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{'item': 'LVwG-2015/28/3008-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/28/3008-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 15Abs 1 Z 3 Gelverk

G

  1. Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, GelverkG
  2. §

§ 366Abs 1 Z 1 Gelverk

G

  1. Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in €: falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß Zu
  2. € 1.600,-- Zu
  3. € 1.200,-- 6 Tage 5 Tage § 15 Abs 2 zweiter Satz GelverkGParagraph 15, Absatz 2, zweiter Satz GelverkG § 366 GelverkG“Paragraph 366, GelverkG“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Sehr geehrte Fr Mag. Greml, ich AA haben Hrn BB mein Fahrzeug für die Fahrt nach S im Juni ausgeliehen. Hr BB hatte einen Todesfall in der Familie und wusste nicht wie er mit seiner kranken Frau nach S kommen sollte. Da noch Bekannte da waren fuhren die somit auch mit nach S. Aus diesem Grund fuhr er mit dem Fahrzeug zur Beerdigung nach S. Ich oder Hr BB haben weder einen Gewinn noch einen sonstigen Vorteil erzielt durch diese Fahrt. Ich als Besitzer dieses Fahrzeuges hatte ihm das aus sehr guter Freundschaft ausgeliehen. Ich bitte Sie daher diese Strafe zu erlassen da ich keine Gründe für eine Straftat sehe. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen AA“ Aus der Anzeige des Zollamtes T vom 18.06.2015 geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Zollkontrolle durch Organe des Zollamtes T am 16.06.2015 um ca 15.30 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z-***EJ (A) auf der A **1/Ausfahrt X West mobil ausgeleitet wurde und einer Zollkontrolle unterzogen worden ist. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinbus, welcher von Herrn BB gelenkt wurde. Im Fahrzeug befanden sich noch sechs Personen. Der Kleinbus war von Z nach V (S) unterwegs, wobei alle Fahrgäste in Z zugestiegen sind. Fünf Personen würden nach S fahren und eine Person würde in P aussteigen. Laut Auskunft von Herrn BB ist er Pensionist und fährt fast jede Wochen 2-Mal nach S. Aus der Anzeige des Zollamtes T vom 18.06.2015 geht zusammengefasst hervor, dass anlässlich einer Zollkontrolle durch Organe des Zollamtes T am 16.06.2015 um ca 15.30 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z-***EJ (A) auf der A **1/Ausfahrt römisch zehn West mobil ausgeleitet wurde und einer Zollkontrolle unterzogen worden ist. Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Kleinbus, welcher von Herrn BB gelenkt wurde. Im Fahrzeug befanden sich noch sechs Personen. Der Kleinbus war von Z nach römisch fünf (S) unterwegs, wobei alle Fahrgäste in Z zugestiegen sind. Fünf Personen würden nach S fahren und eine Person würde in P aussteigen. Laut Auskunft von Herrn BB ist er Pensionist und fährt fast jede Wochen 2-Mal nach S. Den Auftrag für die Fahrt hat Herr BB vom Fahrzeugbesitzer (Herrn A) bekommen. Herr BB ist schon öfters (ca 12-Mal) mit dem Kleinbus von Herrn AA gefahren. Herr AA arbeitet in einem Restaurant als Kellner und wenn dieser keine Zeit hat, hilft Herr BB als Fahrer aus, ansonsten fährt er nur als normaler Passagier mit. Bei wem die Passagiere die Fahrt gebucht haben und wie viel sie bezahlten, konnte Herr BB keine Auskunft geben. Alle Fahrgäste, welche vom FOI CC befragt wurden erklärten, dass sie sich untereinander nicht kennen und dass sie bei Herr DD gebucht haben. Für die Fahrt müssen sie ca € 70,-- bezahlen. Herr DD und sein Bruder EE wurden schon insgesamt 3-Mal von den Beamten der Zollstelle Y bei der Bezirkshauptmannschaft Y und bei der Bezirkshauptmannschaft U wegen Übertretungen nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz zur Anzeige gebracht. Bei einer Fahrt im Jahr 2014 war Herr DD mit einem Kleinbus unterwegs, welcher auf Herrn AA zugelassen war. Eine Genehmigung nach § 11 Abs 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz wurde nicht mitgeführt. Eine Genehmigung nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Gelegenheitsverkehrsgesetz wurde nicht mitgeführt. Zulassungsbesitzer des Kleinbusses mit dem behördlichen Kennzeichen Z-***EJ (A) ist der Beschwerdeführer, Herr AA, Z, Adresse
  4. Zulassungsbesitzer des Kleinbusses mit dem behördlichen Kennzeichen , Z-***EJ (A) ist der Beschwerdeführer, Herr AA, Z, Adresse
  5. Am 14.06.2015 wurde der oben angeführte Kleinbus (aus S kommend) von den Beamten der Zollstelle Y schon einmal kontrolliert; auch damals war Herr BB als Fahrer tätig. Anlässlich dieser Kontrolle wurde ebenfalls eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz festgestellt. Deshalb wurden Herr AA und Herr BB auch wegen dieses Vergehens bei der Bezirkshauptmannschaft Y zur Anzeige gebracht. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständliche Angelegenheit erwogen wie folgt: Dem Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt
  6. ein Vergehen nach §

§ 15Abs 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz und zu Spruchpunkt 2.

ein Vergehen nach §

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O vorgeworfen. Dem Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt

  1. ein Vergehen nach Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz und zu Spruchpunkt
  2. ein Vergehen nach Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vorgeworfen. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet am 16.06.2015 um 15.30 Uhr die gegenständliche Tat durch vorsätzliche Veranlassung begangen zu haben. Der angeführte Zeitpunkt im Straferkenntnis ist jedoch jener, an dem der Lenker, Herr BB, angehalten und kontrolliert wurde. Die Verwaltungsbehörde hat damit den Tatzeitpunkt in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter und nicht hinsichtlich der Begehung nach § 7 VStG angegeben. Letzteres wäre aber erforderlich gewesen, zumal die Erstbehörde den Beschwerdeführer nach § 7 VStG schuldig erkannt hat. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet am 16.06.2015 um 15.30 Uhr die gegenständliche Tat durch vorsätzliche Veranlassung begangen zu haben. Der angeführte Zeitpunkt im Straferkenntnis ist jedoch jener, an dem der Lenker, Herr BB, angehalten und kontrolliert wurde. Die Verwaltungsbehörde hat damit den Tatzeitpunkt in Ansehung der Begehung der Tat durch den unmittelbaren Täter und nicht hinsichtlich der Begehung nach Paragraph 7, VStG angegeben. Letzteres wäre aber erforderlich gewesen, zumal die Erstbehörde den Beschwerdeführer nach Paragraph 7, VStG schuldig erkannt hat. Da, wie bereits ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht werdende Bezeichnung der Tat auch die Angaben der Zeit der Begehung wesentlich ist, ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten. Da, wie bereits ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG gerecht werdende Bezeichnung der Tat auch die Angaben der Zeit der Begehung wesentlich ist, ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.28.3008.1

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