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{'item': 'LVwG-2015/17/3071-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/3071-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des AA, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 19.11.2015, Zl MS-***1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 iVm der VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF für den Monat Dezember 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 872,31 gewährt wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, in Verbindung mit der VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF für den Monat Dezember 2015 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 872,31 gewährt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung einer Sonderzahlung für den Monat Dezember 2015 aus der Mindestsicherung nach den Bestimmungen des § 5 Abs 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idgF abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz erst seit dem 01.11.2015 bezogen habe und daher noch kein Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung für Dezember 2015 bestehe. Leistungen nach anderen Sozial- oder Mindestsicherungsgesetzen wären dabei außer Acht zu lassen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung einer Sonderzahlung für den Monat Dezember 2015 aus der Mindestsicherung nach den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF abgewiesen. Begründet wurde dies mit dem Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz erst seit dem 01.11.2015 bezogen habe und daher noch kein Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung für Dezember 2015 bestehe. Leistungen nach anderen Sozial- oder Mindestsicherungsgesetzen wären dabei außer Acht zu lassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid GZ: MS-***2 des Magistrats der Stadt Z, persönlich ausgefolgt am 28.10.15 erhebe ich, AA geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB (im Vertretungsfall Frau CC), Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des Verein X binnen offener Frist das Rechtsmittel der„Gegen den Bescheid GZ: MS-***2 des Magistrats der Stadt Z, persönlich ausgefolgt am 28.10.15 erhebe ich, AA geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB (im Vertretungsfall Frau CC), Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des Verein römisch zehn binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE und begründe diese wie folgt: Begründung Im genannten Beschied wird mir ein Leistung Unterstützung zum Wohnbedarf von 1.11.- 31.12.15 und eine Leistung Hilfe zum Lebensunterhalt zugesprochen für den Zeitraum 1.11.- 31.12.
  5. Ich bin erst im September nach Z gekommen. Zuvor lebte ich in Y. In Y bezog ich Mindestsicherung als Aufstocker von März 2015 bis Oktober
  6. Seit November also in Z. Es liegt also ein durchgehender Bezug von Mindestsicherung vor. Demzufolge hätte mir im Dezember 2015 eine Sonderzahlung gem. § 5 Abs 5 TMSG bewilligt werden müssen - diese scheint allerdings im gegenständlichen Bescheid nicht auf. Auf diesen Umstand habe ich das Amt per Email am 18.11.15 hingewiesen - allerdings erfolgte darauf keine Reaktion.Ich bin erst im September nach Z gekommen. Zuvor lebte ich in Y. In Y bezog ich Mindestsicherung als Aufstocker von März 2015 bis Oktober
  7. Seit November also in Z. Es liegt also ein durchgehender Bezug von Mindestsicherung vor. Demzufolge hätte mir im Dezember 2015 eine Sonderzahlung gem. Paragraph 5, Absatz 5, TMSG bewilligt werden müssen - diese scheint allerdings im gegenständlichen Bescheid nicht auf. Auf diesen Umstand habe ich das Amt per Email am 18.11.15 hingewiesen - allerdings erfolgte darauf keine Reaktion. Im genannten Paragraph wird eine Sonderzahlung für die Monate März, Juni, September und Dezember normiert, soweit jemand 3 Monate Sicherung zum Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhält und sich jemand mit Stichtag
  8. des Monats 3 Monate vor den Auszahlungsmonaten im laufenden Bezug befunden hat. Ich bin seit März 2015 durchgehend im Mindestsicherungsbezug. Die Tatsache, dass ich vor dem Stichtag die Mindestsicherung in Y bezogen habe, sollte keinen Einfluss auf den Anspruch haben, da nicht davon die Rede ist, dass dieser Bezug durchgehend im selben Bundesland erfolgen muss. Ich stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mir die Sonderzahlung für den Monat Dezember bewilligt wird. Falls es möglich ist, diesen Antrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu behandeln, da der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend klar ist, würde ich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer stellte am 28.10.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Im Bescheid vom 28.10.2015 zu Zl MS-***2 wurde dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 45,94 für den Zeitraum 01.11.2015 bis 31.12.2015 bewilligt. Für den Zeitraum 01.11.2015 bis 30.11.2015 wurde eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 279,00 bewilligt. Für den Zeitraum 01.11.2015 bis 31.08.2016 wurde eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 500,00 bewilligt. Der Beschwerdeführer wurde als alleinstehender Volljähriger eingestuft. Notstandshilfe wurde von dem Richtsatz abgezogen, sodass sich die Summe von € 45,94 ergeben hat und der Wert für die Miete wurde mit € 279,00 festgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde der Antrag auf Berichtigung gestellt, weil über den Anspruch auf die Sonderzahlung im Dezember nicht abgesprochen wurde. In der Folge ist der gegenständliche Bescheid ergangen. III. Angewandte Rechtsvorschriften:römisch drei. Angewandte Rechtsvorschriften: Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 zur Anwendung. Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, zur Anwendung. „§ 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats. § 9Paragraph 9 Ausgangsbetrag
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
(3)Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer, der schon zuvor in Y Mindestsicherung bezogen hat, tatsächlich deswegen keine Sonderzahlung erhalten kann, weil sich das Yer Mindestsicherungsgesetz vom Tiroler Mindestsicherungsgesetz inhaltlich unterscheidet. Aus der Bestimmung des § 5 Abs 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ergibt sich, dass der Mindestsicherungsbezieher dann zum jeweiligen Mindestsatz in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 von Hundert des Ausgangsbetrags nach § 9 Abs 1 erhält, wenn er zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats. Aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ergibt sich, dass der Mindestsicherungsbezieher dann zum jeweiligen Mindestsatz in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 von Hundert des Ausgangsbetrags nach Paragraph 9, Absatz eins, erhält, wenn er zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats. Im gegenständlichen Fall hat der Mindestsicherungsbezieher bereits nachgewiesenermaßen mehr als drei Monate zuvor die Mindestsicherung in Y bezogen. Dass die Bestimmung des § 5 Abs 5 TMSG ausschließlich für jene gelten soll, die seit drei Monaten in Tirol leben, geht aus der gesamten Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht hervor. Im gegenständlichen Fall hat der Mindestsicherungsbezieher bereits nachgewiesenermaßen mehr als drei Monate zuvor die Mindestsicherung in Y bezogen. Dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, TMSG ausschließlich für jene gelten soll, die seit drei Monaten in Tirol leben, geht aus der gesamten Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nicht hervor. Es ist Realität, dass es pro Bundesland ein Mindestsicherungsgesetz gibt und sich diese Gesetze jeweils von den anderen in diversen Details unterscheiden. In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung ist festgehalten, dass auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen sei. Diese Vereinbarung lässt die Interpretation zu, dass aufgrund der bundesweiten Regelung das Faktum, dass bereits zuvor Mindestsicherung bezogen wurde mit allen daraus folgenden Konsequenzen auch im nächsten Bundesland bei einem etwaigen Wohnsitzwechsel anerkannt werden muss.Es ist Realität, dass es pro Bundesland ein Mindestsicherungsgesetz gibt und sich diese Gesetze jeweils von den anderen in diversen Details unterscheiden. In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung ist festgehalten, dass auf der Grundlage der bundesstaatlichen Struktur Österreichs eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen sei. Diese Vereinbarung lässt die Interpretation zu, dass aufgrund der bundesweiten Regelung das Faktum, dass bereits zuvor Mindestsicherung bezogen wurde mit allen daraus folgenden Konsequenzen auch im nächsten Bundesland bei einem etwaigen Wohnsitzwechsel anerkannt werden muss. Aus diesen Gründen, insbesondere aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben, denen nicht entnommen werden kann, dass die Frist zum Bezug einer Mindestsicherung erst mit dem Datum wieder neuerlich zu laufen beginnt, mit welchem der Beschwerdeführer in dem jeweiligen Bundesland seinen Wohnsitz neu nimmt hat, ist davon auszugehen, dass auch die Zeiten davor, in welcher eine Person bereits Mindestsicherung bezogen hat, einzubeziehen und zu berücksichtigen sind. Eine ablehnende Haltung zu dieser speziellen Frage wäre nur dann zu bejahen, wenn der Mindestsicherungsbezieher doppeltes Geld aus ein und demselben Titel erhalten würde, was er im gegenständlichen Fall aber nicht tut. Im gegenständlichen Fall musste daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zeit des Bezuges der Mindestsicherung im Bundesland Y in die Entscheidungsgrundlage über die Dauer und die Höhe des Mindestsicherungsbezugs herangezogen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es bisher keine Rechtsprechung gibt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es bisher keine Rechtsprechung gibt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.3071.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.