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{'item': 'LVwG-2016/32/0737-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/0737-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der A- GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Y-GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.09.2015, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor OrtDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der A- GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Y-GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 29.09.2015, Zahl ****, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor Ort zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  2. und
  3. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach anstelle der Aufträge Punkte
  4. und
  5. wie folgt aufgetragen wird:Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte
  6. und
  7. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach anstelle der Aufträge Punkte
  8. und
  9. wie folgt aufgetragen wird: „An den ost- und westseitigen Grundstücksgrenzen sind zu den bereits teilweise vorhandenen Absperrungen mittels Bauzäunen weitere Abzäunungen entlang der Grundstücksgrenzen zu führen, sodass das gesamte Areal mit einem Bauzaun in der Höhe von mindestens 2 Metern umschlossen wird. Soweit im nordöstlichen Eckbereich der Bauzaun abgerückt werden soll, ist dieser so herzustellen, dass er in direkter Verlängerung zu dem bereits errichteten Bauzaun im südöstlichen Eckbereich verläuft.“ Dieser Auftrag ist unverzüglich, längstens innerhalb eines Tages nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu erfüllen.
  10. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Vorschreibungen der Punkte 1., 2., 3.,
  11. und
  12. des angefochtenen Bescheides behoben.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Vorschreibungen der Punkte 1., 2., 3.,
  13. und
  14. des angefochtenen Bescheides behoben.
  15. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang.römisch eins. Verfahrensgang. Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 21.09.2011, Zahl ****, wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Hotelanlage bestehend aus 2 Untergeschoßen, Erd-,
  16. und
  17. Obergeschoß sowie ausgebautem Dachgeschoß auf der Gp. **/1 KG X erteilt.Mit dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 21.09.2011, Zahl ****, wurde die Baubewilligung für die Errichtung einer Hotelanlage bestehend aus 2 Untergeschoßen, Erd-,
  18. und
  19. Obergeschoß sowie ausgebautem Dachgeschoß auf der Gp. **/1 KG römisch zehn erteilt. Am 25.10.2014 kam es nach Aushub der Baugrube zu einem Hangrutsch, zu dem in weiterer Folge vom nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. B B eine Begutachtung erfolgte und in weiterer Folge vom Sachverständigen auch ein Vorschlag zu den Sanierungsarbeiten erfolgte. In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.03.2015, Zahl ****. Mit diesem Bescheid wurden 7 zusätzliche Auflagen nach § 27 Abs 10 Tiroler Bauordnung 2011 erteilt.In der Folge erging der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.03.2015, Zahl ****. Mit diesem Bescheid wurden 7 zusätzliche Auflagen nach Paragraph 27, Absatz 10, Tiroler Bauordnung 2011 erteilt. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2016, LVwG-2050/38/1860-8, wurde der Beschwerde gegen die Punkte 1., 3., 4.,
  20. und
  21. stattgegeben. Die Auflagepunkte
  22. und
  23. wurden präzisiert, wobei diese Vorschreibungen auf Grundlage eines weiteren Gutachtens von dem nichtamtlichen Sachverständigen erfolgte. In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass die von der Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen zum Teil als Aufträge im Mängelbehebungsverfahren nach § 35 Abs 1 TBO 2011 in Frage kommen.In diesem Erkenntnis wurde ausgeführt, dass die von der Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen zum Teil als Aufträge im Mängelbehebungsverfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 in Frage kommen. Bereits zuvor erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 29.09.2015, mit dem exakt jene 7 Punkte, die im Bescheid vom 31.03.2015 enthalten sind, nunmehr als Mängelbehebungsaufträge nach § 35 Abs 1 TBO 2011 erteilt werden.Bereits zuvor erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 29.09.2015, mit dem exakt jene 7 Punkte, die im Bescheid vom 31.03.2015 enthalten sind, nunmehr als Mängelbehebungsaufträge nach Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 erteilt werden. Gegen diesen Bescheid hat die A- GmbH, vertreten durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass ein paar Maßnahmen bereits umgesetzt wurden und keine Gefahr in Verzug bestünde. Zudem sei das Wasser aus dem Keller mangels wasserrechtlicher Genehmigung nicht abgepumpt worden. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor Ort durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, Vertreter der belangten Behörde sowie der hochbautechnische Amtssachverständige erschienen sind. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort konnte festgestellt werden, dass sich Spruchpunkt
  24. des hier angefochtenen Bescheides und der Spruchpunkt 2c im oben angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2016 im Ergebnis auf denselben Zustand abzielen. Der technische Sachverständige führt hierzu aus, dass es sich beim baupolizeilichen Auftrag und der zusätzlichen Auflage um dieselben Punkte handelt. Im Hinblick auf den Spruchpunkt
  25. des hier angefochtenen Bescheides führt der Vertreter der belangten Behörde aus, dass damit nicht das Wasser gemeint war, welches sich nunmehr im Rohbau (Keller) befindet. Vielmehr sollte der Zustand, wonach sich Wasser zwischen dem im Rohbau befindlichen Keller und der Baugrube befand, beseitigt werden. Vor Ort konnte dazu festgestellt werden, dass der sich im Rohbau befindliche Keller bereits eingeschüttet ist, sodass sich dort kein Wasser mehr befindet. Mit Blick auf die Spruchpunkte
  26. und
  27. führt der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass diese Auflagenpunkte in Zusammenhang stehen. Zuvor legte er dar, dass sämtliche aufgetragenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Hangrutschung im Jahr 2014 stehen. Der hochbautechnische Amtssachverständige führte aus, dass, sofern die Auflage. 6 umgesetzt ist, eine Beobachtung hinsichtlich etwaiger Rutschungen nicht erforderlich ist, da ein Gefährdungspotenzial nicht mehr gegeben ist. Zu Spruchpunkt
  28. führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass zwischenzeitlich die Baugrube mit Schüttmaterial angefüllt wurde, wodurch der Auflagenpunkt
  29. nunmehr als obsolet betrachtet werden kann. Ein Blick in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2016 zeigt, dass in Präzisierung des damals angefochtenen Auflagenpunkte 2 und 7 (nunmehr auf Spruchpunkte
  30. und
  31. im angefochtenen Bescheid) die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach § 27 Abs 10 TBO 2011 1011 ergangen ist.Ein Blick in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2016 zeigt, dass in Präzisierung des damals angefochtenen Auflagenpunkte 2 und 7 (nunmehr auf Spruchpunkte
  32. und
  33. im angefochtenen Bescheid) die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 1011 ergangen ist. In Ansehung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen
  34. und
  35. erstattete der hochbautechnische Amtssachverständige einen Vorschlag für eine Mängelbehebung. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011: „ § 35„ Paragraph 35

(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere „Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Im Jahr 2014 kam es zu Hangrutschungen im Grenzbereich des hier in Rede stehenden Bauplatzes. In der Folge hat die Baubehörde ergänzende Auflagen nach § 27 Abs 10 TBO 2011 (Bescheid vom 31.03.2015) sowie Aufträge zur Mängelbehebung nach § 35 Abs 1 TBO 2011 (hier angefochtenen Bescheid vom 29.09.2015) erteilt, wobei die vorgeschriebenen Auflagen und erteilten Aufträge identisch sind (auch die Nummerierung stimmt überein).Im Jahr 2014 kam es zu Hangrutschungen im Grenzbereich des hier in Rede stehenden Bauplatzes. In der Folge hat die Baubehörde ergänzende Auflagen nach Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 (Bescheid vom 31.03.2015) sowie Aufträge zur Mängelbehebung nach Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 (hier angefochtenen Bescheid vom 29.09.2015) erteilt, wobei die vorgeschriebenen Auflagen und erteilten Aufträge identisch sind (auch die Nummerierung stimmt überein). Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden in Präzisierung der vorgeschriebenen Auflagen die Punkte
  1. und
  2. zusätzlicher Auflagen erteilt, sodass diesbezüglich eine Erteilung von Aufträgen im Sinne des § 35 Abs 1 TBO 2011 entbehrlich ist. Insofern waren die beiden Spruchpunkte
  3. und
  4. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Gleiches gilt für den hier vorgeschriebenen Auftrag 1., zumal dieser seine Deckung in Spruchpunkt 2c des vorgenannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol findet.Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden in Präzisierung der vorgeschriebenen Auflagen die Punkte
  5. und
  6. zusätzlicher Auflagen erteilt, sodass diesbezüglich eine Erteilung von Aufträgen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 entbehrlich ist. Insofern waren die beiden Spruchpunkte
  7. und
  8. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Gleiches gilt für den hier vorgeschriebenen Auftrag 1., zumal dieser seine Deckung in Spruchpunkt 2c des vorgenannten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol findet. Hinsichtlich der Aufträge
  9. und
  10. des angefochtenen Bescheides, erfolgte im Zuge der Verhandlung vor Ort durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen ein Vorschlag zur Erteilung eines Auftrages, um den Zutritt zum gegenständlichen Areal bzw. Grundstück zu verhindern. Bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor Ort am 30.06.2016 hat der Vertreter der Bauwerberin zugesagt, unverzüglich die fehlenden Zäune zu installieren. Nachdem vor Ort festgestellt worden war, dass die Baugrube mit Schüttmaterial angefüllt war (und sich sohin außerhalb des im Rohbau befindlichen Kellers kein Wasser mehr befand), konnte in Ansehung der Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen von den erteilten Mängelbehebungsaufträgen Spruchpunkte
  11. und
  12. abgesehen werden. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Nachdem zwischenzeitlich mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zusätzliche Auflagen nach § 27 Abs 10 Tiroler Bauordnung 2011 vorgeschrieben wurden, die zum Teil jene Bereiche abdecken, die auch der hier angefochtenen Bescheid umfasst und zudem von geänderten Sachverhalten (die Baugrube wurde mit Schüttmaterial angefüllt und befindet sich daher auch kein Wasser mehr zwischen dem bereits bestehenden Rohbau des Kellers und der Baugrube) auszugehen ist, waren die diesbezüglich erteilten Aufträge zu beheben.Nachdem zwischenzeitlich mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zusätzliche Auflagen nach Paragraph 27, Absatz 10, Tiroler Bauordnung 2011 vorgeschrieben wurden, die zum Teil jene Bereiche abdecken, die auch der hier angefochtenen Bescheid umfasst und zudem von geänderten Sachverhalten (die Baugrube wurde mit Schüttmaterial angefüllt und befindet sich daher auch kein Wasser mehr zwischen dem bereits bestehenden Rohbau des Kellers und der Baugrube) auszugehen ist, waren die diesbezüglich erteilten Aufträge zu beheben. Im Hinblick auf die Absicherung der Baustelle erfolgte eine Präzisierung. Diesbezüglich wird auf den obigen Auftrag verwiesen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0737.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.