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{'item': 'LVwG-2016/14/0362-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/14/0362-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwälte., Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.01.2016, Zl ****, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als der ausgesprochene Entzugszeitraum von 18 Monaten auf jeweils 10 Monate herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als der ausgesprochene Entzugszeitraum von 18 Monaten auf jeweils 10 Monate herabgesetzt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis Nr *** gemäß § 13 Abs 1 und 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr unter Anwendung des § 57 AVG mangels Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 für einen Zeitraum von 18 Monaten und der Schülertransportausweis Nr *** gemäß § 13 Abs 1 und Abs 2 iVm § 16 Abs 10 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 unter Anwendung des § 57 AVG mangels Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ebenfalls für einen Zeitraum von 18 Monaten entzogen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.12.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis Nr *** gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr unter Anwendung des Paragraph 57, AVG mangels Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 für einen Zeitraum von 18 Monaten und der Schülertransportausweis Nr *** gemäß Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 10, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 unter Anwendung des Paragraph 57, AVG mangels Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ebenfalls für einen Zeitraum von 18 Monaten entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2015 zugestellt und wurde dagegen fristgerecht eine Vorstellung erhoben, in der beantragt wurde, die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.01.2016, Zl ****, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 18.01.2016 zugestellt und wurde innerhalb der Beschwerdefrist nachstehende Beschwerde erhoben: „Mit Bescheid vom 14.01.2016 wurde dem Beschuldigten der Taxilenkerausweis Nr. **** und der Schülertransportausweis Nr. *** mangels Vertrauenswürdigkeit für einen Zeitraum von 18 Monaten entzogen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte einen Schulbus im alkoholisierten Zustand gelenkt hat. Die 18 Monate wurden gewählt, um dem Beschuldigten sein unzuverlässiges Verhalten im Straßenverkehr vor Augen zu führen. Der Bescheid wird wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten: Nach Ansicht des Beschuldigten wurde der Zeitraum des Ausweisentzuges zu lange bemessen. Der Beschuldigte ist einsichtig und reumütig. Die Ausführungen der Polizeibeamten in der Anzeige sind nicht richtig. Der Beschuldigte war sehr wohl einsichtig. Er hat sich nur den Alkoholisierungsgrad nicht erklären können, da er sich bei Antritt der Fahrt am Morgen völlig nüchtern fühlte. Daraus eine Uneinsicht abzuleiten, ist jedenfalls falsch. Das Lenken von Schülerbussen oder Taxis im alkoholisierten Zustand kann nicht toleriert werden. Letztlich ist jedoch bei diesem Fall zu berücksichtigen, dass niemand zu Schaden gekommen ist und die Schüler sicher ans Ziel gelangt sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ohne grobe Vorfälle seit über 30 Jahren diesen Beruf ausübt. Der Beschuldigte bringt seit 1987 mit seinem Bus Schulkinder sicher ans Ziel. Seine Zuverlässigkeit wird jährlich seitens des Verkehrsverbundes überprüft. Der Vertrag über die Beförderung wird jährlich mit der Finanzlandesdirektion Innsbruck abgeschlossen. Der Vertrag wurde nur deshalb jährlich verlängert, da es mit dem Beschuldigten nie Probleme gab. Der Beschuldigte war auch in keine Unfälle verwickelt. Trotz dieses Vorfalls ist Finanzlandesdirektion Innsbruck grundsätzlich bereit, den Vertrag wiederum zu verlängern, zumal die Zusammenarbeit jahrzehntelang funktioniert hat. Die verhängte Entzugsdauer ist jedoch für den Beschuldigten existenzgefährdend. Er hat nur ein kleines Busunternehmen und kann daher maximal für einige Monate einen weiteren Fahrer beschäftigen, um den Vertrag mit der Finanzlandesdirektion einhalten zu können. Wenn er jedoch mit dem Bus nicht selbst fahren kann, verdient er dabei nichts. Es wird daher beantragt 1) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen 2) der Beschwerde Folge zu geben und die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 23.06.2016 die mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.05.2016, Zl ****, in das Schreiben der Gemeinde X vom 07.04.2016, in das Schreiben der Z Tourismus vom 12.04.2016 sowie in das Schreiben der Wirtschaftskammer vom 07.04.
  5. Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 23.06.2016 die mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme in den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12.05.2016, Zl ****, in das Schreiben der Gemeinde römisch zehn vom 07.04.2016, in das Schreiben der Z Tourismus vom 12.04.2016 sowie in das Schreiben der Wirtschaftskammer vom 07.04.
  6. Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass sein Unternehmen über einen Mercedes Benz Sprinter, der 20 Sitzplätze aufweist, und einen VW-Bus mit 8 Sitzen verfügt. Im Unternehmen ist seine Frau sowie er und eine weitere Person tätig. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 10.12.2015 gegen 07.40 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion W in X eine Schulwegsicherung durchgeführt wurde. Die Beamten sahen, dass aus Richtung N der gelbe Schülerbus mit dem Kennzeichen *** kam, wobei bei diesem Bus die Frontscheibe bis auf einen Bereich in Höhe von 15 bis 20 cm vereist war. Dies war der Grund, warum die Beamten dem Schulbus nachfuhren. Sie bemerkten, dass der Bus bei der Bushaltestelle anhielt, wobei ca 15 Schüler bei der Fahrertür ausstiegen, da die anderen Türen eingeeist waren. Im Zuge der Amtshandlung wurde beim Lenker des Busses, dem Beschwerdeführer, Alkoholsymptome festgestellt und konnte aufgrund einer Alkomatmessung festgestellt werden, dass die Ausatemluft einen Wert von 0,48 mg/l aufwies. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass am 10.12.2015 gegen 07.40 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion W in römisch zehn eine Schulwegsicherung durchgeführt wurde. Die Beamten sahen, dass aus Richtung N der gelbe Schülerbus mit dem Kennzeichen *** kam, wobei bei diesem Bus die Frontscheibe bis auf einen Bereich in Höhe von 15 bis 20 cm vereist war. Dies war der Grund, warum die Beamten dem Schulbus nachfuhren. Sie bemerkten, dass der Bus bei der Bushaltestelle anhielt, wobei ca 15 Schüler bei der Fahrertür ausstiegen, da die anderen Türen eingeeist waren. Im Zuge der Amtshandlung wurde beim Lenker des Busses, dem Beschwerdeführer, Alkoholsymptome festgestellt und konnte aufgrund einer Alkomatmessung festgestellt werden, dass die Ausatemluft einen Wert von 0,48 mg/l aufwies. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15.12.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Fahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, E/B, E/C, E/C1, E/D und F mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG entzogen und die Entzugsdauer mit drei Monaten festgesetzt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 15.12.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Fahrzeuge der Klasse AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, E/B, E/C, E/C1, E/D und F mangels Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG entzogen und die Entzugsdauer mit drei Monaten festgesetzt. Mit gleichem Datum wurde der Schülertransportausweis und der Taxilenkerausweis infolge dieses Vorfalls auf 18 Monate entzogen. Zum Gegenstandsfall ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit einem Omnibus im Rahmen eines Schülertransportes unterwegs gewesen ist und ist darauf zu verweisen, dass nach § 20 Abs 4 FSG vorgeschrieben ist, dass Lenker der Fahrzeuge der Klasse C und D nur diese in Betrieb nehmen und lenken dürfen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Zum Gegenstandsfall ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit einem Omnibus im Rahmen eines Schülertransportes unterwegs gewesen ist und ist darauf zu verweisen, dass nach Paragraph 20, Absatz 4, FSG vorgeschrieben ist, dass Lenker der Fahrzeuge der Klasse C und D nur diese in Betrieb nehmen und lenken dürfen, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Gemäß § 37 Abs 3 FSG beträgt der Strafrahmen für ein solches Delikt die Verhängung von Geldstrafen von Euro 363,00 bis Euro 2.180,00 – sofern nicht ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1b StVO vorliegt. Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, FSG beträgt der Strafrahmen für ein solches Delikt die Verhängung von Geldstrafen von Euro 363,00 bis Euro 2.180,00 – sofern nicht ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO vorliegt. Aus der vorgenannten Bestimmung ergibt sich somit, dass an einen Omnibuslenker strengere Anforderungen zu stellen sind als an einen „normalen“ Fahrzeuglenker. Dies gründet sich darin, dass mit dem Lenken eines Busses oder eines LKWs ein größeres Gefahrenpotential verbunden ist. Schärfere Anforderungen sind berechtigt, wenn jemand als Taxilenker oder als Schülerbuslenker unterwegs ist. In Anbetracht dessen ist es auch gerechtfertigt, für das Lenken im alkoholisierten Zustand eines Taxis und eines Schülertransportes eine höhere Entzugsdauer festzusetzen, als nach den Bestimmungen nach dem Führerscheingesetz. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y lässt sich entnehmen, dass seit dem Vorfall vom 10.12.2015 der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG zu einer Geldstrafe von Euro 35,00 bestraft wurde sowie ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h, begangen am 15.03.2016, anhängig. Dieses Verfahren befindet sich im Stadium der Lenkererhebung. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y lässt sich entnehmen, dass seit dem Vorfall vom 10.12.2015 der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG zu einer Geldstrafe von Euro 35,00 bestraft wurde sowie ist ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 15 km/h, begangen am 15.03.2016, anhängig. Dieses Verfahren befindet sich im Stadium der Lenkererhebung. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft IY vom 15.12.2015 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 11.03.2016 wieder über einen Führerschein verfügt und bis auf die vorgenannten Fälle im Straßenverkehr nicht auffällig geworden ist. Von Seiten der Gemeinde Umhausen wurde betreffend des Beschwerdeführers – betrifft Entziehung des Gewerbeberechtigungsverfahrens – eine positive Stellungnahme abgegeben; ebenfalls von Z Tourismus und von der Wirtschaftskammer. Anlässlich der Verhandlung hat der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinen schlechten Eindruck hinterlassen, da er den Vorfall nicht beschönigte. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass im Strafregister der Republik Österreich keine gerichtliche Verurteilung aufscheint. In Anbetracht dessen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass für den gegenständlichen Fall eine Entzugsdauer von 18 Monaten zu hoch ausgefallen ist und dass es gerechtfertigt ist, den Taxi- und Schülertransportausweis auf die Dauer von 10 Monaten zu entziehen, sodass der Beschwerde betreffend der Entzugsdauer stattzugeben war. Eine weitere Reduzierung kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die für ihn maßgebliche Alkoholgrenze von 0,05 mg/l beträchtlich und zwar um ca das 10-fache überschritten hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.14.0362.3

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