Obsah (11)
§ 28§ 25aArt. 130§ 10§ 24Art. 132§§ 8§ 37§ 58§ 55§ 26RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/3051-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) werden die Beschwerden des Dr. B B und der C B sowie des DI D D nach Maßgabe der überarbeiteten Planunterlagen („Einreichplan“ 1b vom 21.6.2016 mit Grundrissen, Ansichten, Schnitten und Lageplan) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde des Mag. A A als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden des Dr. B B und der C B sowie des DI D D nach Maßgabe der überarbeiteten Planunterlagen („Einreichplan“ 1b vom 21.6.2016 mit Grundrissen, Ansichten, Schnitten und Lageplan) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde des Mag. A A als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bauansuchen vom 24.5.2015, beim Gemeindeamt X eingelangt am 19.6.2015, ersuchte Z Z, Adresse, X, um die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf Gst **/1 KG X.Mit Bauansuchen vom 24.5.2015, beim Gemeindeamt römisch zehn eingelangt am 19.6.2015, ersuchte Z Z, Adresse, römisch zehn, um die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf Gst **/1 KG römisch zehn. Nach Einlangen des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 5.8.2015, ****, und Erstattung eines Gutachtens nach § 55 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zur (Nicht)Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes durch DI L L vom 12.8.2015, erging am 13.8.2015 eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DI F F. Nach Einlangen des brandschutztechnischen Gutachtens der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 5.8.2015, ****, und Erstattung eines Gutachtens nach Paragraph 55, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 zur (Nicht)Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes durch DI L L vom 12.8.2015, erging am 13.8.2015 eine Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DI F F. Schließlich wurde am 2.9.2015 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. Bereits im Vorfeld dieser Verhandlung ergingen schriftliche Stellungnahmen mit Einwendungen sämtlicher Beschwerdeführer. Schließlich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.10.2015, ****, die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses“ auf Gst **/1 KG X unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. Schließlich wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 21.10.2015, ****, die baubehördliche Bewilligung für das Vorhaben „Errichtung eines Mehrfamilienhauses“ auf Gst **/1 KG römisch zehn unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt. In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde vorgebracht wie folgt: ● Beschwerde des Nachbarn Mag. A A: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Baubewilligung Bescheid (Aktenzeichen ****) vom 21.10.2015 der Gemeinde X, Bezirk Innsbruck-Land, erhebe ich Beschwerde, da meine am 1. September eingereichten Einwendungen zum Bauvorhaben vollinhaltlich abgelehnt wurden.gegen den Baubewilligung Bescheid (Aktenzeichen ****) vom 21.10.2015 der Gemeinde römisch zehn, Bezirk Innsbruck-Land, erhebe ich Beschwerde, da meine am 1. September eingereichten Einwendungen zum Bauvorhaben vollinhaltlich abgelehnt wurden. Insbesondere gilt die Beschwerde dem Umstand, dass bezüglich der Zulassung von Solarpaneelen und SAT-Schüsseln auf dem Dach des Hauses diese weder untersagt noch irgendwelche Einschränkungen im Ausmaß, Umfang oder Höhe getroffen wurden. Dadurch sind weitere unkalkulierbare Beeinträchtigungen meines Grundstückes nicht ausgeschlossen. Zudem wird auf Seite 13 des Bescheides (Zu § 55 Abs. 2 It. a Trog 2011) die Beurteilung getroffen, dass die benachbarten Gebäude, sowie das Orts- und Straßenbild durch das geplante Wohngebäude nicht negativ beeinträchtigt werden. Dieser Einschätzung muss ich klar widersprechen, denn eine objektive Beeinträchtigung der benachbarten Gebäude ist zweifelsfrei gegeben.Zudem wird auf Seite 13 des Bescheides (Zu Paragraph 55, Absatz 2, römisch eins t. a Trog 2011) die Beurteilung getroffen, dass die benachbarten Gebäude, sowie das Orts- und Straßenbild durch das geplante Wohngebäude nicht negativ beeinträchtigt werden. Dieser Einschätzung muss ich klar widersprechen, denn eine objektive Beeinträchtigung der benachbarten Gebäude ist zweifelsfrei gegeben. Auf Grund der obigen Ausführungen stelle ich daher den Antrag, der Landesverwaltungsgerichtshof Tirol möge
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf baurechtliche Bewilligung zurück- bzw. abweisen oder
§ 28Abs. 3 Vw
GVG den angefochtenen Bescheid samt Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück weisen.“ Auf Grund der obigen Ausführungen stelle ich daher den Antrag, der Landesverwaltungsgerichtshof Tirol möge
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf baurechtliche Bewilligung zurück- bzw. abweisen oder
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid samt Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück weisen.“ ● Beschwerde der Nachbarn Dr. B B und C B: „Der oben angeführte Bescheid wird angefochten wie folgt: Antrag mit Begründung: Antrag auf Aufhebung des baurechtlichen Bewilligungsbescheides durch das Landesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit, wobei auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wird, um die Verletzungen von Verfahrensvorschriften sowie die zum Teil inhaltliche Rechtswidrigkeiten effektiv darzustellen. Insbesondere wird in diesem Sinne hervorgehoben, dass die im zu Grunde liegenden Bau-Bewilligungsverfahren von uns angeführten Einwendungen Punkte
- bis
- (Beilage 2 des bekämpften Bescheides) und Punkte
- bis
- (Beilage 3 des bekämpften Bescheides) unzureichend bzw. nicht berücksichtigt wurden“ ● Beschwerde des Nachbarn DI D D, vertreten durch Rechtsanwalt (Anm: Darstellung ohne Fußnoten und Grafiken):Beschwerde des Nachbarn DI D D, vertreten durch Rechtsanwalt Anmerkung, Darstellung ohne Fußnoten und Grafiken): „In umseits näher bezeichneter Baurechtssache hat Herr DI D D, Adress, X Herrn Rechtsanwalt, X, 6020 Innsbruck mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.„In umseits näher bezeichneter Baurechtssache hat Herr DI D D, Adress, römisch zehn Herrn Rechtsanwalt, römisch zehn, 6020 Innsbruck mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich
§ 10
AVG (§ 8 RAO) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung.Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich
Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihm erteilte Bevollmächtigung. Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den am 23.10.2015 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde I. Instanz, ZI. **** innerhalb offener Frist nachstehendeDer Beschwerdeführer erhebt durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den am 23.10.2015 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz, ZI. **** innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG1 und Art 132 Abs 1 Ziffer 1 B-VG 2 in Verbindung mit §§ 7 und 9 Vw
GVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wie folgt ausgeführt:
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG1 und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 1 B-VG 2 in Verbindung mit Paragraphen 7 und 9 Vw
GVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wie folgt ausgeführt: A) Allgemeine Angaben und Erklärungen Angaben nach § 9
(1)VwGVG:Angaben nach Paragraph 9,
(1)VwGVG: § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
- Angefochtener Bescheid (Ziffer 1) Angefochten wird der baurechtliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X als Baubehörde I. Instanz, ZI. **** vom 21.10.2015, zugestellt am 23.10.2015.Angefochten wird der baurechtliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde römisch eins. Instanz, ZI. **** vom 21.10.2015, zugestellt am 23.10.
- Rechtzeitigkeit (Ziffer 5) 2.
- Übersicht Die Beschwerde wurde innerhalb der dafür vorgesehenen Beschwerdefrist zur Post gegeben und ist daher die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig. Der Bescheid wurde am 23.10.2015 zugestellt und ist mit diesem Tage zugleich auch erlassen. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde endet daher am 20.11.
- Diese Beschwerde ist daher rechtzeitig. 2.
- Im Einzelnen Die Beschwerdefrist beträgt
den Bestimmungen des Gesetzes vier Wochen. Der am 21.10.2015 ausgestellte Bescheid wurde am 23.10.2015 zugestellt. Damit ist er in dem Sinne der Rechtsmittelbelehrung "erlassen": 2011/05/0121 "Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom
- Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
- März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei – an (Hinweis E vom
- September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428/1982 und 13111/1992)."Erlassung" eines Bescheides bedeutet Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (Hinweis B vom
- Februar 1988, 88/09/0002, und das E vom
- März 2001, 2000/11/0336). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei – an (Hinweis E vom
- September 2012, 2008/04/0045, mwN, sowie VfSlg. 9428 aus 1982, und 13111 aus 1992,).
- Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall wird - zugleich - ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG durchzuführen.Im vorliegenden Fall wird - zugleich - ausdrücklich beantragt, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG durchzuführen. Die mündliche Verhandlung erweist sich im vorliegenden Fall als zwingend erforderlich, insbesondere um die Differenzen des Sachverhaltes zu klären.
- Belangte Behörde (Ziffer 2) Belangte Behörde ist der Bürgermeister der Gemeinde X.Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn. Die belangte Behörde wird daher im Sinne des § 9 Abs. 2 Ziffer 1 iVm § 9 Abs. 1 VwGVG mitDie belangte Behörde wird daher im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG mit Bürgermeister der Gemeinde XBürgermeister der Gemeinde römisch zehn bezeichnet, so hat sie sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Art 130, 132 B-VG bezeichnet.bezeichnet, so hat sie sich selbst als die Verwaltungsbehörde in dem Sinne der Artikel 130, 132, B-VG bezeichnet. Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in § 12 VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu § 12 VwGVG, Seite 92).Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz in Paragraph 12, VwGVG ausdrücklich anordnet, dass die Einbringungsstelle für Schriftsätze jene ist, die über den Akt verfügt (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, RN 1 zu Paragraph 12, VwGVG, Seite 92).
- Beschwerdegründe (Ziffer 3 als Überblick) Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht: - materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides - formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung zu den Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung der belangten Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen
- Beschwerdeantrag Im Beschwerdeantrag wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Zurück- in eventu aber Abweisung des baurechtlichen Bewilligungsansuchen beantragt. In eventu wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung um Neuschöpfung eines Bescheides an die Baubehörde zurückverweisen. In dem Verfahren wird nach § 24 VwGVG der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.In dem Verfahren wird nach Paragraph 24, VwGVG der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
- Angabe der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt ist Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht a) die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides b) die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Dazu wird nachfolgendes Weitere mitgeteilt:
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 132 Abs. 1 Ziffer 1 B-VGwird seitens der Beschwerdeführer zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten“ diese als verletzt zu sein behauptet.
den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 1 B-VGwird seitens der Beschwerdeführer zugleich auch angegeben, „in welchen Rechten“ diese als verletzt zu sein behauptet. Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des § 9 VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums“ durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle.Es ist nämlich zur Gänze unverständlich, weshalb die Ausführung des Paragraph 9, VwGVG nichts über die konkrete Angabe eines Beschwerdepunktes enthalten, ja sogar dazu gelehrt wird, dass die Angabe eines Beschwerdepunktes nicht erforderlich sei, zugleich aber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl eine „Eingrenzung des Meritums“ durch den Bescheidantrag bzw. die Angabe der betroffenen Rechte erfolgen solle.
Art. 132Abs.
1 B-VG werden daher die Rechte der Beschwerdeführer, in welche diese verletzt wurden, wie folgt angegeben:
Artikel 132
, Absatz eins, B-VG werden daher die Rechte der Beschwerdeführer, in welche diese verletzt wurden, wie folgt angegeben: Der Beschwerdeführer ist in folgenden Rechten verletzt: - in verfassungsrechtlichen Recht auf Abweisung bzw. Zurückweisung eines baubehördlichen Genehmigungsansuchens - in seinem Recht auf Schonung und Wahrung des Eigentumsrechts - in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen und vollständigen Ermittlungsverfahrens
§§ 8
, 37 und 45 AVG Ermittlungsverfahrens
Paragraphen 8, 37 und 45 AVG - in einen Parteirechten
den Bestimmungen der TBO - in seinen Parteirechten
den Bestimmungen des AVG - in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens unter Wahrung der verfahrensrechtlichen Grundsätze betreffend den Beweis durch Sachverständige - in seinem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Würdigung aller Beweise - in seinem Recht auf ordnungs- und sachgemäße Abwägung der in dem Verfahren eingeholten Beweismittel - in seinem Recht auf eine nicht gegen die Denkgesetze verstoßenden Beweiswürdigung - in seinem Recht auf Einholung von Befund und Gutachten durch die Behörde, die der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügen - in seinen Recht auf vollständige Einholung eines vollständigen brandschutz- und hochbautechnischen Sachbefundes - in seinem Recht auf Einholung eines vollständigen immissionstechnischen Gutachtens- in seinem Recht auf vollständige Einholung der entsprechenden undGutachtens, - in seinem Recht auf vollständige Einholung der entsprechenden und erforderlichen Gutachten - in seinem sich aus den Bestimmungen der TBO ergebenden Rechten - in seinem aus Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC sich ergebenden- in seinem aus Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC sich ergebenden Verfahrensrechten bzw. deren Einhaltung - in seinem Recht auf ein faires Verfahren - in ihrem Recht auf Wahrung des Gleichheits- und Eigentumsgrundsatzes - im Gesetzmäßigkeitsprinzip - in seinem Recht auf vollständige Erhebung des Sachverhaltes - in seinem Recht auf Einhaltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes - in seinem Recht auf Einholung eigener Befunde durch die Amts-SV - in seinem Recht auf Erstattung vollständiger Gutachten - in seinem Recht auf eine mängelfreie Würdigung der entsprechenden Beweise - in seinem Recht auf Unterlassen von Eingriffen in das Eigentumsrecht - in seinem Recht auf eine Wahrung des Grundeigentums - in ihre Recht auf Unversehrtheit der bestehenden baulichen Anlagen und der eigenen Liegenschaft. - In seinem Recht auf Gleichheit - Ins einem Recht auf eine richtige und eine vollständige raumordnerische Beurteilung des Sachverhalts- Der angefochtene Bescheid leidet dabei an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Nachweis der Einzahlung der Gebühr Der Nachweis der Einzahlung der Gebühr erfolgt mit der Beschwerdeausfertigung; es wird die Gebühr in Bar einbezahlt und der Beleg der Urschrift der Beschwerde angeschlossen. Dabei erfolgt eine Bareinzahlung. B Ausführung der Beschwerde
- Maßgeblicher Sachverhalt; bisheriger Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Kaufvertrages vom 20.03.1991 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft auf Gst. **/2 KG X, das unmittelbar an das Gst. **/1 KG X angrenzt.Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Kaufvertrages vom 20.03.1991 grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft auf Gst. **/2 KG römisch zehn, das unmittelbar an das Gst. **/1 KG römisch zehn angrenzt. Die Bauwerberin, Frau Z Z, , X beabsichtigt den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gst. **/2, KG X bestehend aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, einem Obergeschoß sowie einem Dachgeschoß als auch insgesamt 8 Pkw-Abstellplätze und einen Müllablagebereich.Die Bauwerberin, Frau Z Z, , römisch zehn beabsichtigt den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gst. **/2, KG römisch zehn bestehend aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, einem Obergeschoß sowie einem Dachgeschoß als auch insgesamt 8 Pkw-Abstellplätze und einen Müllablagebereich. Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter begründete Einwendungen gegen das beabsichtigte Bauverfahren. Der Beschwerdeführer führte dazu sinngemäß und zusammengefasst aus, dass zum einen die raumordnungsrechtliche und brandschutztechnische Stellungnahme keine ausreichende bzw. nachvollziehbare Befundaufnahme zugrunde liegt und zum anderen durch die Höhe der projektierten baulichen Anlage der Beschattungsgrad deutlich erhöht würde, weshalb keine ausreichende Sonnenbestrahlung für das bestehende Passivsolarsystem vorhanden ist. Darüber hinaus verursacht die Zufahrt zu den Parkplätzen AAP 5, AAP 6, AAP 7 und AAP 8 erhebliche Emissionen durch Lärm, Geruch und Erschütterungen und werden die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO durch die Errichtung von Balkone und Terrassen innerhalb der Mindestabstandsfläche verletzt.Der Beschwerdeführer führte dazu sinngemäß und zusammengefasst aus, dass zum einen die raumordnungsrechtliche und brandschutztechnische Stellungnahme keine ausreichende bzw. nachvollziehbare Befundaufnahme zugrunde liegt und zum anderen durch die Höhe der projektierten baulichen Anlage der Beschattungsgrad deutlich erhöht würde, weshalb keine ausreichende Sonnenbestrahlung für das bestehende Passivsolarsystem vorhanden ist. Darüber hinaus verursacht die Zufahrt zu den Parkplätzen AAP 5, AAP 6, AAP 7 und AAP 8 erhebliche Emissionen durch Lärm, Geruch und Erschütterungen und werden die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO durch die Errichtung von Balkone und Terrassen innerhalb der Mindestabstandsfläche verletzt. Mit Bescheid vom 21.10.2015 erteilte die belangte Behörde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf Gst. **/1, KG X und hat dazu im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass es sich bei den Einwendungen des Beschwerdeführers einerseits um keine Nachbarrechte iSd § 26 TBO 2011 handle und andererseits keine konkreten Verletzungen aufgezeigt werden.Mit Bescheid vom 21.10.2015 erteilte die belangte Behörde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf Gst. **/1, KG römisch zehn und hat dazu im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass es sich bei den Einwendungen des Beschwerdeführers einerseits um keine Nachbarrechte iSd Paragraph 26, TBO 2011 handle und andererseits keine konkreten Verletzungen aufgezeigt werden.
- Zu der materiellen Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides 2.
- Zu der unrichtigen Anwendung des § 6
(3)lit b TBOZu der unrichtigen Anwendung des Paragraph 6,
(3)Litera b, TBO 2.1.
- Begründung Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides aus, dass „nach § 6 f Abs. 3 lit. b die TBO 2011 als sonstige überwiegende offene oberirdische Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen“, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, die Balkone/Terrassen dürfen nicht innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet werden als unbegründet abzuweisen sei.Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides aus, dass „nach Paragraph 6, f Absatz 3, Litera b, die TBO 2011 als sonstige überwiegende offene oberirdische Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen“, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, die Balkone/Terrassen dürfen nicht innerhalb der Mindestabstandsflächen errichtet werden als unbegründet abzuweisen sei. 2.1.
- Zu der Ausführung der Beschwerde Mit dieser Rechtsansicht verkennt die Behörde jedoch die maßgebliche Bestimmung für bauliche Anlagen die im Mindestabstandbereich errichtet werden dürfen. Der Begriff „Terrasse“ in § 6 Abs. 3 lit. b TBO 2011 erfasst nach seinem Sinnzusammenhang nämlich nur bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche und nicht „Terrassen“, die in einem Obergeschoß situiert sind.Der Begriff „Terrasse“ in Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 erfasst nach seinem Sinnzusammenhang nämlich nur bauliche Anlagen im Bereich der Erdoberfläche und nicht „Terrassen“, die in einem Obergeschoß situiert sind. Es sagt ja bereits der Begriff "Terrasse", der auf das lateinische "terra" verweist, dass es sich begrifflich um eine bauliche Anlage handeln muss, die mit dem Erdboden verbunden ist, und nicht um eine bauliche Anlage, die sich in einem Stockwerk über der Erde befindet, und daher nicht fest mit dem Boden verbunden ist und oder doch nur mittelbar über diese Eigenschaft verfügt. Daher ist für Balkone die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. a TBO 2011 maßgeblich.Daher ist für Balkone die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 maßgeblich. Nach der Bestimmung des § 6 Abs 2 lit a TBO 2011 ist dabei die Errichtung von untergeordneten Bauteilen in jenen Fällen zulässig, soweit sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 ist dabei die Errichtung von untergeordneten Bauteilen in jenen Fällen zulässig, soweit sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsfläche ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist. Maßgeblich ist somit die Frage, ob ein Bauteil als untergeordnet zu „qualifizieren“ ist. Dabei ist in jedem Fall nach stRsp auf die Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk besonders Bedacht zu nehmen, wobei es sich dabei um eine Frage handelt, deren Beantwortung nicht schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich und ein besonderes Fachwissen erfordert, über das die Verwaltungsorgane selbst nicht verfügen. Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen zur Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk - unter Beiziehung eines Sachverständigen – treffen müssen und wäre dazu zum Ergebnis gelangt, dass die Balkone/Terrassen aufgrund der Dimensionierung in keiner Weise die Voraussetzung eines untergeordneten Bauteils erfüllt. Es handelt sich vielmehr aufgrund der Größe, der Lage, der Ausdehnung und der Beschaffenheit hier um bauliche Anlagen bzw. Anlagenteile, die nicht als untergeordnet angesehen werden können, sondern viel in die Abstandsflächen und in deren Berechnung mit einzurechnen und auch zu berücksichtigen sind. Der Bescheid leider daher zu dieser Frage an einem schweren Begründungsmangel, der zugleich auch geeignet ist, nicht nur abstrakt in die Rechte des betroffenen Nachbarn einzugreifen und diese nachteilig zu betreffen. 2.1.
- Hinweis Aufgrund des Umstandes, dass hier ein bauliche Anlage völlig ungewöhnlichen Umfanges entstehen soll, deren Errichtung auch in keiner Weise mit dem Gefüge der sonst vorhandenen baulichen Anlagen auch nur in irgend einer Weise zusammen stimmt, kommt der Beurteilung dieser Frage in rechtlicher, aber auch in faktischer Hinsicht eine wesentliche Bedeutung für das Verfahren zu; es mag zwar sein, dass ein jedermann in der Ausübung der so genannten Baufreiheit auch versuchen kann, die Möglichkeiten, die er/sie hat do gut als möglich auszunutzen, doch liegt dem Eigentum und mit ihm der so genannten Baufreiheit auch der Gedanke der Sozialpflichtigkeit des Eigentums insoweit zugrunde, als dass Ausnahmetatbestände, die noch eine Unterschreitung der Mindestabstandsflächen gestatten, jedenfalls nur einschränkend auszulegen sind und nicht, so, wie hier offenbar gewünscht, weit.
- Mangelhaftes Ermittlungsverfahren 3.
- Grundlagen Nach den Bestimmungen des § 56 AVG hat die Erlassung eines Bescheides jedenfalls die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes soweit er nicht von vorne herein gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 AVG voranzugehen.Nach den Bestimmungen des Paragraph 56, AVG hat die Erlassung eines Bescheides jedenfalls die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes soweit er nicht von vorne herein gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 AVG voranzugehen. Die Behörde hat dabei durch Aufnahme und in freier Würdigung aller in Betracht kommenden Beweismittel sowie unter Wahrung des Parteiengehörs von Amts den wahren Sachverhalt zu ermitteln und den wahren Bescheid zugrunde zu legen. Der § 37 AVG normiert dabei den für das gesamte Ermittlungsverfahren maßgeblichen Grundsatz der materiellen Wahrheit der besagt, dass die Behörde - auch unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens - den wahren objektiven Sachverhalt festzustellen hat.Der Paragraph 37, AVG normiert dabei den für das gesamte Ermittlungsverfahren maßgeblichen Grundsatz der materiellen Wahrheit der besagt, dass die Behörde - auch unter Berücksichtigung des Parteienvorbringens - den wahren objektiven Sachverhalt festzustellen hat. Zur Erforschung der materiellen Wahrheit kann die Behörde auch einen Sachverständigen beiziehen, wenn nur aufgrund besonderer Sachkenntnis und Erfahrung der maßgebliche Sachverhalt ermittelt werden kann. Materielle Wahrheit bedeutet - nicht erst seit der Einführung des im kontinentalen Europa wegweisenden AVG 1925, sondern schon aufgrund der Rechtsprechung der Verwaltungstradition des VwGH seit 1873, dass die Wahrheit in der Weise zu erforschen ist, dass der Sachverständige einen Sachverhalt vollständig befundet und aufgrund dessen dann entsprechende Schlussfolgerungen aufgrund und in dem Rahmen seiner jeweiligen Wissenschaft zieht. Der Sachverständige hat dabei in seinen Gutachten fachlich darzulegen, auf welchem Weg er zu seinem Urteil gekommen ist, um eine Nachprüfung auf seine Schlüssigkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu ermöglichen. Im Besonderen hat der Sachverständige - für den nicht Sachkundigen - darzulegen, welche Erfahrung er im Einzelfalle angewendet hat, aus dem sich seine Schlussfolgerung ergibt. 3.
- In dem konkreten Falle 3.2.
- Zu dem "Gutachten" aus dem Fachbereich der Raumordnung Nachdem für das zu bebauende Grundstück kein Bebauungsplan vorliegt, wurde durch die belangte Behörde ein Gutachten nach § 55 TROG – Tiroler Raumordnungsgesetz eingeholt und führte der beigezogene Sachverständige dabei - sinngemäß und zusammengefasst - im Wesentlichen aus wie folgt:Nachdem für das zu bebauende Grundstück kein Bebauungsplan vorliegt, wurde durch die belangte Behörde ein Gutachten nach Paragraph 55, TROG – Tiroler Raumordnungsgesetz eingeholt und führte der beigezogene Sachverständige dabei - sinngemäß und zusammengefasst - im Wesentlichen aus wie folgt: „Das eingereichte Bauvorhaben von Frau Z Z, Adresse, X - Neubau eines Mehrfamilienhauses - auf dem Gst. **/1, KG X gewährleistet eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung unter Berücksichtigung der Erfordernis einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes und kann somit raumordnungsfachlich vertreten werden.„Das eingereichte Bauvorhaben von Frau Z Z, Adresse, römisch zehn - Neubau eines Mehrfamilienhauses - auf dem Gst. **/1, KG römisch zehn gewährleistet eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung unter Berücksichtigung der Erfordernis einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes und kann somit raumordnungsfachlich vertreten werden. Das zur Einreichung vorliegende Projekt auf Gst. **/1 kann unter Bezugnahme auf § 55 TROG14 raumordnungsfachlich befürwortet werden.Das zur Einreichung vorliegende Projekt auf Gst. **/1 kann unter Bezugnahme auf Paragraph 55, TROG14 raumordnungsfachlich befürwortet werden. Mit der vorgesehenen Dichte liege das geplante Gebäude im Rahmen der ortsspezifischen angemessenen Dichtewerte, welche in der Gemeinde X angestrebt werden, um die Forderung des Raumordnungsgesetzes nach bodensparender Bebauung zu erfüllen. “Mit der vorgesehenen Dichte liege das geplante Gebäude im Rahmen der ortsspezifischen angemessenen Dichtewerte, welche in der Gemeinde römisch zehn angestrebt werden, um die Forderung des Raumordnungsgesetzes nach bodensparender Bebauung zu erfüllen. “ 3.2.
- Generelle Übersicht Den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen mangelt es bereits an der - notwendigen - fachlichen Begründung, weshalb die Baumassendichte des geplanten Bauvorhabens (BMD 2,62) „im Rahmen der ortsspezifischen angemessenen Dichtewert, welcher in der Gemeinde X angestrebt werden“ liegt. Den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen mangelt es bereits an der - notwendigen - fachlichen Begründung, weshalb die Baumassendichte des geplanten Bauvorhabens (BMD 2,62) „im Rahmen der ortsspezifischen angemessenen Dichtewert, welcher in der Gemeinde römisch zehn angestrebt werden“ liegt. Die Ausführungen des Sachverständigen beschränken sich damit auf Leerformeln und entspricht damit nicht im geringsten den Anforderungen an ein Gutachten im Sinn des AVG, das eine nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage für eine behördliche Entscheidung bilden kann. Entgegen den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen wird zudem das Orts- und Straßenbild gegenwärtig ausschließlich durch Einfamilien- / Doppelhäuser geprägt und sind durch das beabsichtigte Bauvorhaben - die Errichtung einer 3- geschossigen Wohnanlage - zweifellos negative Auswirkungen zu erwarten. 3.2.
- Zu der unrichtigen Wahl des Untersuchungsraumes und den Folgen Schon aus fachlicher Sicht lässt das "Gutachten" alles zu wünschen übrig. Es stellt sich nämlich die Frage, welchen Untersuchungsraum der Herr SV hier angewandt hat: Gutachten in Bezug auf die Frage der raumordnungsfachlichen Eignung der Errichtung einer konkreten baulichen Anlage sollen untersuchen helfen, ob die vorgesehenen Maßnahmen hinsichtlich Bebauungsdichte, Volumen und Proportionen der Baukörper, Fassadengestaltung, Konstruktionsdimensionierung, Material bzw. Aussehen, Proportion und Unterteilung der Fenster, Türen und Tore sowie Form, Deckungsmaterial, Aufbauten von Dächern u.ä. in die charakteristische Struktur des Orts- bzw. Stadtbilds, der Umgebung und des Objekts harmonisch einfügen. 3.2.
- Folgen Dabei gibt es für die Lösung dieser Frage nicht nur fachliche, sondern auch rechtliche Vorgaben. Vor allem geht es um a) die richtige Definition des betroffenen Untersuchungsraumes b) die Beurteilung innerhalb des konkreten Untersuchungsraumes. Der SV gibt noch nicht einmal an, aufgrund welcher Vorschriften und welcher fachlichen Einschätzung, welchen Befundes und welcher Richtlinien er seinen Untersuchungsraum festgelegt hat. Er hat zu diesem auch keine Ausführungen in sein Gutachten aufgenommen und lässt die Frage der Wahl des Untersuchungsraumes wissenschaftlich, rechtlich und vor allem aufgrund seiner eigenen Sach- und Fachkunde, die regelmäßig erwartet werden darf, völlig offen. Es darf hier ja auch nicht vergessen werden, dass der SV den Parteien auch persönlich haftet. Mit dem vorliegenden Gutachten wird die Errichtung einer baulichen Anlage ermöglicht, die schwergewichtig extreme Nachteile für die bauliche Anlage des Nachbarn und Einschreiters nach sich ziehen wird, die in dem Zuge des Verfahrens auch bereits geltend gemacht worden sind. Diese Schäden wird der SV zu vertreten haben. 3.2.
- Zu dem Gutachten Die belangte Behörde hätte das vorgelegte Gutachten daher auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und im Rahmen der Bescheidbegründung mit den Gutachten auseinander zu setzen und entsprechend zu würdigen. Die belangte Behörde setzt sich mit dem Gutachten jedoch augenscheinlich nicht kritisch auseinander, sondern führt dazu lediglich aus, dass für sie keinerlei Zweifel an der Schlüssigkeit der Gutachtens bzw. den Umfang der Befundaufnahme bestehe 3.2.
- Zusammenfassung und Ergebnis Zusammengefasst kann daher aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bis dato nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Bauvorhaben Interessen im Sinne des § 55 TROG 2011 verletzt werden zumal jedenfalls die folgenden Mängel gegeben sind:Zusammengefasst kann daher aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bis dato nicht ausgeschlossen werden, dass durch das Bauvorhaben Interessen im Sinne des Paragraph 55, TROG 2011 verletzt werden zumal jedenfalls die folgenden Mängel gegeben sind: a) es wurde offenbar gar kein Befund erhoben. b) damit sind die Schlüsse des SV, vor allem jene zu einer Dichte des Vorhabens, nicht nachprüfbar. c) das Gutachten legt nicht offen, auf welcher methodischen Grundlage es fußt. d) das Gutachten sagt nicht, wie die Dichte erfasst wird e) es gibt zu dem Gutachten keine nachprüfbaren Quellen und f) keine Festlegung des Untersuchungsraumes. Wie man sagen kann, dass das Vorhaben nach der heran gezogenen Beurteilungsgrundlage zulässig sein soll, wenn dazu kein ausreichender und vor allem kein nachvollziehbarer Befund aus dem Fachbereich eines Raumplaners vorliegt, bleibt im Dunkeln. Es lässt sich nach der Auffassung des Nachbarn und auch der Rechtsordnung gar nicht sagen. Es fehlt zB auch eine Prüfung der zu erwartenden Immissionen. Die belangte Behörde hat somit den Grundsatz
§ 37i
Vm § 39 Abs. 2 AVG - die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts - gröblich missachtet und belastet den angefochtenen baurechtliche Bewilligungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Die belangte Behörde hat somit den Grundsatz
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG - die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts - gröblich missachtet und belastet den angefochtenen baurechtliche Bewilligungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Obwohl in dem Verfahren auf alle in Frage kommenden Punkte genau und belegt hingewiesen worden ist, hat sich die belangte Behörde nicht einmal mit dem Vorbringen und den Einwendungen auch nur in irgend einer Weise befasst und auseinander gesetzt. Rechtlich ist weiter zu untersuchen, welche Fassung des § 55 TROG anzuwenden sein wird.Rechtlich ist weiter zu untersuchen, welche Fassung des Paragraph 55, TROG anzuwenden sein wird. 4. Fehlende Bescheidbegründung Ferner verweist die belangte Behörde im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend den geplanten Abluftschächten im Mindestabstandsbereich lediglich auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b TBO 2011, ohne Feststellungen dahingehende zu treffen, in welchem Umfang die Abluftfänge in den Mindestabstandsbereich errichtet werden sollen.Ferner verweist die belangte Behörde im Hinblick auf die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend den geplanten Abluftschächten im Mindestabstandsbereich lediglich auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, TBO 2011, ohne Feststellungen dahingehende zu treffen, in welchem Umfang die Abluftfänge in den Mindestabstandsbereich errichtet werden sollen. Die belangte Behörde hat sich damit offenkundig nicht im geringsten mit den Einwendungen des Beschwerdeführers
§ 58Abs.
2 AVG befasst, hätte sie doch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers jedenfalls feststellen müssen, dass die untergeordneten Bauteile zum Einen (= Balkone/Terrassen) die Voraussetzungen zur Qualifikation als untergeordnetes Bauteil nicht erfüllen und zum Anderen nicht
den Vorgaben des § 6 Abs. 2 lit. b TBO 2011 im Mindestabstandsbereich errichtet wurden, zumal damit die normierten Voraussetzungen deutlich überschritten werden. Die belangte Behörde belastet den vorliegenden Bescheid somit auch mit einem Verfahrens-/Begründungsmangel.Die belangte Behörde hat sich damit offenkundig nicht im geringsten mit den Einwendungen des Beschwerdeführers
Paragraph 58, Absatz 2, AVG befasst, hätte sie doch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers jedenfalls feststellen müssen, dass die untergeordneten Bauteile zum Einen (= Balkone/Terrassen) die Voraussetzungen zur Qualifikation als untergeordnetes Bauteil nicht erfüllen und zum Anderen nicht
den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 im Mindestabstandsbereich errichtet wurden, zumal damit die normierten Voraussetzungen deutlich überschritten werden. Die belangte Behörde belastet den vorliegenden Bescheid somit auch mit einem Verfahrens-/Begründungsmangel. 5. Anträge Der Beschwerdeführer stellt
den obigen Ausführungen den ANTRAG das LVwG Tirol möge -
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowiegemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen sowie -
Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf baurechtliche Bewilligung zurück- bzw. abweisen.
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag auf baurechtliche Bewilligung zurück- bzw. abweisen. - in eventu
§ 28Abs. 3 Vw
GVG den angefochtenen Bescheid samt Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück verweisen.in eventu
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid samt Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurück verweisen. In der mündlichen Verhandlung wird eine entsprechende Fotomontage vorgelegt werden, aus der sich Art, Ausmaß und Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigungen ergeben wird. Zugleich werden die Planungs- und die Projektsbehelfe in Bezug auf die unrichtige Berechnung der Abstände vorgelegt werden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M M, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten, welches vom 16.2.2016 datiert und den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 23.3.2016 am 29.2.2016 übermittelt wurde. Weiters wurden am 22.3.2016 und vom 18.5.2016 zwei Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen, DI N N, Sachgebiet Raumordnung, verfasst, welche in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 23.3.2016 und vom 14.6.2016 erörtert wurden. Anlässlich der am 23.3.2016 durchgeführten öffentlichen mündliche Verhandlung wurde seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M M attestiert, dass eine projektierte Fangmündung zwei Meter in den Mindestabstandbereich ragt, dies aber kraft der gesetzlichen Bestimmungen nur in einem Ausmaß von 1,50 Metern tun dürfte. Aus diesem Grund wurde seitens der Bauwerberin eine entsprechende Modifikation des Projektes erwogen. Mit Stellungnahme des Vertreters der Bauwerberin vom 7.4.2016 wurde mitgeteilt, dass sie bereit ist, die Situierung des monierten Kamines so zu modifizieren wie es sich aus dem beigeschlossenen Einreichplan ergibt. Ein entsprechender überarbeiteter Einreichplan wurde in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und den Verfahrensparteien als pdf-Dokument (ebenso wie die ergänzende Stellungnahme des DI N N vom 18.5.2016) mit Mail vom 24.5.2016 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.6.2016 ergab sich schließlich, dass auf den überarbeiteten Einreichplänen Unstimmigkeiten zwischen Grundrissdarstellungen und den Schnitten bestehen, die darauf gründen, dass im Schnitt A-A etwas anderes eingezeichnet ist als im Grundriss: Konkret wurden die vorgesehenen Geländerkonstruktionen im südseitigen Außenbandbereich 54 cm bzw 17 cm hinter die Fassade gezogen, in der Schnittführung A-A scheint allerdings die Geländerkonstruktion vorragend vor die Fassade auf. Auf Grund dieses Widerspruchs zwischen Grundriss- und Schnittdarstellung wurde seitens der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2016 zugesagt, dass diese Unstimmigkeiten durch einen diesbezüglich berichtigten Einreichplan beseitigt werden und wurde dieser Einreichplan in dreifacher Ausfertigung mit Schriftsatz vom 22.6.2016 in Vorlage gebracht. Der hochbautechnische Amtssachverständige bestätigte mittels Mail am 1.7.2016 wie folgt: „Die Durchsicht der übermittelten Planunterlagen hat ergeben, dass die nordseitige Geländerkonstruktion im Dachgeschossbereich, in der Schnittdarstellung A-A nunmehr der Darstellung im Dachgeschossgrundriss (11 cm gegenüber der Außenwand abgerückt) dargestellt wurde, wodurch hier nunmehr einer entsprechende Übereinstimmung als gegeben betrachtet werden kann. Überdies wurde im Schnitt A-A das Lichtraumprofil ausgehend vom Gelände vor Bauführung strichliert eingezeichnet, wodurch auch klargestellt wird, dass das vorgesehene Geländer somit nicht mehr ins Lichtraumprofil ragt.“ Die nunmehrige Änderung trug lediglich dem Umstand Rechnung, dass das zwischen der Grundriss- und der Schnittdarstellung A-A die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M M anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 angeführte Unstimmigkeit gegeben war. Eine neuerliche Wahrung des Parteiengehörs für diese bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2015 von der Bauwerberin avisierten Berichtigung war daher nicht geboten. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), maßgeblich: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), maßgeblich: „Parteien § 26.
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Paragraph 26,
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 82/2015 (TROG 2011), von Belang: Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2015, (TROG 2011), von Belang: „§ 55 Bebauungsregeln
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 8 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(1)In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach Paragraph 54, Absatz 2, oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des Paragraph 54, Absatz 8, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(2)Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau
- a)einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
- b)eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
- c)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht. § 117Paragraph 117 Bebauungspläne
(1)Bestehende Bebauungspläne nach § 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.
(1)Bestehende Bebauungspläne nach Paragraph 18, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen. …“ III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass insgesamt drei eigenständige Beschwerden gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.10.2015, ****, eingebracht wurden. Neben den Nachbarbeschwerden des Mag. A A und des Dr. B B und der C B wurde seitens des Nachbarn DI D D eine anwaltlich verfasste Beschwerde erhoben. Zunächst ist festzuhalten, dass insgesamt drei eigenständige Beschwerden gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 21.10.2015, ****, eingebracht wurden. Neben den Nachbarbeschwerden des Mag. A A und des Dr. B B und der C B wurde seitens des Nachbarn DI D D eine anwaltlich verfasste Beschwerde erhoben. Der höchstgerichtlichen Judikatur zum Einlagen mehrerer Schriftsätze gegen denselben Bescheid innerhalb offener Berufungsfrist folgend (vergleiche VwGH 31.01.1994, 93/10/0218), ging das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall davon aus, dass über diese drei Beschwerden, die allesamt Gegenstand der durchgeführten mündlichen Verhandlungen waren, in einem Erkenntnis zu entscheiden ist. Unstrittig ist im Gegenstandfall, dass das Baugrundstück laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Wohngebiet“ gewidmet ist und eine Größe von 582 m² aufweist. Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Es besteht einerseits insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152 uva). Aktenkundig ist im Gegenstandfall, dass die Nachbarn Dr. B B und C B als Miteigentümer des Gst 1196/1 KG X sowie DI D D als Eigentümer des Gst **/2 KG X unmittelbar nördlich an den Bauplatz **/1 KG X angrenzen und daher berechtigt sind, sämtliche Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben. Aktenkundig ist im Gegenstandfall, dass die Nachbarn Dr. B B und C B als Miteigentümer des Gst 1196/1 KG römisch zehn sowie DI D D als Eigentümer des Gst **/2 KG römisch zehn unmittelbar nördlich an den Bauplatz **/1 KG römisch zehn angrenzen und daher berechtigt sind, sämtliche Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 zu erheben. Mag. A A als Miteigentümer des Gst **/3 grenzt nicht direkt an den Bauplatz an, liegt aber innerhalb eines Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze und ist dementsprechend berechtigt, Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 zu erheben. Mag. A A als Miteigentümer des Gst **/3 grenzt nicht direkt an den Bauplatz an, liegt aber innerhalb eines Abstandes von 15 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze und ist dementsprechend berechtigt, Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 zu erheben. Bereits aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen des Nachbarn Mag. A A erhellt, dass seine Einwendungen (Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das geplante Wohngebäude und unkalkulierbare Risiken durch die am Dach befindlichen Solarpaneele und Sat-Schüsseln) nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten iSd § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 fußen und daher das gesamte Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen war (vgl zum Orts- und Straßenbild etwa VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356)Bereits aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen des Nachbarn Mag. A A erhellt, dass seine Einwendungen (Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das geplante Wohngebäude und unkalkulierbare Risiken durch die am Dach befindlichen Solarpaneele und Sat-Schüsseln) nicht auf subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 fußen und daher das gesamte Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche zum Orts- und Straßenbild etwa VwGH 26.1.2006, 2005/06/0356) Aktenkundig ist weiters, dass für das gegenständliche Grundstück kein Bebauungsplan besteht. Der vom Beschwerdeführer DI D D ins Treffen geführte Bebauungsplan aus dem Jahre 1990, welcher das Beschlussdatum 10.9.1990 aufweist sowie die Festlegungen „offene Bauweise“ „zwei Vollgeschoße“ „sieben Meter höchstzulässige Wandhöhe“ und „Geschoßflächendichte 0,4“ vorsieht, wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers DI D D hinsichtlich der Festlegungen für das Baugrundstück am 23.6.2016 zur allfälligen Stellungnahme bis 4.7.2016 übermittelt. Ebenso wurde dem genannten Rechtsvertreter die Stellungnahme des Vertreters der Bauwerberin vom 14.6.2016, wonach die Festlegungen dieses Bebauungsplanes
TROG 1984 nach der Bestimmung des § 117 Abs 1 TROG 2011 spätestens mit 30.12.2006 außer Kraft getreten sind, am 16.6.2016 zur Kenntnis gebracht.Ebenso wurde dem genannten Rechtsvertreter die Stellungnahme des Vertreters der Bauwerberin vom 14.6.2016, wonach die Festlegungen dieses Bebauungsplanes
TROG 1984 nach der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz eins, TROG 2011 spätestens mit 30.12.2006 außer Kraft getreten sind, am 16.6.2016 zur Kenntnis gebracht. Wenn Rechtsanwalt nunmehr mit Stellungnahme vom 3.7.2016 vorbringt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bebauungsplan um einen solchen handelt, der nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht außer Kraft getreten ist und insbesondere die Festlegung hinsichtlich der Wandhöhe von 7 Metern nach wie vor aufrecht sei, so ist diesem trotz Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmung nicht näher vertieften Vorbringen der klare Wortlaut des § 117 Abs 1 TROG 2011 entgegenzuhalten, wonach ein Bebauungsplan nach § 18 TROG 1984 (wie hier vorliegend) spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft tritt.Wenn Rechtsanwalt nunmehr mit Stellungnahme vom 3.7.2016 vorbringt, dass es sich bei dem gegenständlichen Bebauungsplan um einen solchen handelt, der nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht außer Kraft getreten ist und insbesondere die Festlegung hinsichtlich der Wandhöhe von 7 Metern nach wie vor aufrecht sei, so ist diesem trotz Zitierung der einschlägigen Gesetzesbestimmung nicht näher vertieften Vorbringen der klare Wortlaut des Paragraph 117, Absatz eins, TROG 2011 entgegenzuhalten, wonach ein Bebauungsplan nach Paragraph 18, TROG 1984 (wie hier vorliegend) spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes außer Kraft tritt. Diese Anknüpfung der zeitlichen Geltungsdauer von Bebauungsplänen nach § 18 TROG 1984 an den Flächenwidmungsplan wurde mit der
- Raumordnungsnovelle LGBl Nr 73/2001 in § 114 Abs 1 TROG 1997 vorgesehen. Demnach treten derartige Bebauungspläne spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 108 Abs 1 zweiter Satz außer Kraft.Diese Anknüpfung der zeitlichen Geltungsdauer von Bebauungsplänen nach Paragraph 18, TROG 1984 an den Flächenwidmungsplan wurde mit der
- Raumordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2001, in Paragraph 114, Absatz eins, TROG 1997 vorgesehen. Demnach treten derartige Bebauungspläne spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach Paragraph 108, Absatz eins, zweiter Satz außer Kraft. Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung in der
- Raumordnungsnovelle kann diesbezüglich entnommen werden wie folgt: „Bisher war die Weitergeltung von Bebauungsplänen nach dem seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 im Rahmen des § 114 Abs 1 zeitlich nicht beschränkt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Festlegungen dieser Bebauungspläne, die nicht mehr absolut, sondern nur nach Maßgabe ihrer Vereinbarkeit mit dem nunmehrigen Gesetz als Bedachtnahmekriterien Geltung haben, zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen, dies nicht zuletzt deshalb, weil sie mit den materiellen Bestimmungen der §§ 55 ff allgemein nur schwer vereinbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird deren Geltung nunmehr daher befristet. Solche Bebauungspläne sollen nach dem nunmehrigen § 114 Abs 1 spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder überarbeiteten Flächenwidmungsplanes außer Kraft treten.“„Bisher war die Weitergeltung von Bebauungsplänen nach dem seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 im Rahmen des Paragraph 114, Absatz eins, zeitlich nicht beschränkt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Festlegungen dieser Bebauungspläne, die nicht mehr absolut, sondern nur nach Maßgabe ihrer Vereinbarkeit mit dem nunmehrigen Gesetz als Bedachtnahmekriterien Geltung haben, zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen, dies nicht zuletzt deshalb, weil sie mit den materiellen Bestimmungen der Paragraphen 55, ff allgemein nur schwer vereinbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird deren Geltung nunmehr daher befristet. Solche Bebauungspläne sollen nach dem nunmehrigen Paragraph 114, Absatz eins, spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes neu erlassenen oder überarbeiteten Flächenwidmungsplanes außer Kraft treten.“ Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde X ist am 30.12.2003 in Kraft getreten; daraus folgt, dass der am 10.9.1990 beschlossene Bebauungsplan nach § 18 TROG 1984 spätestens am 30.12.2006 außer Kraft getreten ist. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn ist am 30.12.2003 in Kraft getreten; daraus folgt, dass der am 10.9.1990 beschlossene Bebauungsplan nach Paragraph 18, TROG 1984 spätestens am 30.12.2006 außer Kraft getreten ist. Daraus folgt weiter, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein Gutachten
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Abs 2 TROG 2011 (arg „…auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht,…“) erforderlich ist.Daraus folgt weiter, dass die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein Gutachten
Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 (arg „…auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht,…“) erforderlich ist. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers DI D D vermeint, dass das Fehlen eines Bebauungsplanes eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte darstelle: Dazu ist zunächst anzuführen, dass bereits mit Gutachten des Architekten DI L L vom 12.8.2015 zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das vorliegende Bauvorhaben eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes gewährleiste und somit unter Bezugnahme auf § 55 TROG raumordnungsfachlich vertreten werden könne. Dazu ist zunächst anzuführen, dass bereits mit Gutachten des Architekten DI L L vom 12.8.2015 zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das vorliegende Bauvorhaben eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung und dem Schutz des Orts- und Straßenbildes gewährleiste und somit unter Bezugnahme auf Paragraph 55, TROG raumordnungsfachlich vertreten werden könne. Seitens des Beschwerdeführers DI D D wurde in seinem Rechtsmittel die Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit dieses Gutachtens behauptet und daraufhin vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt: Bereits mit Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI Martin Schönherr vom 22.3.2016 wurde hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des DI Günther Eberharter
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TROG 2011 ausgeführt, dass zwar die Befundung des Gutachtens nicht vollständig sei, etwa sei die Abgrenzung des Untersuchungsraumes tatsächlich nicht durchgeführt worden; die aus der Befundung gezogenen Schlüsse seien jedoch dennoch richtig. Bereits mit Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI Martin Schönherr vom 22.3.2016 wurde hinsichtlich der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens des DI Günther Eberharter
Paragraph 55, TROG 2011 ausgeführt, dass zwar die Befundung des Gutachtens nicht vollständig sei, etwa sei die Abgrenzung des Untersuchungsraumes tatsächlich nicht durchgeführt worden; die aus der Befundung gezogenen Schlüsse seien jedoch dennoch richtig. Begründet wurde dies damit, dass die Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X in diesem Bereich so unspezifisch sind, dass daraus keine Direktiven für einen Bebauungsplan abgeleitet werden können und faktisch ein flächendeckendes Bebauungsplanverfahren für die gesamte Siedlung entlang der Xer-Heide-Straße mit spezifischer Analyse aller Eventualitäten der Entwicklung simuliert werden müsste, um zu brauchbaren Aussagen kommen zu können.Begründet wurde dies damit, dass die Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde römisch zehn in diesem Bereich so unspezifisch sind, dass daraus keine Direktiven für einen Bebauungsplan abgeleitet werden können und faktisch ein flächendeckendes Bebauungsplanverfahren für die gesamte Siedlung entlang der Xer-Heide-Straße mit spezifischer Analyse aller Eventualitäten der Entwicklung simuliert werden müsste, um zu brauchbaren Aussagen kommen zu können. In der ergänzenden Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI Martin Schönherr vom 18.5.2016 wurde daraufhin gewiesen, dass am 11.5.2016 ein Lokalaugenschein vorgenommen wurde und dabei ein Vergleich mit bereits bestehenden Bauprojekten hinsichtlich Bebauung und Dimensionierung vorgenommen wurde. Dabei wurde in die Planunterlagen der benachbarten Bauvorhaben Einsicht genommen und diese in einer Lichtbildbeilage umfangreich dokumentiert. Dabei gelangte der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass die Flächeninanspruchnahme des gegenständlichen Projekts in der Draufsicht vergleichbar mit einzelnen Bauwerken in der Nachbarschaft (Gste 1169/3, 1196/7, 1196/1+11 und 1196/2) sei und die Ausnutzung der Parzelle
TBO den Regelungen des ÖRK nicht entgegenstehe, da keine expliziten Obergrenzen von Dichten, Höhen oder Grundstückgrößen festgelegt wurden. Ausgehend von den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, das für den gegenständlichen Bereich mit vorwiegender Wohnnutzung „W05 - Wohngebiet X Mitte“ einen unmittelbaren Bedarf vorsieht und eine Dichtefestlegung von D1/2 „überwiegend geringe bis mittlere Baudichte“ enthält, und dem ErläuterungstextAusgehend von den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes, das für den gegenständlichen Bereich mit vorwiegender Wohnnutzung „W05 - Wohngebiet römisch zehn Mitte“ einen unmittelbaren Bedarf vorsieht und eine Dichtefestlegung von D1/2 „überwiegend geringe bis mittlere Baudichte“ enthält, und dem Erläuterungstext „Das Wohngebiet W05 umfasst den Bereich westlich der Schneeburgstraße zwischen Mühlenweg und Kirchstraße. Die Bebauungsstruktur zeichnet sich durch Einfamilienhäuser und mäßig verdichteten Bauformen aus. In diesem Siedlungsbereich befinden sich großflächige Baureserveflächen im Gesamtausmaß von ca. 1,5 ha. Die Verbauung mit Einfamilienhäusern und mäßig verdichteten Bauformen ist hier auch weiterhin anzustreben. Im Bereich westlich der Xer-Heide-Straße finden sich kleinere Baureserven, die aufgrund der zentralen Lage einer dichteren Bebauung zuzuführen sind.“ wurde keine Aussage darüber getroffen, ob eine Obergrenze oder Untergrenze des
W05 anzustrebenden Zustandes gemeint ist, sohin ob der anzustrebende Zustand eine Mindestforderung oder eine Obergrenze der Verdichtung darstellt. Die im raumordnungsfachlichen Gutachten vom 22.3.2016 gezogenen Schlussfolgerungen, wonach das auf § 55 Abs 2 TROG 2011 gründende Nichterfordernis eines Bebauungsplanes bestätigt wurde, können daher aufrechterhalten bleiben.Die im raumordnungsfachlichen Gutachten vom 22.3.2016 gezogenen Schlussfolgerungen, wonach das auf Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 gründende Nichterfordernis eines Bebauungsplanes bestätigt wurde, können daher aufrechterhalten bleiben. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2016 gab Rechtsanwalt diesbezüglich zu Protokoll, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das örtliche Raumordnungskonzept unbestimmt sei, sodass aus technischer Sicht keine Aussage zu diesem Thema getroffen werden könne. Aus rechtlicher Sicht bedeutet dies eine Unvollständigkeit des Raumordnungskonzeptes, sodass infolge eines Umkehrschlusses ein Bebauungsplan jedenfalls erforderlich ist, weil es ansonsten eine schrankenlose Zulässigkeit jedweder Bauvorhaben gäbe. Dieses Vorbringen verkennt völlig, dass das örtliche Raumordnungskonzept lediglich grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung einer Gemeinde zu treffen hat. Ein Raumordnungskonzept ist das grundlegende Planungsinstrument im Bereich der örtlichen Raumordnung und ist sowohl den Flächenwidmungsplänen als auch den Bebauungsplänen übergeordnet. Eine Detailschärfe dieses Planungsinstruments dergestalt, dass aus dessen Festlegungen bereits bindende Festlegungen für einzelne Bauvorhaben, etwa im Bezug auf Bauhöhe und Bebauungsdichte abgeleitet werden können, kommt einem örtlichen Raumordnungskonzept auch konzeptionell nicht zu. Fußend auf der Intention dieses Planungsinstrumentes kann es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, allfällige sich aus der Formulierung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für darauf basierende konkrete Detailplanungen ergebende Handlungsspielräume dahingehend zu pervertieren, dass ausgesprochen wird, dass damit dem Bestimmtheitsgebot keine Rechnung getragen wurde und dementsprechend verpflichtend ein Bebauungsplan nach § 55 Abs 1 TROG 2011 zu erlassen wäre. Eine solche Auslegung würde die § 55 Abs 2 TROG 2011 zu Grunde liegende gesetzliche Intention vollends konterkarieren.Fußend auf der Intention dieses Planungsinstrumentes kann es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, allfällige sich aus der Formulierung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für darauf basierende konkrete Detailplanungen ergebende Handlungsspielräume dahingehend zu pervertieren, dass ausgesprochen wird, dass damit dem Bestimmtheitsgebot keine Rechnung getragen wurde und dementsprechend verpflichtend ein Bebauungsplan nach Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 zu erlassen wäre. Eine solche Auslegung würde die Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 zu Grunde liegende gesetzliche Intention vollends konterkarieren. Dies umso mehr, als die beiden raumordnungsfachlichen Gutachten des DI N N eine Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes sowie eine nicht zweckmäßige und bodensparende Bebauung sowie eine im Hinblick auf die Größenverhältnisse nicht geordnete Gesamtentwicklung der Gemeinde durch das gegenständliche Projekt nicht einmal ansatzweise befürchten lassen. Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher sowohl als inhaltlich verfehlt als auch weit über die subjektiven Rechte des § 26 Abs 3 lit f TBO 2011 hinausgehend.Das diesbezügliche Vorbringen erweist sich daher sowohl als inhaltlich verfehlt als auch weit über die subjektiven Rechte des Paragraph 26, Absatz 3, Litera f, TBO 2011 hinausgehend. Zudem ist daraufhin zuweisen, dass dem Nachbarn bezüglich allfälliger Dichtefestlegungen selbst Einwendungen
§ 26Abs 3 lit c TBO 2011 gar nicht zukommen (vgl etwa Vw
GH 27.1.2011, 2009/06/0054).Zudem ist daraufhin zuweisen, dass dem Nachbarn bezüglich allfälliger Dichtefestlegungen selbst Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 gar nicht zukommen vergleiche etwa VwGH 27.1.2011, 2009/06/0054). Die Einwendung, wonach die im Dachgeschoß vorgesehene „Terrasse“ samt Geländer Bauteile, die sich im Mindestabstandsbereich befinden und nicht als untergeordnet zu qualifizieren sind, enthält, wurde in der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 16.2.2016, BAPO-3033/124-2016, auf Seite 7f wiederlegt: In diesem Gutachten wurden detaillierte Abstandsberechnungen der Geländerkonstruktionen samt einer grafischen Darstellung vorgenommen und zusammenfassend ausgeführt, dass sich die im Dachgeschoß ausgewiesene Terrasse zwar gegenüber den angrenzenden Grundstücken (insbesondere zu Grundstück 1196/2 und 2121/2) erstreckt, allerdings die dafür vorgesehenen und erforderlichen Bauteile sich alle außerhalb der Mindestabstandsbereiche befinden. Selbst unter Berücksichtigung der vorgesehenen Terrasse als nicht untergeordneter Bauteil, wären aufgrund der vorgenommenen Berechnungen noch ausreichende Abstände zu den jeweils betroffenen und angrenzenden Grundstücken gegeben. Diesen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass diesbezüglich eine Verletzung subjektiver Rechte iSd § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 nicht erkannt werden kann.Diesen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde in keiner Lage des Verfahrens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass diesbezüglich eine Verletzung subjektiver Rechte iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 nicht erkannt werden kann. Der in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2016 von Rechtsanwalt monierten Situierung des Kamins als Fang iSd § 6 Abs 2 lit a iVm § 2 Abs 16 TBO 2011 wurde durch die Projektsmodifikation vom 7.4.2016 Rechnung getragen.Der in der mündlichen Verhandlung vom 23.3.2016 von Rechtsanwalt monierten Situierung des Kamins als Fang iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 16, TBO 2011 wurde durch die Projektsmodifikation vom 7.4.2016 Rechnung getragen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2016 führte der hochbautechnische Amtssachverständige Ing. M M aus, dass der Kamin nunmehr in den südwestlichen Bereich verlegt wurde, sodass er nicht mehr im Mindestabstandsbereich zum Nachbarn, sondern im Mindestabstandsbereich zu den Verkehrsflächen hin zu liegen kommt. Ein projektsändernder Charakter dieser Modifikation wurde von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Hinsichtlich der von den Nachbarn Dr. B B und C B monierten Immissionsbeeinträchtigung durch die Zufahrt zu den acht Abstellplätzen ist darauf hinzuweisen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mwN). Hinsichtlich der von den Nachbarn Dr. B B und C B monierten Immissionsbeeinträchtigung durch die Zufahrt zu den acht Abstellplätzen ist darauf hinzuweisen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2010, 2010/06/0155 mwN). Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 16.2.2016 ausgeführt, dass die Stellplatzverordnung der Gemeinde X zwei Stellplätze je Wohnung vorsieht, wobei insgesamt vier eigenständige Wohneinheiten projektiert wurden. Daraus ergibt sich eine erforderliche Anzahl von Stellplätzen von insgesamt 8 Stück. Von Seiten des hochbautechnischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 16.2.2016 ausgeführt, dass die Stellplatzverordnung der Gemeinde römisch zehn zwei Stellplätze je Wohnung vorsieht, wobei insgesamt vier eigenständige Wohneinheiten projektiert wurden. Daraus ergibt sich eine erforderliche Anzahl von Stellplätzen von insgesamt 8 Stück. Dieser Wert deckt sich auch mit der ermittelnden Höchstzahl
der Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015. In Ermangelung jeglichen Vorbringens der Nachbarn, worin solche besonderen Umstände liegen sollten und solche Umstände auch von Amts wegen nicht eruiert werden konnten, erweist sich das diesbezügliche Vorbringen daher als unzutreffend. Als unzulässig erwies sich schließlich das im Zusammenhang mit der der Beeinträchtigung der bestehenden Lichtverhältnisse (vgl VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123) getätigte Vorbringen, auch im Bezug auf eine daraus resultierende Erhöhung des Heizbedarfs.Als unzulässig erwies sich schließlich das im Zusammenhang mit der der Beeinträchtigung der bestehenden Lichtverhältnisse vergleiche VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123) getätigte Vorbringen, auch im Bezug auf eine daraus resultierende Erhöhung des Heizbedarfs. Im Ergebnis war daher das auf subjektiven Rechten iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 fußende Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen.Im Ergebnis war daher das auf subjektiven Rechten iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 fußende Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl die zitierte Rechtsprechung.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vergleiche die zitierte Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.3051.20