Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 86d§ 37§ 9Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0879-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde von Herrn OO als verspätet zurückgewiesen und werden die übrigen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde von Herrn OO als verspätet zurückgewiesen und werden die übrigen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.2.2016, AGM-R***/***-****: Die Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA hat - gestützt auf einen Auftrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z - mit Eingabe vom 28.7.2015 bei der Abteilung Agrargemeinschaften den Antrag eingebracht, die Agrarbehörde möge hinsichtlich näher beschriebener Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte
§ 86di
Vm § 37 Abs 7 TFLG 1996 ein Verfahren zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung einleiten.Die Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA hat - gestützt auf einen Auftrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde Z - mit Eingabe vom 28.7.2015 bei der Abteilung Agrargemeinschaften den Antrag eingebracht, die Agrarbehörde möge hinsichtlich näher beschriebener Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte
Paragraph 86 d, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 ein Verfahren zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung einleiten. Vom Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA wurde das Bestehen bzw. die Rechtmäßigkeit der Forderung mit Schreiben vom 23.8.2015 grundsätzlich bestritten. Mit Schreiben der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 1.10.2015, AGM-R***/***-2015, wurden die Eigentümer der an der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften aufgefordert, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte den von der Substanzverwalterin eingeforderten Betrag in Höhe von € 7.468,64 (umgerechnet je Stammsitzliegenschaft und je 9/1240 Anteilsrecht € 54,21) zu erstatten. Gegen diese Zahlungsaufforderung wurden von 62 verpflichteten Stammsitzliegenschaftseigentümern näher begründete Einwendungen bei der Abteilung Agrargemeinschaften erhoben und sind schließlich bis 19.11.2015 nur 30 Stammsitzliegenschaften ihrer Zahlungsverpflichtung nachgekommen, während die Eigentümer der restlichen 63 Stammsitzliegenschaften der Zahlungsaufforderung durch die Agrarbehörde nicht nachgekommen sind. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) über den Antrag der Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA vom 28.7.2015 auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung betreffend Ansprüche in Bezug auf Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte
§ 37Abs 7 i
Vm § 86d Abs 1 lit b und Abs 2 TFLG 1996 dahingehend, dass näher bezeichnete Eigentümer von Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA verpflichtet seien, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je 9/1240 Anteilsrecht € 54,21), einen wiederum näher bezeichneten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA einzuzahlen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) über den Antrag der Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA vom 28.7.2015 auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung betreffend Ansprüche in Bezug auf Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte
Paragraph 37, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, TFLG 1996 dahingehend, dass näher bezeichnete Eigentümer von Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA verpflichtet seien, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je 9/1240 Anteilsrecht € 54,21), einen wiederum näher bezeichneten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA einzuzahlen. Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen damit, dass es sich bei den von der Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA geltend gemachten Ansprüchen zweifelsfrei um Zuwendungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA an Dritte (QQ und RR) aus dem Substanzwert handle und dass diese Zuwendungen (Geldflüsse) auch alle nachweislich nach dem Stichtag 28.11.2013 erfolgt seien. Wörtlich führt die belangte Behörde weiters wie folgt aus: „Die vom Obmann der Agrargemeinschaft sowie einigen Mitgliedern vorgebrachten Einwendungen, die Zahlungsaufforderung sei unrechtmäßig ergangenen, gehen ins Leere: Den vorgelegten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen allesamt mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind. Insbesondere ersetzt ein Jahresvoranschlag nicht die Beschlussfassung einzelner Maßnahmen im jeweils zuständigen Organ. Ein Voranschlag ist ein Mittel der Finanzplanung. Er listet die Zahlungen und kalkulatorischen Positionen auf, die für die folgende Planungsperiode erwartet werden. Genau so wenig kann die Zustimmung des damaligen Gemeindevertreters zum Jahresvoranschlage 2014 nicht als Pauschalzustimmung der substanzberechtigten Gemeinde für sämtliche Maßnahmen gewertet werden, auch dann nicht, wenn diese Maßnahmen im Voranschlag angeführt sind. Auch die Behauptung, die Auszahlungen seien nicht aus dem Substanzwert, sondern aus dem den Nutzungsberechtigten zustehenden Holzbezug aus dem Jahr 2013 erfolgt, ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar. Den nutzungsberechtigten Mitgliedern konnte im Jahr 2013 kein finanzieller Vorteil erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B 550/2012 ua, Pflach, Rz 35, unter Literaturverweis (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154) klar dargelegt, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf (vgl. § 54 Abs. 3 TFLG 1996) befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Durch den Verzicht auf den Bezug von Rechtholz haben die nutzungsberechtigten Mitglieder unmissverständlich einen mangelnden Sachbedarf (im konkreten Jahr 2013) zu erkennen gegeben. Der aus einem allfälligen Holzverkauf im Jahr 2013 resultierende finanzielle Vorteil kann schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind (VfGH 2.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, Rz 37), nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlöse und Überling) stammen.Den vorgelegten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen allesamt mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind. Insbesondere ersetzt ein Jahresvoranschlag nicht die Beschlussfassung einzelner Maßnahmen im jeweils zuständigen Organ. Ein Voranschlag ist ein Mittel der Finanzplanung. Er listet die Zahlungen und kalkulatorischen Positionen auf, die für die folgende Planungsperiode erwartet werden. Genau so wenig kann die Zustimmung des damaligen Gemeindevertreters zum Jahresvoranschlage 2014 nicht als Pauschalzustimmung der substanzberechtigten Gemeinde für sämtliche Maßnahmen gewertet werden, auch dann nicht, wenn diese Maßnahmen im Voranschlag angeführt sind. Auch die Behauptung, die Auszahlungen seien nicht aus dem Substanzwert, sondern aus dem den Nutzungsberechtigten zustehenden Holzbezug aus dem Jahr 2013 erfolgt, ist für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar. Den nutzungsberechtigten Mitgliedern konnte im Jahr 2013 kein finanzieller Vorteil erwachsen. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl. B 550 aus 2012, ua, Pflach, Rz 35, unter Literaturverweis (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 154) klar dargelegt, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen bestehen. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, TFLG 1996) befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten. Durch den Verzicht auf den Bezug von Rechtholz haben die nutzungsberechtigten Mitglieder unmissverständlich einen mangelnden Sachbedarf (im konkreten Jahr 2013) zu erkennen gegeben. Der aus einem allfälligen Holzverkauf im Jahr 2013 resultierende finanzielle Vorteil kann schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind (VfGH 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, Pflach, Rz 37), nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlöse und Überling) stammen. Es ist auch ohne Belang, dass bestimmte Leistungen vor dem 28.11.2013 erbracht wurden, zumal die gesetzliche Bestimmung allein auf den Zeitpunkt der Zuwendung (der Agrargemeinschaft an den Dritten/an das Mitglied) erfolgte. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Zuwendungen sind nachweislich und unwidersprochen nach dem 28.11.2013 erfolgt. Unerheblich ist auch, wer die anwaltliche Vertretungsleistung ‚verursacht‘ hat. Die Bestimmung des § 86d Abs. 1 lit. d. TFLG 1996 sieht für den vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Rückforderungsanspruch nämlich nur für den Falle vor, dass die substanzberechtigten Gemeinde der Zuwendung ihre Zustimmung erteilt hat. Zudem betreffen die verfahrensgegenständlichen Honorarnoten ausschließlich Kosten für die Vertretung der Interessen der nutzungsberechtigten Mitglieder. Dies betrifft auch die angefallenen Barauslagen (Beleg Nr. 50 in Höhe von € 606,36), die im Zusammenhang mit Grundbuchsabfragen angefallen sind.Unerheblich ist auch, wer die anwaltliche Vertretungsleistung ‚verursacht‘ hat. Die Bestimmung des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 sieht für den vorliegenden Fall eine Ausnahme vom Rückforderungsanspruch nämlich nur für den Falle vor, dass die substanzberechtigten Gemeinde der Zuwendung ihre Zustimmung erteilt hat. Zudem betreffen die verfahrensgegenständlichen Honorarnoten ausschließlich Kosten für die Vertretung der Interessen der nutzungsberechtigten Mitglieder. Dies betrifft auch die angefallenen Barauslagen (Beleg Nr. 50 in Höhe von € 606,36), die im Zusammenhang mit Grundbuchsabfragen angefallen sind. Schließlich entbehrt auch der Hinweis auf die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuch jeder rechtlichen Grundlage, zumal diese verfahrensgegenständlich keine Anwendung finden. Die Bestimmung des § 86d Abs. 1 lit. b TFLG 1996 stellt allein auf den Zeitpunkt der Zuwendung und nicht auf den Leistungszeitpunkt ab.Schließlich entbehrt auch der Hinweis auf die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuch jeder rechtlichen Grundlage, zumal diese verfahrensgegenständlich keine Anwendung finden. Die Bestimmung des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 stellt allein auf den Zeitpunkt der Zuwendung und nicht auf den Leistungszeitpunkt ab. Die erkennende Behörde kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei den Zuwendungen an QQ und die RR in der Höhe von insgesamt € 7.468,64 um Zuwendungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA an Dritte aus dem Substanzwert handelt, die nach dem 28.11.2013 und ohne Zustimmung der substanzberechtigten Stadtgemeinde Z erfolgt sind. Bei den mit QQ bzw. RR abgeschlossenen Rechtsgeschäfte handelt es sich auch zweifelsfrei um keine marktüblichen und für die Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft zweckmäßigen Rechtsgeschäfte, die
§ 86dAbs.
3 TFLG 1996 einen Rückforderungsanspruch ausschließen würden.Die erkennende Behörde kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei den Zuwendungen an QQ und die RR in der Höhe von insgesamt € 7.468,64 um Zuwendungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA an Dritte aus dem Substanzwert handelt, die nach dem 28.11.2013 und ohne Zustimmung der substanzberechtigten Stadtgemeinde Z erfolgt sind. Bei den mit QQ bzw. RR abgeschlossenen Rechtsgeschäfte handelt es sich auch zweifelsfrei um keine marktüblichen und für die Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft zweckmäßigen Rechtsgeschäfte, die
Paragraph 86 d, Absatz 3, TFLG 1996 einen Rückforderungsanspruch ausschließen würden. Der Rückforderungsanspruch der Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA
§ 86dAbs.
1 lit. b TFLG 1996 besteht deshalb zu Recht, weshalb hinsichtlich der Restforderung in Höhe von 4.824,06 spruchgemäß zu entscheiden war.“Der Rückforderungsanspruch der Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA
Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 besteht deshalb zu Recht, weshalb hinsichtlich der Restforderung in Höhe von 4.824,06 spruchgemäß zu entscheiden war.“
- Beschwerden: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid (und offenkundig nur versehentlich mit „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung bezeichnet) erhoben die unter Punkt 1 bis 14 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerden, welche spätestens bis 25.3.2016 beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangten oder bis zu diesem Zeitpunkt per Post an die belangte Behörde übermittelt wurden. Lediglich die Beschwerde von Herrn OO wurde erst am 31.3.2016 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid (und offenkundig nur versehentlich mit „Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung bezeichnet) erhoben die unter Punkt 1 bis 14 des Verteilers näher konkretisierten Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA Beschwerden, welche spätestens bis 25.3.2016 beim Amt der Tiroler Landesregierung einlangten oder bis zu diesem Zeitpunkt per Post an die belangte Behörde übermittelt wurden. Lediglich die Beschwerde von Herrn OO wurde erst am 31.3.2016 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt. Laut den im Akt beiliegenden Rückscheinen wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht vor dem 29.2.2016 zugestellt. Herrn OO wurde der angefochtene Bescheid am 29.2.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die im vorliegenden Fall erhobenen Beschwerden, mit denen insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass dem gegenständlichen Antrag der Substanzverwalterin der Gemeindegutsagrargemeinschaft AA auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht stattgegeben werden möge, werden im Wesentlichen gleichlautend begründet. So erachten sich die Beschwerdeführer zusammengefasst in ihrem subjektiven Recht auf Zuerkennung eines Holzbezuges für den Haus- und Gutsbedarf aus dem Jahr 2013 verletzt. Die Auszahlungen seien nicht aus dem Substanzwert, sondern aus dem den Nutzungsberechtigten zustehenden Holzbezug aus dem Jahr 2013 getätigt worden. Aufgrund der Kleinstrukturiertheit und der alpinen Lage des AA es sei es von allen zuständigen Agrardienststellen und der Agrarbehörde als forstwirtschaftlich unbedingt erforderlich angesehen worden, dass bei einer mehrheitlichen Anteilsgröße von nur ca. 2,5 fm/Jahr/Mitglied eine Gemeinschaftsschlägerung durchzuführen sei. Demnach hätten alle nutzungsberechtigten Mitglieder sehr wohl unmissverständlich einen konkreten Sachbedarf für den Haus- und Gutsbedarf auch für das Jahr 2013 angemeldet (Jahreshauptversammlung), wobei aus den genannten forstwirtschaftlichen Gründen und mit konkreter Zustimmung der BFI Y, der Stadt Z und der Agrarbehörde die Holznutzung in Form einer Gemeinschaftsschlägerung durchgeführt worden sei. Mit dem Erlös aus dieser Holznutzung sei Vorsorge für 2014 geplante infrastrukturelle Verbesserungen im AA (Wegbau) getroffen worden. Der restliche Teil des Erlöses sollte nach Bezahlung von offenen Forderungen den nutzungsberechtigten Mitgliedern zur Abdeckung ihres angemeldeten Sachbedarfes (Ankauf von Holz oder Heizmittel) angewiesen werden. Weiters wird von den Beschwerdeführern die anteilsmäßige Bezahlung von Rechtshilfekosten für ein von der Antragstellerin verursachtes Rechtsverfahren vor dem Höchstgericht abgelehnt. Die Honorarnote von QQ in der Höhe von € 606,36.- sei deshalb nicht korrekt und nicht geltend zu machen, da es sich dabei nur um Barauslagen, nämlich für die Verwaltung einer Agrargemeinschaft erforderliche Grundbuchsauszüge, und nicht um eine Honorarnote handeln würde. Der Feststellung, dass die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht marktüblich und für die Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft nicht zweckmäßigen gewesen seien, werde ausdrücklich widersprochen. Auch die Leistungen von RR seien natürlich zweckmäßig und nützlich für die Agrargemeinschaft AA gewesen. Es habe sich dabei um eine Fortbildungsexkursion ins X-tal (Holz U) gehandelt. Erfolgreiches Wirtschaften bedürfe auch bei Agrargemeinschaften einer stetigen Fort- und Weiterbildung und werde der Erfolg der genannten Maßnahmen etwa durch die Staatspreisverleihung 2012 belegt. Schließlich wird von den Beschwerdeführern noch vorgebracht, dass die Bezahlung der drei angeführten Rechnungen (QQ, RR) mit Zustimmung der Substanzverwalterin bzw. eines von ihr beauftragten Bevollmächtigten erfolgt sei. Dem Vorwurf, dass die Zahlungen nach dem 28.11.2013 ohne Zustimmung der Substanzverwalterin erfolgt seien, werde auch insofern widersprochen, als sich laut Unternehmensgesetzbuch Rechnungen auf den Zeitraum der Leistungserbringung und nicht auf das Datum der Rechnungslegung zu beziehen hätten und daher das Datum der Rechnungslegung bzw. der Zahlung irrelevant sei. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig. Lediglich die Beschwerde von Herrn OO wurde nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern verspätet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte gegenüber Herrn OO nämlich, wie durch den im Akt befindlichen Rückschein zweifelsfrei dokumentiert ist, am 29.2.2016, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist am 28.3.2016 endete. Die Beschwerde wurde allerdings erst am 31.3.2016 per Post an die belangte Behörde übermittelt. Die gegenständliche Beschwerde von Herrn O war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Die übrigen Beschwerden sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig. Zwar hat eine Beschwerde
§ 9Abs 1 Vw
GVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in den vorliegenden Beschwerden von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.2.2016, AGM-R***/***-****, angefochten werden sollte.Zwar hat eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG unter anderem auch die Bezeichnung der belangten Behörde zu enthalten; obwohl allerdings in den vorliegenden Beschwerden von einem Bescheid des „Amtes der Tiroler Landesregierung“ die Rede ist, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des angeführten Datums und der Geschäftszahl dieser Entscheidung kein Zweifel daran, dass es sich diesbezüglich lediglich um eine unbeachtliche Fehlbezeichnung handelt und richtigerweise der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 22.2.2016, AGM-R***/***-****, angefochten werden sollte. 2. Zur Sache: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 37 und 86d) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 37 und 86 d) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)(…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ „§ 86d Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)(…)
(2)Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(2)Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b und c sind im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(3)Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(3)Im Fall des Absatz eins, Litera b, hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(4)(…)“ Zunächst besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel und kann mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt und insofern die für eine solche Agrargemeinschaft geltenden Sonderregelungen des TFLG 1996 Anwendung finden.Zunächst besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel und kann mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen werden, dass es sich bei der gegenständlichen Agrargemeinschaft um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt und insofern die für eine solche Agrargemeinschaft geltenden Sonderregelungen des TFLG 1996 Anwendung finden. Zudem besteht im vorliegenden Fall für das Landesverwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass es sich bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Beträgen um geldwerte entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs 5) im Sinn des oben wiedergegebenen § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 handelt, die nach dem
- November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind.Zudem besteht im vorliegenden Fall für das Landesverwaltungsgericht auch kein Zweifel, dass es sich bei den von der Antragstellerin geltend gemachten Beträgen um geldwerte entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) im Sinn des oben wiedergegebenen Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 handelt, die nach dem
- November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind. Was zunächst den Zeitpunkt 28.11.2013 betrifft, so lässt der Wortlaut des § 86d Abs 1 lit d TFLG 1996 keinen Zweifel daran, dass jene Zuwendungen von der vorliegenden Regelung erfasst sein sollen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Dass es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der der Zuwendung zugrundeliegenden Leistung bzw des der Zuwendung zugrundeliegenden Anlasses ankommen soll, ist dem Gesetzeswortlaut dagegen in keiner Weise zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund geht die Bezugnahme im Beschwerdevorbringen auf das Unternehmensgesetzbuch ins Leere, zumal die von der Substanzverwalterin nunmehr zurückgeforderten Beträge zweifelsfrei und unbestritten nach dem 28.11.2013 ausgezahlt wurden. So wurden laut den im Akt befindlichen Unterlagen die gegenständlichen Zahlungen an QQ in Höhe von 5.792,28 Euro und in Höhe von 606,36 Euro am 27.1.2014 bzw. am 4.4.2014 in Rechnung gestellt und am 29.1.2014 bzw. am 7.7.2014 überwiesen. Die Zahlung an RR in Höhe von 1.070,00 Euro wurde am 12.6.2014 in Rechnung gestellt und am 17.6.2014 überwiesen.Was zunächst den Zeitpunkt 28.11.2013 betrifft, so lässt der Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 keinen Zweifel daran, dass jene Zuwendungen von der vorliegenden Regelung erfasst sein sollen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Dass es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der der Zuwendung zugrundeliegenden Leistung bzw des der Zuwendung zugrundeliegenden Anlasses ankommen soll, ist dem Gesetzeswortlaut dagegen in keiner Weise zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund geht die Bezugnahme im Beschwerdevorbringen auf das Unternehmensgesetzbuch ins Leere, zumal die von der Substanzverwalterin nunmehr zurückgeforderten Beträge zweifelsfrei und unbestritten nach dem 28.11.2013 ausgezahlt wurden. So wurden laut den im Akt befindlichen Unterlagen die gegenständlichen Zahlungen an QQ in Höhe von 5.792,28 Euro und in Höhe von 606,36 Euro am 27.1.2014 bzw. am 4.4.2014 in Rechnung gestellt und am 29.1.2014 bzw. am 7.7.2014 überwiesen. Die Zahlung an RR in Höhe von 1.070,00 Euro wurde am 12.6.2014 in Rechnung gestellt und am 17.6.2014 überwiesen. Was die Frage der Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde betrifft, so fehlt es hierfür entgegen dem Beschwerdevorbringen an jeglichen Anhaltspunkten. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, stellt die bloße Erwähnung von Rechtsanwaltskosten im Jahresvoranschlag für 2014, selbst wenn dieser im Beisein eines Vertreters der Stadt Z beschlossen wurde, keine nach § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 geforderte Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde dar, da ein Voranschlag lediglich ein Mittel der Finanzplanung ist und das genannte Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen zweifellos hinsichtlich einer ganz konkret beschlossenen Zuwendung besteht.Was die Frage der Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde betrifft, so fehlt es hierfür entgegen dem Beschwerdevorbringen an jeglichen Anhaltspunkten. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, stellt die bloße Erwähnung von Rechtsanwaltskosten im Jahresvoranschlag für 2014, selbst wenn dieser im Beisein eines Vertreters der Stadt Z beschlossen wurde, keine nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 geforderte Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde dar, da ein Voranschlag lediglich ein Mittel der Finanzplanung ist und das genannte Zustimmungserfordernis von Gesetzes wegen zweifellos hinsichtlich einer ganz konkret beschlossenen Zuwendung besteht. Darüber hinaus finden sich weder Unterlagen im Akt, noch wurden solche von den Beschwerdeführern vorgelegt, die eine konkrete Zustimmung durch die substanzberechtigte Gemeinde zu den verfahrensgegenständlichen Zahlungen beweisen oder zumindest nahelegen würden. Insofern geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständlichen Zahlungen mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt seien, ins Leere. Wenn schließlich von den Beschwerdeführern bezweifelt wird, dass die gegenständlichen Zuwendungen an Dritte aus dem Substanzwert erfolgten, so ist diesen – wiederum entsprechend der schon von der belangten Behörde zu Recht erfolgten Begründung - Folgendes zu entgegnen: Nach der ausdrücklichen Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012 ua, ist zu beachten, dass der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zuzuordnen ist. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass es sich im Falle eines Holzverkaufs um eine Angelegenheit handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, stellt der Verkauf doch implizit klar, dass der Haus- und Gutsbedarf offenbar bereits gedeckt ist. Nach der ausdrücklichen Feststellung des VfGH in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua, ist zu beachten, dass der Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) dem Substanzwert des Gemeindegutes iS von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zuzuordnen ist. Die Nutzungsrechte am Gemeindegut sind auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft beschränkt und insofern nicht der Gemeinde zustehende „Ertragsüberschüsse“ nicht möglich. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass es sich im Falle eines Holzverkaufs um eine Angelegenheit handelt, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betrifft, stellt der Verkauf doch implizit klar, dass der Haus- und Gutsbedarf offenbar bereits gedeckt ist. Zwar legen die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 5 nahe, dass der Gesetzgeber im Einzelfall gewisse Veräußerungserlöse nicht dem Begriff „Überling“ zuordnen wollte, indem dort unter anderem wie folgt ausgeführt wird:Zwar legen die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 5, nahe, dass der Gesetzgeber im Einzelfall gewisse Veräußerungserlöse nicht dem Begriff „Überling“ zuordnen wollte, indem dort unter anderem wie folgt ausgeführt wird: „Nach dem diesem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis liegt die Befriedigung eines solchen konkreten Sachbedarfes und nicht lediglich ein finanzieller Vorteil auch in Konstellationen vor, in denen aufgrund veränderter (bewirtschaftungs)technischer Gegebenheiten das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfes zustehende Nutzholz zur Durchführung eines (sonst unmittelbar mit dem Holz als Baustoff verwirklichten) Vorhabens, das demselben Zweck im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und Anlagen auf der Stammsitzliegenschaft und damit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz derselben dient, bezogen und veräußert wird, um mit dem Veräußerungserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) anzuschaffen. In solchen Fällen ist nämlich ungeachtet der Veräußerung von einer zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes auszugehen (in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 231). Ein solches Verständnis scheint – ausgehend vom Zweck der in Rede stehenden Nutzungsrechte – insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Bewirtschaftungsmethoden und technischen Standards für die Errichtung und Erhaltung von Anlagen und Gebäuden angezeigt.“„Nach dem diesem Entwurf zugrunde liegenden Verständnis liegt die Befriedigung eines solchen konkreten Sachbedarfes und nicht lediglich ein finanzieller Vorteil auch in Konstellationen vor, in denen aufgrund veränderter (bewirtschaftungs)technischer Gegebenheiten das im Rahmen des Haus- und Gutsbedarfes zustehende Nutzholz zur Durchführung eines (sonst unmittelbar mit dem Holz als Baustoff verwirklichten) Vorhabens, das demselben Zweck im Rahmen der Errichtung und Erhaltung von Gebäuden und Anlagen auf der Stammsitzliegenschaft und damit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz derselben dient, bezogen und veräußert wird, um mit dem Veräußerungserlös in strenger Zweckbindung die zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Materialien (Baustoffe) anzuschaffen. In solchen Fällen ist nämlich ungeachtet der Veräußerung von einer zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes auszugehen (in diesem Sinn auch Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 231). Ein solches Verständnis scheint – ausgehend vom Zweck der in Rede stehenden Nutzungsrechte – insbesondere im Hinblick auf Veränderungen der Bewirtschaftungsmethoden und technischen Standards für die Errichtung und Erhaltung von Anlagen und Gebäuden angezeigt.“ Dafür allerdings, dass im vorliegenden Fall beim erfolgten Holzverkauf eine in den oben wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen angesprochene strenge Zweckbindung bestünde, fehlen jegliche Anhaltspunkte und stehen die verfahrensgegenständlichen Zahlungen jedenfalls in keinem solchen Zusammenhang. Zwar sollte laut Beschwerdevorbringen der nicht für infrastrukturelle Verbesserungen benötigte Erlös den nutzungsberechtigten Mitgliedern zur Abdeckung ihres angemeldeten Sachbedarfs (Ankauf von Holz oder Heizmittel) zukommen; bei den verfahrensgegenständlichen Zuwendungen kann aber in keiner Weise von einer laut Erläuternden Bemerkungen zulässigen „zweckgebundenen, den vorliegenden konkreten Sachbedarf befriedigenden Verwendung des bezogenen Holzes“ ausgegangen werden. Insofern ist den folgenden Überlegungen die Auffassung zugrunde zu legen, dass der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Holzverkauf eine über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung des Substanzwertes darstellt. Die von den Beschwerdeführern vertretene gegenteilige Auffassung lässt sich im Hinblick auf das genannte VfGH-Erkenntnis B 550/2012 ua nicht mehr aufrechterhalten. In diesem Erkenntnis spricht der VfGH auch aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Abs 3 TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“Insofern ist den folgenden Überlegungen die Auffassung zugrunde zu legen, dass der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Holzverkauf eine über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Nutzung des Substanzwertes darstellt. Die von den Beschwerdeführern vertretene gegenteilige Auffassung lässt sich im Hinblick auf das genannte VfGH-Erkenntnis B 550 aus 2012, ua nicht mehr aufrechterhalten. In diesem Erkenntnis spricht der VfGH auch aus, dass die Nutzungsrechte ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 1991, 154) bestehen. „§ 54 Absatz 3, TFLG 1996 nennt beispielsweise die Weide, den Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses und den ortsüblichen Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie. Zum Haus- und Gutsbedarf gehören nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten.“ Auch insofern besteht kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Zahlungen aus dem Substanzwert geleistet wurden und auch die Holzverkaufserlöse hierzu zählen. Dafür sprechen auch folgende weitere Ausführungen des VfGH im genannten Erkenntnis: „Vor diesem Hintergrund ist der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert im Sinne von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. (…) Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis I zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Dafür sprechen auch folgende weitere Ausführungen des VfGH im genannten Erkenntnis: „Vor diesem Hintergrund ist der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert im Sinne von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. (…) Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der ‚land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft‘ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen.“ Dass diese Aussagen nicht generell, sondern nur im bestimmten Einzelfällen gelten würden, lässt sich dem vorliegenden VfGH-Erkenntnis nicht entnehmen. Die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 5 zeigen auch auf, dass der „Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde auf den Substanzwert (…) das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft [umfasst], also insbesondere auch die auf den Konten der Agrargemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte (z.B. Rücklagen aus nicht an einzelne Nutzungsberechtigte ausgeschütteten Erträgen aus der Substanz einschließlich des Überlings): Derartige Ansparungen können schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind (VfGH 2.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, Rz 37), nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlöse und Überling) stammen. Insofern ist das vorhandene Vermögen auch nicht von den Stichtagsregelungen des vorgeschlagenen § 86d Abs. 1 lit. a und b erfasst (siehe näher bei Z 43).“ Die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 5, zeigen auch auf, dass der „Anspruch der substanzberechtigten Gemeinde auf den Substanzwert (…) das gesamte vorhandene Vermögen der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft [umfasst], also insbesondere auch die auf den Konten der Agrargemeinschaft vorhandenen Vermögenswerte (z.B. Rücklagen aus nicht an einzelne Nutzungsberechtigte ausgeschütteten Erträgen aus der Substanz einschließlich des Überlings): Derartige Ansparungen können schließlich, da die Nutzungsrechte bedarfsbezogen auf Naturalleistungen begrenzt waren und sind (VfGH 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, Pflach, Rz 37), nur aus der dem Substanzanspruch der Gemeinde unterliegenden Verwertung der Substanz (Substanzerlöse und Überling) stammen. Insofern ist das vorhandene Vermögen auch nicht von den Stichtagsregelungen des vorgeschlagenen Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a und b erfasst (siehe näher bei Ziffer 43,).“ Der letzte Satz unterstreicht in diesem Zusammenhang nochmals, dass die gegenständlichen Zahlungen auch vor dem Stichtag 28.11.2013 schon als Zuwendungen aus dem Substanzwert zu werten gewesen wären. Dadurch wird aber wiederum die schon weiter oben vertretene Auffassung bestärkt, dass es nach § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 nur auf den Zeitpunkt der Zuwendung und nicht auf den Zeitpunkt der dahinterstehenden Leistung ankommt. Selbst wenn die den verfahrensgegenständlichen Zuwendungen zugrundeliegenden Leistungen, die laut Beschwerdeführern vor dem 28.11.2013 erbracht wurden, auch vor diesem Stichtag in Rechnung gestellt und bezahlt worden wären, hätte es sich bei diesen Zahlungen um Zuwendungen aus dem Substanzwert gehandelt. Der nunmehr von der belangten Behörde angenommene Rückforderungsanspruch für Zahlungen nach dem Stichtag widerspricht daher zweifellos nicht den Intentionen des Gesetzgebers, selbst wenn durch die Zahlungen Leistungen abgegolten werden sollten, die vor dem Stichtag erbracht wurden.Der letzte Satz unterstreicht in diesem Zusammenhang nochmals, dass die gegenständlichen Zahlungen auch vor dem Stichtag 28.11.2013 schon als Zuwendungen aus dem Substanzwert zu werten gewesen wären. Dadurch wird aber wiederum die schon weiter oben vertretene Auffassung bestärkt, dass es nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 nur auf den Zeitpunkt der Zuwendung und nicht auf den Zeitpunkt der dahinterstehenden Leistung ankommt. Selbst wenn die den verfahrensgegenständlichen Zuwendungen zugrundeliegenden Leistungen, die laut Beschwerdeführern vor dem 28.11.2013 erbracht wurden, auch vor diesem Stichtag in Rechnung gestellt und bezahlt worden wären, hätte es sich bei diesen Zahlungen um Zuwendungen aus dem Substanzwert gehandelt. Der nunmehr von der belangten Behörde angenommene Rückforderungsanspruch für Zahlungen nach dem Stichtag widerspricht daher zweifellos nicht den Intentionen des Gesetzgebers, selbst wenn durch die Zahlungen Leistungen abgegolten werden sollten, die vor dem Stichtag erbracht wurden. Auch mit dem Argument der Beschwerdeführer, dass die Gemeinschaftsschlägerung aufgrund der Struktur des AA es erforderlich gewesen sei, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal wiederum in den Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 5 ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Wahrung einer strengen Zweckbindung auch bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften die gemeinsame Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in Kombination mit einem gemeinsamen Holzverkauf möglich sein soll, „dies allerdings nur im Einvernehmen mit der substanzberechtigten Gemeinde und der Sicherstellung, dass dieser der hierbei anfallende Überling (hier in Geld) zukommt.“ Auch mit dem Argument der Beschwerdeführer, dass die Gemeinschaftsschlägerung aufgrund der Struktur des AA es erforderlich gewesen sei, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal wiederum in den Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 5, ausdrücklich klargestellt wird, dass unter Wahrung einer strengen Zweckbindung auch bei atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften die gemeinsame Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in Kombination mit einem gemeinsamen Holzverkauf möglich sein soll, „dies allerdings nur im Einvernehmen mit der substanzberechtigten Gemeinde und der Sicherstellung, dass dieser der hierbei anfallende Überling (hier in Geld) zukommt.“ Schließlich zeigen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 86d dasselbe Bild:Schließlich zeigen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 86 d, dasselbe Bild: „Vermögenswerte Zuwendungen (mit oder ohne Gegenleistung) aus der Substanz (einschließlich des Überlings) ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde sind ab dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, offenkundig unzulässig. Dies umfasst jedwede Zuwendung aus der Substanz, zumal jedwedes vorhandene Vermögen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft – außer im besonderen Fall des vorgeschlagenen § 49d Abs. 2 (Z 29) – aufgrund des durch die Nutzungsrechte vermittelten Anspruches auf reine Naturalbezüge ausschließlich Vermögen aus der Substanz sein kann. Daher soll die vorgeschlagene Regelung auch vermögenswerte Zuwendungen, für die eine Gegenleistung für die Agrargemeinschaft erbracht wurde, erfassen. Solche Rechtsgeschäfte dürfen als Verfügungen über die Substanz ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde nicht wirksam abgeschlossen werden. (…)„Vermögenswerte Zuwendungen (mit oder ohne Gegenleistung) aus der Substanz (einschließlich des Überlings) ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde sind ab dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, offenkundig unzulässig. Dies umfasst jedwede Zuwendung aus der Substanz, zumal jedwedes vorhandene Vermögen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft – außer im besonderen Fall des vorgeschlagenen Paragraph 49 d, Absatz 2, (Ziffer 29,) – aufgrund des durch die Nutzungsrechte vermittelten Anspruches auf reine Naturalbezüge ausschließlich Vermögen aus der Substanz sein kann. Daher soll die vorgeschlagene Regelung auch vermögenswerte Zuwendungen, für die eine Gegenleistung für die Agrargemeinschaft erbracht wurde, erfassen. Solche Rechtsgeschäfte dürfen als Verfügungen über die Substanz ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde nicht wirksam abgeschlossen werden. (…) Beispiele für Vermögensentnahmen, durch die Nutzungsberechtigten, die – außer bei Vorliegen einer Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde – entsprechend dieser Bestimmung einer Rückforderung (unter Aufrechnung mit allenfalls bestehenden Ansprüchen auf eine angemessene Bewirtschaftungsabgeltung für den betreffenden Zeitraum) unterliegen, sind etwa Anwaltshonorare, Miet- und Pachtzinse, Entgelte aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen und dergleichen.“ Auch die hier erfolgte beispielhafte Aufzählung von Vermögensentnahmen zeigt die Richtigkeit des von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückforderungsanspruches auf. In den erwähnten Erläuternden Bemerkungen heißt es zwar auch noch wie folgt: „Ebenso sind die für die Agrargemeinschaft erbrachten Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften bei der Ermittlung eines allfälligen Rückforderungsanspruches zu berücksichtigen (siehe Abs. 3), da der satzungsmäßige Betrieb der Agrargemeinschaft auch nach dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, fortgeführt werden musste. So lösen marktübliche und für die Wirtschaftsführung zweckmäßige Rechtsgeschäfte, wie z.B. zur Anschaffungen von Setzlingen, Trögen, Baumaterialien für Wege und Almen, sowie entsprechende Dienst- und Werkverträge zur Herstellung und Reparatur von Bringungsanlagen, Gebäuden udgl. keine Rückforderungsansprüche aus. In diesen Fällen ist der Wert des Rechtsgeschäfts ja für die Agrargemeinschaft (und damit auch mittelbar für die substanzberechtigte Gemeinde) noch vorhanden.“„Ebenso sind die für die Agrargemeinschaft erbrachten Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften bei der Ermittlung eines allfälligen Rückforderungsanspruches zu berücksichtigen (siehe Absatz 3,), da der satzungsmäßige Betrieb der Agrargemeinschaft auch nach dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, fortgeführt werden musste. So lösen marktübliche und für die Wirtschaftsführung zweckmäßige Rechtsgeschäfte, wie z.B. zur Anschaffungen von Setzlingen, Trögen, Baumaterialien für Wege und Almen, sowie entsprechende Dienst- und Werkverträge zur Herstellung und Reparatur von Bringungsanlagen, Gebäuden udgl. keine Rückforderungsansprüche aus. In diesen Fällen ist der Wert des Rechtsgeschäfts ja für die Agrargemeinschaft (und damit auch mittelbar für die substanzberechtigte Gemeinde) noch vorhanden.“ Die den verfahrensgegenständlichen Zuwendungen zugrunde liegenden Leistungen stellen aber zweifellos keine der oben beschriebenen marktüblichen und für die Wirtschaftsführung zweckmäßigen Rechtsgeschäfte dar, deren nach wie vor vorhandener Wert für die Agrargemeinschaft hätte berücksichtigt werden müssen. Zusammengefasst besteht für das Landesverwaltungsgericht daher an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, dass die verfahrensgegenständlichen Zuwendungen an Dritte aus dem Substanzwert erfolgten, kein Zweifel. Die vorliegenden Beschwerden waren insofern spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, ob es sich bei den gegenständlichen Zahlungen um Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Dritte aus dem Substanzwert handelt, die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind, wurde in Übereinstimmung mit der in diesem Zusammenhang bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0879.1