RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1608-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch I&I, Rechtsanwälte GmbH, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2015, Zl Gew-***1, in Folge der am 23.06.2016, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch I&römisch eins, Rechtsanwälte GmbH, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2015, Zl Gew-***1, in Folge der am 23.06.2016, durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 600,-- (Ersatzarrest 60 Stunden) herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 600,-- (Ersatzarrest 60 Stunden) herabgesetzt wird.
- Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Y mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,-- neu bestimmt.
- Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Y mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 60,-- neu bestimmt.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 08.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters folgendes Straferkenntnis mit nachangeführtem Spruch zugestellt: „Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, whft. In Adresse2, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als strafrechtlich Verantwortlicher der A GmbH, FN ****, Firmensitz in Adresse3, zu verantworten, dass von der A GmbH im Standort Z, Adresse4 zumindest vom 31.07.2014 (Anmeldung der weiteren Betriebsstätte zum Industriebetrieb mit Hauptstandort Adresse3) bis jedenfalls 05.05.2015 (Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft Y und Organen der Finanzpolizei bei der Betriebsanlage in Z, Adresse4) Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)“ gewerbsmäßig und zwar selbstständig, regelmäßig und der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt worden sind, obwohl die A GmbH nicht im Besitze einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des oben genannten Gewerbes im Standort Z, Adresse4 ist. Dies wurde bei den Überprüfungen der Betriebsanlage im Standort Z, Adresse4, durch die Bezirkshauptmannschaft Y sowohl am 19.01.2015 als auch am 05.05.2015 festgestellt. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 94 Ziffer 59 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 94, Ziffer 59 Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß § 366 – Einleitungssatz – Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des § 9 VStG 1994 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über den Beschuldigten gemäß Paragraph 366, – Einleitungssatz – Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung in Anwendung des Paragraph 9, VStG 1994 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 93 Stunden. Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sindDer Beschuldigte hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1991 in der geltenden Fassung 10% als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der verhängten Strafe, das sind € 100,-- zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Der Gesamtbetrag (Strafen und Verfahrenskosten) beträgt daher € 1.100,--.“ Das Straferkenntnis wurde am 08.06.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde folgende Beschwerde erhoben: „Es wird die ersatzlose Aufhebung des mit dem angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Straferkenntnisses beantragt sowie die anschließende Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; dies aus den nachstehenden G ründen:
- Bestehende Gewerbeberechtigungen der A GmbH Die A GmbH verfügt, wie auch festgestellt wurde, seit 20.
- 1986 über die Gewerbeberechtigung „Herstellung von Maschinen, Maschinenteile und Fahrzeugaufbauten in der Formeines Industriebetriebes.
- Zur Tätigkeit der A GmbH Die A GmbH betreibt als einen ihrer Tätigkeitsschwerpunkte den Erwerb von X Ladekränen, die anschließend von der A GmbH auf Lkw 's aufgebaut werden. In diesem Sinne ist die A mit der Herstellung von Fahrzeugaufbauten (in Form eines Industriebetriebes) tätig.Die A GmbH betreibt als einen ihrer Tätigkeitsschwerpunkte den Erwerb von römisch zehn Ladekränen, die anschließend von der A GmbH auf Lkw 's aufgebaut werden. In diesem Sinne ist die A mit der Herstellung von Fahrzeugaufbauten (in Form eines Industriebetriebes) tätig. Es ist richtig, dass die Kräne selbst von der Firma X hergestellt werden, jedoch werden die Fahrzeugaufbauten von der Firma A GmbH erstellt. Die Feststellung, wonach der "Rohbau der Kräne von der Firma X erfolgt" ist dabei verkürzt:Es ist richtig, dass die Kräne selbst von der Firma römisch zehn hergestellt werden, jedoch werden die Fahrzeugaufbauten von der Firma A GmbH erstellt. Die Feststellung, wonach der "Rohbau der Kräne von der Firma römisch zehn erfolgt" ist dabei verkürzt: Die Firma X stellt den LKW-Kran her, die A GmbH baut diesen anschließend auf den LKW auf. Dabei handelt es sich nicht nur um Vollendung, Wartung oder Instandsetzung, sondern um ein gesondertes Gewerbe, nämlich die "Herstellung des Fahrzeugaufbaues" (also der technischen Vorrichtung zur Verbindung des Krans mit dem LKW) durch die A GmbH.Die Firma römisch zehn stellt den LKW-Kran her, die A GmbH baut diesen anschließend auf den LKW auf. Dabei handelt es sich nicht nur um Vollendung, Wartung oder Instandsetzung, sondern um ein gesondertes Gewerbe, nämlich die "Herstellung des Fahrzeugaufbaues" (also der technischen Vorrichtung zur Verbindung des Krans mit dem LKW) durch die A GmbH. Insoweit ist das ausgeübte Gewerbe durch den Gewerbewortlaut „Herstellung von Fahrzeugaufbauten“ gedeckt. Weiters erfolgen Reparaturen und W artungs- und Instandsetzungsarbeiten an den (von der A GmbH hergestellten) Fahrzeugaufbauten. Seit vielen Jahren und Jahrzehnten übt die A GmbH das angemeldete Gewerbe aus, ohne dass es im Rahm en der vielen Überprüfungen, Gewerbeanmeldungen, Betriebsanlagengenehmigungen und Anzeigen über die Verlegung von Betrieben zu Beanstandungen gekommen wäre. Die A GmbH legt großen Wert auf eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes und betätigt sich auch intensiv im Rahm en der Ausbildung von Lehrlingen. Die A GmbH hat zahlreiche Meister ausgebildet und beschäftigt zahlreiche Meister, so auch einen Kfz-Technik-Meister am Standort Z. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gewerbeberechtigung für die Herstellung von Fahrzeugaufbauten und die Beschäftigung von entsprechend qualifiziertem Personal ist die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht nachvollziehbar. Es ist daher evident - selbst wenn das ausgeübte Gewerbe durch den Gewerbewortlaut „Herstellung von Fahrzeugaufbauten“ nicht gedeckt ist - dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verwaltungsstrafverfahren hätte daher gem. § 45 Abs. 1 Z 4 eingestellt werden müssen (allenfalls unter mit Bescheid auszusprechender Ermahnung).Es ist daher evident - selbst wenn das ausgeübte Gewerbe durch den Gewerbewortlaut „Herstellung von Fahrzeugaufbauten“ nicht gedeckt ist - dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das Verwaltungsstrafverfahren hätte daher gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, eingestellt werden müssen (allenfalls unter mit Bescheid auszusprechender Ermahnung). Beweis: ZV BB, p.A. A GmbH
- Zur industriellen Tätigkeit der A GmbH Es ist rechtlich irrelevant ob Maschinen, Maschinenteile und Fahrzeugaufbauten im Standort Z hergestellt werden. Relevant ist, dass von der A GmbH als Industriebetrieb Fahrzeugaufbauten hergestellt werden. Wie bereits ausgeführt lautet § 7 Abs. 4 der Gewerbeordnung: "Das Gewerbe nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.“Es ist rechtlich irrelevant ob Maschinen, Maschinenteile und Fahrzeugaufbauten im Standort Z hergestellt werden. Relevant ist, dass von der A GmbH als Industriebetrieb Fahrzeugaufbauten hergestellt werden. Wie bereits ausgeführt lautet Paragraph 7, Absatz 4, der Gewerbeordnung: "Das Gewerbe nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Es muß sich aber um gewerbliche Tätigkeiten handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sind.“
- Zwischenzeitig erfolgte Gewerbeanmeldung der A Da seit 1986 die Gewerbeordnung dahingehend geändert wurde, dass Wortlaute für reglementierte Gewerbe eingeführt wurden und um derartige Beanstandungen in Zukunft zu verhindern, hat die A in der Zwischenzeit (entsprechend der Liste der Bezirkshauptmannschaft Q) das Gewerbe "Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk) in Form eines Industriebetriebes" erworben. Die diesbezügliche Abstimmung des Gewerbewortlautes wurde bereits im März 2015 eingeleitet, jedoch hat sich die Gewerbeanmeldung leider in die Länge gezogen. Die A vertritt die Auffassung, dass auch der bisherige Gewerbewortlaut in seiner weitern Fassung die ausgeübte Tätigkeit mit umfasst, aufgrund der nunmehrigen Gewerbeanmeldung sollte jedoch alle Zweifel ausgeräumt sein. Wie bereits gezeigt, liegt jedenfalls ein geringes Verschulden des Beschuldigten vor und hat die Tat keine bzw. unbedeutende Folge nach sich gezogen. Der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand ist durch den Erwerb des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosserie- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk) in Form eines Industriebetriebes“ auf eine andere Weise ohnehin eingetreten und ist aus diesem Grund das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 VStG einzustellen (Fister in in Lewisch/ Weilguni, VStG § 45 Rz.3)Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen (Fister in in Lewisch/ Weilguni, VStG Paragraph 45, Rz.3) Beweis: Verständigung über die Begründung der Gewerbebrechtigung mit 05.06.2015 Verständigung über die Eintragung der weiteren Betriebsstätte vom 17.06.2015 Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
- gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
- gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das V erfahren gemäß § 382a. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das römisch fünf erfahren gemäß Paragraph 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen,VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu: 2b. das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen,2b. das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu: 2c. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“ Aufgrund der erhobenen Beschwerde wurde am 23.06.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y mit der Zahl Gew-***1, sowie Einvernahme der Zeugen BB sowie CC aufgenommen wurde. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da dieser zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachangeführter entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Firma A GmbH über die freie Gewerbeberechtigung Herstellung von Maschinen, Maschinenteilen und Fahrzeugaufbauten in der Form eines Industriebetriebes - Übergang gemäß § 11 Abs 4 GewO 1994 verfügt, wobei die Gewerbeberechtigung am 04.04.1986 entstanden ist. Der Beschwerdeführer ist sowohl gewerberechtlicher als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der vorgenannten Firma.Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass die Firma A GmbH über die freie Gewerbeberechtigung Herstellung von Maschinen, Maschinenteilen und Fahrzeugaufbauten in der Form eines Industriebetriebes - Übergang gemäß Paragraph 11, Absatz 4, GewO 1994 verfügt, wobei die Gewerbeberechtigung am 04.04.1986 entstanden ist. Der Beschwerdeführer ist sowohl gewerberechtlicher als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der vorgenannten Firma. Die Firma A GmbH, Adrese5 hat mit Schreiben vom 26.06.2012, eingelangt am 26.06.2012, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Reparatur von Baumaschinen und Geräten sowie die Montage, Reparatur von hydraulischen Ladekränen auf der Gp ***/1 KG Z angesucht, welche ihr mit Bescheid vom 09.10.2012, Zahl Gew-***2 erteilt wurde. In der Projektbeschreibung ist die Rede davon, dass der zu errichtende Betrieb die Reparatur von Baumaschinen und Geräten sowie die Montage, Reparatur von hydraulischen Ladekränen umfasst. Die eingesetzten Baumaschinen und Ladekränen entsprechen den österreichischen und europäischen Normen und Emissionsvorschriften. Für die Geräte seien technische Datenblätter verfügbar. Grund des Ansuchens sei die Verlegung des Betriebsstandortes von W nach Z. Der Beschwerdeführer erhielt das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2014 mit dem auf die Standortverlegung der weiteren Betriebsstätte von W, Industriezone, nach Z, Adresse4, Bezug genommen wird. Durch Einschau im Zentralen Gewerberegister hat sich ergeben, dass die A GmbH im Besitz der Gewerbeberechtigung für die Herstellung von Maschinen, Maschinenteilen und Fahrzeugaufbauten in der Form eines Industriebetriebes, der Vermittlung von Leasingverträgen und Handelsgewerbe ist. Für den Standort liegt der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.10.2012 vor. Aus der Betriebsbeschreibung des Bescheides lasse sich entnehmen, dass die Montage und die Reparatur von Baumaschinen und Geräten sowie die Montage und die Reparatur von hydraulischen Ladekränen durchgeführt werden. Es sei angeführt, dass die Reparaturen an Werkstätte mit angeschlossener Waschbox durchgeführt werden. Die Arbeiten würden von einfachen Einstell- und Wartungsarbeiten bis zum Wechsel und Demontage von Arbeitswerkzeugen reichen. Infolge dessen ist nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y das Metalltechnikgewerbe anzumelden. Dieses Gewerbe umfasse den Fahrzeug und Maschinenbau. Da es sich bei diesem Gewerbe um ein Handwerk handle, sei ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, der die Voraussetzungen für das angeführte Handwerk besitze. Es wurde ersucht, die Gewerbeanmeldung für die Metalltechnik unverzüglich durchzuführen, um eine unbefugte Gewerbeausübung zur vermeiden. Am 05.09.2014 ging bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat, ein Schreiben der Rechtsanwälte I&I Rechtsanwälte GmbH ein, in der auf eine Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 03.06.1986 über das Vorliegen der industriellen Betriebsform Bezug genommen wird. Ferner wird ausgeführt, dass nach § 7 Abs 4 der Gewerbeordnung, das Gewerbe nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden muss. Es müsse sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sei. Ein solcher würde vorliegen. Am 05.09.2014 ging bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbereferat, ein Schreiben der Rechtsanwälte I&römisch eins Rechtsanwälte GmbH ein, in der auf eine Stellungnahme der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vom 03.06.1986 über das Vorliegen der industriellen Betriebsform Bezug genommen wird. Ferner wird ausgeführt, dass nach Paragraph 7, Absatz 4, der Gewerbeordnung, das Gewerbe nicht in jeder Betriebsstätte in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden muss. Es müsse sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, die mit dem industriellen Charakter des Gesamtbetriebes vereinbar sei. Ein solcher würde vorliegen. Am 19.01.2015 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y durch Frau CC ein Augenschein in der Betriebsstätte in Z durchgeführt, bei der mitgeteilt wurde, dass die Firma A GmbH die Generalvertretung der Firma X für Österreich besitzt und daher befugt sei, Ladekräne der Firma X zu verkaufen.Am 19.01.2015 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y durch Frau CC ein Augenschein in der Betriebsstätte in Z durchgeführt, bei der mitgeteilt wurde, dass die Firma A GmbH die Generalvertretung der Firma römisch zehn für Österreich besitzt und daher befugt sei, Ladekräne der Firma römisch zehn zu verkaufen. Im Zuge der Amtshandlungen wurden Rechnungen aus dem Jahr 2014 und 2015 vorgelegt, aus denen ersichtlich war, dass von der Firma A Reparaturarbeiten an Ladekränen der Firma X durchgeführt werden und zwar eine Rechnung betreffend EE in Innsbruck vom 07.01.2015, eine Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr V vom 13.01.2015 und eine Rechnung der Firma DD.Im Zuge der Amtshandlungen wurden Rechnungen aus dem Jahr 2014 und 2015 vorgelegt, aus denen ersichtlich war, dass von der Firma A Reparaturarbeiten an Ladekränen der Firma römisch zehn durchgeführt werden und zwar eine Rechnung betreffend EE in Innsbruck vom 07.01.2015, eine Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr römisch fünf vom 13.01.2015 und eine Rechnung der Firma DD. Aufgrund dieser Erhebungen konnte von Frau CC festgestellt werden, dass im Standort Z keine anderen Ladekräne repariert und bearbeitet werden. Traktoren würden keine repariert, bearbeitet und aufgestellt. In der Betriebsanlage wurden Prospekte der Firma X aufgelegt. Von Herrn FF wurde angegeben, dass der Rohbau der Kräne von der Firma X und die Vollendung, Wartung oder Instandsetzung sowie Reparaturarbeiten durch die Firma A erfolge. In der Betriebsanlage wurden Prospekte der Firma römisch zehn aufgelegt. Von Herrn FF wurde angegeben, dass der Rohbau der Kräne von der Firma römisch zehn und die Vollendung, Wartung oder Instandsetzung sowie Reparaturarbeiten durch die Firma A erfolge. In Folge der vorgenannten Betriebsanlagenüberprüfung erhielt der Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreter die Aufforderung zur Rechtfertigung, in der ihm vorgeworfen wird, die Tätigkeit des reglementierten Gewerbes Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau, Metalltechnik für Land- und Baumaschinen gewerbsmäßig ausgeübt zu haben, obwohl die A GmbH nicht im Besitz einer hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes ist. Mit Schreiben vom 02.04.2015 wurde der bisherige Standpunkt des Beschwerdeführers aufrechterhalten und ausgeführt, dass die Herstellung von Maschinen, Maschinenteilen und Fahrzeugaufbauten auch deren Reparatur umfasse. Die Reparaturtätigkeit stelle eine Nebentätigkeit dar, sodass der erhobene Schuldvorwurf nicht gerechtfertigt sei. Am 05.05.2015 gegen 13.40 Uhr wurde von der Finanzpolizei des Finanzamtes U Y in den Betriebsräumlichkeiten der Firma A GmbH in Z, Adresse4 eine Kontrolle durchgeführt, bei der hinsichtlich der anwesenden Dienstnehmer betreffend ihrer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen eine Überprüfung stattfand und sich diesbezüglich keine Beanstandung fand. Vom Werkstattleiter konnten keine Arbeitsaufzeichnungen bzw Lohnkonten vorgelegt werden, da diese Aufzeichnungen in der zentralen Verwaltung in Adresse5 geführt werden. Es wurde die Betriebsstätte fotografiert und sieben Personen kontrolliert. Werkstattleiter war Herr FF der als Kfz-Meister ausgebildet ist. Es war GG, als Lehrling tätig, der zum Fahrzeugbautechniker ausgebildet werden soll. Er wurde bei Werkstättenarbeiten beobachtet und wurde zu eigenständiger Arbeit herangezogen, wie Montage von Filtern etc. Ebenfalls tätig war Herr HH, der kaufmännischer Angestellter und zum Großhandelskaufmann ausgebildet ist. KK wurde als Monteur beobachtet und erhielt eine Ausbildung zum Werkzeugmacher. Laut seinen Angaben war er für Service und Montage von X Produkten im Kundenauftrag tätig. Herr LL war ebenfalls anwesend und gab an, dass er als Verkäufer tätig sei. Seine Arbeitsanweisungen erhalte er von Herrn MM aus R. Es wurde Herr NN angetroffen, der ausführte Monteur zu sein und eine Ausbildung als Rauchfangkehrer zu verfügen. Er führte Schweißarbeiten durch. Als Aufgabengebiet wurde Installation, Wartung, Aufbau und Reparatur von Kränen angegeben. Bei der Arbeit angetroffen wurde Herr OO, der das Personenblatt dahingehend ausfüllte, dass er Maschinenbautechniker/Elektriker sei und defekte Kräne repariere, Fehler suche und am Kran Schweißarbeiten durchführe. Am 05.05.2015 gegen 13.40 Uhr wurde von der Finanzpolizei des Finanzamtes U Y in den Betriebsräumlichkeiten der Firma A GmbH in Z, Adresse4 eine Kontrolle durchgeführt, bei der hinsichtlich der anwesenden Dienstnehmer betreffend ihrer sozialversicherungsrechtlichen Anmeldungen eine Überprüfung stattfand und sich diesbezüglich keine Beanstandung fand. Vom Werkstattleiter konnten keine Arbeitsaufzeichnungen bzw Lohnkonten vorgelegt werden, da diese Aufzeichnungen in der zentralen Verwaltung in Adresse5 geführt werden. Es wurde die Betriebsstätte fotografiert und sieben Personen kontrolliert. Werkstattleiter war Herr FF der als Kfz-Meister ausgebildet ist. Es war GG, als Lehrling tätig, der zum Fahrzeugbautechniker ausgebildet werden soll. Er wurde bei Werkstättenarbeiten beobachtet und wurde zu eigenständiger Arbeit herangezogen, wie Montage von Filtern etc. Ebenfalls tätig war Herr HH, der kaufmännischer Angestellter und zum Großhandelskaufmann ausgebildet ist. KK wurde als Monteur beobachtet und erhielt eine Ausbildung zum Werkzeugmacher. Laut seinen Angaben war er für Service und Montage von römisch zehn Produkten im Kundenauftrag tätig. Herr LL war ebenfalls anwesend und gab an, dass er als Verkäufer tätig sei. Seine Arbeitsanweisungen erhalte er von Herrn MM aus R. Es wurde Herr NN angetroffen, der ausführte Monteur zu sein und eine Ausbildung als Rauchfangkehrer zu verfügen. Er führte Schweißarbeiten durch. Als Aufgabengebiet wurde Installation, Wartung, Aufbau und Reparatur von Kränen angegeben. Bei der Arbeit angetroffen wurde Herr OO, der das Personenblatt dahingehend ausfüllte, dass er Maschinenbautechniker/Elektriker sei und defekte Kräne repariere, Fehler suche und am Kran Schweißarbeiten durchführe. Bei der Amtshandlung war CC anwesend, die telefonisch Herrn PP (Firma A) mitteilte, dass noch keine Gewerbeanmeldung für die Ausübung des Metalltechnikergewerbes bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt sei. Im Akt liegt auch ein Handelsregisterauszug vom Amtsgericht S aus dem sich entnehmen lässt, dass die Firma X GmbH mit der Adresse6 eingetragen ist.Im Akt liegt auch ein Handelsregisterauszug vom Amtsgericht S aus dem sich entnehmen lässt, dass die Firma römisch zehn GmbH mit der Adresse6 eingetragen ist. Gegenstand des Unternehmens ist 1.) der Vertrieb aller Produkte der österreichischen X AG bzw deren Konzerngesellschaften, insbesondere LKW-Ladekräne, Ladebordwände und Hakengeräte, sowie Vertrieb von ergänzenden Sortimenten und anderen Waren. 2.) die Montage, Reparatur und Wartung der vertriebenen und anderer Produkte.Gegenstand des Unternehmens ist 1.) der Vertrieb aller Produkte der österreichischen römisch zehn AG bzw deren Konzerngesellschaften, insbesondere LKW-Ladekräne, Ladebordwände und Hakengeräte, sowie Vertrieb von ergänzenden Sortimenten und anderen Waren. 2.) die Montage, Reparatur und Wartung der vertriebenen und anderer Produkte. Im Zuge der Beschwerde wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt, aus dem sich entnehmen lässt, dass die Firma A GmbH mit Sitz in Adresse3 über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechnik (verbundenes Handwerk) in der Form eines Industriebetriebes verfügt (Entstehung 05.06.2015). Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Es wurde als weitere Betriebsstätte die Betriebsstätte Z, Adresse4 eingetragen (16.06.2015). Vom Landesverwaltungsgericht wurde Herr BB einvernommen, der angab, der technische Leiter der Firma A zu sein. Sein Sitz sei in R. Es handle sich dabei um die Zentrale in Österreich und würde die Firma über verschiedene Standorte in Österreich verfügen. Er gab an, dass solche Arbeiten wie in Z vorgenommen werden, auch in anderen Standorten durchgeführt werde. Von seiner Firma werde so vorgegangen, dass der Kunde einen LKW kaufe, welcher zur Firma gebracht werde und werde von der Firma A der Ladeaufbau vorgenommen, wobei der Kran von der Firma X zugekauft werde. Vom Landesverwaltungsgericht wurde Herr BB einvernommen, der angab, der technische Leiter der Firma A zu sein. Sein Sitz sei in R. Es handle sich dabei um die Zentrale in Österreich und würde die Firma über verschiedene Standorte in Österreich verfügen. Er gab an, dass solche Arbeiten wie in Z vorgenommen werden, auch in anderen Standorten durchgeführt werde. Von seiner Firma werde so vorgegangen, dass der Kunde einen LKW kaufe, welcher zur Firma gebracht werde und werde von der Firma A der Ladeaufbau vorgenommen, wobei der Kran von der Firma römisch zehn zugekauft werde. Unbestritten ist, dass die A GmbH über die Gewerbeberechtigung der Herstellung von Maschinen, Maschinenteile und Fahrzeugaufbauaufbauten in der Form eines Industriebetriebes, Vermittlung von Leasingverträgen und des Handelsgewerbes verfügt. Aus dem Betriebsanlagenbeschein für die Betriebsanlage auf der Gp ***/1 KG Z lässt sich entnehmen, dass der zu errichtende Betrieb die Reparatur von Baumaschinen und Geräten sowie die Montagereparatur von hydraulischen Ladekränen umfasst. Die eingesetzten Baumaschinen und Ladekräne entsprechen den österreichischen und europäischen Normen und Emissionsvorschriften. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter berufen sich auf § 32 Abs 1 Z 1 bzw Z 6 GewO
- Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter berufen sich auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 6, GewO
- Nach dieser Gesetzesstelle (Z 1) stehen dem Gewerbetreibenden die Rechte zu, alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen, sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.Nach dieser Gesetzesstelle (Ziffer eins,) stehen dem Gewerbetreibenden die Rechte zu, alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen, sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Gemäß Z 6 steht dem Gewerbetreibenden folgendes Recht zu:Gemäß Ziffer 6, steht dem Gewerbetreibenden folgendes Recht zu: das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände. Mit den Begriffen „Aufstellen“ „Montage“ und „Austausch“ schadhafter Teile sind Tätigkeiten mit ausschließlichen Servicecharakter gemeint (siehe Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO
- Auflage Anmerkung 15 zu § 32 Abs 1 Z 6 GewO).das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände. Mit den Begriffen „Aufstellen“ „Montage“ und „Austausch“ schadhafter Teile sind Tätigkeiten mit ausschließlichen Servicecharakter gemeint (siehe Grabler, Stolzlechner, Wendl, GewO
- Auflage Anmerkung 15 zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, GewO). Wie die Kontrolle vom 19.01.2015 und die vom 05.05.2015 ergeben hat, werden von der A GmbH im Standort Z nicht nur Montagearbeiten vorgenommen, um die Produkte, die die Firma A GmbH erzeugt absatzfähig zu machen, sondern werden darüber hinaus Reparaturarbeiten an Ladekräne der Firma X, einem zugekauften Fremdprodukt, vorgenommen, welche von der Gewerbeberechtigung der Firma A GmbH nicht umfasst ist, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Wie die Kontrolle vom 19.01.2015 und die vom 05.05.2015 ergeben hat, werden von der A GmbH im Standort Z nicht nur Montagearbeiten vorgenommen, um die Produkte, die die Firma A GmbH erzeugt absatzfähig zu machen, sondern werden darüber hinaus Reparaturarbeiten an Ladekräne der Firma römisch zehn, einem zugekauften Fremdprodukt, vorgenommen, welche von der Gewerbeberechtigung der Firma A GmbH nicht umfasst ist, sodass der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Im Gegensatz zur Bezirkshauptmannschaft Y geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass im Gegenstandsfall nicht bedingter Vorsatz sondern Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Aus dem Geschehensablauf und insbesondere aus der Aussage des Herrn BB lässt sich entnehmen, dass die Firma A nicht nur in Z sondern auch in anderen Orten über Betriebsstätten verfügt, bei denen unter anderem die gleichen bzw ähnlichen Arbeiten wie in Z vorgenommen worden sind und bei denen es zu keiner Beanstandung betreffend der Gewerbebewilligung gekommen ist. Aus diesem Grund ist es nach Auffassung des LVwG gerechtfertigt, die von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängte Geldstrafe von Euro 1.000,-- auf Euro 600,-- herabzusetzten. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens liegt. Aus vorgenannten Gründen konnte der Beschwerde hinsichtlich des Eventualantrages stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Art 133 Abs 4 B-VG genannte Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannte Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall nicht vor, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.1608.2