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{'item': 'LVwG-2016/40/0261-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/0261-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A und der B B, Adresse 1, X, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.12.2015, Zl ****1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A und der B B, Adresse 1, römisch zehn, beide vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.12.2015, Zl ****1, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Am 28.01.2014 fand um 14.15 Uhr ein Lokalaugenschein bei der Familie A A und B B statt. Anwesend waren der Bürgermeister sowie der Amtsleiter der belangten Behörde, ein Vertreter der Firma C, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y sowie die beiden Beschwerdeführer persönlich. Dabei hat der Beschwerdeführer den anwesenden Personen erläutert, wie der Brennstoff (Sägemehl und Pferdemist) aufbereitet, getrocknet und pelletiert wird. Über ein Förderband wird der anfallende Wirtschaftsdünger in eine Trommel mit Lochblech transportiert. Durch Rotation dieser Trommel erfolgt eine Trennung des eingestreuten Sägemehls von den Pferdeäpfeln. Die Löcher des Lochblechs der Trommel weisen einen Durchmesser, schätzungsweise von ca 2 cm auf. Das so zur Verbrennung aussortierte Material, vermutlich bestehend aus Sägemehl mit nicht bekanntem Anteil an Fremdstoffen (Pferdemist, Pferdeurin und eventuell Erde) weist optisch eine bräunliche Färbung auf. In weiterer Folge wird das Material in einem Schuppen zur Vortrocknung zwischengelagert und danach in einer Box mittels eines Kaltgebläses getrocknet. Nach der Trocknung wird es pelletiert und in den Vorratsbehälter für die Heizung geschüttet. Von hier aus wird das Material über eine Förderschnecke in den Heizkessel transportiert. Im Heizraum befindet sich ein Heizkessel der Marke F, Model XXXXXX, Herstelljahr 2010, Hackschnitzelkessel mit einer Nennwertleistung von 150kW. Es wurden Materialproben des trommelsortierten und pelletierten Materials entnommen. Im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins war die Anlage mit geringer Leistung, laut Angabe des Beschwerdeführers, in Betrieb. Es konnte weder eine Rauch- noch Geruchsbelästigung festgestellt werden. Mit Schreiben vom 10.11.2015 an die Beschwerdeführer teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, die Heizungsanlage in X, Adresse 1, auf Gst. 1** (Reithalle) zu untersagen. Wie bereits bei einem Lokalaugenschein am 28.01.2014 festgestellt, werde die Heizungsanlage mit Pferdestrohmist (Pellets) beheizt. Bei einem weiteren Augenschein am 09.11.2015 durch einen Vertreter der BH Y hätten sich die sogenannten Pellets aus Pferdestrohmist im Pelletsbehälter für die Heizungsanlage befunden. Weiters werde auf ein Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2015 verwiesen, wonach die Verwendung von Pferdemist oder pelletierte Pferdestreu als Heizmaterial nicht zulässig sei. Für die genannte Heizungsanlage dürfe nur Stückholz, Holzhackgut oder Holz- und Rindenpresslinge verwendet werden.Mit Schreiben vom 10.11.2015 an die Beschwerdeführer teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, die Heizungsanlage in römisch zehn, Adresse 1, auf Gst. 1** (Reithalle) zu untersagen. Wie bereits bei einem Lokalaugenschein am 28.01.2014 festgestellt, werde die Heizungsanlage mit Pferdestrohmist (Pellets) beheizt. Bei einem weiteren Augenschein am 09.11.2015 durch einen Vertreter der BH Y hätten sich die sogenannten Pellets aus Pferdestrohmist im Pelletsbehälter für die Heizungsanlage befunden. Weiters werde auf ein Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2015 verwiesen, wonach die Verwendung von Pferdemist oder pelletierte Pferdestreu als Heizmaterial nicht zulässig sei. Für die genannte Heizungsanlage dürfe nur Stückholz, Holzhackgut oder Holz- und Rindenpresslinge verwendet werden. Mit Schreiben vom 15.11.2015 teilten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer soweit relevant im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass darauf hingewiesen werde, dass soweit nicht Hackschnitzel verwendet würden kein Mist verbrannt würde. In den Boxen werde kein Stroh eingestreut, sondern chemisch saubere Holzspäne. Für die Verwendung als Heizmaterial würden diese Holzspäne vom Mist getrennt, getrocknet und zu Presslingen (Briketts) verarbeitet. Nach dem TGHKG sei derartiges Heizmaterial ausdrücklich erlaubt, wobei auch darauf verwiesen werden dürfe, dass auch Mist zu den zugelassenen biogenen Brennstoffen zählen würde. Auch sei in diesen Bestimmungen nicht eine taxative Anführung von Brennstoffen gegeben. Für die Feststellung der Grenzwerte hätte die belangte Behörde anlässlich einer Befundaufnahme am 28.01.2014 zur Überprüfung Probematerial mitgenommen. Allerdings sei bis heute das Ergebnis nicht bekannt gegeben worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.12.2015, Zl ****1, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde X Herrn A A und Frau B B, Eigentümer des Gst. 1**, KG X, und Inhaber der Heizungsanlage auf diesem Grundstück nach § 23 Abs 2 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 iVm § 2 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung den Betrieb der Heizungsanlage in X, Adresse 1, auf Gst 1** (Reithalle). Weiters wurden die Beschwerdeführer als Inhaber der Heizungsanlage aufgefordert, den Brennstoff-Pferdestrohmist bzw die daraus gewonnenen Pellets aus dem Silo bis zum 30.01.2016 zu entfernen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 22.12.2015, Zl ****1, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn Herrn A A und Frau B B, Eigentümer des Gst. 1**, KG römisch zehn, und Inhaber der Heizungsanlage auf diesem Grundstück nach Paragraph 23, Absatz 2, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung den Betrieb der Heizungsanlage in römisch zehn, Adresse 1, auf Gst 1** (Reithalle). Weiters wurden die Beschwerdeführer als Inhaber der Heizungsanlage aufgefordert, den Brennstoff-Pferdestrohmist bzw die daraus gewonnenen Pellets aus dem Silo bis zum 30.01.2016 zu entfernen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein am 28.01.2014 von der Behörde der genaue Produktionsablauf für die Herstellung der Pferdestrohmistpellets erhoben worden sei. Für die Behörde sei klar zu erkennen gewesen, dass es sich beim Heizmaterial um keinen Brennstoff nach § 2 Abs 1 Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung handle. Verwiesen werde dazu auch auf die Fotos vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y, welcher bei einem Lokalaugenschein am 09.11.2015 die gleichen Pellets, wie bereits beim Lokalaugenschein am 28.01.2014 vorgefunden habe. Der Heizkessel – F, Model XXXXXX, Herstelljahr 2010, Hackschnitzelkessel habe eine Nennleistung von 150kW, somit handle es sich nach TGHKG 2013 um eine Kleinfeuerungsanlage. Am 03.07.2014 hätten die Eigentümer und Inhaber der Heizungsanlage nach Aufforderung durch die zuständige Behörde ein Protokoll über die Abnahmeprüfung der Zentralheizungsanlage vorgelegt. Beim Protokoll werde Hackgut gemäß ÖNORM 7133 bzw Holzspänebriketts angegeben. Dazu sei festzuhalten, dass der Abnahmebefund die Mindesterfordernisse nach § 11 Abs 2 TGHKG 2013 nicht erfülle.Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein am 28.01.2014 von der Behörde der genaue Produktionsablauf für die Herstellung der Pferdestrohmistpellets erhoben worden sei. Für die Behörde sei klar zu erkennen gewesen, dass es sich beim Heizmaterial um keinen Brennstoff nach Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung handle. Verwiesen werde dazu auch auf die Fotos vom Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y, welcher bei einem Lokalaugenschein am 09.11.2015 die gleichen Pellets, wie bereits beim Lokalaugenschein am 28.01.2014 vorgefunden habe. Der Heizkessel – F, Model XXXXXX, Herstelljahr 2010, Hackschnitzelkessel habe eine Nennleistung von 150kW, somit handle es sich nach TGHKG 2013 um eine Kleinfeuerungsanlage. Am 03.07.2014 hätten die Eigentümer und Inhaber der Heizungsanlage nach Aufforderung durch die zuständige Behörde ein Protokoll über die Abnahmeprüfung der Zentralheizungsanlage vorgelegt. Beim Protokoll werde Hackgut gemäß ÖNORM 7133 bzw Holzspänebriketts angegeben. Dazu sei festzuhalten, dass der Abnahmebefund die Mindesterfordernisse nach Paragraph 11, Absatz 2, TGHKG 2013 nicht erfülle. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer –soweit für das gegenständliche Verfahren relevant – im Wesentlich zusammengefasst vor, dass sich die Beschwerdeführer vor Jahren entschlossen hätten, von einer Fachfirma eine Heizanlage für die Beheizung des Wohnhauses (Hofstelle) mit aufbereitetem Pferdemist errichten zu lassen. Von dieser Errichtungsfirma sei das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizungsanlage zugesichert und auch auf die Erlaubtheit hingewiesen worden. Allerdings habe sich herausgestellt, dass die Heizanlage für eine Mistverbrennung nicht funktioniert habe und sei letzten Endes das Verbrennen von Pferdemist untersagt worden. In anderen Bundesländern seien in der Folge Heizanlagen mit Verwendung von aufgearbeitetem Einstreumaterial aus Pferdeboxen genehmigt worden, und hätten sich die Beschwerdeführer eine neue Heizanlage einbauen lassen und hätten auch davon ausgehen können, dass die Errichterfirma die entsprechenden Unterlagen mit Meldung an die Gemeinde weiterleite. Es müsse eigenartig anmuten, dass nun nach mehr als eineinhalb Jahren plötzlich ohne nähere Angaben der Abnahmebefund nicht stimme. Dies könne wohl nicht ein Begründungsteil des bekämpften Bescheides sein. Es müsse eingeräumt werden, dass seinerzeit, als mit der nicht fachgerechten Heizanlage noch Pferdemist verbrannt worden sei, Rauch- und Geruchsbelästigungen zeitweise gegeben waren. Ab Umstellung des Heizmateriales, wie es jetzt berechtigterweise mit der neuen Heizanlage verwendet werde, gingen von der Heizanlage keine Belästigungen mehr aus. Die bescheidmäßige Untersagung des Betriebes sei von vorherein verfehlt, da diese sach- und fachgerecht errichtet worden sei und einwandfrei funktioniere. Auch werde darauf hingewiesen, dass nicht die Reithalle beheizt werde, sondern dass sich die Heizanlage aus baulichen Gründen in räumlicher Nähe zur Reithalle befinde und werde die Wärme für die Beheizung des Wohnhauses zum Wohnhaus geführt. Weiters dürfe festgestellt werden, dass weder Pferdemist noch Stroh verheizt werde. Die für eine Beheizung vorgesehenen Sägespäne, die als Einstreu für die Boxen verwendet würden, würden vom Mist an sich gereinigt, getrocknet und zu Briketts gepresst und nach dieser fachgerechten Verarbeitung der Heizung zugeführt. Diese Briketts würden dem TGHKG entsprechen, wobei bemerkt werden dürfe, dass in diesen Bestimmungen keine einschränkende taxative Aufführung gegeben sei. Die verwendeten Briketts würden den gegebenen Anforderungen entsprechen. Es würden jedenfalls die Grenzwerte eingehalten. Eigenartigerweise stütze sich die Behörde nicht auf die Prüfungsergebnisse des am 28.01.2014 entnommenen Probenmaterials. Eine einschränkende Auslegung der TGHKV würde im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen der Energienutzungen und auch zum TGHKG stehen und werde vorsichtshalber auch diesbezüglich eine Verordnungsüberprüfung beantragt. Von einem ordnungsgemäß angesetzten und durchgeführten Lokalaugenschein am 09.11.2015 sei dem Beschwerdeführer nichts bekannt und wäre hier wiederum eine Verletzung der Parteienrechte und ein Verstoß gegen das verfassungsmäßig geschützte Hausrecht gegeben. Außerdem liege hinsichtlich der angeführten Fotos eine illegale Beweismittelbeschaffung vor, was hiermit auch nochmals zur Anzeige gebracht werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ladung des Vertreters der Beschwerdeführer als Zeugen werden beantragt. Auch werde die mündliche Erörterung der schriftlich einzuholenden Gutachten bei der Verhandlung begehrt. Am 03.03.2016 wurde seitens der belangten Behörde ein Laborbericht des Zentrums Z, Zl ****2, betreffend Briketts aus Pferdestrohmist, vom Betrieb A A/B B, Probennahme am 29.01.2016, durch Amtsleiter D D übermittelt. Zu diesem Bericht gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass das Material, welches am 29.01.2016 zur Überprüfung mitgenommen worden sei, keineswegs für die Beheizung vorgesehen gewesen sei. Bereits einige Zeit vor dieser Entnahme sei vorerst die Brennstoffzubereitung eingestellt und sei das noch vorhandene Material in der Behandlung noch nicht abgeschlossen und für die Beheizung nicht vorgesehen gewesen. Ein für die Heizung vorgesehenes Material sei seinerzeit für die Überprüfung am 28.01.2014 entnommen worden und hätte dies weitergeleitet werden müssen. Unabhängig davon seien die Schlüsse aus den Untersuchungsergebnissen unrichtig. Im TGHKG sei die Zulassung fester biogener Brennstoffe, die aus erneuerbarer Energie gewonnen würden, zugelassen worden. Es handle sich dabei nicht um eine taxative Aufzählung sondern nur um Hinweise, was klar zu ersehen sei, aus der Formulierung „und dergleichen“. Bei den Stoffen des am Hof verwendeten Brennstoffes würden nur biogene Inhalte Verwendung finden. Die ÖNORM EN14961 sei für verbindlich erklärt worden, allerdings gebe es diese ÖNORM nicht mehr und sei keine weitere ÖNORM für verbindlich erklärt worden, sodass zurzeit überhaupt keine entsprechenden diesbezüglichen Werte angewendet bzw gefordert werden könnten. Weiters wären für den gegenständlichen Fall nicht die Bestimmungen und Werte der Anlage 1 zur Verordnung 2014 anzuwenden, sondern die Bestimmungen und Werte der Anlage
  3. Die gegenständlichen Briketts würden auf alle Fälle den Anforderungen entsprechen und sei auch die Heizanlage für deren Verwendung geeignet (siehe dazu auch unter anderem FAV). Am 19.04.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die öffentliche mündliche Verhandlung statt zu der sich die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsbeistand vertreten ließen. Der emissionstechnische Amtssachverständige gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Heizanlage der Firma F Modell XXXXXX, Herstelljahr 2010 mit einer Nennleistung von 150kW handle. Diese Heizungsanlage sei typengeprüft und für die Brennstoffe Hackschnitzel und Pellets bzw Briketts geprüft und zugelassen. Für diese Brennstoffe sei die Heizungsanlage geeignet. Pferdestrohmist sei nach den Definitionen der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung kein zulässiger Brennstoff. Die ÖNORM EN14961 sei in der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung in Bezug auf Teil 3 (Briketts) für verbindlich erklärt und beschreibe in diesem Sinne die Anforderungen an die Briketts für die Verbrennung in dazu zulässigen Heizungsanlagen. Auf Normenebene sei diese Norm zurückgezogen und durch die ÖNORM EN ISO 17225-3 ersetzt worden. Zu Beginn der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer eine Befangenheit des emissionstechnischen Amtssachverständigen geltend gemacht und damit begründet, dass die gegenständlichen Bestimmungen im Heizungsanlagengesetz und in der Verordnung aus der Abteilung ESA des Amtes der Tiroler Landesregierung stammen würden, der auch Ing. G angehöre. Er sei daher in dieser Sache als objektiver Sachverständiger nicht geeignet, insbesondere da auch in dieser Angelegenheit eine Stellungnahme des DI E aus derselben Abteilung vorliege. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführer betreiben im Standtort Adresse 1, X, auf Gst 1**, KG X, eine Heizungsanlage der Firma F, Model XXXXXX, Herstelljahr 2010, mit einer Nennleistung von 150kW. Die Heizungsanlage ist typengeprüft und für die Brennstoffe Hackschnitzel und Pellets bzw Briketts geprüft und zugelassen. Die gegenständliche Heizungsanlage wird für die Beheizung des Wohnhauses verwendet. Am 28.01.2014 erläuterte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde wie der Brennstoff (Sägemehl und Pferdemist) aufbereitet, getrocknet und pelletiert wird. Über ein Förderband wird der anfallende Wirtschaftsdünger in eine Trommel mit Lochblech transportiert. Durch Rotation dieser Trommel erfolgt eine Trennung des eingestreuten Sägemehls von den Pferdeäpfeln. Das so zu Verbrennung aussortierte Material, bestehend aus Sägemehl mit nicht bekanntem Anteil an Fremdstoffen (Pferdemist, Pferdeurin und eventuell Erde) wird in weiterer Folge in einem Schuppen zur Vortrocknung zwischengelagert und danach in einer Box mittels eines Kaltgebläses getrocknet. Von hier aus wird das Material über eine Förderschnecke in den Heizkessel transportiert. Im Lagerraum des Heizmaterials stellte die belangte Behörde fest, dass auch nicht pelletiertes Material verheizt werde. Im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins war die Anlage mit geringer Leistung laut Angabe des Beschwerdeführers in Betrieb.Die Beschwerdeführer betreiben im Standtort Adresse 1, römisch zehn, auf Gst 1**, KG römisch zehn, eine Heizungsanlage der Firma F, Model XXXXXX, Herstelljahr 2010, mit einer Nennleistung von 150kW. Die Heizungsanlage ist typengeprüft und für die Brennstoffe Hackschnitzel und Pellets bzw Briketts geprüft und zugelassen. Die gegenständliche Heizungsanlage wird für die Beheizung des Wohnhauses verwendet. Am 28.01.2014 erläuterte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde wie der Brennstoff (Sägemehl und Pferdemist) aufbereitet, getrocknet und pelletiert wird. Über ein Förderband wird der anfallende Wirtschaftsdünger in eine Trommel mit Lochblech transportiert. Durch Rotation dieser Trommel erfolgt eine Trennung des eingestreuten Sägemehls von den Pferdeäpfeln. Das so zu Verbrennung aussortierte Material, bestehend aus Sägemehl mit nicht bekanntem Anteil an Fremdstoffen (Pferdemist, Pferdeurin und eventuell Erde) wird in weiterer Folge in einem Schuppen zur Vortrocknung zwischengelagert und danach in einer Box mittels eines Kaltgebläses getrocknet. Von hier aus wird das Material über eine Förderschnecke in den Heizkessel transportiert. Im Lagerraum des Heizmaterials stellte die belangte Behörde fest, dass auch nicht pelletiertes Material verheizt werde. Im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins war die Anlage mit geringer Leistung laut Angabe des Beschwerdeführers in Betrieb. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Heizungsanlage ergeben sich insbesondere aus dem Protokoll über die Abnahmeprüfung einer Zentralheizungsanlage, eingelangt im Gemeindeamt X am 03.07.2014, verfasst von der Firma F iVm den Ausführungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen. Die Feststellungen zum Heizmaterial ergeben sich insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 28.01.2014, verfasst vom Amtsleiter der belangten Behörde, dem Bürgermeister und einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y. Die Angaben zum Heizmaterial stammen insbesondere vom Beschwerdeführer persönlich und bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Aktenvermerk vom 28.01.2014 nicht den Tatsachen entsprechen würde. Auch aus dem Lokalaugenschein vom 09.11.2015 durch einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y und der, der belangten Behörde noch am selben Tag, übermittelten Fotos geht zweifellos hervor, dass im Lagerbunker der gegenständlichen Heizungsanlage pelletierter als auch nicht pelletierter Pferdeeinstreu vorhanden war. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es sich dabei ausschließlich um einen Lagerbehälter handeln würde und das vorhandene Material nicht für die Beheizung verwendet worden wären, erweist sich als reine Schutzbehauptung, zumal aus den im Akt einliegenden Fotos zweifellos ersichtlich ist, dass im Bunker der gegenständlichen Heizungsanlage der in Rede stehende Pferdestrohmist bzw Pellets vorhanden waren und angesichts der jahreszeitlichen Gegebenheiten am 09.11.2015 jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Beheizung mit dem in Rede stehenden Material erfolgt ist. Darüber hinaus wurde auch seitens der belangten Behörde am 29.01.2016, wenn auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, festgestellt, dass nach wie vor Pferdestrohmist bzw. Pferdeeinstreu von den Beschwerdeführern verheizt wird. In Zusammenschau mit den Überprüfungen der gegenständlichen Heizungsanlage bzw des verwendeten Heizmaterials sowohl am 28.01.2014 als auch am 09.11.2015 durch die belangte Behörde bzw einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Briketts, bestehend aus Sägemehl und getrocknetem Pferdemist und weiteren Verunreinigungen zur Beheizung des Hackschnitzelkessels XXXXXX der Firma F verwendet haben.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Heizungsanlage ergeben sich insbesondere aus dem Protokoll über die Abnahmeprüfung einer Zentralheizungsanlage, eingelangt im Gemeindeamt römisch zehn am 03.07.2014, verfasst von der Firma F in Verbindung mit den Ausführungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen. Die Feststellungen zum Heizmaterial ergeben sich insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 28.01.2014, verfasst vom Amtsleiter der belangten Behörde, dem Bürgermeister und einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y. Die Angaben zum Heizmaterial stammen insbesondere vom Beschwerdeführer persönlich und bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Aktenvermerk vom 28.01.2014 nicht den Tatsachen entsprechen würde. Auch aus dem Lokalaugenschein vom 09.11.2015 durch einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y und der, der belangten Behörde noch am selben Tag, übermittelten Fotos geht zweifellos hervor, dass im Lagerbunker der gegenständlichen Heizungsanlage pelletierter als auch nicht pelletierter Pferdeeinstreu vorhanden war. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es sich dabei ausschließlich um einen Lagerbehälter handeln würde und das vorhandene Material nicht für die Beheizung verwendet worden wären, erweist sich als reine Schutzbehauptung, zumal aus den im Akt einliegenden Fotos zweifellos ersichtlich ist, dass im Bunker der gegenständlichen Heizungsanlage der in Rede stehende Pferdestrohmist bzw Pellets vorhanden waren und angesichts der jahreszeitlichen Gegebenheiten am 09.11.2015 jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine Beheizung mit dem in Rede stehenden Material erfolgt ist. Darüber hinaus wurde auch seitens der belangten Behörde am 29.01.2016, wenn auch nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, festgestellt, dass nach wie vor Pferdestrohmist bzw. Pferdeeinstreu von den Beschwerdeführern verheizt wird. In Zusammenschau mit den Überprüfungen der gegenständlichen Heizungsanlage bzw des verwendeten Heizmaterials sowohl am 28.01.2014 als auch am 09.11.2015 durch die belangte Behörde bzw einen Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Y ist es als erwiesen anzunehmen, dass die Beschwerdeführer Briketts, bestehend aus Sägemehl und getrocknetem Pferdemist und weiteren Verunreinigungen zur Beheizung des Hackschnitzelkessels XXXXXX der Firma F verwendet haben. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 lauten: „§ 2 Begriffsbestimmungen […]

(6)Brennstoff ist ein im festen, flüssigen oder gasförmigen Aggregatzustand vorkommender chemischer Stoff, dessen gespeicherte Energie sich durch Verbrennung in nutzbare Energie umwandeln lässt, wobei zwischen folgenden Arten von Brennstoffen unterschieden wird:
  1. a)fester Brennstoff: fester biogener oder fester fossiler Brennstoff,
  2. b)fester biogener Brennstoff: Brennstoff, der aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen wird, wie Holz, Rinde und dergleichen,
  3. c)fester fossiler Brennstoff: Brennstoff, der aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen wird; dies sind: 1. alle Arten von Braunkohle, 2. alle Arten von Steinkohle, 3. Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts und Koks, 4. Torf,
  4. d)flüssiger Brennstoff: flüssiges Mineralölprodukt, das dazu bestimmt ist, als Brennstoff verwendet zu werden,
  5. e)gasförmiger Brennstoff: jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15°C und einem Druck von 1013 hPa in einem gasförmigen Zustand befindet,
  6. f)gasförmiger fossiler Brennstoff: Erdgas und Flüssiggas,
  7. g)nicht standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (z. B. Biogas, Pflanzenöle, Stroh),
  8. h)standardisierter biogener Brennstoff: Brennstoff, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentliche verbrennungstechnischen Qualitätsmerkmale (z. B. Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (z. B. Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle). […]
(12)Feuerungsanlagen sind technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Wärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen; Feuerungsanlagen sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich ihrer Bauteile, nicht jedoch Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an Fernwärmenetze und stationäre Verbrennungskraftmaschinen. […]“ „§ 1 Geltungsbereich
(1)Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
(1)Dieses Gesetz regelt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,
  1. a)den Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von 1. Heizungsanlagen, 2. Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe, 3. Anlagen zur Leitung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe und 4. Anlagen zur Erzeugung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe;
  2. b)die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen und die Überprüfung von Klimaanlagen,
  3. c)das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,
  4. d)die Emissionsgrenzwerte beim Betrieb von Heizungsanlagen und deren Überprüfung. […]“ § 23 Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von AnlagenParagraph 23, Untersagung des Betriebes, Außerbetriebsetzung und Beseitigung von Anlagen
(1)Die Behörde hat, soweit im § 9 nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
(1)Die Behörde hat, soweit im Paragraph 9, nichts anderes bestimmt ist, dem Inhaber einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, deren Betrieb mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn
  1. a)die Anlage entgegen § 11 Abs. 5 dritter Satz in Betrieb genommen wurde,
  2. a)die Anlage entgegen Paragraph 11, Absatz 5, dritter Satz in Betrieb genommen wurde,
  3. b)einem Auftrag nach § 21 Abs. 3 nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oderb) einem Auftrag nach Paragraph 21, Absatz 3, nicht oder nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde oder
  4. c)die Anlage entgegen dem § 22 betrieben wird.
  5. c)die Anlage entgegen dem Paragraph 22, betrieben wird.
(2)Werden in einer Anlage nach § 1 Abs. 1 lit. a Z 2 andere als die aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs. 3 zulässigen Brenn- bzw. Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage die Beseitigung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen.
(2)Werden in einer Anlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, andere als die aufgrund der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, zulässigen Brenn- bzw. Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage die Beseitigung dieser Brenn- bzw. Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen.
(3)Die Behörde hat eine Entscheidung nach Abs. 1 oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen.
(3)Die Behörde hat eine Entscheidung nach Absatz eins, oder 2 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr vorliegen. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 lauten wie folgt: „§ 2 Zulässige Arten von Brennstoffen
(1)In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind. […]“ Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)Anlage 1 (zu Paragraph 2, Absatz eins,) Feste Brennstoffe: Art Brenn- bzw Kraftstoff technische Anforderungen Feste fossile Brennstoffe Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweil bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). Standardisierte biogene Brennstoffe Stückholz Naturbelassenes, unbehandeltes und luft-trockenes Holz in Form von Stücken, Scheiten oder Rinde welches die Anforderungen nach ÖNORM EN 14961-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt Holzhackgut ÖNORM EN 14961-4, Qualitätsklasse A1 und A2, Holz- und Rindenpresslinge ÖNORM EN 14961-2 oder ÖNORM 14961-3, Qualitätsklasse A1 Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4)Anlage 4 (zu Paragraph 2, Absatz 4,) Sonstige Brennstoffe: Art Brenn- bzw Kraftstoff technische Anforderungen Flüssige fossile Heizöl Mittel(KN Code 27101961)**Heizöl Mittel, (KN Code 27101961)** ÖNORM C 1108; Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M Zulässig nur in Feuerungsanlagen >5 MWBrennstoffwärmeleistungZulässig nur in Feuerungsanlagen >5 MW, Brennstoffwärmeleistung Heizöl schwer(KN Code 27101961)**Heizöl schwer, (KN Code 27101961)** ÖNORM C 1108; Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 %M Zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MWBrennstoffwärmeleistungZulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW, Brennstoffwärmeleistung Flüssige oder gasförmige nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas Feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder verarbeitung mit Ausnahme solcher, die infolge einer Beschichtung halogenorganischer Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. Zu den ausgenommenen Resten zählen insbesondere Holzreste aus Bau- und Abbruchabfällen, wenn kein Nachweis vorliegt, dass diese frei von halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetallen sind. ** Schweröl gemäß Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom
  1. April 1999“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführer räumen selbst im Rahmen ihrer Beschwerdeschrift ein, dass die für die Beheizung vorgesehenen Sägespäne, die als Einstreu für die Boxen verwendet werden, vom Mist gereinigt, getrocknet und zu Briketts gepresst und nach dieser fachgerechten Verarbeitung der Heizung zugeführt werden. Sie stehen diesbezüglich auf den Standpunkt, dass es sich dabei um einen zulässigen Brennstoff nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz (TGHKG 2013) bzw der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 (TGHKV 2014) handelt. Die zulässigen Brennstoffe sind in § 2 Abs 6 TGHKG 2013 aufgezählt. Als fester biogener Brennstoff wird jener Brennstoff definiert, der aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen wird, wie Holz, Rinde und dergleichen. Als nicht standardisierter biogener Brennstoff wird jener Brennstoff definiert, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (zB Biogas, Pflanzenöle, Stroh). Als standardisierter biogener Brennstoff wird jener Brennstoff definiert, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentlicher verbrennungstechnischen Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle).Die zulässigen Brennstoffe sind in Paragraph 2, Absatz 6, TGHKG 2013 aufgezählt. Als fester biogener Brennstoff wird jener Brennstoff definiert, der aus erneuerbarer Materie (Pflanzen) gewonnen wird, wie Holz, Rinde und dergleichen. Als nicht standardisierter biogener Brennstoff wird jener Brennstoff definiert, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat, für den aber keine Normierung besteht (zB Biogas, Pflanzenöle, Stroh). Als standardisierter biogener Brennstoff wird jener Brennstoff definiert, der ausschließlich oder überwiegend naturbelassene erneuerbare Materie als Ausgangsmaterial hat und dessen wesentlicher verbrennungstechnischen Qualitätsmerkmale (zB Wassergehalt, Stickstoffgehalt) in Normen geregelt sind (zB Stückholz, Holzpellets, biogene Heizöle). Nach § 2 TGHKV 2014 dürfen nur jene Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 bzw Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage für diese Brenn- bzw Kraftstoffe geeignet ist. Nach den Feststellungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen ist die Heizanlage der Firma F, Model XXXXXX, Herstelljahr 2010, mit einer Nennleistung von 150kW für die Brennstoffe Hackschnitzel und Pellets bzw. Briketts geprüft und zugelassen. Für diese Brennstoffe ist die Heizungsanlage geeignet. Für darüber hinausgehende Brennstoffe ist die gegenständliche Heizungsanlage somit weder zugelassen noch geeignet.Nach Paragraph 2, TGHKV 2014 dürfen nur jene Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 bzw Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage für diese Brenn- bzw Kraftstoffe geeignet ist. Nach den Feststellungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen ist die Heizanlage der Firma F, Model XXXXXX, Herstelljahr 2010, mit einer Nennleistung von 150kW für die Brennstoffe Hackschnitzel und Pellets bzw. Briketts geprüft und zugelassen. Für diese Brennstoffe ist die Heizungsanlage geeignet. Für darüber hinausgehende Brennstoffe ist die gegenständliche Heizungsanlage somit weder zugelassen noch geeignet. Gemäß der Anlage 1 zu § 2 Abs 1 TGHKV 2014 müssen standardisierte biogene Brennstoffe wie Stückholz (naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes Holz in Form von Stücken, Scheiten oder Rinde) die Anforderungen nach der ÖNORM EN 14961-5, Qualitätsklasse A1, erfüllen. Holzhackgut hat die ÖNORM EN 14961-4, Qualitätsklasse A1 und A2, Holz- und Rindenpresslinge haben die ÖNORM EN 14961-2 oder ÖNORM 14961-3, Qualitätsklasse A1, zu erfüllen.Gemäß der Anlage 1 zu Paragraph 2, Absatz eins, TGHKV 2014 müssen standardisierte biogene Brennstoffe wie Stückholz (naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes Holz in Form von Stücken, Scheiten oder Rinde) die Anforderungen nach der ÖNORM EN 14961-5, Qualitätsklasse A1, erfüllen. Holzhackgut hat die ÖNORM EN 14961-4, Qualitätsklasse A1 und A2, Holz- und Rindenpresslinge haben die ÖNORM EN 14961-2 oder ÖNORM 14961-3, Qualitätsklasse A1, zu erfüllen. Feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, das sind gemäß Anlage 4 zu § 2 Abs 4 der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung. Diese gelten ebenfalls als zulässige Brennstoffe. Dafür ist die gegenständliche Heizungsanlage jedoch weder geprüft noch zugelassen. Das Argument der Beschwerdeführer, der verwendete Brennstoff würde die Anlage 4 zur TGHKV 2014 erfüllen geht somit ins Leere.Feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, das sind gemäß Anlage 4 zu Paragraph 2, Absatz 4, der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung. Diese gelten ebenfalls als zulässige Brennstoffe. Dafür ist die gegenständliche Heizungsanlage jedoch weder geprüft noch zugelassen. Das Argument der Beschwerdeführer, der verwendete Brennstoff würde die Anlage 4 zur TGHKV 2014 erfüllen geht somit ins Leere. Die Aufzählung der zulässigen Brennstoffe in der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 ist eine abschließende. Die Anforderungen an Holz- und Rindenpresslinge sind in der ÖNORM EN 14961-2 bzw. ÖNORM 14961-3 definiert. Gemäß Tabelle 1, Eigenschaftsklasse A1, muss es sich bei den verwendeten Pellets um solche handeln, welche aus Stammholz bzw. chemisch unbehandelten Holzrückständen hergestellt sind. Die im Brennstofflagerraum vorgefundenen Pellets bestehen laut eigenen Angaben der Beschwerdeführer aus Sägespänen, die als Einstreu für die Pferdeboxen verwendet, vom Mist an sich gereinigt, getrocknet und zu Briketts gepresst und danach der Heizung zugeführt werden. Damit handelt es sich zweifellos nicht um jene Holz- und Rindenpresslinge gemäß der ÖNORM EN 14961-2 oder ÖNORM 14961-
  2. Anlage 4 zur Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung lässt weiters feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, nämlich Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung als Brennstoff zu. Bei Sägespänen, die als Einstreu für Pferdeboxen verwendet werden handelt es sich ebenfalls zweifellos nicht um jene Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung im Sinne der Anlage 4 zu § 2 Abs 4 der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014.Anlage 4 zur Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung lässt weiters feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, nämlich Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung als Brennstoff zu. Bei Sägespänen, die als Einstreu für Pferdeboxen verwendet werden handelt es sich ebenfalls zweifellos nicht um jene Reste von Holzwerkstoffen oder Bauteilen aus der Produktion oder der Holzbe- oder –verarbeitung im Sinne der Anlage 4 zu Paragraph 2, Absatz 4, der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung
  3. Der emissionstechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die ÖNORM EN 14961 auf Normenebene zurückgezogen wurde und durch die ÖNORM EN ISO 17225-3 ersetzt wurde. Dieser Umstand hat jedoch für das konkrete Verfahren keine weitere Relevanz. Wie bereits festgehalten, wurde die ÖNORM EN 14961 im Zuge der Erlassung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 für verbindlich erklärt. Die Inhalte dieser – wenn auch nunmehr zurückgezogenen – ÖNORM stehen jedoch unverändert weiterhin in Geltung, allenfalls bis zur Verbindlicherklärung der neuen ÖNORM EN ISO
  4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Heizmaterial, welches seitens der belangten Behörde im Lagerraum der Heizungsanlage der Beschwerdeführer auf Gst 1**, KG X, vorgefunden wurde nicht den Bestimmungen der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 entspricht und somit keinen zulässigen Brennstoff im Sinne dieser Verordnung und damit in Verbindung auch im Sinne des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes darstellt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Heizmaterial, welches seitens der belangten Behörde im Lagerraum der Heizungsanlage der Beschwerdeführer auf Gst 1**, KG römisch zehn, vorgefunden wurde nicht den Bestimmungen der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 entspricht und somit keinen zulässigen Brennstoff im Sinne dieser Verordnung und damit in Verbindung auch im Sinne des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes darstellt. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in § 23 Abs 2 TGHKG hat die Behörde dem Inhaber der Heizungsanlage die Beseitigung der Brenn- bzw Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen, wenn in einer Anlage zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe andere als die aufgrund der Verordnung nach § 3 Abs 3 zulässigen Brenn- bzw Kraftstoffe gelagert werden. Damit ist klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer gelagerten Brennstoffe, bestehend aus brikettierten Sägespänen vermengt mit Pferdemist und weiteren unbekannten Feststoffen nicht notwendigerweise in der gegenständlichen Heizungsanlage auch tatsächlich verbrannt werden müssen. Bereits die Lagerung dieser unzulässigen Brennstoffe reicht für eine Untersagung gem § 23 Abs 2 TGHKG aus. Das Argument des Beschwerdeführers, dass es sich hierbei nur um einen Lagerraum handle geht sohin ins Leere.Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in Paragraph 23, Absatz 2, TGHKG hat die Behörde dem Inhaber der Heizungsanlage die Beseitigung der Brenn- bzw Kraftstoffe aufzutragen und ihm gleichzeitig den Betrieb der dazugehörigen Anlage zu untersagen, wenn in einer Anlage zur Lagerung fester, flüssiger und gasförmiger Brennstoffe andere als die aufgrund der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, zulässigen Brenn- bzw Kraftstoffe gelagert werden. Damit ist klargestellt, dass die vom Beschwerdeführer gelagerten Brennstoffe, bestehend aus brikettierten Sägespänen vermengt mit Pferdemist und weiteren unbekannten Feststoffen nicht notwendigerweise in der gegenständlichen Heizungsanlage auch tatsächlich verbrannt werden müssen. Bereits die Lagerung dieser unzulässigen Brennstoffe reicht für eine Untersagung gem Paragraph 23, Absatz 2, TGHKG aus. Das Argument des Beschwerdeführers, dass es sich hierbei nur um einen Lagerraum handle geht sohin ins Leere. Die Beschwerdeführer machen weiters eine Befangenheit des emissionstechnischen Amtssachverständigen mit der Begründung geltend, dass die gegenständlichen Bestimmungen im Heizungsanlagengesetz und in der Verordnung aus der Abteilung ESA des Amtes der Tiroler Landesregierung stammen würden, der auch der Amtssachverständige angehöre. Er sei daher in dieser Sache als objektiver Sachverständiger nicht geeignet. Damit versuchen die Beschwerdeführer offensichtlich einen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 3 AVG zu konstruieren.Die Beschwerdeführer machen weiters eine Befangenheit des emissionstechnischen Amtssachverständigen mit der Begründung geltend, dass die gegenständlichen Bestimmungen im Heizungsanlagengesetz und in der Verordnung aus der Abteilung ESA des Amtes der Tiroler Landesregierung stammen würden, der auch der Amtssachverständige angehöre. Er sei daher in dieser Sache als objektiver Sachverständiger nicht geeignet. Damit versuchen die Beschwerdeführer offensichtlich einen Befangenheitsgrund iSd Paragraph 7, Absatz 3, AVG zu konstruieren. Die Befangenheit muss jedoch gegenüber der Partei bestehen (VwGH 13.03.1991, 90/13/0211). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Maßgeblich für die Befangenheit iSd § 7 Abs 1 Zif 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteilich Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss. Die Tatsache, dass der in Rede stehende Amtssachverständige einer Abteilung angehört, welche nach Meinung der Beschwerdeführer die gegenständlichen Bestimmungen im Heizungsanlagengesetz und in der Verordnung formuliert habe, stellt keinen wichtigen Grund dar, welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Konkrete Umstände für eine Befangenheit in der konkreten Sache konnten die Beschwerdeführer nicht aufzeigen und sind auch bei objektiver Würdigung aller Gesamtumstände nicht einmal im Ansatz erkennbar. Im Übrigen kommt den Parteien im Verwaltungsverfahren ohnehin kein Recht auf Ablehnung eines Amtssachverständigen zu (VwGH 25.10.1948, 1112/48, VwSlg 542A/1948).Die Befangenheit muss jedoch gegenüber der Partei bestehen (VwGH 13.03.1991, 90/13/0211). Dies wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet. Maßgeblich für die Befangenheit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Zif 3 AVG ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteilich Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss. Die Tatsache, dass der in Rede stehende Amtssachverständige einer Abteilung angehört, welche nach Meinung der Beschwerdeführer die gegenständlichen Bestimmungen im Heizungsanlagengesetz und in der Verordnung formuliert habe, stellt keinen wichtigen Grund dar, welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Konkrete Umstände für eine Befangenheit in der konkreten Sache konnten die Beschwerdeführer nicht aufzeigen und sind auch bei objektiver Würdigung aller Gesamtumstände nicht einmal im Ansatz erkennbar. Im Übrigen kommt den Parteien im Verwaltungsverfahren ohnehin kein Recht auf Ablehnung eines Amtssachverständigen zu (VwGH 25.10.1948, 1112/48, VwSlg 542A/1948). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.0261.5

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