GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,--zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,--zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revisionan den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegendiese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 01.01.2016. 11:00 Uhr Tatort: V, auf der Gemeindestraße, Adresse 2Tatort: römisch fünf, auf der Gemeindestraße, Adresse 2 Fahrzeug(e): PKW, W-*** XFahrzeug(e): PKW, W-*** römisch zehn Der Beschuldigte, AA, geb.25.04.1994, wohnhaft in X, Adresse 1, hat das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.“Der Beschuldigte, AA, geb.25.04.1994, wohnhaft in römisch zehn, Adresse 1, hat das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 und 3 iVm § 1 Abs 3 FSG begangen, weshalb über ihn
Vm § 1 Abs 3 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG begangen, weshalb über ihn
Paragraph 37, Abs3 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er zum Vorfallszeitpunkt nicht mit seinem Auto gefahren sei. Der PKW würde zwar ihm gehören, er selbst würde ihn aber nie lenken, sondern nur seine Freundin bzw seine Freunde. Auch könne er aufgrund einer Sehbehinderung von 90% gar keinen PKW lenken. Außerdem habe er im Moment keine Arbeit und würde von seiner Invalidenpension leben. Aus diesen Gründen fordere er von der Strafe abzusehen bzw jene zumindest zu mindern. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging am 18.04.2016 die Mitteilung an den Beschwerdeführer in welcher ausgeführt ist, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle über die anhängige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden könne, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Im Sinn des § 24 Abs 3 VwGG bestehe jedoch die Möglichkeit binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung die Aufnahme weiterer Beweise bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer selbst nach Innsbruck geladen werden würde, zu beantragen. Sollte nicht innerhalb der gesetzten Frist ein derartiger Antrag oder eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde erfolgen, gehe das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol würde dann auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes entscheiden.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erging am 18.04.2016 die Mitteilung an den Beschwerdeführer in welcher ausgeführt ist, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle über die anhängige Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden könne, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG bestehe jedoch die Möglichkeit binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Mitteilung die Aufnahme weiterer Beweise bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer selbst nach Innsbruck geladen werden würde, zu beantragen. Sollte nicht innerhalb der gesetzten Frist ein derartiger Antrag oder eine allfällige Zurückziehung der Beschwerde erfolgen, gehe das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol würde dann auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes entscheiden. Zu diesem Schreiben langte vom Beschwerdeführer keine persönliche Stellungnahme ein. Allerdings wurde von seiner Tante BB telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Verhandlung wolle. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 02.01.2016 wurde um 15.15 Uhr von CC auf der Polizeiinspektion Z Anzeige gegen ihren Freund, dem Beschwerdeführer AA wegen Körperverletzung erhoben. Nachdem es am 01.01.2016 um ca 11.00 Uhr zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung in deren gemeinsamen Wohnung kam, konnte CC fliehen und mit dem Auto zu ihren Eltern nach Y fahren. Dabei ist ihr in X bei der Adresse 2, als sie in Richtung Tal unterwegs war, der Beschwerdeführer mit seinem PKW VW Golf, Kennzeichen: W-***X, entgegen gekommen. Der Beschwerdeführer besitzt keine Lenkerberechtigung. Nachdem sie ihn aufgrund einer Kehrtwendung abhängen konnte, fuhr sie schlussendlich nach Y. Dort kam der Beschwerdeführer etwa 2 Stunden später an.Am 02.01.2016 wurde um 15.15 Uhr von CC auf der Polizeiinspektion Z Anzeige gegen ihren Freund, dem Beschwerdeführer AA wegen Körperverletzung erhoben. Nachdem es am 01.01.2016 um ca 11.00 Uhr zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung in deren gemeinsamen Wohnung kam, konnte CC fliehen und mit dem Auto zu ihren Eltern nach Y fahren. Dabei ist ihr in römisch zehn bei der Adresse 2, als sie in Richtung Tal unterwegs war, der Beschwerdeführer mit seinem PKW VW Golf, Kennzeichen: W-***X, entgegen gekommen. Der Beschwerdeführer besitzt keine Lenkerberechtigung. Nachdem sie ihn aufgrund einer Kehrtwendung abhängen konnte, fuhr sie schlussendlich nach Y. Dort kam der Beschwerdeführer etwa 2 Stunden später an. Diese Feststellungen konnten anhand der Anzeige gemacht werden und fußen vor allem auf den nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin CC vor der Polizei. Die Anzeige erscheint glaubwürdig und enthält keine Widersprüche. Im Gegensatz dazu sind die Gegenausführungen des Beschwerdeführers, auch aufgrund dreier einschlägigen Verwaltungsvorstrafen zur selben Übertretung, kaum glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen jedenfalls in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt:
Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Paragraph eins, Absatz 3, FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. § 37 Abs 1 besagt, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,-- Euro bis zu 2180,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.Paragraph 37, Absatz eins, besagt, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,-- Euro bis zu 2180,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Abs 3 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.
Paragraph 37, Absatz 3, FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen. Im gegenständlichen Fall wurde der PKW des Beschwerdeführers von ihm gelenkt, obwohl er keine Lenkerberichtigung inne hatte. Es besteht kein Zweifel daran, dass er in objektiver Hinsicht durch das in Betrieb nehmen seines PKWs eine Verwaltungsübertretung nach den oben genannten Bestimmungen begangen hat. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Da die übertretene Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, genügt im gegenständlichen Fall für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
G ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Glaubhaftmachung seiner Unschuld ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen.Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Da die übertretene Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, genügt im gegenständlichen Fall für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG ist Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Glaubhaftmachung seiner Unschuld ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist (vgl VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandeltHinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient und insgesamt einen besonders hohen Unwertgehalt aufweist vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181). Es handelt sich dabei um eine Kernbestimmung des Verkehrsrechts, die unmittelbar dem Schutz von Personen und Sachen dient. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer zuwidergehandelt Mildernde Umstände lagen keine vor, als erschwerend wurden drei einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen gewertet wobei alle drei Übertretungen auf das Lenken eines PKWs ohne Lenkerberechtigung zurückzuführen sind. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (§ 37 Abs3FSG von Euro 363,-- bis Euro 2180,--) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2000,-- schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers noch nicht überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Paragraph 37, Abs3FSG von Euro 363,-- bis Euro 2180,--) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2000,-- schuld- und tatangemessen und auch bei ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers noch nicht überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0805.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.