GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshaupt-mannschaft Y vom 19.01.2016, Zl V-***1, dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshaupt-mannschaft Y vom 19.01.2016, Zl V-***1, dahingehend abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten hat: „Das angefochtene Straferkenntnis vom 26.11.2015, Zl V-***1 wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.“„Das angefochtene Straferkenntnis vom 26.11.2015, Zl V-***1 wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
Verwaltungsstrafgesetz einzustellen sei.In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer, vertreten durch I&römisch eins, Rechtsanwälte in Y, mit den Schriftsätzen vom 03.11.2015 und 19.11.2015, eine Rechtfertigung erstattet. Insbesondere weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass er „zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung der Lenkerbekanntgabe vom 21.07.2015, nämlich am 22.09.2015, nicht in Deutschland“ gewesen sei. Die rechtmäßige Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG setze die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsverlangens voraus, eine solche liege aber wegen der Ortsabwesenheit des Beschuldigten zum Zeitpunkt (vor und nach) der „Zustellung“ nicht vor, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz einzustellen sei. Mit Straferkenntnis vom 26.11.2015, Zl V-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, entgegen der Aufforderung vom 21.07.2015, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Z-****1 am 01.09.2014 um 09.38 Uhr in X, auf der Autobahn A**, bei km 71,500, in Fahrtrichtung Staatsgrenze Q gelenkt habe, die entsprechende Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können.Mit Straferkenntnis vom 26.11.2015, Zl V-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, entgegen der Aufforderung vom 21.07.2015, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Z-****1 am 01.09.2014 um 09.38 Uhr in römisch zehn, auf der Autobahn A**, bei km 71,500, in Fahrtrichtung Staatsgrenze Q gelenkt habe, die entsprechende Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt zu haben, die die Auskunft erteilen hätte können. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 vorgeworfen und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 30,-- bestimmt.Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vorgeworfen und über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die belangte Behörde mit insgesamt Euro 30,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, vertreten durch I&I, Rechtsanwälte in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G) einzustellen. Hilfsweise wird beantragt,
G vorzugehen und das Verfahren unter Ausspruch einer Ermahnung zu beenden, allenfalls die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren.Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, vertreten durch I&römisch eins, Rechtsanwälte in Y, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) einzustellen. Hilfsweise wird beantragt,
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorzugehen und das Verfahren unter Ausspruch einer Ermahnung zu beenden, allenfalls die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß zu reduzieren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2016, Zl V-***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2015, Zl V-***1, im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis allerdings dahingehend abgeändert, dass die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 21.07.2015 an den Beschwerdeführer als „Auskunftsperson für Lenkererhebungen“ gegangen sei. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Vorlageantrag
GVG gestellt.Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. 2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 03.03.2016, Zl LVwG-2016/37/0337-1, zwecks Einvernahme des CC, Adresse1, Z, ein Rechtshilfeersuchen an die Regierung der U gerichtet.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 03.03.2016, Zl , LVwG-2016/37/0337-1, zwecks Einvernahme des CC, Adresse1, , Z, ein Rechtshilfeersuchen an die Regierung der U gerichtet. Die Polizeiinspektion Z hat mit Schriftsatz vom 10.03.2016, Zl y-1, das Ergebnis der Erhebungen mitgeteilt. Danach hat der Zeuge als Bruder des Beschwerdeführers von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.Die Polizeiinspektion Z hat mit Schriftsatz vom 10.03.2016, Zl , y-1, das Ergebnis der Erhebungen mitgeteilt. Danach hat der Zeuge als Bruder des Beschwerdeführers von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 15.04.2016, Zl LVwG-2016/37/0337-2, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Hinweis auf die im behördlichen Akt einliegenden „Rückscheine National“ die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und die Vorlage eines amtlichen Dokumentes mit der Unterschrift des Beschwerdeführers angefordert. Im Schreiben vom 04.05.2016 hat der Beschwerdeführer nochmals festgehalten, den Rückschein vom 28.07.2015 nicht unterfertigt zu haben. Zudem hat er einen Farb-Scan zweier amtlicher Lichtbildausweise, jeweils samt seiner eigenhändigen Unterschrift, vorgelegt. Abschließend hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 04.07.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keinen Beweisantrag gestellt. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der ihm gegenüber erhobene Tatvorwurf entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 44a VStG. Die Umschreibung der Tat habe
G so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren könne und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Der gegen ihn erhobene Tatvorwurf sei alleine deshalb nicht hinreichend konkretisiert, weil nicht nachvollziehbar sei, an welchem Tatort die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Ein solcher werde im Spruch nicht angeführt.Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der ihm gegenüber erhobene Tatvorwurf entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 44 a, VStG. Die Umschreibung der Tat habe
Paragraph 44 a, VStG so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren könne und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Der gegen ihn erhobene Tatvorwurf sei alleine deshalb nicht hinreichend konkretisiert, weil nicht nachvollziehbar sei, an welchem Tatort die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Ein solcher werde im Spruch nicht angeführt. Zudem habe er sich im Sommer 2015 mehrere Wochen in Italien aufgehalten. Er habe weder in der Zeit seines Italienurlaubes noch zuvor eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe der belangten Behörde zugestellt erhalten. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkeranfrage sei er ortsabwesend gewesen. Tatsächlich sei die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 21.07.2015 nicht von ihm, sondern von seinem Bruder CC angenommen wurden. Da er zum Zeitpunkt der Zustellung der Lenkeranfrage ortsabwesend gewesen sei, sei auch eine Ersatzzustellung an seinen Bruder unzulässig gewesen. Das behördliche Schriftstück hätte vielmehr hinterlegt werden müssen. Die rechtmäßige Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG setze die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsverlangens voraus. Eine solche liege nicht vor, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen sei.Die rechtmäßige Bestrafung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG setze die rechtswirksame Zustellung des Auskunftsverlangens voraus. Eine solche liege nicht vor, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, VStG einzustellen sei. Die unzulässige Ersatzzustellung hätte frühestens mit seiner Rückkehr heilen bzw wirksam werden können. Zu diesem Zeitpunkt sei das der Anfrage zugrundeliegende Delikt aber bereits verjährt gewesen, weshalb auch die Lenkeranfrage nicht mehr zulässig gewesen wäre. Der Behörde sei es nicht erlaubt, Lenkeranfragen zu bereits verjährten Delikten durchzuführen. Wenn aber eine Bestrafung nach dem Grunddelikt nicht mehr zulässig sei, mangle es an einem solchen „verantwortlichen Lenker“, womit auch der entsprechenden Lenkeranfrage der Boden entzogen sei. Selbst der Zulassungsbesitzer müsse nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit Lenkeranfragen rechnen. Zudem hätte die ihm zur Last gelegte, ausdrücklich bestrittene Tat nur unbedeutende Folgen gehabt. Sollte das Verfahren daher nicht eingestellt werden, so sei dieses ohne Verhängung einer Strafe unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung
G zu beenden.Zudem hätte die ihm zur Last gelegte, ausdrücklich bestrittene Tat nur unbedeutende Folgen gehabt. Sollte das Verfahren daher nicht eingestellt werden, so sei dieses ohne Verhängung einer Strafe unter gleichzeitigem Ausspruch einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu beenden. Außerdem sei die festgesetzte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- bei weitem überhöht. Die Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass er völlig unbescholten sei und sich seit der angelasteten Tat wohlverhalten habe. Zudem sei es aufgrund der vorgeworfenen Übertretung zu keinem Schaden oder dergleichen gekommen. Es lägen somit nur Milderungs- und keine Erschwerungsgründe vor. III. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch drei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: CC, Adresse1, Z, der Bruder des Beschwerdeführers, ist Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen Z-****
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2016, Zl V-***1, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 28.01.2016 zugestellt. Der Vorlageantrag vom 09.02.2016 langte am 10.02.2016 und somit innerhalb der zweiwöchigen Vorlagefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein.
GVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dementsprechend bestimmt Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch Paragraph 28, VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (so ausdrücklich VwGH 17.12.2015, Zl Ro 2015/08/0026).Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (so ausdrücklich VwGH 17.12.2015, Zl , Ro 2015/08/0026). Gegenstand des zur Zl LVwG-2016/37/0337 behängenden Verfahrens ist weiterhin die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2015, Zl V-***1, gerichtete Beschwerde vom 28.12.2015. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann im gegenständlichen Verfahren aber nur die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2016, Zl V-***1.Gegenstand des zur Zl LVwG-2016/37/0337 behängenden Verfahrens ist weiterhin die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.11.2015, Zl , V-***1, gerichtete Beschwerde vom 28.12.2015. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann im gegenständlichen Verfahren aber nur die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2016, Zl V-***1. 2.2 Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung: 2.2.1. Zum Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG 1967:2.2.1. Zum Tatbestand des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967:
Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden kann, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück (Verfassungsbestimmung
Abs 2 KFG 1967).Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück (Verfassungsbestimmung
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967). Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft nicht richtig und vollständig ist (vgl VwGH 03.11.2000, Zl 2000/02/0194, mit weiteren Hinweisen).Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft nicht richtig und vollständig ist vergleiche VwGH 03.11.2000, Zl 2000/02/0194, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit § 103 Abs 2 KFG 1967 vor, dass die Auskunftspflicht mit dem Ablauf der Verfolgungsverjährung in Ansehung der Übertretung, die Anlass zum Verlangen der Behörde um Auskunft gewesen sei, zeitlich begrenzt sei. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vor, dass die Auskunftspflicht mit dem Ablauf der Verfolgungsverjährung in Ansehung der Übertretung, die Anlass zum Verlangen der Behörde um Auskunft gewesen sei, zeitlich begrenzt sei. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Das Gesetz sieht nämlich keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vor (VwGH 25.04.1990, Zl 88/03/0236 mit Hinweis auf VwGH 03.12.1980, Zl 3306/80 und vom 28.01.1983, Zl 83/02/0013). 2.2.2. Zur Zustellung der Lenkeranfrage: Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekanntgabe des Lenkers vom 21.07.2015, Zl V-***1, nicht ordnungsgemäß dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei., Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y zur Bekanntgabe des Lenkers vom 21.07.2015, Zl V-***1, nicht ordnungsgemäß dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest:,
G sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder die sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in denen zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen.
Paragraph 11, Absatz eins, des ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder die sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in denen zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen. Aus dem Begriff „allenfalls“ in der zitieren Norm ist zu entnehmen, dass die Zustellung nur nach den Rechtsvorschriften des Staates, in denen zugestellt werden soll, vorzunehmen ist, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnden internationalen Vereinbarungen bestehen (VwGH 23.06.2003, Zl 2002/17/0182). Im vorliegenden Fall besteht eine solche internationale Vereinbarung, nämlich der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990.Im vorliegenden Fall besteht eine solche internationale Vereinbarung, nämlich der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,. Nach § 10 dieses Abkommens werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Entsprechend den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien (740 BlgNr XVII. GP 8) sind damit Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint (vgl VwGH 23.06.2003, Zl 2002/17/0182).Nach Paragraph 10, dieses Abkommens werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Entsprechend den Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien (740 BlgNr römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 8) sind damit Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint vergleiche VwGH 23.06.2003, Zl 2002/17/0182). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 21.07.2015, Zl V-***1, beim Postamt W (BRD) aufgegeben. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer lässt sich nicht nachweisen. Zwar ist gem § 177 deutsche Zivilprozessordung (dZPO), auf den § 3 dVwZG verweist, eine Ersatzzustellung zulässig. Eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post ist aber
Abs 1 erster Satz des Vertrages durch die Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen. Das Verwaltungszustellungsgesetz 2005 (dVwZG 2005), dBGBl I 2005, S. 2355, dessen §§ 3 Abs 2 u 5 Abs 2 auf die dZPO verweisen, gilt
seinem § 1 Abs 1 nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden in Deutschland, also nicht für Zustellungen durch die Post, die von ausländischen Behörden veranlasst worden sind (vgl dazu das Schreiben des Bundeskanzleramtes, Verfassungsdienst vom 13.10.2006, BKA-670.037/0001-V/1/2006, abrufbar über http://www.bka.gv.at/site/6667/Default.aspx).Zwar ist gem Paragraph 177, deutsche Zivilprozessordung (dZPO), auf den Paragraph 3, dVwZG verweist, eine Ersatzzustellung zulässig. Eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post ist aber
, Absatz eins, erster Satz des Vertrages durch die Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen. Das Verwaltungszustellungsgesetz 2005 (dVwZG 2005), dBGBl römisch eins 2005, S. 2355, dessen Paragraphen 3, Absatz 2, u 5 Absatz 2, auf die dZPO verweisen, gilt
seinem Paragraph eins, Absatz eins, nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden in Deutschland, also nicht für Zustellungen durch die Post, die von ausländischen Behörden veranlasst worden sind vergleiche dazu das Schreiben des Bundeskanzleramtes, Verfassungsdienst vom 13.10.2006, BKA-670.037/0001-V/1/2006, abrufbar über http://www.bka.gv.at/site/6667/Default.aspx). Da sich somit eine rechtswirksame Zustellung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 21.07.2015, Zl V-***1, an den Beschwerdeführer nicht nachweisen lässt, wurde keine Zustellung im Sinne des ZustellG bewirkt. 2.2.
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zustellung eines behördlichen Dokuments (Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe) einer österreichischen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland zu klären. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich dabei auf die eindeutigen Vorschriften des ZustG, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen und auf die relevanten Bestimmungen des dVwZG. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen somit nicht vor. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig (vgl Spruchpunkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.