Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 33§ 24§ 1§ 42§ 79RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/2662-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Die Wegparzelle Gst G1 in EZ E1 GB Z („S-Weg“) steht seit dem Jahr 1904 im grundbücherlichen Eigentum der sog. „S-Weggenossenschaft“. Die dzt ca 80 Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer der diversen anliegenden Grundstücke. Die Stadtgemeinde Z ist eines dieser Mitglieder durch das Eigentum an Gst G2 (N-Straße). In Natura stellt sich die verfahrensgegenständliche Wegparzelle „S-Weg“ als Verbindungsweg zwischen der N-Straße und der K-Straße (beide im öffentlichen Gut) dar und ist teilweise asphaltiert, teilweise Wiesenfläche und bis auf wenige Treppen bei der Einmündung in die K-Straße barrierefrei. Die Wegparzelle stellte über viele Jahre hinweg die einzige Wegverbindung vom Ortsteil S zur höher gelegenen N-Straße und weiter zu den nordwestlichen Ortsteilen von Z dar. Im Zuge der Schaffung der K-Straße im Jahr 1953 wurde der östliche Teil des S-Weges im Ausmaß von 520 m2 ins öffentliche Gut übertragen. Danach endete die K-Straße im Ortsteil S und konnte die verkehrsmäßige Erschließung Richtung Westen eine Zeit lang ausschließlich über die verbleibende Wegparzelle Gst G1 sichergestellt werden. Im Zuge der Erweiterung der K-Straße in Richtung Westen im Jahr 1965 wurde nochmals eine Teilfläche des S-Weges im Ausmaß von 276 m2 ins öffentliche Gut übernommen. Der restliche S-Weg blieb – in seinem heutigen Verlauf – als begehbarer Verbindungsweg zwischen den beiden im öffentlichen Gut befindlichen Straßen K-Straße und N-Straße bestehen. Seit dem Jahr 1999 wird seitens der Stadtgemeinde Z versucht, zur Sicherstellung der Öffnung des Weges für die Allgemeinheit, von allen Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Zustimmung für die Abtretung der Wegparzelle Gst G1 ins öffentliche Gut zu erhalten. Dies scheiterte an der mangelnden Zustimmung aller Grundeigentümer. Im Jahr 2014 erfolgte seitens der Gemeinde eine neuerliche Abfrage. Zum Stichtag 20.03.2015 waren 65 Mitglieder für die Übertragung der Wegparzelle ins öffentliche Gut, 10 Mitglieder unentschlossen und 5 dagegen. Fest steht, dass die verfahrensgegenständliche Wegparzelle über Jahrzehnte als wichtige Verbindungsstrecke zwischen dem Ortsgebiet S und den nord-westlichen Stadtteilen von Z, wo sich Lebensmittelmärkte, das Schulzentrum, das Krankenhaus und die Stadtpfarrkirche befinden, dient. Der Weg wird vorwiegend von den Bewohnern des Ortsteils S uneingeschränkt benützt, dies seit mehr als drei Jahrzehnten. Es waren nie irgendwelche Verbots- oder Beschränkungsschilder hinsichtlich der Benützung des Weges angebracht. Auch hat die Genossenschaft nie erkennen lassen, dass sie gegen eine öffentliche Benützung durch die Allgemeinheit ist. Die Stadtgemeinde Z vertritt die Meinung, dass es sich bei der S-Weggenossenschaft um eine Straßeninteressentschaft im Sinne des Tiroler Straßengesetzes handelt. Da die Genossenschaft seit jeher weder über eine Satzung noch über legitimierte Vertretungsorgane verfügt, wird seit längerem seitens der Stadtgemeinde versucht, diesen Zustand zu beseitigen und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Eine solche scheiterte aber bis dato. Letztlich wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 21.07.2015, welcher an alle Mitglieder der S-Weggenossenschaft erging, diesen
§ 33
Abs 4 Tiroler Straßengesetz „aufgetragen,Letztlich wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 21.07.2015, welcher an alle Mitglieder der S-Weggenossenschaft erging, diesen
Paragraph 33, Absatz 4, Tiroler Straßengesetz „aufgetragen,
- a)im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern eine den Vorgaben des Tiroler Straßengesetztes (insbesondere § 21 Tiroler Straßengesetz) entsprechende Satzung abzuschließen und diese Satzung sodann unverzüglich, längstens jedoch bis zum 04.09.2015, der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z als straßenrechtliche Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegenim Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern eine den Vorgaben des Tiroler Straßengesetztes (insbesondere Paragraph 21, Tiroler Straßengesetz) entsprechende Satzung abzuschließen und diese Satzung sodann unverzüglich, längstens jedoch bis zum 04.09.2015, der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z als straßenrechtliche Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen sowie
- b)daran anschließend unverzüglich die Wahl der Organe nach § 27 Abs 1 Lit b bis e Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, idgF, durchzuführen.“daran anschließend unverzüglich die Wahl der Organe nach Paragraph 27, Absatz eins, Lit b bis e Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989,, idgF, durchzuführen.“ Zudem erging der rechtliche Hinweis: „Sollte die „S-Weggenossenschaft“ bis zum Ende der von der straßenrechtlichen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine von ihren Mitgliedern einvernehmlich festgelegte Satzung vorlegen, so werde die Behörde
§ 33
Abs 5 Tiroler Straßengesetz einen Sachwalter bestellen, der die Befugnisse der säumigen Organe der „S-Weggenossenschaft“ zur Konstituierung (insbesondere den Abschluss einer Satzung) auf Kosten der „S-Weggenossenschaft“ und somit auf Kosten der einzelnen Mitglieder auszuüben habe.“„Sollte die „S-Weggenossenschaft“ bis zum Ende der von der straßenrechtlichen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist keine von ihren Mitgliedern einvernehmlich festgelegte Satzung vorlegen, so werde die Behörde
Paragraph 33, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz einen Sachwalter bestellen, der die Befugnisse der säumigen Organe der „S-Weggenossenschaft“ zur Konstituierung (insbesondere den Abschluss einer Satzung) auf Kosten der „S-Weggenossenschaft“ und somit auf Kosten der einzelnen Mitglieder auszuüben habe.“ Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der S-Weggenossenschaft um eine Straßeninteressentschaft handle, welche der Aufsicht der Behörde unterliege. Komme eine Straßeninteressentschaft ihren nach dem Tiroler Straßengesetz obliegenden Aufgaben nicht nach, so habe ihr die Behörde die Erfüllung dieser Aufgaben mit Bescheid aufzutragen. Die Straßeninteressentschaft habe es – trotz gesetzlicher Vorgabe - bis dato unterlassen, eine Satzung zu beschließen, auf deren Grundlage ihre Konstituierung (insbesondere die Herstellung ihrer Handlungsfähigkeit durch die Wahl entsprechender Organe) sichergestellt sei, weshalb ihr die Erfüllung dieser Vorgaben bzw Aufgaben von der Aufsichtsbehörde aufzutragen war. Mit dem Bescheid wurde ein von der belangten Behörde verfasster und auf die S-Weggenossenschaft abgestimmter Satzungsentwurf übermittelt. Darin enthalten unter anderem der Vorschlag, dass jedes Mitglied der Straßeninteressentschaft die anfallenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A A und B B vom 17.08.
- Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde unzulässigerweise und ohne Begründung davon ausgehe, dass bezüglich Gst G1 KG Z (S-Weggenossenschaft) eine öffentliche Interessentenstraße bestehe und die Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft vorliegen würden. Eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer sei nicht erfolgt und ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden. Der Bescheid verletze daher die Antragsteller in ihren Rechten auf Gehör und Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens sowie in der Unverletzlichkeit des Eigentums am Anteil an Gst G
- Die Wegparzelle Gst G1 stehe im zivilrechtlichen Miteigentum der beim Grundbuchstand angeführten Miteigentümer. Eine Organisationsstruktur der Miteigentümergemeinschaft bedürfe es daher nicht. Für die Verwaltung des Miteigentums würden die bezüglichen Bestimmungen des ABGB gelten. Ein Verwalter oder Obmann sei deshalb nie bestellt worden. Der S-Weg sei keine öffentliche Straße. Für eine solche mangle es sowohl an einer allfälligen Erklärung des über die Straße Verfügungsberechtigten über die Gemeingebrauchswidmung, als auch an einer seit mindestens 30 Jahre dienenden Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses. Es habe weder einen Antrag der Verfügungsberechtigten auf bescheidmäßige Feststellung gegeben, ob eine Privatstraße vorliegt und welchem Verkehr sie gewidmet ist, noch einen solchen Antrag der Gemeinde, weshalb eine Entscheidung, ob beim Inkrafttreten des Tiroler Straßengesetztes eine Privatstraße ausdrücklich dem Gemeingebrauch gewidmet wurde oder nicht, nicht zulässig sei. Für die Bildung einer Straßeninteressentschaft und die damit verbundene Erklärung der betreffenden Straße zur öffentlichen Interessentenstraße seien entweder, bei einer durch Vertrag zwischen den Interessenten gebildeten Straßeninteressentschaft, deren Beschluss, oder, bei einer durch Behördenbescheid gebildeten, der entsprechende Bescheid der Behörde erforderlich. Es lägen weder eine Erklärung zur öffentlichen Interessentenstraße durch Beschluss der Straßeninteressentschaft noch ein Bescheid der Behörde über die Bildung der Straßeninteressentschaft oder eine Genehmigung eines Vertrags vor. Weder diene der Weg der Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern, noch stelle er eine im dringenden öffentlichen Interesse gelegene Verbindung zwischen einer öffentlichen Verkehrseinrichtung und einer öffentlichen Straße her. Der Weg bringe auch keinen verkehrsmäßigen Vorteil. Es handle sich bei der Wegparzelle Gst G1 in der Natur um einen mangels Nutzung überwucherten und bewachsenen Steig. An der schmalsten Stelle sei der Weg nur ca 80 cm breit. Aufgrund der Geländestufe sei er vom öffentlichen Platz (Kreuzung P-Straße – K-Straße – Q-Straße) her kaum besteigbar. Der ursprünglich vorhandene Weg sei seit Jahrzehnten durch Zäune beengt und bebaut worden. Ein Verkehrsbedürfnis, und gar schon ein dringendes, an der Wegbenutzung bestehe nicht. In der Natur werde als Verbindung zwischen öffentlichem Platz und der N-Straße die dazwischen bestehende Q-Straße benützt. Diese weise alle Erfordernisse für eine Benützung durch Fußgänger auf, während für eine gefahrlose Benützung des S-Weges umfangreiche Adaptierungsarbeiten vorzunehmen wären Aufgrund des Kaufanbots des Stadtamtes Z vom 14.09.1999 betreffend den Kauf von Anteilen an Gst G1, „um den in Rede stehenden Weg zukünftig für die Öffentlichkeit sicher zu stellen“ sei ersichtlich, dass die Stadt Z selbst davon ausgegangen sei, dass kein Gemeingebrauch vorliege, keine Straßeninteressenschaft bestehe und die Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft auch nicht gegeben seien. Es sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Straßengesetzes weder ein öffentlicher Interessentenweg noch ein Gemeingebrauch vorgelegen. Angesichts des Zustandes und des Verlaufes des Weges in der Natur könnten die gesetzlichen Erfordernisse für Bau und Erhaltung von Straßen in Bezug auf diesen Weg nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand erfüllt werden. Der von allfälligen Interessenten zu tragende Aufwand sei im Hinblick auf die beitragskostenfreie Nutzungsmöglichkeit der Q-Straße nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der im Satzungsentwurf vorgeschlagenen Kostentragung zu gleichen Teilen wird Ungerechtigkeit ins Treffen geführt, da bei Annahme eines verkehrsmäßigen Vorteils die Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit sicherlich den größeren Vorteil hätten als die Eigentümer eines Hauses. Diese Ungerechtigkeit lasse sich auch nicht mit einer Drohung anfallender höherer Kosten durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beseitigen. Es werde sohin der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - feststellen, dass hinsichtlich Gst G1 KG Z keine Straßeninteressentschaft im Sinne des Tiroler Straßengesetzes besteht, in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtamtes Z, Zl ****1, insbesondere in den Grundbuchsauszug betreffend Gst G1 in EZ E1 GB Z (S-Weggenossenschaft), sowie die Grundbuchsauszüge betreffend die an der Weggenossenschaft mitbeteiligten Grundstücke, die Vermessungspläne, Tiris Auszüge und den Satzungsentwurf vom 01.07.2015, weiters durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl LVwG-2015/33/
- Die belangte Behörde hat anlässlich der Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht den gesamten Verfahrensgang übersichtlich zusammengefasst und besonders zur Frage, ob der „S-Weg“ durch langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis zum Verkehr benützt wird, ausführliche Angaben gemacht. So hat die Behörde zu diesem Beweisthema offenbar bei diversen Anrainern Nachfrage gehalten, welche bestätigt haben, dass der Weg immer öffentlich und für alle Personen im gleichen Umfang benützbar gewesen sei, auch zu einer Zeit, als die Gegend weniger besiedelt war. Viele Bewohner des S hätten den Weg regelmäßig benützt, so etwa Schulkinder auf dem Weg zum Schulzentrum. Das erkennende Gericht hegt an diesen Angaben keinerlei Zweifel, zumal sie mit dem gesamten Akteninhalt im Einklang stehen. So hat sich die Stadtgemeinde Z zumindest seit den 1950er Jahren stets bemüht, die Offenhaltung des Weges für die Allgemeinheit sicherzustellen. Dies manifestiert sich etwa durch die Übernahme von Teilen des S-Weges in das öffentliche Gut in den 50er und 60er-Jahren im Zuge des Baues/ Ausbaues der K-Straße. Auch die Abtretung des restlichen Weges wurde seitens der Gemeinde versucht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Behörde derart um einen Weg bemühen sollte, wenn kein öffentliches Interesse an der Benützung des Weges bestünde. Insgesamt geht das erkennende Gericht daher mangels gegenteiliger Beweise davon aus, dass der verfahrensgegenständlich Weg über mehr als drei Jahrzehnte lang von der Allgemeinheit als Verkehrsweg benützt wurde. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte - trotz Antrag durch die Beschwerdeführerinnen –
§ 24Abs 4 Vw
GVG abgesehen werden, da es sich – bis auf die Frage der langjährigen Übung - um reine Rechtsfragen handelt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht (auch im Hinblick auf die langjährige Übung), dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte - trotz Antrag durch die Beschwerdeführerinnen –
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da es sich – bis auf die Frage der langjährigen Übung - um reine Rechtsfragen handelt und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht (auch im Hinblick auf die langjährige Übung), dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: 1. Tiroler Straßengesetz Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989 idF LGBl Nr 187/2014, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 21Satzung
(1)Absatz eins,Die Satzung einer Straßeninteressentschaft hat jedenfalls zu enthalten: a)Litera a den Namen, den Sitz und den Zweck der Straßeninteressentschaft, b)Litera b die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden,die Bezeichnung der öffentlichen Interessentenstraße und eine Beschreibung ihres Verlaufes sowie die Festlegung allfälliger Benützungsbeschränkungen nach Paragraph 4, Absatz 2,; solche Benützungsbeschränkungen dürfen nur insoweit festgelegt werden, als hiedurch öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden, c)Litera c den Namen und die Adresse der Interessenten sowie die auf sie entfallenden Beitragsanteile, d)Litera d die Rechte und Pflichten der Interessenten, e)Litera e die Festlegung der Organe der Straßeninteressentschaft und ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.
(2)Absatz 2,Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht. § 33Paragraph 33Aufsicht über die Straßeninteressentschaften
(1)Absatz eins,Die Straßeninteressentschaften unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat die Straßeninteressentschaften daraufhin zu überwachen, ob sie die ihnen nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Organe einer Straßeninteressentschaft haben den Organen der Behörde sämtliche die Straßeninteressentschaft betreffenden Auskünfte zu erteilen und ihnen Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Straßeninteressentschaft zu gewähren.
(3)Absatz 3,Die Organe der Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen sowie die Einberufung dieser Organe zu einer außerordentlichen Sitzung zu verlangen. Die Behörde ist zu den Sitzungen der Vollversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzuladen.
(4)Absatz 4,Kommt eine Straßeninteressentschaft den ihr nach diesem Gesetz und der Satzung obliegenden Aufgaben nicht nach, so hat ihr die Behörde die Erfüllung dieser Aufgaben mit Bescheid aufzutragen.
(5)Absatz 5,Unterläßt eine Straßeninteressentschaft die Wahl der Organe nach § 27 Abs. 1 lit. b bis e oder vernachlässigen diese Organe wiederholt ihre Aufgaben, so kann die Behörde mit Bescheid einen Sachwalter bestellen, der die Befugnisse sämtlicher bzw. der säumigen Organe auf Kosten der Straßeninteressentschaft auszuüben hat. Die Bestellung eines Sachwalters ist nach dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Bestellung sofort zu widerrufen.Unterläßt eine Straßeninteressentschaft die Wahl der Organe nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b bis e oder vernachlässigen diese Organe wiederholt ihre Aufgaben, so kann die Behörde mit Bescheid einen Sachwalter bestellen, der die Befugnisse sämtlicher bzw. der säumigen Organe auf Kosten der Straßeninteressentschaft auszuüben hat. Die Bestellung eines Sachwalters ist nach dem Wegfall der Voraussetzungen für seine Bestellung sofort zu widerrufen.
(6)Absatz 6,Streitigkeiten, die zwischen einer Straßeninteressentschaft und Interessenten oder zwischen Interessenten aus dem Interessentschaftsverhältnis entstehen, entscheidet auf Antrag der Straßeninteressentschaft bzw. eines beteiligten Interessenten die Behörde. § 79Paragraph 79Bestehende Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und öffentliche Interessentenwege
(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw. Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes. Die Tragung der auf die Mitglieder dieser Straßeninteressentschaften entfallenden Straßenbaulast richtet sich bei den früheren Weggemeinschaften nach der Satzung, bei den früheren Weginteressentschaften nach der bisherigen ständigen Übung.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015 lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Feststellungsgemäß ist die S-Weggenossenschaft grundbücherliche Alleineigentümerin der Wegparzelle Gst G1 EZ E1 GB Z („S-Weg“). Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke gehen aus dem B-Blatt der EZ E1 ausdrücklich als „Mitglieder“ der S-Weggenossenschaft hervor, ebenso aus den einzelnen Grundbuchsauzügen der mitbeteiligten Grundstücke. Somit liegt eindeutig kein Miteigentum der einzelnen Grundeigentümer am S-Weg vor und kommt der S-Weggenossenschaft eigene Rechtspersönlichkeit zu. Dass das Stadtamt Z in einem Schreiben an ein Mitglied der Genossenschaft unrichtigerweise den Begriff „Miteigentümer“ statt „Mitglied“ verwendet hat, spielt im Hinblick auf den grundbücherlichen Vertrauensgrundsatz keine Rolle. Demnach kann jedermann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches vertrauen. Zu prüfen war, ob die Wegparzelle Gst G1 (S-Weg) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989 als öffentlicher Interessentenweg einzustufen war. Dazu war auf die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes vom 28.09.1950, LGBl Nr 1/1951 (in weiterer Folge TStG 1950), abzustellen:Zu prüfen war, ob die Wegparzelle Gst G1 (S-Weg) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, als öffentlicher Interessentenweg einzustufen war. Dazu war auf die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes vom 28.09.1950, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1951, (in weiterer Folge TStG 1950), abzustellen: § 1 Abs 1 TStG 1950 hält fest, dass das TStG 1950 für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen gilt. Im Gegensatz zum TStG 1988, welches eine eigene Definition für Wege enthält, fallen nach dem TStG 1950 Wege unter den Straßenbegriff.Paragraph eins, Absatz eins, TStG 1950 hält fest, dass das TStG 1950 für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen gilt. Im Gegensatz zum TStG 1988, welches eine eigene Definition für Wege enthält, fallen nach dem TStG 1950 Wege unter den Straßenbegriff.
§ 1Abs 2 TSt
G 1950 sind öffentliche Straßen (und damit auch öffentliche Wege) dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen dienende Flächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein, ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten, zum Verkehr benützt werden.
Paragraph eins, Absatz 2, TStG 1950 sind öffentliche Straßen (und damit auch öffentliche Wege) dem Verkehr von Personen und Fahrzeugen dienende Flächen, die entweder dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder in langjähriger Übung seit mindestens 30 Jahren allgemein, ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten und unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis des Verfügungsberechtigten, zum Verkehr benützt werden. § 42 Abs 1 TStG 1950 normiert, dass Wege, die vorwiegend einem bestimmbaren, mit der Gesamtheit der Gemeindebewohner nicht zusammenfallenden Kreis von Benützern dienen, öffentliche Interessentenwege sind. Dabei ist es
§ 42Abs 2 leg.
cit. für die Eigenschaft als öffentlicher Interessentenweg gleichgültig, ob die Wegfläche im Grundbuch als öffentliches Gut oder als Privateigentum eingetragen oder überhaupt nicht als Weg ausgeschieden ist.Paragraph 42, Absatz eins, TStG 1950 normiert, dass Wege, die vorwiegend einem bestimmbaren, mit der Gesamtheit der Gemeindebewohner nicht zusammenfallenden Kreis von Benützern dienen, öffentliche Interessentenwege sind. Dabei ist es
Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit. für die Eigenschaft als öffentlicher Interessentenweg gleichgültig, ob die Wegfläche im Grundbuch als öffentliches Gut oder als Privateigentum eingetragen oder überhaupt nicht als Weg ausgeschieden ist. Feststellungsgemäß wird der S-Weg seit mindestens drei Jahrzehnten - unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis - allgemein und ohne Einschränkung vorwiegend von den Bewohnern des Ortsteiles S als Fuß- und Radstrecke, also zum Verkehr, benützt. Es handelt sich daher um eine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs 2 TStG 1950 sowie um einen öffentlichen Interessentenweg im Sinne des § 42 Abs 1 TStG
- Feststellungsgemäß wird der S-Weg seit mindestens drei Jahrzehnten - unabhängig von einer ausdrücklichen Erlaubnis - allgemein und ohne Einschränkung vorwiegend von den Bewohnern des Ortsteiles S als Fuß- und Radstrecke, also zum Verkehr, benützt. Es handelt sich daher um eine öffentliche Straße im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, TStG 1950 sowie um einen öffentlichen Interessentenweg im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, TStG
- § 79 Abs 2
- Satz TStG, LGBl Nr 13/1989 normiert als Übergangsbestimmung, dass die beim Inkrafttreten des TStG (aufgrund der Regelungen des TStG 1950 bereits) bestehenden öffentlichen Interessentenwege als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes 1988 gelten. Die Bestimmungen des § 16 TStG über die Widmung öffentlicher Interessentenstraßen kommen daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendungen. Es ist daher grundsätzlich auch ohne rechtlichen Belang, ob der S-Weg der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 16 Abs 3 TStG dient, da er ja nicht durch Widmung, sondern aufgrund des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nach § 42 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 TStG 1950 zum öffentlichen Interessentenweg geworden ist. Ein näheres Eingehen auf die Fragen, ob der S-Weg der Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses dient und ob ein verkehrsmäßiger Vorteil (vor allem gegenüber der Q-Straße, welche ebenfalls den Ortsteil S mit der N-Straße verbindet) vorliegt, erübrigt sich daher.Paragraph 79, Absatz 2,
- Satz TStG, Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1989, normiert als Übergangsbestimmung, dass die beim Inkrafttreten des TStG (aufgrund der Regelungen des TStG 1950 bereits) bestehenden öffentlichen Interessentenwege als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne des Tiroler Straßengesetzes 1988 gelten. Die Bestimmungen des Paragraph 16, TStG über die Widmung öffentlicher Interessentenstraßen kommen daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendungen. Es ist daher grundsätzlich auch ohne rechtlichen Belang, ob der S-Weg der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, TStG dient, da er ja nicht durch Widmung, sondern aufgrund des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, TStG 1950 zum öffentlichen Interessentenweg geworden ist. Ein näheres Eingehen auf die Fragen, ob der S-Weg der Deckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses dient und ob ein verkehrsmäßiger Vorteil (vor allem gegenüber der Q-Straße, welche ebenfalls den Ortsteil S mit der N-Straße verbindet) vorliegt, erübrigt sich daher.
§ 79Abs 2 2. Satz TSt
G gelten die für diese öffentlichen Interessentenwege (gemeint sind die, die beim Inkrafttreten des TStG 1988 bestanden) bestehenden Weggemeinschaften bzw Weginteressentschaften als Straßeninteressentschaften im Sinne des TStG. Das bedeutet, dass § 20 TStG über die Bildung einer Straßeninteressentschaft nicht anzuwenden ist, da die Straßeninteressentschaft aufgrund der Übergangsbestimmung des § 79 Abs 2 leg. cit. ja bereits bestand. Es bedarf daher weder eines schriftlichen Vertrags zwischen den Interessenten noch eines Bescheides der Behörde.
Paragraph 79, Absatz 2,
- Satz TStG gelten die für diese öffentlichen Interessentenwege (gemeint sind die, die beim Inkrafttreten des TStG 1988 bestanden) bestehenden Weggemeinschaften bzw Weginteressentschaften als Straßeninteressentschaften im Sinne des TStG. Das bedeutet, dass Paragraph 20, TStG über die Bildung einer Straßeninteressentschaft nicht anzuwenden ist, da die Straßeninteressentschaft aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, leg. cit. ja bereits bestand. Es bedarf daher weder eines schriftlichen Vertrags zwischen den Interessenten noch eines Bescheides der Behörde. Da es sich bei der S-Weggenossenschaft daher ex lege um eine Straßeninteressentschaft und somit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des
- Abschnitts des TStG handelt, bedarf es auch einer Satzung im Sinne des § 21 leg. cit. Eine Satzung hat unter anderem die Organe der Straßeninteressentschaft und ihre jeweiligen Aufgabenbereiche festzulegen (§ 21 Abs 1 lit e TStG).Da es sich bei der S-Weggenossenschaft daher ex lege um eine Straßeninteressentschaft und somit um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des
- Abschnitts des TStG handelt, bedarf es auch einer Satzung im Sinne des Paragraph 21, leg. cit. Eine Satzung hat unter anderem die Organe der Straßeninteressentschaft und ihre jeweiligen Aufgabenbereiche festzulegen (Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TStG). Straßeninteressentschaften unterliegen
§ 33Abs 1 TSt
G der Aufsicht der Straßenbehörde. Dies ist im vorliegenden Fall die Stadtgemeinde Z. Die Behörde hat die Straßeninteressentschaft daraufhin zu überwachen, ob sie die ihnen nach dem TStG und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllen. Kommt eine Straßeninteressentschaft den ihr nach dem TStG obliegenden Aufgaben nicht nach, so hat ihr die Behörde die Erfüllung dieser Aufgaben mit Bescheid aufzutragen (§ 33 Abs 4 TStG). Da die S-Weggenossenschaft als Straßeninteressentschaft ihrer Verpflichtung zum Beschluss einer Satzung und der Wahl ihrer Vertretungsorgane – trotz mehrfacher einvernehmlicher Lösungsversuche seitens der Aufsichtsbehörde – bis dato nicht nachgekommen ist, hatte richtigerweise ein Bescheid zu ergehen, mit welchem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen war. Auch die Ankündigung, bei Nichtbefolgung des Bescheids innerhalb der gesetzten Frist einen Sachverständigen zu bestellen, der dann die Befugnisse der säumigen Organe auf Kosten der S-Weggenossenschaft und deren Mitglieder auszuüben hat, entspricht dem Gesetz (§ 33 Abs 5 TStG). Der bekämpfte Bescheid ist daher zu Recht ergangen.Straßeninteressentschaften unterliegen
Paragraph 33, Absatz eins, TStG der Aufsicht der Straßenbehörde. Dies ist im vorliegenden Fall die Stadtgemeinde Z. Die Behörde hat die Straßeninteressentschaft daraufhin zu überwachen, ob sie die ihnen nach dem TStG und der Satzung obliegenden Aufgaben erfüllen. Kommt eine Straßeninteressentschaft den ihr nach dem TStG obliegenden Aufgaben nicht nach, so hat ihr die Behörde die Erfüllung dieser Aufgaben mit Bescheid aufzutragen (Paragraph 33, Absatz 4, TStG). Da die S-Weggenossenschaft als Straßeninteressentschaft ihrer Verpflichtung zum Beschluss einer Satzung und der Wahl ihrer Vertretungsorgane – trotz mehrfacher einvernehmlicher Lösungsversuche seitens der Aufsichtsbehörde – bis dato nicht nachgekommen ist, hatte richtigerweise ein Bescheid zu ergehen, mit welchem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen war. Auch die Ankündigung, bei Nichtbefolgung des Bescheids innerhalb der gesetzten Frist einen Sachverständigen zu bestellen, der dann die Befugnisse der säumigen Organe auf Kosten der S-Weggenossenschaft und deren Mitglieder auszuüben hat, entspricht dem Gesetz (Paragraph 33, Absatz 5, TStG). Der bekämpfte Bescheid ist daher zu Recht ergangen. Der Vollständigkeit halber darf an dieser Stelle noch auf die Einwände der Beschwerdeführerinnen eingegangen werden:
- Es wird unter anderem moniert, dass die belangte Behörde unzulässigerweise und ohne Begründung davon ausgehe, dass es sich beim sog. S-Weg um eine öffentliche Interessentenstraße handle und die Voraussetzungen für die Bildung einer Straßeninteressentschaft vorlägen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen dabei, dass die S-Weggenossenschaft – wie oben ausgeführt - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TStG bereits eine Straßeninteressentschaft war und nicht erst gebildet werden musste. Insofern bedurfte es keiner Begründung der Behörde über die Voraussetzungen der Bildung. Soweit Begründungsmängel bestünden, gelten diese durch die Begründung des erkennenden Gerichts aber ohnehin als saniert.
- Eine Verletzung der Mitglieder der S-Weggenossenschaft in ihren Rechten auf Gehör und Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens liegt nicht vor. Es handelt sich ausschließlich um Rechtsfragen, welche von der Behörde zu beurteilen waren, weshalb die Durchführung etwa einer mündlichen Verhandlung entfallen konnte. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dass diese – ohne diesbezügliche gesetzliche Verpflichtung – über Jahre hinweg versucht hat, eine einvernehmliche Lösung mit den Mitgliedern der Genossenschaft zu erzielen und die einzelnen Mitglieder sehr wohl in das Verfahren einbezogen und diese auch gehört hat.
- Auf die Ausführungen, wonach der S-Weg aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer begehbar sei und Gefahren für die Benützer aufweise, ist nicht näher einzugehen. Offenbar liegt es im Interesse der Aufsichtsbehörde, die gefahrlose Benützung zu gewährleisten und den Weg dementsprechend zu adaptieren. Darüber hinaus wird die ordnungsgemäße Erhaltung des Weges zukünftig ohnehin zu den Aufgaben der S-Weggenossenschaft als Straßeninteressentschaft zählen.
- Der Bescheid verletzt die Mitglieder der Straßeninteressentschaft auch nicht in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, da die sich aus der Mitgliedschaft an der S-Weggenossenschaft ergebenden Rechte durch den Bescheid nicht beschnitten werden. Vielmehr sollen die Mitglieder mit dem gegenständlichen Bescheid dazu gebracht werden, ihren mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten nachzukommen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dieser gesetzwidrige Zustand ja bereits seit Jahrzehnten besteht und die Behörde schon viel eher die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hätte auftragen können, wodurch die Mitglieder schon viel früher ihre Beitragsanteile zu leisten gehabt hätten. Die Behörde hat sich jedoch aufgrund des Widerstandes einzelner Mitglieder bemüht gezeigt, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen und hat den Mitgliedern auch angeboten, den gesamten Weg ins öffentliche Gut zu übertragen.
- Was die im Satzungsentwurf vorgeschlagene Kostentragung zu gleichen Teilen betrifft, ist auszuführen, dass es sich lediglich um einen Satzungsentwurf und damit um eine Hilfestellung seitens der Behörde handelt. Den Mitgliedern der Straßeninteressentschaft steht es frei, sich auf einen anderen Beitragsschlüssel bzw auf einen anderen Satzungsinhalt zu einigen.
- Hinsichtlich der übrigen Einwände wird auf die Ausführungen in den rechtlichen Erwägungen verwiesen. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Dem bekämpften Bescheid liegen weder formale noch inhaltliche Fehler zugrunde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt – wie die belangte Behörde – zu dem Schluss, dass es sich bei der S-Weggenossenschaft um eine Straßeninteressentschaft im Sinne des TStG 1988 handelt, welche gesetzmäßig zu konstituieren ist. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.2662.1