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{'item': 'LVwG-2016/30/0704-2'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 39§ 10Artikel 23Artikel 8§ 143§ 144Art 11§ 27

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0704-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 26.02.2016, Zl ****1, stellte die Tiroler Landesregierung als die

§ 39Abs 2 Stb

G 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die durch Erstreckung der Verleihung nach § 16 StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Antrages auf (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft am 22.09.1998 verloren hat. Mit Bescheid vom 26.02.2016, Zl ****1, stellte die Tiroler Landesregierung als die

Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin die durch Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 16, StbG 1985 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des Antrages auf (Wieder-)Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft am 22.09.1998 verloren hat. Begründend führte die Behörde aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, B B , mit schriftlicher Eingabe vom 26.01.1994 beim Amt der Tiroler Landesregierung sein Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

§ 10St

GB 1985 gestellt habe. Aufgrund der Eheschließung mit B B habe die Beschwerdeführerin den Nachnamen ihres Ehemannes geführt und ihr Ansuchen auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 16 StGB 1985 gestellt.Begründend führte die Behörde aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin, B B , mit schriftlicher Eingabe vom 26.01.1994 beim Amt der Tiroler Landesregierung sein Ansuchen auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, StGB 1985 gestellt habe. Aufgrund der Eheschließung mit B B habe die Beschwerdeführerin den Nachnamen ihres Ehemannes geführt und ihr Ansuchen auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 16, StGB 1985 gestellt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verleihung und für die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen würden und sei ihnen daher mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.09.1994, Zl ****2, die Verleihung und die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zugesichert worden, dass sie binnen zwei Jahren aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates ausscheiden. Am 10.07.1995 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Bestätigungen des türkischen Generalkonsulates in Salzburg vorgelegt, aus welchen zu entnehmen sei, dass sie mit Beschluss der Generaldirektion für Standesamt- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im türkischen Innenministerium vom 30.04.1995, Zl ****3, die Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erhalten hätten, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl ****4, sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach § 10 StbG 1985 und durch Erstreckung der Verleihung nach § 16 StbG 1985 mit Wirkung vom 09.11.1995 verliehen worden.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl ****4, sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach Paragraph 10, StbG 1985 und durch Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 16, StbG 1985 mit Wirkung vom 09.11.1995 verliehen worden. Am 26.11.1997 hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Bestätigungen der Generaldirektion für Standesamt- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten im türkischen Innenministerium über die endgültige Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beigebracht, welche mit dem Ausstellungsdatum am 10.10.1997 rechtswirksam geworden seien. Mit diesem Datum habe die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft verloren. Am 12.08.2015 sei von der Österreichischen Botschaft in Ankara ein Auszug aus dem türkischen Standesregister- bzw Personenstandsregister mit Übersetzung übermittelt worden, aus welchen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 22.09.1998, Zl ****5, im Sinne des Artikel 8 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden sei und so die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt habe. Dies sei der Beschwerdeführerin niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden. Auf Befragung, ob sie nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft und der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband die türkische Staatsbürgerschaft auf Grund eines selbst gestellten Antrages wiedererworben habe, gab sie an, dass sie selbst nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft eingebracht habe. Sie gab jedoch bekannt, dass ihr Ehemann ihr einmal ein Schriftstück vorgelegt habe, welches sie ohne Kenntnis des Inhaltes unterschieben habe. Sie könne nicht ausschließen, dass ihr Ehemann für sie einen derartigen Antrag gestellt habe. Weiters gab sie an, manchmal mit ihrem österreichischen Reisepass in die Türkei gereist zu sein und manchmal mit einem „rosaroten“ türkischen Ausweis, der türkischen Staatsbürgern nach der Ausbürgerung ausgestellt werde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2016 sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens abzugeben. Von dieser Möglichkeit habe die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund des Auszuges aus dem türkischen Standesregister- bzw Personenstandsregister stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft durch Verleihung mit Wirksamkeit am 22.09.1998 wiedererlangt habe. Die Behörde nehme es als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und ihr diese erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe die Beschwerdeführerin weder beantragt noch sei ihr eine solche genehmigt worden. Da es sich beim türkischen Staatbürgerschafsrecht um fremdes Recht handle, auf welches der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung finde, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Die erkennende Behörde habe bereits vor dem gegenständlichen Verfahren die für die Lösung des nunmehrigen Falles wesentlichen Bestimmungen des (mittlerweile novellierten) türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.02.1964 über die österreichische Botschaft in Ankara erhalten und hat diese im angefochtenen Bescheid angeführt. Zwar liege gegenständlich kein urkundlicher Nachweis vor, dass die Beschwerdeführerin eine positive Willenserklärung abgegeben hat, noch ein dementsprechendes Zugeständnis. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe keine auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben, werde als Schutzbehauptung gewertet. Daher billige die belangte Behörde dieser Aussage keine solche Beweiskraft zu, dass sie eine dementsprechende Feststellung treffen hätte können. Im Ergebnis sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer positiven Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft wiedererworben habe, zumal auch das türkische Staatsbürgerschaftsrecht einen entsprechenden Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft voraussetze. Von einem Fehler des türkischen Ministerrates oder der türkischen Behörden bzw von einer eigenmächtigen Verleihung der Staatsbürgerschaft derselben an die Beschwerdeführerin gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Auch ein Fehler des türkischen Personenstandsregisters werde ausgeschlossen. Letztlich habe die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise für ihre Behauptungen vorgelegt. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig wieder angenommen und damit die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren habe. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass die gegenständliche Entscheidung mangelhaft sowie akten- und rechtswidrig sei. Es gäbe keinen urkundlichen Nachweis, dass eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben worden sei noch ein diesbezügliches Zugeständnis der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe bewusst auf eine Anfrage bei den türkischen Behörden verzichtet, da amtsbekannt sei, dass solche Anfragen prinzipiell negativ erledigt würden. Auf die Frage, ob es sich um eine Verwechslung handeln könnte, da im Personenstandsregister von einer deutschen Staatsbürgerschaft die Rede sei, sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Es sei daher unrichtig, dass die Beschwerdeführerin den Auszug aus dem Personenstandsregister nicht moniert hätte. Die Behörde hätte daher weitere Nachforschungen anstellen müssen. Einen Aufnahmeantrag in den türkischen Staatsverband hätte die Beschwerdeführerin gar nicht unterfertigen können, da sie Analphabetin sei. Darüber hinaus läge eine Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei vor, welche bescheinige, dass die Beschwerdeführerin über keinen gültigen türkischen Reisepass mehr verfüge. Von der Abgabe einer positiven Willenserklärung durch die Beschwerdeführerin, wie sie von der Judikatur gefordert werde, könne in keinem Fall ausgegangen werden; sie habe nie einen Antrag auf Neuausstellung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt bzw stellen wollen. Schließlich wurden die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.XXXX in Q, Türkei, geboren. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch zwanzig.XX.XXXX in Q, Türkei, geboren. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl ****4, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung nach § 16 StbG 1985 mit Wirkung vom 09.11.1995 verliehen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl ****4, wurde der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 16, StbG 1985 mit Wirkung vom 09.11.1995 verliehen. Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband des türkischen Generalkonsulates in Salzburg am 10.10.1997 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20 und laut Ministerratsbeschluss vom 30.04.1995, Zl ****3, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden. Weiters geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin

Artikel 23

des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, dem 10.10.1997, verloren hat. Aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (siehe BSN **, Registereintrag am 10.12.1998) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin

Artikel 8

des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Zl 403 und laut Beschluss des Ministerrates vom 22.09.1998, Zl ****5, wieder in die türkische Staatsbürgerschaft aufgenommen wurde und zur gleichen Zeit österreichische Staatsbürgerin ist. Anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 22.10.2015 gab die Beschwerdeführerin zwar an, sich nie um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht zu haben. Jedoch sagte sie auch aus, nicht ausschließen zu können, dass ihr Ehemann einen Antrag auf (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft für sie gestellt habe, da sie einmal ein Schriftstück ohne Kenntnis des Inhaltes unterfertigt habe. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung, mit Wirkung vom 09.11.1995, die türkische Staatsbürgerschaft am 22.09.1998 wieder erworben. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat die Beschwerdeführerin nie angestrebt. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, dass sie einen Aufnahmeantrag in den türkischen Staatsverband gar nicht unterfertigen könne, da sie Analphabetin sei, ist die Beschwerdeführerin sehr wohl in der Lage Anträge, Niederschriften oder sonstige Schriftstücke mit ihrer Unterschrift zu unterfertigen. So wurden zB folgende im Staatsbürgerschaftsakt einliegende Schriftstücke von der Beschwerdeführerin unterschrieben: - Staatsbürgerschaftsantrag vom 26.01.1994, - Niederschrift betreffend Belehrung über die Entziehung der Staatsbürgerschaft vom 09.11.1995 im Beisein des seinerzeitigen Ehemanns und eines Landesbeamten, - Niederschrift über die Ablegung des Staatsbürgerschaftsgelöbnis unter Mitwirkung Landesbeamten vom 09.11.1995, - Rsa-Rückschein vom 14.03.2016 oder - die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde; Alle angeführten von der Beschwerdeführerin getätigten Unterschriften weisen dasselbe, leicht wiederzuerkennende Schriftbild auf. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, insbesondere aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014: § 17Paragraph 17

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143ABGB, oder1.

der Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGB2. dem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. … Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

  1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
  2. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27

(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. …

Art 11des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Art 8

(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).

Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Artikel 8

, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

§ 27Abs 1 Stb

G verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd II,

(1990)S. 296).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche , VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd römisch zwei,
(1990)S. 296). Jedwede Form einer zugunsten des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen positiven Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und die Beschwerdeführerin dazu lediglich angegeben habe, selbst nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft eingebracht zu haben. Sie räumte jedoch ein, dass ihr Ehemann ihr einmal ein Schriftstück vorgelegt habe, welches sie ohne Kenntnis des Inhaltes unterschieben habe, weshalb sie nicht ausschließen könne, dass ihr Ehemann für sie einen derartigen Antrag gestellt habe.Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und die Beschwerdeführerin dazu lediglich angegeben habe, selbst nie einen Antrag auf Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft eingebracht zu haben. Sie räumte jedoch ein, dass ihr Ehemann ihr einmal ein Schriftstück vorgelegt habe, welches sie ohne Kenntnis des Inhaltes unterschieben habe, weshalb sie nicht ausschließen könne, dass ihr Ehemann für sie einen derartigen Antrag gestellt habe. Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren derart, dass sie damit Gegenteiliges – nämlich, dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit ihrem Wissen und Willen aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe (vgl ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren derart, dass sie damit Gegenteiliges – nämlich, dass ihre Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit ihrem Wissen und Willen aufgrund ihres Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe vergleiche , ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Mit dem Beschwerdevorbringen, das insofern lediglich die unsubstantiierten Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren wiederholt, wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde einräumte, nicht ausschließen zu können, dass ihr Ehemann einen Antrag auf den (Wieder-) Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft für sie gestellt habe. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018).Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018). Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin vor, noch war die Beschwerdeführerin geständig eine positive Willenserklärung iSd § 27 StbG abgegeben zu haben. Doch hat sie eingeräumt, dass sie einmal ein Schriftstück ohne Kenntnis des Inhaltes unterschrieben habe und möglicherweise ihr Ehemann einen entsprechenden Antrag für sie gestellt habe. Zudem ist aus dem Auszug aus dem türkischen Standesregister- bzw Personenstandsregister ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 22.09.1998, Zl ****5, in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden ist.Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens der Beschwerdeführerin vor, noch war die Beschwerdeführerin geständig eine positive Willenserklärung iSd Paragraph 27, StbG abgegeben zu haben. Doch hat sie eingeräumt, dass sie einmal ein Schriftstück ohne Kenntnis des Inhaltes unterschrieben habe und möglicherweise ihr Ehemann einen entsprechenden Antrag für sie gestellt habe. Zudem ist aus dem Auszug aus dem türkischen Standesregister- bzw Personenstandsregister ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 22.09.1998, Zl ****5, in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden ist. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.01.2016 die Möglichkeit ein, sich zu den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme zu äußern und allenfalls eigene Beweise vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie hat auch mit den Ausführungen in der Beschwerde ihre Behauptungen nicht durch Beweise untermauern können. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 27 Abs 1 StbG Art 11 und des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden, und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen, türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen ist.In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 27, Absatz eins, StbG Artikel 11 und des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden, und von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen, türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen ist. Demgegenüber erscheint eine zwangsweise oder versehentliche "antragslose" Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden bzw den türkischen Ministerrat ohne einen darauf gerichteten Antrag bzw ein darauf gerichtetes Bestreben der betroffenen Person undenkbar. Auch dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht aus. Da im Hinblick auf die oben erwähnten unmissverständlichen Gesetzesbestimmungen in jedem Fall von einer Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem – wie von der Beschwerdeführerin eingestanden - ohne Kenntnis des Inhaltes unterschriebenen Schriftstück tatsächlich um einen Antrag auf die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gehandelt hat. Dem Beschwerdeeinwand, dass es sich um eine Verwechslung handeln könnte, da im türkischen Personenstandsregister von einer deutschen Staatsbürgerschaft die Rede sei, ist entgegenzuhalten, dass aus diesem Auszug (siehe BSN 51.) eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin

dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz und mit dem Beschluss des Ministerrates vom 22.09.1998 wieder in die Staatsbürgerschaft aufgenommen wurde und gleichzeitig österreichische Staatsbürgerin ist. Bei der in der Übersetzung dieses Auszuges angeführten „Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland“ muss es sich um einen Schreibfehler handeln, zumal aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl ****4, unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung nach § 16 StbG 1985 mit Wirkung vom 09.11.1995 erlangt hat und sie daher seit diesem Tag österreichische Staatsbürgerin war.Bei der in der Übersetzung dieses Auszuges angeführten „Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland“ muss es sich um einen Schreibfehler handeln, zumal aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23.10.1995, Zl ****4, unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die österreichischen Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung nach Paragraph 16, StbG 1985 mit Wirkung vom 09.11.1995 erlangt hat und sie daher seit diesem Tag österreichische Staatsbürgerin war. Dass der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass sie keinen gültigen türkischen Reisepass besitzt, vermag keine Aussage über den Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Bei einem Reisepass handelt es sich um ein behördliches Ausweisdokument, welches die Staatsbürgerschaft der im Pass ausgewiesenen Person – zumindest für die Dauer der Gültigkeit des Dokuments – im Zuge von Grenzüberschreitungen zu bescheinigen vermag. Die Staatsbürgerschaft ist allerdings nicht durch den Besitz eines Reisepasses bedingt, sondern verhält es sich genau umgekehrt. Der Besitz der Staatsbürgerschaft ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Aus § 4 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 44/2006, lässt sich nämlich Folgendes entnehmen: „Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.“ Dass der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 vom türkischen Generalkonsulat in Salzburg eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass sie keinen gültigen türkischen Reisepass besitzt, vermag keine Aussage über den Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Bei einem Reisepass handelt es sich um ein behördliches Ausweisdokument, welches die Staatsbürgerschaft der im Pass ausgewiesenen Person – zumindest für die Dauer der Gültigkeit des Dokuments – im Zuge von Grenzüberschreitungen zu bescheinigen vermag. Die Staatsbürgerschaft ist allerdings nicht durch den Besitz eines Reisepasses bedingt, sondern verhält es sich genau umgekehrt. Der Besitz der Staatsbürgerschaft ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Aus Paragraph 4, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2006,, lässt sich nämlich Folgendes entnehmen: „Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.“ Festgehalten wird zudem, dass die Beschwerdeführerin weder die Beibehaltung noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat; dies wurde nicht einmal behauptet. Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keiner Zeit bei keiner Stelle eine positive Willenserklärung abgegeben habe, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, ins Leere.Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zu keiner Zeit bei keiner Stelle eine positive Willenserklärung abgegeben habe, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat sohin nach § 27 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren.Die Beschwerdeführerin hat sohin nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0704.2

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