RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/43/2263-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt Z Z, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 13.07.2015, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des A A, vertreten durch Rechtsanwalt Z Z, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 13.07.2015, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Wohnsitz B-Weg *, X auf Gst Nr */1, KG X, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.07.2015, Zl ****, hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Wohnsitz B-Weg *, römisch zehn auf Gst Nr */1, KG römisch zehn, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Am 01.06.2016 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Gst Nr */1, KG X, auf welchem sich das Gebäude mit der Adresse B-Weg 3, X, befindet. Am 31.12.1993 stand die betreffende Wohnung B-Weg 3, X, im Eigentum der C C, welche zu diesem Zeitpunkt eben dort ihre hauptberufliche Tätigkeit ausübte und auch ganzjährig, nicht bloß während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken, wohnte.Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Gst Nr */1, KG römisch zehn, auf welchem sich das Gebäude mit der Adresse B-Weg 3, römisch zehn, befindet. Am 31.12.1993 stand die betreffende Wohnung B-Weg 3, römisch zehn, im Eigentum der C C, welche zu diesem Zeitpunkt eben dort ihre hauptberufliche Tätigkeit ausübte und auch ganzjährig, nicht bloß während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken, wohnte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Zur Frage, ob die gegenständliche Wohnung am 31.12.1993 als Haupt- oder Freizeitwohnsitz genutzt wurde, liegen folgende Beweismittel vor:
- a)Niederschrift vom 19.11.1993 über die Gewerbeanmeldung durch C C bei der Bezirkshauptmannschaft Y: „Ich melde hiermit das Gewerbe „Herstellung von zeichnerischen Entwürfen für die Modebranche“ an. Es handelt sich um ein freies Gewerbe. Besondere Voraussetzungen sind daher nicht erforderlich. […]“
- b)Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach C C vom 03.12.1993 bis zum 27.05.2008 in der betreffenden Wohnung ihren Hauptwohnsitz genommen hat. Diesem Auszug ist ebenso zu entnehmen, dass C C bis zum 02.12.1993 ebendort freizeitwohnsitzlich wohnhaft war.
- c)„Gewerbeabmeldung“ bei der Gewerbebehörde der Landeshauptstadt München vom 01.02.1994, wonach C C ihre dortige gewerbliche Tätigkeit mit 31.01.1994 aufgegeben hat.
- d)Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Y über die Anmeldung des Gewerbes „Herstellung von zeichnerischen Entwürfen für die Modebranche“ durch C C am 19.11.1993, ausgestellt am 14.03.1994.
- e)Sachverhaltsdarstellung der C C vom 01.06.2014, wonach die Ausübung ihres Gewerbes immer an ihrem Hauptwohnsitz erfolgt sei. Da die Bezirkshauptmannschaft Y ihr die Gewerbeberechtigung erst am 14.03.1994 erteilt habe, habe sie nicht wie geplant ihre Firmentätigkeit bereits am 01.01.1994 in X aufnehmen, sondern gewerbliche Tätigkeit und Hauptwohnsitz erst nach dem 14.03.1994 dorthin verlegen können. Aus Unachtsamkeit habe sie es versäumt, die vorsorglich am 03.12.1993 vorgenommene Anmeldung eines Hauptwohnsitzes wieder rückgängig zu machen.Sachverhaltsdarstellung der C C vom 01.06.2014, wonach die Ausübung ihres Gewerbes immer an ihrem Hauptwohnsitz erfolgt sei. Da die Bezirkshauptmannschaft Y ihr die Gewerbeberechtigung erst am 14.03.1994 erteilt habe, habe sie nicht wie geplant ihre Firmentätigkeit bereits am 01.01.1994 in römisch zehn aufnehmen, sondern gewerbliche Tätigkeit und Hauptwohnsitz erst nach dem 14.03.1994 dorthin verlegen können. Aus Unachtsamkeit habe sie es versäumt, die vorsorglich am 03.12.1993 vorgenommene Anmeldung eines Hauptwohnsitzes wieder rückgängig zu machen.
- f)Eidesstattliche Erklärung der C C vom 30.10.2014 betreffend die Richtigkeit ihrer oe Sachverhaltsdarstellung vom 01.06.2014.
- g)Zeugenaussage der C C in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2016. In Hinblick auf die anzuwendende Vorschrift des § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für das Vorliegen einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 den vollen Beweis zu erbringen hat – eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus (vgl zb VWGH Ro 2014/06/0066 vom 17.12.2014).In Hinblick auf die anzuwendende Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für das Vorliegen einer freizeitwohnsitzlichen Nutzung zum Stichtag 31.12.1993 den vollen Beweis zu erbringen hat – eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus vergleiche zb VWGH Ro 2014/06/0066 vom 17.12.2014). Die Zeugin erklärte in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2016, sie habe zunächst in Deutschland, später in Tirol ein Atelier an ihrem Wohnsitz unterhalten und sich daher am jeweiligen Ort während der Woche regelmäßig aufgehalten. Sie sei der Meinung gewesen, sie dürfe ihr Gewerbe in X erst ausüben, wenn sie ihren Gewerbeschein in Händen halte. Da sie von ihrem gewerblichen Einkommen abhängig gewesen sei, habe sie erst nach diesem Zeitpunkt (14.03.1994) ihre gewerbliche Tätigkeit und damit ihren Hauptwohnsitz verlegt. Diese Darstellung ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar in sich schlüssig, setzt jedoch voraus, dass der Zeugin nicht bekannt war, dass es sich bei dem von ihr angemeldeten Gewerbe – auch zum damaligen Zeitpunkt – um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung handelte, welches unmittelbar nach Anmeldung bereits ausgeübt werden durfte. Nur dann ist ihre Argumentation glaubwürdig, dass sie – ungeachtet der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes am 03.12.1993 – nicht wie geplant ihre gewerbliche Tätigkeit am 01.01.1994 in X aufgenommen, sondern sich gezwungen gesehen habe, damit bis nach dem 14.03.1994 zu warten. Diesbezüglich ist jedoch in der Niederschrift betreffend die Gewerbeanmeldung am 19.11.1993 die ausdrückliche Erklärung der Zeugin vermerkt, es handle sich bei dem von ihr angemeldeten um ein freies Gewerbe, weshalb besondere Voraussetzungen nicht erforderlich seien. Überdies meldete die Zeugin ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland bereits Wochen vor der Ausstellung des Gewerbescheins durch die Bezirkshauptmannschaft Y ab – was mit dem zur Argumentation ihres Standpunkts herangezogenen Sicherheitsdenken kaum vereinbar ist – und erklärte sie dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen zu sein, sie würde den begehrten Gewerbeschein jedenfalls erhalten, da man ihr dies behördlicherseits zugesichert habe. Schließlich erklärte sie auf Frage der belangten Behörde, da die Vorkommnisse immerhin schon 25 bis 30 Jahre zurücklägen, könne sie sich nicht mehr erinnern, ob sie doch bereits vor dem Vorliegen des Gewerbescheins vom 14.03.1994 ihren Beruf in Tirol ausgeübt habe. In Ansehung der Chronologie (Gewerbeanmeldung am 19.11.1993, Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zum 03.12.1993, Gewerbeabmeldung in München am 31.01.1994, Ausstellung des Gewerbescheins am 14.03.1994), des Zugeständnisses der Zeugin, sich an derart lang zurückliegende Ereignisse nicht im Detail erinnern zu können sowie deren widersprüchlicher Schilderung, sie sei einerseits – aufgrund behördlicher Auskunft – so überzeugt gewesen, ihren Gewerbeschein zu erhalten, dass sie schon im Vorhinein die für sie essenzielle Gewerbsausübung in München offiziell abgemeldet habe, andererseits habe sie sich jedoch nicht getraut, vor Ausstellung eines Gewerbescheins ihre Tätigkeit (samt Wohnsitz) nach X zu verlegen, sieht es das erkennende Gericht nicht als erwiesen an, dass die Zeugin tatsächlich erst im Jahr 1994 samt ihrem Atelier nach X umzog. Vielmehr entspricht es allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens, dass die Zeugin entsprechend dem Stand des Zentralen Melderegisters bereits am 03.12.1993 beruflich und privat nach X umzog, nachdem sie bereits mit dem 19.11.1993 an diesem Ort ihr Gewerbe angemeldet hatte und ausüben durfte. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Gewerbeabmeldung in München erst im späteren Verlauf am 31.01.1994 erfolgte.Die Zeugin erklärte in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2016, sie habe zunächst in Deutschland, später in Tirol ein Atelier an ihrem Wohnsitz unterhalten und sich daher am jeweiligen Ort während der Woche regelmäßig aufgehalten. Sie sei der Meinung gewesen, sie dürfe ihr Gewerbe in römisch zehn erst ausüben, wenn sie ihren Gewerbeschein in Händen halte. Da sie von ihrem gewerblichen Einkommen abhängig gewesen sei, habe sie erst nach diesem Zeitpunkt (14.03.1994) ihre gewerbliche Tätigkeit und damit ihren Hauptwohnsitz verlegt. Diese Darstellung ist aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar in sich schlüssig, setzt jedoch voraus, dass der Zeugin nicht bekannt war, dass es sich bei dem von ihr angemeldeten Gewerbe – auch zum damaligen Zeitpunkt – um ein freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung handelte, welches unmittelbar nach Anmeldung bereits ausgeübt werden durfte. Nur dann ist ihre Argumentation glaubwürdig, dass sie – ungeachtet der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes am 03.12.1993 – nicht wie geplant ihre gewerbliche Tätigkeit am 01.01.1994 in römisch zehn aufgenommen, sondern sich gezwungen gesehen habe, damit bis nach dem 14.03.1994 zu warten. Diesbezüglich ist jedoch in der Niederschrift betreffend die Gewerbeanmeldung am 19.11.1993 die ausdrückliche Erklärung der Zeugin vermerkt, es handle sich bei dem von ihr angemeldeten um ein freies Gewerbe, weshalb besondere Voraussetzungen nicht erforderlich seien. Überdies meldete die Zeugin ihre gewerbliche Tätigkeit in Deutschland bereits Wochen vor der Ausstellung des Gewerbescheins durch die Bezirkshauptmannschaft Y ab – was mit dem zur Argumentation ihres Standpunkts herangezogenen Sicherheitsdenken kaum vereinbar ist – und erklärte sie dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen zu sein, sie würde den begehrten Gewerbeschein jedenfalls erhalten, da man ihr dies behördlicherseits zugesichert habe. Schließlich erklärte sie auf Frage der belangten Behörde, da die Vorkommnisse immerhin schon 25 bis 30 Jahre zurücklägen, könne sie sich nicht mehr erinnern, ob sie doch bereits vor dem Vorliegen des Gewerbescheins vom 14.03.1994 ihren Beruf in Tirol ausgeübt habe. In Ansehung der Chronologie (Gewerbeanmeldung am 19.11.1993, Anmeldung eines Hauptwohnsitzes zum 03.12.1993, Gewerbeabmeldung in München am 31.01.1994, Ausstellung des Gewerbescheins am 14.03.1994), des Zugeständnisses der Zeugin, sich an derart lang zurückliegende Ereignisse nicht im Detail erinnern zu können sowie deren widersprüchlicher Schilderung, sie sei einerseits – aufgrund behördlicher Auskunft – so überzeugt gewesen, ihren Gewerbeschein zu erhalten, dass sie schon im Vorhinein die für sie essenzielle Gewerbsausübung in München offiziell abgemeldet habe, andererseits habe sie sich jedoch nicht getraut, vor Ausstellung eines Gewerbescheins ihre Tätigkeit (samt Wohnsitz) nach römisch zehn zu verlegen, sieht es das erkennende Gericht nicht als erwiesen an, dass die Zeugin tatsächlich erst im Jahr 1994 samt ihrem Atelier nach römisch zehn umzog. Vielmehr entspricht es allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen des logischen Denkens, dass die Zeugin entsprechend dem Stand des Zentralen Melderegisters bereits am 03.12.1993 beruflich und privat nach römisch zehn umzog, nachdem sie bereits mit dem 19.11.1993 an diesem Ort ihr Gewerbe angemeldet hatte und ausüben durfte. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass die Gewerbeabmeldung in München erst im späteren Verlauf am 31.01.1994 erfolgte. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Akt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 56/2011, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, lauten wie folgt: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […] § 17Paragraph 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
- a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
- b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden. […]
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 und im Fall des Abs 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.“
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Wie oben festgestellt, wurde die verfahrensgegenständliche Wohnung B-Weg *, X, zum Stichtag 31.12.1993 durch die Zeugin ganzjährig, nicht bloß während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken, bewohnt und übte diese darüber hinaus ebendort ihre hauptberufliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aufgrund einer ausführlichen Würdigung der vorliegenden Beweise, womit der gerechtfertigten Einwendung des Beschwerdeführers, dass derartige Feststellungen nicht allein aufgrund des Standes des Zentralen Melderegisters getroffen werden dürften, genüge getan ist. Es lag somit zum relevanten Zeitpunkt eine Verwendung als Hauptwohnsitz iSd § 13 Abs 1 TROG 2011 vor, weshalb die Voraussetzung des oben zitierten § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 nicht erfüllt ist.Wie oben festgestellt, wurde die verfahrensgegenständliche Wohnung B-Weg *, römisch zehn, zum Stichtag 31.12.1993 durch die Zeugin ganzjährig, nicht bloß während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken, bewohnt und übte diese darüber hinaus ebendort ihre hauptberufliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aufgrund einer ausführlichen Würdigung der vorliegenden Beweise, womit der gerechtfertigten Einwendung des Beschwerdeführers, dass derartige Feststellungen nicht allein aufgrund des Standes des Zentralen Melderegisters getroffen werden dürften, genüge getan ist. Es lag somit zum relevanten Zeitpunkt eine Verwendung als Hauptwohnsitz iSd Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 vor, weshalb die Voraussetzung des oben zitierten Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 nicht erfüllt ist. Da jedoch die Verwendung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2011 nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs 1 lit a und b TROG 2011 zulässig ist, stellte die belangte Behörde zutreffend fest, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen der Prämisse des § 17 Abs 1 lit b TROG 2011 bzw die Auslegung dieser Vorschrift, war somit nicht erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Da jedoch die Verwendung als Freizeitwohnsitz gemäß Paragraph 13, Absatz 3, TROG 2011 nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, Litera a und b TROG 2011 zulässig ist, stellte die belangte Behörde zutreffend fest, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen der Prämisse des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 bzw die Auslegung dieser Vorschrift, war somit nicht erforderlich. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.43.2263.7