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{'item': 'LVwG-2016/22/0066-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0066-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden der Nachbarn CC und DD, Adresse, gegen den Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.11.2015, Zl. ** wegen Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Schwimmbades samt Steingabione im Anwesen Adresse auf Gp 1** KG Z, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Wassereinlass der Steingabione in das Schwimmbecken nunmehr wie in der Planskizze und dem Foto „Neu“ mit dem Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.5.2016 dargestellt erfolgt. Diese Planskizze sowie das Foto sind Bestandteile der erteilten Bewilligung.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn AA und Frau BB die (nachträgliche) Baubewilligung für die Errichtung eines Schwimmbades samt Steingabione im Anwesen Adresse auf Gp 1** KG Z erteilt. Diesem Bescheid ist ein näherer Befund zu entnehmen. Gegen dieses Bauvorhaben haben die Nachbarn CC und DD, Adresse Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, der Wasserfalleinlass verursache eine unangenehm laute und somit störende Geräuschkulisse. Auch das daraus entstehende Echo stelle eine erhebliche und auch krankheitsverursachende Lautstärke dar. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Weiters fand am 22.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, in deren Rahmen der lärmtechnische Sachverständige eine Lärmmessung durchführte und ein lärmtechnisches Gutachten erstattete. In weiterer Folge plante der Bauwerber den Wassereinlass der Steingabione so um, dass dieser nunmehr unmittelbar, also ohne Wasserfall, in das Schwimmbad führt. Den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben vom 30.5.2016 die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben sie keinen Gebrauch gemacht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2015/103 (TBO 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2015/103 (TBO 2011) lautet wie folgt: „§ 26Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. […]“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn (als solche sind die Beschwerdeführer jedenfalls als an den Bauplatz unmittelbar angrenzend anzusehen) im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn (als solche sind die Beschwerdeführer jedenfalls als an den Bauplatz unmittelbar angrenzend anzusehen) im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer wenden sich allein gegen eine Belästigung bzw. Gefährdung durch Lärm, verursacht durch den wasserfallartigen Einlauf von der Steingabione in das Schwimmbecken. In diesem Zusammenhang stellen sich mehrere, mitunter schwierig zu lösender Rechtsfragen. In erster Linie geht es dabei um die Frage, inwiefern dem Nachbarn nach den diesbezüglichen Bestimmungen der TBO 2011 überhaupt ein Mitspracherecht zu kommt. Ein derartiges Mitspracherecht kann sich in der vorliegenden Fallkonstellation nur aus dem mit der Flächenwidmung einhergehenden Immissionsschutz ergeben. Dieser Immissionsschutz setzt zunächst aber voraus, dass es sich beim Vorhaben überhaupt um eine bauliche Anlage handelt und ob diese bauliche Anlage überhaupt in den Geltungsbereich der TBO 2011 fällt. Handelt es sich beim geplanten Schwimmbad unstrittig um eine bauliche Anlage und ist diese vom Geltungsbereich der TBO 2011 nicht ausgenommen, könnte diese Frage bei der Steingabione durchaus strittig sein. Betrachtet man die Steingabione isoliert vom Schwimmbad, könnte man argumentieren, für diese Anlage braucht es keineswegs bautechnische Kenntnisse im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011. Hier gilt jedoch zu bedenken, dass mit dieser Anlage mitunter Gefahren für die Benutzer des Schwimmbades einhergehen könnten, wenn diese Steingabione nicht fachgerecht hergestellt wird. Allenfalls sind auch Windkräfte zu berücksichtigen. Weiters stellt die Steingabione einen untrennbaren Bestandteil des Schwimmbeckens dar, enthält sie doch (jedenfalls) Teile der Reinigungsanlage. Damit ist die Steingabione wohl als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 anzusehen. Weiters ist zu prüfen, ob dieser Anlagenteil nicht vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen ist, legt doch § 1 Abs 3 lit m TBO 2011 fest, dass der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen nicht unter die TBO 2011 fallen. Gegen die Argumentation, die Steingabione falle nicht unter den Anwendungsbereich des TBO 2011 spricht, dass diese eben nicht der Gartengestaltung dient und als untrennbarer Teil des Schwimmbeckens anzusehen ist. Handelt es sich beim geplanten Schwimmbad unstrittig um eine bauliche Anlage und ist diese vom Geltungsbereich der TBO 2011 nicht ausgenommen, könnte diese Frage bei der Steingabione durchaus strittig sein. Betrachtet man die Steingabione isoliert vom Schwimmbad, könnte man argumentieren, für diese Anlage braucht es keineswegs bautechnische Kenntnisse im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011. Hier gilt jedoch zu bedenken, dass mit dieser Anlage mitunter Gefahren für die Benutzer des Schwimmbades einhergehen könnten, wenn diese Steingabione nicht fachgerecht hergestellt wird. Allenfalls sind auch Windkräfte zu berücksichtigen. Weiters stellt die Steingabione einen untrennbaren Bestandteil des Schwimmbeckens dar, enthält sie doch (jedenfalls) Teile der Reinigungsanlage. Damit ist die Steingabione wohl als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 anzusehen. Weiters ist zu prüfen, ob dieser Anlagenteil nicht vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen ist, legt doch Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO 2011 fest, dass der Gartengestaltung dienende bauliche Anlagen wie Zierbrunnen, Teiche, Steingärten, Grillkamine und dergleichen nicht unter die TBO 2011 fallen. Gegen die Argumentation, die Steingabione falle nicht unter den Anwendungsbereich des TBO 2011 spricht, dass diese eben nicht der Gartengestaltung dient und als untrennbarer Teil des Schwimmbeckens anzusehen ist. Das gegenständliche Grundstück ist nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet gewidmet. Grundsätzlich ist mit dieser Widmung ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden. Allerdings ist hier die Einschränkung zu beachten, dass dies bei einer reinen Wohnnutzung, zu der jedenfalls auch ein Schwimmbad in der hier vorliegenden Ausgestaltung (z.B. keine gewerbliche Nutzung) und Größe zu zählen ist, nur dann der Fall ist, wenn die konkrete Nutzung der baulichen Anlage Immissionen beim Nachbarn hervorrufen, die jene mit der vorliegenden Flächenwidmung typischerweise einhergehenden Immissionen überschreiten. Der Nachbar hat demnach jene Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen (z.B. den Lärm der Kinder eines Kinderspielplatzes, Lärm und Abgase der zu- und abfahrenden Fahrzeuge). Übersteigt die tatsächlich geplante Stellplatzanzahl jene der Pflichtabstellplätze, steht dem Nachbar jedoch ein Immissionsschutz zu, zumal in diesem Fall die Immissionen eben nicht (mehr) typisch im oben genannten Sinne sind (vgl. zu alledem die bei Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 26 E 61f. abgedruckten Erkenntnisse des VwGH).Das gegenständliche Grundstück ist nach dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Wohngebiet gewidmet. Grundsätzlich ist mit dieser Widmung ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden. Allerdings ist hier die Einschränkung zu beachten, dass dies bei einer reinen Wohnnutzung, zu der jedenfalls auch ein Schwimmbad in der hier vorliegenden Ausgestaltung (z.B. keine gewerbliche Nutzung) und Größe zu zählen ist, nur dann der Fall ist, wenn die konkrete Nutzung der baulichen Anlage Immissionen beim Nachbarn hervorrufen, die jene mit der vorliegenden Flächenwidmung typischerweise einhergehenden Immissionen überschreiten. Der Nachbar hat demnach jene Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen (z.B. den Lärm der Kinder eines Kinderspielplatzes, Lärm und Abgase der zu- und abfahrenden Fahrzeuge). Übersteigt die tatsächlich geplante Stellplatzanzahl jene der Pflichtabstellplätze, steht dem Nachbar jedoch ein Immissionsschutz zu, zumal in diesem Fall die Immissionen eben nicht (mehr) typisch im oben genannten Sinne sind vergleiche zu alledem die bei Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 26, E 61f. abgedruckten Erkenntnisse des VwGH). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt könnte daher fraglich sein, ob eine Steingabione in der vorliegenden Art noch typisch für ein privates Schwimmbecken ist (diesfalls käme den Nachbarn kein Mitspracherecht ob der Lärmemissionen dieser Anlage zu) oder ob dieser Anlagenteil völlig untypisch ist. Bei einer Steingabione der vorliegenden Art ist wohl eher davon auszugehen, dass sie noch als ein mit der Nutzung des Schwimmbeckens einhergehender und durchaus typischer Anlagenteil anzusehen ist. Damit wäre für die Nachbarn kein Immissionsschutz verbunden. Das erkennende Gericht hat nun ob dieser komplexen Frage und auch aufgrund der Kooperationsbereitschaft der Bauherren im Sinne der beschwerdeführenden Nachbarn im Ermittlungsverfahren einen lärmtechnischen Sachverständigen beigezogen, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.3.2016 eine Lärmmessung durchführte und ein lärmtechnisches Gutachten erstattete (im Einzelne siehe die Niederschrift zu mündlichen Verhandlung). Dabei kommt er zusammenfassend zum Ergebnis, dass die örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb der Steingabione (hier durch den Aufprall des rückgeführten Wassers auf die Wasseroberfläche) relevant angehoben werden. Der Bauwerber erklärte sich daraufhin bereit, die Steingabione in Zusammenarbeit mit der Herstellerfirma des Schwimmbades umzuplanen. Mit 25.5.2016 reichte er daraufhin eine Planskizze samt Farbfoto beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, denen zu entnehmen ist, dass der Wassereinlass nunmehr nicht mehr in Form eines kleinen Wasserfalles, sondern direkt, mithin ohne Fallhöhe, in das Schwimmbecken erfolgt. Damit einher geht, dass nunmehr, auch aufgrund der bei der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle gewonnenen Erfahrungen, eine Lärmbelästigung für die Nachbarn auszuschließen ist. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.5.2016 wurden den beschwerdeführenden Nachbarn sowohl die Planskizze als auch Fotos (vorher/nachher) übermittelt und Sie eingeladen, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben lautete wie folgt: „Sehr geehrte Frau CC, sehr geehrter Herr DD, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2016 vereinbart, hat der Bauwerber nunmehr eine geänderte Ausführung der Steingabione geplant (und diese bereits in Natura umgesetzt). Die Planskizze samt Fotos trägt den Einlaufstempel des Landesverwaltungsgerichts Tirol 25.5.2016. Da nunmehr das austretende Wasser unmittelbar (und nicht mehr wie ein Wasserfall) in das Schwimmbad eindringt, müsste eine Lärmbelästigung für Sie damit hintangehalten werden. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“ Davon haben sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Das nunmehr geplante (und in Natura bereits ausgeführte) Schwimmbecken samt Steingabione steht sohin jedenfalls, also auch dann, wenn man entgegen der obigen Ausführungen davon ausgeht, dass den Nachbarn ein Immissionsschutz hinsichtlich der Steingabione und der damit in Zusammenhang stehenden Geräuschentwicklung zusteht, mit der Rechtslage in Einklang und war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0066.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.