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{'item': 'LVwG-2016/26/0681-3'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 174§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0681-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass 1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass - im Schuldspruch der Beginn der Errichtung der Forststraße mit 30.11.2015 (anstelle der Angabe mit ca Ende November 2015) präzisiert wird und - das im Strafausspruch viermal vorgenommene Zitat „§174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975“ durch „§ 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz 1975“ ersetzt wird. das im Strafausspruch viermal vorgenommene Zitat „§174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1975“ durch „§ 174 Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, Forstgesetz 1975“ ersetzt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 240,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 02.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt angelastet: „Sie haben es als

§ 9Abs. 2 VSt

G 1991 bestellter verantwortlich Beauftragter der C AG mit dem Sitz in Y, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Erhebung am 16.12.2015 festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2014, Zahl ****2, (Korrekturbescheid vom 28.10.2014, Zahl ****3) mit dem unter anderem die forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „P“ in der Gemeinde V erteilt wurde, nachfolgende Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden:„Sie haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1991 bestellter verantwortlich Beauftragter der C AG mit dem Sitz in Y, zu verantworten, dass, wie anlässlich einer Erhebung am 16.12.2015 festgestellt wurde, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2014, Zahl ****2, (Korrekturbescheid vom 28.10.2014, Zahl ****3) mit dem unter anderem die forstrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „P“ in der Gemeinde römisch fünf erteilt wurde, nachfolgende Nebenbestimmungen nicht eingehalten wurden:

  1. Punkt
  2. (bzw. 1.) der Baubeginn ist der BH X zwei Wochen vorher zu melden,
  3. Punkt
  4. (bzw. 1.) der Baubeginn ist der BH römisch zehn zwei Wochen vorher zu melden,
  5. Punkt
  6. (bzw. 2.) Mit der Bauausführung ist ein Unternehmen mit entsprechender Erfahrung zu betrauen. Die mit den Bauausführungen betraute Firma ist unter Beifügung einer entsprechenden Referenzenliste der Behörde vor Beginn der Arbeiten namhaft zu machen. Das Unternehmen muss nachweislich über die Bescheidauflagen unterwiesen werden,
  7. Punkt
  8. (bzw. 3.) Die Baumaßnahmen sind unter Beistellung einer örtlichen Bauaufsicht, welche über die nötigen Befugnisse verfügt, durchzuführen, von der die Einhaltung der im vorgelegten Projekt festgelegten Ausführungen, sowie die im Bescheid festgelegten Auflagen zu überwachen ist. Der BH X ist die mit dieser Bauaufsicht betraute Person vor Beginn der Arbeiten seitens des Bauwerbers bekannt zu machen.Punkt
  9. (bzw. 3.) Die Baumaßnahmen sind unter Beistellung einer örtlichen Bauaufsicht, welche über die nötigen Befugnisse verfügt, durchzuführen, von der die Einhaltung der im vorgelegten Projekt festgelegten Ausführungen, sowie die im Bescheid festgelegten Auflagen zu überwachen ist. Der BH römisch zehn ist die mit dieser Bauaufsicht betraute Person vor Beginn der Arbeiten seitens des Bauwerbers bekannt zu machen.
  10. Punkt
  11. (bzw. 5.) Die Schlägerung des Trassenholzes darf erst nach Auszeige durch ein zuständiges Forstorgan erfolgen und hat sich auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken. Mit der Errichtung der Forststraße wurde ca. Ende November 2015 begonnen, jedoch weder der Baubeginn der BH X angezeigt, noch die mit der Bauausführung betraute Firma der Behörde vor Beginn der Arbeiten namhaft gemacht, die mit der Bauaufsicht betraute Person vor Beginn der Arbeiten der BH X nicht bekannt gegeben und auch die Schlägerung des Trassenholzes ohne Auszeige durch ein zuständiges Forstorgan durchgeführt.“Mit der Errichtung der Forststraße wurde ca. Ende November 2015 begonnen, jedoch weder der Baubeginn der BH römisch zehn angezeigt, noch die mit der Bauausführung betraute Firma der Behörde vor Beginn der Arbeiten namhaft gemacht, die mit der Bauaufsicht betraute Person vor Beginn der Arbeiten der BH römisch zehn nicht bekannt gegeben und auch die Schlägerung des Trassenholzes ohne Auszeige durch ein zuständiges Forstorgan durchgeführt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer zu
  12. bis einschließlich
  13. je eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975 iVm § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2014, Zl ****2, und vom 28.10.2014, Zl ****3, zu
  14. bis einschließlich
  15. je eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 in Verbindung mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2014, Zl ****2, und vom 28.10.2014, Zl ****3, begangen, weswegen über ihn

§ 174

Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975 begangen, weswegen über ihn

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1975 zu

  1. bis einschließlich
  2. je eine Geldstrafe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Dauer von 13 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde im Betrag von insgesamt € 120,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der C AG mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2014 die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „P“ in der Gemeinde V erteilt worden sei, wobei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.10.2014 eine Korrektur des erstgenannten Bescheides erfolgt sei. Die forstrechtliche Bewilligung sei dabei an verschiedene Nebenbestimmungen gebunden worden, und zwar Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der C AG mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2014 die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „P“ in der Gemeinde römisch fünf erteilt worden sei, wobei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.10.2014 eine Korrektur des erstgenannten Bescheides erfolgt sei. Die forstrechtliche Bewilligung sei dabei an verschiedene Nebenbestimmungen gebunden worden, und zwar - hätte der Baubeginn der Bezirkshauptmannschaft X zwei Wochen vorher gemeldet werden müssen, hätte der Baubeginn der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zwei Wochen vorher gemeldet werden müssen, - hätte die bauausführende Firma unter Beifügung einer entsprechenden Referenzliste der Behörde vor Beginn der Arbeiten namhaft gemacht werden müssen, - hätte der Bezirkshauptmannschaft X die mit der Bauaufsicht betraute Person vor Beginn der Arbeiten bekannt gegeben werden müssen und hätte der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die mit der Bauaufsicht betraute Person vor Beginn der Arbeiten bekannt gegeben werden müssen und - hätte die Schlägerung des Trassenholzes erst nach Auszeige durch ein zuständiges Forstorgan erfolgen dürfen. Im Zuge eines Außendienstes am 16.12.2015 habe der meldungslegende Förster feststellen müssen, dass mit dem Bau der bewilligten Forststraße „P“ bereits vor ca drei Wochen begonnen worden sei. Die vorstehend angeführten Nebenbestimmungen der forstrechtlichen Bewilligung seien allerdings nicht beachtet worden. Die Nichtbeachtung dieser Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sei auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt worden. Für die Behörde bestehe daher kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen und auch zu verantworten habe. Als Verschuldensform sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen sei erheblich, da die Bestimmungen des Forstgesetzes dem Schutz der Wälder dienten und auch sichergestellt werden solle, dass äußerst achtsam mit Waldboden umgegangen werde. Strafmildernd sei zu werten gewesen, dass der Beschuldigte nicht strafvorgemerkt aufscheine. Straferschwerungsgründe seien hingegen nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen habe der Beschuldigte keine Angaben machen wollen, weshalb von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werde. Die an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelten Geldstrafen seien daher schuld- und tatangemessen und auch erforderlich, um den Beschuldigten hinkünftig von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des DI A A, mit welcher - die Einstellung des Strafverfahrens, - in eventu die Vornahme einer Beschwerdeverhandlung unter Aufnahme aller beantragten Beweismittel und die anschließende Verfahrenseinstellung, - weiters in eventu nach Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung und nach Aufnahme aller beantragten Beweismittel das Absehen von einer Strafe, allenfalls bei Erteilung einer Ermahnung und - schließlich eventualiter nach Vornahme einer Beschwerdeverhandlung und aller beantragten Beweisaufnahmen eine Strafherabsetzung beantragt wurden. Das bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dabei zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe wurden einerseits Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit sekundären Feststellungsmängeln und andererseits Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht. Zur Begründung seines Rechtsmittels wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass weder er noch der Leiter der Region R (Ing. D D) noch der Leiter der Anlagentechnik (Ing. F F) von dem hier vorgeworfenen Verhalten gewusst hätten, bevor dieses gesetzt worden sei. Die verfahrensgegenständlichen Auflagen seien mittlerweile erfüllt worden und sei durch die temporäre Nichterfüllung der Auflagenpunkte kein Schaden eingetreten. Die belangte Behörde habe sich mit seiner Rechtfertigung im Strafverfahren nicht auseinandergesetzt und habe sie auch die angebotenen Beweise nicht erhoben, was einen schweren Verfahrensmangel begründe und einen Verstoß gegen Art 6 MRK darstelle. Die belangte Behörde habe sich mit seiner Rechtfertigung im Strafverfahren nicht auseinandergesetzt und habe sie auch die angebotenen Beweise nicht erhoben, was einen schweren Verfahrensmangel begründe und einen Verstoß gegen Artikel 6, MRK darstelle. Ihm könne weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er alles in seiner Macht stehende getan habe, um derartige Vorkommnisse – wie gegenständlich angelastet – zu vermeiden. Er habe der belangten Behörde ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem glaubhaft gemacht. Als zum Tatzeitpunkt

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlicher Beauftragter der C AG treffe ihn weder ein strafrechtlich relevantes Auswahl-, Organisations- und Aufsichtsverschulden. Als zum Tatzeitpunkt

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der C AG treffe ihn weder ein strafrechtlich relevantes Auswahl-, Organisations- und Aufsichtsverschulden. So wurde zur beschwerdegegenständlichen Projektumsetzung ein verlässlicher Mitarbeiter eingesetzt, der seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistungen erbringe. Beim gegenständlichen Verstoß handle es sich somit allenfalls um eine einmalige Fehlleistung eines einzelnen ansonsten verlässlichen Mitarbeiters. Dieser einmalige Verstoß sei für den Beschwerdeführer weder erkennbar noch verhinderbar gewesen. Die Mitarbeiter würden auch entsprechenden Schulungen unterzogen. Den Mitarbeitern sei bewusst, dass behördliche Bescheidauflagen einzuhalten seien. Für den Geschäftsbereich „Streckenmanagement und Anlagenentwicklung“, für den er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zeichne, bestünden eine Verfahrensanweisung (VA Legal Compliance) bzw eine Arbeitsanweisung (AA Bescheidbehandlung, Prüfen, Abarbeiten und Archivieren von Bescheiden), dies zur Sicherstellung der Rechtskonformität auch bei der Umsetzung von Projekten. Ein Kontrollsystem sei zusätzlich zu den Verfahrens- und Arbeitsanweisungen eingerichtet, indem durch den zentralen Posteingang in der Regionalleitung R im Outlook-System Termine vorgemerkt würden, soweit sich diese aus dem Schriftstück direkt ergäben. Auf den Schriftstücken würde auch der Vermerk „Termin“ angebracht. Durch den Regionalleiter bzw den Leiter der Anlagentechnik würden auch Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. Zudem sei die C AG zertifiziert und würden ordnungsgemäße Abläufe

den organisatorischen Vorgaben mit „Audits“ sichergestellt. Der angefochtene Bescheid enthalte keine ausreichende Begründung, insbesondere nicht zum Verschulden des Beschwerdeführers. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG würden gegenständlich vorliegen, könne vorliegend doch höchstens von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden und hätte die Nichtbeachtung der Bescheidauflagen lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG würden gegenständlich vorliegen, könne vorliegend doch höchstens von geringfügigem Verschulden ausgegangen werden und hätte die Nichtbeachtung der Bescheidauflagen lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen. Der Beschwerdeführer habe daher einen Anspruch auf ein Vorgehen nach dieser Bestimmung, also auf eine Verfahrenseinstellung, allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer alles getan habe, um derartige Vorkommnisse zu verhindern. Zudem seien alle unterlassenen Meldungen mittlerweile erfolgt. Da keine Erschwernisgründe vorlägen bzw diese von den Milderungsgründen bei weitem übertroffen würden, sei eine Strafherabsetzung vorzunehmen. Beantragt wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers und von vier näher bezeichneten Zeugen, ferner die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 3) Am 23.05.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der Gegenstandsangelegenheit die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Rechtsmittelwerber und zwei angebotene Zeugen einvernommen wurden. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten. Auf die Einvernahme der zwei weiters angebotenen Zeugen wurde bei der Beschwerdeverhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer konnte in Rahmen der Rechtsmittelverhandlung seine Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen. Er bekräftigte dabei vor allem, dass für seinen Geschäftsbereich ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet worden sei und ihn daher kein Verschulden an der Verwirklichung der vier verfahrensgegenständlichen Übertretungen treffe. Er selbst sei sehr bemüht, die Abwicklung von Projekten in seinem Geschäftsbereich zu kontrollieren und auf seine Mitarbeiter entsprechend einzuwirken, damit diese Projekte ordnungsgemäß und rechtskonform abwickeln. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 102/2015, gestützt. Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2015,, gestützt. Nach der angeführten Rechtsvorschrift des Forstgesetzes 1975 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ua den in der Errichtungsbewilligung für eine bewilligungspflichtige Bringungsanlage enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Nach § 174 Abs 1 letzter Satz (Schlusssatz) Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen Nach Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz (Schlusssatz) Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen 1. der lit a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, 2. der lit b …, der Litera b, …, 3. der lit c …,der Litera c, …, zu ahnden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht, dass die ihm angelasteten vier Übertretungen des Forstgesetzes 1975 in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sind, also vier Vorschreibungen des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2014 samt Korrekturbescheid vom 28.10.2014 für die Errichtung der Forststraße „P“ nicht entsprechend beachtet worden sind. Im vorliegenden Beschwerdefall bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht, dass die ihm angelasteten vier Übertretungen des Forstgesetzes 1975 in objektiver Hinsicht verwirklicht worden sind, also vier Vorschreibungen des forstrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2014 samt Korrekturbescheid vom 28.10.2014 für die Errichtung der Forststraße „P“ nicht entsprechend beachtet worden sind. Unstrittig ist im Gegenstandsfall auch, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum für den beschwerdegegenständlichen Vorfall die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt. Allerdings vermeint der Rechtsmittelwerber, dass er für den streifverfangenen Vorfall strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da bei ihm kein entsprechendes Verschulden anzunehmen sei, da für seinen Geschäftsbereich, für den er die strafrechtliche Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG trage, ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aber auch behördlicher Bescheidvorschreibungen sicherzustellen. Allerdings vermeint der Rechtsmittelwerber, dass er für den streifverfangenen Vorfall strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne, da bei ihm kein entsprechendes Verschulden anzunehmen sei, da für seinen Geschäftsbereich, für den er die strafrechtliche Verantwortung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG trage, ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aber auch behördlicher Bescheidvorschreibungen sicherzustellen. 2) Mit Blick auf diese Verantwortung des Rechtsmittelwerbers sah sich das Landes-verwaltungsgericht Tirol veranlasst, auf Ebene des Beschwerdeverfahrens ergänzende Erhebungen hinsichtlich des ins Treffen geführten Kontrollsystems im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers vorzunehmen, dies durch Befragung des Rechtsmittelwerbers selbst sowie zweier Zeugen, die im Geschäftsbereich des Rechtsmittelwerbers als Mitarbeiter tätig sind. Die einvernommenen Personen gaben dabei bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.05.2016 Folgendes zu Protokoll:

  1. a)Beschwerdeführer DI A A: „Richtig ist, dass ich im Tatzeitraum 30.11.2015 bis 29.12.2015 für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften (auch der forstrechtlichen Vorschriften) für die C AG im Bereich Osttirol verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gezeichnet habe. Ich arbeite für die C AG und bin dort Prokurist. Meine Arbeitsstelle befindet sich in Y, Praterstern 3. Ich bin zuständig für den Geschäftsbereich „Streckenmanagement und Anlagenentwicklung“. Wenn ich gefragt werde, welches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet wurde, um die Einhaltung insbesondere forstrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung von Projekten der C AG im Bezirk X sicherzustellen, gebe ich an, dass bei der C AG und auch in meinem Geschäftsbereich das Regelwerk „Verfahrensanweisung Legal Compliance“ besteht. Außerdem besteht eine Arbeitsanweisung „Einhaltung von Bescheidauflagen“. Diese Dokumente werden über ein eigenes System der Dokumentenlenkung den zuständigen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Dafür habe ich eine Stabsstelle im Geschäftsbereich „Projektmanagement und Qualitätsmanagement“. Diese Stabsstelle sorgt auch dafür, dass die erforderlichen Dokumente laufend aktualisiert werden. Wenn ich gefragt werde, welches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet wurde, um die Einhaltung insbesondere forstrechtlicher Vorschriften bei der Umsetzung von Projekten der C AG im Bezirk römisch zehn sicherzustellen, gebe ich an, dass bei der C AG und auch in meinem Geschäftsbereich das Regelwerk „Verfahrensanweisung Legal Compliance“ besteht. Außerdem besteht eine Arbeitsanweisung „Einhaltung von Bescheidauflagen“. Diese Dokumente werden über ein eigenes System der Dokumentenlenkung den zuständigen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Dafür habe ich eine Stabsstelle im Geschäftsbereich „Projektmanagement und Qualitätsmanagement“. Diese Stabsstelle sorgt auch dafür, dass die erforderlichen Dokumente laufend aktualisiert werden. Ich habe monatlich in meinem Geschäftsbereich eine Geschäftsbereichsleitersitzung. Diese Besprechung dauert einen ganzen Tag und nehmen daran alle Regionalleiter teil, ebenso die Leiter der Stabsstellen. Einer der Tagesordnungspunkte bei diesen monatlichen Besprechungen ist immer das Projekt- und Qualitätsmanagement. In gleicher Form haben die Regionalleiter ebenso Besprechungen, die immer nachfolgend zu der Besprechung mit mir stattfinden, wo die behandelten Themen entsprechend weitergegeben werden. In der Regionalleitung R gibt es die Gruppe „Regionale Anlagentechnik“, diese leitet Herr Ing. F F. Dieser hat ungefähr 24 Mitarbeiter, worunter sich auch DI E E befindet. In diesem hierarchischen System ist es nun so, dass die Tätigkeit von DI E E von Herrn Ing. F F kontrolliert wird. Dessen Tätigkeit wird wiederum von Herrn Ing. D D kontrolliert und ganz oben in der Hierarchie im Geschäftsbereich „Streckenmanagement und Anlagenentwicklung“ befinde ich mich. In der Regionalleitung R ist es so, dass einlangende Bescheide in der Regionalleitung R direkt bezüglich einzuhaltender Termine erfasst werden, und zwar in einem eigenen Outlook-System. Damit soll die Einhaltung von Terminen sichergestellt werden, wobei zumindest eine Woche vor dem Termin eine Erinnerung an den betreffenden Mitarbeiter ergeht. Im gegenständlichen Fall war Herr DI E E der Projektverantwortliche, dieser ist studierter Forstwirt. DI E E besitzt auch die Substitutionsvollmacht, sodass er Projekte bei Behörden einreichen kann und diese bei den zuständigen Behörden auch betreuen kann. Der in Rede stehende Bescheid wurde auch zu seinen Handen zugestellt. Für das gegenständliche Projekt wurde ein eigenes Ausschreibungsverfahren durchgeführt, das von mir auch selbst kontrolliert und unterschrieben wurde. Gemeinsam mit dem Regionalleiter Ing. D D hat dann am 30.11.2015 eine Baueinleitung stattgefunden. Bei der Projekteinleitung wurde auch der Punkt „Ausführungsunterlagen“ besprochen. Unter die Ausführungsunterlagen fällt auch der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2014. Von der bauausführenden Firma wurde uns schriftlich bestätigt, dass dieser Genehmigungsbescheid bekannt ist und von der bauausführenden Firma auch eingehalten wird.Für das gegenständliche Projekt wurde ein eigenes Ausschreibungsverfahren durchgeführt, das von mir auch selbst kontrolliert und unterschrieben wurde. Gemeinsam mit dem Regionalleiter Ing. D D hat dann am 30.11.2015 eine Baueinleitung stattgefunden. Bei der Projekteinleitung wurde auch der Punkt „Ausführungsunterlagen“ besprochen. Unter die Ausführungsunterlagen fällt auch der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2014. Von der bauausführenden Firma wurde uns schriftlich bestätigt, dass dieser Genehmigungsbescheid bekannt ist und von der bauausführenden Firma auch eingehalten wird. Leider wurden aber die bescheidgemäß vorgesehenen Meldungen ● über die mit der Bauausführung betraute Firma, ● über die mit der Bauaufsicht betraute Person und ● über den Baubeginn selbst nicht vorgenommen. Ebenso wurde leider unterlassen, die Auszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch das zuständige Forstorgan vornehmen zu lassen. Als Lehre aus dem vorliegenden Fall wurde von mir veranlasst, dass ein eigener Punkt bei den „Ausführungsunterlagen“ eingefügt wird, damit sichergestellt wird, dass auch derartige Meldungen unter Veranlassungen – wie vorliegend unterlassen – zukünftig zeitgerecht erfolgen. Im Gegenstandsfall wurden die erforderlichen Veranlassungen – wie nunmehr im Straferkenntnis vom 02.03.2016 vorgeworfen – sowohl von der bauausführenden Firma als auch von uns übersehen. Die drei unterlassenen Meldungen wurden schließlich im Jänner 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft X nachgeholt. Von der zuständigen Forstaufsicht wurde uns auch bestätigt, dass die durchgeführte Schlägerung des Trassenholzes an sich ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Die drei unterlassenen Meldungen wurden schließlich im Jänner 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nachgeholt. Von der zuständigen Forstaufsicht wurde uns auch bestätigt, dass die durchgeführte Schlägerung des Trassenholzes an sich ordnungsgemäß vorgenommen worden ist. Wir sind sicherlich sehr bemüht, alles ordnungsgemäß durchzuführen, im Gegenstandsfall ist leider ein Fehler passiert. Ich werde mich weiterhin bemühen, das System zu verbessern. Wenn ich gefragt werde, ob ich für das konkrete Projekt Instruktionen gegeben habe bzw Anweisungen erteilt habe, so gebe ich an, dass ich am Ausschreibungsverfahren für das konkrete Projekt selbst beteiligt gewesen bin. Zuerst hat die zuständige Regionalleitung einen Antrag zu stellen, für das Projekt ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Dann wird geprüft, ob entsprechende Mittel zur Verfügung stehen und für das Projekt auch die erforderlichen Bewilligungen gegeben sind. Erst dann erfolgt ein Ausschreibungsverfahren. Wenn dieses korrekt zu Ende geführt worden ist, kommt es dann zur Auftragserteilung. Wenn ich konkret gefragt werde, wer sich um die Einhaltung der bescheidmäßig vorgegebenen Rahmenbedingungen zu kümmern hat, so gebe ich an, dass dies Aufgabe der Regionalleitung sowie des Projektverantwortlichen ist. Konkret ist es Aufgabe des DI E, sich um die Einhaltung der Genehmigungsbescheide für jene Projekte zu kümmern, die er verantwortlich umsetzt. Deshalb hat DI E auch entsprechende Substitutionsvollmacht. Wenn ich gefragt werde, ob meine Mitarbeiter geschult werden, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, so gebe ich an, dass es ein regelmäßiges Schulungssystem gibt. Auch die rechtlich korrekte Abwicklung von Projekten und die Einhaltung von behördlichen Genehmigungsbescheiden wird geschult. Bezüglich der Schulungen des DI E verweise ich auf die vorgelegten Unterlagen. Wenn ich gefragt werde, wie ich persönlich konkrete Projektabwicklungen kontrolliere bzw überwache, so gebe ich an, dass ich persönlich stichprobenartig Kontrollen vornehme, wenn ich mich in einer entsprechenden Region aufhalte und dort ein Projekt abgewickelt wird. Dann sehe ich mir die Projektausführung vor Ort an und lasse mir auch die Unterlagen über die Projektabwicklung zeigen. Beim verfahrensgegenständlichen Projekt habe ich keine derartige Überwachung bzw Kontrolle durchgeführt. Dazu führe ich noch an, dass jährlich in etwa 4000 Projekte in meinem Geschäftsbereich „Streckenmanagement und Anlagenentwicklung“ durchgeführt werden. Wenn ich gefragt werde, wie das verfahrensgegenständliche Projekt einer Kontrolle unterzogen wurde, so gebe ich an, dass wir – wie aufgezeigt – ein hierarchisches System haben und konkret Ing. F als zuständiger Vorgesetzter des DI E E eine Kontrolle auszuüben hatte. Darüber befindet sich dann Ing. D D als Regionalleiter. Diese haben entsprechende Kontrolltätigkeit in Bezug auf die ihnen untergebenen Mitarbeiter vorzunehmen. Wenn ich gefragt werde, ob Kontrollen begleitend oder im Nachhinein stattfinden, so gebe ich an, dass Kontrollen sowohl begleitend, aber auch im Nachhinein stattfinden. So wird jede Region zumindest alle zwei Jahre im Rahmen eines „Audits“ aufgesucht. Ich persönlich erhalte sowohl von meinen Stabsstellen als auch von den mir zugeordneten Regionalstellen entsprechende Kontrollberichte vorgelegt. Je nach Vorgabe bekomme ich Kontrollberichte über die verschiedensten Angelegenheiten in den vorgesehenen Intervallen vorgelegt. Anlassbezogen können von mir auch entsprechende Kontrollberichte eingefordert werden. Ich weise auch die Stabsstellen immer wieder an, entsprechende Kontrollen durchzuführen, und zwar auch in Bezug auf die Durchführung von Projekten. Über das konkrete Projekt der Errichtung der Forststraße „P“ habe ich Bescheid gewusst, habe ich doch persönlich am entsprechenden Ausschreibungsverfahren teilgenommen. Wenn ich gefragt werde, ob mir der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X bekannt gewesen ist, so gebe ich an, dass dieser sich unter den „Ausführungsunterlagen“ des Ausschreibungsverfahrens befunden hat. Wenn ich gefragt werde, ob mir der verfahrensgegenständliche Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bekannt gewesen ist, so gebe ich an, dass dieser sich unter den „Ausführungsunterlagen“ des Ausschreibungsverfahrens befunden hat. Mit DI E habe ich keine direkten Gespräche über die Projektverwirklichung geführt. DI E war mir als Mitarbeiter bekannt, der entsprechend qualifiziert ist und auch entsprechend verlässlich ist. Deshalb habe ich ihm auch die Substitutionsvollmacht erteilt. Wenn ich Substitutionsvollmacht erteile, so habe ich den Mitarbeiter persönlich kennengelernt, ansonsten erteile ich keine Substitutionsvollmacht. Wenn ich gefragt werde, ob ich persönlich Bautageberichte über das verfahrensgegenständliche Projekt mir vorlegen habe lassen, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Dazu ist anzuführen, dass in meinem Geschäftsbereich Projekte mit einem Wert von ca 800 Mio € jährlich umgesetzt werden. Bautageberichte werden von mir daher nur anlassbezogen eingeholt. Die Einholung von Bautageberichten obliegt vielmehr den zuständigen Regionalleitungen bzw den direkt Vorgesetzten der Projektverantwortlichen. Im konkreten Fall könnte diesbezüglich Ing. F näher befragt werden. Wenn ich zur Arbeitsanweisung „Bescheidbehandlung“ befragt werde, so gebe ich an, dass das Organigramm auf Seite 2 dieser Arbeitsanweisung so zu verstehen ist, dass die Bescheidabarbeitung (Auflagenerfüllung) von der örtlich zuständigen Organisationseinheit vorzunehmen ist, im konkreten Fall war dafür DI E verantwortlich. Befragt zu seinen Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen, gibt der Beschwerdeführer an, dazu keine Angaben machen zu wollen.“
  2. b)DI E E: „Richtig ist, dass ich bei der C AG arbeite. Mein Arbeitsplatz befindet sich dabei in U bei der Region R. Dienstlich ist mein direkter Vorgesetzter Ing. F F, dieser ist Leiter des Bereiches „Anlagentechnik“, wo ich arbeite. Wenn ich gefragt werde, was ich konkret mit dem Projekt der Errichtung der Forststraße „P“ in der Gemeinde V zu tun gehabt habe, so gebe ich an, dass ich der Leiter für dieses Projekt gewesen bin. Ich war konkret mit der Verwirklichung dieses Projektes betraut. Bereits im Bewilligungsverfahren bin ich auf Seiten der bauwerbenden Gesellschaft aufgetreten und habe mit den zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft X zu tun gehabt. Wenn ich gefragt werde, was ich konkret mit dem Projekt der Errichtung der Forststraße „P“ in der Gemeinde römisch fünf zu tun gehabt habe, so gebe ich an, dass ich der Leiter für dieses Projekt gewesen bin. Ich war konkret mit der Verwirklichung dieses Projektes betraut. Bereits im Bewilligungsverfahren bin ich auf Seiten der bauwerbenden Gesellschaft aufgetreten und habe mit den zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu tun gehabt. Der wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid betreffend das Projekt „P“ wurde von der Bezirkshauptmannschaft X der C AG an der Adresse U, zugestellt, und zwar zu meinen Handen. Dazu gebe ich an, dass der Bescheid im Geschäftsbereich eingelangt ist, wo ich tätig bin. Ing. D hat den Bescheid entgegengenommen und habe den Bescheid dann auch ich erhalten. Der wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid betreffend das Projekt „P“ wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der C AG an der Adresse U, zugestellt, und zwar zu meinen Handen. Dazu gebe ich an, dass der Bescheid im Geschäftsbereich eingelangt ist, wo ich tätig bin. Ing. D hat den Bescheid entgegengenommen und habe den Bescheid dann auch ich erhalten. Wenn ich gefragt werde, was ich konkret bei der Projektverwirklichung alles zu tun hatte, so gebe ich an, dass ich bei der Projektumsetzung leitend tätig gewesen bin. Mir oblagen sowohl entsprechende Gespräche mit betroffenen Nachbarn als auch Koordinierungsgespräche bahnintern. Wenn ich gefragt werde, ob zu meinem Aufgabengebiet auch die Einhaltung der Auflagen

den Genehmigungsbescheiden gehört hat, so gebe ich an, dass ich dafür zuständig gewesen bin. Konkret wäre es meine Aufgabe gewesen, die erforderliche Auszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch die zuständigen Forstorgane zu veranlassen. Auch von mir wären die entsprechenden Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft X vorzunehmen gewesen, dies in Bezug auf den Baubeginn, in Bezug auf die mit der Bauausführung betraute Firma und in Bezug auf die mit der Bauaufsicht betraute Person. Konkret wäre es meine Aufgabe gewesen, die erforderliche Auszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch die zuständigen Forstorgane zu veranlassen. Auch von mir wären die entsprechenden Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzunehmen gewesen, dies in Bezug auf den Baubeginn, in Bezug auf die mit der Bauausführung betraute Firma und in Bezug auf die mit der Bauaufsicht betraute Person. Richtig ist, dass weder diese drei Meldungen noch die erforderliche Auszeige des Trassenholzes durch die Forstaufsichtsorgane vorgenommen worden sind, ich habe leider einfach darauf vergessen. Richtig ist, dass die Schlägerung des Trassenholzes und die Herstellung der Rohtrasse des verfahrensgegenständlichen Weges im Zeitraum 30.11.2015 bis 29.12.2015 geschehen ist. Die erforderlichen drei Meldungen habe ich dann nachgeholt, und zwar mit Schreiben vom 20.01.2016, das ich an die Bezirkshauptmannschaft X gerichtet habe. Die Auszeige des Trassenholzes durch die Forstaufsichtsorgane konnte nicht mehr veranlasst werden, da dieses ja bereits entfernt gewesen ist. Richtig ist, dass die Schlägerung des Trassenholzes und die Herstellung der Rohtrasse des verfahrensgegenständlichen Weges im Zeitraum 30.11.2015 bis 29.12.2015 geschehen ist. Die erforderlichen drei Meldungen habe ich dann nachgeholt, und zwar mit Schreiben vom 20.01.2016, das ich an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gerichtet habe. Die Auszeige des Trassenholzes durch die Forstaufsichtsorgane konnte nicht mehr veranlasst werden, da dieses ja bereits entfernt gewesen ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich bei der C AG entsprechend meinen Aufgaben geschult werde, so gebe ich an, dass sehr wohl entsprechende Schulungen stattfinden, die sich mit Projektumsetzungen befassen sowie auch mit der Einhaltung von Genehmigungsbescheiden für Projekte. Wenn ich gefragt werde, wie ich bei meiner Tätigkeit für die C AG kontrolliert werde, so gebe ich an, dass eine Kontrolle durch meinen direkten Vorgesetzten stattfindet, dies ist Herr Ing. F F. Beispielweise finden monatlich „Meetings“ statt, wo der Stand der Projektumsetzung hinterfragt wird und auch sonst Projekte besprochen werden. Wenn ich gefragt werde, ob ich für das konkrete Projekt Meldungen an meinen Vorgesetzten erstatten musste, etwa in Bezug auf den erfolgten Baubeginn oder die Schlägerung des Trassenholzes oder die Fertigstellung der Rohtrasse, so gebe ich an, dass ich derartige Berichte nicht zu machen hatte. Bei den regelmäßigen Besprechungen werden vor allem Probleme besprochen, die sich bei der Projektumsetzung ergeben. Wenn ich gefragt werde, ob ich Bautageberichte zu erstellen und meinem Vorgesetzten vorzulegen habe, so gebe ich an, dass Bautageberichte von der bauausführenden Firma erstellt und mir vorgelegt werden. Ich muss diese an meinen Vorgesetzten nicht weiterleiten. Die Bautageberichte werden gesammelt und nach Fertigstellung des Projektes entsprechend archiviert. Wenn ich gefragt werde, ob ich Berichte an meinen Vorgesetzten zu erstatten habe, dies in Bezug auf Projektbeginn, Projektfortschritt, und so weiter, so gebe ich an, dass ich derartige Berichte nicht zu erstatten habe. Für die Umsetzung des konkreten Projektes habe ich keine Anweisungen bekommen, es gelten vielmehr die allgemeinen Anweisungen für die Verwirklichung von Projekten. Wenn ich gefragt werde, ob ich von jemanden gefragt worden bin, ob die erforderlichen Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft X erfolgt sind und die notwendige Forstauszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch die Forstaufsichtsorgane veranlasst worden ist, so gebe ich an, dass diese Aufgaben in meinen Verantwortungsbereich fallen und bei mir niemand hinterfragt hat, ob die Meldungen erfolgt sind und die Forstauszeige veranlasst worden ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich von jemanden gefragt worden bin, ob die erforderlichen Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erfolgt sind und die notwendige Forstauszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch die Forstaufsichtsorgane veranlasst worden ist, so gebe ich an, dass diese Aufgaben in meinen Verantwortungsbereich fallen und bei mir niemand hinterfragt hat, ob die Meldungen erfolgt sind und die Forstauszeige veranlasst worden ist. Wie ich bereits aufgezeigt habe, obliegt die Beachtung von Bescheidauflagen bei Projekten, die ich leitend umzusetzen habe, mir, wobei die Einhaltung von einzelnen Bescheidauflagen von niemandem bei mir hinterfragt wird. Wenn ich gefragt werde, ob DI A mir persönlich bekannt ist, so gebe ich an, dass dies der Fall ist. Insbesondere bei Ausschreibungen habe ich ihn kennengelernt. In Bezug auf das konkrete Projekt habe ich mit DI A kein persönliches Gespräch geführt und habe ich von ihm auch keine persönlichen Anweisungen erhalten. Über Frage durch Mag. B erklärte der Zeuge, dass aufgrund der Nichtbeachtung von Bescheidauflagen im gegenständlichen Fall es zu einem Gespräch mit den Herren Ing. D und Ing. F gekommen ist. Bei diesem Gespräch wurde mir sehr eindringlich erklärt, dass behördliche Bescheidauflagen einzuhalten sind und ich darauf entsprechend zu achten habe. Über Frage durch den Beschwerdeführer selbst erklärte der Zeuge, dass nach Beendigung eines Projektes alle gesammelten Unterlagen über das Projekt zusammengefasst werden und ein Abschlussbericht erstellt wird. Erst danach kann der Projektakt geschlossen werden und auch die Kostenstelle geschlossen werden. Über Frage durch Mag. B erklärte der Zeuge, dass er im Jänner 2016 mit den zuständigen Forstaufsichtsorganen Kontakt aufgenommen hat. Dabei ist mir erklärt worden, dass die Schlägerung des Trassenholzes fachlich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Verblieben ist nur der formale Mangel, dass die Auszeige des Trassenholzes nicht durch das zuständige Forstaufsichtsorgan erfolgt ist. Beanstandungen an der Schlägerung des Trassenholzes selbst wurden nicht erhoben.“

  1. c)Ing. F F: „Richtig ist, dass ich bei der C AG arbeite, wobei sich mein Arbeitsplatz in U bei der Region R befindet. Konkret bin ich der Leiter der „Anlagentechnik“ und bin ich auch der direkt Vorgesetzte des DI E E. Außerdem bin ich Stellvertreter des Ing. D D, der der Leiter der Region R ist. Wenn ich gefragt werde, was ich konkret mit dem Projekt der Errichtung der Forststraße „P“ zu tun gehabt habe, so gebe ich an, dass in erster Linie DI E mit der Umsetzung dieses Projektes befasst worden ist. Wenn ich gefragt werde, wie ich die Tätigkeit meiner Mitarbeiter kontrolliere, so gebe ich an, dass regelmäßig einmal im Monat ein „Meeting“ stattfindet, wo ich bei meinen Mitarbeitern den Stand der Projektumsetzung hinterfrage. Bei diesen „Meetings“ lasse ich mir berichten, wie es mit den Projekten läuft und wie weit diese gediehen sind. Außerdem lasse ich mir über Probleme bei der Projektumsetzung berichten. Auch in finanzieller Hinsicht wird von mir überwacht, dass die Projekte im vorgegebenen Kostenrahmen bleiben. Wenn ich gefragt werde, ob ich den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2014 betreffend das verfahrensgegenständliche Projekt „P“ gekannt habe, so gebe ich an, dass mir dieser Bescheid bekannt gewesen ist. Die Einhaltung der in diesem Bescheid vorgesehenen Auflagen war Aufgabe des DI E. Wenn ich gefragt werde, ob ich den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2014 betreffend das verfahrensgegenständliche Projekt „P“ gekannt habe, so gebe ich an, dass mir dieser Bescheid bekannt gewesen ist. Die Einhaltung der in diesem Bescheid vorgesehenen Auflagen war Aufgabe des DI E. Wenn ich gefragt werde, ob DI E mir den Baubeginn melden muss oder sonstige Stadien der Projektumsetzung, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. Ich weise allerdings darauf hin, dass einmal im Jahresquartal ein Quartalscheck stattfindet, wo in Umsetzung befindliche Projekte in Bezug auf die Einhaltung der finanziellen Vorgaben und in Bezug auf die Projektumsetzung überprüft werden. Wenn ich gefragt werde, ob mir DI E bei einer Projektumsetzung laufend Berichte erstatten muss, dies schriftlich oder mündlich, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist. DI E hat ein Projekt grundsätzlich eigenverantwortlich umzusetzen. Er muss mir auch keine Bautageberichte über den Baufortschritt vorlegen. Ich habe auch keine konkreten Anweisungen in Bezug auf die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Projektes an DI E erteilt. So habe ich auch nicht konkret hinterfragt, dies bei DI E, ob er die im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet hat oder die vorgeschriebene Auszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch die zuständigen Forstaufsichtsorgane veranlasst hat. Diese Angelegenheiten fallen in den Aufgabenbereich des DI E und hat dieser grundsätzlich diese Aufgaben eigenverantwortlich vorzunehmen. So habe ich auch nicht konkret hinterfragt, dies bei DI E, ob er die im Genehmigungsbescheid vorgesehenen Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattet hat oder die vorgeschriebene Auszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch die zuständigen Forstaufsichtsorgane veranlasst hat. Diese Angelegenheiten fallen in den Aufgabenbereich des DI E und hat dieser grundsätzlich diese Aufgaben eigenverantwortlich vorzunehmen. Wenn ich gefragt werde, ob ich in Bezug auf die Umsetzung eines konkreten Projektes irgendetwas weitermelden muss an DI A, so gebe ich an, dass für ein konkretes Projekt keine Meldungen an DI A in Y zu erstatten sind. Wenn ich gefragt werde, ob irgendwelche regelmäßigen Meldungen an die Zentrale in Y in Bezug auf die Umsetzung konkreter Projekte zu erstatten sind, so gebe ich an, dass dies nicht notwendig ist, jedenfalls mir nicht vorgeschrieben ist. Im Grunde ist es so, dass für die Umsetzung eines konkreten Projektes ein entsprechender Mitarbeiter leitend tätig ist und diesem die korrekte Umsetzung des Projektes obliegt. Über Frage durch DI A erklärte der Zeuge, dass er bei der Projektverwirklichung der verschiedenen Projekte in seinem Aufgabenbereich aufgrund der Quartalschecks Eingriffsmöglichkeiten hat, dies in Bezug auf die finanzielle Abwicklung des Projektes und in Bezug auf den Baufortschritt. Bei den genannten Quartalschecks werden nämlich für alle Projekte sowohl Baufortschritt als auch Kostenabwicklung geprüft und hinterfragt. Sollte in Bezug auf diese beiden Aspekte bei einem Projekt etwas nicht stimmen, so würde mir dies auffallen und wäre ich dann veranlasst, einzugreifen. Über Frage durch Mag. B erklärte der Zeuge, dass in der Region R die Einhaltung von Terminen auf folgende Weise sichergestellt wird. Im Sekretariat der Regionalleitung werden sich aus den Bescheiden ergebende Termine im Outlook-System vorgemerkt und wird dann rechtzeitig vor Terminablauf von der Sekretärin auf den entsprechenden Termin hingewiesen, sodass eine Terminversäumnis nicht eingetreten kann. Über Frage durch das Gericht erklärte der Zeuge, dass in Bezug auf den konkreten Baugenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.10.2014 nur der Termin 31.12.2016 im Outlook-System eingetragen werden konnte, wobei es sich bei diesem Termin um den spätestmöglichen Vollendungstermin für das Bauprojekt handelt. Die Termine bezüglich der erforderlichen Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft X konnten selbstredend von der Sekretärin im Outlook-System nicht erfasst werden, da ja im Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides der Baubeginn noch nicht bekannt war. Über Frage durch das Gericht erklärte der Zeuge, dass in Bezug auf den konkreten Baugenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.10.2014 nur der Termin 31.12.2016 im Outlook-System eingetragen werden konnte, wobei es sich bei diesem Termin um den spätestmöglichen Vollendungstermin für das Bauprojekt handelt. Die Termine bezüglich der erforderlichen Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn konnten selbstredend von der Sekretärin im Outlook-System nicht erfasst werden, da ja im Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides der Baubeginn noch nicht bekannt war. Über weitere Frage durch Mag. B erklärte der Zeuge, dass anlässlich des Bekanntwerdens der versäumten Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft X ein Gespräch mit DI E stattgefunden hat, an dem auch Ing. D als Regionalleiter neben meiner Person teilgenommen hat. Bei diesem Gespräch wurde DI E nochmals klar darauf hingewiesen, dass behördliche Bescheidauflagen einzuhalten sind. Dies wurde von ihm zur Kenntnis genommen.“Über weitere Frage durch Mag. B erklärte der Zeuge, dass anlässlich des Bekanntwerdens der versäumten Meldungen an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Gespräch mit DI E stattgefunden hat, an dem auch Ing. D als Regionalleiter neben meiner Person teilgenommen hat. Bei diesem Gespräch wurde DI E nochmals klar darauf hingewiesen, dass behördliche Bescheidauflagen einzuhalten sind. Dies wurde von ihm zur Kenntnis genommen.“ 3) Beide Zeugen, aber auch der Beschwerdeführer selbst hinterließen beim Landesverwaltungsgericht Tirol den Eindruck, dass sie bemüht waren, wahrheitsgemäße Angaben zum streitverfangenen Vorfall zu machen. Es besteht daher für das erkennende Verwaltungsgericht keinerlei Veranlassung, den Angaben der befragten Personen keinen Glauben zu schenken. Allerdings vermochte der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem, das ihn im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG exkulpieren könnte, für seinen Geschäftsbereich nicht aufzuzeigen, wozu im Einzelnen Folgendes darzulegen ist:Allerdings vermochte der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ein ausreichendes und wirksames Kontrollsystem, das ihn im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG exkulpieren könnte, für seinen Geschäftsbereich nicht aufzuzeigen, wozu im Einzelnen Folgendes darzulegen ist:
  2. a)Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihn kein Auswahlverschulden in Bezug auf jenen Mitarbeiter in seinem Geschäftsbereich treffe, der für die Umsetzung des beschwerdegegenständlichen Projektes verantwortlich gezeichnet habe und der die inkriminierten Bescheidvorschreibungen beachten hätte müssen, aber übersehen habe, da es sich bei diesem Mitarbeiter um eine ansonsten sehr verlässliche Person handle, die seit Jahren einwandfreie und zuverlässige Leistungen erbracht habe. Gegenständlich sei diesem Mitarbeiter ein einmaliges Fehlverhalten passiert. Dieses Vorbringen mag zwar zutreffen, doch führt dies nur dazu, dass dem Rechtsmittelwerber nicht ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist, entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004). Dieses Vorbringen mag zwar zutreffen, doch führt dies nur dazu, dass dem Rechtsmittelwerber nicht ein Auswahlverschulden zur Last zu legen ist, entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004). Gerade an einem derartigen wirksamen (begleitenden) Kontrollsystem fehlt es aber im Gegenstandsfall, wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein einmaliger Rechtsverstoß eines Mitarbeiters zwar grundsätzlich gegen die Annahme eines Auswahlverschuldens spricht, doch ein solches – entgegen der augenscheinlichen Meinung des Beschwerdeführers – auch nicht völlig auszuschließen vermag, wenn etwa beispielsweise andere Umstände bzw Anhaltspunkte die Verlässlichkeit eines Mitarbeiters in Frage stellen. Jedenfalls wird aber ein effektives und ausreichendes Kontrollsystem mit dem Argument, es sei bloß ein einmaliger Rechtsverstoß geschehen, nicht dargetan, vielmehr spricht der Umstand, dass ein Verstoß gegen rechtliche Vorgaben möglich gewesen ist, gegen die Effektivität eines Kontrollsystems. Grundsätzlich sollte nämlich auch ein einmaliger Rechtsverstoß nicht geschehen.
  3. b)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die Mitarbeiter im Geschäftsbereich des Beschwerdeführers auch umfassend geschult würden und diesen daher auch bewusst sei, dass man unter anderem Auflagen von Bescheiden einzuhalten habe. Bezüglich dieses Vorbringens ist der Rechtsmittelwerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach Schulungen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen vermögen, aber nicht zu ersetzen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl 2013/03/0054). Bezüglich dieses Vorbringens ist der Rechtsmittelwerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach Schulungen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen vermögen, aber nicht zu ersetzen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl 2013/03/0054). Demnach ist mit Schulungen, wie sie vorliegend auch für den betreffenden Mitarbeiter durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen wurde, dann nichts zu gewinnen, wenn ein Kontrollsystem entweder überhaupt fehlt oder zu wenig wirksam ist. Letzteres ist in dem in Prüfung stehenden Fall anzunehmen und wird darauf im Folgenden noch näher einzugehen sein.
  4. c)Der Beschwerdeführer führt im Zusammenhang mit seinem Verschulden ins Treffen, dass in der C AG und daher auch in seinem Geschäftsbereich die Verfahrensanweisung (VA Legal Compliance) bzw die Arbeitsanweisung (AA Bescheidbehandlung, Prüfen, Abarbeiten und Archivieren von Bescheiden) zur Sicherstellung der Rechtskonformität eingerichtet sind. Auch diesbezüglich kann auf die vorzitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach Betriebsanweisungen, Belehrungen und Arbeitsanweisungen nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 30.06.2011, Zl 2011/03/0078). Auch diesbezüglich kann auf die vorzitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach Betriebsanweisungen, Belehrungen und Arbeitsanweisungen nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 30.06.2011, Zl 2011/03/0078). Auch aus dem bereits angeführten VwGH-Erkenntnis vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004, lässt sich entnehmen, dass die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, sondern vielmehr entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilen Weisungen erfolgte, die unten den vorhersehbaren Verhältnissen wie Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließ. Den vom Rechtsmittelwerber dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Unterlagen über die in seinem Geschäftsbereich bestehenden Verfahrens- und Arbeitsanweisungen lässt sich nun in Bezug auf die Erfüllung von Bescheidauflagen recht allgemein entnehmen, dass dafür die örtlich und sachlich zuständige Organisationseinheit verantwortlich ist. Gleichermaßen ist die örtlich und sachlich zuständige Organisationseinheit für die Überprüfung der Bescheiderfüllung zuständig. Über Nachfrage durch das erkennende Verwaltungsgericht beim Beschwerdeführer anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 23.05.2016 wurde zur Arbeitsanweisung „Bescheidbehandlung“ klargestellt, dass das Organigramm auf Seite 2 dieser Arbeitsanweisung so zu verstehen ist, dass die Bescheidabarbeitung (Auflagenerfüllung) von der örtlich zuständigen Organisationseinheit vorzunehmen ist, im konkreten Fall war dafür DI E verantwortlich. Hinsichtlich der Kontrolle dieses Mitarbeiters erklärte der Beschwerdeführer über Befragung durch das erkennende Gericht, dass aufgrund des bestehenden hierarchischen Systems konkret Ing. F als zuständiger Vorgesetzter des DI E E eine Kontrolle auszuüben hat(te); darüber befindet sich dann noch der Regionalleiter und hat dieser mit dem direkten Vorgesetzten eine entsprechende Kontrolltätigkeit vorzunehmen. Auf diese Kontrolltätigkeit wird im Folgenden noch näher einzugehen sein, insbesondere auf die Frage, ob damit ein effektives und ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet ist, um die Einhaltung von behördlichen Bescheidauflagen bei der Umsetzung von Projekten sicherzustellen. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich – wie bereits aufgezeigt – bloß entnehmen, dass Bescheidabarbeitung und Überprüfung der Bescheiderfüllung (Auflagenerfüllung) von der örtlich und sachlich zuständigen Organisationseinheit vorzunehmen sind, womit grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen wäre, dass Bearbeitung und Überprüfung derselben in ein- und derselben Organisationseinheit abgewickelt werden. Dies bestätigt die Richtigkeit der vorangeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Betriebs- und Arbeitsanweisungen allein ohne ausreichendes und wirksamen Kontrollsystem nicht ausreichend sind, ein nicht gegebenes Verschulden darzulegen.
  5. d)Wenn ein nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, so wie der Beschwerdeführer die Umsetzung des Projektes der Errichtung der Forststraße „P“ dem Projektverantwortlichen DI E, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließ (vgl dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004). Wenn ein nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, so wie der Beschwerdeführer die Umsetzung des Projektes der Errichtung der Forststraße „P“ dem Projektverantwortlichen DI E, obliegt es ihm, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließ vergleiche dazu das bereits angeführte VwGH-Erkenntnis vom 16.02.2011, Zl 2011/08/0004). Zur Kontrolle konkreter Projektabwicklungen befragt gab der Rechtsmittelwerber über Befragen durch das entscheidende Verwaltungsgericht nun bei der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2016 wie folgt an: „Wenn ich gefragt werde, wie ich persönlich konkrete Projektabwicklungen kontrolliere bzw überwache, so gebe ich an, dass ich persönlich stichprobenartig Kontrollen vornehme, wenn ich mich in einer entsprechenden Region aufhalte und dort ein Projekt abgewickelt wird. Dann sehe ich mir die Projektausführung vor Ort an und lasse mir auch die Unterlagen über die Projektabwicklung zeigen. Beim verfahrensgegenständlichen Projekt habe ich keine derartige Überwachung bzw Kontrolle durchgeführt. Dazu führe ich noch an, dass jährlich in etwa 4000 Projekte in meinem Geschäftsbereich „Streckenmanagement und Anlagenentwicklung“ durchgeführt werden. Wenn ich gefragt werde, wie das verfahrensgegenständliche Projekt einer Kontrolle unterzogen wurde, so gebe ich an, dass wir – wie aufgezeigt – ein hierarchisches System haben und konkret Ing. F als zuständiger Vorgesetzter des DI E E eine Kontrolle auszuüben hatte. Darüber befindet sich dann Ing. D D als Regionalleiter. Diese haben entsprechende Kontrolltätigkeit in Bezug auf die ihnen untergebenen Mitarbeiter vorzunehmen.“ Der für das beschwerdegegenständliche Forststraßenbauvorhaben Projektverantwortliche und der direkt Vorgesetzte desselben wurden vom entscheidenden Verwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommen. Beide gaben übereinstimmend an, dass der Projektverantwortliche seinem direkten Vorgesetzen hinsichtlich einer Projektumsetzung weder den Baubeginn melden muss noch laufend Berichte über die Projektumsetzung zu erstatten hat. Auch Bautageberichte sind dem Vorgesetzten nicht vorzulegen. Der Projektverantwortliche hat auch für die Umsetzung des konkreten Projektes keine Anweisungen bekommen, es haben nur die allgemeinen Anweisungen für die Verwirklichung von Projekten gegolten. Die Erfüllung der im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vorgesehenen Auflagen wurde beim Projektverantwortlichen von niemanden – auch nicht von seinem direkt Vorgesetzten – hinterfragt oder sonstwie überprüft. Die Einhaltung von solchen Bescheidauflagen obliegt allein dem Projektverantwortlichen. Die Erfüllung der im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgesehenen Auflagen wurde beim Projektverantwortlichen von niemanden – auch nicht von seinem direkt Vorgesetzten – hinterfragt oder sonstwie überprüft. Die Einhaltung von solchen Bescheidauflagen obliegt allein dem Projektverantwortlichen. Gleichermaßen übereinstimmend führten die beiden Zeugen aus, dass einmal monatlich ein sogenanntes „Meeting“ stattfindet, wo der Leiter der Gruppe „Regionale Anlagentechnik“ bei den Projektverantwortlichen den Stand der Projektumsetzungen hinterfragt und sich dabei ergebende Probleme besprochen werden. Ferner betonte der Zeuge Ing. F, dass er auch überwacht, dass die Projekte im vorgegebenen Kostenrahmen bleiben. Diesbezüglich verwies er auch auf den vierteljährlich stattfindenden „Quartalscheck“, wo in Umsetzung befindliche Projekte in Bezug auf die Einhaltung der finanziellen Vorgaben und in Bezug auf die Projektumsetzung überprüft werden. Mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang stehend gab der Zeuge Ing. F auch an, dass er in Bezug auf die Umsetzung konkreter Projekte dem Rechtsmittelwerber keinerlei Meldungen zu erstatten hat. Weiters legte dieser Zeuge dar, dass es im Grunde so ist, dass für die Umsetzung eines konkreten Projektes ein entsprechender Mitarbeiter leitend tätig ist und diesem die korrekte Umsetzung des Projektes obliegt. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Rechtsmittelwerbers selbst und der zwei befragten Zeugen zu den Abläufen bei einer konkreten Projektverwirklichung und zu Kontrollmechanismen, die Eingriffsmöglichkeiten bei unerwünschten Abläufen schaffen könnten, ist für das erkennende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass für den Geschäftsbereich des Rechtsmittelwerbers kein solch wirksames und ausreichendes Kontrollsystem besteht, dass die Einhaltung von behördlichen Bescheidauflagen hinreichend sichergestellt wäre. Wie im durchgeführten Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, ist für die Auflageneinhaltung der jeweilige Projektverantwortliche eigenständig zuständig, ohne dass von irgendjemand konkret kontrolliert würde, ob der Projektverantwortliche auch die Behördenauflagen einhält. Vor allem fehlt aber eine durch entsprechende Kontrollenmechanismen geschaffene Eingriffsmöglichkeit des Beschwerdeführers als strafrechtlich Verantwortlichen für die Einhaltung von Rechtspflichten. Soweit der Rechtsmittelwerber bei der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2016 diesbezüglich auf von ihm persönlich vorgenommene stichprobenartige Kontrollen hingewiesen hat, ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystem glaubhaft zu machen (siehe dazu das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl 2013/03/0054, aber auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2009, Zl 2008/03/0176). Nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis verhält es sich grundsätzlich so, dass der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher über keine begleitenden Informationen hinsichtlich der Durchführung von Projekten in seinem Geschäftsbereich verfügt, jedenfalls nicht in ausreichender Weise, dass er unerwünschte Abläufe begleitend erkennen könnte und damit in der Lage wäre, entsprechend einzugreifen. Dies betrifft jedenfalls die hier verfahrensmaßgebliche Einhaltung von behördlichen Bescheidauflagen, haben doch die beiden befragten Zeugen in diesem Zusammenhang angegeben, dass die Auflagenbeachtung grundsätzlich in den Aufgabenbereich des jeweiligen Projektverantwortlichen fällt, welcher diese Aufgabe eigenverantwortlich vorzunehmen hat, ohne dass er darüber im gegebenen hierarchischen System nach oben hin – also in Richtung des Rechtsmittelwerbers – zu berichten hätte und ohne dass von den Vorgesetzten die Auflageneinhaltung bei den Projektverantwortlichen hinterfragt würde. Ein derartiges Kontrollsystem ist aber nicht geeignet, den Rechtsmittelwerber zu exkulpieren, da es nicht ausreichend wirksam ist, die Beachtung von Rechtspflichten sicherzustellen. Diese Sichtweise wird im vorliegenden Fall durch die vom Zeugen Ing. F näher geschilderte unzureichende Erfassung von Terminen im Sekretariat der Regionalleitung untermauert, hat doch der Zeuge angegeben, dass von der Sekretärin im Outlook-System nur jene Termin vorgemerkt werden, die sich direkt aus den Bescheiden datumsmäßig entnehmen lassen, wogegen Termine, die sich zwar auch aus Bescheiden ergeben, aber im Zeitpunkt des Einlangens des Bescheides noch nicht bekannt sind – wie dies vorliegend der Fall gewesen ist – keiner Erfassung zugeführt werden. Demnach besteht nur ein unvollständiges System der Erfassung von rechtsrelevanten Terminen, womit die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Terminerfassung in Wirklichkeit nicht geeignet ist, ihn zu entlasten.
  6. e)Was das Beschwerdeargument anbelangt, das Unternehmen des Rechtsmittelwerbers sei mehrfach zertifiziert worden, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht auszuführen, dass zwar ein derartiges zertifiziertes Qualitätssicherungssystem bei dokumentierter kontinuierlicher Anwendung und Überprüfung grundsätzlich geeignet sein könnte, ein im Betrieb eingerichtetes wirksames Kontrollsystem zu belegen, es aber am Beschwerdeführer gelegen ist, das konkret eingesetzte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die Abläufe bei den Projektumsetzungen (inklusive der dabei einzuhaltenden Behördenvorgaben) näher darzulegen (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 23.11.2009, Zl 2008/03/0176). Entsprechende nähere Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang fehlen jedoch, er hat bloß sehr allgemein dargelegt, dass mit internen und externen „Audits“ die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abläufe

den organisatorischen Vorgaben sichergestellt wird. Mit Blick auf die vorhergehenden Begründungsausführungen ermöglichen aber die angeführten Zertifizierungen keine andere Beurteilung der vorliegenden Rechtssache, zumal aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens doch recht anschaulich hervorgekommen ist, dass für den Geschäftsbereich des Beschwerdeführers kein effektives und ausreichendes Kontrollsystem besteht, um die Einhaltung behördlicher Auflagen bei der Umsetzung von Projekten sicherzustellen.

  1. f)Insgesamt ist es demnach dem Rechtsmittelwerber im Gegenstandsfall nicht gelungen, ein ausreichend wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen und damit sein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen vier Übertretungen des Forstgesetzes 1975 hinreichend glaubhaft zu machen, dies im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (vgl dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 24.05.2016, Zl Ra 2016/09/0057). Insgesamt ist es demnach dem Rechtsmittelwerber im Gegenstandsfall nicht gelungen, ein ausreichend wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen und damit sein mangelndes Verschulden an der Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen vier Übertretungen des Forstgesetzes 1975 hinreichend glaubhaft zu machen, dies im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz vergleiche dazu etwa den Beschluss des VwGH vom 24.05.2016, Zl Ra 2016/09/0057). 4) Auch die übrigen gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
  2. a)Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die verfahrensgegenständlichen Bescheidauflagen seien mittlerweile erfüllt worden, so ist ihm zu erwidern, dass eine behördliche Vorschreibung nicht mehr erfüllt werden konnte, nämlich die Veranlassung der Auszeige des Trassenholzes auf der zu errichtenden Forststraße durch ein zuständiges Forstorgan vor Durchführung der Schlägerung, da das Trassenholz ja bereits entfernt gewesen ist. Davon abgesehen bewirken die drei verspätet vorgenommenen Meldungen an die belangte Behörde über Baubeginn, über die mit der Bauausführung betraute Firma und über die mit der Bauaufsicht betraute Person nicht, dass die drei entsprechenden Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht verletzt worden wären. Den nachträglichen Meldungen kommt sohin keine strafbefreiende Wirkung zu.
  3. b)Insofern der Rechtsmittelwerber beklagt, die belangte Behörde habe sich mit seiner Rechtfertigung nicht ausreichend auseinandergesetzt, die Strafentscheidung auch nicht hinreichend begründet und schließlich die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen, so ist er darauf hinzuweisen, dass allfällige diesbezügliche Mängel des Verfahrens der belangten Behörde durch das vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beschwerdeverfahren mit Aufnahme mehrerer vom Rechtsmittelwerber beantragter Beweise (bei Verzicht auf die übrigen Beweisaufnahmen) als saniert anzusehen sind, zumal auch in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgt und für die Bestrafung des Rechtsmittelwerbers eine ausreichende Begründung gegeben wird. 5) Zu den Beweisanträgen des Rechtsmittelwerbers ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung am 23.05.2016 durchgeführt wurde. Ebenso erfolgten die gewünschten Befragungen des Rechtsmittelwerbers selbst sowie zweier angebotener Zeugen. Auf die Einvernahme zweier weiterer Zeugen wurde verzichtet und sah auch das erkennende Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit, weitere Beweisaufnahmen vorzunehmen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorliegend hinreichend geklärt werden konnte. Insgesamt ist im vorliegenden Beschwerdefall keine Beweisaufnahme unterblieben, die der Beschwerdeführer noch beantragt hätte. 6) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen, das die Einhaltung von behördlichen Vorschreibungen für die Verwirklichung von bewilligten Projekten mit gutem Grund erwarten ließe, womit er auch sein mangelndes Verschulden an der Nichtbeachtung von Bescheidauflagen im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft machen konnte. Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem für seinen Geschäftsbereich darzulegen, das die Einhaltung von behördlichen Vorschreibungen für die Verwirklichung von bewilligten Projekten mit gutem Grund erwarten ließe, womit er auch sein mangelndes Verschulden an der Nichtbeachtung von Bescheidauflagen im Sinne der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht glaubhaft machen konnte. Demgemäß hat die belangte Behörde rechtskonform den Beschwerdeführer mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung einer Bestrafung unterzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich folgerichtig als unberechtigt und war daher abzuweisen. Vom erkennenden Verwaltungsgericht war lediglich die unpräzise Zeitangabe „ca Ende November 2015“ im Schuldvorwurf einer Konkretisierung zuzuführen, da eine derartige Anlastung den Erfordernissen des § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht wird (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 16.05.2001, Zl 98/09/0314). Vom erkennenden Verwaltungsgericht war lediglich die unpräzise Zeitangabe „ca Ende November 2015“ im Schuldvorwurf einer Konkretisierung zuzuführen, da eine derartige Anlastung den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 nicht gerecht wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 16.05.2001, Zl 98/09/0314). Daher wurde diese unpräzise Zeitangabe durch eine genaue Angabe mit „30.11.2015“ ersetzt, zu welcher Konkretisierung das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt war, zumal es durch die in Rede stehende Präzisierung auch zu keiner unzulässigen Ausdehnung der Tatzeit gekommen ist, handelt es sich doch beim 30.11.2015 um den letzten Tag des Monats November. Den 30.11.2015 hat der einvernommene Zeuge DI E auch als jenen Tag angegeben, an dem mit den beschwerdegegenständlichen Arbeiten zur Errichtung der Forststraße begonnen worden ist. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Rechtsmittelwerber durch diese Spruchpräzisierung der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre oder er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen wäre. Zudem war vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch die unzutreffende Zitierung des § 174 Abs 1 lit a Z 25 Forstgesetz 1975, welche im Strafausspruch viermal erfolgte, durch das rechtlich korrekte Zitat „§ 174 Abs 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz 1975“ zu ersetzen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.1975, Zl 0036/75), wozu das entscheidende Gericht auch befugt war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2015, Zl 2011/17/0131), da es durch die in Rede stehende Richtigstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlage auch nicht zu einem Austausch der Tat kommt. Zudem war vom Landesverwaltungsgericht Tirol noch die unzutreffende Zitierung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 25, Forstgesetz 1975, welche im Strafausspruch viermal erfolgte, durch das rechtlich korrekte Zitat „§ 174 Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, Forstgesetz 1975“ zu ersetzen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.1975, Zl 0036/75), wozu das entscheidende Gericht auch befugt war (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2015, Zl 2011/17/0131), da es durch die in Rede stehende Richtigstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlage auch nicht zu einem Austausch der Tat kommt. 7) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten:

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretungen der Missachtung behördlicher Bescheidvorschreibungen für die forstrechtlich bewilligte Errichtung einer Forststraße ist als nicht unerheblich zu bewerten, da durchaus ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass rechtskräftig erteilten Bescheidauflagen auch entsprochen wird. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist gegenständlich von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Zutreffend hat die belangte Behörde als strafmildernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer noch nicht strafvorgemerkt aufscheint. Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen. Im Einklang mit den Ausführungen der belangten Behörde ist beim Beschwerdeführer von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, auch bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.05.2016 wollte der Rechtsmittelwerber keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machen. Der Annahme der belangten Behörde, dass bei ihm von ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden könne, ist der Rechtsmittelwerber schließlich auch nicht entgegengetreten. Mit Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sind die verhängten Geldstrafen nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als schuld- und tatnagemessen zu beurteilen, bewegen sich doch die Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von € 7.270,--. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Gegenstandsfall die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind im Gegenstandsfall die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht gegeben. Ist es nämlich einem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2011/03/0078). Demnach besteht mangels eines geringen Verschuldens vorliegend keine Möglichkeit für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG. Demnach besteht mangels eines geringen Verschuldens vorliegend keine Möglichkeit für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG. Insoweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der Strafbemessung damit argumentiert, dass durch das beschwerdegegenständliche Verhalten niemand gefährdet worden sei und auch lediglich unbedeutende Folgen eingetreten seien, ist er darauf hinzuweisen, dass es seit der VStG-Novelle BGBl I Nr 2013/33 bei der Strafbemessung nicht mehr darauf ankommt, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Insoweit der Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit der Strafbemessung damit argumentiert, dass durch das beschwerdegegenständliche Verhalten niemand gefährdet worden sei und auch lediglich unbedeutende Folgen eingetreten seien, ist er darauf hinzuweisen, dass es seit der VStG-Novelle BGBl römisch eins Nr 2013/33 bei der Strafbemessung nicht mehr darauf ankommt, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, die nachträgliche Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an die belangte Behörde sei strafmildernd zu berücksichtigen, ist er zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass ein missachteter Auflagenpunkt nicht mehr nachgeholt hat werden können, nämlich die unterlassene Veranlassung der Auszeige des zu schlägernden Trassenholzes durch das zuständige Forstaufsichtsorgan, da der entsprechende Baumbestand bereits geschlägert gewesen ist. Zum anderen kann in den nachträglichen Meldungen kein Umstand erblickt werden, der einem Strafmilderungsgrund entspräche oder gleichkäme (vgl in diesem Sinne die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 16.12.1998, Zl 98/03/0222, und vom 19.09.1989, Zl 89/08/0106). Zum anderen kann in den nachträglichen Meldungen kein Umstand erblickt werden, der einem Strafmilderungsgrund entspräche oder gleichkäme vergleiche in diesem Sinne die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 16.12.1998, Zl 98/03/0222, und vom 19.09.1989, Zl 89/08/0106). Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers hat dieser nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht alles getan, um derartige Vorkommnisse – wie gegenständlich angelastet – zu verhindern, vielmehr ist es im Einfluss- und Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen, für seinen Geschäftsbereich ein solch effektives Kontrollsystem zu etablieren, dass nach den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung sämtlicher Rechtspflichten bei Projektumsetzungen mit gutem Grund erwartet werden kann. Vorhersehbar ist nämlich nach Meinung des erkennenden Gerichts, dass Projektleiter unter Zeitdruck in der intensiven Phase einer Projektverwirklichung durchaus die eine oder andere Behördenvorschreibung übersehen können. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nun nicht hervorgekommen, dass für den Geschäftsbereich des Rechtsmittelwerbers eine begleitende Kontrolle im Sinne einer Unterstützung der Projektverantwortlichen stattfände, ob alle Behördenvorschreibungen bei Projektverwirklichungen auch beachtet werden, vielmehr ist der jeweilige Projektverantwortliche dafür allein zuständig. Der diesbezüglich geltend gemachte Milderungsgrund liegt folgerichtig nicht vor. Die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Strafherabsetzung ist daher aus den vorstehenden Erwägungen nicht möglich. Das erkennende Verwaltungsgericht schließt sich der Ansicht der belangten Behörde an, dass die ausgesprochenen Strafen erforderlich sind, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Mit der vorliegenden Strafentscheidung soll der Rechtsmittelwerber dazu verhalten werden, dass in seinem Geschäftsbereich bestehende Kontrollsystem einer entsprechenden Verbesserung zuzuführen. Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgesehenen Geldstrafen für die vorgeworfenen Verwaltungsdelikte. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere jene des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems für den Geschäftsbereich des Beschwerdeführers, welches diesen exkulpieren könnte, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.0681.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.