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LVwG-2016/26/1112-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/26/1112-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Mag. AA, wohnhaft in Z, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.04.2016, Zl V-***1, betreffend eine Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Polizeibeamten, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,-- zu tragen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,-- zu tragen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben sich am 12.11.2015 um 00:05 Uhr in Z, Adresse2, hinter der Schiebetür trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben mit ihren Händen vor den Gesichtern der Polizeibeamten herumgefuchtelt, wild gestikuliert und geschimpft, obwohl die Beamten Sie mehrere Male abgemahnt haben.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag) verhängt, wobei die Vorhaft in der Dauer von 10 Minuten angerechnet wurde, wodurch sich die Geldstrafe entsprechend verringerte. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde in der Höhe von € 10,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der dem Beschuldigten angelastete Sachverhalt als gesichert anzusehen sei. Es seien keine Zweifel an den Angaben des beeideten Anzeigers aufgetaucht. Die Amtshandlung sei vom zuständigen PI-Kommandanten geprüft worden, welcher mit dem Beschuldigten in der Sache auch ein Gespräch geführt habe, in welchem der Beschuldigte die Amtshandlung nicht kritisiert habe. Darüber hinaus sei die Amtshandlung auch von Major BB vom Stadtpolizeikommando Z überprüft worden, wobei dieser kein Fehlverhalten seitens der Beamten festgestellt habe. Die Strafe sei tat- und schuldangemessen und entspreche den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen, erschwerende Umstände würden nicht vorliegen. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die Beschwerde Mag. AA. Darin beantragt er, das bekämpfte Straferkenntnis möge, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, aufgehoben und das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht gesetzt zu haben. Er prangert an, dass einem Polizeibeamten von Vornherein mehr Glauben geschenkt werde als einem Beschuldigten. Die nachträgliche Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung durch Angehörige des Stadtpolizeikommandos sei aufgrund ihrer Befangenheit nicht objektiv. Eine sachliche Begründung, warum man den eingeschrittenen Polizeibeamten Glauben schenke und ihm nicht, liege nicht vor. Es sei auch keineswegs richtig, dass er die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung nicht in Frage gestellt habe. II.römisch zwei. Mündliche Verhandlung: Am 05.07.2016 wurde am Landesverwaltungsgericht in Z eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der auch die zwei beim beschwerdegegenständlichen Vorfall eingeschrittenen Polizeibeamten zeugenschaftlich einvernommen wurden. Der Polizeibeamte RI CC gab wahrheitserinnert und über die strafgerichtlichen Konsequenzen unrichtiger Angaben belehrt zusammengefasst zu Protokoll: In der Nacht vom 11.11.2015 auf den 12.11.2015 hätten er und seine Kollegin RI DD Dienst versehen und seien etwa um Mitternacht von der Leitstelle zu einem Einsatz an der Universität Z, Adresse2, beordert worden, da sich dort eine Person angeblich weigere, das Universitätsgebäude zu verlassen. Während der Fahrt zum Einsatzort sei ein zweiter Funkspruch eingelangt, wonach die betreffende Person gegenüber den Security-Beamten an der Universität aggressiv geworden sei. Am Einsatzort sei ihnen vor dem Gebäude ein Sicherheitsbeamter des Wachdienstes entgegengekommen. RI CC habe durch die Glasschiebetüre der Adresse2 gesehen, dass der Beschuldigte von einem zweiten Sicherheitsbeamten im Gebäudeinneren festgehalten werde. Dieser Sicherheitsbeamte habe sodann vom Beschuldigten abgelassen, um von innen die Schiebetür zu öffnen. Es seien sodann der zweite Sicherheitsbeamte und der Beschuldigte nach draußen gekommen. Es sei in weiterer Folge seitens der Polizeibeamten versucht worden, den Sachverhalt mit den Parteien zu klären. Der Beschuldigte habe mit RI CC und seiner Kollegin rumgeschrien. An den Gebrauch von Schimpfwörtern könne der Zeuge sich nicht erinnern. Der vom Beschuldigten angeschlagene Tonfall sei jedoch aufgebracht und aggressiv gewesen. Des Weiteren habe der Beschuldigte mit den Händen vor den Gesichtern der Polizeibeamten wild herumgestikuliert, wobei etwa 1 Meter Abstand zwischen den Polizeibeamten und dem Beschuldigten bestanden habe. Der mehrfachen Aufforderung, sich zu beruhigen, damit der vorgefallene Sachverhalt aufgenommen werden könne, sei der Beschuldigte nicht nachgekommen. Vielmehr habe der Beschuldigte die Polizeibeamten beschuldigt, ihm nicht zuzuhören und zu den Sicherheitsbeamten des Wachdienstes zu helfen. Die Aufnahme des Sachverhalts sei aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht möglich gewesen. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens sei er von den Polizeibeamten wiederholt abgemahnt worden. Dennoch habe der Beschuldigte sein Verhalten nicht eingestellt. Es sei ihm daher die Festnahme angedroht worden. Diese sei schließlich auch durchgeführt worden und der Beschuldigte sei zur Polizeiinspektion verbracht worden, wo er sich dann beruhigt habe, sodass die Festnahme aufgehoben werden konnte. Nach Einschätzung des Zeugen sei es durch das Verhalten des Beschuldigten sehr wohl zu einer Behinderung der Amtshandlung gekommen, da die Erhebung des Sachverhalts (Befragung der Sicherheitsbeamten des Wachdienstes sowie Aufnahme ihrer Daten) erst dann möglich gewesen sei, als der Beschwerdeführer festgenommen und zum Dienstfahrzeug gebracht worden sei. Die Polizeibeamtin RI DD bestätigte wahrheitserinnert und über die strafgerichtlichen Konsequenzen unrichtiger Angaben belehrt zunächst im Großen und Ganzen die Angaben des RI CC und gab darüber hinaus zusammengefasst zu Protokoll: Um den Sachverhalt mit den Parteien zu klären, habe sich RI CC mit dem Beschuldigten etwas zur Seite begeben, während sie sich mit den Mitarbeitern des Wachdienstes unterhalten habe. Der Beschuldigte sei gegenüber ihrem Kollegen sehr aufgebracht und unangemessen laut gewesen. Er habe dermaßen herumgeschrien, dass die Aufnahme des Sachverhalts mit den Mitarbeitern des Wachdienstes nicht möglich gewesen sei. Sie habe sich dann zu ihrem Kollegen begeben. Der Beschuldigte habe vor dem Gesicht des RI CC herumgestikuliert. Der Beschuldigte habe Vorwürfe gegen die Mitarbeiter des Wachdienstes erhoben, dies auch in Richtung einer Körperverletzung. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Aufforderung der Polizeibeamten, sich zu beruhigen, damit der Sachverhalt aufgenommen werden könne, nicht nachgekommen. Der Beschuldigte habe gegenüber den Sicherheitsbeamten des Wachdienstes einen herablassenden Tonfall, gegenüber den Polizeibeamten einen aggressiven Tonfall an den Tag gelegt. Durch sein Verhalten sei die von den Polizeibeamten durchzuführende Amtshandlung jedenfalls behindert worden. Der Beschwerdeführer verantwortete sich in der mündlichen Verhandlung folgendermaßen: Ihm stehe monatlich ein Nettobetrag von € 620,-- vom AMS zur Verfügung, da er überqualifiziert sei. Er habe kein Vermögen, keine Unterhaltspflichten und auch keine Schulden. Er sei mit der Führung der Amtshandlung durch die zwei beteiligten Polizeibeamten nicht einverstanden gewesen. Dies habe er zum Ausdruck gebracht. Er habe aber weder mit den Händen vor den Gesichtern der Polizisten herumgestikuliert, noch habe er geschrien oder geschimpft oder sich aggressiv verhalten. Er habe keine Amtshandlung behindert. Er habe sich deshalb um diese Uhrzeit im Universitätsgebäude befunden, da zuerst eine Veranstaltung dort stattgefunden habe, welche er besucht habe. Diese sei bis etwa 22 Uhr gegangen. Nach derartigen Veranstaltungen könne man sich etwas länger auf der Universität aufhalten. Der Beschuldigte habe damals eine Schachtel mit Lebensmitteln auf der Universität deponiert, welche einer der Wachbeamten des Sicherheitsdienstes weggesperrt habe. Nachdem er diesen aufgefordert habe, ihm die Lebensmittel auszuhändigen und dieser sich geweigert habe, habe sich der Beschuldigte seinerseits geweigert, das Universitätsgebäude zu verlassen. Seines Erachtens habe es sich um Diebstahl seitens des Sicherheitsbeamten gehandelt. Als der Sicherheitsbeamte gesagt habe, er werde die Polizei rufen, falls er das Gebäude nicht verlasse, sei ihm dies nicht Unrecht gewesen, da er sich ja im Recht gesehen habe. Der Sicherheitsbeamte des Wachdienstes habe dann zuerst einen zweiten Mitarbeiter des Wachdienstes herbeigerufen, dann erst die Polizei. Die beiden Sicherheitsbeamten hätten seines Erachtens Angst gehabt, die Polizei könnte sie des Diebstahls an den Lebensmitteln überführen. Deshalb hätten sie ihn unbedingt aus dem Gebäude entfernen wollen. Es sei dann auch zu einer Rangelei zwischen ihm und den Beamten des Wachdienstes gekommen. Es sei nicht richtig, dass er sich mit einem der Beamten des Wachdienstes noch im Gebäude befunden habe, als die Polizei eintraf. Vielmehr hätten die zwei Security-Beamten und er sich schon außerhalb des Gebäudes befunden. Von den Polizeibeamten sei er gar nicht befragt, sondern sogleich gegen die Wand gedrückt und festgenommen worden. RI CC habe ihn an den Oberarmen festgehalten und RI DD habe ihm die Handschellen angelegt. Dann sei er aufgefordert worden, in das Dienstfahrzeug einzusteigen. Er habe RI CC zuvor erklärt, dass ihm gestohlene Lebensmittel sich noch im Universitätsgebäude befinden würden und ihn gebeten, dieses Diebesgut sicherzustellen. Dieser habe ihn daraufhin einen Lügner genannt. Er sei darauf bedacht gewesen, keinen Widerstand gegen die Staatsgewalt zu begehen, daher sei er der Aufforderung des Polizeibeamten, sich auf die Rückbank des Dienstfahrzeuges zu setzen, nachgekommen. RI CC habe sich dann neben ihn gesetzt. Der Beschuldigte habe sich erst unmittelbar vor dem Einsteigen in das Dienstfahrzeug und dann im Fahrzeug in irgendeiner Form mündlich geäußert. Zu diesem Zeitpunkt habe RI DD mit den beiden Sicherheitsbeamten gesprochen und könne daher gar nicht wissen, ob und was der Beschuldigte gesagt habe und ob er mit den Händen gestikuliert habe. Als er mit Handschellen am Rücken fixiert im Dienstfahrzeug gesessen habe, habe RI CC mit dem ausgestreckten Arm sein Kinn nach hinten gedrückt. Der Beschuldigte habe RI CC mehrmals und RI DD, als diese ins Dienstfahrzeug stieg, aufgefordert, nach seinen gestohlenen Lebensmitteln Nachschau zu halten. Dieser Aufforderung seien die Beamten nicht nachgekommen. Die falschen Behauptungen der Polizeibeamten könne er sich nur so erklären, dass diese nunmehr eine Geschichte gegen ihn erfunden hätten, um zu vertuschen, dass sie ihren dienstlichen Pflichten nicht nachgekommen seien. Hinzu käme, dass er am 01.06.2015 Anzeige gegen einen Wachbeamten des Sicherheitsdienstes erstattet habe. Die damals ebenfalls involvierte RI DD habe zum Beschuldigten damals gesagt, dass er der Polizei mit seiner Anzeige nur Arbeit machen würde. Es sei aus seiner Sicht so, dass die Polizei unangenehm werde, wenn man bei ihr zu viele Anzeigen erstatte. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol zu Zl V-***1, insbesondere in die Anzeige vom 15.11.2015 sowie in die schriftliche Stellungnahme des Major BB aufgrund der von Mag. AA erhobenen Vorwürfe gegen die beteiligten Polizeibeamten. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf nochmalige Einvernahme des RI CC wurde abgelehnt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die beiden Zeugen RI CC und RI DD hinterließen beim gefertigten Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Sie wirkten äußerst bemüht, zur Wahrheitsfindung beizutragen und gaben auch dezidiert an, sich nicht daran erinnern zu können, ob der Beschuldigte Schimpfwörter benützt habe. Es entstand beim Gericht durchaus der Eindruck, dass beide Zeugen bemüht waren, den Beschuldigten nicht zusätzlich zu belasten. Darüber hinaus stehen die Angaben der beiden Zeugen miteinander in allen entscheidenden Punkten im Einklang und erweisen sich als widerspruchsfrei. In Zusammenschau des gesamten Inhalts des Aktes der Landespolizeidirektion Tirol mit den Angaben der beiden Zeugen vor dem erkennenden Verwaltungsgericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet haben. Die aufgrund des Beschwerdevorbringens des Mag. AA vom 11.02.2016 wegen angeblichen Fehlverhaltens der Polizeibeamten durchgeführten Erhebungen des Kommandanten der PI X haben ergeben, dass der Beschuldigte arbeitslos ist und von Lebensmittelgeschäften unter anderem Alt-Brot sammelt, um es dann am Abend in der Universität an Studenten zu verteilen. Aus hygienischen Gründen wurde ihm dies von der Universität offenbar untersagt. Die Einhaltung dieses Verbots wird vom Sicherheitsdienst überwacht. Dies deckt sich mit den Angaben des involvierten Sicherheitsbeamten anlässlich seiner formlosen Befragung zum Vorfallszeitpunkt. Demnach würde der Beschwerdeführer auf der Universität ständig irgendwelche Lebensmittel platzieren, so auch in der Vorfallsnacht. Um ein Schimmeln der Lebensmittel auf der Uni zu vermeiden, würden daher die Lebensmittel vom Wachdienst entsorgt.Die aufgrund des Beschwerdevorbringens des Mag. AA vom 11.02.2016 wegen angeblichen Fehlverhaltens der Polizeibeamten durchgeführten Erhebungen des Kommandanten der PI römisch zehn haben ergeben, dass der Beschuldigte arbeitslos ist und von Lebensmittelgeschäften unter anderem Alt-Brot sammelt, um es dann am Abend in der Universität an Studenten zu verteilen. Aus hygienischen Gründen wurde ihm dies von der Universität offenbar untersagt. Die Einhaltung dieses Verbots wird vom Sicherheitsdienst überwacht. Dies deckt sich mit den Angaben des involvierten Sicherheitsbeamten anlässlich seiner formlosen Befragung zum Vorfallszeitpunkt. Demnach würde der Beschwerdeführer auf der Universität ständig irgendwelche Lebensmittel platzieren, so auch in der Vorfallsnacht. Um ein Schimmeln der Lebensmittel auf der Uni zu vermeiden, würden daher die Lebensmittel vom Wachdienst entsorgt. Dass er tatsächlich Lebensmittel im Universitätsgebäude platziert, damit sich insbesondere Studenten entsprechend bedienen können, hat der Beschwerdeführer sogar selbst in seiner Eingabe vom 29.03.2016 als richtig zugestanden. Die im Akt der Landespolizeidirektion Tirol befindlichen Informationen untermauern die Angaben der einvernommenen Polizeibeamten und schwächen die Verantwortung des Beschuldigten. Wenn der Beschuldigte behauptet, es werde den Aussagen von Polizeibeamten generell von vornherein eine höhere Beweiskraft beigemessen, so ist dem zu entgegnen, dass der Beschuldigte seine Glaubwürdigkeit selbst geschwächt hat, indem er sich während des gesamten Verfahrens in Widersprüche verstrickt hat. So ist es etwa nicht nachvollziehbar, wie in Schachteln in frei zugänglichen Räumlichkeiten der Universität zur freien Entnahme platzierte Lebensmittel gestohlen werden können. Auch ist es dem Gericht aufgefallen, dass der Beschuldigte die beiden Polizeibeamten – als er in der mündlichen Verhandlung dazu Gelegenheit hatte – nicht auf den angeblichen Diebstahl angesprochen hat. Lediglich die Polizistin hat er danach gefragt, wieso sie seinem Begehren bei der Amtshandlung, nach seinen Lebensmitteln im Universitätsgebäude zu schauen, nicht nachgekommen sei, ohne sie dabei allerdings auf einen Diebstahl dieser Lebensmittel anzusprechen. Dies spricht viel eher dafür, dass der Beschuldigte während der Amtshandlung keinerlei derartige Vorwürfe erhoben hat. Weiters geht aus der Stellungnahme des Major BB vom 27.04.2016 hervor, dass am 21.04.2016 zwischen ChefInsp. EE und dem Beschuldigten ein persönliches Gespräch auf der PI X geführt wurde, bei dem er weder das Einschreiten der Beamten noch deren Amtshandlung bekrittelte. Während dieses Gesprächs habe der Beschuldigte auch angegeben, wenn er keine Verwaltungsstrafe bekommen hätte, so hätte er sich auch nicht über das Verhalten der Beamten beschwert. Diese Aussage habe er auch gegenüber Major BB getätigt. Es waren aufgrund der diversen Vorwürfe des Beschuldigten Amtspersonen unterschiedlicher Dienstgrade mit dem gegenständlichen Sachverhalt befasst. Es ist absolut undenkbar, dass all diese Personen sich gegen den Beschuldigten verschworen haben und - wie der Beschuldigte sinngemäß behauptet – irgendeine „Geschichte erfinden“ sollten, um etwas zu vertuschen oder sich an ihm zu rächen.Weiters geht aus der Stellungnahme des Major BB vom 27.04.2016 hervor, dass am 21.04.2016 zwischen ChefInsp. EE und dem Beschuldigten ein persönliches Gespräch auf der PI römisch zehn geführt wurde, bei dem er weder das Einschreiten der Beamten noch deren Amtshandlung bekrittelte. Während dieses Gesprächs habe der Beschuldigte auch angegeben, wenn er keine Verwaltungsstrafe bekommen hätte, so hätte er sich auch nicht über das Verhalten der Beamten beschwert. Diese Aussage habe er auch gegenüber Major BB getätigt. Es waren aufgrund der diversen Vorwürfe des Beschuldigten Amtspersonen unterschiedlicher Dienstgrade mit dem gegenständlichen Sachverhalt befasst. Es ist absolut undenkbar, dass all diese Personen sich gegen den Beschuldigten verschworen haben und - wie der Beschuldigte sinngemäß behauptet – irgendeine „Geschichte erfinden“ sollten, um etwas zu vertuschen oder sich an ihm zu rächen. Insgesamt zeichnet dies kein besonders glaubhaftes Bild vom Beschuldigten, sodass seine leugnende Verantwortung, wonach er die Amtshandlung nicht behindert habe und gegenüber den Polizisten nicht aggressiv gewesen sei, ebenso als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Die vom Rechtsmittelwerber im Zuge des Verfahrens gegen die Mitarbeiter des Wachdienstes erhobenen Vorwürfe (Diebstahl, Körperverletzung), aber auch jene gegen die eingeschrittenen Polizeibeamten (Amtsmissbrauch, Misshandlung eines Gefangenen) sollen offenkundig dazu dienen, vom eigenen Fehlverhalten abzulenken bzw dieses zu rechtfertigen. Dass die Polizeibeamten sich nicht an den genauen Wortlaut des vom Beschuldigten Gesagten oder an die Art und Weise des Rumgestikulierens erinnern können, spricht keinesfalls für eine geringere Glaubwürdigkeit der Genannten, sondern vielmehr für ein Bemühen, falsche Angaben zu vermeiden. Es ist absolut nachvollziehbar und glaubhaft, dass man sich als Polizeibeamter, der fast täglich mehrfache Einsätze hat, nicht mehr im Detail an Aussagen oder Gesten erinnert. Der Versuch des Beschuldigten, die Glaubwürdigkeit der Polizeibeamten in Frage zu stellen, ist damit nicht gelungen. Vielmehr folgt das gefertigte Gericht den Angaben der beiden Polizeibeamten. Das Gericht konnte sich vom Beschuldigten während der mündlichen Verhandlung auch ein persönliches Bild machen, welches durchaus mit der Beschreibung seines Verhaltens während der Amtshandlung durch die Polizisten in Einklang zu bringen ist. IV.römisch vier. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmung des § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2016, gestützt.Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmung des , Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, gestützt. Diese gesetzliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen § 82

(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.Paragraph 82,
(1)Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
(2)…“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Trotz der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens für das erkennende Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert, sein strafbares Verhalten einzustellen. Trotz der mehrfachen Abmahnungen verhielt er sich während der Amtshandlung der amtshandelnden Organe aggressiv (schrie herum und gestikulierte wild mit den Armen), wodurch er die Amtshandlung behinderte. Als aggressives Verhalten im Sinne des § 82 SPG ist nach der herrschenden Auffassung ein solches anzusehen, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  1. Aufl., S 785 f). Das Schreien mit einem Aufsichtsorgan nach erfolgter Abmahnung reicht für die Erfüllung des Tatbildes aus.Als aggressives Verhalten im Sinne des Paragraph 82, SPG ist nach der herrschenden Auffassung ein solches anzusehen, durch das die gegen das Einschreiten eines behördlichen Organes jedermann zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
  2. Aufl., S 785 f). Das Schreien mit einem Aufsichtsorgan nach erfolgter Abmahnung reicht für die Erfüllung des Tatbildes aus. Vorliegend besteht für das entscheidende Verwaltungsgericht mit Blick auf das von den beiden einvernommenen Polizeibeamten beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung kein Zweifel daran, dass dieses Verhalten in einer Gesamtbetrachtung als aggressiv gegenüber den Amtsorganen zu qualifizieren ist, hat er doch in einem aggressiven Tonfall mit diesen geschrien und geschimpft sowie mit seinen Händen vor den Gesichtern der Polizisten wild herumgefuchtelt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung kein vorsätzliches Verhalten erforderlich, sondern ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend. Im Sinne des § 5 Abs 1 VStG bedarf es der Anführung subjektiver Tatbestandsmerkmale nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt. Dies wird aber von der zur Anwendung kommenden Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes nicht gefordert. Im Übrigen hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung kein vorsätzliches Verhalten erforderlich, sondern ist bereits Fahrlässigkeit ausreichend. Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG bedarf es der Anführung subjektiver Tatbestandsmerkmale nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich nur die vorsätzliche Tatbegehung unter Strafe stellt. Dies wird aber von der zur Anwendung kommenden Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes nicht gefordert. Im Übrigen hat der Beschuldigte glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seine Ausführungen, wonach er Opfer eines Diebstahls und eines Amtsmissbrauchs geworden sei, eignen sich nicht als Entschuldigungsgründe, da diesen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers vom erkennenden Gericht – wie aufgezeigt - kein Glauben geschenkt wird. Im Übrigen bestreitet er ja die Tatbegehung ohnehin komplett. Die gegen die Polizeibeamten und Sicherheitsbeamten des Wachdienstes erhobenen Anschuldigungen sind auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zu bewerten ist gegenständlich das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten bei der verfahrensgegenständlichen Amtshandlung. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen aufzuzeigen, dass ihn kein Verschulden trifft. Dass ein aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, musste dem Rechtsmittelwerber jedenfalls erkennbar gewesen sein. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf nochmalige Einvernahme des RI CC war abzulehnen, da der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, diesen zu befragen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits ausreichend geklärt war. Der Rechtsmittelwerber hat im Zusammenhang mit seinem Begehren auf neuerliche Befragung des Zeugen RI CC auch nicht angegeben, wozu dieser neuerlich einvernommen werden soll. Er hat also kein Beweisthema genannt und nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die zweite Befragung des Zeugen erwiesen werden sollten. Demnach bestand für das erkennende Verwaltungsgericht keine Verpflichtung zur Vornahme dieser beantragten (zweiten) Einvernahme, da diese als Erkundungsbeweis zu betrachten ist (vgl diesbezüglich etwa das Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2011, Zl 2008/15/0010). Der Rechtsmittelwerber hat im Zusammenhang mit seinem Begehren auf neuerliche Befragung des Zeugen RI CC auch nicht angegeben, wozu dieser neuerlich einvernommen werden soll. Er hat also kein Beweisthema genannt und nicht dargelegt, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die zweite Befragung des Zeugen erwiesen werden sollten. Demnach bestand für das erkennende Verwaltungsgericht keine Verpflichtung zur Vornahme dieser beantragten (zweiten) Einvernahme, da diese als Erkundungsbeweis zu betrachten ist vergleiche diesbezüglich etwa das Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2011, Zl 2008/15/0010). Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel dem Organwalter der belangten Behörde Befangenheit vorgeworfen hat, weil dieser – wie auch die anderen die streitverfangene Amtshandlung untersuchenden Personen – Angehöriger der österreichischen Bundespolizei sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er die angefochtene Entscheidung nicht gegen die Interessen der bei der Amtshandlung eingeschrittenen Polizisten getroffen habe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes zu bemerken: Diese Darlegungen vermögen für sich allein (ohne Hinzutritt weiterer Umstände) eine Befangenheit nicht aufzuzeigen. Der bloße Umstand allein, dass sowohl der Organwalter der belangten Behörde als auch die Beamten, die beim beschwerdegegenständlichen Vorfall eingeschritten sind, Angehörige der österreichischen Polizei sind, reicht nicht hin, eine Befangenheit zu begründen. Unabhängig davon aber, ob nun tatsächlich die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Befangenheit des Organwalters der belangten Behörde gegeben gewesen ist, ist mit diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer aber schon deshalb nichts zu gewinnen, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine (allfällige) Befangenheit von Organen der Erstinstanz zwar ein Verfahrensmangel wäre, der aber durch die Entscheidung einer unbefangenen Rechtsmittelinstanz saniert wird (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl 2010/06/0219). Angesichts der vorliegenden (unbefangenen) Beschwerdeentscheidung kann daher im Gegenstandsfall dahinstehen, ob der Organwalter der belangten Behörde wirklich befangen gewesen ist. VI.römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in der verhängten Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen, und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie sie beim Beschuldigten vorliegen. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz (iVm Z 4 des ersten Satzes) Verwaltungsstrafgesetz 1991 lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Ziffer 4, des ersten Satzes) Verwaltungsstrafgesetz 1991 lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. VII.römisch sieben. Ergebnis: Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenspruch stützt sich auf die in Spruchpunkt
  3. angeführten Gesetzesbestimmungen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Gegenstandsfall ist vor allem die Beweiswürdigung verfahrensentscheidend. Diese wurde entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes vorgenommen und wurde klar dargelegt, warum das entscheidende Verwaltungsgericht den Schilderungen der beiden Polizeibeamten und nicht jenen des Beschwerdeführers über den verfahrensrelevanten Vorfall gefolgt ist. Die Rechtsfrage der geltend gemachten Befangenheit (in Bezug auf den Organwalter der belangten Behörde) wurde nach der Rechtsprechung des Höchstgerichts gelöst. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist somit vorliegend nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht hervorgekommen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.26.1112.3

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