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LVwG-2016/29/1052-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/29/1052-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des A A, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.04.2016, Zl ****1, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.04.2016,Zl ****1 wurde der vom Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.01.2016, Zl ****1, gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 22.04.2016,, Zl ****1 wurde der vom Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.01.2016, Zl ****1, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass er – wie bereits telefonisch erklärt – gegen die Strafverfügung vom 08.01.2016 am 25.01.2016 einen Widerspruch eingelegt habe, dieser werde nochmals als Beilage der Beschwerde beigelegt. Erst mit Erhalt der Zahlungserinnerung vom 21.03.2016 sei ihm aufgefallen, dass er den Einspruch an eine fehlerhafte E-Mail-Adresse geschickt habe (Innsbruck habe er nur mit einem „n“ geschrieben) und deshalb das Mail nie angekommen sei, was er sehr bedaure. Er ersuche, den fehlerhaften Widerspruch wohlwollend zu behandeln und die Strafbeträge herabzusetzen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 06.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. I. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.01.2016,Zl ****1, wurden dem Beschwerdeverführer elf Übertretungen nach dem KFG vorgeworfen. Aus dem im Akt der Behörde befindlichen nationalen Rückschein der Deutschen Post geht hervor, dass diese Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 21.01.2016 persönlich zugestellt wurde.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.01.2016,, Zl ****1, wurden dem Beschwerdeverführer elf Übertretungen nach dem KFG vorgeworfen. Aus dem im Akt der Behörde befindlichen nationalen Rückschein der Deutschen Post geht hervor, dass diese Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 21.01.2016 persönlich zugestellt wurde. Am 25.01.2016 verfasste der Beschwerdeführer einen Einspruch und schickte diesen per Mail am 25.01.2016 an die Mailadresse bh.insbruck@tirol.gv.at. Diese Mail langte nie bei der Behörde ein, weshalb die Behörde davon ausging, dass die Strafverfügung nicht beeinsprucht wurde und mangels Zahlungseingang am 21.03.2016 eine Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer schickte. Aufgrund des Erhalts der Zahlungserinnerung fiel dem Beschwerdeführer erstmals auf, dass er den Einspruch an die „falsche“ Mailadresse geschickt hat, nahm mit der Behörde telefonisch Kontakt auf und schickte den Einspruch erneut am 31.03.2016 an die Behörde, woraufhin der Einspruch sodann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde. Insofern ergibt sich der Sachverhalt unstrittig aus dem vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 49 Abs 1 VStG der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß Abs 2 leg cit das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des §
  5. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß Abs 3 leg cit die Strafverfügung zu vollstrecken.Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg cit das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg cit die Strafverfügung zu vollstrecken. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 13 Abs 1 AVG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß Paragraph 13, , Absatz eins, AVG Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. Schriftliche Anbringen können gemäß Abs 2 leg cit der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Schriftliche Anbringen können gemäß Absatz 2, leg cit der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Richtig ist sohin, dass grundsätzlich ein Einspruch auch per E-Mail an die zuständige Behörde erhoben werden kann, dies ist auch in der gegenständlichen Strafverfügung so angeführt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die E-Mailadresse für Behördeneingaben an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck „bh.innsbruck@tirol.gv.at“ lautet. Dies ist auch auf der angefochtenen Strafverfügung ersichtlich, ebenso wie auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (http:\\www.tirol.gv.at\Innsbruck), welche wiederum in einem Link (Kontakt) auf die vorangeführte E-Mailadresse verweist. Gemäß Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes zur rechtswirksamen Einbringung und deren technischen Voraussetzungen stehen für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen (§ 13 Abs. 1 AVG) und von schriftlichen Mitteilungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck folgende Adressen zur Verfügung:Richtig ist sohin, dass grundsätzlich ein Einspruch auch per E-Mail an die zuständige Behörde erhoben werden kann, dies ist auch in der gegenständlichen Strafverfügung so angeführt. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die E-Mailadresse für Behördeneingaben an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck „bh.innsbruck@tirol.gv.at“ lautet. Dies ist auch auf der angefochtenen Strafverfügung ersichtlich, ebenso wie auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (http:\\www.tirol.gv.at\Innsbruck), welche wiederum in einem Link (Kontakt) auf die vorangeführte E-Mailadresse verweist. Gemäß Bekanntmachung des Bezirkshauptmannes zur rechtswirksamen Einbringung und deren technischen Voraussetzungen stehen für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen , (Paragraph 13, Absatz eins, AVG) und von schriftlichen Mitteilungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck folgende Adressen zur Verfügung: „Einbringung über Post: Posteinlaufstelle der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Parterre links, Zimmer 006, Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck; Telefax: 0512/5344/5005; E-Mail: bh.innsbruck@tirol.gv.at; Online-Formulare: http:\\www.tirol.gv.at\formulare“ Von Seiten des Beschwerdeführers wurde der Einspruch jedoch nicht an die vorgenannte offizielle E-Mail-Adresse der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, sondern überhaupt an eine ungültige E-Mail-Adresse gesandt, was für den Beschwerdeführer auch erkennbar gewesen sein musste. Wenn man nämlich an die Adresse bh-insbruck@tirol.gv.at eine Mail schickt, bekommt man eine Mail mit „Unzustellbar; Fehler bei der Nachrichtenzustellung an folgende Empfänger oder Gruppen: bh.insbruck@tirol.gv.at (bh.insbruck@tirol.gv.at) Die eingegebene E-Mail-Adresse konnte nicht gefunden werden. Überprüfen Sie die E-Mail-Adresse des Empfängers, und versuchen Sie, die Nachricht erneut zu senden. Wenden Sie sich an den Helpdesk, falls das Problem weiterhin besteht.“ zurück. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom 25.01.2016 langte daher niemals bei der Behörde ein und wurde auch nicht versandt. Die 14-tägige Einspruchsfrist gegen die dem Beschwerdeführer am 21.01.2016 zugestellte Strafverfügung endete am 04.02.
  6. Der erst am 31.03.2016 erhobene Einspruch war daher richtigerweise als verspätet zurückzuweisen. Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.1052.3

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