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{'item': 'LVwG-2015/26/1530-48'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1530-48 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerden des/r 1. A A, Adresse, 2. B B, Adresse, 3. C C, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, 4. D D, vertreten durch J K und K K, Adresse, 5. E E, Adresse, 6. F F, Adresse, 7. G G, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Adresse, und 8. H H, Adresse, gegen den Umlegungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2015, Zahl ****2015, betreffend das Baulandumlegungsverfahren „M-er Straße“ in der Gemeinde Z, nach Durchführung mehrerer öffentlicher mündlicher Verhandlungen, gegen den Umlegungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.04.2015, Zahl , ****2015, betreffend das Baulandumlegungsverfahren „M-er Straße“ in der Gemeinde Z, nach Durchführung mehrerer öffentlicher mündlicher Verhandlungen, I.römisch eins. zu Recht erkannt: 1. Soweit sich die Beschwerden des F F und des D D gegen Spruchpunkt I. lit a. des angefochtenen Bescheides richten, werden sie gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerden des F F und des D D gegen Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des angefochtenen Bescheides richten, werden sie gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Soweit sich die Beschwerden des D D, des B B, des F F, des G G und des C C gegen Spruchpunkt I. lit b. des angefochtenen Bescheides richten, werden sie gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Beschwerden des D D, des B B, des F F, des G G und des C C gegen Spruchpunkt römisch eins. Litera b, des angefochtenen Bescheides richten, werden sie gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. den B E S C H L U S S gefasst: 1. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II., III. und IV. aus Anlass der vorliegenden Beschwerden aufgehoben und wird die Angelegenheit in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. aus Anlass der vorliegenden Beschwerden aufgehoben und wird die Angelegenheit in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Über Antrag der Gemeinde Z wurde mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Baulandumlegungsbehörde I. Instanz vom 23.06.2009 das verfahrensgegenständliche Baulandumlegungsverfahren „M-er Straße“ in der Gemeinde Z eingeleitet.Über Antrag der Gemeinde Z wurde mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Baulandumlegungsbehörde römisch eins. Instanz vom 23.06.2009 das verfahrensgegenständliche Baulandumlegungsverfahren „M-er Straße“ in der Gemeinde Z eingeleitet. Nach Durchführung verschiedenster Verfahrensschritte und Vornahme mehrerer mündlicher Verhandlungen erließ die Tiroler Landesregierung den nunmehr in Beschwerde gezogenen Umlegungsbescheid vom 02.04.2015, womit - unter Spruchpunkt I. unter Spruchpunkt römisch eins. ● den Anträgen der Verfahrensparteien F F sowie D D auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem laufenden Umlegungsverfahren keine Folge gegeben wurde (lit

  1. a)und den Anträgen der Verfahrensparteien F F sowie D D auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem laufenden Umlegungsverfahren keine Folge gegeben wurde (Litera a,) und ● den Anträgen der Verfahrensparteien D D, L L, B B, F F, N N, G G und C C auf Einstellung des Verfahrens ebenfalls keine Folge gegeben wurde (lit b),den Anträgen der Verfahrensparteien D D, L L, B B, F F, N N, G G und C C auf Einstellung des Verfahrens ebenfalls keine Folge gegeben wurde (Litera b,), - unter Spruchpunkt II. unter Spruchpunkt römisch zwei. ● die Neueinteilung des Umlegungsgebietes und die Zuweisung des Eigentums der neu geformten Grundstücke an die Verfahrensparteien vorgenommen wurde (lit A), ● weiters die neue Regelung der vom Umlegungsverfahren betroffenen dinglichen und persönlichen Rechte erfolgte (lit B), ● die Verfügungen hinsichtlich der Entfernung von Zugehör bzw hinsichtlich der Verlegung von Anlagen getroffen wurden (lit C), ● die Abweichungen zwischen Anspruch und Grundzuweisung durch Festlegung genauer Geldabfindungen ausgeglichen wurden (lit D), ● die Kosten des Umlegungsverfahrens auf die in das Verfahren einbezogenen Grundeigentümer betragsmäßig genau aufgeteilt und zur Zahlung aufgetragen wurden (lit E), ● die für die Erschließung des Umlegungsgebietes notwendigen neuen Verkehrsflächen aufgebracht und auf die davon nicht befreiten Grundeigentümer flächenmäßig genau umgelegt wurden (lit F.a.), ● die von der Gemeinde Z für die aufgebrachten Verkehrsflächen, die nicht nur der inneren Erschließung des Umlegungsgebietes dienen, an die jeweiligen Grundeigentümer zu leistenden Vergütungen betragsmäßig festgesetzt und zur Zahlung aufgetragen wurden (lit F.b.), - unter Spruchpunkt III. die Umwandlung der neuen Grundstücke in den Grenzkataster vorgesehen wurde undunter Spruchpunkt römisch drei. die Umwandlung der neuen Grundstücke in den Grenzkataster vorgesehen wurde und - unter Spruchpunkt IV. die aufgrund des Umlegungsverfahrens notwendigen Änderungen im Grundbuch angeordnet wurden, unter Spruchpunkt römisch vier. die aufgrund des Umlegungsverfahrens notwendigen Änderungen im Grundbuch angeordnet wurden, wobei mehrere Verfahrensunterlagen - insbesondere auch Plandarstellungen – zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt wurden. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass nach den rechtlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes in Gebieten, in welchen die Bebauung von Grundstücken aufgrund ihrer unzweckmäßigen Lage, Form oder Größe sowie aufgrund mangelhafter Verkehrserschließung unmöglich oder wesentlich erschwert sei, ein Baulandumlegungsverfahren durchgeführt werden könne, um zweckmäßig geformte und erschlossene Grundstücke für die bauliche Nutzung zu schaffen. Diese Voraussetzungen seien im Gegenstandsfall gegeben. In Bezug auf die Ausscheidung von Grundstücken aus dem Umlegungsverfahren sehe das Gesetz kein Antragsrecht für die Grundeigentümer vor, weshalb den diesbezüglichen Anträgen der Verfahrensparteien F F und D D nicht entsprochen habe werden können. Davon abgesehen seien auch die fachlichen Voraussetzungen für die Ausscheidung der Grundstücke dieser beiden Verfahrensparteien nicht gegeben, diese würden für eine sinnvolle Neueinteilung des Umlegungsgebietes benötigt. Dem Antrag mehrerer Grundeigentümer auf Einstellung des Verfahrens habe deshalb nicht nachgekommen werden können, da die gesetzlich vorgesehenen Antragsvoraussetzungen nicht vorliegen würden, nämlich ein Antrag der Hälfte der Grundeigentümer mit mindestens 50 % der umzulegenden Grundflächen. Die Neueinteilung und Erschließung des Umlegungsgebietes „M-er Straße“ folge dem ausgearbeiteten technischen Operat der dafür zuständigen Fachabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Dieses Operat entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Jene dinglichen Rechte, die durch das Umlegungsverfahren entbehrlich geworden seien, seien dem gesetzlichen Auftrag folgend aufzuheben gewesen, dies betreffe insbesondere bestehende Geh- und Fahrrechte, die durch die Anlage eines öffentlichen Weges für das Umlegungsgebiet entbehrlich würden. Insoweit im gegenständlichen Baulandumlegungsverfahren Flächenmehrzuteilungen von über 3 % gegenüber den jeweiligen Abfindungsansprüchen erfolgt seien, seien die dafür notwendigen zwingenden Gründe im Sinne des Gesetzes gegeben, habe doch der technische Sachverständige aus umlegungstechnischer Sicht vorliegend ausgeführt, dass der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut für die eingebrachte Grundfläche, und zwar für den Grundstreifen entlang dem Gewässer, welcher aufgrund der Verkleinerung des Retentionsbeckens im Zuge der Verbauung des Baches für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr benötigt werde, keine Abfindung (mehr) zugeteilt werden sollte, da im Bereich der eingebrachten Grundfläche infolge der fehlenden Bautiefe eine bebaubare Abfindung nicht geformt werden könne und im westlichen Bereich des Umlegungsgebietes die geplante Parzellenstruktur für die spätere touristische Nutzung beeinträchtigt werde. Die zur Anwendung gebrachte Geldentschädigung für die erfolgten Mehr- und Minderzuteilungen beruhe auf einem Schätzgutachten eines Sachverständigen. Die von der Gemeinde Z zu leistende Entschädigung für die Wegflächen der äußeren Erschließung sei entsprechend einer höchstgerichtlichen Entscheidung mit 35 % des Schätzwertes bestimmt worden. Die von der Verfahrenspartei D D gewünschte Befreiung von der Wegaufbringung wegen einer bereits gegebenen Erschließung der eingebrachten Grundfläche auf der Grundlage einer Dienstbarkeit habe nicht vorgenommen werden können, weil die eingebrachte Grundfläche im Zuge der Neueinteilung eine wesentliche Verbesserung der Bebaubarkeit erfahre und die Grundfläche nach der Umlegung auch mit einem öffentlichen Weg voll erschlossen sei, diese beiden Vorteile begründeten eine entsprechende Abzugspflicht. 2) Gegen diese Umlegungsentscheidung richten sich insgesamt acht Beschwerden, die nachfolgend wie folgt darzustellen sind:
  2. a)A A (einbezogener Grundeigentümer): Dieser wandte gegen die behördliche Entscheidung ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung nach § 91 Abs 2 TROG 2011 vorliegend gegeben seien, da mehr als die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke, auf die auch mehr als die Hälfte der umzulegenden Grundflächen entfielen, dies beantragt hätten.Dieser wandte gegen die behördliche Entscheidung ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung nach Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 vorliegend gegeben seien, da mehr als die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke, auf die auch mehr als die Hälfte der umzulegenden Grundflächen entfielen, dies beantragt hätten. Auch er unterstütze diese Verfahrenseinstellung, seine gegenteilige Erklärung infolge einer behördlichen Nachfrage ziehe er hiermit ausdrücklich zurück.
  3. b)B B (einbezogener Grundeigentümer): Dieser Rechtsmittelwerber trug vor, dass die mit der Umlegungsentscheidung vorgesehene Löschung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Gst X/3 KG Z seiner Nachbarin, welches Recht zugunsten seiner beiden einbezogenen Grundstücke bestünde, von ihm nicht akzeptiert werde, da er dieses Dienstbarkeitsrecht benötige, um zu seinem Haus, zu seiner Garage und zu seiner Werkstatt von der Straße aus zu gelangen. Die ihm zugeteilten Grundflächen, die bislang im Eigentum der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut gestanden seien, seien für ihn nutzlos und wolle er diese nicht, zumal er dafür den zu leistenden Geldbetrag nicht bereitstellen könne. Er begehre die Herausnahme seiner beiden Grundstücke aus dem Umlegungsverfahren.
  4. c)C C (einbezogener Grundeigentümer): Dieser Beschwerdeführer machte Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige rechtliche Beurteilung und mangelhafte bzw fehlende Tatsachenfeststellungen geltend, wobei er die Umlegungsentscheidung zur Gänze angefochten hat. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte er kurz zusammengefasst aus, dass ein Teil des Umlegungsgebietes wegemäßig über sein Grundstück X/1 KG Z erschlossen werden solle, obwohl es hierfür keinen sachlichen bzw zweckmäßigen Grund gäbe, weil die Erschließung auch dieses Teiles des Umlegungsgebietes wesentlich einfacher, zweckmäßiger und kostengünstiger durch die Fortführung des für den östlichen Teil des Umlegungsgebietes ohnehin geplanten Erschließungsweges in Richtung Westen bis zum dort vorgesehenen Verkehrsring möglich und geboten wäre. Diesfalls müsste sein Grundstück gar nicht in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, dieses sei nur zur Wegaufbringung Teil des Umlegungsverfahrens. Die Bebauung seines Grundstückes X/1 KG Z werde künftig wegen der eintretenden Zersplitterung der verbleibenden Grundflächen erschwert bzw sei eine Bebauung gar nicht mehr möglich, führe doch die geplante Erschließungsstraße praktisch mitten durch sein Grundstück. Es sei nicht nachvollziehbar und sachlich nicht gerechtfertigt, dass eine verkehrsmäßige Erschließung des Umlegungsgebietes über zwei getrennte Zu- bzw Abfahrtsmöglichkeiten angeordnet werde. Eine einzige Erschließungsstraße sei ausreichend und kostengünstiger, außerdem wäre wesentlich weniger Verkehrsfläche aufzubringen. Eine Zugangsmöglichkeit bestehe ohnedies bereits über den bestehenden Promenadenweg. Da sein Grundstück für die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens schlichtweg nicht erforderlich sei, habe er die Ausleitung seines Grundstückes aus dem Verfahren beantragt. Der an der Westgrenze seines Grundstückes geplante Fußgängerweg wäre auch nicht notwendig, zumal eine entsprechende Dienstbarkeit für die Allgemeinheit bereits nutzbar sei und auch grundbücherlich sichergestellt sei. Aufgrund der Durchfahrung seines Grundstückes mit der geplanten Erschließungsstraße für das Umlegungsgebiet werde sein Grundstück völlig entwertet. Die mit dem Umlegungsverfahren eintretende Entwertung seines Grundstückes werde nicht entsprechend ausgeglichen, stelle doch das ihm im Umlegungsgebiet zugeteilte Grundstück wertmäßig keinen ausreichenden Ausgleich für die von ihm für den Erschließungsweg abzugebende Grundfläche dar. Im Ergebnis müsse er eine Entwertung der ihm verbleibenden Grundstücksteile infolge der Umlegung hinnehmen und müsse er dafür sogar noch einen Verfahrensbeitrag von über Euro 20.000,00 leisten. Der nach dem amtlichen Schätzgutachten für die Grundstücke im Umlegungsgebiet angewandte Preis von Euro 172,00 pro m² sei unzutreffend und viel zu niedrig, außerdem sei das amtliche Schätzgutachten angesichts der langen Verfahrensdauer mittlerweile veraltet und nicht mehr aktuell. In Ansehung des Grundstückes des Rechtsmittelwerbers sei zumindest ein Preis von Euro 300,00 je m² anzusetzen, dies mit Blick auf die Lage des Grundstückes im Zentrum der Gemeinde Z (im Unterschied zu den übrigen Grundstücken des Umlegungsgebietes). Zudem würden die Größe des Grundstückes und die gegebene Widmung als Tourismusgebiet diesen Preis rechtfertigen. Es könne daher nicht derselbe Preis zur Anwendung gebracht werden wie für die übrigen Verfahrensgrundstücke. So sei auf seinem großen Grundstück durchaus eine Bebauung mit einer Hotelanlage möglich, was nach Durchschneidung seines Grundstückes mit einem Erschließungsweg künftig denkunmöglich sei. Beantragt würden eine Parteienvernehmung, die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens sowie eines aktuellen Verkehrswertgutachtens für die Grundstücke und die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung. Beantragt wurden weiters die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verfahrenseinstellung. In eventu wurde begehrt, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.
  5. d)D D (einbezogener Grundeigentümer): Dieser Rechtsmittelwerber bemängelt, dass er von einer Widmungsänderung betreffend sein Grundstück X7 KG Z, von der Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens und von der mündlichen Grenzverhandlung nicht bzw nicht ausreichend verständigt worden sei, wobei auch weitere wesentliche Informationen über verschiedene Aspekte des Verfahrens (Kosten für die Grenzfeststellung, Ausgleichszahlungen im Umlegungsgebiet, etc) nicht ausreichend gegeben worden seien. Bei der Verhandlung am 13.09.2012 sei sein einbezogenes Grundstück X7 KG Z unzutreffend als Grundstück 5X KG Z in den Unterlagen angeführt worden, weshalb die an diesem Tage geleistete Unterschrift als gegenstandslos zu betrachten sei. Im Verfahren sei es zu einer Ungleichbehandlung der Grundeigentümer gekommen, dies in Bezug auf die für die Weganlagen abzutretenden Grundflächen, in Bezug auf die Flächenbewertungen, in Bezug auf die Parzellierung und die Behandlung von Dienstbarkeitsbelastungen. Sein einbezogenes Grundstück verfüge als einziges Grundstück im Umlegungsgebiet über eine grundbücherlich eingetragene Zufahrtsmöglichkeit. Die abzugspflichtigen Flächen seien dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar entnehmbar. Die schriftliche Erklärung der Verfahrenspartei A A, wonach er auch für die Ausleitung des Umlegungsverfahrens eintrete, sei von der Bürgermeisterin nicht entsprechend an die Umlegungsbehörde weitergeleitet worden. Sein einbezogenes Grundstück X7 KG Z sei auch ohne Baulandumlegung einer Bebauung zugänglich und könnte daher sein Grundstück ohne weiteres aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Nochmals sei betont, dass die Rückwidmung seines Baugrundstückes X7 KG Z (gemeint: in Freiland) ohne sein Wissen erfolgt sei und dieser willkürliche Eingriff einer Enteignung gleichkomme. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Vornahme einer Begehung vor Ort und die Begutachtung durch einen vermessungstechnischen Sachverständigen. Begehrt wurden die Ausscheidung des Grundstückes X7 KG Z aus dem Umlegungsverfahren und die Errichtung einer Schall- und Sichtschutzmauer zur Abschirmung des eigenen Grundstückes gegenüber der geplanten Erschließungsstraße in das Umlegungsgebiet.
  6. e)E E (betroffener Dienstbarkeitsbelasteter): Dieser Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Grundstück X8 KG Z mit der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes zugunsten des (in das Umlegungsverfahren einbezogenen) Grundstückes X7 KG Z im Eigentum seines Bruders D D belastet sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sei die Löschung dieses Dienstbarkeitsrechtes vorgesehen. Damit sei er als belasteter Grundeigentümer nicht einverstanden, da die Dienstbarkeitslöschung nicht dem Willen seines Vaters entspreche und die zu löschende Dienstbarkeit im Grundbuch sichergestellt sei. Er beantrage daher die sofortige Ausscheidung des Grundstückes X7 KG Z seines Bruders aus dem Umlegungsverfahren sowie die Aufrechterhaltung des ihn belastenden Dienstbarkeitsrechtes des Gehens und Fahrens über sein Grundstück zugunsten der Grundparzelle seines Bruders. Begehrt werde auch eine Begehung vor Ort.
  7. f)F F (einbezogener Grundeigentümer): Dieser Rechtsmittelwerber stellte in Abrede, dass seine in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücke schwierig oder unmöglich zu bebauen seien. Die Führung der geplanten Erschließungsstraße für das Umlegungsgebiet sei schlecht gewählt worden, befände sich die Erschließungsstraße doch teilweise in einem Überschwemmungsgebiet. Die Versiegelung der Erschließungsstraße stelle eine Gefährdung für sein bestehendes Haus dar, ebenso erfahre sein Haus durch die geplante Straßenführung eine Wertminderung. Die Situierung der geplanten Straße neben einem Bachbett und auf moosigem Untergrund bedinge Errichtungs- und Folgekosten ohne Ende. Nicht alle Teile der ihm im Umlegungsverfahren zugeteilten Grundfläche würden durch die zu bauende Straße erschlossen werden. Die Rückwidmung seiner Grundflächen von Baugrund in Freiland sei ohne seine Information und ohne sachliche Kriterien erfolgt. Im Verfahren sei auch die Frage über die Vorgangsweise in Bezug auf seine kleinen Hütten (im Umlegungsgebiet) nicht geklärt worden. Unglaublich sei, dass die schriftliche Willensäußerung der Verfahrenspartei A A von der Umlegungsbehörde nicht akzeptiert worden sei, dass dieser auch für die Beendigung des Umlegungsverfahrens eintrete. Seine Einsprüche gegen das Verfahren seien nicht entsprechend behandelt worden, ebenso wenig seien seine Forderungen im Verfahren entsprechend beachtet worden. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
  8. g)G G (einbezogener Grundeigentümer): Dieser Rechtsmittelwerber hielt zunächst fest, dass das Baulandumlegungsverfahren „civil rights“ im Sinne des Art 6 EMRK betreffen würde und ihm der Bescheid über die Einleitung dieses Verfahrens nicht zugestellt worden sei.Dieser Rechtsmittelwerber hielt zunächst fest, dass das Baulandumlegungsverfahren „civil rights“ im Sinne des Artikel 6, EMRK betreffen würde und ihm der Bescheid über die Einleitung dieses Verfahrens nicht zugestellt worden sei. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Z vom 14.08.2012 beziehe sich auf Grundstücksnummern, die mit den im Grundbuch angeführten Grundstücken nicht übereinstimmten, weshalb die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtsungültig sei. Der ihm zugesicherte Sicht- und Lärmschutz entlang seiner nördlichen Grundstücksgrenze, wo eine neue Erschließungsstraße verlaufen solle, sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden. Er habe bereits die Ausleitung des Baulandumlegungsverfahrens beantragt. Eine Mehrheit der einbezogenen Grundeigentümer mit einer Mehrheit der Grundfläche des Umlegungsgebietes sei für die Verfahrensausleitung, dies zum Zeitpunkt von deren Antragstellung als auch jetzt nach endgültiger Erklärung des Herrn A A, dass er für die Ausleitung und Einstellung des Verfahrens sei. Ein für die Ausleitung eintretender Grundeigentümer sei von der Behörde ohne nähere Begründung aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Bei der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut, welche nicht zu den für die Ausleitung eintretenden Verfahrensparteien gehöre, sei ein Grundstück aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Nunmehr lägen jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausleitung des Umlegungsverfahrens vor. Die Neueinteilung der Grundstücke entspreche nicht den Vorgaben des § 81 Tiroler Raumordnungsgesetz. Die Grundflächen seien ohne Abstimmung mit den Eigentümern willkürlich zugewiesen worden, wobei insbesondere die Bestimmung des § 81 Abs 1 lit b TROG 2011 nicht eingehalten worden sei.Die Neueinteilung der Grundstücke entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 81, Tiroler Raumordnungsgesetz. Die Grundflächen seien ohne Abstimmung mit den Eigentümern willkürlich zugewiesen worden, wobei insbesondere die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 nicht eingehalten worden sei. Bezüglich der zu löschenden Dienstbarkeiten sei auszuführen, dass diese für ihn nicht entbehrlich seien, könne er doch ohne diese Servitutsrechte die West- und Südseite seines Gebäudes nicht erreichen. Für sein Grundstück bestehe ein Bebauungsplan, was nach § 76 Abs 4 TROG 2011 die Durchführung eines Umlegungsverfahrens für sein Grundstück unzulässig mache.Für sein Grundstück bestehe ein Bebauungsplan, was nach Paragraph 76, Absatz 4, TROG 2011 die Durchführung eines Umlegungsverfahrens für sein Grundstück unzulässig mache. Die ihm vorgeschriebenen Vermessungskosten werde er nicht bezahlen, da seine Grundflächen schon vorher vermessen gewesen seien. Die aufzubringenden Verkehrsflächen seien für ihn nicht nachvollziehbar, der von ihm zu leistende Wegabzug von 65 m² sei weder mit ihm besprochen worden, noch sei dieser in der Natur kenntlich gemacht worden. Der geplante Erschließungsweg mit einer Entfernung von seinem Haus von ca 5 m führe zu einer Wertminderung seiner Liegenschaft, sei doch mit erheblichem Lärm zu rechnen. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben sei weder ein Entwurf über die Neuregelung der Grundstücksordnung aufgelegt worden noch sei diesbezüglich eine mündliche Verhandlung erfolgt. Der Verlauf der privaten Interessentenstraße über sein Grundstück in das Geschiebebecken ändere sich maßgeblich, eine diesbezügliche straßenrechtliche Verhandlung habe noch nicht stattgefunden, auch dem angefochtenen Bescheid sei hier nichts zu entnehmen, was diesen nichtig mache. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  9. h)H H (betroffene Dienstbarkeitsbelastete): Diese Rechtsmittelwerberin brachte vor, dass ihrer Meinung nach das auf ihrem Grundstück lastende Dienstbarkeitsrecht des Fahrweges zugunsten eines im Umlegungsgebiet befindlichen Grundstückes zur Gänze gelöscht werden sollte und nicht nur bezogen auf einen Teil der berechtigten Grundfläche. Das Umlegungsgebiet werde durch einen neuen öffentlichen Weg erschlossen, sodass die beiden aus der berechtigten Grundfläche im Zuge des Umlegungsverfahrens neu gebildeten Grundstücke 2X8 sowie 2X9 nicht mehr das sie belastende Dienstbarkeitsrecht benötigen würden. Entsprechend dem angefochtenen Bescheid soll aber das Dienstbarkeitsrecht nur für das Neugrundstück 2X8 aufgehoben werden, jedoch für das Neugrundstück 2X9 weiterbestehen. Im Falle einer Bebauung des neuen Grundstückes 2X9 stehe zu befürchten, dass tonnenschwere Baufahrzeuge über ihren Grund zum Grundstück 2X9 zufahren würden, was aufgrund der weichen Bodenbeschaffenheit und der anzunehmenden schweren Erschütterungen ein Risiko für ihr Haus bedeute. 3) Auf Beschwerdeebene wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol mehrere mündliche Rechtsmittelverhandlungen in der Gegenstandsangelegenheit durchgeführt, wobei mit jedem Rechtsmittelwerber zumindest eine Beschwerdeverhandlung vorgenommen wurde. Im Rahmen der stattgefundenen Rechtsmittelverhandlungen wurde auch ein Sachverständiger für Fragen der Baulandumlegung zu Fragestellungen der jeweiligen Abfindungsvorgänge einvernommen. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den einvernommenen Sachverständigen zu richten. Gleichfalls konnten sie ihre Rechtsstandpunkte ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Verfahrensstandpunkte bekräftigten. In Ansehung der Verfahrenspartei C C wurde längere Zeit eine einvernehmliche Lösung angestrebt und verfolgt, eine solche scheiterte letztlich. Die Verfahrenspartei F F bekräftigte auch über Befragung durch das Gericht ihren Standpunkt, dass die nach dem angefochtenen Bescheid zugeteilte Mehrabfindung nicht zu dem für das Umlegungsgebiet von einem Sachverständigen ermittelten Preis von Euro 172,00 je m² übernommen wird, sondern nur zum Freilandpreis, sohin zu einem Preis von etwa Euro 8,00 je m², befände sich die zugeteilte Mehrabfindung doch im ausgewiesenen Freiland. Die für die Verfahrenspartei D D ausgearbeitete Lösungsvariante zur Vergrößerung und Abrundung der Abfindung, um den beklagten Flächenverlust (für die Aufbringung der Verkehrsflächen) zu kompensieren, wurde bei der Beschwerdeverhandlung am 02.02.2016 abgelehnt, da hierfür ein viel zu großer Geldbetrag aufgebracht werden müsste. Von der Verfahrenspartei G G wurde bei der Rechtsmittelverhandlung am 16.02.2016 betont, dass die für sein Grundstück bestehenden Dienstbarkeitsrechte auf dem Nachbargrundstück durch das Umlegungsverfahren nicht entbehrlich geworden wären. Durch die Aufhebung dieser privaten Rechte würde die Zugänglichkeit der Süd- und Westseite seines Gebäudes in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer B B nahm die für ihn ausgearbeitete Lösungsvariante zur Verkleinerung seiner Abfindung, um seine Zahllast deutlich zu verringern, nach Inanspruchnahme einer Bedenkzeit schließlich an. Mit der Verfahrenspartei „Republik Österreich/Öffentliches Wassergut“ wurde im Rahmen einer Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht geklärt, ● ob dieser Verfahrenspartei mit der deutlichsten Minderzuteilung (Flächendifferenz: -35,23 %) allenfalls freiwerdende Grundflächen im Umlegungsgebiet zugeteilt werden könnten,ob dieser Verfahrenspartei mit der deutlichsten Minderzuteilung (Flächendifferenz: , -35,23 %) allenfalls freiwerdende Grundflächen im Umlegungsgebiet zugeteilt werden könnten, ● ob eine Beanspruchung des in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstückes 2X2 KG Z (Wassergraben) für Zwecke der Anlegung von Überfahrten über diesen Wassergraben zur Erschließung des Umlegungsgebietes erfolgen könnte und ● inwieweit derzeit bereits entsprechende Überfahrtsrechte über den Wassergraben mit der Grundstücksnummer 2X2 KG Z bestehen. Vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes wurde schließlich mit Eingabe vom 15.04.2016 bekanntgegeben, dass eine Übernahme von Baugrundstücken im Umlegungsgebiet nicht gewünscht werde und die rechtlichen Voraussetzungen dafür als nicht gegeben erachtet würden, dies unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 4 Wasserrechtsgesetz 1959.Vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes wurde schließlich mit Eingabe vom 15.04.2016 bekanntgegeben, dass eine Übernahme von Baugrundstücken im Umlegungsgebiet nicht gewünscht werde und die rechtlichen Voraussetzungen dafür als nicht gegeben erachtet würden, dies unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 4, Wasserrechtsgesetz 1959. II.römisch zwei. Erwägungen: 1) Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich Sachentscheidungspflicht, was bedeutet, dass allfällige Fehler und Mängel eines durchgeführten Behördenverfahrens ein Verwaltungsgericht nicht dazu berechtigen, die Rechtssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung, Behebung festgestellter Mängel und zur Neuschöpfung eines die Sache erledigenden Bescheides zurückzuverweisen. Vielmehr soll ein Verwaltungsgericht in Wahrnehmung seiner grundsätzlich meritorischen Entscheidungskompetenz festgestellte Mängel eines Verfahrens selbst beheben und die Rechtssache mit einer Sachentscheidung einer abschließenden Erledigung zuführen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher – so der Verwaltungsgerichtshof – insbesondere nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl dazu beispielsweise die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.06.2015, Zahl Ra 2014/03/0054, und vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher – so der Verwaltungsgerichtshof – insbesondere nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu beispielsweise die beiden Entscheidungen des VwGH vom 30.06.2015, Zahl Ra 2014/03/0054, und vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063). Im Lichte dieser klaren und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ergibt sich nun für den vorliegenden Beschwerdefall wie im Nachstehenden ausgeführt.Im Lichte dieser klaren und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ergibt sich nun für den vorliegenden Beschwerdefall wie im Nachstehenden ausgeführt. 2) Bei Durchführung des in Beschwerde gezogenen Umlegungsverfahrens sind mehrere Fehler geschehen, dieses ist also mit mehreren relevanten Mängeln behaftet, die in Summe ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen und auch als zweckentsprechend erscheinen lassen, zumal die Behebung dieser Mängel der Neudurchführung des in Prüfung stehenden Umlegungsverfahrens beinahe – wenn auch nicht gänzlich - gleichkommt, soweit die Behebung der Mängel für das Landesverwaltungsgericht Tirol überhaupt möglich wäre.Bei Durchführung des in Beschwerde gezogenen Umlegungsverfahrens sind mehrere Fehler geschehen, dieses ist also mit mehreren relevanten Mängeln behaftet, die in Summe ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigen und auch als zweckentsprechend erscheinen lassen, zumal die Behebung dieser Mängel der Neudurchführung des in Prüfung stehenden Umlegungsverfahrens beinahe – wenn auch nicht gänzlich - gleichkommt, soweit die Behebung der Mängel für das Landesverwaltungsgericht Tirol überhaupt möglich wäre. Diese Mängel stellen sich nun wie folgt dar:
  10. a)Ein Großteil der in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundeigentümer erhielt Mehrabfindungen, dies bezogen auf den jeweils gegebenen Abfindungsanspruch. Diese Flächenmehrzuteilungen konnten von der belangten Behörde insbesondere deshalb vorgenommen werden, weil die Verfahrenspartei „Republik Österreich/Öffentliches Wassergut“ sich mit einer Minderzuteilung im Ausmaß einer Flächendifferenz von -35,23 % einverstanden erklärte. Die in der Bestimmung des § 81 Abs 1 lit b TROG 2011 gesetzlich vorgegebene höchstzulässige Abweichung von 3 % der zugewiesenen Grundstücksfläche vom gegebenen Abfindungsanspruch wurde bei vielen einbezogenen Grundstückseigentümern überschritten, zum Teil auch unterschritten.Die in der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 gesetzlich vorgegebene höchstzulässige Abweichung von 3 % der zugewiesenen Grundstücksfläche vom gegebenen Abfindungsanspruch wurde bei vielen einbezogenen Grundstückseigentümern überschritten, zum Teil auch unterschritten. Im Rahmen von entsprechenden Verhandlungen hat die belangte Behörde für diese Mehr- und Minderzuteilungen von den betroffenen Verfahrensparteien die ausdrückliche Zustimmung erhalten. Auch die nunmehr beschwerdeführenden Rechtsmittelwerber haben im Verlauf des durchgeführten Umlegungsverfahrens gegenüber der belangten Behörde die ausdrückliche Erklärung abgegeben, mit der Zuteilung näher bezeichneter Mehrabfindungen einverstanden zu sein. Lediglich der Rechtsmittelwerber G G gab in dieser Hinsicht keine Erklärung ab, er erhielt aber auch keine Mehrzuteilung. Insoweit bei der Verfahrenspartei A A die gegenüber der Umlegungsbehörde am 12.09.2012 abgegebene Einverständniserklärung zur Übernahme einer Mehrfläche (gegenüber dem Abfindungsanspruch) als unzureichend anzusehen ist, da am 12.09.2012 lediglich die Zustimmung zu einer Mehrzuteilung von 220 m² gegeben wurde, mit dem angefochtenen Bescheid aber eine Mehrzuteilung von 236 m² erfolgte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer A A bei der Rechtsmittelverhandlung am 16.02.2016 vor dem erkennenden Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben hat, jeden m² zu benötigen und der Mehrabfindung im Ausmaß von 236 m² seine Zustimmung zu erteilen. Was das Begehren der Verfahrenspartei B B auf Verkleinerung seiner Abfindung anbelangt, um seine Zahllast zu verringern, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Rechtsmittelwerber am 12.09.2012 sich mit einer Mehrabfindung von 409 m² einverstanden erklärt hat. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erhielt er eine Mehrfläche von 408 m². Obwohl er entsprechend der Bestimmung des § 94 lit b TROG 2011 an seine damals im Zuge des Umlegungsverfahrens abgegebene Parteienerklärung als gebunden zu betrachten ist, kann diese Parteienerklärung doch auch nur mit Zustimmung der Umlegungsbehörde widerrufen werden, versuchte das entscheidende Verwaltungsgericht eine für die Verfahrenspartei B B annehmbare Abfindung herzustellen, welche Lösungsvariante (die der Beschwerdeführer auch angenommen hat) nun aber angesichts des Gesamtergebnisses des Beschwerdeverfahrens nicht mehr zum Tragen kommt.Obwohl er entsprechend der Bestimmung des Paragraph 94, Litera b, TROG 2011 an seine damals im Zuge des Umlegungsverfahrens abgegebene Parteienerklärung als gebunden zu betrachten ist, kann diese Parteienerklärung doch auch nur mit Zustimmung der Umlegungsbehörde widerrufen werden, versuchte das entscheidende Verwaltungsgericht eine für die Verfahrenspartei B B annehmbare Abfindung herzustellen, welche Lösungsvariante (die der Beschwerdeführer auch angenommen hat) nun aber angesichts des Gesamtergebnisses des Beschwerdeverfahrens nicht mehr zum Tragen kommt. In Bezug auf die Abfindungsregelung des § 81 Abs 1 lit b TROG 2011, wonach die im Umlegungsverfahren zugewiesene Grundfläche vom Abfindungsanspruch um höchstens 3 % abweichen darf, verbleibt im Gegenstandsfall die Verfahrenspartei F F, die im Sinne der genannten Abfindungsregelung als nicht gesetzmäßig abgefunden zu beurteilen ist.In Bezug auf die Abfindungsregelung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, TROG 2011, wonach die im Umlegungsverfahren zugewiesene Grundfläche vom Abfindungsanspruch um höchstens 3 % abweichen darf, verbleibt im Gegenstandsfall die Verfahrenspartei F F, die im Sinne der genannten Abfindungsregelung als nicht gesetzmäßig abgefunden zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer F F erklärte nämlich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, mit einer Mehrzuteilung von 570 m² einverstanden zu sein, dafür aber nicht den vom Sachverständigen ermittelten Ablösebetrag von Euro 172,00 pro m² bezahlen zu wollen, sondern nur den geltenden Freilandpreis (vgl die Erklärungen des Rechtsmittelwerbers am 12.09.2012 sowie am 22.08.2013).Der Beschwerdeführer F F erklärte nämlich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, mit einer Mehrzuteilung von 570 m² einverstanden zu sein, dafür aber nicht den vom Sachverständigen ermittelten Ablösebetrag von Euro 172,00 pro m² bezahlen zu wollen, sondern nur den geltenden Freilandpreis vergleiche die Erklärungen des Rechtsmittelwerbers am 12.09.2012 sowie am 22.08.2013). Auch vor dem erkennenden Verwaltungsgericht blieb der Beschwerdeführer F F bei seiner Meinung, die ihm zugeteilte Mehrabfindung von letztlich 560 m² nicht zu einem Preis von Euro 172,00 je m², sondern zum Freilandpreis von etwa Euro 8,00 je m² übernehmen zu wollen. Diesen Erklärungen des Rechtsmittelwerbers F F kann nun nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht der Sinn zugemessen werden, dass er damit seine Zustimmung zu der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Flächenmehrzuteilung erteilt hätte. Der bekämpfte Bescheid sieht nämlich für eine Flächenmehrzuteilung von 1 m² vor, dass für die dadurch begünstigte Verfahrenspartei zugleich eine Zahllast von Euro 172,00 eintritt. Ist nun eine Verfahrenspartei nur mit einer Flächenmehrzuteilung einverstanden, nicht aber mit dem von ihr dafür zu leistenden Geldbetrag, so ist diese Partei nicht als zustimmend (zu der Flächenmehrzuteilung) anzusehen. Infolgedessen ist die der Verfahrenspartei F F zugewiesene Abfindung in Ansehung der Abfindungsregelung des § 81 Abs 1 lit b TROG 2011 nicht rechtmäßig.Infolgedessen ist die der Verfahrenspartei F F zugewiesene Abfindung in Ansehung der Abfindungsregelung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde hat sich zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf berufen, dass zwingende Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen würden, die eine größere Abweichung (als 3 %) zulässig machen würden, dies entsprechend der Bestimmung des § 81 Abs 1 lit b zweiter Satz TROG 2011, doch erweist sich die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde als nicht ausreichend tragfähig.Die belangte Behörde hat sich zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf berufen, dass zwingende Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorliegen würden, die eine größere Abweichung (als 3 %) zulässig machen würden, dies entsprechend der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz TROG 2011, doch erweist sich die diesbezügliche Argumentation der belangten Behörde als nicht ausreichend tragfähig. Die belangte Behörde stützt sich hier auf eine Sachverständigenstellungnahme aus umlegungstechnischer Sicht, derzufolge aufgrund der Verkleinerung des Retentionsbeckens im Zuge der Verbauung des O-Baches entlang dem Gewässer ein schmaler Grundstreifen im Eigentum der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut verblieben sei, der als potentielles Bauland angesehen werden könne, aber aufgrund der Erschließung, Lage und Form für sich nicht bebaubar sei. Zufolge der bestehenden Bebauung und der zu geringen Bautiefe sei es nicht möglich, der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut in diesem Bereich eine bebaubare Abfindung zuzuteilen. Auch im westlichen Teil des Umlegungsgebietes würde eine Zuteilung an die Republik Österreich/Öffentliches Wassergut die geplante Parzellenstruktur beeinträchtigen, da hier eine touristische Nutzung vorgesehen sei und diesem Zweck entsprechende Neugrundstücke gebildet worden seien. Diese Ausführungen sind nicht überzeugend, da es nicht gelungen ist, einsichtig und nachvollziehbar darzulegen, warum der Verfahrenspartei „Republik Österreich/Öffentliches Wassergut“ nicht auch ein Grundstück in Umlegungsgebiet zugeteilt hat werden können, dies auch allenfalls zum Zwecke des späteren Verkaufs. Zwingende Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Natur können mit diesen Ausführungen jedenfalls nicht aufgezeigt werden, die eine größere Abweichung der zuzuweisenden Grundstücksflächen von den jeweiligen Abfindungsansprüchen von über 3 % rechtfertigen könnten. Dementsprechend verbleibt bei der Verfahrenspartei F F eine nicht dem Gesetz entsprechende Flächenmehrzuteilung, der dieser Rechtsmittelwerber auch nicht zugestimmt hat. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abfindung des Beschwerdeführers F F erweist sich daher als nicht rechtskonform. Vom entscheidenden Verwaltungsgericht wurde demgemäß auf Ebene des Beschwerdeverfahrens versucht, die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Verfahrenspartei F F herzustellen, dies durch Verminderung der vorgenommenen Flächenzuteilung. Aufgrund der Größenordnung der nicht rechtmäßigen Flächenmehrzuteilung konnte aus der Abfindung der Verfahrenspartei F F eine Grundfläche herausparzelliert werden, die die Größe eines eigenen Bauplatzes aufwies und die auch an der vorgesehenen Erschließungsstraße gelegen wäre. Der Mangel der nicht gesetzmäßigen Abfindung des Rechtsmittelwerbers F F hätte vom Landesverwaltungsgericht Tirol durch Neuzuteilung dieses aus der Abfindung des F F herausparzellierten Baugrundstückes allenfalls behoben werden können, wobei für die Neuzuteilung im Besonderen die Verfahrenspartei „Republik Österreich/Öffentliches Wassergut“ in Frage gekommen wäre, dies mit Blick auf die für diese Partei gegebene Flächenminderzuteilung im Ausmaß einer Flächendifferenz von -35,23 %.
  11. b)Der Rechtsmittelwerber C C macht geltend, er sei mit seinem Grundstück nur deshalb in das Umlegungsverfahren einbezogen worden, weil die Erschließungsstraße für das Umlegungsgebiet über sein Grundstück geführt werden solle, wogegen für sein Grundstück keine Verbesserung durch das Umlegungsverfahren erzielt werden könne, da dieses bereits an einer öffentlichen Straße gelegen sei, eine entsprechende Baulandwidmung aufweise und auch schon einer baulichen Nutzung zugeführt worden sei. Sein Grundstück sei vollkommen erschlossen und auch schon baulich genutzt. Für sein Grundstück bestehe kein Bedarf an einem Umlegungsverfahren. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers C C kann schwerlich entgegengetreten werden, sieht man sich die Situation für das Grundstück des Rechtsmittelwerbers näher an. Dieses ist an der Südseite durch eine öffentliche Straße erschlossen und findet bereits eine Baulandnutzung dieses Grundstückes statt. Es befindet sich zur Gänze in der Baulandkategorie „Tourismusgebiet“. Für das Grundstück des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf die bauliche Nutzbarkeit oder die verkehrsmäßige Erschließung durch das Umlegungsverfahren keine wesentlichen Vorteile zu erwarten. Dies macht aber die Einbeziehung des Grundstückes in das Umlegungsverfahren nicht rechtswidrig (vgl dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 03.09.1998, Zl 98/06/0005). Voraussetzung für die Einbeziehung eines Grundstückes in das Umlegungsgebiet ist nämlich, dass es zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens benötigt wird (siehe § 76 Abs 5 letzter Satz und § 79 Abs 1 lit a TROG 2011). Grundstücke, die durch das Umlegungsverfahren keine Vorteile in Bezug auf die bauliche Nutzbarkeit und in Bezug auf die verkehrsmäßige Erschließung haben, werden im Umlegungsverfahren auch begünstigt behandelt (vgl etwa § 80 Abs 4 TROG 2011).Dies macht aber die Einbeziehung des Grundstückes in das Umlegungsverfahren nicht rechtswidrig vergleiche dazu etwa das VwGH-Erkenntnis vom 03.09.1998, Zl 98/06/0005). Voraussetzung für die Einbeziehung eines Grundstückes in das Umlegungsgebiet ist nämlich, dass es zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens benötigt wird (siehe Paragraph 76, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 79, Absatz eins, Litera a, TROG 2011). Grundstücke, die durch das Umlegungsverfahren keine Vorteile in Bezug auf die bauliche Nutzbarkeit und in Bezug auf die verkehrsmäßige Erschließung haben, werden im Umlegungsverfahren auch begünstigt behandelt vergleiche etwa Paragraph 80, Absatz 4, TROG 2011). Nach dem Ausweis der Aktenunterlagen wird das Grundstück des Rechtsmittelwerbers tatsächlich – wie von ihm vorgebacht - zum Zwecke der Errichtung der Erschließungsstraße für das Umlegungsgebiet herangezogen. Die Notwendigkeit der Beanspruchung seines Grundstückes zur Herstellung einer entsprechenden verkehrsmäßigen Erschließung des Umlegungsgebietes wird vom Rechtsmittelwerber allerdings bestritten. In diesem Zusammenhang brachte er vor, dass zur verkehrsmäßigen Erschließung des Umlegungsgebietes vorgesehen sei, im Verfahrensgebiet eine ringförmige Erschließungsstraße anzulegen, wobei dieser Verkehrsring über sein südlich gelegenes Grundstück an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden werden soll. Allerdings werde entsprechend dem angefochtenen Bescheid auch vom Osten her eine Erschließungsstraße in das Umlegungsgebiet geführt, die dann in einen Fußgängerweg übergehen solle. Würde die von Osten in das Umlegungsgebiet geführte Erschließungsstraße bis zum Verkehrsring verlängert, erübrigte sich eine Straßenführung über sein Grundstück. Um dieser Argumentation des Beschwerdeführers C C entsprechend entgegentreten zu können, benötigt es eine verkehrsplanerische Beurteilung, wie das gegenständlich in Beurteilung stehende Umlegungsgebiet am zweckmäßigsten verkehrstechnisch erschlossen werden soll. Eine solche verkehrsplanerische Beurteilung liegt auch der verfahrensgegenständlichen Verkehrserschließung des Umlegungsgebietes entsprechend dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Diese verkehrsplanerische Beurteilung wurde im Jahr 2008 im Auftrag der Gemeinde Z erstellt. Darin wurden auch mehrere Varianten der Erschließung des Umlegungsgebietes untersucht und einander gegenübergestellt. Der Erschließung des Verfahrensgebietes über das Grundstück des Beschwerdeführers wurde dabei der Vorzug gegeben. Allerdings erweist sich diese verkehrsplanerische Beurteilung vom Jänner 2008 als nicht ausreichend tragfähig, wurde bei dieser Untersuchung doch nur auf einen Teil des Umlegungsgebietes abgestellt, nämlich auf den westlichen Teil, wogegen der östliche Teil des Umlegungsgebietes als nicht zu erschließendes Gebiet von der Betrachtung ausgenommen wurde. Solcherart ist aber die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte verkehrsplanerische Beurteilung von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen. So greift etwa auch die Argumentation in der verkehrsplanerischen Beurteilung nicht, dass die Erschließung über das Grundstück des Beschwerdeführers nur einen geringen Flächenverbrauch bedingt, wenn ohnehin zur Erschließung des östlichen Teiles des Umlegungsgebietes von Osten her eine Erschließungsstraße in das Umlegungsgebiet hereingeführt wird, auf welchen Umstand in der vorliegenden verkehrsplanerischen Beurteilung nicht Bedacht genommen wurde. Der sich auf die Erschließung des Umlegungsgebietes beziehende Beschwerdeeinwand der Verfahrenspartei C C erfordert die Einholung eines tragfähigen verkehrstechnischen Gutachtens. Ein solches könnte zum Ergebnis führen, dass tatsächlich die zur Erschließung des östlichen Teiles des Verfahrensgebietes von Osten her in das Umlegungsgebiet geführte Erschließungsstraße bis zum Verkehrsring im westlichen Teil des Verfahrensgebietes weitergeführt werden sollte, da dies die zweckmäßigste Erschließungsvariante darstellen könnte. Allenfalls könnte auch eine völlig neue Verkehrserschließungsvariante vorgeschlagen werden. Jede Änderung der Verkehrserschließung bedingte aber eine andere Einteilung des Umlegungsgebietes, womit das vorliegende Verfahren praktisch neu durchzuführen wäre.
  12. c)Die Befragung des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen für Fragen der Baulandumlegung bei der Beschwerdeverhandlung am 06.04.2016, und zwar zur Abfindung der Verfahrenspartei C C, hat ergeben, dass auch dieser Rechtsmittelwerber nicht gesetzmäßig abgefunden wurde. Der Sachverständige hat über Befragung durch das Gericht erklärt, dass der Beschwerdeführer C C Bauland mit der Flächenwidmung „Tourismusgebiet“ in das Verfahren eingebracht hat und dafür bei seinen beiden Abfindungen 25X und X91 wiederum Bauland in Form von „Tourismusgebiet“ erhalten soll, wogegen sich seine Abfindung 25X im Ausmaß von 451 m² im „Freiland“ befindet. Dies widerspricht der Abfindungsregelung des § 81 Abs 1 lit e TROG 2011, wonach anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind, von der Umlegungsbehörde Grundstücke zuzuweisen sind, die als Bauland derselben Art bzw als Sonderflächen mit demselben Verwendungszweck gewidmet sind. Dies widerspricht der Abfindungsregelung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera e, TROG 2011, wonach anstelle von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet sind, von der Umlegungsbehörde Grundstücke zuzuweisen sind, die als Bauland derselben Art bzw als Sonderflächen mit demselben Verwendungszweck gewidmet sind. Im Gegenstandsfall soll nun der Rechtsmittelwerber C C für das von ihm in das Umlegungsverfahren eingebrachte Bauland in der Flächenwidmungskategorie „Tourismusgebiet“ zum Teil bloß „Freiland“ erhalten. Wird zum Zweck der Durchführung eines Umlegungsverfahrens – um etwa der gesetzlichen Vorgabe des § 81 Abs 1 lit e TROG 2011 zu entsprechen – eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet erforderlich, so darf die Umlegungsbehörde den Umlegungsbescheid erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen (vgl dazu § 86 Abs 1 iVm § 87 Abs 2 letzter Satz TROG 2011).Wird zum Zweck der Durchführung eines Umlegungsverfahrens – um etwa der gesetzlichen Vorgabe des Paragraph 81, Absatz eins, Litera e, TROG 2011 zu entsprechen – eine Änderung des Flächenwidmungsplanes im Umlegungsgebiet erforderlich, so darf die Umlegungsbehörde den Umlegungsbescheid erst nach dem Inkrafttreten der Änderung des Flächenwidmungsplanes erlassen vergleiche dazu Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 2, letzter Satz TROG 2011). Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Umlegungsbescheid erst dann erlassen hätte dürfen, wenn das Abfindungsgrundstück 25X des Rechtsmittelwerbers C C in „Tourismusgebiet“ umgewidmet gewesen wäre, was eine Inselwidmung inmitten von Freiland bedeutet hätte. Diesen Mangel des durchgeführten Verfahrens vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu beseitigen, vielmehr ist dieser Mangel von der Art, dass er eine Grundlage für das Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet.Diesen Mangel des durchgeführten Verfahrens vermag das entscheidende Verwaltungsgericht nicht zu beseitigen, vielmehr ist dieser Mangel von der Art, dass er eine Grundlage für das Vorgehen des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet.
  13. d)Eine wesentliche Zielsetzung eines Baulandumlegungsverfahrens nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 ist es, für die zu formenden Baugrundstücke eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung herzustellen. Obzwar die belangte Behörde für das Umlegungsgebiet zwei verschiedene Erschließungsstraßen vorgesehen hat, und zwar ● für den östlichen Teil des Verfahrensgebietes eine von Osten am Rande eines Gewässers in das Umlegungsgebiet führende Erschließungsstraße, die in etwa in der Mitte des Verfahrensgebietes in einen Fußgängerweg übergeht und ● für den westlichen Teil des Umlegungsgebietes eine von Süden über das Grundstück der Verfahrenspartei C C führende Erschließungsstraße, welche im westlichen Bereich des Verfahrensgebietes in einen ringförmig geplanten Erschließungsweg mündet, wird der in Beschwerde gezogene Umlegungsbescheid bei näherer Betrachtung der Zielsetzung einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke nicht wirklich gerecht. Die für den westlichen Teil des Umlegungsgebietes geplante Erschließungsstraße weist nämlich in rechtlicher Hinsicht eine „Lücke“ auf. Die vorgesehene Erschließungsstraße soll – von der Bundesstraße B P-Straße abzweigend – in etwa mittig durch das Grundstück der Verfahrenspartei C C führen, dann den Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut überwinden und schließlich in den erwähnten Verkehrsring im Umlegungsgebiet einmünden. Die erforderlichen Grundflächen für diese geplante Erschließungsstraße wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Umlegungsverfahren aufgebracht und wurden der Gemeinde Z als Abfindungen die Neugrundstücke X90 sowie X95 - zur Errichtung einer Gemeindestraße - zugewiesen, wobei zwischen diesen beiden Abfindungsgrundstücken der Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut (Abfindungsnummer X92) verläuft. Von der belangten Behörde wurde nun weder eine Grundzuweisung noch eine Rechtseinräumung mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen, womit die Errichtung einer Erschließungsstraße über den Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut ermöglicht würde. Insofern ist in Bezug auf die Erschließungsstraße für den westlichen Teil des Umlegungsgebietes eine Lücke verblieben, und zwar beim Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut, wodurch sämtliche im westlichen Teil des Verfahrensgebietes gelegenen Abfindungen – auch nach Durchführung des Umlegungsverfahrens – über keine rechtlich gesicherte Verkehrsanbindung an das öffentliche Wegenetz verfügen, um eine bauliche Nutzung auf diesen Abfindungen durchführen zu können. Dies ist als wesentlicher Mangel des bekämpften Umlegungsverfahrens zu bewerten (vgl in diesem Zusammenhang etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2008, Zahl 2008/06/0043).Dies ist als wesentlicher Mangel des bekämpften Umlegungsverfahrens zu bewerten vergleiche in diesem Zusammenhang etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2008, Zahl 2008/06/0043). Im Gegenstandsfall bleibt noch festzuhalten, dass die aufgezeigte Problematik einer „rechtlichen Lücke“ beim Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut (Abfindungsnummer X92 = Altgrundstück 2X2) auch das Abfindungsgrundstück 2X9 betrifft. Dieses Abfindungsgrundstück soll entsprechend dem angefochtenen Umlegungsbescheid nicht an eine der im Verfahrensgebiet geplanten Erschließungsstraßen angebunden werden, vielmehr soll diese Abfindungsfläche unter Ausnützung eines bestehenden Dienstbarkeitsrechtes auf dem Gst X58 KG Z ebenfalls über den in Rede stehenden Wassergraben wegemäßig erschlossen werden. Auch hier hat die Umlegungsbehörde die Überwindung des Wassergrabens rechtlich keiner Regelung zugeführt, womit auch für das Abfindungsgrundstück 2X9 eine rechtlich gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz fehlt. Was die nach dem Ermittlungsverfahren (vgl Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2016) faktisch bereits bestehende Überfahrt über den Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut zum Abfindungsgrundstück 2X9 anbelangt, aber auch die Überfahrten anderer Verfahrensparteien, wie etwa jene des Beschwerdeführers F F, der diesbezüglich die Auffassung vertreten hat, damit eine ausreichende Erschließung für seine im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen zu haben, um eine Bebauung derselben vorzunehmen, ist Folgendes vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bemerken:Was die nach dem Ermittlungsverfahren vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 26.01.2016) faktisch bereits bestehende Überfahrt über den Wassergraben der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut zum Abfindungsgrundstück 2X9 anbelangt, aber auch die Überfahrten anderer Verfahrensparteien, wie etwa jene des Beschwerdeführers F F, der diesbezüglich die Auffassung vertreten hat, damit eine ausreichende Erschließung für seine im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen zu haben, um eine Bebauung derselben vorzunehmen, ist Folgendes vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bemerken: Das Grundstück 2X2 KG Z – ein Wassergraben – steht im Eigentum der Republik Österreich/Öffentliches Wassergut. Nach dem Grundbuchsstand ist dieses Grundstück unbelastet, also frei von Dienstbarkeiten. Im C-Blatt der Liegenschaft der EZ 3X KG Z ist keinerlei Überfahrtsrecht eingetragen. Lediglich die dort eingetragene Dienstbarkeit der Fischerei erfasst auch diesen Wassergraben. Nach § 4 Abs 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist die Ersitzung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes am öffentlichen Wassergut ausgeschlossen, dies seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 mit 01.11.1934 (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.10.2008, Zahl 2005/03/0084).Nach Paragraph 4, Absatz 6, Wasserrechtsgesetz 1959 ist die Ersitzung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes am öffentlichen Wassergut ausgeschlossen, dies seit dem Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes 1934 mit 01.11.1934 vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.10.2008, Zahl 2005/03/0084). Vor diesem Hintergrund sind behauptete Überfahrtsrechte über den öffentlichen Wassergraben (Gst 2X2 KG Z = Abfindungsgrundstück X92) zum Zwecke einer bislang nicht geschehenen Baulandnutzung der nordseitig des Wassergrabens gelegenen Verfahrensgrundstücke nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts mehr als in Frage zu stellen. Vielmehr wird die vom Vertreter des öffentlichen Wassergutes bei der Verhandlung am 06.04.2016 vertretene Auffassung zutreffend sein, dass keine Überfahrtsrechte für Zwecke der Baulandnutzung bestehen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren versucht, die dargelegten „rechtlichen Lücken“ bei der wegemäßigen Erschließung der Abfindungsgrundstücke zu schließen und eine rechtliche Regelung der notwendigen Überfahrten vorzunehmen. Dazu wurde mit der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes am 06.04.2016 eine mündliche Verhandlung vorgenommen, wobei vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes für die erforderlichen Rechtseinräumungen eine monetäre Abgeltung gefordert wurde, was eine neue Abrechnung der Kosten des Verfahrens bedingt hätte. Aber nicht nur diese Problematik ergab sich gegenständlich, sondern – wie im Folgenden näher zu zeigen sein wird – erfordert jedwede Verfügung im vorliegenden Umlegungsverfahren in Bezug auf den öffentlichen Wassergraben (zur Errichtung einer Überfahrt über denselben) ein vorausgegangenes Feststellungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959.
  14. e)Die erforderlichen Rechtseinräumungen für die Überfahrten über den Wassergraben des öffentlichen Wassergutes hätten nämlich einen Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs 8 Wasserrechtsgesetz 1959 vorausgesetzt, wonach durch die Einräumung der notwendigen dinglichen Rechte (zur Errichtung der Brücken bzw Verrohrungen) keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke als öffentliches Wassergut eintritt, da ansonsten dem rechtseinräumenden Rechtsakt Nichtigkeit drohte.Die erforderlichen Rechtseinräumungen für die Überfahrten über den Wassergraben des öffentlichen Wassergutes hätten nämlich einen Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz 1959 vorausgesetzt, wonach durch die Einräumung der notwendigen dinglichen Rechte (zur Errichtung der Brücken bzw Verrohrungen) keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke als öffentliches Wassergut eintritt, da ansonsten dem rechtseinräumenden Rechtsakt Nichtigkeit drohte. Gleichermaßen bedarf es für die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen des öffentlichen Wassergutes, die anderen Verfahrensparteien zum Zwecke der Baulandnutzung zugeteilt worden sind, der bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, dass die Grundflächen für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich sind (Ausscheidung), was sich ebenso aus der Gesetzesvorschrift des § 4 Abs 8 Wasserrechtsgesetz 1959 ergibt.Gleichermaßen bedarf es für die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen des öffentlichen Wassergutes, die anderen Verfahrensparteien zum Zwecke der Baulandnutzung zugeteilt worden sind, der bescheidmäßigen Feststellung der zuständigen Wasserrechtsbehörde, dass die Grundflächen für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich sind (Ausscheidung), was sich ebenso aus der Gesetzesvorschrift des Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz 1959 ergibt. Vorliegend fehlt nun eine solche bescheidmäßige Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit für die in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundflächen des öffentlichen Wassergutes, die als Abfindungsflächen mehreren Verfahrensparteien zugeteilt worden sind, dies zum Zwecke einer Baulandnutzung. Damit ist der in Prüfung stehende Umlegungsbescheid insoweit mit einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler behaftet, als mit dem angefochtenen Bescheid Grundflächen des öffentlichen Wassergutes in das Eigentum anderer Rechtspersonen zugeteilt worden sind. Nach § 4 Abs 9 Wasserrechtsgesetz 1959 sind Feststellungsbescheide, wie gegenständlichNach Paragraph 4, Absatz 9, Wasserrechtsgesetz 1959 sind Feststellungsbescheide, wie gegenständlich ● für die Rechtseinräumungen zum Zwecke der Errichtung von Überfahrten über einen Wassergraben des öffentlichen Wassergutes und ● für die Zuteilung von Grundflächen des öffentlichen Wassergutes in das Eigentum anderer Verfahrensparteien zum Zwecke der Baulandnutzung erforderlich, vom Landeshauptmann zu erlassen und sind Parteien derartiger Feststellungsverfahren zum einen der Bund und zum anderen derjenige, der einen Rechtstitel für den Erwerb der beanspruchten Liegenschaft besitzt. Daraus ist zu ersehen, dass das erkennende Verwaltungsgericht rechtlich nicht in der Lage ist, die Erlassung der vorliegend notwendigen Feststellungsbescheide bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu beantragen. Von jenen Rechtsmittelwerbern, die sich gegen das vorliegende Ergebnis des Umlegungsverfahrens mit einer Beschwerde gewandt haben und in deren Abfindungsgrundstücken Grundflächen des öffentlichen Wassergutes enthalten sind, wird eine Antragstellung für ein Verfahren nach § 4 Abs 8 und Abs 9 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erwartet werden können (vgl zur Antragstellung für ein derartiges Verfahren das VwGH-Erkenntnis vom 11.07.1996, Zahl 93/07/0119).Von jenen Rechtsmittelwerbern, die sich gegen das vorliegende Ergebnis des Umlegungsverfahrens mit einer Beschwerde gewandt haben und in deren Abfindungsgrundstücken Grundflächen des öffentlichen Wassergutes enthalten sind, wird eine Antragstellung für ein Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 8 und Absatz 9, Wasserrechtsgesetz 1959 nicht erwartet werden können vergleiche zur Antragstellung für ein derartiges Verfahren das VwGH-Erkenntnis vom 11.07.1996, Zahl 93/07/0119). Dementsprechend ist auch der vorstehend näher dargelegte Mangel des Umlegungsverfahrens der belangten Behörde als ein solcher anzusehen, der ein Vorgehen des entscheidenden Verwaltungsgerichts nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zu tragen vermag.Dementsprechend ist auch der vorstehend näher dargelegte Mangel des Umlegungsverfahrens der belangten Behörde als ein solcher anzusehen, der ein Vorgehen des entscheidenden Verwaltungsgerichts nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu tragen vermag. 3)
  15. a)Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass die im durchgeführten Umlegungsverfahren geschehenen Fehler in Summe derart gelagert sind, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Umlegungsentscheidung herbeizuführen, wobei insbesondere die der gesetzlichen Abfindungsregelung des § 81 Abs 1 lit e TROG 2011 nicht entsprechende Abfindung der Verfahrenspartei C C und die mit Blick auf die Bestimmung des § 4 Abs 8 Wasserrechtsgesetz 1959 rechtlich nicht mögliche Zuweisung des Eigentums an Grundflächen des öffentlichen Wassergutes an andere Verfahrensparteien für Zwecke der Baulandnutzung hervorzuheben sind. Zusammenfassend ist in der vorliegenden Rechtssache festzustellen, dass die im durchgeführten Umlegungsverfahren geschehenen Fehler in Summe derart gelagert sind, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf Beschwerdeebene nicht möglich ist, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Umlegungsentscheidung herbeizuführen, wobei insbesondere die der gesetzlichen Abfindungsregelung des Paragraph 81, Absatz eins, Litera e, TROG 2011 nicht entsprechende Abfindung der Verfahrenspartei C C und die mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz 1959 rechtlich nicht mögliche Zuweisung des Eigentums an Grundflächen des öffentlichen Wassergutes an andere Verfahrensparteien für Zwecke der Baulandnutzung hervorzuheben sind. Herauszustellen ist gleichermaßen die zufolge der bereits angeführten Bestimmung des § 4 Abs 8 Wasserrechtsgesetz 1959 (wegen der nicht vorliegenden Feststellungsentscheidung der Wasserrechtsbehörde) nicht gegebene Möglichkeit der Einräumung der erforderlichen dinglichen Rechte für die notwendigen Überfahrten über den Wassergraben des öffentlichen Wassergutes (Grundstück 2X2 KG Z = Abfindungsgrundstück X92), um für alle Abfindungsgrundstücke eine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Wegenetz zu schaffen, was speziell für die geplante öffentliche Erschließungsstraße in den westlichen Teil des Verfahrensgebietes von essentieller Bedeutung wäre.Herauszustellen ist gleichermaßen die zufolge der bereits angeführten Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 8, Wasserrechtsgesetz 1959 (wegen der nicht vorliegenden Feststellungsentscheidung der Wasserrechtsbehörde) nicht gegebene Möglichkeit der Einräumung der erforderlichen dinglichen Rechte für die notwendigen Überfahrten über den Wassergraben des öffentlichen Wassergutes (Grundstück 2X2 KG Z = Abfindungsgrundstück X92), um für alle Abfindungsgrundstücke eine rechtlich gesicherte Anbindung an das öffentliche Wegenetz zu schaffen, was speziell für die geplante öffentliche Erschließungsstraße in den westlichen Teil des Verfahrensgebietes von essentieller Bedeutung wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung aller gegebenen Verfahrensmängel, welche auf die Unterlassung notwendiger Ermittlungsschritte zurückzuführen sind, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass im Gegenstandsfall in Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt und auch zweckentsprechend ist, weswegen die angefochtene Umlegungsentscheidung der belangten Behörde entsprechend den Spruchpunkten II., III. sowie IV. des Bescheides vom 02.04.2015 zu beheben war und die vorliegende Rechtssache in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden musste.Bei einer Gesamtbetrachtung aller gegebenen Verfahrensmängel, welche auf die Unterlassung notwendiger Ermittlungsschritte zurückzuführen sind, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass im Gegenstandsfall in Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gerechtfertigt und auch zweckentsprechend ist, weswegen die angefochtene Umlegungsentscheidung der belangten Behörde entsprechend den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. sowie römisch vier. des Bescheides vom 02.04.2015 zu beheben war und die vorliegende Rechtssache in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden musste.
  16. b)Hingegen war der ebenfalls angefochtene Entscheidungsteil der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt I. des Bescheides vom 02.04.2015 zu bestätigen.Hingegen war der ebenfalls angefochtene Entscheidungsteil der belangten Behörde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 02.04.2015 zu bestätigen. Dieser Entscheidungsteil steht auch mit der Umlegungsentscheidung entsprechend den Spruchpunkten II., III. sowie IV. des Bescheides vom 02.04.2015 in keinem untrennbaren Zusammenhang, da über einen Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäß § 91 Abs 2 TROG 2011 selbstredend auch dann entschieden werden kann, wenn noch kein Umlegungsbescheid im Sinne des § 87 TROG 2011 vorliegt.Dieser Entscheidungsteil steht auch mit der Umlegungsentscheidung entsprechend den Spruchpunkten römisch zwei., römisch drei. sowie römisch vier. des Bescheides vom 02.04.2015 in keinem untrennbaren Zusammenhang, da über einen Antrag auf Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 selbstredend auch dann entschieden werden kann, wenn noch kein Umlegungsbescheid im Sinne des Paragraph 87, TROG 2011 vorliegt. Gleichfalls können Grundstücke auch während eines laufenden Umlegungsverfahrens in das Verfahrensgebiet einbezogen oder daraus ausgeschieden werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe § 79 TROG 2011).Gleichfalls können Grundstücke auch während eines laufenden Umlegungsverfahrens in das Verfahrensgebiet einbezogen oder daraus ausgeschieden werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind (siehe Paragraph 79, TROG 2011). Der Entscheidungsteil zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 02.04.2015 muss daher nicht dasselbe rechtliche Schicksal teilen wie der übrige Entscheidungsteil, also die Spruchpunkte II., III. und IV. des Bescheides vom 02.04.2015.Der Entscheidungsteil zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 02.04.2015 muss daher nicht dasselbe rechtliche Schicksal teilen wie der übrige Entscheidungsteil, also die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des Bescheides vom 02.04.2015. Beide Entscheidungen der belangten Behörde in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides waren zu bestätigen, da sie sich als rechtskonform erwiesen, wozu wie folgt auszuführen ist:Beide Entscheidungen der belangten Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides waren zu bestätigen, da sie sich als rechtskonform erwiesen, wozu wie folgt auszuführen ist:
  17. aa)Zutreffend hat die belangte Behörde dargelegt, dass im Gesetz ein Antragsrecht für verfahrenseinbezogene Grundeigentümer nicht vorgesehen ist, die Ausscheidung von Grundflächen zu beantragen. Die Ausscheidung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile aus einem Umlegungsgebiet während eines laufenden Umlegungsverfahrens ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 79 Abs 1 TROG 2011 auch mit Verordnung durchzuführen. Ein Antragrecht für die Erlassung einer derartigen Verordnung ist im Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nicht vorgesehen und besteht daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach § 79 Abs 1 lit b TROG 2011 (vgl dazu für einen ähnlich gelagerten Fall das VwGH-Erkenntnis vom 27.03.2015, Zahl 2013/02/0167).Die Ausscheidung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile aus einem Umlegungsgebiet während eines laufenden Umlegungsverfahrens ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 79, Absatz eins, TROG 2011 auch mit Verordnung durchzuführen. Ein Antragrecht für die Erlassung einer derartigen Verordnung ist im Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nicht vorgesehen und besteht daher kein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 79, Absatz eins, Litera b, TROG 2011 vergleiche dazu für einen ähnlich gelagerten Fall das VwGH-Erkenntnis vom 27.03.2015, Zahl 2013/02/0167). Demzufolge sind Anträge von Grundeigentümern auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem Umlegungsgebiet als unzulässig zurückzuweisen. Wenn die belangte Behörde den Anträgen des F F vom 10.09.2012 sowie des D D vom 23.09.2013 auf Ausscheidung ihrer Grundstücke aus dem laufenden Umlegungsverfahren keine Folge gegeben hat, so wurden sie dadurch jedenfalls in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf den Spruchpunkt I. lit a. des Bescheides vom 02.04.2015 wurde weder substantiiert dargetan noch ist eine solche hervorgekommen, sodass dieser Spruchteil vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen war.Eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins. Litera a, des Bescheides vom 02.04.2015 wurde weder substantiiert dargetan noch ist eine solche hervorgekommen, sodass dieser Spruchteil vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen war.
  18. bb)Mehrere Rechtsmittelwerber beklagen, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung gemäß § 91 Abs 2 TROG 2011 zu einem bestimmen Zeitpunkt vorgelegen hätten, weil zu diesem Zeitpunkt mehr als die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mehr als die Hälfte der umzulegenden Grundfläche entfallen seien, für die Verfahrenseinstellung eingetreten wären und dies auch entsprechend beantragt hätten.Mehrere Rechtsmittelwerber beklagen, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 zu einem bestimmen Zeitpunkt vorgelegen hätten, weil zu diesem Zeitpunkt mehr als die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mehr als die Hälfte der umzulegenden Grundfläche entfallen seien, für die Verfahrenseinstellung eingetreten wären und dies auch entsprechend beantragt hätten. Dazu ist auszuführen, dass Behörden dazu verhalten sind, auf die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen. Entscheidend ist sohin jene Sachlage, die im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist (vgl stellvertretend für viele VwGH-Entscheidungen das Erkenntnis vom 29.01.2014, Zahl 2013/12/0025).Dazu ist auszuführen, dass Behörden dazu verhalten sind, auf die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen. Entscheidend ist sohin jene Sachlage, die im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist vergleiche stellvertretend für viele VwGH-Entscheidungen das Erkenntnis vom 29.01.2014, Zahl 2013/12/0025). Im Gegenstandsfall hatte die belangte Behörde daher in Bezug auf ihre Entscheidung über die beantragte Verfahrenseinstellung jene Sachlage zu berücksichtigen, die Anfang April 2015 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegeben war. Zutreffend hat die belangte Behörde diesbezüglich dargetan, dass die erforderliche Mehrheit im Sinne der Bestimmung des § 91 Abs 2 TROG 2011 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht (mehr) gegeben war, was grundsätzlich von den Rechtsmittelwerbern auch gar nicht in Frage gestellt wird.Zutreffend hat die belangte Behörde diesbezüglich dargetan, dass die erforderliche Mehrheit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht (mehr) gegeben war, was grundsätzlich von den Rechtsmittelwerbern auch gar nicht in Frage gestellt wird. Dass in einem Zeitpunkt vor der Entscheidung der belangten Behörde die gesetzlich vorgegebenen Mehrheiten sowohl der Eigentümer als auch der auf sie entfallenden Grundflächen allenfalls gegeben waren, ist dagegen nicht entscheidungsmaßgeblich. Dementsprechend hat die Behörde rechtskonform den Anträgen auf Verfahrenseinstellung keine Folge gegeben, da die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen (die Hälfte der Grundeigentümer mit mindestens 50 % der umzulegenden Grundflächen) von den Antragstellern (jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt) nicht erreicht werden konnten. Auch in Ansehung dieses Entscheidungsteiles der belangten Behörde ist daher keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, ebenso wenig eine Verletzung der Antragsteller in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Jene Beschwerdeführer, die die nicht geschehene Verfahrenseinstellung bemängeln, bringen gar nicht dezidiert vor, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die gesetzlich erforderlichen Mehrheiten noch gegeben gewesen wären, womit sie die Richtigkeit der Entscheidung zu Spruchpunkt I. lit b. des Bescheides vom 02.04.2015 grundsätzlich gar nicht in Frage stellen.Jene Beschwerdeführer, die die nicht geschehene Verfahrenseinstellung bemängeln, bringen gar nicht dezidiert vor, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die gesetzlich erforderlichen Mehrheiten noch gegeben gewesen wären, womit sie die Richtigkeit der Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. Litera b, des Bescheides vom 02.04.2015 grundsätzlich gar nicht in Frage stellen. Sie üben vielmehr daran Kritik, dass von Seiten der belangten Behörde bei einem der Antragsteller der Erklärungswert seiner Eingabe noch einmal hinterfragt worden ist, wobei dieser dann keine Verfahrenseinstellung mehr wollte. Mit dieser Kritik zeigen sie allerdings keine Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Anträge auf Verfahrenseinstellung auf, behaupten sie doch damit nicht einmal, dass im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde die erforderlichen Mehrheiten für die Antragstellung gegeben gewesen wären. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es einer Behörde unbenommen bleiben muss, bei Zweifeln am Erklärungswert einer Eingabe Rücksprache mit dem Einbringer zu halten. Mehrere Rechtsmittelwerber vermeinen weiters, dass auf Beschwerdeebene wiederum eine entsprechende Mehrheit im Sinne der Bestimmung des § 91 Abs 2 TROG 2011 für eine Verfahrenseinstellung zustande gekommen wäre.Mehrere Rechtsmittelwerber vermeinen weiters, dass auf Beschwerdeebene wiederum eine entsprechende Mehrheit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 für eine Verfahrenseinstellung zustande gekommen wäre. Dieser Auffassung kann vom entscheidenden Verwaltungsgericht insofern nicht gefolgt werden, als zumindest zwei der Antragsteller die Ablehnung der Verfahrenseinstellung durch die belangte Behörde entsprechend Spruchpunkt I. lit b. des Bescheides vom 02.04.2015 akzeptiert haben und in Ansehung ihrer Person diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen haben lassen. Sie haben gegen den Bescheid vom 02.04.2015 in seiner Gesamtheit kein Rechtsmittel eingebracht und sich solcherart mit dem vorliegenden Umlegungsergebnis einverstanden erklärt.Dieser Auffassung kann vom entscheidenden Verwaltungsgericht insofern nicht gefolgt werden, als zumindest zwei der Antragsteller die Ablehnung der Verfahrenseinstellung durch die belangte Behörde entsprechend Spruchpunkt römisch eins. Litera b, des Bescheides vom 02.04.2015 akzeptiert haben und in Ansehung ihrer Person diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen haben lassen. Sie haben gegen den Bescheid vom 02.04.2015 in seiner Gesamtheit kein Rechtsmittel eingebracht und sich solcherart mit dem vorliegenden Umlegungsergebnis einverstanden erklärt. Demzufolge können die beiden Antragsteller N N und L L nicht mehr als für die Verfahrenseinstellung eintretend angesehen werden. Folglich ist auch auf Ebene des Beschwerdeverfahrens keine Mehrheit im Sinne der Bestimmung des § 91 Abs 2 TROG 2011 gegeben gewesen, weder war mindestens die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke für die Verfahrenseinstellung noch entfiel auf jene einbezogenen Grundeigentümer, die als für die Verfahrenseinstellung eintretend gewertet werden konnten, mindestens die Hälfte der umzulegenden Grundfläche.Demzufolge können die beiden Antragsteller N N und L L nicht mehr als für die Verfahrenseinstellung eintretend angesehen werden. Folglich ist auch auf Ebene des Beschwerdeverfahrens keine Mehrheit im Sinne der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 2, TROG 2011 gegeben gewesen, weder war mindestens die Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke für die Verfahrenseinstellung noch entfiel auf jene einbezogenen Grundeigentümer, die als für die Verfahrenseinstellung eintretend gewertet werden konnten, mindestens die Hälfte der umzulegenden Grundfläche. Insgesamt erweisen sich die Rechtsmittel, insoweit sie sich auch gegen den Spruchpunkt I. lit b. des bekämpften Bescheides vom 02.04.2015 richten, als unberechtigt, sodass diese Rechtsmittel im Umfang des in Rede stehenden Spruchteiles abzuweisen waren.Insgesamt erweisen sich die Rechtsmittel, insoweit sie sich auch gegen den Spruchpunkt römisch eins. Litera b, des bekämpften Bescheides vom 02.04.2015 richten, als unberechtigt, sodass diese Rechtsmittel im Umfang des in Rede stehenden Spruchteiles abzuweisen waren. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In Bezug auf die Zurückverweisungsmöglichkeit für Verwaltungsgerichte entsprechend der Bestimmung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien.In Bezug auf die Zurückverweisungsmöglichkeit für Verwaltungsgerichte entsprechend der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG besteht eine einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Sonstige sich in der vorliegenden Beschwerdesache stellende Rechtsfragen, etwa ● die Erforderlichkeit einer entsprechenden Anbindung der im Zuge eines Umlegungsverfahrens neu gebildeten Grundstücke an das öffentliche Wegenetz, ● die Möglichkeit der Ersitzung dinglicher Rechte am öffentlichen Wassergut oder ● die Frage der Antragslegitimation in Bezug auf ein Verfahren nach § 4 Abs 8 sowie Abs 9 Wasserrechtsgesetz 1959,die Frage der Antragslegitimation in Bezug auf ein Verfahren nach Paragraph 4, Absatz 8, sowie Absatz 9, Wasserrechtsgesetz 1959, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Im Übrigen ist die gegenständlich maßgebliche Rechtslage so eindeutig, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist (vgl dazu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zahl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zahl Ra 2014/03/0027).Im Übrigen ist die gegenständlich maßgebliche Rechtslage so eindeutig, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist vergleiche dazu etwa die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zahl Ro 2014/07/0053, und vom 24.09.2014, Zahl Ra 2014/03/0027). Insgesamt stellte sich vorliegend für das Landesverwaltungsgericht Tirol dementsprechend keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.1530.48

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