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LVwG-2015/46/0916-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/46/0916-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der A A, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.03.2015, Zl ****2015, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der A A, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.03.2015, Zl ****2015, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last: „Sie haben es als verantwortliche des Beherbergungsbetriebes „S-Hof“ in Z, Adresse, unterlassen, die Gäste
  4. B, die in Ihrem Beherbergungsbetrieb vom 14.02.2015 bis 21.02.2015
  5. C, die in Ihrem Beherbergungsbetrieb vom 14.02.2015 bis 21.02.2015, Unterkunft genommen haben, in das Gästeblatt einzutragen, obwohl der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die Vornahme der Eintragungen in die Gästeblätter verantwortlich ist. Diese Kontrolle wurde anlässlich einer Kontrolle durch ein Organ des Amtes der Tiroler Landesregierung am 17.02.2015 um 10.04 Uhr festgestellt.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 2 Z 6 iVm § 7 Abs 6 Meldegesetz 1991 begangen. Es wurde jedoch gem § 45 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, Meldegesetz 1991 begangen. Es wurde jedoch gem Paragraph 45, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin aus wie folgt: „Zur Überprüfung unseres Betriebes durch die Landesregierung, vertreten durch Herrn D, möchte ich folgende Stellungnahme abgeben. Die Ermahnung durch die Bezirkshauptmannschaft Z empfinde ich als nicht gerechtfertigt, da ich ein Schreiben des Tourismusverbandes Z für die wöchentliche Abgabe der Meldeblätter habe. Es ist mir nicht erklärlich, dass Herr D diese Genehmigung bei Ihnen auf der Bezirkshauptmannschaft in keinster Weise erwähnt hat und nach unserem Telefonat vom 26.03.2015 auch bestätigt wurde, dass diese Kopie nicht bei Ihnen vorliegt. Das Schreiben wurde Herrn D vorgelegt und Ihm auch eine Kopie ausgehändigt. Diese Genehmigung wurde mir 2006 auf Empfehlung von Herrn E, Prüfer Landesregierung, von Tourismusverband Zer Dolomiten ausgestellt. Auch habe ich es nicht unterlassen die Familie C und B ins Gästeblatt eintragen zu lassen. Wie Herrn D mitgeteilt wurde und er an Hand der fortlaufenden Nummer 565922 und 565923 feststellen konnte, lagen diese schon in den jeweiligen Appartements für die Gäste zum Ausfüllen bereit. Da es sich um Stammgäste handelt, können Sie überprüfen, dass diese jedes Jahr gemeldet wurden. Da mir seinerseits von der Landesregierung empfohlen wurde diese Genehmigung einzuholen, andererseits von der gleichen Stelle dies jetzt zu Lasten gelegt wird, ist mir nicht klar wie ich in Zukunft weiter vorgehen soll und möchte Sie bitte, mich dahingehend zu informieren.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Beherbergungsbetrieb „S-Hof“ in Z, Adresse, betreibt. Am 17.02.2015 fand eine Kontrolle durch einen Mitarbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Tourismus, statt bei der festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Beherbergungsbetriebes „S-Hof“ ihrer Verpflichtung insofern nicht nachgekommen ist, als die Gäste B (2 Personen) und C (2 Personen), welche bereits am 14.02.2015, somit drei Tage vor der Kontrolle, angereist waren, noch nicht im Gästeverzeichnis eingetragen waren bzw die Gästeblätter noch nicht ausgefüllt hatten. Die Beschwerdeführerin hatte eine Bestätigung des Tourismusverbandes Zer Dolomiten vom 2.08.2006 mit dem Inhalt, dass sie Ihre Meldescheine nur wöchentlich und nicht wie im Tiroler Tourismusgesetz vorgesehen täglich, im Tourismusverband Zer Dolomiten abzugeben hat. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf die Anzeige des Mitarbeiters des Amtes der Tiroler Landesregierung, der die Kontrolle durchgeführt hat. Grundsätzlich wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass die Gäste im Gästeblatt noch nicht eingetragen waren. Die Bestätigung des Tourismusverbandes Zer Dolomiten erliegt im Akt der belangten Behörde. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992, idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5

(1)Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden. … § 7Paragraph 7 …
(6)Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen. … § 22Paragraph 22 …
(2)Wer …
  1. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,
  2. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 6, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen. … V.römisch fünf. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol der von der belangten Behörde angenommene und im Schuldvorwurf festgestellte Sachverhalt fest. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie eine Bestätigung des Tourismusverbandes Z habe, in der ihr die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Meldeblätter wöchentlich abgeben zu können, führt nicht zum Erfolg. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung liegt nach dem Meldegesetz 1991 vor, wonach der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich ist. Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Für die rechtzeitige Anmeldung ist der Inhaber des Beherbergungsbetriebes verantwortlich. Diese Vorschriften nach dem Meldegesetz haben mit den Vorschriften im Tiroler Tourismusgesetz 2006 nichts zu tun. Eine Möglichkeit eine „Ausnahmebewilligung für die wöchentliche Abgabe von Meldescheinen“ nach dem Tiroler Tourismusgesetz zu erteilen, konnte vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht gefunden werden. Die Beschwerdeführerin bringt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor, dass sie unverschuldet die Verwaltungsvorschrift nicht gekannt habe. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die Beschwerdeführerin bringt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vor, dass sie unverschuldet die Verwaltungsvorschrift nicht gekannt habe. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes und vermietet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Appartements an Gäste. Wenn sich die Beschwerdeführerin selbst nicht mit den einschlägigen Bestimmungen durch Einsichtnahme in den Gesetzestext, der im übrigen jedenfalls eine klare – auch einem juristischen Laien – verständliche Anordnung enthält, vertraut gemacht hat, so wäre sie in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich zumindest bei der zuständigen Behörde für das Meldegesetz (Bezirkshauptmannschaft Z) über die für sie geltenden Verpflichtungen zu erkundigen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0203).Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes und vermietet im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Appartements an Gäste. Wenn sich die Beschwerdeführerin selbst nicht mit den einschlägigen Bestimmungen durch Einsichtnahme in den Gesetzestext, der im übrigen jedenfalls eine klare – auch einem juristischen Laien – verständliche Anordnung enthält, vertraut gemacht hat, so wäre sie in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich zumindest bei der zuständigen Behörde für das Meldegesetz (Bezirkshauptmannschaft Z) über die für sie geltenden Verpflichtungen zu erkundigen. Wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche VwGH vom 12.08.2014, Zl 2013/10/0203). Zum Verschulden, der subjektiven Tatseite, ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden zu behaupten und auch zu belegen hat. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen mangelndes Verschulden darzulegen. Im gegenständlichen Fall ist die Schuld der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der angeführten Umstände geringfügig, das tatbildmäßige Verhalten der Täterin bleibt hinter dem in der entsprechenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück (VwGH vom 12.09.1986, Zl 86/18/0059, uva). Es war daher im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtguts, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering einzustufen. Zweifelsfrei war jedoch das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtswidrig und war eine Ermahnung auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.46.0916.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.