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{'item': 'LVwG-2014/15/0306-9'}

Obsah (7)§ 13§ 31§ 508a§ 103§ 17§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0306-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 13Abs 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG mangels behobener Formgebrechen durch Beschluss

§ 31Vw

GVG zurückgewiesen wird.1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels behobener Formgebrechen durch Beschluss

Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen wird.

  1. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  2. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes vom 03.02.2010 wurde der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb des Kraftwerkes Y-bach – Oberstufe nach Maßgabe des Einreichprojektes „Wasserkraftanlage Y-bach – Oberstufe“ vom Dezember 2007, teilweise in der überarbeiteten Fassung vom Dezember 2009, ergänzt durch die limnologischen Untersuchungen vom April 2009, Projekt Nr *, verfasst von DI B B, Adresse, auf den Gst Nr *, *, *, *, *, *, *, *, 624, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, * und *9, alle GB */1 Z, den Gst Nr *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, * und *, alle GB */2 L-dorf, sowie den Gst Nr *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, *, alle GB */3 N-dorf abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Erteilung der in Einem beantragten forstrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, welches nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Rechtslage zunächst dem zuständigen Bundesminister zur Entscheidung vorgelegt wurde. Inhaltlich wird im Rechtsmittel betreffend die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung aufs Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Genehmigung unter Einräumung von Zwangsrechten zu erteilen gewesen wäre. Betreffend die Zurückweisung der forstrechtlichen Bewilligung wurde der Bescheid des Landeshauptmannes mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 23.03.2011 ersatzlos behoben und die Berufung dagegen als unzulässig zurückgewiesen, zumal der Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung mit Schriftsatz vom 10.03.2011 zurückgezogen worden sei. Aufgrund des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 mit 01.01.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol der bezughabende Akt betreffend das Verfahren nach dem WRG mit Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14.01.2014 vorgelegt. Aufgrund einer anhängigen Streitigkeit vor den ordentlichen Gerichten betreffend eine behauptete Verpflichtung zur Zustimmung zu Verlegung, Betrieb und Erhaltung der Druckrohrleitung in einer Weganlage wurde das Verfahren zunächst vom ursprünglich zuständigen Bundesminister, sodann vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorläufig formlos ausgesetzt. Mit Beschluss des OGH vom 19.11.2015 wurde die außerordentlich Revision

§ 508a

Abs 2 ZPO gegen das Urteil des OLG Innsbruck als Berufungsgericht vom 06.08.2015, GZ 2 R 96/15g-93, zurückgewiesen. Nach dieser Entscheidung des OGH besteht demnach keine Verpflichtung der Straßenverwalterin, der Antragstellerin die Zustimmung zur Verlegung, zum Betrieb und zur Erhaltung der Druckrohrleitung samt Zubehör im Straßenkörper zu erteilen.Mit Beschluss des OGH vom 19.11.2015 wurde die außerordentlich Revision

Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO gegen das Urteil des OLG Innsbruck als Berufungsgericht vom 06.08.2015, GZ 2 R 96/15g-93, zurückgewiesen. Nach dieser Entscheidung des OGH besteht demnach keine Verpflichtung der Straßenverwalterin, der Antragstellerin die Zustimmung zur Verlegung, zum Betrieb und zur Erhaltung der Druckrohrleitung samt Zubehör im Straßenkörper zu erteilen. Zumal der Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung am 10.03.2011 zurückgezogen wurde, wurde die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.02.2016 darauf hingewiesen, dass die Einräumung des beantragten Zwangsrechts solange nicht möglich ist, als dass dessen Ausübung Hindernisse nach anderen Gesetzen entgegenstehen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass nach dem ursprünglichen Antrag eine forstrechtliche Bewilligung erforderlich sei, welche nunmehr tatsächlich nicht mehr beantragt werde. Daraufhin wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.03.2016 vorgebracht, dass eine forstrechtliche Bewilligung zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erforderlich sei. So beziehe sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den ursprünglichen Antrag, in welchem unterschiedliche Parzellen angeführt würden, für welche eine Rodung beantragt werde. Durch entsprechende Umplanungen/Verlegungen der Druckrohrleitung zur Gänze im Y-weg seien diese nicht mehr relevant. Auch sei eine forstrechtliche Bewilligung betreffend das Krafthaus durch geringfügige Verschiebungen desselben talwärts und Umplanung der Druckrohrleitung bei der Bachquerung nicht mehr erforderlich. Angeschlossen wurden dieser Stellungnahme unter anderem eine Mitteilung des Planungsbüros vom 07.03.2016, dass eine Detailplanung für das talseitige Verrücken des Krafthauses noch nicht vorgenommen worden sei. Weiters wurden mehrere Übersichtspläne und ein Grundstücksverzeichnis vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin eine Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen betreffend die Frage eingeholt, inwiefern das Vorhaben ohne Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung verwirklicht werden kann. In der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 17.05.2016 führt dieser aus, dass nach Durchsicht der zugesandten Aktenunterlagen festgehalten werde, dass keine aktuellen detaillierten Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage (Einlaufwerke, Druckrohrleitung, Krafthaus) vorliegen. Es bestünden diesbezüglich nur Übersichtspläne. Insbesondere sei die veränderte Lage des Krafthauses und die Querung des Y-baches nicht in einem Maßstab dargestellt, mit dem eine Aussage über die dauernde und/oder vorübergehende Verwendung von Waldgrund möglich sei. Außerdem wurde in dieser Stellungnahme weiters bezweifelt, dass das Vorhaben auch ohne Inanspruchnahme zumindest vorübergehender Rodungen umgesetzt werden könne. Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.06.2016, zugestellt am 09.06.2016 dazu aufgefordert, aktuelle detaillierte Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlagen im Sinne der Stellungnahme des Amtssachverständigen, welche dieser Aufforderung angeschlossen wurde, vorzulegen. Ausdrücklich wurde die anwaltlich vertretene Antragstellerin dazu aufgefordert, diese Verbesserungen bis zum 01.07.2016 durch Vorlage entsprechend detaillierter Unterlagen über den Verlauf und die Standorte der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus vorzulegen, widrigenfalls das Ansuchen zurückzuweisen sein werde. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 wurde daraufhin der Antrag gestellt, die Frist für die Vorlage der angeführten Unterlagen bis zum 31.08.2016 zu erstrecken. Begründet wurde dieser Antrag mit dem Aufwand der Planerstellung sowie der von 22.

  1. bis 15.
  2. urlaubsbedingten Schließung der Kanzlei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin. Nach telefonischer Mitteilung an die Rechtsvertreterin, dass dem Antrag auf Fristerstreckung keine Folge gegeben werde, wurde mit Schriftsatz vom 05.07.2016 bekannt gegeben, dass entsprechend dem Auftrag des Landesverwaltungsgerichts detaillierte Unterlagen über den Verlauf und den Standort der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus vorgelegt würden und die Papierausdrucke dem Landesverwaltungsgericht Tirol direkt vom namhaft gemachten Planer per Post übermittelt würden. Planbeilagen waren dieser Stellungnahme allerdings nicht angeschlossen, insbesondere wurde die beschriebene Verlegung des Krafthauses um „ca 7 Meter“ nicht dargestellt. Auch wurden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung entsprechende Pläne vom namhaft gemachten Planungsbüro nicht vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes am Y-bach zugrunde. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil die Grundeigentümer ihre Zustimmung zur Verwirklichung des Vorhabens nicht erteilen würden, die Beschwerdeführerin somit nicht über die erforderlichen Rechte verfüge und ein Grund für die Einräumung eines Zwangsrechts nicht bestehe. Dies begründet die belangte Behörde insbesondere auch damit, dass im Bezirk W bei einem Bedarf an elektrischer Energie in den Jahren 2007 und 2008 in der Höhe von ca 330 GWh im Regeljahr etwa 540 GWh elektrische Energie aus Wasserkraft produziert werde. Der Bezirk W, in welchem das Vorhaben realisiert werden soll, weise somit einen deutlichen Überhang aus Wasserkraftstromerzeugung gegenüber dem elektrischen Bedarf aus. Die Antragstellerin hat in weiterer Folge im Hinblick auf die nach dem ursprünglichen Antrag erforderliche Rodung nach dem Forstgesetzt mit Schriftsatz vom 07.03.2016 eine Änderung des Vorhabens bekannt gegeben, nach welcher Waldgrundstücke für die Umsetzung des Vorhabens nicht mehr erforderlich sein sollen. Dies soll einerseits dadurch bewirkt werden, dass die Druckrohrleitung ausschließlich in einer bereits jetzt nicht als Waldboden zu bezeichnenden Weganlage verlegt werden soll, andererseits wurde auch der Standort des Krafthauses sowie die Querung des Y-baches verlegt. Diese Umplanung wurde allerdings lediglich durch eine Beschreibung samt Übersichtsplänen vorgenommen, detaillierte Planunterlagen wurden dazu nicht vorgelegt. Die ursprünglich vorgelegten Planunterlagen entsprechen daher nicht mehr dem nunmehr geänderten Vorhaben. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde dieser Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben. Auch wurden im Zusammenhang mit einer weiteren Beschreibung in der Stellungnahme vom 05.07.2016 insbesondere Pläne, aus welchen sich die geänderte Situierung besagter Anlagenteile, insbesondere des Krafthauses, ergibt, nicht vorgelegt. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin eine Änderung des Vorhabens vorgenommen hat, ergibt sich aus der Stellungnahme vom 07.03.2016 und ist auch nicht strittig, soll doch das Vorhaben entgegen der ursprünglichen Planung nunmehr ohne dauernde und zeitweise Inanspruchnahme von Waldboden verwirklicht werden. Außerdem führt die Beschwerdeführerin selbst aus, dass der Standort des Krafthauses und der Bachquerung der Druckrohrleitung verlegt werde. Dass mit den bestehenden Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens das Auslangen nicht gefunden werden kann ergibt sich weiters aus der Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen DI C C vom 17.05.2016; daran, dass eine derartige Beurteilung in einem wasserrechtlichen Verfahren auch von einem forstfachlichen Amtssachverständigen vorgenommen werden kann, bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, dass entsprechend aktualisierte Unterlagen erforderlich sind, führt sie doch selbst aus, dass die Frist für die Vorlage der Unterlagen bis zum 31.08.2016 erstreckt werden möge und begründet sie diesen Antrag unter Hinweis auf eine ihrer Stellungnahme angeschlossene Mitteilung eines Planungsbüros damit, dass der Aufwand für die Umplanung kein geringfügiger sei. In Summe bestehen daher keinerlei Zweifel daran, dass insbesondere bei einer Verlegung des Standortes eines Krafthauses entsprechend aktualisierte Antragsunterlagen in Form von planlichen Darstellungen erforderlich sind, welche bis zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings nicht vorgelegt wurden. Rechtliche Erwägungen: Zufolge des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem 01.01.2014 für die Erledigung der noch offenen Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes zuständig geworden. Aus diesem Grund war die als Beschwerde zu wertende Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol in Behandlung zu nehmen.Zufolge des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem 01.01.2014 für die Erledigung der noch offenen Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes zuständig geworden. Aus diesem Grund war die als Beschwerde zu wertende Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol in Behandlung zu nehmen.

§ 103

Abs 1 lit e WRG 1959 hat ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem auch die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen, Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers zu enthalten.

Paragraph 103, Absatz eins, Litera e, WRG 1959 hat ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem auch die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen, Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers zu enthalten. Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

§ 13Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung.

Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13

Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diese Bestimmungen sind

§ 17Vw

GVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Dass die Antragsunterlagen zufolge der im Verfahren vorgenommenen Änderungen des Antrages unzulänglich geworden sind wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt. Diese Feststellung wurde der Beschwerdeführerin übermittelt und hat diese nichts vorgebracht, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung aufkommen ließe. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin selbst um Erstreckung der Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen angesucht. Ein Anspruch auf Erstreckung der Frist zur Vorlage der Unterlagen besteht allerdings nicht: Die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandenen, nicht aber zur Beschaffung fehlender Unterlagen (vgl VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen für die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind. Eine Frist von mehr als drei Wochen ist für die Vorlage von Planunterlagen jedenfalls ausreichend. Dass die Frist ausreichend war ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Änderung des Vorhabens bereits mit Schriftsatz vom 07.03.2016 angezeigt wurde, der Beschwerdeführerin sohin insgesamt drei Monate zur Verfügung gestanden sind, die Pläne entsprechend zu aktualisieren.Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandenen, nicht aber zur Beschaffung fehlender Unterlagen vergleiche VwGH 16.10.2014, 2011/06/0181). Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen für die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung erforderlich sind. Eine Frist von mehr als drei Wochen ist für die Vorlage von Planunterlagen jedenfalls ausreichend. Dass die Frist ausreichend war ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Änderung des Vorhabens bereits mit Schriftsatz vom 07.03.2016 angezeigt wurde, der Beschwerdeführerin sohin insgesamt drei Monate zur Verfügung gestanden sind, die Pläne entsprechend zu aktualisieren. Zumal daher die aktuellen Planunterlagen aus welchen ersichtlich ist, wo die Standorte der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus konkret situiert sind, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt wurden, war der Antrag zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages mit dem 01.07.2016 abgelaufen ist. Zwar sind Verbesserungen, die nach Ablauf der nach § 13 Abs 3 AVG gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung der Zurückweisungsentscheidung einlangen, noch zu berücksichtigen, allerdings wurde der mit dem Verbesserungsauftrag aufgetragenen Vorlage von Plänen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht entsprochen, da diese am 06.07.2016 bei Landesverwaltungsgericht Tirol tatsächlich noch nicht eingelangt sind. Dabei wäre es auch nicht weiter beachtlich, wenn diese bereits zur Post gegeben worden wären (vgl dazu zB Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 31 zu § 13 AVG).Zumal daher die aktuellen Planunterlagen aus welchen ersichtlich ist, wo die Standorte der Betriebsanlage betreffend Einlaufwerke, Druckrohrleitung und Krafthaus konkret situiert sind, bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt wurden, war der Antrag zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages mit dem 01.07.2016 abgelaufen ist. Zwar sind Verbesserungen, die nach Ablauf der nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung der Zurückweisungsentscheidung einlangen, noch zu berücksichtigen, allerdings wurde der mit dem Verbesserungsauftrag aufgetragenen Vorlage von Plänen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht entsprochen, da diese am 06.07.2016 bei Landesverwaltungsgericht Tirol tatsächlich noch nicht eingelangt sind. Dabei wäre es auch nicht weiter beachtlich, wenn diese bereits zur Post gegeben worden wären vergleiche dazu zB Hengstschläger/Leeb, AVG2, Rz 31 zu Paragraph 13, AVG). Aufgrund der Unvollständigkeit der Antragsunterlagen war daher der angefochtene Bescheid, mit welchem der Antrag abgewiesen wurde, zu beheben und der Antrag zurückzuweisen. Abschließend wird daher festgehalten, dass es der Antragstellerin frei steht, nach entsprechender Aktualisierung der Antragsunterlagen neuerlich einen Antrag auf Genehmigung bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen, zumal durch die vorliegende Zurückweisung eine Sachentscheidung nicht getroffen wurde und daher die Bindungswirkung des § 68 Abs 1 AVG nicht eintritt. Zur Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes und zum Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen sei allerdings genauso auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 25.02.2016, 2013/07/0044) sowie auf die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen. Abschließend wird daher festgehalten, dass es der Antragstellerin frei steht, nach entsprechender Aktualisierung der Antragsunterlagen neuerlich einen Antrag auf Genehmigung bei der dafür zuständigen Behörde einzubringen, zumal durch die vorliegende Zurückweisung eine Sachentscheidung nicht getroffen wurde und daher die Bindungswirkung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht eintritt. Zur Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes und zum Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen sei allerdings genauso auf die rezente Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 25.02.2016, 2013/07/0044) sowie auf die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.15.0306.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.