Vorlage entsprechend detaillierter Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen sein werde. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 wurde daraufhin der Antrag gestellt, die Frist für die Vorlage der angeführten Unterlagen bis zum 31.08.2016 zu erstrecken. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Aufwand der Planerstellung sowie der von 22.
Abs 1 lit e WRG 1959 hat ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem auch die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen, Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers zu enthalten.
Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 hat ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem auch die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen, Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers zu enthalten. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diese Bestimmungen sind
GVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden.Diese Bestimmungen sind
Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Dass die Antragsunterlagen zufolge der im Verfahren vorgenommenen Änderungen des Antrages unzulänglich geworden sind wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt. Diese Feststellung wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und hat diese nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung aufkommen ließe. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin selbst um Erstreckung der Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen angesucht. Ein Anspruch auf Erstreckung der Frist zur Vorlage der Unterlagen besteht allerdings nicht: Die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandenen, nicht aber zur Beschaffung fehlender Unterlagen (vgl VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen für die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind. Eine Frist von mehr als drei Wochen ist für die Vorlage von Planunterlagen jedenfalls ausreichend. Dass die Frist ausreichend war ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Änderung des Vorhabens bereits mit Schriftsatz vom 07.03.2016 angezeigt wurde, der Beschwerdeführerin sohin insgesamt drei Monate zur Verfügung gestanden sind, die Pläne entsprechend zu aktualisieren.Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandenen, nicht aber zur Beschaffung fehlender Unterlagen vergleiche VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen für die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind. Eine Frist von mehr als drei Wochen ist für die Vorlage von Planunterlagen jedenfalls ausreichend. Dass die Frist ausreichend war ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Änderung des Vorhabens bereits mit Schriftsatz vom 07.03.2016 angezeigt wurde, der Beschwerdeführerin sohin insgesamt drei Monate zur Verfügung gestanden sind, die Pläne entsprechend zu aktualisieren. Zumal daher die aktuellen Planunterlagen aus welchen ersichtlich ist, wo die Standorte der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus konkret situiert sind, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt wurden, war der Antrag zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages mit dem 01.07.2016 abgelaufen ist. Zwar sind Verbesserungen, die nach Ablauf der nach § 13 Abs 3 AVG gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung der Zurückweisungsentscheidung einlangen, noch zu berücksichtigen, allerdings wurde der mit dem Verbesserungsauftrag aufgetragenen Vorlage von Plänen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht entsprochen, da diese am 06.07.2016 bei Landesverwaltungsgericht Tirol tatsächlich noch nicht eingelangt sind. Dabei wäre es auch nicht weiter beachtlich, wenn diese bereits zur Post gegeben worden wären (vgl dazu zB Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 31 zu § 13 AVG).Zumal daher die aktuellen Planunterlagen aus welchen ersichtlich ist, wo die Standorte der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus konkret situiert sind, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt wurden, war der Antrag zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages mit dem 01.07.2016 abgelaufen ist. Zwar sind Verbesserungen, die nach Ablauf der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung der Zurückweisungsentscheidung einlangen, noch zu berücksichtigen, allerdings wurde der mit dem Verbesserungsauftrag aufgetragenen Vorlage von Plänen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht entsprochen, da diese am 06.07.2016 bei Landesverwaltungsgericht Tirol tatsächlich noch nicht eingelangt sind. Dabei wäre es auch nicht weiter beachtlich, wenn diese bereits zur Post gegeben worden wären vergleiche dazu zB Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 31 zu Paragraph 13, AVG). Aufgrund der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen war daher der angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag abgewiesen wurde, zu beheben und der Antrag zurückzuweisen. Abschließend wird daher festgehalten, dass es der Antragstellerin frei steht, nach entsprechender Aktualisierung der Antragsunterlagen neuerlich einen Antrag auf Genehmigung bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen, zumal durch die vorliegende Zurückweisung eine Sachentscheidung nicht getroffen wurde und daher die Bindungswirkung des § 68 Abs 1 AVG nicht eintritt. Zur Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes und zum Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen sei allerdings genauso auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.02.2016, 2013/07/0044) sowie auf die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen. Abschließend wird daher festgehalten, dass es der Antragstellerin frei steht, nach entsprechender Aktualisierung der Antragsunterlagen neuerlich einen Antrag auf Genehmigung bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen, zumal durch die vorliegende Zurückweisung eine Sachentscheidung nicht getroffen wurde und daher die Bindungswirkung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht eintritt. Zur Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes und zum Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen sei allerdings genauso auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.02.2016, 2013/07/0044) sowie auf die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.15.0306.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.