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{'item': 'LVwG-2016/20/0765-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/20/0765-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 8

FSG angeordnet.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.01.2016, Zl ****3, zugestellt am 26.01.2016, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf vorerst unbestimmte Dauer entzogen. Zudem wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über

Paragraph 8, FSG angeordnet. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben seien. Der Verdacht alleine, dass der Beschuldigte zwischen April 2015 und Dezember 2015 Suchtmittel von der BRD nach Österreich eingeführt hätte, reiche für die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht aus. Richtig sei, dass von der Staatsanwaltschaft Z entsprechende Erhebungen durchgeführt worden seien, ein Strafverfahren sei jedoch noch nicht eröffnet worden. Der Beschuldigte sei unbescholten und sei durch ihn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 7 Abs 3 Z 11 FSG lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher beantragt, der Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid inhaltlich aufzuheben.Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Vorstellung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben seien. Der Verdacht alleine, dass der Beschuldigte zwischen April 2015 und Dezember 2015 Suchtmittel von der BRD nach Österreich eingeführt hätte, reiche für die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit nicht aus. Richtig sei, dass von der Staatsanwaltschaft Z entsprechende Erhebungen durchgeführt worden seien, ein Strafverfahren sei jedoch noch nicht eröffnet worden. Der Beschuldigte sei unbescholten und sei durch ihn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG lägen im gegenständlichen Fall nicht vor. Es werde daher beantragt, der Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid inhaltlich aufzuheben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Vorstellung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das Ende der Entziehung mit 31.12.2016 festgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abschlussberichtes der Polizei im Verdacht stehe, zwischen April 2015 und 23.12.2015 im Internet von einer unbekannten Person hauptsächlich Ecstasy-Tabletten in einem die Grenzmenge überschreitenden Ausmaß bestellt zu haben und sich in weiterer Folge unter Verwendung falscher Personalien an eine Paketstation in Deutschland schicken habe lassen. Von dort aus habe er Ecstasy-Tabletten mit dem PKW nach Österreich eingeführt. Der Beschuldigte sei überdies geständig, einen Großteil der eingeführten Ecstasy-Tabletten weiterverkauft zu haben. Es seien 203 Stück Ecstasy-Tabletten sichergestellt worden, welche einer quantitativen Bestimmung zugeführt worden seien. Aufgrund des Ergebnisses dieser Bestimmung könne hochgerechnet auf die eingestandene Menge von mindestens 300 Stück von einer die Grenzmenge überschreitende Menge ausgegangen werden. Auch wenn das gerichtliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne die Behörde gemäß § 38 AVG Vorfragen selbst beurteilen. Die Behörde gehe insgesamt in einer für das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung relevanten Vorfragenbeurteilung vom Vorliegen einer strafbaren Handlung nach § 28a SMG aus. Dies begründe eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Hinsichtlich der Dauer der Entziehung führte die Verwaltungsbehörde in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vom 01.07.1999, 98/11/0173) aus, dass in Anbetracht der hohen (eingestandenen) Stückanzahl und des langen Tatzeitraumes eine Entziehungsdauer bis 31.12.2016 (sohin bis ca 12 Monate nach Tatabschluss) angemessen sei. Zudem sei die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf den Kontakt mit Suchtmitteln angebracht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Vorstellung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das Ende der Entziehung mit 31.12.2016 festgesetzt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Abschlussberichtes der Polizei im Verdacht stehe, zwischen April 2015 und 23.12.2015 im Internet von einer unbekannten Person hauptsächlich Ecstasy-Tabletten in einem die Grenzmenge überschreitenden Ausmaß bestellt zu haben und sich in weiterer Folge unter Verwendung falscher Personalien an eine Paketstation in Deutschland schicken habe lassen. Von dort aus habe er Ecstasy-Tabletten mit dem PKW nach Österreich eingeführt. Der Beschuldigte sei überdies geständig, einen Großteil der eingeführten Ecstasy-Tabletten weiterverkauft zu haben. Es seien 203 Stück Ecstasy-Tabletten sichergestellt worden, welche einer quantitativen Bestimmung zugeführt worden seien. Aufgrund des Ergebnisses dieser Bestimmung könne hochgerechnet auf die eingestandene Menge von mindestens 300 Stück von einer die Grenzmenge überschreitende Menge ausgegangen werden. Auch wenn das gerichtliche Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könne die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG Vorfragen selbst beurteilen. Die Behörde gehe insgesamt in einer für das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung relevanten Vorfragenbeurteilung vom Vorliegen einer strafbaren Handlung nach Paragraph 28 a, SMG aus. Dies begründe eine Verkehrsunzuverlässigkeit. Hinsichtlich der Dauer der Entziehung führte die Verwaltungsbehörde in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vom 01.07.1999, 98/11/0173) aus, dass in Anbetracht der hohen (eingestandenen) Stückanzahl und des langen Tatzeitraumes eine Entziehungsdauer bis 31.12.2016 (sohin bis ca 12 Monate nach Tatabschluss) angemessen sei. Zudem sei die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf den Kontakt mit Suchtmitteln angebracht. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass gegenständlich keine Vorfrage vorliege und die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abzuwarten. Die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand des § 28a SMG erfüllt habe, sei eine Hauptfrage im gerichtlichen Strafverfahren und sei es nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde, eine Subsumtion unter einen gerichtlichen Tatbestand vorzunehmen. Daher hätte jedenfalls der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abgewartet werden müssen. Überdies sei lediglich der Suchtmittelschnelltest bezüglich THC positiv gewesen und habe der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er nicht von Suchtmitteln abhängig sei. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit sei im Einzelfall unter Zugrundelegung der jeweiligen Umstände zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer selbst nichts konsumiert, weshalb von einer geringen Verwerflichkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem vor der Polizei größtenteils geständig gewesen und bestehe keine Gefahr, dass er weiterhin Suchtmittelhandel unter Verwendung von Kraftfahrzeugen begehe. Die Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten hätte völlig ausgereicht, da die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht in einem so hohen Maße beeinträchtigt gewesen sei, dass eine Entziehung bis 31.12.2016 gerechtfertigt sei. Auch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei nicht erforderlich.Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass gegenständlich keine Vorfrage vorliege und die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abzuwarten. Die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 28 a, SMG erfüllt habe, sei eine Hauptfrage im gerichtlichen Strafverfahren und sei es nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde, eine Subsumtion unter einen gerichtlichen Tatbestand vorzunehmen. Daher hätte jedenfalls der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abgewartet werden müssen. Überdies sei lediglich der Suchtmittelschnelltest bezüglich THC positiv gewesen und habe der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er nicht von Suchtmitteln abhängig sei. Die Frage der Verkehrszuverlässigkeit sei im Einzelfall unter Zugrundelegung der jeweiligen Umstände zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer selbst nichts konsumiert, weshalb von einer geringen Verwerflichkeit auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem vor der Polizei größtenteils geständig gewesen und bestehe keine Gefahr, dass er weiterhin Suchtmittelhandel unter Verwendung von Kraftfahrzeugen begehe. Die Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten hätte völlig ausgereicht, da die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht in einem so hohen Maße beeinträchtigt gewesen sei, dass eine Entziehung bis 31.12.2016 gerechtfertigt sei. Auch die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens sei nicht erforderlich. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entziehungsdauer mit 3 Monaten festgesetzt wird. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 01.04.2016, Zahl ****2, wurden der Beschwerdeführer und der weitere Angeklagte B B schuldig erkannt, es haben I.römisch eins. A A und B B im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am Grenzübergang X/Y zumindest zwischen April 2015 und 23.12.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar MDMA mit nachgenannten Reinsubstanzgehalten in vielen Teilhandlungen eingeführt bzw. versucht einzuführen und in X anderen überlassen, und zwarA A und B B im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am Grenzübergang X/Y zumindest zwischen April 2015 und 23.12.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar MDMA mit nachgenannten Reinsubstanzgehalten in vielen Teilhandlungen eingeführt bzw. versucht einzuführen und in römisch zehn anderen überlassen, und zwar 1. durch Einfuhr von Ecstasy-Tabletten in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt übersteigenden Menge, und zwardurch Einfuhr von Ecstasy-Tabletten in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) insgesamt übersteigenden Menge, und zwar a) am 14.09.2015 250 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 29,9 % reinem MDMA (18,68 g = 0,62 Grenzmengen), wobei die Tat beim Versuch blieb, b) am 21.12.2015 50 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 35,26 % reinem MDMA, 50 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 29,9 % reinem MDMA, 1 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 37,26 % reinem MDMA und 1 Stück ohne jeglichem MDMA, sowie am 23.12.2015 101 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 31,8 % reinem MDMA (insgesamt 20 g = 0,66 Grenzmengen), wobei die letzte Tat beim Versuch blieb,am 21.12.2015 50 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 35,26 % reinem MDMA, 50 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 29,9 % reinem MDMA, 1 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 37,26 % reinem MDMA und 1 Stück ohne jeglichem MDMA, sowie am 23.12.2015 101 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 31,8 % reinem MDMA (insgesamt , 20 g = 0,66 Grenzmengen), wobei die letzte Tat beim Versuch blieb, c) im Tatzeitraum weitere 300 Stück mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 29,9 % reinem MDMA (22,42 g = 0,74 Grenzmengen); 2. eine unbekannte Menge an Ecstasy-Tabletten, die die Grenzmenge (MDMA) nicht übersteigt, durch den Verkauf an Unbekannte diesen gewinnbringend überlassen; II.römisch zwei. A A allein am Grenzübergang X/Y zwischen April 2015 und 23.12.2015 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 50 g Cannabiskraut mit Reinsubstanzgehalten von zumindest 5 % reinem THC (insgesamt 2,5 g = 0,12 Grenzmengen) eingeführt; III.römisch drei. A A und B B unbekannte Mengen Ecstasy-Tabletten und A A zumindest 50 g Cannabiskraut erworben und besessen, wobei die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurden. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Zu I. 1., II.: die

(2)Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. Fall SMG, Zu römisch eins. 1., römisch zwei.: die
(2)Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels nach , Paragraph 28 a, Absatz eins,
  1. Fall SMG, zu I. 2.: zu römisch eins. 2.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Fall SMG, zu III.: zu römisch drei.: die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  4. und
  5. Fall und Abs 2 SMG begangendie Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. und
  7. Fall und Absatz 2, SMG begangen Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Euro 10,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Beschwerdeführers wurde auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Sie bekämpft das Urteil jedoch insoweit, als (aus deren Sicht zu Unrecht) vom Verfall gemäß § 20a Abs 3 StGB abgesehen wurde.Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Beschwerdeführers wurde auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Sie bekämpft das Urteil jedoch insoweit, als (aus deren Sicht zu Unrecht) vom Verfall gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat bis zur Aufdeckung der Tathandlungen jedenfalls Cannabis konsumiert und zwar zumindest zwei Mal im Monat. Der Beschwerdeführer wurde beim von der Polizei durchgeführten Suchtmittelschnelltest am 23.12.2015 positiv auf THC getestet. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach diesem Zeitpunkt noch Suchtmittel konsumiert hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Suchtmittel abhängig war oder über das oben angeführte Ausmaß hinaus Suchtmittel konsumiert hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Z vom 01.04.2016 zu Zl ****
  8. Die Feststellungen zum Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers sowie das Ergebnis des durchgeführten Suchtmittelschnelltests ergeben sich insbesondere aus den Berichten der LPD Tirol vom 22.12.2015 und 19.02.
  9. Der Beschwerde ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer niemals Ecstasy-Tabletten zum Eigenkonsum erworben habe. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 19.02.2016 ergibt sich, dass er lediglich zwei Mal im Monat Cannabis konsumiert habe. In der Verhandlung vor dem Landesgericht Z hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er bereits vor den Erhebungen durch die Polizei selbst kein Ecstasy und Cannabis mehr konsumiert habe. Es liegen keine Beweisergebnisse vor, durch welche dies widerlegt worden wäre. Insbesondere liegen auch keine ärztliche Befunden oder Gutachten vor, welche den durch den am 23.12.2015 durchgeführten Schnelltest herbeigeführten Verdacht verifiziert hätten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idgF BGBl I 2015/74, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), , BGBl römisch eins 1997/120 idgF BGBl römisch eins 2015/74, maßgeblich: Verkehrszuverlässigkeit § 7Paragraph 7
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24Paragraph 24
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  7. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. …

(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Dauer der Entziehung § 25Paragraph 25
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, … Weiters sind für den vorliegenden Fall folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II Nr 322/1997 idgF BGBl II Nr 427/2002, relevant:Weiters sind für den vorliegenden Fall folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 322 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 427 aus 2002,, relevant: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14Paragraph 14
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. …
(5)Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: In der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass die Frage, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 28a SMG erfüllt sei, im gerichtlichen Verfahren zu klären wäre und die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abzuwarten.In der Beschwerde wird zunächst gerügt, dass die Frage, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers der Tatbestand des Paragraph 28 a, SMG erfüllt sei, im gerichtlichen Verfahren zu klären wäre und die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abzuwarten. Hiezu ist festzuhalten, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 4 FSG 1997 strafbare Handlungen sind, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straftaten. Es kommt also darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt oder wann die Verurteilung rechtskräftig wurde (vgl VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185; 07.10.1997, 96/11/0348).Hiezu ist festzuhalten, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG 1997 strafbare Handlungen sind, nicht aber die Verurteilung wegen dieser Straftaten. Es kommt also darauf an, wann der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt oder wann die Verurteilung rechtskräftig wurde vergleiche VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185; 07.10.1997, 96/11/0348). Da der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen vor Erlassung des Entziehungsbescheides vom 19.01.2016 begangen hat, mussten sie von der Behörde im Entziehungsverfahren berücksichtigt werden. In Anbetracht dieser Erwägungen geht das Beschwerdevorbingen, wonach die Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens abzuwarten und sich zur Entscheidung nicht bloß auf die Polizeiberichte stützen hätte dürfen, ins Leere. Zwischenzeitlich liegt ohnedies ein den Beschwerdeführer betreffendes noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Z wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1
  1. Fall, 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs 1 Z 1
  3. und
  4. Fall und Abs 2 Suchtmittelgesetz vor. Über den Beschwerdeführer wurde letztlich eine unbedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Euro 10,-- (sohin insgesamt Euro 2.400,--) und eine bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt. Zwischenzeitlich liegt ohnedies ein den Beschwerdeführer betreffendes noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes Z wegen mehrerer Vergehen und Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz vor. Über den Beschwerdeführer wurde letztlich eine unbedingte Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Euro 10,-- (sohin insgesamt Euro 2.400,--) und eine bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt. Diese Verurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ein Rechtsmittel erhoben, welches sich gegen den Nichtausspruch des Verfalls gemäß § 20a Abs 3 StGB richtet. Da sich gemäß § 295 Abs 1 StPO das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen hat, ist für das gegenständliche Verwaltungsverfahren von einer Bindung der Führerscheinbehörde bzw des erkennenden Gerichtes an dieses Strafurteil und somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 11 FSG auszugehen. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen und liegt daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 1 FSG vor. Diese Verurteilung wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ein Rechtsmittel erhoben, welches sich gegen den Nichtausspruch des Verfalls gemäß Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB richtet. Da sich gemäß Paragraph 295, Absatz eins, StPO das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung auf die der Berufung unterzogenen Punkte zu beschränken und dabei den Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz zugrunde zu legen hat, ist für das gegenständliche Verwaltungsverfahren von einer Bindung der Führerscheinbehörde bzw des erkennenden Gerichtes an dieses Strafurteil und somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG auszugehen. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen und liegt daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG vor. Dennoch erweist sich die Beschwerde insofern als berechtigt, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht mit dem Gesetz und den in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua 23.04.2002, 2001/11/0196; 22.02.2007, 2004/11/0010; 27.03.2007, 2005/11/0115) ausgearbeiteten Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit bei Suchtgiftdelikten in Einklang zu bringen ist. Dennoch erweist sich die Beschwerde insofern als berechtigt, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht mit dem Gesetz und den in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua 23.04.2002, 2001/11/0196; 22.02.2007, 2004/11/0010; 27.03.2007, 2005/11/0115) ausgearbeiteten Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit bei Suchtgiftdelikten in Einklang zu bringen ist. Im gegenständlichen Fall war für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und der damit in Verbindung stehenden Bemessung der Entziehungszeit maßgeblich, dass dem Beschwerdeführer vom Gericht ein langer Tatzeitraum zur Last gelegt wurde und die hier maßgebliche Grenzmenge um mehr als das Zweifache überschritten wurde. Die Zeit seit der letzten vom Gericht angelasteten Tathandlung (23.12.2015) und der Erlassung des Entziehungsbescheides (19.01.2016) ist zu kurz, um zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fallen zu können. Es ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die vom Landesgericht Z verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Zudem ist dem Beschwerdeführer die (gerichtliche) Unbescholtenheit zu Gute zu halten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass nach Ablauf von 7 Monaten nach der letzten Tathandlung die Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls wiedererlangt wird, sodass die Entziehungsdauer entsprechend zu verkürzen war. Für die Verkürzung der Entziehungsdauer war insbesondere maßgeblich, dass der Beschuldigte sowohl vor der Polizei als auch vor dem Landesgericht Z geständig war und die vom Landesgericht Z verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen und dem Beschwerdeführer somit eine günstige Prognose gestellt wurde. Eine weitere Herabsetzung der Entziehungsdauer kam jedoch in Anbetracht des langen Tatzeitraumes und des Ausmaßes der Überschreitung der Grenzmenge nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass für die Tatbegehung ein Kraftfahrzeug verwendet wurde, war mitentscheidend, weil dies die Begehung von Suchtmitteldelikten typischerweise erleichtert. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 14.11.1995, Zahl 95/11/0300) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 14.11.1995, Zahl 95/11/0300) private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, selbst nur in einem geringen Ausmaß Drogen konsumiert habe, ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge der Inverkehrsetzung von Suchtmitteln zu vernachlässigen. Nicht der Konsum, sondern die Inverkehrsetzung von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Hinsichtlich der bescheidmäßigen Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über

§ 8

FSG wird Folgendes ausgeführt:Hinsichtlich der bescheidmäßigen Anordnung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über

Paragraph 8, FSG wird Folgendes ausgeführt: § 24 Abs 3 FSG sieht die Möglichkeit der Anordnung begleitender Maßnahmen bzw die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung vor. Bei Übertretungen gemäß § 99 Abs 1 StVO ist die Beibringung eines solchen amtsärztlichen Gutachtens sogar zwingend vorgesehen. Aus der Konzeption des § 24 Abs 3 FSG geht hervor, dass die Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, nach dieser Gesetzesstelle insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen verkehrsrechtlicher Übertretungen erfolgt, bei denen eine Alkohol- oder Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt wurde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es um Vergehen und Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1

  1. Fall, 27 Abs 1 Z 1
  2. Fall, 27 Abs 1 Z 1
  3. und
  4. Fall und Abs 2 Suchtmittelgesetz, auf Grund derer sich Anhaltspunkte ergaben, dass der Beschwerdeführer selbst Suchtmittel konsumiert hat. Die Verwaltungsbehörde hat die gegenständliche Anordnung mit dem „Kontakt mit Suchtmittel“ begründet, wodurch sie offensichtlich Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung wegen eigenen Suchtmittelkonsums zum Ausdruck brachte. Im Hinblick darauf war die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung vor dem Hintergrund begründeter Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung und somit auch unter Berücksichtigung der zu § 24 Abs 4 FSG bzw § 14 Abs 5 FSG-GV ergangenen Judikatur zu prüfen.Paragraph 24, Absatz 3, FSG sieht die Möglichkeit der Anordnung begleitender Maßnahmen bzw die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung vor. Bei Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist die Beibringung eines solchen amtsärztlichen Gutachtens sogar zwingend vorgesehen. Aus der Konzeption des Paragraph 24, Absatz 3, FSG geht hervor, dass die Anordnung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, nach dieser Gesetzesstelle insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen verkehrsrechtlicher Übertretungen erfolgt, bei denen eine Alkohol- oder Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt wurde. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es um Vergehen und Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  5. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins,
  7. und
  8. Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz, auf Grund derer sich Anhaltspunkte ergaben, dass der Beschwerdeführer selbst Suchtmittel konsumiert hat. Die Verwaltungsbehörde hat die gegenständliche Anordnung mit dem „Kontakt mit Suchtmittel“ begründet, wodurch sie offensichtlich Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung wegen eigenen Suchtmittelkonsums zum Ausdruck brachte. Im Hinblick darauf war die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung vor dem Hintergrund begründeter Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung und somit auch unter Berücksichtigung der zu Paragraph 24, Absatz 4, FSG bzw Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV ergangenen Judikatur zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche ua VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Aus § 14 FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl VwGH 24.08.1999, 99/11/0092; 24.05.2011, 2011/11/0026).Aus Paragraph 14, FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH 24.08.1999, 99/11/0092; 24.05.2011, 2011/11/0026). Im gegenständlichen Fall ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seit dem verfahrensauslösenden Vorfall von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch bzw von einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers die Rede sein kann. Ein diesbezüglicher Verdacht wurde weder durch ärztliche Untersuchungen noch durch weitere Vorfälle erhärtet. Es wurde zwar ein in der Vergangenheit liegender (bis zur Aufdeckung der Tat im Dezember 2015 reichender) geringfügiger Konsum von Cannabis (zwei Mal im Monat) festgestellt, doch konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Ende der Tatbegehung Suchtmittel konsumiert hat. In Ansehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (26.02.2015, Ra 2014/11/0098) fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichenden, aktuellen Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, sodass die Voraussetzungen für eine Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG nicht gegeben sind.In Ansehung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (26.02.2015, Ra 2014/11/0098) fehlt es im vorliegenden Fall an hinreichenden, aktuellen Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers, sodass die Voraussetzungen für eine Aufforderung nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nicht gegeben sind. Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Überdies wurde vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Überdies wurde vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.20.0765.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.