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{'item': 'LVwG-2016/32/0848-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/0848-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Beschlüsse § 31Paragraph 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Anzuwendendes Recht § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71Paragraph 71

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. Zustellgesetz (ZustG): Hinterlegung § 17Paragraph 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist zum in der Beschwerde vorgebrachten fehlenden Parteiengehör festzuhalten, dass eine eventuelle Verletzung eines Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren mit dem Vorbringen letztendlich nachgeholt werden konnte, sodass diesbezüglich kein essentieller Mangel mehr gegeben ist. Zu Spruchpunkt 1.: In Bezug auf die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet wird festgehalten, dass der Beschuldigte gemäß § 49 Abs 1 VStG gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.In Bezug auf die Zurückweisung des Einspruchs als verspätet wird festgehalten, dass der Beschuldigte gemäß Paragraph 49, Absatz eins, VStG gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen kann. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Rückschein ergibt sich, dass die gegenständliche Strafverfügung dem Beschwerdeführer am 07.12.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Beim Rückschein im Sinne des Zustellgesetzes handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Aus der vorliegenden Urkunde ergibt sich – durch Unterschrift des Zustellers bestätigt – dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Beim Rückschein im Sinne des Zustellgesetzes handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Aus der vorliegenden Urkunde ergibt sich – durch Unterschrift des Zustellers bestätigt – dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Es ist daher von einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung der in Rede stehenden Strafverfügung am 07.12.2015 auszugehen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches endete daher mit Ablauf des 21.12.2015 und erweist sich der erst am 13.01.2016 per Fax bei der belangten Behörde eingebrachte Einspruch als verspätet. Auch die Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung verweist zutreffenderweise darauf, dass dagegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden kann. Es war daher Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Es war daher Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird Folgendes ausgeführt: Nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd § 46 Abs 1 VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (vgl VwGH vom 15.11.2012, 2012/17/0219).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG (bzw des insoweit gleichlautenden Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft vergleiche VwGH vom 15.11.2012, 2012/17/0219). Vorliegend wird nicht bestritten, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen (vgl VwGH vom 20.12.2005, 2005/21/0353, mit Hinweis B 21.09.1999, 97/18/0418).Vorliegend wird nicht bestritten, dass die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Beschwerdeführers gelangt ist. In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/21/0353, mit Hinweis B 21.09.1999, 97/18/0418). Dem Beschwerdeführer ist zunächst einzuräumen, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet (vgl VwGH vom 04.02.2000, 97/19/1484 sowie das hg Erkenntnis vom 06.05.1997, 97/08/0022).Dem Beschwerdeführer ist zunächst einzuräumen, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund bilden kann, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet vergleiche VwGH vom 04.02.2000, 97/19/1484 sowie das hg Erkenntnis vom 06.05.1997, 97/08/0022). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG gesprochen werden, wenn die Kenntnisnahme der Partei von der Hinterlegungsanzeige deshalb unterblieb, weil diese von ihr oder ihren Mitbewohnern versehentlich mit der Werbepost entsorgt worden sei (vgl VwGH vom 15.12.2006, 2006/04/0236, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26.04.2000, 2000/05/0054 und vom 28.03.2006, 2005/06/0308).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gesprochen werden, wenn die Kenntnisnahme der Partei von der Hinterlegungsanzeige deshalb unterblieb, weil diese von ihr oder ihren Mitbewohnern versehentlich mit der Werbepost entsorgt worden sei vergleiche VwGH vom 15.12.2006, 2006/04/0236, sowie die hg. Erkenntnisse vom 26.04.2000, 2000/05/0054 und vom 28.03.2006, 2005/06/0308). Genau diesen Umstand, nämlich dass bei der Durchsicht der Post die Hinterlegungsanzeige möglicherweise versehentlich mit Werbematerial entsorgt worden sei, hat der Beschwerdeführer eingeräumt. Im Hinblick auf die zuletzt zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob die Hinterlegungsanzeige vom Beschwerdeführer selbst oder von seiner Ehefrau übersehen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.03.2006, 2005/06/0308, ausgesprochen, dass im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen (mit Hinweis E vom 26.04.2000, 2000/05/0054). Um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, wäre unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist (vgl ua VwGH vom 17.02.2011, 2009/07/0082; vom25.07.2007, 2007/11/0103). Um vom Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ausgehen zu können, wäre unter anderem die Annahme erforderlich, dass die Entleerung des Hausbrieffaches täglich mit der entsprechenden Sorgfalt erfolgt ist vergleiche ua VwGH vom 17.02.2011, 2009/07/0082; vom25.07.2007, 2007/11/0103). Genau diese geforderte Sorgfalt wurde jedoch vom Beschwerdeführer bzw der Zeugin bei der Durchsicht der Post außer Acht gelassen, da trotz eines nicht mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Hinterlegungsanzeige übersehen wurde. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Hinterlegungsanzeige möglicherweise bei der Durchsicht der Post versehentlich mit Werbematerial entsorgt worden sei. Hiezu wurde vorgebracht, dass es in den diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fällen immer darum gehe, dass ein Postkasten überfüllt bzw nicht regelmäßig geleert worden sei, sodass ein Übersehen einer Hinterlegungsanzeige sehr wahrscheinlich gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei allerdings von einer üblichen Menge an Werbe- und Reklamematerial und von einer üblichen täglichen Entleerung des Postkastens auszugehen, bei welcher auch einem Durchschnittsmenschen einmal ein Versehen passieren könne. Bei dieser Argumentation wird jedoch verkannt, dass sich bei einem mit einer üblichen Menge an Postsendungen gefüllten Briefkasten, der regelmäßig entleert wird, die Frage des Übersehens einer Hinterlegungsanzeige gar nicht stellt. Gerade bei einem alltäglichen Anfall an Post sollte es nicht vorkommen, dass eine Hinterlegungsanzeige versehentlich übersehen wird. In Ansehung dieser Erwägungen und im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG gesprochen werden.In Ansehung dieser Erwägungen und im Hinblick auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann im gegenständlichen Fall nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gesprochen werden. Der Umstand, dass die vorliegende Hinterlegungsanzeige bei der Durchsicht der Post versehentlich mit Werbematerial entsorgt worden sei, entschuldigt daher eine Fristversäumnis nicht. Ein Briefkasten ist regelmäßig zu entleeren und die darin befindlichen Sendungen sind mit der erforderlichen Sorgfalt durchzusehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen. Zu Spruchpunkt 3.: Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – rechtswirksam zurückgezogen wird vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher das Verwaltungsverfahren nach § 28 Abs 1VwGVG iVm § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher das Verwaltungsverfahren nach Paragraph 28, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Im Ergebnis war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0848.11

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