Vm § 8 Abs 1 VwGVG und § 360 Abs 1 GewO wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG und Paragraph 360, Absatz eins, GewO wird die Säumnisbeschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 27.04.2015 wurde von Seiten BB bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt, dass auf GSt-Nr ****/1, KG Z, eine Leuchtreklametafel betrieben werde, welche Licht- und Lärmemissionen verursache. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die Anlage nach den gewerberechtlichen Vorschriften zu überprüfen und dem Betreiber die Entfernung der Anlage bzw. entsprechende Auflagen zur Beseitigung der Lärmemissionen aufzutragen. Aufgrund dieser Anzeige wurde der Amtssachverständige für Maschinenwesen und Umwelttechnik mit der Erstellung eines Befundes und Gutachtens beauftragt, welches dieser mit seiner schriftlichen Erledigung vom 14.12.2015 erstattete. Aufgrund des Feststellungsantrages
O seitens der AA GmbH vom 16.06.2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Bescheid vom 23.06.2016, Zl 2.1 A-****/**-**, fest, dass die Errichtung und der Betrieb der Leuchtreklametafel in Form einer LED-Leuchtwand auf GSt-Nr ****/1, GB Z, einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf. Aufgrund des Feststellungsantrages
Paragraph 358, GewO seitens der AA GmbH vom 16.06.2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Bescheid vom 23.06.2016, Zl 2.1 A-****/**-**, fest, dass die Errichtung und der Betrieb der Leuchtreklametafel in Form einer LED-Leuchtwand auf GSt-Nr ****/1, GB Z, einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2016 an die AA GmbH wurde
O dieser gegenüber die Verfahrensanordung erteilt, bis spätestens 26.07.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage von vollständigen Projektunterlagen um die gewerberechtliche Genehmigung für diese Leuchtreklametafel anzusuchen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2016 an die AA GmbH wurde
Paragraph 360, Absatz eins, GewO dieser gegenüber die Verfahrensanordung erteilt, bis spätestens 26.07.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage von vollständigen Projektunterlagen um die gewerberechtliche Genehmigung für diese Leuchtreklametafel anzusuchen. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 erhob BB durch seine Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dort wird unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27.04.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Y argumentiert, dass seit der Einbringung des Antrages vom 27.04.2015 zwischenzeitlich bald 14 Monate verstrichen seien und sein Antrag bislang unerledigt geblieben wäre. Die fehlende Erledigung des Antrages sei auf ein Verschulden der zur Entscheidung zuständigen Behörde zurückzuführen. Durch die behördlich nicht bewilligte gewerbliche Betriebsausübung bzw die dadurch verursachten Immissionen habe er als unmittelbar in seinen subjektiv öffentlichen Rechten betroffener Nachbar einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung des von ihm gestellten Antrages, wobei der Antrag in Hinblick auf die Bewilligungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen sei. Da die 6-monatige Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen sei, liege eine Säumnis der zuständigen Behörde vor, weshalb beantragt werde, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheide und dem Betreiber der auf GSt-Nr ****/1 errichteten Leuchtreklametafel deren Entfernung auftrage, in eventu entsprechende Auflagen vorschreibe, welche geeignet sind, sämtliche Immissionen zu beseitigen sowie dem Betreiber den Betrieb der Leuchtreklametafel mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Überprüfung derselben bzw bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu untersagen.Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 erhob BB durch seine Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Dort wird unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27.04.2015 an die Bezirkshauptmannschaft Y argumentiert, dass seit der Einbringung des Antrages vom 27.04.2015 zwischenzeitlich bald 14 Monate verstrichen seien und sein Antrag bislang unerledigt geblieben wäre. Die fehlende Erledigung des Antrages sei auf ein Verschulden der zur Entscheidung zuständigen Behörde zurückzuführen. Durch die behördlich nicht bewilligte gewerbliche Betriebsausübung bzw die dadurch verursachten Immissionen habe er als unmittelbar in seinen subjektiv öffentlichen Rechten betroffener Nachbar einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung des von ihm gestellten Antrages, wobei der Antrag in Hinblick auf die Bewilligungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage einer inhaltlichen Entscheidung zuzuführen sei. Da die , 6-monatige Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen sei, liege eine Säumnis der zuständigen Behörde vor, weshalb beantragt werde, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheide und dem Betreiber der auf GSt-Nr ****/1 errichteten Leuchtreklametafel deren Entfernung auftrage, in eventu entsprechende Auflagen vorschreibe, welche geeignet sind, sämtliche Immissionen zu beseitigen sowie dem Betreiber den Betrieb der Leuchtreklametafel mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Überprüfung derselben bzw bis zum Abschluss dieses Verfahrens zu untersagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:
Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsbehörde. Nach Art 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Dies ist seitens Herrn BB erfolgt. Nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Dies ist seitens Herrn BB erfolgt. Aus § 8 Abs 1 VwGVG ergibt sich, dass Säumnisbeschwerde erst nach 6 Monaten ab Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung erhoben werden kann. Aus Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ergibt sich, dass Säumnisbeschwerde erst nach 6 Monaten ab Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung erhoben werden kann. Gegenständliche Leuchtreklametafel ist baurechtlich durch den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 20.11.2014 konsentiert. Eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung liegt dafür nicht vor. Für die Beurteilung gegenständlicher Säumnisbeschwerde ist die Beantwortung der Frage maßgeblich, welchen Rechtscharakter das Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.04.2015 hat. Der Betreff wird als „Anzeige wegen Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage“ benannt. Nach Schilderung des Sachverhaltes und Feststellung, dass ein genehmigungspflichtiger Betriebsanlagenteil ohne dafür notwendige Bewilligung errichtet wurde, erfolgt der Antrag auf dessen Überprüfung entsprechend den gewerberechtlichen Vorschriften sowie dem Betreiber die Entfernung des Anlagenteiles und entsprechende Auflagen zur Beseitigung der Lärmemissionen aufzutragen. Da die gegenständliche Leuchtreklametafel durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.11.2014 baurechtlich konsentiert ist, eine gewerberechtliche Betriebsanlagen-genehmigung dafür aber nicht vorliegt, kann das Anbringen vom 27.04.2015 nicht als Antrag im Sinne des § 79 Abs 1 GewO angesehen werden, wo den Nachbarn nach Maßgabe des§ 356 Abs 3 GewO Parteistellung zukommt. Der in diesem Schreiben geäußerte Verdacht, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde und betrieben wird, indiziert ein gewerbebehördliches Vorgehen im Sinne des § 360 Abs 1 GewO, wie dies im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2016 auch geschehen ist.Da die gegenständliche Leuchtreklametafel durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.11.2014 baurechtlich konsentiert ist, eine gewerberechtliche Betriebsanlagen-genehmigung dafür aber nicht vorliegt, kann das Anbringen vom 27.04.2015 nicht als Antrag im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, GewO angesehen werden, wo den Nachbarn nach Maßgabe des, Paragraph 356, Absatz 3, GewO Parteistellung zukommt. Der in diesem Schreiben geäußerte Verdacht, dass eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde und betrieben wird, indiziert ein gewerbebehördliches Vorgehen im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO, wie dies im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2016 auch geschehen ist. Das Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers ist als Anzeige an die Gewerbebehörde zu qualifizieren, um den Sachverhalt zu überprüfen und den rechtmäßigen Zustand herzustellen. In seinem Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl 2009/04/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass auf die Handhabung der nach § 360 Abs 1 GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes niemand einen Rechtsanspruch hat, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Der Nachbar hat somit keinen Anspruch auf Verfahrenseinleitung bzw Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, weil es sich dabei um kein antragsbedürftiges sondern ein amtswegiges Vorgehen handelt.Das Schreiben des nunmehrigen Beschwerdeführers ist als Anzeige an die Gewerbebehörde zu qualifizieren, um den Sachverhalt zu überprüfen und den rechtmäßigen Zustand herzustellen. In seinem Erkenntnis vom 27.05.2010, Zl 2009/04/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass auf die Handhabung der nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes niemand einen Rechtsanspruch hat, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgbar wäre. Der Nachbar hat somit keinen Anspruch auf Verfahrenseinleitung bzw , Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, weil es sich dabei um kein antragsbedürftiges sondern ein amtswegiges Vorgehen handelt. Dem Nachbarn BB kommt deshalb im Verfahren nach § 360 Abs 1 GewO keine Parteistellung zu, weshalb die Behörde ihm gegenüber keine Entscheidungspflicht trifft und eine solche auch nicht verletzt werden kann.Dem Nachbarn BB kommt deshalb im Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO keine Parteistellung zu, weshalb die Behörde ihm gegenüber keine Entscheidungspflicht trifft und eine solche auch nicht verletzt werden kann. An all dem ändert nicht die Formulierung in der Anzeige vom 27.04.2015, dass ein bestimmtes behördliches Vorgehen „beantragt“ werde, weil es sich dabei rechtlich gesehen um eine Anregung zu einem bestimmten amtwegigen Handeln handelt, auf welches aber kein Rechtsanspruch besteht. Da Herr BB aus besagten Gründen zu Unrecht für sich eine Entscheidungspflicht der Behörde geltend gemacht hat, war seine Säumnisbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu dem in der Beschwerde gestellten Verhandlungsantrag ist auszuführen, dass
GVG die Verhandlung entfallen kann, wenn die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Abgesehen davon, könnte
Abs 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da gegenständliche Entscheidung in der Klärung der oben angeführten Rechtsfrage besteht, trifft dies in diesem Verfahren zu. Ein Bundes- oder Landesgesetz ordnet dafür nicht zwingend eine mündliche Verhandlung an, einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Entscheidung konnte deshalb ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zu dem in der Beschwerde gestellten Verhandlungsantrag ist auszuführen, dass
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn die Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Abgesehen davon, könnte
Absatz 4, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da gegenständliche Entscheidung in der Klärung der oben angeführten Rechtsfrage besteht, trifft dies in diesem Verfahren zu. Ein Bundes- oder Landesgesetz ordnet dafür nicht zwingend eine mündliche Verhandlung an, einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Entscheidung konnte deshalb ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht TirolDr. Alexander Hohenhorst(Richter)Landesverwaltungsgericht Tirol, Dr. Alexander Hohenhorst, (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.1349.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.