GVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Grundverkehrsanzeige vom 29.04.2016 wurde der Schenkungsvertrag abgeschlossen zwischen den Geschenkgebern GG und FF, beide wohnhaft Adresse, und den Geschenknehmern Frau AA, Herr DD, Herr CC, Frau BB und Herrn EE der Grundverkehrsbehörde X angezeigt. Mit Grundverkehrsanzeige vom 29.04.2016 wurde der Schenkungsvertrag abgeschlossen zwischen den Geschenkgebern GG und FF, beide wohnhaft Adresse, und den Geschenknehmern Frau AA, Herr DD, Herr CC, Frau BB und Herrn EE der Grundverkehrsbehörde römisch zehn angezeigt. Zu dieser Grundverkehrsanzeige erging der nunmehr bekämpfte Bescheid. In der fristgerechten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid nur hinsichtlich der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe in Höhe von € 200,-- angefochten werde. Im gegenständlichen Schenkungsvertrag war die Schenkung an AA und DD betreffend das Gst 1** im Ausmaß von 300 m² aus EZ *, GB Nr Z, sowie die Schenkung an Herrn CC betreffend das Gst 2** im Ausmaß von 176 m² aus der oben genannten EZ enthalten gewesen. Weiters die Schenkung betreffend das Gst 3** im Ausmaß von 191 m² an Herrn EE und Frau BB. In diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass die angeführten Rechtserwerbe gem § 5 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen würden. In diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass die angeführten Rechtserwerbe gem Paragraph 5, Litera d, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen würden. Die Behörde habe die Berechnung der Verwaltungsabgabe aber einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen. Die Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betrag von € 40,-- jeweils pro (Mit-) Eigentümer vorzuschreiben sei. Die Abgabenbehörde habe diesen Betrag daher unrichtig fünfmal (insgesamt € 200,--) verrechnet. Gegenstand des Verfahrens vor der Grundverkehrsbehörde sei der Schenkungsvertrag vom 25.04.2016 gewesen. Dieser Schenkungsvertrag liege dem gegenständlichen Feststellungsbescheid vom 25.05.2016 zu Grunde. Mit diesem Feststellungsbescheid sei von der Behörde ausgesprochen worden, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe. Wenngleich dieser Schenkungsvertrag Eigentumsübergänge an insgesamt drei Grundstücken vorgesehen habe, so handle es sich dennoch nur um einen Vertrag, für welchen die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 24 Abs 1 festgestellt worden sei. Die Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 24 Abs 1 erfolge auch nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. In erster Linie sei maßgeblich wie viele Verwaltungsverfahren bei der Behörde abgeführt würden. Da nur ein Verwaltungsverfahren abgeführt worden sei, sei nach Tarifpost 104 der Lands-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 der Betrag von € 40,-- auch nur einmal vorzuschreiben. Wenngleich dieser Schenkungsvertrag Eigentumsübergänge an insgesamt drei Grundstücken vorgesehen habe, so handle es sich dennoch nur um einen Vertrag, für welchen die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 24, Absatz eins, festgestellt worden sei. Die Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 24, Absatz eins, erfolge auch nur im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. In erster Linie sei maßgeblich wie viele Verwaltungsverfahren bei der Behörde abgeführt würden. Da nur ein Verwaltungsverfahren abgeführt worden sei, sei nach Tarifpost 104 der Lands-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 der Betrag von € 40,-- auch nur einmal vorzuschreiben. Einzig § 1 Abs 3 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 würde vorsehen, dass für den Fall der Verleihung von mehreren Berechtigungen in einem Bescheid, die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten sei. Aber auch diese Bestimmung würde im gegenständlichen Fall keine mehrfache Abgabenschuld begründen, da die Behörde im betreffenden Bescheid über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nur rechtfeststellend abgesprochen habe, nicht jedoch eine oder mehrere Berechtigungen rechtsgestaltend verliehen worden seien. Einzig Paragraph eins, Absatz 3, der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 würde vorsehen, dass für den Fall der Verleihung von mehreren Berechtigungen in einem Bescheid, die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten sei. Aber auch diese Bestimmung würde im gegenständlichen Fall keine mehrfache Abgabenschuld begründen, da die Behörde im betreffenden Bescheid über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nur rechtfeststellend abgesprochen habe, nicht jedoch eine oder mehrere Berechtigungen rechtsgestaltend verliehen worden seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die Landes-Verwaltungsabgaben auf € 40,-- (in eventu € 120,--) festlegen bzw die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit dem Schenkungsvertrag vom 25.04.2016 Frau GG und Herr FF als Geschenkgeber folgende Schenkungen an nachfolgende Personen vertraglich vereinbart haben: 1. das Gst 1** im Ausmaß von 300 m² aus EZ *, GB Z, an Herrn DD und Frau AA, 2. das Gst 2** im Ausmaß von 176 m² aus EZ *, GB Z, an Herrn CC, sowie 3. das Gst 3**, im Ausmaß von 191 m² auf EZ * an Herrn EE und Frau BB. Weiters steht fest, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft X als Grundverkehrsbehörde erster Instanz gem § 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt wurde, dass die Rechtserwerbe gem § 5 lit d Tiroler Grundverkehrsgesetz keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen.Weiters steht fest, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Grundverkehrsbehörde erster Instanz gem Paragraph 26, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt wurde, dass die Rechtserwerbe gem Paragraph 5, Litera d, Tiroler Grundverkehrsgesetz keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl ***. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zahl ***. Die oben getätigten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich eben aus diesem Akt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
F LGBl Nr 130/2013 haben die Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) für
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, haben die Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung) für
F LGBl Nr 82/2014 ist für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2014, ist für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.
Abs 3 leg cit ist, wenn mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen werden, die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
Absatz 3, leg cit ist, wenn mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen werden, die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
XII des besonderen Teiles der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, Tarifpost 104, ist für die Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 24 Abs 1 (einschließlich Rechtskraftbestätigung) ein Betrag von € 40,-- zu entrichten.
römisch zwölf des besonderen Teiles der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, Tarifpost 104, ist für die Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 24, Absatz eins, (einschließlich Rechtskraftbestätigung) ein Betrag von € 40,-- zu entrichten. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Nach dem überkommenen Verständnis sind Verwaltungsabgaben Gegenleistungen für die behördliche Amtshandlung, deren Höhe sich einerseits nach dem Aufwand der Behörde, andererseits aber nach dem Wert der Amtshandlung für die Interessenten (und allenfalls seiner durchschnittlichen Belastbarkeit) richtet (vgl. VfGH vom 29.6.2001, B 1220/00). Nach dem überkommenen Verständnis sind Verwaltungsabgaben Gegenleistungen für die behördliche Amtshandlung, deren Höhe sich einerseits nach dem Aufwand der Behörde, andererseits aber nach dem Wert der Amtshandlung für die Interessenten (und allenfalls seiner durchschnittlichen Belastbarkeit) richtet vergleiche VfGH vom 29.6.2001, B 1220/00). Der gegenständliche Feststellungsbescheid umfasst drei gesonderte Grundstücke, bei denen auf der Veräußererseite zwei Personen gestanden sind, die die Grundstücke im ideellen Miteigentum besessen haben. Auf der Käuferseite traten fünf Erwerber auf. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen, dass beim Auftreten von mehreren Erwerbern (im vorliegenden Fall fünf Erwerber) zu Recht von Seiten der Behörde davon auszugehen ist, dass die Verwaltungsabgabenvorschreibung von fünf im gegenständlichen Fall zu beurteilenden und daher abgabepflichtigen Erwerben ausgehen darf (vgl Verfassungsgerichtshof vom 29.06.2001, B 1220/00).Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen, dass beim Auftreten von mehreren Erwerbern (im vorliegenden Fall fünf Erwerber) zu Recht von Seiten der Behörde davon auszugehen ist, dass die Verwaltungsabgabenvorschreibung von fünf im gegenständlichen Fall zu beurteilenden und daher abgabepflichtigen Erwerben ausgehen darf vergleiche Verfassungsgerichtshof vom 29.06.2001, B 1220/00). Somit irren die Beschwerdeführer, wenn sie davon ausgehen, dass in unrichtiger Weise fünfmal die Abgabe verrechnet worden ist. Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz kennt nämlich keine Rechtsgemeinschaften, sodass hier eine getrennte Verrechnung durchzuführen ist. Der Feststellungsbescheid für die einzelnen Erwerber liegt im Sinne des § 1 Abs 1 lit d Tiroler Verwaltungsabgabengesetz im alleinigen Interesse des jeweiligen Erwerbers. Der Feststellungsbescheid für die einzelnen Erwerber liegt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, Tiroler Verwaltungsabgabengesetz im alleinigen Interesse des jeweiligen Erwerbers. Auch ist die Argumentation, dass es sich nur um einen Vertrag gehandelt habe, nicht zielführend, weil es im Bereich der Landesverwaltungsabgabe nicht um die Anzahl der Verträge, sondern lediglich um die Anzahl der Berechtigungen bzw der Amtshandlungen handelt, die im Interesse der jeweiligen Person gelegen ist. Wenn letztendlich von Seiten der Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass eine mehrfache Verrechnung nur im Fall der Verleihung mehrerer Berechtigungen in einem Bescheid möglich sei, und hier nicht rechtsgestaltend, sondern nur rechtsfeststellend abgesprochen worden sei, so ist auch dieser Meinung nicht Folge zu geben. Der gegenständliche Feststellungsbescheid stellt insofern eine Berechtigung dar, als er dem jeweiligen Erwerber die Berechtigung in grundverkehrsrechtlicher Hinsicht für die Eintragung im Grundbuch ermöglicht. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Verwaltungsabgabe zu Recht pro Erwerber vorgeschrieben wurde. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.1201.1
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