öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 18.02.2014, Zl ****-1 wurde der B GmbH die Baubewilligung für den Neubau einer Wohnanlage auf Gst X/6 KG Z erteilt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.09.2014, Zl LVwG-2014/26/1057-13 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z mit der Maßgabe bestätigt, dass die Vermessungsurkunde der C KG vom 10.05.2014 auch zu einem integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärt wird. Mit Antrag von 03.03.2016 suchte die B GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, beim Bürgermeister der Gemeinde Z um die Verlängerung der Frist für den Baubeginn und der Frist für die Bauvollendung jeweils um zwei Jahre an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 08.03.2016, Zl ****-2 wurde gemäß § 28 Abs 3 TBO 2011 die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung für die B GmbH zum Neubau einer Wohnanlage „A S“, Adresse, Gst X/6, EZ 1XX, KG Z um zwei Jahre erstreckt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 08.03.2016, Zl ****-2 wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2011 die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung für die B GmbH zum Neubau einer Wohnanlage „A S“, Adresse, Gst X/6, EZ 1XX, KG Z um zwei Jahre erstreckt. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der nunmehrige Vorlagewerber im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Behörde den
barn den Antrag vom 03.03.2016 in Wahrung des Parteiengehörs zustellen hätte müssen. Die Konsenswerberin habe beantragt, die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils um zwei Jahre zu erstrecken. Die Behörde habe dem gegenüber die Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung um zwei Jahre erstreckt. Einerseits habe die Behörde daher über etwas entschieden, was gar nicht beantragt worden sei, andererseits sehe das Gesetz eine Verlängerung der Frist für die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht vor. Eine rechtlich gesicherte Verbindung für das Projekt habe die Konsenswerberin nicht. Dies habe sich zwischenzeitlich in einem Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Y herausgestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2016, Zl ****-3 BV wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin gehend abgeändert, dass die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung um jeweils zwei Jahre erstreckt wird. Aufgrund dieser Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt und ergänzend zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass eine Verlängerung der Baubeginnsfrist bzw der Bauvollendungsfrist schon unter Hinweis auf § 3 TBO ausscheide. Sei eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr vorhanden, sei eine Verlängerung der Frist für den Baubeginn ausgeschlossen. Ob sich diesbezüglich zwischenzeitlich die bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geändert hätten, vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern. Unabhängig davon sei die Verlängerung der Bauvollendungsfrist qualifiziert rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund des noch nicht erfolgten Baubeginns eine Verlängerung der Frist für die Bauvollendung nicht möglich. Aufgrund dieser Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt und ergänzend zum Beschwerdevorbringen ausgeführt, dass eine Verlängerung der Baubeginnsfrist bzw der Bauvollendungsfrist schon unter Hinweis auf Paragraph 3, TBO ausscheide. Sei eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht mehr vorhanden, sei eine Verlängerung der Frist für den Baubeginn ausgeschlossen. Ob sich diesbezüglich zwischenzeitlich die bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geändert hätten, vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern. Unabhängig davon sei die Verlängerung der Bauvollendungsfrist qualifiziert rechtswidrig. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund des noch nicht erfolgten Baubeginns eine Verlängerung der Frist für die Bauvollendung nicht möglich. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Am 30.06.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, zu der sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsbeistand vertreten ließ. In dieser Verhandlung wurde der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes verlesen. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich zweifellos aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und werden insofern auch vom Beschwerdeführer bzw nunmehrigen Vorlagewerber nicht bestritten. Insbesondere handelt es sich bei den zu lösenden Fragen ausschließlich um Rechtsfragen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 lauten wie folgt: „§ 26 Parteien
barn und der Straßenverwalter.
barn sind die Eigentümer der Grundstücke,
barn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
barn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes
Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
barn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
barn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
barn
Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
barn
Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
barn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht
barn
Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
barn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht
barn
Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
1 und a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche
Paragraph 3, Absatz eins, und
dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. § 28Paragraph 28Erlöschen der Baubewilligung
dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren
Baubeginn vollendet wird.wenn nicht innerhalb von zwei Jahren
dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren
Baubeginn vollendet wird.
barn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
Abs. 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 26 Abs. 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres
der Anzeige über den Baubeginn (§ 30 Abs. 3) bzw. die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
barn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung
Absatz 3, erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des Paragraph 26, Absatz 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres
der Anzeige über den Baubeginn (Paragraph 30, Absatz 3,) bzw. die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren (in Falle von Amtsparteien: an die Anfechtungserklärung) gebunden.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ist die Behörde – ebenso wie das Verwaltungsgericht – an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren (in Falle von Amtsparteien: an die Anfechtungserklärung) gebunden. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht gemäß § 15 VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrags offen. Gegen eine derartige Beschwerdevorentscheidung steht gemäß Paragraph 15, VwGVG das Rechtsmittel des Vorlageantrags offen. Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 03.05.2016, Zl ****-3BV (vgl Wessely: das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher(HG) Handbuch Verwaltungsgerichte, S 216).Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 03.05.2016, Zl ****-3BV vergleiche Wessely: das Administrativverfahren des BVwG und der LVwG, in Larcher(HG) Handbuch Verwaltungsgerichte, S 216). Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des
folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung
AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Wenn von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, ist Gegenstand des
folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Anders als bei einer Berufungsvorentscheidung
Paragraph 64 a, AVG ist sohin Prüfgegenstand bei der Erhebung eines Vorlageantrages nicht die ursprüngliche Beschwerde und der angefochtene Bescheid, sondern die Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung. Gemäß § 26 TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die
barn und der Straßenverwalter.
barn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
barn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, TBO 2011 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die
barn und der Straßenverwalter.
barn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage (die) der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
barn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes
Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die Übrigen
barn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die Übrigen
barn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der
barn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den
barn
den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die
barn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der
bar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der
bar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der
barn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den
barn
den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die
barn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zahl 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der
bar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der
bar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 2XX KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst X/6 KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der im § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 2XX KG Z, welches unmittelbar an den Bauplatz Gst X/6 KG Z angrenzt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Abs 4 kommt dem Beschwerdeführer bzw nunmehrigen Vorlagewerber zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs 3 erster und zweiter Satz TBO 2011 in diesem Umfang Parteistellung zu.
Paragraph 28, Absatz 4, kommt dem Beschwerdeführer bzw nunmehrigen Vorlagewerber zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz TBO 2011 in diesem Umfang Parteistellung zu.
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Zufahrt kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 (vgl dazu zB VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0178; 18.09.2003, Zl 2000/06/0015 uva).
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Zufahrt kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 vergleiche dazu zB VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0178; 18.09.2003, Zl 2000/06/0015 uva). Mit der Frage der mangelnden Zufahrt macht sohin der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 3 iVm § 28 Abs 4 TBO 2011 geltend. Mit der Frage der mangelnden Zufahrt macht sohin der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 26, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 4, TBO 2011 geltend. Da die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf die mögliche Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers bzw Vorlagewerbers beschränkt ist, kann die Frage der Bauplatzeignung im Rahmen dieses Verfahrens nicht weiter geprüft werden. Ob die bestehende Dienstbarkeit im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.12.2015, ****4 eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche darstellt, ist von der belangten Behörde von Amts wegen zu prüfen. Hinsichtlich der bewilligten Verlängerung der Frist für die Bauvollendung verweist der Beschwerdeführer zutreffend darauf, dass die Frist für die Bauvollendung erst mit dem Baubeginn zu laufen beginnt. Die Bewilligung einer Frist für die Bauvollendung kann daher per se schon nicht erteilt werden da mit dem Bau unstrittig noch nicht begonnen wurde. Ein entsprechender Antrag für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wurde von der Konsenswerberin rechtzeitig gestellt, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist liegt nicht vor. Aufgrund der taxativen Aufzählung der
barrechte im § 26 Abs 3 TBO 2011 handelt es sich bei der Frage des Baubeginns und der damit verbundenen Verlängerung für die Bauvollendungsfrist um kein subjektiv-öffentliches Recht des
barn, welches er im Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist wirksam einwenden könnte. Ein entsprechender Antrag für die Verlängerung der Bauvollendungsfrist wurde von der Konsenswerberin rechtzeitig gestellt, eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der Entscheidung über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist liegt nicht vor. Aufgrund der taxativen Aufzählung der
barrechte im Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 handelt es sich bei der Frage des Baubeginns und der damit verbundenen Verlängerung für die Bauvollendungsfrist um kein subjektiv-öffentliches Recht des
barn, welches er im Verfahren zur Verlängerung der Bauvollendungsfrist wirksam einwenden könnte. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer weiters eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht, da diesem der Antrag vom 03.03.2016 nicht übermittelt worden wäre. Aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Verlesung des Aktes der belangten Behörde ist dieser allfällig bestehende Verfahrensmangel jedenfalls als geheilt anzusehen. Zutreffend hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde daraufhin gewiesen, dass die Konsenswerberin beantragt hat, die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils um zwei Jahre zu erstrecken. Die diesbezügliche Korrektur des Spruches im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG erweist sich als zulässig und war jedenfalls geboten, da eine Fristverlängerung für die „Wirksamkeit der Baubewilligung“ im Gesetz keine Deckung findet. Zutreffend hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde daraufhin gewiesen, dass die Konsenswerberin beantragt hat, die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils um zwei Jahre zu erstrecken. Die diesbezügliche Korrektur des Spruches im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG erweist sich als zulässig und war jedenfalls geboten, da eine Fristverlängerung für die „Wirksamkeit der Baubewilligung“ im Gesetz keine Deckung findet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 iVm § 28 Abs 4 TBO 2011 geltend gemacht hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 4, TBO 2011 geltend gemacht hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1139.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.