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{'item': 'LVwG-2016/15/0858-3'}

Obsah (4)§ 6§ 14§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/15/0858-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass ein Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten nicht besteht. Spruchpunkt 1. Des angefochtenen Bescheides wird daher dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Übernahme von Wohnkosten abgewiesen wird.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass ein Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten nicht besteht. Spruchpunkt

  1. Des angefochtenen Bescheides wird daher dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Übernahme von Wohnkosten abgewiesen wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen

§ 6

TMSG vom 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 eine monatliche Unterstützung zur Miete in der Höhe von € 184,12 zuerkannt. Außerdem wurde ihr für den Monat Juni eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40 gewährt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2016 bis zum 30.06.2016 eine monatliche Unterstützung zur Miete in der Höhe von € 184,12 zuerkannt. Außerdem wurde ihr für den Monat Juni eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 75,40 gewährt. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass ihr Mietzins mit Betriebskosten in der Höhe von € 10,70 günstig sei und im unteren Bereich des Richtwerts in Tirol liege. Insbesondere entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Mietpreis für eine Wohnung nur € 8,00 per m2 betrage. Weiters wurde vorgebracht, dass die Übersiedlungskosten nicht zugestanden worden seien. So habe sie einen Transporter angemietet und dafür auch Betriebsmittel zu bezahlen gehabt. Laut Gesetz seien die Übersiedlungskosten zu übernehmen, wenn eine Notlage bestehe, dies sei hier gegeben. Beantragt wurde abschließend ausdrücklich „die Aufhebung der Ablehnung der Übersiedlungskosten sowie die Anerkennung € 10,70 pro m² umgerechnet auf 40 m² die anerkannt werden“. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 31.05.2016 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht geht vom folgenden maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin hat am 28.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt. Nach dem Akteninhalt was sie zuvor noch bis zum 05.01.2016 in S gemeldet und ist sodann nach X übersiedelt. Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung wird ausgeführt, dass sie eine Wohnung in der Größe von 75 m² bewohnt, für welche sei einen Mietzins in der Höher von € 600,00 und Betriebskosten in der Höhe von € 150,00 zu bezahlen hat. Nach dem Antrag verfügt sie über ein monatliches Arbeitseinkommen in der Höhe von € 763,

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 28.01.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gestellt. Nach dem Akteninhalt was sie zuvor noch bis zum 05.01.2016 in S gemeldet und ist sodann nach römisch zehn übersiedelt. Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung wird ausgeführt, dass sie eine Wohnung in der Größe von 75 m² bewohnt, für welche sei einen Mietzins in der Höher von € 600,00 und Betriebskosten in der Höhe von € 150,00 zu bezahlen hat. Nach dem Antrag verfügt sie über ein monatliches Arbeitseinkommen in der Höhe von € 763,
  2. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mailnachricht vom 12.04.2016 der belangten Behörde bekannt gegeben hat, dass sie aufgrund eines Arbeitsunfalls nicht mehr erwerbstätig ist. Eine Rückfrage bei der belangten Behörde hat ergeben, dass aufgrund dieser Mitteilung am 31.05.2016 eine Anpassung der Leistungen erfolgt ist. Zur Höhe der ortsüblichen Mietkosten für eine Wohnung mit 40 m² hat die belangte Behörde nach dem vorgelegten Akt am 08.03.2016 eine Erhebung durchgeführt. Dabei wurden Angebote über das Internet für drei Wohnungen in der Größe zwischen 40 und 50 m² eingeholt und ergibt sich daraus, dass Wohnungen in dieser Größenordnung im Gebiet, in dem die Beschwerdeführerin lebt, zu einem Preis von € 425,00 bis € 490,00 angeboten werden, wobei nach diesen Anzeigen in diesem Preis die „Gesamtmiete“ eingerechnet ist, diese sohin die Betriebskosten erfasst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass die ortsüblichen Mietkosten im Bereich Reith bei Seefeld für eine 40 m² Wohnung jedenfalls nicht über € 490,00 liegen. Beweiswürdigung: Die Höhe der Kosten der Wohnung, welche von der Beschwerdeführerin bewohnt wird, ergeben sich aus ihrem eigenen Antrag sowie aus dem der belangten Behörde vorgelegten Mietvertrag. Die Höhe der ortsüblichen Kosten für eine Garconniere ergeben sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen und bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol daher auf dieser Grundlage keine Zweifel, dass die ortsüblichen Kosten für eine Wohnung mit 40 m² jedenfalls nicht höher sind als € 490,
  3. Die Wohnkosten der Beschwerdeführerin, welche inklusive der Betriebskosten € 750,00 betragen, liegen daher jedenfalls klar über der Höhe der ortsüblichen Miet- und Betriebskosten für eine Wohnung mit 40 m² im Bereich der Gemeinde Reith bei Seefeld. Rechtliche Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail Nachricht vom 12.04.2016 bekannt gegeben hat, dass sie auf Grund eines Arbeitsunfalls nicht mehr erwerbstätig ist. Diese Mitteilung bezieht sich somit auf einen Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides. Mit dieser Mitteilung hat die Beschwerdeführerin ihrer Anzeigepflicht nach § 32 TMSG entsprochen und wurde daraufhin von der belangten Behörde am 31.05.2016 ein Anpassungsbescheid erlassen. Im vorliegenden Verfahren war darauf sohin nicht weiter einzugehen.Zunächst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail Nachricht vom 12.04.2016 bekannt gegeben hat, dass sie auf Grund eines Arbeitsunfalls nicht mehr erwerbstätig ist. Diese Mitteilung bezieht sich somit auf einen Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides. Mit dieser Mitteilung hat die Beschwerdeführerin ihrer Anzeigepflicht nach Paragraph 32, TMSG entsprochen und wurde daraufhin von der belangten Behörde am 31.05.2016 ein Anpassungsbescheid erlassen. Im vorliegenden Verfahren war darauf sohin nicht weiter einzugehen. Gegenstand der Beschwerde war einerseits die Frage der Höhe der Wohnkosten, die der Beschwerdeführerin aus den Mitteln der Mindestsicherung zuzugestehen sind (Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides), andererseits die Übernahme der Übersiedlungskosten für den Umzug der Beschwerdeführerin von Niederösterreich nach Tirol. Darüber hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen. Zu den im Rechtsmittel geltend gemachten Übersiedlungskosten wird daher festgehalten, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Zu den im Rechtsmittel geltend gemachten Übersiedlungskosten wird daher festgehalten, dass "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Zumal die belangte Behörde nicht über einen Anspruch auf Übernahmen von Übersiedlungskosten im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen hat, besteht auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zu einem inhaltlichen Abspruch darüber. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang daher lediglich, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz tatsächlich einen Anspruch auf Übernahme von Übersiedlungskosten, über den im Verwaltungsweg zu entscheiden wäre, nicht kennt. Eine derartige Leistung ist im Gesetz nicht vorgesehen und besteht daher auch kein Rechtsanspruch auf Übernahme von Übersiedlungskosten. Der Beschwerdeführerin steht es frei, einen Antrag beim Mindestsicherungsfond auf Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände einzubringen. Auf eine derartige Hilfe besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Abs 2 beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen zwei Personenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu eine Nutzfläche von insgesamt 110 m².

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.

Absatz 2, beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen zwei Personenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu eine Nutzfläche von insgesamt 110 m². Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

§ 14

Abs 2 TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach § 27 Abs 2 TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen.Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann

Paragraph 14, Absatz 2, TMSG unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung auch dann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben für eine Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigen, gewährt werden. Diese Regelung ist nach Paragraph 27, Absatz 2, TMSG im Privatrechtsweg zu vollziehen. Die Beschwerdeführerin wohnt alleine in einer 75 m² großen Wohnung.

der oben angeführten Regelung des § 6 TMSG beträgt die Höchstnutzfläche für einen 1-Personen Haushalt 40 m².

§ 6

Abs 1 TMSG hat die Beschwerdeführerin somit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine 40 m²-Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine solche Wohnung nicht überschreitet. Die Beschwerdeführerin wohnt alleine in einer 75 m² großen Wohnung.

der oben angeführten Regelung des Paragraph 6, TMSG beträgt die Höchstnutzfläche für einen 1-Personen Haushalt 40 m².

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG hat die Beschwerdeführerin somit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine 40 m²-Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine solche Wohnung nicht überschreitet. Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd § 6 Abs 1 TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort der Beschwerdeführerin sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem 1-Personenhaushalt 40, 75 oder 100 m² hat ist nicht entscheidungswesentlichen; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3).Somit ist es Sache des Ermittlungsverfahrens, in einem ersten Schritt festzustellen, wie hoch die ortsüblichen Kosten iSd Paragraph 6, Absatz eins, TMSG für eine 40 m²-Wohnung am Wohnort der Beschwerdeführerin sind. Diese bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem 1-Personenhaushalt 40, 75 oder 100 m² hat ist nicht entscheidungswesentlichen; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 40 m²-Wohnung Platz finden vergleiche auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können (vgl dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10). Liegen die von der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht

§ 6

TMSG ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Diese Kosten bilden sodann die Grenze für die Kosten der jeweiligen Wohnung, die nach dem TMSG zugestanden werden können vergleiche dazu auch LVwG-Tirol 09.03.2015, LVwG-2015/45/0348-2 und LVwG-Tirol 01.12.2014, LVwG-2014/17/1602-10). Liegen die von der Beschwerdeführerin tatsächlich nachgewiesenen Kosten innerhalb dieses Rahmens, so besteht

Paragraph 6, TMSG ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; übersteigen hingegen die tatsächlich nachgewiesenen Kosten diesen Rahmen, so besteht diesbezüglich kein Anspruch. Nach den Erläuterungen zu § 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist bei der Frage nach den sachlichen Voraussetzungen für diese Leistung alleine (Anm.: Hervorhebung nicht im Original) darauf abzustellen, ob die Mietkosten, Betriebskosten etc das Maß der Ortsüblichkeit bei einer derartigen Wohnung übersteigen. Daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht intendiert hat, dass bei Wohnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Wege des § 6 TMSG ein aliquoter Kostenanteil zu berücksichtigen wäre.Nach den Erläuterungen zu Paragraph 6, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ist bei der Frage nach den sachlichen Voraussetzungen für diese Leistung alleine Anmerkung, Hervorhebung nicht im Original) darauf abzustellen, ob die Mietkosten, Betriebskosten etc das Maß der Ortsüblichkeit bei einer derartigen Wohnung übersteigen. Daraus ist erkennbar, dass der Gesetzgeber nicht intendiert hat, dass bei Wohnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, im Wege des Paragraph 6, TMSG ein aliquoter Kostenanteil zu berücksichtigen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Wortlaut des § 6 Abs 1 TMSG hinzuweisen,

dem die Kosten für eine Wohnung „sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen“ übernommen werden. Mit dem Wort „sofern“ wird eine konditionale Satzverbindung vorgenommen: Dabei werden zwei Sätze verbunden, bei denen ein Satz eine „Bedingung“ beschreibt, unter der eine „Folge“ eintreten kann. Bedingung ist die Einhaltung bestimmter Kosten, Folge der Rechtsanspruch auf Übernahme. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, die Folge nicht eintreten kann, ein Rechtsanspruch daher nicht besteht. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch durch das Gesetz nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG hinzuweisen,

dem die Kosten für eine Wohnung „sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen“ übernommen werden. Mit dem Wort „sofern“ wird eine konditionale Satzverbindung vorgenommen: Dabei werden zwei Sätze verbunden, bei denen ein Satz eine „Bedingung“ beschreibt, unter der eine „Folge“ eintreten kann. Bedingung ist die Einhaltung bestimmter Kosten, Folge der Rechtsanspruch auf Übernahme. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wenn die Bedingung nicht erfüllt ist, die Folge nicht eintreten kann, ein Rechtsanspruch daher nicht besteht. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit klar zum Ausdruck gebracht, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch durch das Gesetz nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in § 14 Abs 2 TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können (vgl auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Regelung sieht ausdrücklich die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung vor und nicht etwa nur die Übernahme jenes Teils der Kosten, die über den ortsüblichen Kosten einer entsprechenden Wohnung liegen. Auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sich daher, dass bei Wohnkosten, die das ortsübliche Maß übersteigen, keine anteilsmäßige Übernahme von Wohnkosten durch § 6 TMSG vorgesehen ist: in einem derartigen Fall kommt daher ausschließlich eine Übernahme der Wohnkosten im Privatrechtswege nach § 14 Abs 2 TMSG in Betracht. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in Paragraph 14, Absatz 2, TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können vergleiche auch LVwG Tirol 03.12.2014, 2014/15/2658-3). Diese Regelung sieht ausdrücklich die Übernahme der Kosten und Abgaben für eine Wohnung vor und nicht etwa nur die Übernahme jenes Teils der Kosten, die über den ortsüblichen Kosten einer entsprechenden Wohnung liegen. Auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sich daher, dass bei Wohnkosten, die das ortsübliche Maß übersteigen, keine anteilsmäßige Übernahme von Wohnkosten durch Paragraph 6, TMSG vorgesehen ist: in einem derartigen Fall kommt daher ausschließlich eine Übernahme der Wohnkosten im Privatrechtswege nach Paragraph 14, Absatz 2, TMSG in Betracht. Schließlich ergibt auch eine Auslegung des TMSG nach den in § 1 definierten Zielen und Grundsätzen kein anderes Ergebnis: So bezweckt die Mindestsicherung, den Beziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz bestimmte Mindestsätze vor, die der Deckung des vom Gesetzgeber definierten Bedarfs dienen sollen. Wenn aber der Mindestsatz dadurch, dass er um zusätzliche Wohnkosten geschmälert wird, nicht mehr zur Gänze zur Abdeckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung steht, so wird diesem gesetzlich definierten Ziel der Mindestsicherung widersprochen: Der Empfänger der Leistung befände sich trotz aufrechtem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in einer Notlage im Sinne des § 2 Abs 1 lit a TMSG, da ihm nicht ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben würden. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinen Zielbestimmungen zeigt daher, dass eine anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten nach § 6 TMSG mit dem Ergebnis, dass die Mittel zur Befriedigung des sonstigen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung stehen, nicht in Betracht kommen kann. Schließlich ergibt auch eine Auslegung des TMSG nach den in Paragraph eins, definierten Zielen und Grundsätzen kein anderes Ergebnis: So bezweckt die Mindestsicherung, den Beziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen. Dazu sieht das Gesetz bestimmte Mindestsätze vor, die der Deckung des vom Gesetzgeber definierten Bedarfs dienen sollen. Wenn aber der Mindestsatz dadurch, dass er um zusätzliche Wohnkosten geschmälert wird, nicht mehr zur Gänze zur Abdeckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung steht, so wird diesem gesetzlich definierten Ziel der Mindestsicherung widersprochen: Der Empfänger der Leistung befände sich trotz aufrechtem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung in einer Notlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG, da ihm nicht ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben würden. Auch eine Auslegung des Gesetzes nach seinen Zielbestimmungen zeigt daher, dass eine anteilsmäßige Übernahme der Wohnkosten nach Paragraph 6, TMSG mit dem Ergebnis, dass die Mittel zur Befriedigung des sonstigen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung stehen, nicht in Betracht kommen kann. Somit ergeben eine Verbalinterpretation, eine grammatische Interpretation und eine systematische Interpretation gleich wie eine teleologische Interpretation des § 6 Abs 1 TMSG übereinstimmend, dass ein Anspruch auf Übernahme eines Wohnkostenanteils wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zugestanden nicht besteht. Zumal im vorliegenden Verfahren ein Verschlechterungsverbot nicht besteht war der angefochtene Bescheid daher betreffend die Übernahme von Wohnkosten zu beheben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme dieser Kosten zu versagen. Somit ergeben eine Verbalinterpretation, eine grammatische Interpretation und eine systematische Interpretation gleich wie eine teleologische Interpretation des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG übereinstimmend, dass ein Anspruch auf Übernahme eines Wohnkostenanteils wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde zugestanden nicht besteht. Zumal im vorliegenden Verfahren ein Verschlechterungsverbot nicht besteht war der angefochtene Bescheid daher betreffend die Übernahme von Wohnkosten zu beheben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme dieser Kosten zu versagen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Höhe der zu übernehmenden Mietkosten ergibt sich hinlänglich klar aus dem Wortlaut des Gesetzes, wie dies in der Begründung dieser Entscheidung ausgeführt wurde. Aus diesem Grund liegt zur Frage der Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Auch die Frage, was Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, ist durch die in der Begründung zitierte Judikatur geklärt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.15.0858.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.