RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/1241-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die gemeinsame Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, Herrn CC, Frau DD und Herrn EE und Frau FF, alle Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2016, Zahl ***, wegen baubehördlicher Bewilligung für die Änderung beim Wirtschaftsgebäude auf Gp. 88, KG Z I.römisch eins. zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin Frau AA als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer Herr BB, Herr CC, Frau DD und Herr EE und Frau FF, als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässigGegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.06.2016, Zahl ***, wurde der Frau GG, Z, Straße 377 die Baubewilligung für die „Änderung beim baubehördlich genehmigten Wirtschaftsgebäude“ auf der Gp. 88, KG Z, unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Dem angefochtenen Bescheid ist die Baubeschreibung zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde von Frau AA und Herrn BB, Herrn CC, Frau DD und Herrn EE und Frau FF; alle Z, erhoben und darin zusammenfassend Folgendes vorgebracht: Beim Grundstück sei im Boden ein unzureichendes verankertes Stromkabel verlegt, welches eine Gefahr für Mensch und Tier darstelle. Es gäbe auf dem Grundstück weder eine Sickergrube, noch sonst etwas, was die Nachbargrundstücke vor Dach- und Oberflächenwässer und damit verursachter Schäden schütze. Das Oberflächenwasser werde in die Richtung der Nachbarn abgeleitet. Weiters sei eine im Jahr 2012 errichtete Grenzmauer durch das Wasser vermutlich verschoben worden und werde auf dem Grundstück Eisenschrott nicht entsorgt, was als störend für das Landschaftsbild empfunden werde. Außerdem werden betreffend Volieren vermutlich gebrauchte Asbestplatten verwendet. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2015/103 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2015/103 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 26Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt I: Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Verletzung ihrer Rechte wird nun zwar erkennbar auch von den Beschwerdeführern – wenn auch nicht dezidiert – behauptet, kann aber denkmöglicherweise im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da die Beschwerdeführer nicht Parteien des durchgeführten baurechtlichen Bewilligungsverfahrens sind.Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine solche Verletzung ihrer Rechte wird nun zwar erkennbar auch von den Beschwerdeführern – wenn auch nicht dezidiert – behauptet, kann aber denkmöglicherweise im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da die Beschwerdeführer nicht Parteien des durchgeführten baurechtlichen Bewilligungsverfahrens sind. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304, uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304, uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Gp. 88/16, KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Gp. 88/16, KG Z, welche unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Die Beschwerdeführerin ist sohin unstrittig Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011. In Entsprechung des § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte.In Entsprechung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt sich die Prüfung des gegenständlichen Bauvorhabens auf die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, eingeschränkt jedoch – wie erwähnt – auf die zulässigerweise vorgebrachte Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Zu den einzelnen Einwendungen: Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu (siehe dazu etwa VwGH, 03.05.2012, 2012/06/0061), wohingegen allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht (bezüglich der Frage der Beseitigung der Oberflächenwässer) dadurch selbstredend nicht berührt werden. Ganz allgemein kommt den Nachbarn ein mit der konkreten Widmung verbundener Immissionsschutz (hier allerdings eingeschränkt auf die mit der geplanten Nutzung unmittelbar verbundenen Auswirkungen auf die Wohnqualität wie z.B. Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen) nur bei bestimmten Flächenwidmungen wie etwa Wohngebiet (§ 38 TROG 2011) zu. Die Flächenwidmung – wie hier - „Freiland“ gewährt allerdings keinen Immissionsschutz (vgl dazu etwa VwGH 30.03.2004, 2003/06/0065, und 03.05.2012, 2012/06/0061).Den Nachbarn kommt mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht zur Frage der Ableitung von Oberflächenwässern zu (siehe dazu etwa VwGH, 03.05.2012, 2012/06/0061), wohingegen allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht (bezüglich der Frage der Beseitigung der Oberflächenwässer) dadurch selbstredend nicht berührt werden. Ganz allgemein kommt den Nachbarn ein mit der konkreten Widmung verbundener Immissionsschutz (hier allerdings eingeschränkt auf die mit der geplanten Nutzung unmittelbar verbundenen Auswirkungen auf die Wohnqualität wie z.B. Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen) nur bei bestimmten Flächenwidmungen wie etwa Wohngebiet (Paragraph 38, TROG 2011) zu. Die Flächenwidmung – wie hier - „Freiland“ gewährt allerdings keinen Immissionsschutz vergleiche dazu etwa VwGH 30.03.2004, 2003/06/0065, und 03.05.2012, 2012/06/0061). Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist klar, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Versickerung (fehlende Sickergrube), Verbreitung (in Richtung Nachbarn, Zufahrtswegen und Straßen) und Verursachung von Schäden durch Dach- und Oberflächenwässern (verschobenen Grenzmauer, vermutlich verursacht durch Oberflächenwasser) nicht mit Erfolg im gegenständlichen Bauverfahren geltend machen konnte. Betreffend dem Einwand des störenden Landschaftsbildes aufgrund Lagerung von Eisenschrott ist auszuführen, dass hier dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht zukommt. Ausdrücklich nur „öffentliche Interessen, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarn dienen zB der Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes“ (Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), § 26 RZ 13).Betreffend dem Einwand des störenden Landschaftsbildes aufgrund Lagerung von Eisenschrott ist auszuführen, dass hier dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht zukommt. Ausdrücklich nur „öffentliche Interessen, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarn dienen zB der Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes“ (Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), Paragraph 26, RZ 13). Im Übrigen wird klargestellt, dass befürchtete negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur ganz allgemein keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne von § 26 Abs 3 TBO 2011 darstellen (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0223).Im Übrigen wird klargestellt, dass befürchtete negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur ganz allgemein keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen im Sinne von Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 darstellen (VwGH 28.11.2006, 2006/06/0223). Generell ist festzuhalten, dass dem Nachbarn bezüglich der übrigen Einwendungen, insbesondere betreffend unzureichend im Boden verlegtes Stromkabel, auch hier mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Mitspracherecht zukommt. Generell ist festzuhalten, dass dem Nachbarn bezüglich der übrigen Einwendungen, insbesondere betreffend unzureichend im Boden verlegtes Stromkabel, auch hier mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Mitspracherecht zukommt. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall wasserrechtliche und abfallrechtliche Berührungspunkte (Asbestplatten) vorliegen könnten. Diesbezüglich wird auf die zuständige Behörde verwiesen. Zu Spruchpunkt II: Die vorliegende Beschwerde ist nicht zulässig, da den angeführten Beschwerdeführern im vorliegenden baurechtlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt und dies einen Grund für die Zurückweisung der Beschwerde darstellt. Die alleinige Zustellung der behördlichen Entscheidung an diese Personen vermag keine Parteistellung zu begründen. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird – wie oben bereits angeführt - in § 26 TBO 2011 geregelt.Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird – wie oben bereits angeführt - in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Die Rechtsmittelwerber verfügen über kein Grundeigentum in einem Umkreis von 15 m (von den Bauplatzgrenzen aus gemessen) um das zu bebauende Grundstück auf Gp. 88 KG Z. Demnach können sie auch nicht als Nachbarn im Sinne der gesetzlichen Regelungen des § 26 TBO 2011 angesprochen werden. Die Rechtsmittelwerber verfügen über kein Grundeigentum in einem Umkreis von 15 m (von den Bauplatzgrenzen aus gemessen) um das zu bebauende Grundstück auf Gp. 88 KG Z. Demnach können sie auch nicht als Nachbarn im Sinne der gesetzlichen Regelungen des Paragraph 26, TBO 2011 angesprochen werden. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, welche Umstände eine Parteistellung der Rechtsmittelwerber im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungs-verfahren begründen könnten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.1.2011, 2009/06/0054, bereits unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt hat, ist es dem Gesetzgeber aufgrund der Verfassung nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, zu beschränken, wobei das Höchstgericht in Bezug auf die Regelung der Parteirechte in der Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jener in der Tiroler Bauordnung 2011 nach Auffassung des erkennenden Gerichts vergleichbar ist, keine Verfassungswidrigkeiten zu erkennen vermochte. Mangels Parteistellung der Beschwerdeführer und damit einhergehend mangels Beschwerdelegitimation erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unzulässig, weshalb diese mit Beschluss zurückzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.1241.2