GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Sachverhalt:römisch eins. Verfahren und Sachverhalt: Auf Antrag der N GmbH & Co KG vom 25.01.2016 ist derzeit bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren betreffend der Errichtung einer Hotelanlage am Zer See in der Gemeinde Z anhängig. Mit Schreiben vom 14.03.2016 haben A A, B B, C C, D D, E E und F F die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren beantragt. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass sie Grundeigentümer an jenem landwirtschaftlichen Bringungsweg seien, der als Hotelzufahrt verwendet werden soll. Sie seien mit der beabsichtigten Wegbenützung nicht einverstanden. Die N GmbH & Co KG sei dazu auch nicht berechtigt. Mit Schreiben vom 18.04.2016 bekräftigten sie, dass sie einer Verwendung ihrer Liegenschaften als Hotelzufahrt keine Zustimmung erteilen. Der Naturschutzbehörde sei es versagt, über derartige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu entscheiden. Die naturschutzrechtliche Bewilligung könne auch nicht in Anwendung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 erteilt werden. Diese Bestimmung sei im Jahr 2015 in Hinblick auf den Weg eines Energieversorgers geschaffen worden. Eine Anwendung dieser Bestimmung sei im gegenständlichen Fall verfassungswidrig. Vielmehr sei es nach § 43 Abs 2 TNSchG 2005 erforderlich, dass der Bauwerber den Nachweis der Zustimmung aller Grundeigentümer erbringen müsse.Mit Schreiben vom 18.04.2016 bekräftigten sie, dass sie einer Verwendung ihrer Liegenschaften als Hotelzufahrt keine Zustimmung erteilen. Der Naturschutzbehörde sei es versagt, über derartige Eingriffe in ihr Eigentumsrecht zu entscheiden. Die naturschutzrechtliche Bewilligung könne auch nicht in Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erteilt werden. Diese Bestimmung sei im Jahr 2015 in Hinblick auf den Weg eines Energieversorgers geschaffen worden. Eine Anwendung dieser Bestimmung sei im gegenständlichen Fall verfassungswidrig. Vielmehr sei es nach Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 erforderlich, dass der Bauwerber den Nachweis der Zustimmung aller Grundeigentümer erbringen müsse. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2016 hat die Naturschutzbehörde den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung vom 14.03.2016 als unzulässig zurückgewiesen, da den Grundeigentümern im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt werde. (Anmerkung: Dieser Bescheid wurde mit der Geschäftszahl ****1 ausgedruckt. Nachträglich wurde diese Geschäftszahl handschriftlich in ****2 korrigiert. Die zugestellte Ausfertigung des Bescheides weist jedoch die Geschäftszahl ****1 auf. Im Rahmen der Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht wurde der Bescheid mit der Geschäftszahl ****2 bezeichnet.) Mit Schreiben vom 14.06.2016 haben A A, B B, C C, D D, E E und F F Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihnen Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumt werde. In eventu möge die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverwiesen werden. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass ihnen als betroffene Grundeigentümer
GG Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zukomme. Eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligung vermittle der N GmbH & Co KG nämlich ein Recht an ihrem Eigentum. Eine derartige Bewilligung würde in ihre Rechtssphäre eingreifen, weshalb ihnen eine effektive Möglichkeit zum Schutz ihrer Rechte eingeräumt werden müsse. Es fehle an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, da die N GmbH & Co KG über kein Zufahrrecht über den bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsweg verfüge.Mit Schreiben vom 14.06.2016 haben A A, B B, C C, D D, E E und F F Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Sie beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihnen Parteistellung im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeräumt werde. In eventu möge die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückverwiesen werden. Begründend führten sie zusammengefasst aus, dass ihnen als betroffene Grundeigentümer
Paragraph 8, AVG, Paragraph 362, ABGB und Artikel 5, StGG Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zukomme. Eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligung vermittle der N GmbH & Co KG nämlich ein Recht an ihrem Eigentum. Eine derartige Bewilligung würde in ihre Rechtssphäre eingreifen, weshalb ihnen eine effektive Möglichkeit zum Schutz ihrer Rechte eingeräumt werden müsse. Es fehle an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung, da die N GmbH & Co KG über kein Zufahrrecht über den bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsweg verfüge. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
AVG sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem § 8 aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des TNSchG 2005 – gelöst werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 RZ 3 und 4).
Paragraph 8, AVG sind Personen, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien eines Verwaltungsverfahrens. Das AVG legt in seinem Paragraph 8, aber lediglich fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Es räumt weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte ein noch enthält es eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann. Vielmehr kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts – zB des TNSchG 2005 – gelöst werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG , Paragraph 8, RZ 3 und 4). Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für berührte Grundeigentümer keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren.Das TNSchG 2005 trifft eine abschließende Regelung betreffend des Kreises der in Betracht kommenden Verfahrensparteien. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (Paragraph 36, Absatz 8,) und für die berührten Gemeinden (Paragraph 43, Absatz 4,) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für berührte Grundeigentümer keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch der Grundeigentümer auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Verfehlt ist das Beschwerdevorbringen, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu einem Recht an fremdem Eigentum führe bzw in die Rechtssphäre Dritter eingreife. Dem Grundeigentümer erwächst nämlich aus einer dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen (vgl VwGH 03.10.2008, 2008/10/0193).Verfehlt ist das Beschwerdevorbringen, wonach eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu einem Recht an fremdem Eigentum führe bzw in die Rechtssphäre Dritter eingreife. Dem Grundeigentümer erwächst nämlich aus einer dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr wird durch die öffentlich-rechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen , vergleiche VwGH 03.10.2008, 2008/10/0193). Soweit sich die Beschwerdeführer auf § 43 Abs 2 TNSchG 2005 berufen, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer anzuschließen ist, so ist darauf zu verweisen, dass auch diese Vorschrift nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung der vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer nicht abgeleitet werden (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).Soweit sich die Beschwerdeführer auf Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 berufen, wonach einem Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Nachweis des Eigentums an den betroffenen Grundstücken oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer anzuschließen ist, so ist darauf zu verweisen, dass auch diese Vorschrift nicht den Schutz von Eigentümerrechten bezweckt. Vielmehr handelt es sich dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen hat, lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht schon allein wegen der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer zum Scheitern verurteilt ist. Auch aus dieser Vorschrift kann eine Parteistellung der vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümer nicht abgeleitet werden vergleiche VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Mit Schreiben vom 18.04.2016 haben die Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass die im Jahr 2015 geänderte Bestimmung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden dürfe. Dabei beziehen sie sich offenbar auf das LGBl Nr 14/2015, mit der § 43 Abs 2 TNSchG 2005 dahingehend novelliert wurde, dass der Eigentumsnachweis bzw die Zustimmungserklärung nicht erforderlich ist, wenn es sich um einen Antrag zur Verwendung von Kfz auf Straßen in Schutzgebieten handelt. Auch den Erläuterungen zu dieser Novelle lässt sich aber entnehmen, dass der Eigentumsnachweis bzw die Zustimmungserklärung lediglich dem verwaltungsökonomischen Zweck dient, in jenen Fällen kein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, in denen die Realisierung des Vorhaben bereits an der fehlenden privatrechtlichen Verfügungsmacht des Antragstellers über die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke scheitert. Bei der Verwendung von Kfz auf Straßen ist für die Straßenbenützung aber vor allem die Zustimmung des Straßenerhalters relevant, während die Beibringung der Zustimmungserklärungen der zumeist zahlreichen Grundeigentümer dem an sich verfolgten Zweck einer verwaltungsökonomischen Verfahrensführung widerspricht. Die geänderte Bestimmung des § 43 Abs 2 TNSchG 2005 sieht in diesen Fällen daher vom geforderten Eigentumsnachweis bzw der Zustimmungserklärung ab. Die zivilrechtliche Befugnis der Grundeigentümer, eine allfällige unzulässige Benützung ihrer Grundstücke zu verhindern, wird davon nicht berührt. Unabhängig davon, ob die N GmbH & Co KG im anhängigen Bewilligungsverfahren nun
G 2005 Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer vorzulegen hat, lässt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls keine Parteistellung für die Beschwerdeführer ableiten.Mit Schreiben vom 18.04.2016 haben die Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass die im Jahr 2015 geänderte Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden dürfe. Dabei beziehen sie sich offenbar auf das Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015,, mit der Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 dahingehend novelliert wurde, dass der Eigentumsnachweis bzw die Zustimmungserklärung nicht erforderlich ist, wenn es sich um einen Antrag zur Verwendung von Kfz auf Straßen in Schutzgebieten handelt. Auch den Erläuterungen zu dieser Novelle lässt sich aber entnehmen, dass der Eigentumsnachweis bzw die Zustimmungserklärung lediglich dem verwaltungsökonomischen Zweck dient, in jenen Fällen kein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, in denen die Realisierung des Vorhaben bereits an der fehlenden privatrechtlichen Verfügungsmacht des Antragstellers über die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke scheitert. Bei der Verwendung von Kfz auf Straßen ist für die Straßenbenützung aber vor allem die Zustimmung des Straßenerhalters relevant, während die Beibringung der Zustimmungserklärungen der zumeist zahlreichen Grundeigentümer dem an sich verfolgten Zweck einer verwaltungsökonomischen Verfahrensführung widerspricht. Die geänderte Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 sieht in diesen Fällen daher vom geforderten Eigentumsnachweis bzw der Zustimmungserklärung ab. Die zivilrechtliche Befugnis der Grundeigentümer, eine allfällige unzulässige Benützung ihrer Grundstücke zu verhindern, wird davon nicht berührt. Unabhängig davon, ob die N , GmbH & Co KG im anhängigen Bewilligungsverfahren nun
Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführer vorzulegen hat, lässt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls keine Parteistellung für die Beschwerdeführer ableiten. Den Beschwerdeführern kommt somit im Verfahren über den Antrag der N GmbH & Co KG vom 25.01.2016 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Hotelprojekt am Zer See keine Parteistellung zu. Die belangte Behörde hat den Antrag vom 14.03.2016 auf Zuerkennung der Parteistellung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Antrag der Beschwerdeführer vom 14.03.2016 zurückzuweisen war, konnte auch die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung
GVG entfallen.Da der Antrag der Beschwerdeführer vom 14.03.2016 zurückzuweisen war, konnte auch die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Parteistellung von Grundeigentümern im naturschutzrechtlichen Verfahren besteht eine umfangreiche Judikatur, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Parteistellung von Grundeigentümern im naturschutzrechtlichen Verfahren besteht eine umfangreiche Judikatur, von der das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.1320.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.