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LVwG-2014/18/1946-9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2014/18/1946-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Innsbruck gegen den A A betreffenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2014, Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2014 zu Zahl ****1 wurde gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 die Einstellung des gegen A A mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2014 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verdachtes einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung verfügt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.06.2014 zu Zahl ****1 wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 die Einstellung des gegen A A mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 06.05.2014 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verdachtes einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung verfügt. In der Bescheidbegründung führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass dem Beschuldigten ihrer Ansicht nach kein Verschulden vorzuwerfen sei. Die Argumentation in der Anzeige des AI und dort vor allem der Hinweis auf den Aktenvermerk der Firma K vom 06.09.2013 sei nicht folgerichtig, da die Firma F aus nachvollziehbaren in den umfangreichen Stellungnahmen erläuterten Gründen nach Vorfinden einer anderen Bodenklasse die Arbeiten aus ihrer Sicht einstellen hätte müssen und der Geologe (der laut Internet auch geotechnische Leistungen erbringe) mit 13.09.2013 einen Nachsatz zu seinem Gutachten erstellt habe. Nunmehr sei auch dieser davon ausgegangen, dass eine – im Gegensatz wie vorher geplant - in Beton versetzte Trockensteinmauer errichtet werden hätte müssen. Er habe in seinem Nachsatz darauf hingewiesen, dass aus Sicherheitsgründen sich keine Arbeiter hangseitig hinter der Konstruktion aufhalten hätten dürfen, da selbst in abschnittsweise geöffneten Baugrubenbereichen kleinräumige Ablösungen der Böschungskanten erfolgen könnten. Dem Beschuldigten sei der Nachweis gelungen, dass der verunglückte Arbeiter konkret unterwiesen worden sei und ihm aufgetragen worden sei, den Gefahrenbereich nicht zu betreten. Auch sei schlüssig erläutert worden, dass zur Gewährleistung der Baggerarbeiten eine Totalabsperrung des Zutrittsbereiches zur Gefahrenstelle nicht möglich gewesen sei. Davon abgesehen sei das allfällige Unterlassen einer Absperrung aber auch nicht Teil des Tatbildes der vom AI angezogenen Verwaltungsstrafbestimmung. Im Zuge der Beschuldigteneinvernahme am 02.06.2014 sei darüber hinaus auch für die Behörde nachvollziehbar dargelegt worden, dass, wie für die vorgefundene Bodenklasse 2 vorgesehen, der Hang hinter der Steinschlichtung mit einem Böschungswinkel von 45° hergestellt worden sei und für die Baggerarbeit nur einheitlicher Kies zur Hinterfüllung verwendet worden sei (um zu vermeiden, dass bei Verwendung von Mischkies allenfalls von einem Arbeiter hinter der Mauer im Gefahrenbereich Mischvorgänge vorgenommen werden müssten). Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y sei davon auszugehen, dass einvernehmlich ein neues System für die Verbauung gewählt worden sei und dies im Nachsatz des geologischen Gutachtens vom 13.09.2013 einen Niederschlag gefunden habe. Eine Anordnung des Verbotes des Betretens des Gefahrenbereiches sei den Arbeitern erteilt worden. Die Arbeiten hätten nur mit dem Bagger verrichtet werden sollen. Dem Beschuldigten könne unter Hinweis auf die als verletzt erachtete Bestimmung des § 48 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung im gegenständlichen Verfahren nicht der Vorwurf gemacht werden, dass allenfalls eine Absperrung des Gefahrenbereiches unterblieben sei und sich der Arbeiter anordnungswidrig in den Gefahrenbereich begeben habe.Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y sei davon auszugehen, dass einvernehmlich ein neues System für die Verbauung gewählt worden sei und dies im Nachsatz des geologischen Gutachtens vom 13.09.2013 einen Niederschlag gefunden habe. Eine Anordnung des Verbotes des Betretens des Gefahrenbereiches sei den Arbeitern erteilt worden. Die Arbeiten hätten nur mit dem Bagger verrichtet werden sollen. Dem Beschuldigten könne unter Hinweis auf die als verletzt erachtete Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, Bauarbeiterschutzverordnung im gegenständlichen Verfahren nicht der Vorwurf gemacht werden, dass allenfalls eine Absperrung des Gefahrenbereiches unterblieben sei und sich der Arbeiter anordnungswidrig in den Gefahrenbereich begeben habe. Gegen diesen Einstellungsbeschluss erhob das Arbeitsinspektorat Innsbruck fristgerecht Beschwerde. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Diese Beschwerde wird wie folgt begründet: Auf Seite 6 des obig zitierten Bescheides wurde als Begründung für die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteil angegeben, dass nach Ansicht der BH Y dem Beschuldigten kein Verschulden vorzuwerfen ist. Im obig zitierten Bescheid auf Seite 6 wird nach Internetrecherchen der BG Y angeführt, dass die Mag. P KG auch geotechnische Leistungen erbringt. Im Portal der WKO (firmen.wko.at) wird die Mag. P KG der Wirtschaftssparte Technischen Geologie zugeordnet. Tatsache ist jedenfalls, dass es sich bei dem Unfall um eine Rutschung von Erd- und Sedimentmassen handelte, die in den Fachbereich der Geotechnik fällt. Dies wurde auch in der ha. Stellungnahme zur Rechtfertigung, Zl. ****2 ausführlich dargelegt. Aus ha. Sicht ist Geologie und Bodenmechanik nicht miteinander zu vergleichen und daher ein anderes Fachgebiet. Für die weiterführenden Arbeiten wurde der Geotechniker B B (aus Innsbruck) damit beauftragt. Aus ha. Sicht ist ein Fachmann für Angewandte Geologie, in diesem Falle Mag. P, die falsche fachkundige Person. Zu hinterfragen ist jedenfalls auch die Aufsicht der Baustelle. Gem. § 4 Abs. Z1 BauV ist eine Aufsichtsperson nur geeignet, wenn sie die erforderlichen theoretischem und praktischen Kenntnisse und Erfahrung in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen.Zu hinterfragen ist jedenfalls auch die Aufsicht der Baustelle. Gem. Paragraph 4, Abs. Z1 BauV ist eine Aufsichtsperson nur geeignet, wenn sie die erforderlichen theoretischem und praktischen Kenntnisse und Erfahrung in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen. Nach § 155 BauV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Vorschriften des I., II. und III: Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.Nach Paragraph 155, BauV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Vorschriften des römisch eins., römisch zwei. und III: Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird. Diesbezüglich wird auf folgende Judikatur verwiesen: VwGH 2008/02/0127 vom 05.08.2008 Mit seinem Vorbringen, das Betretungsverbot nach § 48 Abs. 7 BauV richte sich an den einzelnen Bauarbeiter, verkennt der Beschwerdeführer den Zweck arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, nämlich den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen. Die BauV bezweckt im Besonderen den Schutz von Bauarbeitern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Der Schutz ist vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Adressat für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist der Arbeitgeber, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass der Strafanspruch nach der BauV nicht gegen den Arbeitnehmer, sondern – wie auch in der hier maßgeblichen Bestimmung des § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG – gegen den Arbeitgeber geltend gemacht wird. Die Verantwortung für die konkrete Einhaltung der Bestimmung des § 48 Abs. 7 BauV durch die Arbeitnehmer trifft demnach den Arbeitgeber.Mit seinem Vorbringen, das Betretungsverbot nach Paragraph 48, Absatz 7, BauV richte sich an den einzelnen Bauarbeiter, verkennt der Beschwerdeführer den Zweck arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, nämlich den Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen. Die BauV bezweckt im Besonderen den Schutz von Bauarbeitern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller "Art". Der Schutz ist vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Adressat für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist der Arbeitgeber, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass der Strafanspruch nach der BauV nicht gegen den Arbeitnehmer, sondern – wie auch in der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG – gegen den Arbeitgeber geltend gemacht wird. Die Verantwortung für die konkrete Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 7, BauV durch die Arbeitnehmer trifft demnach den Arbeitgeber. Nach ha. Ansicht ist das mündlich erteilte Betretungsverbot ohne technische Absperrungsmaßnahme bei Gefahr in Verzug eine eindeutig zu geringe Maßnahme. Zudem müssten auch mehrere anwesende und unterwiesene Arbeitnehmer den in den Gefahrenbereich hineingehenden Herrn K gesehen haben und niemand der unterwiesenen Personen hatte reagiert (z.B durch Zuruf). Auch im § 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz- AschG, BGBI.Nr.450/1994, werden die Grundsätze der Gefahrenverhütung aufgelistet. Unter Z1 wird die Vermeidung von Risiken angeführt.Auch im Paragraph 7, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz- AschG, BGBI.Nr.450 aus 1994,, werden die Grundsätze der Gefahrenverhütung aufgelistet. Unter Z1 wird die Vermeidung von Risiken angeführt. In der ● Ziffer 6 des § 7 AschG wird die Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten normiert.Ziffer 6 des Paragraph 7, AschG wird die Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten normiert. ● In der Ziffer 7 wird die Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz normiert. ● Ziffer 8 des § 7 AschG normiert einen Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor dem individuellen Gefahrenschutz.Ziffer 8 des Paragraph 7, AschG normiert einen Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor dem individuellen Gefahrenschutz. Da es sich bei dem Unfall um eine – nach ha. Auffassung – unmittelbar drohende Gefahr handelte (es ist ja eine Rutschung passiert, und ein Arbeitnehmer wurde dabei verschüttet) hätte auch die Evaluierung gem. §§ 4 bzw. 5 AschG anpassen müssen.Da es sich bei dem Unfall um eine – nach ha. Auffassung – unmittelbar drohende Gefahr handelte (es ist ja eine Rutschung passiert, und ein Arbeitnehmer wurde dabei verschüttet) hätte auch die Evaluierung gem. Paragraphen 4, bzw. 5 AschG anpassen müssen. Das Verhängen der Böschung trug dazu bei, dass man die latente Gefahr der Böschung schwerer erkannte. Üblicherweise zeichnen sich größere Ereignisse durch Vorboten, i.d.R. kleinere Ereignisse – ab. Dies ist eine Regel der Technik, die auch der Geotechniker B B bestätigen kann. Ein Betretungsverbot alleine scheint nicht ausreichend zu sein, um eine – nach ha. Ansicht unmittelbar drohende Gefahr hintanzuhalten. Der Gefahrenbereich hätte festgelegt werden müssen und abgesperrt werden müssen. Zudem wurde die Arbeitsweise geändert, so wurde z.B. der ganze Hang geöffnet, und es wurden keine Drainagen verlegt, um das Hangwasser abzuleiten, um damit die Kohäsion zu vergrößern. Es wird beantragt, den Geotechniker B B, Adresse, der die Maßnahme für die Sanierung ausarbeitete, als Zeuge zu laden. Auf die ausführlichen ha. Darstellungen wird des Weiteren verwiesen. Abschließend wird der Antrag beigebracht, die bei der
  5. Instanz beantragte Strafe im vollen Umfange beizubehalten. Abschließend wird ersucht, die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol weiterzuleiten.“ Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Unter anderem war gegen den Beschuldigten ein gerichtliches Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung anhängig. In diesem Verfahren ersuchte der zuständige Staatsanwalt das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem am 20.04.2015 eingegangenen Schreiben angesichts des gegen A A geführten Ermittlungsverfahrens wegen § 81 Abs 1 Z 1 StGB um Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens.Unter anderem war gegen den Beschuldigten ein gerichtliches Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung anhängig. In diesem Verfahren ersuchte der zuständige Staatsanwalt das Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem am 20.04.2015 eingegangenen Schreiben angesichts des gegen A A geführten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB um Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 23.04.2015 wurde das gegen A A, geb XX.XX.XXXX, anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 48 Abs 2 der Bauarbeiterschutzverordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem parallel gegen ihn anhängigen strafgerichtlichen Strafverfahren wegen des Vergehens nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB - derzeit anhängig bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu Zl ****3– gemäß § 30 Abs 2 VStG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde von keiner Seite angefochten.Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 23.04.2015 wurde das gegen A A, geb römisch zwanzig.XX.XXXX, anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 48, Absatz 2, der Bauarbeiterschutzverordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem parallel gegen ihn anhängigen strafgerichtlichen Strafverfahren wegen des Vergehens nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - derzeit anhängig bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu Zl ****3– gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG ausgesetzt. Dieser Beschluss wurde von keiner Seite angefochten. Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 03.06.2016, zu Zl ****3, wurde unter anderem das gerichtliche Strafverfahren gegen A A gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 03.06.2016, zu Zl ****3, wurde unter anderem das gerichtliche Strafverfahren gegen A A gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Dieser Einstellungsbeschluss umfasst insgesamt 21 Seiten und wurden die Gründe der Einstellung ausführlichst dargelegt. Dieser Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde dem Arbeitsinspektorat Innsbruck übermittelt und wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Von diesem Recht zur Stellungnahme machte das Arbeitsinspektorat Innsbruck nicht Gebrauch. Im bereits angesprochenen ausführlichen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde im Detail das gegenständliche Bauvorhaben, bei dem sich schlussendlich der tödliche Arbeitsunfall ereignet hat, angeführt. In diesem Einstellungsbeschluss wurde auch auf Gutachten, insbesondere das Gutachten Mag. P und das Privatgutachten Ing. G, eingegangen. Unter den Schlussfolgerungen wurde angeführt, dass an möglichen Sorgfaltsverstößen, die mitkausal für den Unfall des K K gewesen seien, folgende Umstände einer näheren Prüfung zu unterziehen gewesen seien:
  6. Unter Missachtung von § 50 Abs 1 Z 1 Bauarbeiterschutzverordnung sei ein Böschungswinkel von 50° anstelle von 45° hergestellt worden, wobei zufolge des Gutachtens von DI H auch eine Abböschung auf 45° nicht ausgereicht hätte, um den Hangrutsch zu verhindern;Unter Missachtung von Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Bauarbeiterschutzverordnung sei ein Böschungswinkel von 50° anstelle von 45° hergestellt worden, wobei zufolge des Gutachtens von DI H auch eine Abböschung auf 45° nicht ausgereicht hätte, um den Hangrutsch zu verhindern;
  7. könnte auch die Bestimmung des § 20 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz missachtet worden sein, indem Vorrichtungen nicht angebracht worden seien, um unbefugte Arbeitnehmer am Betreten des Gefahrenbereiches zur Baustelle zu hindern bzw könnte dieser Gefahrenbereich nicht gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet worden sein;könnte auch die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz missachtet worden sein, indem Vorrichtungen nicht angebracht worden seien, um unbefugte Arbeitnehmer am Betreten des Gefahrenbereiches zur Baustelle zu hindern bzw könnte dieser Gefahrenbereich nicht gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet worden sein;
  8. könnten wirksame Maßnahmen zur Überwachung des Betretungsverbotes unterblieben sein;
  9. letztlich könnte auch das nicht abschnittsweise Abböschen des Hanges entgegen dem Gutachten von Mag. P ursächlich gewesen sein. Zu Punkt
  10. (Böschungswinkel) wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass Gruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürften, wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden seien (§ 48 Abs 7 Bauarbeiterschutzverordnung). Hier treffe es zwar zu, dass die letztlich hergestellte Hangneigung von 50° zu steil gewesen sei und ein teilweiser Hangrutsch dementsprechend unter den damaligen Gegebenheiten vorhersehbar gewesen sei. Dies betreffe laut Gutachten aber auch die angestrebte Hangneigung von 45°. Insofern würden auch die Einschätzungen des im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen DI H und jene des Mag. P in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.09.2013 übereinstimmen. Nichtsdestotrotz habe sich im gegenständlichen tödlichen Arbeitsunfall jedoch gerade nicht jenes Risiko verwirklicht, dass durch die Bestimmungen der §§ 48 ff Bauarbeiterschutzverordnung verhindert werden solle. Hier würde es nämlich um die Absicherung von Gruben, Gräben oder Künetten, gehen, die sodann von Arbeitnehmern betreten würden, wie aus der obgenannten Bestimmung des § 48 Abs 7 Bauarbeiterschutzverordnung hervorgehe. Die gegenständlich letztendlich gewählte Bauform der Stützmauer sei jedoch gerade dahingehend ausgelegt worden, dass der Gefahrenbereich hinter der Mauer (also die Baugrube) nicht von einem Arbeitnehmer betreten werden sollte, sodass der gegenständliche Vorfall außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liege (mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014 zu Zahl ****1 wurde dem Beschuldigten eine Übertretung nach §48 Abs 2 der Bauarbeiterschutzverordnung angelastet).Zu Punkt
  11. (Böschungswinkel) wurde in diesem Beschluss ausgeführt, dass Gruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden dürften, wenn entsprechende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt worden seien (Paragraph 48, Absatz 7, Bauarbeiterschutzverordnung). Hier treffe es zwar zu, dass die letztlich hergestellte Hangneigung von 50° zu steil gewesen sei und ein teilweiser Hangrutsch dementsprechend unter den damaligen Gegebenheiten vorhersehbar gewesen sei. Dies betreffe laut Gutachten aber auch die angestrebte Hangneigung von 45°. Insofern würden auch die Einschätzungen des im Ermittlungsverfahren bestellten Sachverständigen DI H und jene des Mag. P in seinem Ergänzungsgutachten vom 13.09.2013 übereinstimmen. Nichtsdestotrotz habe sich im gegenständlichen tödlichen Arbeitsunfall jedoch gerade nicht jenes Risiko verwirklicht, dass durch die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff Bauarbeiterschutzverordnung verhindert werden solle. Hier würde es nämlich um die Absicherung von Gruben, Gräben oder Künetten, gehen, die sodann von Arbeitnehmern betreten würden, wie aus der obgenannten Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 7, Bauarbeiterschutzverordnung hervorgehe. Die gegenständlich letztendlich gewählte Bauform der Stützmauer sei jedoch gerade dahingehend ausgelegt worden, dass der Gefahrenbereich hinter der Mauer (also die Baugrube) nicht von einem Arbeitnehmer betreten werden sollte, sodass der gegenständliche Vorfall außerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liege (mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.05.2014 zu Zahl ****1 wurde dem Beschuldigten eine Übertretung nach §48 Absatz 2, der Bauarbeiterschutzverordnung angelastet). Zur ungenügenden Sicherung des Gefahrenbereiches wurde ausgeführt, dass § 20 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz normiere, dass bei Baustellenbereichen, an denen die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen bestehe, diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein müssten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und dass diese Gefahrenbereiche gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet werden müssten. Aufgabe des K K sei es jedoch gewesen, an der gegenständlichen Stützmauer zu arbeiten. Dementsprechend habe er auch eine Einschulung über die Gefahrenlage und das Betretungsverbot für den Bereich auf der Rückseite der Steinmauer erhalten. Auch hier liege solcherart kein Rechtwidrigkeitszusammenhang vor. Hinsichtlich der Bestimmung, dass Gefahrenbereiche gut sichtbar und gekennzeichnet sein müssten, sei auf das Privatgutachtens des Sachverständigen Ing. G zu verweisen. Dieser sei davon ausgegangen, dass die Kennzeichnung des Gefahrenbereiches durch die Steinschlichtung ausreichend gewesen sei, zumal es sich dabei um ein permanent sichtbares Hindernis gehandelt habe und die Gefahrenzone solcherart stets leicht erkennbar gewesen sei.Zur ungenügenden Sicherung des Gefahrenbereiches wurde ausgeführt, dass Paragraph 20, Absatz 2, Arbeitnehmerschutzgesetz normiere, dass bei Baustellenbereichen, an denen die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen bestehe, diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein müssten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und dass diese Gefahrenbereiche gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet werden müssten. Aufgabe des K K sei es jedoch gewesen, an der gegenständlichen Stützmauer zu arbeiten. Dementsprechend habe er auch eine Einschulung über die Gefahrenlage und das Betretungsverbot für den Bereich auf der Rückseite der Steinmauer erhalten. Auch hier liege solcherart kein Rechtwidrigkeitszusammenhang vor. Hinsichtlich der Bestimmung, dass Gefahrenbereiche gut sichtbar und gekennzeichnet sein müssten, sei auf das Privatgutachtens des Sachverständigen Ing. G zu verweisen. Dieser sei davon ausgegangen, dass die Kennzeichnung des Gefahrenbereiches durch die Steinschlichtung ausreichend gewesen sei, zumal es sich dabei um ein permanent sichtbares Hindernis gehandelt habe und die Gefahrenzone solcherart stets leicht erkennbar gewesen sei. Hinsichtlich der Überwachungsmaßnahmen wurde zusammengefasst im Einstellungsbeschluss ausgeführt, dass es einen konkreten Fall gegeben habe, in dem der Lehrling C C das Betretungsverbot missachtet habe und sodann vom Polier darauf hingewiesen und deswegen gemaßregelt worden sei. Aus diesem Grund sei im gegenständlichen Fall im Zweifel von einer ausreichend dichten und beständigen Kontrolle und Überwachung des Betretungsverbotes auszugehen. Hinsichtlich des Abböschens, welches nicht abschnittsweise erfolgt sei, wird ausgeführt, dass das von Ing. S angeordnete vollständige Abgraben des Hanges – entgegen dem ersten Gutachten von Mag. P – zu einer Fahrlässigkeitsschuld führe. Unzweifelhaft habe es sich dabei um eine Sorgfaltswidrigkeit zumindest durch Ing. S gehandelt, weil er sich über das geologische Gutachten ohne weitere Rücksprache hinweggesetzt habe. Allerdings habe dieses Fehlverhalten nicht unmittelbar zum gegenständlichen Arbeitsunfall geführt, sondern hatte dies lediglich zur Folge, dass die Arbeiten vorerst unterbrochen worden seien, die Ausführung der Stützmauer von einer stahlbetonbewehrten Winkelstützmauer in eine in Beton versetzte Steinmauer abgeändert worden sei, um gerade die Anwesenheit von Arbeitern im Bereich des gefährdeten Hanges nicht notwendig zu machen. Zudem sei ein Betretungsverbot für den Gefährdungsbereich ausgesprochen und dies auch den Arbeitern mitgeteilt worden. Das K K im Gefahrenbereich des Hanges verschüttet worden sei, sei auch als ein Fehlverhalten von seiner Seite zu beurteilen gewesen, habe er sich doch über das ausgesprochene Betretungsverbot hinweggesetzt. So sei der gegenständliche Hangrutsch grundsätzlich eine kausale Folge der Missachtung des geologischen Gutachtens durch Ing. S. Allerdings liege die Folge außerhalb des Risikozusammenhanges, weil der Erfolg durch das nachträgliche Fehlverhalten des Opfers eingetreten sei, zumal dieses grob fahrlässig zu qualifizieren sei und der Erfolg ohne das Zutreten dieses zweiten Fehlverhaltens wahrscheinlich unterblieben wäre. Aus diesen Gründen könne eine Verwirklichung des Vergehens der fahrlässigen bzw grobfahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1, § 81 Abs 1 StGB nicht festgestellt werden, weshalb das Ermittlungsverfahren einzustellen gewesen sei.Aus diesen Gründen könne eine Verwirklichung des Vergehens der fahrlässigen bzw grobfahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins, StGB nicht festgestellt werden, weshalb das Ermittlungsverfahren einzustellen gewesen sei. Dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft Innsbruck schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der dem Beschuldigten konkret angelasteten Übertretung des § 48 Abs 2 der Bauarbeiterschutzverordnung an. Dieser § 48 Abs 2 der Bauarbeiterschutzverordnung stellt zweifellos eine Schutznorm dar, die derartige Unfälle verhindern soll. Die Frage, ob diese Schutznorm vom Beschuldigten verletzt worden ist, wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit verneint. Dies mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung, die bereits dargelegt worden ist. Es ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Anlass dafür, von dieser Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Innsbruck abzugehen. Damit wurde die rechtliche Beurteilung im Einstellungsbeschluss der Bezirkshauptmannschaft Y im Ergebnis bestätigt.Dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft Innsbruck schließt sich auch das Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der dem Beschuldigten konkret angelasteten Übertretung des Paragraph 48, Absatz 2, der Bauarbeiterschutzverordnung an. Dieser Paragraph 48, Absatz 2, der Bauarbeiterschutzverordnung stellt zweifellos eine Schutznorm dar, die derartige Unfälle verhindern soll. Die Frage, ob diese Schutznorm vom Beschuldigten verletzt worden ist, wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit verneint. Dies mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung, die bereits dargelegt worden ist. Es ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Anlass dafür, von dieser Rechtsmeinung der Staatsanwaltschaft Innsbruck abzugehen. Damit wurde die rechtliche Beurteilung im Einstellungsbeschluss der Bezirkshauptmannschaft Y im Ergebnis bestätigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.18.1946.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.