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LVwG-2015/40/3205-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/3205-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des A A, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 29.10.2015, Zl ****1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 18.08.2015 beantragte Herr A A, Adresse vertreten durch Rechtsanwalt beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Gleichhaltung seiner in der Türkei abgelegten Abschlussprüfung bzw absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik–Personenkraftwagentechnik gemäß § 27a Abs 2 des Berufsausbildungsgesetzes. Sollten die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung ausreichen, so ersuche er um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß § 27a Abs 3 des Berufsbildungsgesetzes. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragssteller in der Türkei seine Lehrlingsausbildung samt Gesellenprüfung am 25.02.2001 erfolgreich abgeschlossen hätte. Im Anschluss daran habe er am 18.09.2009 seine Meisterprüfung im Berufszweig Kraftfahrzeugtechnologie abgeschlossen. Während seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker–Arbeitsmaschinenmechaniker sei der Antragssteller für fünf Tage in der Woche in der praktischen Verwendung im Ausmaß von einer 40 Stundenwoche tätig gewesen und habe die Ausbildung 4 Jahre gedauert. Während seiner Ausbildungszeit habe der Antragssteller zudem an einem Tag in der Woche die Berufsschule besuchen müssen. Nach seinem Umzug nach Österreich sei der Antragssteller außerhalb der Saisonzeiten weiterhin in der Türkei als Mechaniker tätig gewesen. Seit November 2007 sei der Antragssteller auch in ausbildungseinschlägigen Unternehmen in Österreich tätig. Seit Februar 2009 sei er mit einer KFZ-Servicestation selbstständig und sei unter anderem mit dem Wechsel von Öl und Autoreifen beschäftigt. Als Beilagen wurde der Gleichhaltungsantrag, das Meisterzeugnis samt beglaubigter Übersetzung, das Gesellenzeugnis samt Übersetzung, das Ausbildungszeugnis samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der praktischen Verwendung samt beglaubigter Übersetzung, der Lebenslauf und eine Passkopie angeschlossen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Lohnbestätigung der B B GenbR Autoverwertung und Service in Y vom 03.12.2008 sowie einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt W vom 13.01.2011 vor. Mit Eingabe vom 18.08.2015 beantragte Herr A A, Adresse vertreten durch Rechtsanwalt beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Gleichhaltung seiner in der Türkei abgelegten Abschlussprüfung bzw absolvierten Ausbildung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik–Personenkraftwagentechnik gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes. Sollten die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis der Gleichwertigkeit seiner Ausbildung ausreichen, so ersuche er um Zulassung zur Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, des Berufsbildungsgesetzes. Begründet wurde der Antrag damit, dass der Antragssteller in der Türkei seine Lehrlingsausbildung samt Gesellenprüfung am 25.02.2001 erfolgreich abgeschlossen hätte. Im Anschluss daran habe er am 18.09.2009 seine Meisterprüfung im Berufszweig Kraftfahrzeugtechnologie abgeschlossen. Während seiner Ausbildung zum Kraftfahrzeugtechniker–Arbeitsmaschinenmechaniker sei der Antragssteller für fünf Tage in der Woche in der praktischen Verwendung im Ausmaß von einer 40 Stundenwoche tätig gewesen und habe die Ausbildung 4 Jahre gedauert. Während seiner Ausbildungszeit habe der Antragssteller zudem an einem Tag in der Woche die Berufsschule besuchen müssen. Nach seinem Umzug nach Österreich sei der Antragssteller außerhalb der Saisonzeiten weiterhin in der Türkei als Mechaniker tätig gewesen. Seit November 2007 sei der Antragssteller auch in ausbildungseinschlägigen Unternehmen in Österreich tätig. Seit Februar 2009 sei er mit einer KFZ-Servicestation selbstständig und sei unter anderem mit dem Wechsel von Öl und Autoreifen beschäftigt. Als Beilagen wurde der Gleichhaltungsantrag, das Meisterzeugnis samt beglaubigter Übersetzung, das Gesellenzeugnis samt Übersetzung, das Ausbildungszeugnis samt beglaubigter Übersetzung, eine Bestätigung der praktischen Verwendung samt beglaubigter Übersetzung, der Lebenslauf und eine Passkopie angeschlossen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer eine Lohnbestätigung der B B GenbR Autoverwertung und Service in Y vom 03.12.2008 sowie einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadt W vom 13.01.2011 vor. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 29.10.2015, Zl ****1 gab der Bundesminister dem Antrag mit der Maßgabe Folge, dass Herr A A gemäß § 27a Abs 3 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker–Personenkraftwagentechnik (Kraftfahrzeugtechnik – Ausbildungsordnung – BGBl II Nr 408/2008) im Umfang des Gegenstandes „Fachgespräch“ (§ 11 Kraftfahrzeugtechnik – Ausbildungsordnung) zugelassen wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Lehrzeit im österreichischen Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker - Personenkraftwagentechnik 3,5 Jahre in Vollzeit betrage und werde zum überwiegenden Teil als berufspraktische Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Regel an 4 von 5 Ausbildungstagen pro Woche) erworben, die durch theoretische Kenntnisse in der Berufsschule (im Normalfall an einem Wochentag bzw über mehrere Wochen geblockt) ergänzt werde. Im Vergleich dazu habe der Antragssteller in der Türkei eine vier jährige Ausbildung im Beruf Arbeitsmaschinenmechaniker mit einem vergleichbar hohen Anteil an fachpraktischer Unterweisung abgeschlossen und in weiterer Folge das Meisterzeugnis im Beruf Arbeitsmaschinenmechaniker erlangt. Laut Lebenslauf sei der Antragssteller rund 8 Monate als Mechaniker in X tätig gewesen. In Österreich sei er ca 7 Monate im Bereich Montage von Maschinen und rund 5 Monate als Kraftfahrzeugmechaniker – Aushilfe beschäftigt gewesen. Seit Februar 2009 sei er mit einer Kraftfahrzeugservice – Station selbstständig tätig. Das Lehrlingsausbildungszentrum in X und die erworbenen Berufserfahrungen hätten zwar facheinschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln können, die Gleichwertigkeit mit der Lehrausbildung im österreichischen Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker - Personenkraftwagentechnik sei allerdings aufgrund von Unterschieden in den Ausbildungsinhalten sowie wegen fehlender Kenntnisse über die einschlägigen österreichischen Sicherheitsvorschriften, grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards nicht gegeben. Eine Gleichhaltung gemäß § 27a Abs 2 Berufsausbildungsgesetz komme daher mangels erworbener Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in Österreich bei Absolvierung der Lehre im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker- Personenkraftwagentechnik üblicher Weise erlernt werden, nicht im Betracht. Die vorgelegten Unterlagen und die dadurch bescheinigten facheinschlägigen Vorkenntnisse würden aber für die Annahme ausreichen, dass Herr A A nach entsprechender Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung des vorgeschrieben Prüfungsteiles der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker–Personenkraftwagentechnik über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 21 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz verfüge. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 29.10.2015, Zl ****1 gab der Bundesminister dem Antrag mit der Maßgabe Folge, dass Herr A A gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker–Personenkraftwagentechnik (Kraftfahrzeugtechnik – Ausbildungsordnung – Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 408 aus 2008,) im Umfang des Gegenstandes „Fachgespräch“ (Paragraph 11, Kraftfahrzeugtechnik – Ausbildungsordnung) zugelassen wird. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Lehrzeit im österreichischen Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker - Personenkraftwagentechnik 3,5 Jahre in Vollzeit betrage und werde zum überwiegenden Teil als berufspraktische Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Regel an 4 von 5 Ausbildungstagen pro Woche) erworben, die durch theoretische Kenntnisse in der Berufsschule (im Normalfall an einem Wochentag bzw über mehrere Wochen geblockt) ergänzt werde. Im Vergleich dazu habe der Antragssteller in der Türkei eine vier jährige Ausbildung im Beruf Arbeitsmaschinenmechaniker mit einem vergleichbar hohen Anteil an fachpraktischer Unterweisung abgeschlossen und in weiterer Folge das Meisterzeugnis im Beruf Arbeitsmaschinenmechaniker erlangt. Laut Lebenslauf sei der Antragssteller rund 8 Monate als Mechaniker in römisch zehn tätig gewesen. In Österreich sei er ca 7 Monate im Bereich Montage von Maschinen und rund 5 Monate als Kraftfahrzeugmechaniker – Aushilfe beschäftigt gewesen. Seit Februar 2009 sei er mit einer Kraftfahrzeugservice – Station selbstständig tätig. Das Lehrlingsausbildungszentrum in römisch zehn und die erworbenen Berufserfahrungen hätten zwar facheinschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln können, die Gleichwertigkeit mit der Lehrausbildung im österreichischen Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker - Personenkraftwagentechnik sei allerdings aufgrund von Unterschieden in den Ausbildungsinhalten sowie wegen fehlender Kenntnisse über die einschlägigen österreichischen Sicherheitsvorschriften, grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards nicht gegeben. Eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz komme daher mangels erworbener Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in Österreich bei Absolvierung der Lehre im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker- Personenkraftwagentechnik üblicher Weise erlernt werden, nicht im Betracht. Die vorgelegten Unterlagen und die dadurch bescheinigten facheinschlägigen Vorkenntnisse würden aber für die Annahme ausreichen, dass Herr A A nach entsprechender Vorbereitung und erfolgreicher Absolvierung des vorgeschrieben Prüfungsteiles der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker–Personenkraftwagentechnik über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Berufsausbildungsgesetz verfüge. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde die ihr zukommende Begründungspflicht verletzt habe, in dem sie nicht ausspreche, welche Ausbildungsinhalte sowie welche grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards im konkreten Fall zwischen Österreich und der Türkei unterscheiden würden. Der Beschwerdeführer sei seit ca 8 Jahren nahezu durchgehend in einem facheinschlägigen Bereich tätig und habe sich der Beschwerdeführer auch derartige Bestimmungen, Normen und Standards entsprechend einprägen müssen. Zudem habe die belangte Behörde es unterlassen zu begründen, warum eine über die Lehrabschlussprüfung hinausgehende ausländische Ausbildung (Ablegung der Meisterprüfung in der Türkei) nicht einmal der Lehrabschlussprüfung in Österreich entspreche. Zur Ablegung einer Meisterprüfung bedürfe es eines wesentlich umfangreicheren fachlichen Wissens als dies zur Ablegung einer Lehrabschlussprüfung notwendig sei. Gerade im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik gebe es zumindest in technischer Hinsicht nur geringfügige Unterschiede und insbesondere nur sehr geringfügige Unterschiede zwischen der Türkei und Österreich. Es komme nicht auf eine komplette Identität der Ausbildungen in der Türkei und Österreich für eine Gleichhaltung an sondern sei von der belangten Behörde lediglich zu überprüfen, ob die bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten und abgelegten Prüfungen gleichwertig seien. Dass es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführer in der Türkei um eine gleichwertige Ausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker - Personenkraftwagentechnik handle, davon gehe die belangte Behörde auch selbst aus. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die vom Beschwerdeführer bereits mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, nämlich das Meisterzeugnis vom 18.09.2009, einen Nachweis der Bezirkshauptmannschaft V, Direktion für Berufsausbildungszentrum R vom 17.08.2012 betreffend die Fächer die während der Gesellenausbildung unterrichtet wurden, den Gesellenbeleg betreffend Arbeitsmaschinenreparatur vom 25.02.2001, den Lebenslauf des Beschwerdeführers, das Gesellenerfolgsbeurteilungszeugnis der Meisterausbildung vom 10.09.2004 sowie die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 vorgelegten zentralen Ausbildungsinhalte- Mechaniker für Baumaschinentechnik die Berufsprofile Mechaniker für Baumaschinentechnik des Berufsqualifikationsportales Deutschland, in die deutsche Fassung des Gesetzes Nr 3308 vom 05.06.1986 über die Lehrlingsausbildung und über die Berufsausbildung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die vom Beschwerdeführer bereits mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, nämlich das Meisterzeugnis vom 18.09.2009, einen Nachweis der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf, Direktion für Berufsausbildungszentrum R vom 17.08.2012 betreffend die Fächer die während der Gesellenausbildung unterrichtet wurden, den Gesellenbeleg betreffend Arbeitsmaschinenreparatur vom 25.02.2001, den Lebenslauf des Beschwerdeführers, das Gesellenerfolgsbeurteilungszeugnis der Meisterausbildung vom 10.09.2004 sowie die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2016 vorgelegten zentralen Ausbildungsinhalte- Mechaniker für Baumaschinentechnik die Berufsprofile Mechaniker für Baumaschinentechnik des Berufsqualifikationsportales Deutschland, in die deutsche Fassung des Gesetzes Nr 3308 vom 05.06.1986 über die Lehrlingsausbildung und über die Berufsausbildung. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich einvernommen. Danach ist von Folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer legte am 25.02.2001 die Lehrabschlussprüfung und am 18.09.2009 die Meisterprüfung für Landmaschinentechnik in der Türkei ab. Der Beschwerdeführer war von 15.10.2008 bis Jänner 2009 als KFZ-Mechaniker-Aushilfe in Y tätig. Seit Februar 2009 verfügt der Beschwerdeführer über das freie Gewerbe der KFZ-Servicestation. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes-BAG, BGBl Nr 142/1969, zuletzt geändert durch BGBL I Nr 40/2010 lautet wie folgt: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes-BAG, Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch BGBL römisch eins Nr 40 aus 2010, lautet wie folgt: „§ 27a. Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen

(1)Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(1)Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Absatz 2, festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
(2)Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs. 1 nicht erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).
(2)Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Absatz eins, nicht erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der entsprechenden Prüfung, die von diesem Bundesgesetz erfasst ist, gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit).
(3)Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im § 21 Abs. 1 festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.“
(3)Wenn die Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft gemacht wird, daß die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem im Paragraph 21, Absatz eins, festgelegten Zweck einer Lehrabschlußprüfung nahekommen, ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlußprüfung abzulegen sind.“ Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung), BGBl II Nr 408/2008 in der Fassung BGBl II Nr 141/2013 lautet wie folgt: Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik (Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 408 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 141 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 1. Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik
(1)Der Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2)Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
  1. Personenkraftwagentechnik (H1)
  2. Nutzfahrzeugtechnik (H2)
  3. Motorradtechnik (H3)
(3)Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann folgendes Spezialmodul gewählt werden: 1. Systemelektronik (S1) 2. Hochvolt-Antriebe (S2)
(3a)Das Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. Dieses Spezialmodul kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 absolviert werden.
(4)Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 H3 S1 S2 H1 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre H2 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre H3 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre
(5)In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Kraftfahrzeugtechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6)Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kraftfahrzeugtechniker, Kraftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
(7)Alle Auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. § 2. BerufsprofilParagraph 2, Berufsprofil
(1)Im Grundmodul und Hauptmodul Personenkraftwagentechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: 1.Anwenden von mechanischen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren sowie von computergestützten Diagnoseeinrichtungen und Auswerten der Ergebnisse, 2.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von in Personenkraftwagen eingebauten mechanischen Teilen, Motoren und Kraftübertragungseinrichtungen, 3.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen des Fahrwerks wie Karosserie, Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen, Räder und Bereifung, 4.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten der elektrischen und elektronischen Anlage eines Personenkraftwagens, 5.Einfaches Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik eines Personenkraftwagens, 6.Prüfen, Beurteilen, Anwenden und Austauschen von sämtlichen für den Betrieb des Personenkraftwagens notwendigen Kühl- und Schmierstoffe und anderer Flüssigkeiten, 7.Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, der grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.
(2)Im Grundmodul und Hauptmodul Nutzfahrzeugtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: 1.Anwenden von mechanischen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren sowie von computergestützten Diagnoseeinrichtungen und Auswerten der Ergebnisse, 2.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von in Nutzfahrzeugen eingebauten mechanischen Teilen, Motoren, Kraftübertragungseinrichtungen, 3.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von Aufbauten und Bauteilen des Fahrwerks wie Karosserie, Federung, Radführung, Radaufhängung, Rahmen, Lenkung, Bremsen, Druckluftanlagen, Räder und Bereifung, 4.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten der elektrischen und elektronischen Anlage sowie von EC-Kontrollgerten und Geschwindigkeitsbegrenzern eines Nutzfahrzeuges, 5.Einfaches Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik eines Nutzfahrzeuges, 6.Prüfen, Beurteilen, Anwenden und Austauschen von sämtlichen für den Betrieb des Nutzfahrzeuges notwendigen Kühl- und Schmierstoffe und anderer Flüssigkeiten, 7.Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften im Umgang mit Nutzfahrzeugen, der grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.
(3)Im Grundmodul und Hauptmodul Motorradtechnik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: 1.Anwenden von mechanischen, elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren sowie von computergestützten Diagnoseeinrichtungen und Auswerten der Ergebnisse, 2.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von in Motorrädern eingebauten mechanischen Teilen, Motoren und Kraftübertragungseinrichtungen, 3.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten von Bauteilen des Fahrwerks wie Motorradrahmen, Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen, Räder und Bereifung, 4.Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten der elektrischen und elektronischen Anlage eines Motorrades, 5.Einfaches Prüfen, Ausbauen, Montieren, Instandsetzen und Warten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik eines Motorrades, 6.Prüfen, Beurteilen, Anwenden und Austauschen von sämtlichen für den Betrieb des Motorrades notwendigen Kühl- und Schmierstoffe und anderer Flüssigkeiten, 7.Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, der grundlegenden kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Normen, Sicherheitsstandards und Umweltstandards.
(4)Im Spezialmodul Systemelektronik ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: 1.Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten an der Komfortelektronik und an Diebstahlschutzsystemen, 2.Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten an der audiovisuellen Telekommunikations- und Unterhaltungselektronik, 3.Beraten von Kunden über die Bedienung, Einstellung und Programmierung von Diebstahlschutzsystemen und Gerten der Komfort- und Kommunikationselektronik.
(5)Im Spezialmodul Hochvolt-Antriebe ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen: 1.Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten mittels computergestützter Diagnosemethoden, 2.Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen, 3.Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter Diagnosemethoden, 4.Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponente unter Anwendung der Sicherheitskonzepte. § 3 BerufsbildParagraph 3, Berufsbild
(1)Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden: Pos. Grundmodul Kraftfahrzeugtechnik
  1. Der Lehrbetrieb 1.1 Kenntnis des Leistungsangebots des Lehrbetriebs und seiner Partner 1.2 Kenntnis der Abläufe im Lehrbetrieb und der Organisation des Lehrbetriebs 1.3 Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmens der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften 1.4 Kenntnis der betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung 1.5 Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements 1.6 Funktionsgerechtes Anwenden, Warten und Pflegen der Betriebs- und Hilfsmittel 1.7 Verhalten im Sinne von berufs- und betriebsrelevanten Sicherheits-, Umweltschutz- und Hygienestandards
  2. Lehrlingsausbildung 2.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) 2.2 Kenntnis von Inhalt und Ziel der Ausbildung 2.3 Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften
  3. Fachübergreifende Ausbildung: In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:Fachübergreifende Ausbildung: , In der Art der Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 3.1 Methodenkompetenz, z.B.: Lösungsstrategien entwickeln; Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren; Entscheidungen treffen etc. 3.2 Soziale Kompetenz, z.B.: in Teams arbeiten; Kritik fair üben; sachlich argumentieren; Rücksicht nehmen etc. 3.3 Personale Kompetenz, z.B.: Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein; Bereitschaft zur Weiterbildung; Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. 3.4 Arbeitshaltungen, z.B.: Sorgfalt; Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein; Pünktlichkeit; Einsatzbereitschaft; Service- und Kundenorientierung etc.
  4. Fachausbildung 4.1 Kenntnis der Werkstoffe (Metalle, Kunststoffe) und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten 4.2 Grundfertigkeiten in der Bearbeitung von Metallen und Kunststoffen 4.3 Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen von Metallen und Kunststoffen 4.4 Erstellen von Skizzen sowie Lesen von technischen Unterlagen wie z.B. Bedienungsanleitungen, Zeichnungen, Schaltplänen 4.5 Grundkenntnisse der berufsspezifischen Elektrik und Elektronik 4.6 Grundkenntnisse der Mess-, Steuer- und Regeltechnik 4.7 Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von Motoren (z.B. Otto-Motor, Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen wie z.B. Kolben, Lager, Kurbelwellen, Zylinderkopf mit Ventilen, Motorsteuerung, Kraftstoffversorgungsanlagen, Gemischaufbereitungsanlagen, Einspritzanlagen, Auspuff- und Abgasreinigungsanlagen 4.8 Mitarbeit bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Motoren (z.B. Otto-Motor, Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte) sowie an Einzelbaugruppen wie z.B. Kolben, Lager, Kurbelwellen, Zylinderkopf mit Ventilen, Motorsteuerung, Kraftstoffversorgungsanlagen, Gemischaufbereitungsanlagen, Einspritzanlagen, Auspuff- und Abgasreinigungsanlagen 4.9 Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von Kraftübertragungseinrichtungen (z.B. Antriebe, Kupplung, Getriebe) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen 4.10 Mitarbeit bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftübertragungseinrichtungen (z.B. Antriebe, Kupplung, Getriebe) 4.11 Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise des Fahrwerks (z.B. Karosserie, Motorradrahmen, Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen, Räder, Bereifung) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen 4.12 Mitarbeit bei der Blechbearbeitung und an Havariearbeiten, beim Korrosionsschutz und der Lackierung 4.13 Mitarbeit bei der Beseitigung von Korrosionsschäden 4.14 Mitarbeit bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (z.B. Federung, Radführung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen) 4.15 Mitarbeit beim Überprüfen und Instandsetzen von Reifen, Felgen und Schläuchen sowie beim Auswuchten von Rädern 4.16 Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlage eines Kraftfahrzeuges (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung, Komfort- und Sicherheitselektronik) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen wie z.B. Starterbatterien, Generatoren, Zündanlagen, Leuchtmittel, Diebstahlschutzsysteme 4.17 Mitarbeit bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der elektrischen und elektronischen Anlage eines Kraftfahrzeuges (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung) sowie an Einzelbaugruppen wie z.B. Starterbatterien, Generatoren, Zündanlagen, Leuchtmittel, Diebstahlschutzsysteme 4.18 Kenntnis der Betriebsstoffe (Kraftstoffe) und Hilfsstoffe (z.B. Schmieröle, Schmierstoffe, Gefrierschutzmittel, Kältemittel, Bremsflüssigkeit) 4.19 Prüfen, Beurteilen, Anwenden und Austauschen von Hilfsstoffen (z.B. Schmieröle, Schmierstoffe, Gefrierschutzmittel, Kältemittel, Bremsflüssigkeit) 4.20 Messen von berufsspezifischen Größen mit mechanischen Mess- und Prüfverfahren 4.21 Mitarbeit beim Messen von berufsspezifischen Größen mit elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren wie z.B. Achsvermessung, Fahrwerksvermessung usw. 4.22 Mitarbeit bei der Fehlerdiagnose mittels Diagnosecomputer 4.23 Mitarbeit bei der Fehlersuche und Fehlerbeurteilung 4.24 Durchführen von werterhaltenden Maßnahmen an Kraftfahrzeugen 4.25 Grundkenntnisse der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen 4.26 Grundkenntnisse der branchenspezifischen EDV sowie Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen EDV (Hard- und Software) 4.27 Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls 4.28 Anwenden englischer Fachausdrücke
(2)Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden: Pos. Hauptmodul Personenkraftwagentechnik
  1. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
  2. Kenntnis der berufsspezifischen Elektrik und Elektronik
  3. Kenntnis der berufsspezifischen Hydraulik und Pneumatik
  4. Lesen von technischen Unterlagen wie z.B. von Schaltplänen, Anschlussplänen
  5. Kenntnis der Personenkraftwagenarten und ihres Aufbaus
  6. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Motoren (z.B. Otto-Motor, Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte) sowie an Einzelbaugruppen wie z.B. Kolben, Lager, Kurbelwellen, Zylinderkopf mit Ventilen, Motorsteuerung, Kraftstoffversorgungsanlagen, Gemischaufbereitungsanlagen, Einspritzanlagen, Auspuff- und Abgasreinigungsanlagen
  7. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftübertragungseinrichtungen (z.B. Antriebe, Kupplung, Wechselgetriebe, automatische Getriebe)
  8. Durchführen von Blechbearbeitungen und Havariearbeiten, Korrosionsschutz und Lackierungen
  9. Beseitigen von Korrosionsschäden
  10. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (z.B. Federung, Radaufhängung, Lenkung, Bremsen)
  11. Überprüfen und Instandsetzen von Reifen, Felgen und Schläuchen von Personenkraftwagen sowie Auswuchten von Rädern
  12. Einfaches Austauschen und Reparieren der Verglasung
  13. Einfaches Instandsetzen von Sitzen und Tapezierungen
  14. Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlage eines Personenkraftwagens (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen wie z.B. Starterbatterien, Generatoren, Zündanlagen, Leuchtmittel
  15. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der elektrischen und elektronischen Anlage eines Personenkraftwagens (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung, Sicherheitselektronik) sowie an Einzelbaugruppen wie z.B. Starterbatterien, Generatoren, Zündanlagen, Leuchtmittel
  16. Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen in einem Personenkraftwagen
  17. Durchführen von einfachen Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik in einem Personenkraftwagen
  18. Kenntnis der aktiven und passiven Sicherheitssysteme eines Personenkraftwagens
  19. Messen von berufsspezifischen Größen mit elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren wie z.B. Achsvermessung, Fahrwerksvermessung usw.
  20. Diagnostizieren von Fehlern mittels computergestützter Diagnosemethoden
  21. Suchen und Beurteilen von Fehlern
  22. Kenntnis berufsspezifischer Weiterbildungsmöglichkeiten
  23. Kenntnis der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Pos. Hauptmodul Nutzfahrzeugtechnik
  24. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
  25. Kenntnis der berufsspezifischen Elektrik und Elektronik
  26. Kenntnis der berufsspezifischen Hydraulik und Pneumatik
  27. Lesen von technischen Unterlagen wie z.B. von Schaltplänen, Anschlussplänen
  28. Kenntnis der Nutzfahrzeugarten, ihres Aufbaus, Aufbauarten (z.B. Kipper, Sattelzug, Kran, Ladebordwand, Aggregate, Tankfahrzeug, Autobus) und Anhänger
  29. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Aufbauten wie z.B. Ladebordwänden, Aggregaten
  30. Maschinelle zerspanende Bearbeitung von Bauteilen (z.B. Zylinderköpfe, Bremstrommeln)
  31. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Motoren (z.B. Dieselmotor, alternative Antriebskonzepte) sowie an Einzelbaugruppen wie z.B. Kolben, Lager, Kurbelwellen, Zylinderkopf mit Ventilen, Motorsteuerung, Kraftstoffversorgungsanlagen, Gemischaufbereitungsanlagen, Einspritzanlagen, Auspuff- und Abgasreinigungsanlagen
  32. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftübertragungseinrichtungen (z.B. Kardanwelle, Achsantriebe, Radantriebe, Kupplung, Wechselgetriebe, automatische Getriebe)
  33. Durchführen von Blechbearbeitungen und Havariearbeiten, Korrosionsschutz und Lackierungen
  34. Beseitigen von Korrosionsschäden
  35. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (z.B. Federung, Radaufhängung, Rahmen, Lenkung, Bremsen, Druckluftanlagen, kombinierte Bremsen, Zusatzbremsen)
  36. Überprüfen und Instandsetzen von Reifen, Felgen und Schläuchen von Nutzfahrzeugen sowie Auswuchten von Rädern
  37. Einfaches Austauschen und Reparieren der Verglasung
  38. Einfaches Instandsetzen von Sitzen und Tapezierungen
  39. Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlage eines Nutzfahrzeuges (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen wie z.B. Starterbatterien, Generatoren, Leuchtmittel
  40. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der elektrischen und elektronischen Anlage eines Nutzfahrzeuges (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung, Sicherheitselektronik) sowie an Einzelbaugruppen wie z.B. Starterbatterien, Generatoren, Leuchtmittel
  41. Kenntnis der EC-Kontrollgeräte und Geschwindigkeitsbegrenzer
  42. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an EC-Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern
  43. Kenntnis der Lärmmessungen
  44. Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen in einem Nutzfahrzeug
  45. Durchführen von einfachen Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik in einem Nutzfahrzeug
  46. Kenntnis der aktiven und passiven Sicherheitssysteme eines Nutzfahrzeuges
  47. Messen von berufsspezifischen Größen mit elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren wie z.B. Achsvermessung, Fahrwerksvermessung usw.
  48. Diagnostizieren von Fehlern mittels computergestützter Diagnosemethoden
  49. Suchen und Beurteilen von Fehlern
  50. Arbeiten unter Beachtung der besonderen Gefahren im Umgang mit Nutzfahrzeugen und Anwendung der spezifischen Sicherheitsvorschriften
  51. Kenntnis berufsspezifischer Weiterbildungsmöglichkeiten
  52. Kenntnis der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen sowie der gesetzlichen Sonderbestimmungen für Nutzfahrzeuge (z.B. ADR) Pos. Hauptmodul Motorradtechnik
  53. Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise
  54. Kenntnis der berufsspezifischen Elektrik und Elektronik
  55. Kenntnis der berufsspezifischen Hydraulik und Pneumatik
  56. Lesen von technischen Unterlagen wie z.B. von Schaltplänen, Anschlussplänen
  57. Kenntnis der Kraftradarten und ihres Aufbaus
  58. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Motorradmotoren sowie an Einzelbaugruppen wie z.B. Kolben, Lager, Kurbelwellen, Zylinderkopf mit Ventilen, Motorsteuerung, Kraftstoffversorgungsanlagen, Gemischaufbereitungsanlagen, Einspritzanlagen, Auspuff- und Abgasreinigungsanlagen
  59. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftübertragungseinrichtungen (z.B. Kettenantriebe, Kardanantriebe, Riementriebe, Kupplung, Getriebe)
  60. Durchführen von Blechbearbeitungen und Havariearbeiten, Korrosionsschutz und Lackierungen
  61. Beseitigen von Korrosionsschäden
  62. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten am Fahrwerk (z.B. Motorradrahmen, Radführung, Federung, Dämpfung, Bremsen)
  63. Überprüfen und Instandsetzen (z.B. Einspeichen, Zentrieren) von Reifen, Felgen und Schläuchen von Motorrädern sowie Auswuchten von Rädern
  64. Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlagen eines Motorrades (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen wie z.B. Cockpit, Zentralelektrik, Startanlage, Zündsysteme, Leuchtmittel
  65. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der elektrischen und elektronischen Anlagen eines Motorrades (z.B. Spannungserzeuger, Verbraucher, Beleuchtung) sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen wie zB Cockpit, Zentralelektrik, Startanlage, Zündsysteme, Leuchtmittel
  66. Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktionsweise der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen eines Motorrades
  67. Durchführen von einfachen Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an der Sicherheits-, Komfort- und Kommunikationselektronik eines Motorrades
  68. Messen von berufsspezifischen Größen mit elektrischen und elektronischen Mess- und Prüfverfahren
  69. Diagnostizieren von Fehlern mittels computergestützter Diagnosemethoden
  70. Suchen und Beurteilen von Fehlern
  71. Kenntnis berufsspezifischer Weiterbildungsmöglichkeiten
  72. Kenntnis der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen
(3)Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden. Pos. Spezialmodul Systemelektronik
  1. Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik
  2. Kenntnis der elektronischen Komfortelektronik wie z.B. Klimatisierungs- und Heizanlagen, Zentralverriegelung, Fensterheber, Sitzheizung, Navigationssysteme
  3. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten an der Komfortelektronik wie z.B. Klimatisierungs- und Heizanlagen, Zentralverriegelung, Fensterheber, Diebstahlwarnanlage, Sitzheizung, Navigationssysteme
  4. Kenntnis der elektronischen Diebstahlschutzsysteme wie z.B. Wegfahrsperre, Alarmanlage, Innenraumüberwachung
  5. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten an den elektronischen Diebstahlschutzsystemen wie z.B. Wegfahrsperre, Alarmanlage, Innenraumüberwachung
  6. Kenntnis der audiovisuellen Telekommunikation- und Unterhaltungselektronik
  7. Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs-, Wartungs- und Programmierarbeiten an der audiovisuellen Telekommunikation- und Unterhaltungselektronik
  8. Kenntnis der elektronischen On-Board-, Motormanagement- und BUS-Systeme
  9. Auswerten und Beurteilen der Anzeigen der elektronischen On-Board- und Motormanagementsysteme sowie Durchführen von daraus resultierenden Reparaturen
  10. Beraten von Kunden über die Bedienung, Einstellung und Programmierung von Diebstahlschutzsystemen und Geräten der Komfort- und Kommunikationselektronik Pos. Spezialmodul Hochvolt-Antriebe
  11. Kenntnis der Mess-, Steuer- und Regeltechnik
  12. Kenntnis des Aufbaus (Komponenten) und der Funktionsweise von Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben
  13. Kenntnis des Aufbaus und der Funktionsweise von alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie der dafür benötigten Aggregate sowie des Aufbaus und der Funktion der Einzelbaugruppen
  14. Kenntnis der technischen Zusammenhänge, Abläufe, Wirkungsweisen und Einsatzmöglichkeiten von Energiespeichermöglichkeiten für alternative Antriebe
  15. Diagnostizieren von Fehlern an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen mittels computergestützter Diagnosemethoden
  16. Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an alternativen Antrieben wie zB Elektromotoren, Hybridmotoren, Brennstoffzellenantrieben usw. sowie an den dafür benötigten Aggregaten und Einzelbaugruppen
  17. Kenntnis der Sicherheitskonzepte von Hochvolt-eigensicheren Fahrzeugen wie Trennung der Spannungsnetze, farbliche Kennzeichnung der Hochvolt-Kabel, Kennzeichnung der Hochvolt-Komponenten und –bauteile sowie der Hochvolt-Batterie und des Service-Steckers (Service Disconnect)
  18. Kenntnis des Umgangs mit Hochvolt-Komponenten an Kraftfahrzeugen nach SoP (Start of Production) wie Spannungsfreischalten des Kraftfahrzeuges, Feststellen der Spanungsfreiheit, Sichern gegen Widerstand
  19. Diagnostizieren von Fehlern an Hochvolt-Komponenten mittels computergestützter Diagnosemethoden
  20. Mitarbeiten bei Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Hochvolt-Komponenten unter Anwendung der Sicherheitskonzepte
  21. Kenntnis der einschlägigen Normen sowie der berufsspezifischen technischen und rechtlichen Bestimmungen
  22. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften
(6)Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen."
(6)Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, (KJBG) zu entsprechen." Die zentralen Ausbildungsinhalte-Mechaniker für Baumaschinentechnik in der Türkei lauten wie folgt: „Zentrale Ausbildungsinhalte – Mechaniker für Baumaschinentechnik Teil 1: Schulische, theoretische Lerninhalte
  1. a)Allgemeinbildende Fächer (insgesamt 384 Theoriestunden) Türkisch: 128 h Mathematik-Berufsmathematik: 128 h Business-Informationen (Betriebslehre) und Qualitätsmanagement: 64 h Religion und Arbeitsethik: 32 h Berufsspezifische PC-Anwendung: 32 h
  2. b)Gemeinsame, berufsbildende Fächer für den gesamten KFZ-Bereich (insgesamt 192 Theoriestunden) o Gemeinsame Kompetenzen (32
  3. h)o Technisches Zeichen (64
  4. h) Geometrisches Zeichnen  Ansichten von Teilen zeichnen  Maßstäbe, Bemaßung  Perspektiven- und Querschnittzeichnungen erstellen o Grundlagen der Fertigung und Wartung im KFZ-Bereich (64
  5. h) Grundlegende Anwendungen aus dem Bereich Metallbau  Formgebung bei Teilen unter Verwendung von geeigneten Werkzeugen  Wartung von Motoren unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen  Wartung von Bewegung-, Übertragungs-, Steuerungssystemen unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen  Wartung von elektrischen Systemen unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen  Wartung von Karosserieelementen unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen o Grundlagen der Fahrzeugelektrik und Fahrzeugelektronik (32
  6. h) Aufbauen von Stromkreisen und Messungen durch führen in diesen Stromkreisen, ohne die Messgeräte zu beschädigen  Aufbauen von elektronischen Schaltkreisen und deren Kontrolle nach Katalog
  7. c)Berufliche Qualifikationen: (insgesamt 384 Theoriestunden) o Berufsspezifisches Zeichnen (64
  8. h) Verbindungselemente, Kontrolle von Verbindungsteilen, aus den Zeichnungen die notwendige Informationen transferieren  Kontrollieren von Übertragungs- und Bewegungsteilen, aus den Zeichnungen die notwendige Informationen transferieren  Die Oberflächenangaben aus den Zeichnungen richtig lesen und interpretieren können  Aus den Zeichnungen und kompletten Bildern/Katalogen die notwendigen Informationen transferieren können o Mechanik Motor (64
  9. h) Wartung und Reparatur von Zeiteinstellungsmechanismen nach Fahrzeugunterlagen  Wartung und Reparatur von Zylinderdeckel und Ventilsystemen nach Fahrzeugunterlagen  Wartung und Reparatur von Kühl- und Schmiersystemen am Motor nach Fahrzeugunterlagen  Kolben-Kurbeltrieb kontrollieren und nach Fahrzeugunterlagen austauschen o Bewegung, Übertragung und Steuerung (64
  10. h) Wartung und Instandsetzung von Kupplung und Getriebe nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von Differenzialgetriebe, Achsen und Wellen nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von Lenksystemen nach Herstellerangaben  Auswuchten von Reifen und Spureinstellung von (Vorder-) Achsen nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von Fahrwerk und Aufhängung nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von Bremssystemen nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von ABS und ASR-Systemen nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von Fahrerunterstützungssystemen zum Sicheren Fahren nach Herstellerangaben o Kraftstoff und Verbrennungssysteme (64
  11. h) Wartung und Instandsetzung von Zündanlagen bei Benzinmotoren nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von Kraftstoffsystemen bei Benzinmotoren nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von elektronischen Injektions- und Zündanlagen nach Herstellerangaben  Wartung und Instandsetzung von Kraftstoffsystemen bei Dieselmotoren nach Herstellerangaben  Einspritzpumpe bei Dieselmotoren nach Katalogwerten einstellen  Kontrolle und Wartung von Common-Rail-Diesel-Systemen nach Herstellerkatalog  Wartung und Instandsetzung von LPG-Kraftstoff-Systemen o Kraftübertragungs-, Steuerungssysteme von Baumaschinen (92
  12. h) Drehmomentwandler nach Katalogangaben prüfen, warten und Instandsetzen  Hydraulik-Getriebe nach Katalogangaben prüfen, warten und Instandsetzen  Power Shift Getriebe nach Katalogangaben prüfen, warten und Instandsetzen  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Reduktions- und Höchstkrafteinheit  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Lenksystemen nach Katalogangaben  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Track-Systemen nach Katalogangaben  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Fahrwerksverbindungsstellen nach Katalogangaben  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Holmen und Anhängen nach Katalogangaben  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Tandems nach Katalogangaben  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Baumaschinenkontroll- und Steuerungssystemen nach Katalogangaben o Hydraulik und Pneumatik (32
  13. h) Warten und Instandsetzen von Hydrauliksystemen bei Baumaschinen nach Katalogangaben  Warten und Instandsetzen von Pneumatiksystemen bei Baumaschinen  nach Katalogangaben Teil 2: Im Ausbildungsbetrieb zu vermittelnde Kenntnisse
  14. a)Allgemeine Lernziele und Kompetenzen (200 Stunden) Der Ausbildungsabsolvent sollte folgende Kompetenzen und Fertigkeiten vorweisen:  Grundqualifikationen wie denken, lernen und Selbstkontrolle erlangen: 40 h  Schlüsselqualifikationen wie Teamarbeit, demokratische Bürgerrechte  erlangen: 40 h  Unternehmerische Qualifikationen wie Betriebswirtschaft, Finanzierung, Marketing, Werbung, Verkauf, Arbeitsrecht, Karriereentwicklung sowie Existenzgründung erlangen: 40 h  Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Bestimmungen zur  Arbeitssicherheit: 40 h  Einen eigenen Beitrag zum Umweltschutz leisten: 40 h
  15. b)Die gemeinsamen berufsbildenden Fächer für den gesamten KFZBereich (480 Stunden) o Technisches Zeichen (160
  16. h) Geometrisches Zeichnen 40 h  Ansichten von Teilen zeichnen 40 h  Maßstäbe, Bemaßung 40 h  Perspektiven- und Querschnittzeichnungen erstellen 40 h o Grundlagen der Fertigung und Wartung im KFZ-Bereich (240
  17. h) Grundlegende Anwendungen aus dem Bereich Metallbau 40 h  Formgebung bei Teilen unter Verwendung von geeigneten Werkzeugen 40 h  Wartung von Motoren unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen 40 h  Wartung von Bewegung-, Übertragungs-, Steuerungssystemen unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen 40 h  Wartung von elektrischen Systemen unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen 40 h  Wartung von Karosserieelementen unter Anwendung der Herstellerangaben / Katalogen 40 h o Grundlagen der Fahrzeugelektrik und Fahrzeugelektronik (80
  18. h) Aufbauen von Stromkreisen und Messungen durch führen in diesen Stromkreisen, ohne die Messgeräte zu beschädigen 40 h  Aufbauen von elektronischen Schaltkreisen und deren Kontrolle nach
  19. c)Berufliche Qualifikationen: (1400 Stunden) o Berufsspezifisches Zeichnen (160
  20. h) Verbindungselemente, Kontrolle von Verbindungsteilen, aus den Zeichnungen die notwendige Informationen transferieren 40 h  Kontrollieren von Übertragungs- und Bewegungsteilen, aus den Zeichnungen die notwendige Informationen transferieren 40 h  Die Oberflächenangaben aus den Zeichnungen richtig lesen und interpretieren können 40 h  Aus den Zeichnungen und kompletten Bildern/Katalogen die notwendigen Informationen transferieren können 40 h o Mechanik Motor (160
  21. h) Wartung und Reparatur von Zeiteinstellungsmechanismen nach Fahrzeugunterlagen 40 h  Wartung und Reparatur von Zylinderdeckel und Ventilsystemen nach Fahrzeugunterlagen 40 h  Wartung und Reparatur von Kühl- und Schmiersystemen am Motor nach Fahrzeugunterlagen 40 h  Kolben-Kurbeltrieb kontrollieren und nach Fahrzeugunterlagen austauschen 40 h o Bewegung, Übertragung und Steuerung (320
  22. h) Wartung und Instandsetzung von Kupplung und Getriebe nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von Differenzialgetriebe, Achsen und Wellen nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von Lenksystemen nach Herstellerangaben 40 h  Auswuchten von Reifen und Spureinstellung von (Vorder-) Achsen nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von Fahrwerk und Aufhängung nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von Bremssystemen nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von ABS und ASR-Systemen nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von Fahrerunterstützungssystemen zum Sicheren Fahren nach Herstellerangaben 40 h o Kraftstoff und Verbrennungssysteme (280
  23. h) Wartung und Instandsetzung von Zündanlagen bei Benzinmotoren nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von Kraftstoffsystemen bei Benzinmotoren nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von elektronischen Injektions- und Zündanlagen nach Herstellerangaben 40 h  Wartung und Instandsetzung von Kraftstoffsystemen bei Dieselmotoren nach Herstellerangaben 40 h  Einspritzpumpe bei Dieselmotoren nach Katalogwerten einstellen 40 h  Kontrolle und Wartung von Common-Rail-Diesel-Systemen nach Herstellerkatalog 40 h  Wartung und Instandsetzung von LPG-Kraftstoff-Systemen 40 h o Kraftübertragungs-, Steuerungssysteme von Baumaschinen (400
  24. h) Drehmomentwandler nach Katalogangaben prüfen, warten und Instandsetzen 40 h  Hydraulik-Getriebe nach Katalogangaben prüfen, warten und Instandsetzen 40 h  Power Shift Getriebe nach Katalogangaben prüfen, warten und Instandsetzen 40 h  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Reduktions- und Höchstkrafteinheit 40 h  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Lenksystemen nach Katalogangaben 40 h  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Track-Systemen nach Katalogangaben 40 h  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Fahrwerksverbindungsstellen nach Katalogangaben 40 h  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Holmen und Anhängen nach Katalogangaben 40 h  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Tandems nach Katalogangaben 40 h  Prüfen, Warten und Instandsetzen von Baumaschinenkontroll- und Steuerungssystemen nach Katalogangaben 40 h o Hydraulik und Pneumatik (80
  25. h) Warten und Instandsetzen von Hydrauliksystemen bei Baumaschinen nach Katalogangaben 40 h  Warten und Instandsetzen von Pneumatiksystemen bei Baumaschinen nach Katalogangaben 40 h“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Mit dem gegenständlichen (Haupt-)Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Gleichhaltung seiner in der Türkei abgelegten Lehrabschlussprüfung und Meisterprüfung mit der Abschlussprüfung im österreichischen Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik-Personenkraftwagentechnik. Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung (Lehrabschlussprüfung) die nicht durch einen Staatsvertrag erfasst ist, ist auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der entsprechenden Prüfung, die vom Berufsausbildungsgesetz erfasst ist gleichzuhalten, wenn nachgewiesen wird, dass die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in Zusammenhalt mit allenfalls bereits zurückgelegten facheinschlägigen Tätigkeiten in der Hinsicht gleichwertig sind, dass der Antragsteller in der Lage ist, die dem entsprechenden Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (Gleichwertigkeit). Bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes im § 27a Abs 2 BAG ist es Sache des Antragsstellers, diese Gleichwertigkeit nachzuweisen. Er hat demnach durch entsprechende Beweismittel initiativ alles darzulegen, was für seinen Rechtsstandpunkt spricht. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer die Inhalte der Lehrabschlussprüfung und die Inhalte der Meisterprüfung sowie die zentralen Ausbildungsinhalte für den Mechaniker für Baumaschinentechnik in der Türkei nachgewiesen.Bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes im Paragraph 27 a, Absatz 2, BAG ist es Sache des Antragsstellers, diese Gleichwertigkeit nachzuweisen. Er hat demnach durch entsprechende Beweismittel initiativ alles darzulegen, was für seinen Rechtsstandpunkt spricht. Diesbezüglich wurden vom Beschwerdeführer die Inhalte der Lehrabschlussprüfung und die Inhalte der Meisterprüfung sowie die zentralen Ausbildungsinhalte für den Mechaniker für Baumaschinentechnik in der Türkei nachgewiesen. Es ist der nachgewiesene Bildungsgang des Beschwerdeführers mit den Rechtsvorschriften über die Berufsausbildung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist die Gleichhaltung festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen werden. Vergleicht man nun die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Inhalte der von ihm absolvierten Ausbildung in der Türkei mit jenen der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 408/2002, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 141/2013 so fällt auf, dass die Berufsprofile (vergleiche § 2 der zitierten Verordnung) und die zentralen Ausbildungsinhalte des Mechanikers für Baumaschinentechnik in der Türkei im Wesentlichen deckungsgleich sind. Hinsichtlich des Berufsbildes (vergleiche § 3 der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung) ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen die entsprechenden Nachweise zu erbringen, dass er zB Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften, Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements, Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, Mitarbeit bei der Fehlerdiagnose mittels Diagnosecomputer, Grundkenntnisse der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Anwenden englischer Fachausdrücke und vor allem hinsichtlich des Hauptmodules Personenkraftwagentechnik, für das der Beschwerdeführer um Gleichhaltung angesucht hat die Kenntnisse der aktiven und passiven Sicherheitssysteme eines Personenkraftwagens, das Diagnostizieren von Fehlern mittels computergestützter Diagnosemethoden, Kenntnisse berufsspezifischer Weiterbildungsmöglichkeiten, Kenntnis der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Vergleicht man nun die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Inhalte der von ihm absolvierten Ausbildung in der Türkei mit jenen der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 408 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 141 aus 2013, so fällt auf, dass die Berufsprofile (vergleiche Paragraph 2, der zitierten Verordnung) und die zentralen Ausbildungsinhalte des Mechanikers für Baumaschinentechnik in der Türkei im Wesentlichen deckungsgleich sind. Hinsichtlich des Berufsbildes (vergleiche Paragraph 3, der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung) ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen die entsprechenden Nachweise zu erbringen, dass er zB Grundkenntnisse über den rechtlichen Rahmen der betrieblichen Leistungserstellung und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften, Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements, Grundkenntnisse über die aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften, Mitarbeit bei der Fehlerdiagnose mittels Diagnosecomputer, Grundkenntnisse der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, Anwenden englischer Fachausdrücke und vor allem hinsichtlich des Hauptmodules Personenkraftwagentechnik, für das der Beschwerdeführer um Gleichhaltung angesucht hat die Kenntnisse der aktiven und passiven Sicherheitssysteme eines Personenkraftwagens, das Diagnostizieren von Fehlern mittels computergestützter Diagnosemethoden, Kenntnisse berufsspezifischer Weiterbildungsmöglichkeiten, Kenntnis der kraftfahrtechnischen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Landmaschinentechnik ausschließlich in der Türkei erworben hat. Der Beschwerdeführer behauptet zwar seit November 2007 nahezu durchgehend in einem facheinschlägigen Bereich tätig zu sein und hat dazu die entsprechende Gewerbeberechtigung für eine KFZ-Servicestation vorgelegt. Einen entsprechenden Nachweis, dass der Beschwerdeführer aufgrund des zweifellos bestehenden Österreichbezugs Kenntnisse des österreichischen Rechtes zum Beispiel erworben hätte, konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht erbringen. Zusammenfassend kommt daher das Landesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Ausbildungsinhalte zwar in einem wesentlichen Teil mit jenen in Österreich vergleichbar sind, jedoch auch erhebliche Diskrepanzen, wie bereits vorhin festgestellt, bestehen. Die vom Beschwerdeführer tatsächlich absolvierte Ausbildung entspricht sohin nicht zur Gänze den ausbildungsrechtlichen Anforderungen im Sinne der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend über den Eventualantrag des Beschwerdeführers abgesprochen und ihn gemäß § 27a Abs 3 zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker-Personenkraftwagentechnik im Umfang des Gegenstands „Fachgespräch“ gemäß § 11 Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung zugelassen. Der Beschwerdeführer konnte zweifellos ein Niveau an fachlichen und theoretischen Ausbildungen nachweisen, das in der Türkei jenem der Lehrabschlussprüfung übersteigt, in dem er die Meisterprüfung zum Landmaschinentechniker nachgewiesen hat. Aufbauend auf diesem Niveau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung in Österreich nahe kommen. Insofern war daher zu Recht vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung abzulegen sind. Da diesbezüglich lediglich das Fachgespräch gemäß § 11 der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung vorgeschrieben wurde, ist selbst die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes praktisches Niveau an Kenntnissen und Fertigkeiten verfügt und ohnehin nur mehr ein theoretisches Fachgespräch im Umfang von ca 15 Minuten ausreicht, um diese Gleichwertigkeit wie vom Beschwerdeführer beantragt nachzuweisen. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend über den Eventualantrag des Beschwerdeführers abgesprochen und ihn gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechniker-Personenkraftwagentechnik im Umfang des Gegenstands „Fachgespräch“ gemäß Paragraph 11, Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung zugelassen. Der Beschwerdeführer konnte zweifellos ein Niveau an fachlichen und theoretischen Ausbildungen nachweisen, das in der Türkei jenem der Lehrabschlussprüfung übersteigt, in dem er die Meisterprüfung zum Landmaschinentechniker nachgewiesen hat. Aufbauend auf diesem Niveau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis und die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem festgelegten Zweck einer Lehrabschlussprüfung in Österreich nahe kommen. Insofern war daher zu Recht vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft statt der Gleichhaltung die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung auszusprechen und unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen Erfordernisse gleichzeitig festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung abzulegen sind. Da diesbezüglich lediglich das Fachgespräch gemäß Paragraph 11, der Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung vorgeschrieben wurde, ist selbst die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein entsprechendes praktisches Niveau an Kenntnissen und Fertigkeiten verfügt und ohnehin nur mehr ein theoretisches Fachgespräch im Umfang von ca 15 Minuten ausreicht, um diese Gleichwertigkeit wie vom Beschwerdeführer beantragt nachzuweisen. Bei gesamthafter Betrachtung kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Antrag des Beschwerdeführer um Gleichhaltung abzuweisen war, gleichzeitig jedoch der Eventualantrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Umfang des Gegenstandes Fachgespräch zu Recht erfolgt ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3205.6

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