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{'item': 'LVwG-2016/22/1096-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/1096-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, X, vd Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.4.2016, Zl. ****1, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, vd Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.4.2016, Zl. ****1, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.3.2016, LVwG 2016/22/0215-5, 0216-4 und 0217-3 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.12.2015, Zl. ****2/****3 insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr zu lauten hat wie folgt: „Die Vorstellung als auch der Antrag auf Wiedereinsetzung werden als unzulässig zurückgewiesen“. Zusammenfassend begründete das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Entscheidung damit, dass eine rechtsgültige Zustellung dieses Bescheides nie erfolgt ist. Diesem Entziehungsverfahren lagen zwei Vorfälle zugrunde: Eine hier nicht relevante Alkotestverweigerung vom 11.7.2015 (siehe dazu den Sachverhalt unter A)
  3. im oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol) sowie das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2015, Zl. ****
  4. Dieses Straferkenntnis ist mit 15.3.2016 (Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschuldigte die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis in dieser mündlichen Verhandlung zurückgezogen hatte. Diesem Straferkenntnis lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Beschwerdeführer lenkte am 29.5.2015 in Z das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Bei einer Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt durch den Amtsarzt wurde ein Wert von 1.01 Promille festgestellt“. Mit Mandatsbescheid vom 11.4.2016, Zl. ****3 entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 12.4.2016). Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Begründend führte die Behörde aus wie folgt: „Mit dem in Vorstellung gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Vorstellungswerber die Lenkberechtigung auf die Dauer von 1 Monat entzogen sowie die Teilnahme an einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme angeordnet. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass der Vorstellungswerber ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt hat. In der Vorstellung wird nunmehr im Wesentlichen vorgebracht, dass durch den Bescheid ****3, welcher zwar nicht rechtens zugestellt wurde, It. LVwG, jedoch trotzdem sieben Monate der Führerschein entzogen war. Es hätte somit nur noch ein Verkehrscoaching In der Vorstellung wird nunmehr im Wesentlichen vorgebracht, dass durch den Bescheid ****3, welcher zwar nicht rechtens zugestellt wurde, römisch eins t. LVwG, jedoch trotzdem sieben Monate der Führerschein entzogen war. Es hätte somit nur noch ein Verkehrscoaching angeordnet werden dürfen. Hiezu wird seitens der gefertigten Behörde festgestellt: Wie der Rechtsvertreter richtig anführt, wurde der Entzugsbescheint ****3 der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 04.09.2015, It. Erkenntnis des LVwG vom 30.03.2016 nie rechtswirksam zugestellt. Somit hat nie ein Entzug der Lenkberechtigung Vorgelegen und die Abgabe des Führerscheines wäre nicht notwendig gewesen. Aus diesem Grund werden die drei Übertretungen, welche wegen des Lenkens trotz aufrechtem Entzug der Lenkberechtigung zu ahnden gewesen wären, nicht sanktioniert.Wie der Rechtsvertreter richtig anführt, wurde der Entzugsbescheint ****3 der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 04.09.2015, römisch eins t. Erkenntnis des LVwG vom 30.03.2016 nie rechtswirksam zugestellt. Somit hat nie ein Entzug der Lenkberechtigung Vorgelegen und die Abgabe des Führerscheines wäre nicht notwendig gewesen. Aus diesem Grund werden die drei Übertretungen, welche wegen des Lenkens trotz aufrechtem Entzug der Lenkberechtigung zu ahnden gewesen wären, nicht sanktioniert. Der nunmehr ausgesprochene Entzug der Lenkberechtigung für ein Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, für den Vorfall vom 29.05.2015, welcher auch im vorangegangenen Verfahren nicht bestritten wurde, ist somit Rechtens. Die Entzugsdauer kann aus den oben erwähnten Gründen, nicht als bereits abgeleistet, angerechnet werden. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „Gegen den Bescheid der BH Y vom 19-04.2016, GZ1 ****1, erhebt der Beschwerdeführer nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht für Tirol. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, als Beschwerdegrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht und ausgeführt wie folgt: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die Auffassung vertreten, dass auf Grund des Umstandes, dass der Entzugsbescheid zu AZ ****3, der nie rechtswirksam zugestellt wurde, auf Grund dessen dem Beschwerdeführer der Führerschein jedoch 7 Monate lang entzogen wurde, nicht rechtswirksam geworden wäre, weshalb der faktische Entzug der Lenkerberechtigung nicht zu beachten sei, Dem ist jedoch folgendes entgegen zu halten: Richtig ist zwar, dass der Entzugsbescheid vom 14.09.2015, der ohnedies, was den über 1 Monat andauernden Entzug anbelangt, rechtswidrig war, dem Beschwerdeführer nie zugestellt wurde, da der Postzusteller nicht in der Lage war, entsprechend der Bestimmungen des Zustellgesetzes diesen Bescheid auch tatsächlich dem Beschwerdeführer an seiner Wohnungstür zuzustellen bzw. seiner Tochter, die dort immer anwesend gewesen wäre. Somit war der Entzugsbescheid gar nie Polizeiinspektion Z abgenommen und bis zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr ausgefolgt. Die Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Y, dass dieser Entzug unbeachtlich sei, geht jedoch an der Sache vollkommen vorbei. Bekanntlich beginnt die Entzugsdauer immer erst mit der tatsächlichen Abnahme des Führerscheines, die - wie bereits oben angeführt - auch erfolgt ist. Da dies am 11.10.2015 der Fall war, wäre richtiger Weise bei der neuerlichen Bescheidausstellung die Entzugsdauer vom 11.10.2015 bis 11.11.2015 festzulegen gewesen und nicht dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung, die faktisch bereits stattgefunden hat, nochmals für ein weiteres Monat zu entziehen. Unrichtig ist auch, dass drei Übertretungen wegen Denkens trotz aufrechtem Entzug vorhanden gewesen wären und deshalb nicht sanktioniert wurden. Am Tag der Führerscheinabnahme war dem Beschwerdeführer - wie bekannt sein müsste - gar nicht bekannt, dass überhaupt ein Entzugsbescheid besteht. Bei dem weiteren Vorfall hat sich im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens herausgestellt, dass der Beschwerdeführer gar kein Fahrzeug gelenkt hat, die Behörde jedoch, die sich wie üblich nicht einmal die Mühe gemacht hat, die Zeugen einzuvernehmen, einfach davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl dies nicht der Fall war. Ganz davon abgesehen haben sich bis auf das Lenken am Tag der Führerscheinabnahme die weiteren Vorfälle jedenfalls nach dem 11.11.2015 ereignet, zu welchem Zeitpunkt der weitere Entzug ohnedies rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer wurde ohne gesetzliche Grundlage und ohne dass die Voraussetzungen vorgelegen haben, zu einem Alkotest aufgefordert und hat diesen somit rechtmäßig verweigert hat, was die Behörde jedoch naturgemäß nicht veranlasst hat, trotz eingebrachter Rechtsmittel die Zeugen überhaupt einzuvernehmen, sondern nach mehrmonatigem Liegenlassen des Aktes dem Einspruch des Beschwerdeführers ohne zutreffende Begründung keine Folge gegeben hat, so dass sich die Angelegenheit bis zur Erledigung durch das Landesverwaltungsgerichts über mehrere Monate hin verzögert wurde. Die Nichtstattgebung der Vorstellung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer stellt daher folgende A N T R Ä G E , 1 auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung;
  5. den Bescheid der BH Y vom 19.04.2016, GZ ****1, zu beheben.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Er ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl 1997/120 idF BGBl I 2015/74 (FSG) maßgeblich:Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/74 (FSG) maßgeblich: „Sonderfälle der Entziehung § 26.

(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochParagraph 26,
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  3. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer vermeint, die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung wäre infolge des vorangegangenen Entziehungsverfahrens (vgl. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.9.2015) nicht zulässig. Damit verkennt er jedoch die Rechtslage. Tatsächlich ist, wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 30.3.2016, LVwG 2016/22/0215-5, 0216-4 und 0217-3 ausgeführt hat, eine rechtswirksame Entziehung der Lenkberechtigung infolge fehlender Zustellung des Entziehungsbescheides nie erfolgt. Damit entfaltet jedoch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2015 Bindungswirkung für das führerscheinrechtliche Verfahren. Damit einhergeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 1 FSG für die Dauer von einem Monat angezeigt ist. Hiebei handelt es sich um eine gesetzlich fixierte Entziehungsdauer, bei der eine Wertung ausscheidet. Das Entziehungsverfahren wurde auch innerhalb eines Jahres ab dem Vorfall eingeleitet. Zumal vor dem zitierten Mandatsbescheid vom 11.4.2016 keine rechtswirksame Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, erging der angefochtene Bescheid zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Der Beschwerdeführer vermeint, die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung wäre infolge des vorangegangenen Entziehungsverfahrens vergleiche den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.9.2015) nicht zulässig. Damit verkennt er jedoch die Rechtslage. Tatsächlich ist, wie das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 30.3.2016, LVwG 2016/22/0215-5, 0216-4 und 0217-3 ausgeführt hat, eine rechtswirksame Entziehung der Lenkberechtigung infolge fehlender Zustellung des Entziehungsbescheides nie erfolgt. Damit entfaltet jedoch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.12.2015 Bindungswirkung für das führerscheinrechtliche Verfahren. Damit einhergeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FSG für die Dauer von einem Monat angezeigt ist. Hiebei handelt es sich um eine gesetzlich fixierte Entziehungsdauer, bei der eine Wertung ausscheidet. Das Entziehungsverfahren wurde auch innerhalb eines Jahres ab dem Vorfall eingeleitet. Zumal vor dem zitierten Mandatsbescheid vom 11.4.2016 keine rechtswirksame Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde, erging der angefochtene Bescheid zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.1096.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.