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{'item': ['LVwG-2016/25/1344-1', 'LVwG-2016/25/1345-1']}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 9§ 4§ 14§ 22§ 47§ 11Art 3§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/1344-1; LVwG-2016/25/1345-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Vw

GVG wird den Beschwerden Folge gegeben, werden die bekämpften Straferkenntnisse behoben und die Verfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, werden die bekämpften Straferkenntnisse behoben und die Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e In den beiden bekämpften Straferkenntnissen wird Herrn AA jeweils angelastet, dass er als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma BB, Adresse, es zu verantworten habe, dass diese es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen KZ, Marke CC, Farbe weiß, unterlassen habe, ihrer Pflicht

§ 4Abs 2 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 idg

F nachzukommen und binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung (nachweisliche Zustellung der Lenkererhebung erfolgte am 07.12.2015) Auskunft darüber zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 17.08.2015, 13.58 Uhr, in X, Straße 3, bzw vor dem 18.08.2015, 13.12 Uhr, in X, Straße 4, abgestellt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 lit b iVm § 4 Abs 2 TPAG begangen, weshalb

§ 14

Abs 1 lit b TPAG über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit jeweils € 10,00 bestimmt. In den beiden bekämpften Straferkenntnissen wird Herrn AA jeweils angelastet, dass er als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma BB, Adresse, es zu verantworten habe, dass diese es als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen , KZ, Marke CC, Farbe weiß, unterlassen habe, ihrer Pflicht

Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Parkabgabegesetz 2006 idgF nachzukommen und binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Lenkererhebung (nachweisliche Zustellung der Lenkererhebung erfolgte am 07.12.2015) Auskunft darüber zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 17.08.2015, 13.58 Uhr, in römisch zehn, Straße 3, bzw vor dem 18.08.2015, 13.12 Uhr, in römisch zehn, Straße 4, abgestellt hat oder den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, welche diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, TPAG begangen, weshalb

Paragraph 14, Absatz eins, Litera b, TPAG über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall je 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit jeweils € 10,00 bestimmt. Dagegen richten sich die fristgerechten und zulässigen Beschwerden, in denen Herr AA jeweils ausführt, dass die in den Strafbescheiden angesprochene Lenkererhebung bei ihm im Haus nicht vorliege. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen KZ sei seit 26.07.2012 von seiner Firma an Herrn DD, wohnhaft Adresse, Z, vermietet. Der Mietvertrag sowie eine Ausweiskopie von Herrn DD wurden der Beschwerde beigelegt. Es werde um Aufhebung der Strafe ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: In beiden hier abgehandelten Verfahren bestreitet der Beschuldigte, die in den Sprüchen erwähnten Lenkeranfragen erhalten zu haben. Die belangte Behörde hält in ihren Tatanlastungen vor, dass die (datumsmäßig nicht näher konkretisierten) Lenkererhebungen am 07.12.2015 nachweislich zugestellt worden seien und bezieht sich diesbezüglich auf ursprüngliche Verfahren unter den Zahlen ***. Aus diesen Vorakten stellt sich der Sachverhalt dermaßen dar, dass am 02.12.2015 gedruckte Lenkererhebungen an die Firma BB, Straße, mit eingeschriebenen Briefen gesendet wurden. Aus den am 07.12.2015 von der Erstbehörde bei der Deutschen Post durchgeführten Anfragen über den Sendungsstatus ergibt sich, dass die Sendung zum Akt *** am 04.12.2015 eingeliefert wurde und sich in Zustellung befindet und zum Akt ***, dass die Sendung am 05.12.2015 im Logistikzentrum Z bearbeitet wurde. Beide Briefe wurden schließlich von der Deutschen Post an die absendende Erstbehörde mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgesandt; die retourgesandte Post ist jeweils am 11.03.2016 bei der Erstbehörde eingelangt.

§ 22

erster Satz AVG sind schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn hiefür wichtige Gründe vorliegen. Wie insbesondere aus § 22 Zustellgesetz hervorgeht, dient diese Form der Zustellung der Schaffung eines besonderen Beweismittels. Bei der darin vorgesehenen Beurkundung der Zustellung handelt es sich nämlich um eine öffentliche Urkunde, die

§ 47AVG i

Vm § 292 Abs 1 ZPO den vollen Beweis dessen liefert, was darin von der Urkundsperson (vom Zusteller) bezeugt wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es

§ 22

AVG der Behörde, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufs kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss also, wenn sie den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden hat, die Folgen auf sich nehmen, dass sie zum Beispiel ein Rechtsmittel nicht ohne weiteren, von Amts wegen zu erbringenden Nachweis des Zustellzeitpunktes zurückweisen darf, wenn sie der Bestreitung der Zustellung durch die Partei nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Daraus kann gefolgert werden, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 22 erster Satz AVG dann anzunehmen ist, wenn ein erhöhtes Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung besteht, also insbesondere bei für die Partei nachteiligen Erledigungen, durch deren Zustellung eine Ausschlussfrist ausgelöst wird. Dies ist im Fall der zweiwöchigen Fristsetzung bei der Lenkeranfrage der Fall.

Paragraph 22, erster Satz AVG sind schriftliche Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn hiefür wichtige Gründe vorliegen. Wie insbesondere aus Paragraph 22, Zustellgesetz hervorgeht, dient diese Form der Zustellung der Schaffung eines besonderen Beweismittels. Bei der darin vorgesehenen Beurkundung der Zustellung handelt es sich nämlich um eine öffentliche Urkunde, die

Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz eins, ZPO den vollen Beweis dessen liefert, was darin von der Urkundsperson (vom Zusteller) bezeugt wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es

Paragraph 22, AVG der Behörde, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufs kalendermäßig festgestellt werden kann. Die Behörde muss also, wenn sie den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden hat, die Folgen auf sich nehmen, dass sie zum Beispiel ein Rechtsmittel nicht ohne weiteren, von Amts wegen zu erbringenden Nachweis des Zustellzeitpunktes zurückweisen darf, wenn sie der Bestreitung der Zustellung durch die Partei nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Daraus kann gefolgert werden, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd Paragraph 22, erster Satz AVG dann anzunehmen ist, wenn ein erhöhtes Bedürfnis nach einem Nachweis der Zustellung besteht, also insbesondere bei für die Partei nachteiligen Erledigungen, durch deren Zustellung eine Ausschlussfrist ausgelöst wird. Dies ist im Fall der zweiwöchigen Fristsetzung bei der Lenkeranfrage der Fall.

§ 11

Abs 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Art 3

des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Art 10 des genannten Vertrages geregelt.

Artikel 3

, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Artikel 10, des genannten Vertrages geregelt.

dessen Art 10 Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann die Zusendung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

dessen Artikel 10, Absatz eins, werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann die Zusendung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. In den gegenständlichen Beschwerdefällen behauptet die belangte Behörde das Vorhandensein einer nachweislichen Zustellung der Lenkererhebungen am 07.12.

  1. In keinem der beiden Fälle ist ein vom Empfänger unterschriebener Rückschein vorhanden, sondern ergibt sich viel mehr, dass die zur Abholung hinterlegten Schriftstücke vom Empfänger nicht behoben wurden. Die Erstbehörde behauptet lediglich gestützt auf ihre am 07.12.2015 durchgeführte Abfrage zum Sendungsstatus, dass die Schriftstücke an diesem Tag nachweislich zugestellt worden wären. Tatsächlich konnten die beiden Lenkeranfragen bei der Firma BB, wie von dieser behauptet, nicht aufliegen, da die hinterlegten Dokumente nicht behoben und als Folge dessen wieder an die Absenderin zurückgesandt wurden. Bei unmittelbaren Zustellungen im Ausland im Postweg kommen spezifische österreichische Zustellungsregeln wie zB § 17 Abs 3 ZustG nicht zur Anwendung. In den gegenständlichen Beschwerdefällen behauptet die belangte Behörde das Vorhandensein einer nachweislichen Zustellung der Lenkererhebungen am 07.12.
  2. In keinem der beiden Fälle ist ein vom Empfänger unterschriebener Rückschein vorhanden, sondern ergibt sich viel mehr, dass die zur Abholung hinterlegten Schriftstücke vom Empfänger nicht behoben wurden. Die Erstbehörde behauptet lediglich gestützt auf ihre am 07.12.2015 durchgeführte Abfrage zum Sendungsstatus, dass die Schriftstücke an diesem Tag nachweislich zugestellt worden wären. Tatsächlich konnten die beiden Lenkeranfragen bei der Firma BB, wie von dieser behauptet, nicht aufliegen, da die hinterlegten Dokumente nicht behoben und als Folge dessen wieder an die Absenderin zurückgesandt wurden. Bei unmittelbaren Zustellungen im Ausland im Postweg kommen spezifische österreichische Zustellungsregeln wie zB Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht zur Anwendung. Somit ist die Rechtfertigung in den Beschwerden zutreffend, dass die Lenkeranfragen der Zulassungsbesitzerin nicht zugestellt wurden, weshalb der zweiwöchige Fristenlauf zu deren Beantwortung gar nicht ausgelöst werden konnte und somit die angelasteten Übertretungen nicht begangen wurden. Nach der auch in diesen Verfahren maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG muss die Anlastung das Datum der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthalten (VwGH 20.12.1993, 93/02/0196). Nach der auch in diesen Verfahren maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 103, Absatz 2, KFG muss die Anlastung das Datum der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthalten (VwGH 20.12.1993, 93/02/0196). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.1344.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.