RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/2190-22 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Mit den Schriftsätzen vom 23.05.2014 und 17.06.2014 einschließlich des ergänzenden Schriftsatzes vom 19.02.2015 hat die Marktgemeinde X, vertreten durch Bürgermeister A A, um die Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A **/1 Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y auf der Grundlage von drei Teilprojekten angesucht. Mit den Schriftsätzen vom 23.05.2014 und 17.06.2014 einschließlich des ergänzenden Schriftsatzes vom 19.02.2015 hat die Marktgemeinde römisch zehn, vertreten durch Bürgermeister A A, um die Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A **/1 Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y auf der Grundlage von drei Teilprojekten angesucht. Kurzbeschreibung des Gesamtvorhabens: Die Marktgemeinde X beabsichtigt die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y. Dazu sind zwei Teilprojekte vorgesehen, die zum einen Maßnahmen wasserseitig entlang der A**/1 und zum anderen Maßnahmen entlang des W Gießens sowie am westseitigen Rand des Gewerbegebietes Z vorsehen. Bei beiden Projektteilen wurden grundsätzlich die Ergebnisse der Abflussuntersuchung „Tirol I, Los A.3–Unterer Y“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Marktgemeinde römisch zehn beabsichtigt die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y. Dazu sind zwei Teilprojekte vorgesehen, die zum einen Maßnahmen wasserseitig entlang der A**/1 und zum anderen Maßnahmen entlang des W Gießens sowie am westseitigen Rand des Gewerbegebietes Z vorsehen. Bei beiden Projektteilen wurden grundsätzlich die Ergebnisse der Abflussuntersuchung „Tirol römisch eins, Los A.3–Unterer Y“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Zur Verhinderung der Überströmung der A**/1 Y-Talautobahn im Bereich des Gewerbegebietes Z soll im Wesentlichen ein zur A**/1 parallel verlaufender Y-seitiger Damm errichtet werden. Der Damm beginnt bei km ** und wird auf einer Länge von 950 m bis km ** als Erdschüttdamm mit einer Kronenbreite von 3,5 m ausgeführt. Zwischen km ** und km ** wird die wasserseitige Böschung aufgrund der erhöhten hydraulischen Belastung anstelle der Berollung bis auf Höhe HQ100 mit Wasserbausteinen gesichert. Die Dammhöhe beträgt hier 2,3 m bis 2,8 m. Zwischen km ** und km ** folgt eine Spundwand anstelle des Dammes. Die Spundwand ragt etwa 2,3 m über das Gelände und soll mindestens 3 m im Boden eingebunden werden. Zwischen km ** und km ** erfolgt die Ausführung wieder als Damm analog zum obersten Abschnitt zwischen km ** und km **. Im untersten Bereich zwischen km ** und km ** wird aufgrund der beengten Platzverhältnisse anstelle der luftseitig 2:3 geneigten Böschung eine Winkelstützmauer errichtet. Im Bereich des Gewerbegebietes Z soll im Wesentlichen eine lineare Verbauung entlang des W Gießens sowie die Errichtung von Querdämmen im Vorland westlich des Gewebegebietes gegenüber den Überflutungen aus dem Y erfolgen. Die geplanten Maßnahmen lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: → Entfernung des bestehenden Wellblechdurchlasses und der Rückstauklappe im Mündungsbereich des W Gießens und Herstellung eines offenen Gerinnes → Anhebung einer Zufahrtsstraße in einem näher beschriebenen Bereich → Errichtung mehrerer Dämme und Ufermauern einschließlich des Ersatzes von Straßendurchlässen Spruch Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde X, vertreten durch Bürgermeister A A, Adresse, auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Talautobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C- GmbH, sowie des Ergänzungsprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über den Antrag/die Anträge der Marktgemeinde römisch zehn, vertreten durch Bürgermeister A A, Adresse, auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Talautobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde römisch zehn – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C- GmbH, sowie des Ergänzungsprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, zu Recht: 1. Gemäß § 28 Abs 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 106 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) wird/werden der Antrag/die Anträge der Marktgemeinde X, vertreten durch Bürgermeister A A, Adresse, auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von C-GmbH, sowie des Ergänzungsprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 106, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) wird/werden der Antrag/die Anträge der Marktgemeinde römisch zehn, vertreten durch Bürgermeister A A, Adresse, auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Autobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde römisch zehn – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von C-GmbH, sowie des Ergänzungsprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. [Die Entscheidung über die Anträge auf Erteilung der naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für die verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutz-maßnahmen wird einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.] R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Überblick über die Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft D: 1. Projekt „Y-Hochwasserschutz Gewerbegebiet Z“: Mit Schriftsatz vom 16.12.2008 (richtig: 2009) hat DI B B im Auftrag der Marktgemeinde X um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben/Projekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ angesucht und die Ausfertigungen 1 bis 3 des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009 vorgelegt. Ergänzend dazu hat DI B B mit Schriftsatz vom 28.01.2010 drei Ausfertigungen des Rodungsprojektes vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2008 (richtig: 2009) hat DI B B im Auftrag der Marktgemeinde römisch zehn um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben/Projekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ angesucht und die Ausfertigungen 1 bis 3 des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009 vorgelegt. Ergänzend dazu hat DI B B mit Schriftsatz vom 28.01.2010 drei Ausfertigungen des Rodungsprojektes vorgelegt. Mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D der Marktgemeinde X die wasserrechtliche [Spruchteil A)] und naturschutzrechtliche Bewilligung [Spruchteil B)] für die Verbesserung des Hochwasserschutzes im Gewerbegebiet Z nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, Adresse, erteilt. Mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D der Marktgemeinde römisch zehn die wasserrechtliche [Spruchteil A)] und naturschutzrechtliche Bewilligung [Spruchteil B)] für die Verbesserung des Hochwasserschutzes im Gewerbegebiet Z nach Maßgabe des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, Adresse, erteilt. Mit Spruchteil C) des Bescheides vom 10.05.2010, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D die zur Umsetzung des Hochwasserschutzes für das Gewerbegebiet Z erforderlichen Rodungen forstrechtlich bewilligt. Gemäß Spruchteil A/I. waren die bewilligten Maßnahmen bis längstens 31.12.2014 zu be-enden. Mit den Rodungen im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen des Bauabschnittes 1 war bis spätestens 31.12.2011 zu beginnen. Die mit Bescheid vom 10.05.2010, Zl ****, bewilligten Maßnahmen wurden innerhalb der vorgegebenen – teilweise verlängerten – Fristen nicht ausgeführt. 2. Projekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ sowie „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“: Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 hat die Marktgemeinde X unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.05.2010, Zl ****, das von DI B B, 6123 Terfens, erstellte Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009 vorgelegt und um die neuerliche Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung einschließlich der Neufestsetzung verschiedener Fristen angesucht.Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 hat die Marktgemeinde römisch zehn unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.05.2010, Zl ****, das von DI B B, 6123 Terfens, erstellte Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009 vorgelegt und um die neuerliche Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung einschließlich der Neufestsetzung verschiedener Fristen angesucht. Bereits mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat die Marktgemeinde X um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ angesucht und das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X - Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C- GmbH, Adresse, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Ergänzend dazu hat das Planungsbüro mit Schriftsatz vom 04.06.2014 den Rodungsantrag in vierfacher Ausfertigung nachgereicht. Bereits mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat die Marktgemeinde römisch zehn um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ angesucht und das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde römisch zehn - Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C- GmbH, Adresse, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Ergänzend dazu hat das Planungsbüro mit Schriftsatz vom 04.06.2014 den Rodungsantrag in vierfacher Ausfertigung nachgereicht. Im Zuge einer Besprechung am 30.10.2014 wurde der Marktgemeinde X aufgetragen, die beiden Projekte dahingehend zu überarbeiten, dass eine Anpassung der beiden Projekte vorgenommen wird, die Auswirkungen auf die HQ30-Abflusssituation aufgezeigt und die Ergebnisse der Regionalstudie eingearbeitet werden. Im Zuge einer Besprechung am 30.10.2014 wurde der Marktgemeinde römisch zehn aufgetragen, die beiden Projekte dahingehend zu überarbeiten, dass eine Anpassung der beiden Projekte vorgenommen wird, die Auswirkungen auf die HQ30-Abflusssituation aufgezeigt und die Ergebnisse der Regionalstudie eingearbeitet werden. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 hat die Marktgemeinde X unter Hinweis auf die Besprechung am 30.10.2014 das Ergänzungsprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, Adresse, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 hat die Marktgemeinde römisch zehn unter Hinweis auf die Besprechung am 30.10.2014 das Ergänzungsprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, Adresse, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft D hat in weiterer Folge das ursprüngliche Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, Adresse, - Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.05.2010, Zl ****, - das Projekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C-GmbH, Adresse, und das Ergänzungsprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, Adresse, mit Schriftsatz vom 03.03.2015, ****, zur Vorprüfung an den wasserfachlichen Amtssachverständigen übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft D hat in weiterer Folge das ursprüngliche Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009, verfasst von DI B B, Adresse, - Grundlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.05.2010, Zl ****, - das Projekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde römisch zehn – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C-GmbH, Adresse, und das Ergänzungsprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von der C-GmbH, Adresse, mit Schriftsatz vom 03.03.2015, ****, zur Vorprüfung an den wasserfachlichen Amtssachverständigen übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015, Zl **, hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI E E zum Gesamtprojekt, bestehend aus den genannten drei Teilprojekten zum Bau vom Hochwasserschutzanlagen, umfangreich geäußert. Diese Stellungnahme hat die Bezirkshauptmannschaft D allerdings nicht an die Konsenswerberin weitergeleitet. 3. Säumnisbeschwerden: Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 hat die Marktgemeinde X zum Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z/Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ bei der Bezirkshauptmannschaft D eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin weist die Marktgemeinde X auf ihr Schreiben vom 19.02.2015 hin, worin sie unter Vorlage der entsprechenden Projektunterlagen um die wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung des Projektes „Y-Hochwasserschutzgebiet, Gewerbegebiet Z/Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ angesucht habe. Die Bezirkshauptmannschaft D habe innerhalb der sechsmonatigen Frist keine Entscheidung getroffen und sei die Bezirkshauptmannschaft D daher ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 hat die Marktgemeinde römisch zehn zum Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z/Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ bei der Bezirkshauptmannschaft D eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin weist die Marktgemeinde römisch zehn auf ihr Schreiben vom 19.02.2015 hin, worin sie unter Vorlage der entsprechenden Projektunterlagen um die wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung des Projektes „Y-Hochwasserschutzgebiet, Gewerbegebiet Z/Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ angesucht habe. Die Bezirkshauptmannschaft D habe innerhalb der sechsmonatigen Frist keine Entscheidung getroffen und sei die Bezirkshauptmannschaft D daher ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Davon ausgehend stellt die Marktgemeinde X den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z/Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag statt geben und die beantragte Bewilligung erteilen. Davon ausgehend stellt die Marktgemeinde römisch zehn den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z/Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag statt geben und die beantragte Bewilligung erteilen. Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 hat die Marktgemeinde X bei der Bezirkshauptmannschaft D zum Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ eine Säumnisbeschwerde erhoben. Unter Hinweis auf den Antrag vom 17.06.2014 auf Neuausstellung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung bringt die Marktgemeinde X vor, die Bezirkshauptmannschaft D sei ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und habe innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung getroffen.Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 hat die Marktgemeinde römisch zehn bei der Bezirkshauptmannschaft D zum Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ eine Säumnisbeschwerde erhoben. Unter Hinweis auf den Antrag vom 17.06.2014 auf Neuausstellung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Genehmigung bringt die Marktgemeinde römisch zehn vor, die Bezirkshauptmannschaft D sei ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und habe innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist keine Entscheidung getroffen. Abschließend stellt die Marktgemeinde X den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag statt geben und die beantragte Bewilligung erteilen.Abschließend stellt die Marktgemeinde römisch zehn den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge über den Antrag auf wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung des Einreichprojektes „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ in der Sache selbst entscheiden, dem Antrag statt geben und die beantragte Bewilligung erteilen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015, Zln **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft D die beiden Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungs-akten Zln **** und **** einschließlich der Einreichunterlagen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. II.römisch zwei. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schriftsatz vom 06.10.2015, Zl LVwG-2015/37/2190-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Konsenswerberin die wasserfachliche Stellungnahme vom 20.07.2015, Zl ****, zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dieser wasserfachlichen Stellungnahme zu äußern. Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 hat die Marktgemeinde X ihre Stellungnahme erstattet. Darin bestätigt die Marktgemeinde X, dass es sich beim eingereichten Vorhaben um ein Gesamtprojekt handelt, das „aufbauend auf dem ursprünglichen Projekt des DI B B um den autobahnseitigen Hochwasserschutz und schließlich nach den Vorgaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen noch einmal zusammenfassend ergänzt wurde.“ Es liege somit ein aus drei Teilen bestehendes Gesamtprojekt vor.Mit Schriftsatz vom 28.10.2015 hat die Marktgemeinde römisch zehn ihre Stellungnahme erstattet. Darin bestätigt die Marktgemeinde römisch zehn, dass es sich beim eingereichten Vorhaben um ein Gesamtprojekt handelt, das „aufbauend auf dem ursprünglichen Projekt des DI B B um den autobahnseitigen Hochwasserschutz und schließlich nach den Vorgaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen noch einmal zusammenfassend ergänzt wurde.“ Es liege somit ein aus drei Teilen bestehendes Gesamtprojekt vor. Zudem ist die Marktgemeinde X den wasserfachlichen Aussagen umfangreich entgegen getreten. Zudem ist die Marktgemeinde römisch zehn den wasserfachlichen Aussagen umfangreich entgegen getreten. Am 02.12.2015 hat in der im Betreff angeführten Angelegenheit eine Besprechung stattgefunden. Das Ergebnis dieser Besprechung ist im Protokoll vom 02.12.2015 festgehalten. Ausgehend davon hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 09.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2190-4, die Marktgemeinde X um eine ergänzende Stellungnahme zu genau definierten Themen ersucht. Ausgehend davon hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 09.12.2015, Zl LVwG-2015/37/2190-4, die Marktgemeinde römisch zehn um eine ergänzende Stellungnahme zu genau definierten Themen ersucht. Dazu hat sich die Marktgemeinde X im Schriftsatz vom 28.01.2016 geäußert. Dazu hat sich die Marktgemeinde römisch zehn im Schriftsatz vom 28.01.2016 geäußert. Mit den Schriftsätzen vom 09.02.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-10, und vom 16.02.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-13, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bundeswasserbauverwaltung ersucht, darzulegen, ob die von der Marktgemeinde X geplanten und beabsichtigten Hochwasserschutzmaßnahmen dem derzeit vorliegenden Entwurf des Nationalen Hochwasserrisikomanagementplanes aber auch den von der Bundeswasserbauverwaltung für das Unter-Y-Tal, beginnend ab der Marktgemeinde F bis zur Stadtgemeinde D, geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen widersprechen. Mit den Schriftsätzen vom 09.02.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-10, und vom 16.02.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-13, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Bundeswasserbauverwaltung ersucht, darzulegen, ob die von der Marktgemeinde römisch zehn geplanten und beabsichtigten Hochwasserschutzmaßnahmen dem derzeit vorliegenden Entwurf des Nationalen Hochwasserrisikomanagementplanes aber auch den von der Bundeswasserbauverwaltung für das Unter-Y-Tal, beginnend ab der Marktgemeinde F bis zur Stadtgemeinde D, geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen widersprechen. Mit Schriftsatz vom 16.02.2016, Zl LVwG-2015/37/2190-14, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den wasserfachlichen Amtssachverständige DI E E ersucht, sich zu genau definierten Fragen zu äußern. Zu den genannten Ersuchen hat sich die Bundeswasserbauverwaltung im Schriftsatz vom 14.04.2016, Zl ****, und der wasserfachliche Amtssachverständige im Schriftsatz vom 07.04.2016, Zl ****, geäußert. Zu den Ermittlungsergebnissen hat die Marktgemeinde X in Wahrung des Parteigehörs mit Schriftsatz vom 07.05.2016 eine Stellungnahme abgegeben und wörtlich ausgeführt:Zu den Ermittlungsergebnissen hat die Marktgemeinde römisch zehn in Wahrung des Parteigehörs mit Schriftsatz vom 07.05.2016 eine Stellungnahme abgegeben und wörtlich ausgeführt: ● „Die Marktgemeinde X nimmt die äußerst detailliert aufgezeigten Projektmängel bzw. Widersprüche zum Stand der Technik zur Kenntnis. Diese können durch eine entsprechende Überarbeitung und Ergänzung des Projekts behoben werden.„Die Marktgemeinde römisch zehn nimmt die äußerst detailliert aufgezeigten Projektmängel bzw. Widersprüche zum Stand der Technik zur Kenntnis. Diese können durch eine entsprechende Überarbeitung und Ergänzung des Projekts behoben werden. ● Nicht zur Kenntnis genommen werden kann der in beiden Schreiben angeführte Widerspruch zum nationalen Hochwasserrisikomanagementplan 2015, da dieser Plan – trotz Bekanntgabe an die Öffentlichkeit - weiterhin nicht in einer rechtlich verbindlichen Form vorliegt (dh. nicht als Verordnung in Kraft getreten ist). Wir möchten festhalten, dass die nun vorliegenden Anregungen und Bemängelungen des Amtssachverständigen uns richtigerweise bereits im Zuge unseres Verfahrens vor der säumnisbelangten Behörde zeitgerecht hätten mitgeteilt werden müssen. Damit wäre der normale Gang des Verfahrens fortgesetzt worden, nämlich die Verbesserung des eingereichten Projektes. Dies ist jedoch auf Grund der Säumnis nicht geschehen und es steht unser Projekt plötzlich in direkter ‚Konkurrenz‘ zu dem aus der Regionalstudie ‚Tiroler Unter-Y-Tal‘ (M03) erfließenden Projekt der Bundeswasserbauverwaltung (welches zudem im Hochwasserrisikomanagementplan 2015 als eigenständiges Projekt wohl noch nicht eingetragen ist).“ Am 19.07.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol für den von den gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen betroffenen Bereich den Überflutungsplan eingeholt. III.römisch drei. Sachverhalt: 1. Beschreibung des Gesamtvorhabens: 1.1 Allgemeines: Die Marktgemeinde X beabsichtigt die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Talautobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der V Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y. Dazu sind zwei Teilprojekte vorgesehen, die zum einen Maßnahmen wasserseitig entlang der A**/1 und zum anderen Maßnahmen entlang des W Gießens sowie am westseitigen Rand des Gewerbegebietes Z vorsehen. Unter Berücksichtigung der Ergänzung zum Einreichprojekt „Y - Hochwasserschutz Gewerbegebiet Z“ wurden bei beiden Projektsteilen grundsätzlich die Ergebnisse der Abflussuntersuchung „Tirol I, Los A.3-Unterer Y“ als Bemessungsgrundlage herangezogen.Die Marktgemeinde römisch zehn beabsichtigt die Herstellung von Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz des Gewerbegebietes Z, der A**/1 Y-Talautobahn auf einer Länge von ca 2 km oberhalb der Mündung des W Gießens sowie des Bereiches zwischen der A**/1 und der ÖBB-Trasse bzw Mündung der W Gießen und der römisch fünf Ache gegenüber einem Bemessungsereignis HQ100 des Y. Dazu sind zwei Teilprojekte vorgesehen, die zum einen Maßnahmen wasserseitig entlang der A**/1 und zum anderen Maßnahmen entlang des W Gießens sowie am westseitigen Rand des Gewerbegebietes Z vorsehen. Unter Berücksichtigung der Ergänzung zum Einreichprojekt „Y - Hochwasserschutz Gewerbegebiet Z“ wurden bei beiden Projektsteilen grundsätzlich die Ergebnisse der Abflussuntersuchung „Tirol römisch eins, Los A.3-Unterer Y“ als Bemessungsgrundlage herangezogen. Gemäß dieser Abflussuntersuchung kommt es im betroffenen Projektbereich zunächst zu einem Rückstau des Y in den W Gießen, der in weiterer Folge zu Ausuferungen im Projektbereich führt. Gleichzeitig wird das orographisch rechte Vorland des Y über einen Rückstau des H-Baches dotiert, was zu großräumigen Ausuferungen zwischen I und X führt. Mit steigendem Abfluss kommt es dann zunächst zu einer Flutung im Bereich des Sportplatzes und Schwimmbades in X über den dort befindlichen Autobahndurchlass und etwas später zu einer massiven Überströmung der A**/1 unterhalb des Siedlungsgebietes von I, die den Wasserspiegel im Projektbereich rasch steigen lässt. Etwa zeitglich erfolgt auch eine zusätzliche Dotierung des orographisch rechten Vorlandes über den Autobahndurchlass im Bereich der Kläranlage in I. Schließlich kommt es noch vor Erreichen des Bemessungsabflusses zu einer Überströmung der A**/1 unmittelbar beim Gewerbegebiet Z im Bereich der T Ybrücke.Gemäß dieser Abflussuntersuchung kommt es im betroffenen Projektbereich zunächst zu einem Rückstau des Y in den W Gießen, der in weiterer Folge zu Ausuferungen im Projektbereich führt. Gleichzeitig wird das orographisch rechte Vorland des Y über einen Rückstau des H-Baches dotiert, was zu großräumigen Ausuferungen zwischen römisch eins und römisch zehn führt. Mit steigendem Abfluss kommt es dann zunächst zu einer Flutung im Bereich des Sportplatzes und Schwimmbades in römisch zehn über den dort befindlichen Autobahndurchlass und etwas später zu einer massiven Überströmung der A**/1 unterhalb des Siedlungsgebietes von römisch eins, die den Wasserspiegel im Projektbereich rasch steigen lässt. Etwa zeitglich erfolgt auch eine zusätzliche Dotierung des orographisch rechten Vorlandes über den Autobahndurchlass im Bereich der Kläranlage in römisch eins. Schließlich kommt es noch vor Erreichen des Bemessungsabflusses zu einer Überströmung der A**/1 unmittelbar beim Gewerbegebiet Z im Bereich der T Ybrücke. Die von der Marktgemeinde X geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen befinden sich zum überwiegenden Teil im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich.Die von der Marktgemeinde römisch zehn geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen befinden sich zum überwiegenden Teil im 30jährlichen Hochwasserabflussbereich. 1.2 Schutzmaßnahmen entlang der A**/1: Zur Verhinderung der Überströmung der A**/1 Y-Talautobahn im Bereich des Gewerbegebietes Z soll im Wesentlichen ein zur A**/1 parallel verlaufender y-seitiger Damm errichtet werden. Der Damm beginnt bei km ** und wird auf einer Länge von 950 m bis km **4 als Erdschüttdamm mit einer Kronenbreite von 3,5 m ausgeführt. Die Gründung des 2,2 m bis 2,5 m hohen Dammes soll dabei 1 m unter der bestehenden Geländeoberkante erfolgen. Die Abdichtung des Dammes erfolgt mit einer Schmalwand in der Mitte des Dammes bis in eine Tiefe von 6 m. Das obere Ende der Schmalwand wird mit dem 0,5 m starken Wegaufbau des auf der Dammkrone liegenden Begleitweges überdeckt. Die luft- und wasserseitige Böschungsneigung beträgt jeweils 2:3. Die wasserseitige Böschung wird bis auf Höhe HQ100 durch eine ca 0,3 m starke Berollung gegen die hydraulische Belastung gesichert. Zwischen Lärmschutzwand und Hochwasserschutzdamm wird ein Sickerschlitz für die Autobahnwässer angeordnet. Zwischen km ** und km ** wird die wasserseitige Böschung aufgrund der erhöhten hydraulischen Belastung anstelle der Berollung bis auf Höhe HQ100 mit Wasserbausteinen gesichert. Die Dammhöhe beträgt hier 2,3 m bis 2,8 m. Zwischen km ** und km ** folgt eine Spundwand anstelle des Dammes. Die Spundwand ragt etwa 2,3 m über das Gelände und soll mindestens 3 m im Boden eingebunden werden. Der Begleitweg verläuft hier wasserseitig der Spundwand und damit im Überflutungsbereich. Im Bereich der Kontrollstelle soll eine Öffnung in der Spundwand verbleiben, um die Nutzung des dort vorhandenen Servicetores weiterhin zu gewährleisten. Hier ist ein mobiler Hochwasserschutz mittels eines Dammbalkensystems vorgesehen. Der dichte Anschluss an den Untergrund und die Spundwand erfolgt mittels eines Fundamentstreifens bzw Betonsäulen. Im Übergangsbereich wird die Spundwand in den Damm eingebunden und der Begleitweg wird über eine Rampe auf den Damm geführt. Zwischen km ** und km ** erfolgt die Ausführung wieder als Damm analog zum obersten Abschnitt zwischen km ** und km **. Im untersten Bereich zwischen km ** und km ** wird aufgrund der beengten Platzverhältnisse anstelle der luftseitig 2:3 geneigten Böschung eine Winkelstützmauer errichtet. Der Freibord gegenüber dem Bemessungsereignis HQ100 beträgt auf der gesamten Länge 0,8 m. 1.3 Schutzmaßnahmen im Bereich des Gewerbegebietes Z: Im Bereich des Gewerbegebietes Z soll im Wesentlichen eine lineare Verbauung entlang des W Gießens sowie die Errichtung von Querdämmen im Vorland westlich des Gewerbegebietes gegenüber den Überflutungen aus dem Y erfolgen. Im Mündungsbereich des W Gießens soll der bestehende Wellblechdurchlass und die Rückstauklappe entfernt und somit ein offenes Gerinne hergestellt werden. Bachaufwärts der Autobahnunterquerung soll im Anschluss orographisch rechts des Gießens ein knapp 50m langer Damm errichtet werden, der bis zur bestehenden Zufahrtsstraße in das Gewerbegebiet reicht. Die luftseitige Böschung soll mit einer Neigung von 2:3 errichtet werden und die wasserseitige mit einer Neigung von 1:2 bis 2:3. Die Dammkrone des rund 1,4 m hohen Dammes hat eine Breite von 2,5 m und liegt auf Höhe 508,65 müA. Die anschließende orographisch rechts des Gießens liegende Zufahrtsstraße wird auf einer Länge von rund 250 m ebenfalls auf eine Höhe von 508,65 müA angehoben. Die Dammkrone des rund 1,4 m hohen Straßendammes hat eine befahrbare Breite von 6,0 m. Die luft- und wasserseitigen Böschungsneigungen entsprechen dem daran anschließenden Damm. Auf der orographisch linken Seite des Gießens soll im Anschluss an die Autobahnunterführung auf einer Länge von rund 125 m ebenfalls ein Damm errichtet werden, der im Wesentlichen dem auf der gegenüberliegenden Gießenseite entspricht. Die Dammhöhe beträgt hier rund 1,6 m. In diesem Bereich wird die Tiefenlinie des Gießens um ca 10 m nach rechts verschoben. Im Anschluss daran wird auf einer Länge von etwa 40 m eine Winkelstützmauer mit Oberkante auf 508,65 müA errichtet. Beim ersten bestehenden Straßendurchlass wird diese Mauer unterbrochen. Hier sollen im Ereignisfall Mobilelemente eingesetzt werden. Der Durchlass selbst soll durch ein Betonbauwerk mit einer lichten Weite von 10 m und Unterkante auf 507,4 müA ersetzt werden. Im Bemessungslastfall kommt es im Bereich des neuen Durchlasses zu einer geringfügigen Überströmung. Oberhalb des Straßendurchlasses soll orographisch links erneut ein rund 1,8 m hoher Damm bis zum Straßendamm der L** T-Bacher Straße errichtet werden. Der Regelquerschnitt entspricht dabei den bereits beschriebenen Dämmen. In etwa bei hm 3 soll aus Platzgründen luftseitig eine Steinschlichtung errichtet werden. Im Anschluss an die L48 ist orographisch links die Errichtung einer rund 1,8 m hohen Ufermauer vorgesehen, die bis zum zweiten Straßendurchlass geführt wird. Dieser soll ebenfalls durch ein neues Bauwerk ersetzt werden. Die lichte Breite beträgt 6 m und die Unterkante liegt auf Höhe 506,5 müA. Die Fahrbahn wird beidseitig von Hochwasserschutzmauern begrenzt, sodass der Durchlass auch beim Bemessungsereignis HQ100 befahrbar bleibt. Oberhalb des Durchlasses sollen beidseitig Ufermauern mit einer Höhe von etwa 1,15 m errichtet werden. Auf diese Ufermauern sollen im Bedarfsfall 1 m hohe mobile Elemente aufgesetzt werden, sodass die Ausbauhöhe von 508,65 müA erreicht wird. Zu diesem Zweck sollen Ankerplatten für die Stützen der Mobilelemente vorgesehen werden. Die Länge der Mauern mit aufgesetzten Mobilelementen beträgt rechtsufrig 280 m und linksufrig 335 m. Im Bereich eines bestehenden Durchlasses wird diese Konstruktion beidseitig unterbrochen und soll im Ereignisfall auf der gesamten Höhe mit Dammbalken verschlossen werden. Der Durchlass selbst soll durch ein Betonbauwerk mit einer lichten Weite von 6 m und Unterkante auf 506,0 müA ersetzt werden. Der Durchlass wird bereits bei HQ30 deutlich überströmt. Unterhalb des zweiten Straßendurchlasses mündet ein weiterer Gießen. Knapp oberhalb der Mündung befindet sich hier wiederum ein Straßendurchlass, der im Zuge des Projektes ersetzt werden soll. Die lichte Breite des neuen Bauwerkes beträgt 8 m und die Unterkante liegt auf Höhe 507,45 müA. Der Durchlass ist bereits ab HQ30 eingestaut, wird aber auch beim Bemessungsereignis nicht überströmt. Auf der orographisch linken Seite ist, soweit erforderlich, eine Ufermauer angeordnet, rechtsufrig ist das anstehende Gelände ausreichend hoch. Linksufrig führt die Ufermauer weiter entlang des Gießens. Die Linienführung wechselt dabei nach wenigen Metern auf die dem Gewässer abgewandte Seite der parallel dem Gießen entlang führenden Zufahrtsstraße. Im Bereich der Straßenquerung ist wiederum ein mobiler Hochwasserschutz vorgesehen. Die Höhe der Ufermauer beträgt bei den Mobilelementen rund 1,3 m und steigt bachaufwärts auf ca. 2,3 m an. Vom Gießen führt ein Damm mit Kronenhöhe 508,65 müA zunächst entlang der ÖBB-Bahntrasse weiter und schwenkt dann in Richtung Norden zur Ufermauer am W Gießen ab. Der Damm soll mit einer Kronenbreite von 2,5 m ausgebildet werden. Die Böschungen des 2,85 m bis 3,25 m hohen Dammes sollen beidseitig mit einer Neigung von 2:3 ausgeführt werden. Die luftseitig anschließende Grundparzelle soll um etwa 1,5 m aufgeschüttet werden. Als Abdichtung ist eine Schmalwand oder Lamellenwand bis zum Y-Schotter vorgesehen. Im Bereich der ÖBB-Bahnstromleitung soll die Dammkrone auf Höhe 507,43 müA abgesenkt werden, um den erforderlichen Mindestabstand von der Stromleitung einzuhalten. Im Ereignisfall soll die Ausbauhöhe durch Mobilelemente mit einer Höhe von 1,22 m erreicht werden. Im Bereich des W Gießens soll zunächst ein Übergang in eine Stahlbetonwand erfolgen, bevor im Bereich der Zufahrtsstraße entlang des W Gießens ein Verschluss mit Dammbalken vorgesehen ist. Zwischen dem W Gießen und der A**/1 soll ebenfalls ein Damm mit Kronenhöhe 508,65 müA und einer Kronenbreite von 2,5 m errichtet werden. Die Böschungen des 2,7 m hohen Dammes sollen beidseitig mit einer Neigung von 2:3 ausgeführt werden. Nur im Bereich der TIGAS-Station soll luftseitig eine Steinschlichtung ausgeführt werden, die bei der Querung der Gasleitung auf einem Betonfundament gegründet wird. Als Abdichtung ist eine Schmalwand oder Lamellenwand bis zum Y-Schotter vorgesehen. Bei den beiden Zufahrtsstraßen zur TIGAS-Station bzw entlang des W Gießen ist jeweils ein Übergang auf eine Stahlbetonwand vorgesehen, die Zufahrtsstraßen selbst sollen durch Mobilelemente verschlossen werden. 2. Wasserwirtschaftliche Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zum Vorhaben „Hochwasserschutz Unter-Y-Tal, J bis D“ einschließlich des UVP-Feststellungsverfahrens zu diesem Projekt: 2.1. Regionalstudie: 2.1.1. Allgemeines: Im Auftrag der Bundeswasserbauverwaltung Tirol wurden ab dem Jahr 2009 Abflussuntersuchungen für den gesamten Y von K bis D durchgeführt, mit denen der Ist-Zustand hinsichtlich Hochwassergefährdung durch Ausweisung von Hochwasserabflussbereichen für ein 30-jährliches, 100-jährliches und 300-jährliches Hochwasserereignis ermittelt wurde. Auf Basis dieser Abflussuntersuchungen wurden Gefahrenzonenpläne gemäß den Richtlinien zur Gefahrenzonenausweisung für die Bundeswasserbauverwaltung (Herausgeber: BMLFUW, Fassung 2006) für alle Gemeinden im Y-Tal erstellt. Zudem wurden wesentliche Hochwasserabfluss– und Retentionsflächen ausgewiesen. Auf Basis dieser Gefahrenzonenpläne sind im Unter-Y-Tal rd 360 ha Siedlungs- und Gewerbegebiete sowie auch überregional bedeutende Infrastruktureinrichtungen, wie die A**/1 und die Bahnstrecke, durch ein hundertjährliches Hochwasser gefährdet. Daher ergibt sich im Unter-Y-Tal dringender Handlungsbedarf für Hochwasserschutzmaßnahmen. Im Jahr 2012 wurde von der Bundeswasserbauverwaltung Tirol die Regionalstudie Unter-Y-Tal beauftragt, die ein integrales Maßnahmenkonzept für einen Hochwasserschutz für das gesamte Planungsgebiet von J/F bis D (rd 75
- km)beinhaltet. Laut den Technischen Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung (RIWA-T 2016) handelt es sich bei einer Regionalstudie um eine zeitlich, sachlich und räumlich übergeordnete Planung, die zur Abstimmung der künftigen Aktivitäten und Entwicklungen im Flussraum dient. Auf Grund der hydraulischen Berechnungen ist bekannt, dass der dringend erforderliche Hochwasserschutz nur bei gleichzeitiger Schaffung von Kompensationen bewilligungs- und förderfähig ist. Daher sind die Hochwasserschutzmaßnahmen im Unter-Y-Tal in ihrer Gesamtheit nur auf Grundlage eines überregionalen Maßnahmen-konzeptes umsetzbar. 2.1.2. Grundsätzliche Konzeption der geplanten Maßnahmen: Im Rahmen der Regionalstudie Unter-Y-Tal wurde in Abstimmung mit der Raumordnung ein Maßnahmenkonzept für den Hochwasserschutz erarbeitet. Grundsätze für die Maßnahmen sind die Anpassung des bestehenden Hochwasserschutzes bis zum 100-jährlichen Hochwasser (inkl Freibord) für Siedlungs- und Gewerbegebiete und als Bauland gewidmete Flächen sowie für die überregionale Infrastruktur. Um Verschärfungen des 100-jährlichen Hochwasserscheitels zu verhindern, wurden Kompensationsmaßnahmen mitgeplant. Diese beinhalten die Verstärkung der Retention in einzelnen Retentionsräumen, sogenannte optimierte Retentionsräume. Die Maßnahmen entsprechend dem Maßnahmenkonzept der Regionalstudie Unter-Y-Tal, ergänzt um die Optimierung des Retentionsraumes N, können in drei voneinander unabhängige Abschnitte unterteilt werden: ● Oberes Unter-Y-Tal: von J/F bis L/L mit dem optimiertem Retentionsraum M ● Mittleres Unter-Y-Tal: von L/L bis N/N mit den optimierten Retentionsräumen O/O und P ● Unteres Unter-Y-Tal: von Q/Q bis D mit dem optimierten Retentionsraum I/X, einschließlich der R- Ache in Q In jedem dieser Abschnitte können die Hochwasserschutzmaßnahmen einschließlich der Kompensationsmaßnahme, der sogenannten optimierten Retentionsräume, umgesetzt werden, ohne für die Unterlieger die 100-jährliche Hochwassersituation zu verschärfen. Die Umsetzung der Maßnahmen im Unteren Unter-Y-Tal mit dem Abschnitt I-X ist auf Grund des großen Schadenspotentials vordringlich. Die Linienführung der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde so gewählt, dass für gewidmetes Bauland und rechtmäßigen Bestand sowie für bedeutende Infrastruktureinrichtungen bis zum HQ100 ein Hochwasserschutz gewährleistet wird. Bei den Bauhöhen wird ein Freibord entsprechend der Energiehöhe, jedoch min 50 cm, berücksichtigt. In einer Begehung wurde eine realistische Linienführung nahe an den Widmungsgrenzen festgelegt. Das bedeutet, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen nur dort direkt am Y geplant sind, wo auch das zu schützende Gebiet unmittelbar an den Y angrenzt. Ansonsten sind die Hochwasserschutzmaßnahmen vom y abgerückt. Für die linearen Schutzbauten kommen Mauern, Dämme oder mobile Systeme als Bauweisen in Frage. An Ausmündungen von Gerinnen etc werden manuell oder automatisch verschließbare Absperrbauwerke angeordnet. Zur Sicherstellung der Entwässerung der Polder von Niederschlags-, Oberflächen- und Qualmwasser sind Ableitungen mit Absperr- oder Drosselbauwerken, Drainagen und Pumpwerken vorgesehen. In den optimierten Retentionsräumen werden die durch die linearen Hochwasserschutzmaßnahmen verursachten Abflussverschärfungen kompensiert. Durch bautechnische Maßnahmen wird die Wirkung von bestehenden Retentionsräumen gesteigert. In diesen Retentionsräumen wird Wasser in den Vorländern gespeichert und nach Abklingen der Hochwasserwelle gedrosselt in den Fluss zurückgeleitet. Die späte Flutung stellt sicher, dass die Retentionsräume während der Zeit hoher Wasserführung des Bemessungsereignisses zur Verfügung stehen und damit optimal wirken. In den Retentionsräumen wird die verstärkte Retention durch Dammbauwerke ermöglicht. Weitere Bauteile eines Retentionsraumes sind ein Streichwehr (gesteuert oder ungesteuert) und ein gesteuertes Auslaufbauwerk zur Entleerung nach dem Durchgang der Hochwasserwelle. Zusätzlich werden in den Kompensationsräumen Entlastungseinrichtungen eingeplant, um im Überlastfall unkontrollierte Dammüberströmungen zu verhindern. 2.1.3. Hochwasserschutz im Bereich der Gemeinden I und X Hochwasserschutz im Bereich der Gemeinden römisch eins und römisch zehn Gemeinde I: Entlang des Y, von der Gemeindegrenze zu U (Y-km **) bis zur Autobahnbrücke (Y-km **), muss die bereits bestehende Maßnahme überprüft und gegebenenfalls auf die neue Höhe der Maßnahmenoberkante von 516,7 bis 515,65 müA angepasst werden. Östlich des Siedlungsgebietes von I wird an der Autobahn auf Seite des Y von Y-km ** bis zur Überströmstrecke des Retentionsraumes I-X (Y-km **) ein Damm mit der Maßnahmenoberkantenhöhe 513,15 bis 514,60 müA errichtet. Östlich des Siedlungsgebietes von römisch eins wird an der Autobahn auf Seite des Y von Y-km ** bis zur Überströmstrecke des Retentionsraumes I-X (Y-km **) ein Damm mit der Maßnahmenoberkantenhöhe 513,15 bis 514,60 müA errichtet. Für den nordöstlichen Teil der Ortschaft I zwischen der Autobahn und der ÖBB-Trasse ist eine Hochwasserschutzmaßnahme entlang der Siedlungsgrenze mit einer Bauwerkshöhe von 1,1 bis 2,0 m notwendig. Dieser Damm begrenzt auch den optimierten Retentionsraum I-X.Für den nordöstlichen Teil der Ortschaft römisch eins zwischen der Autobahn und der ÖBB-Trasse ist eine Hochwasserschutzmaßnahme entlang der Siedlungsgrenze mit einer Bauwerkshöhe von 1,1 bis 2,0 m notwendig. Dieser Damm begrenzt auch den optimierten Retentionsraum I-X. Marktgemeinde X: Die Maßnahmen westlich der Ortschaft X gehören zum Retentionsraum I-X. Die Maßnahmen westlich der Ortschaft römisch zehn gehören zum Retentionsraum I-X. Entlang der A**/1 ist von Y-km ** bis Y-km ** ein Schutzdamm erforderlich. Zum Schutz des nördlichen Teiles der Ortschaft X, zwischen Autobahn und ÖBB-Trasse, sind zwei Absperrbauwerke (Y-km ** bzw. Y-km **) und eine Maßnahme bei der Einmündung der Xer Ache mit einer Höhe der Maßnahmenoberkante von 507,0 müA erforderlich. Diese schließt an das Widerlager für den Durchlass der Xer Ache an und verläuft entlang der Xer Ache. Zum Schutz des nördlichen Teiles der Ortschaft römisch zehn, zwischen Autobahn und ÖBB-Trasse, sind zwei Absperrbauwerke (Y-km ** bzw. Y-km **) und eine Maßnahme bei der Einmündung der Xer Ache mit einer Höhe der Maßnahmenoberkante von 507,0 müA erforderlich. Diese schließt an das Widerlager für den Durchlass der Xer Ache an und verläuft entlang der Xer Ache. Zum Schutz der Autobahn sind Maßnahmen von Y-km ** bis Y-km ** mit einer Maßnahmenoberkantenhöhe von 506,3 bis 507 müA mit einer Bauhöhe von ca. 1,0 m erforderlich. Bei der Autobahnabfahrt S West sind flussaufwärts der Autobahnabfahrt (Y-km ** -**) und ab dem Widerlager der Autobahnüberführungsbrücke bis zur Gemeindegrenze zu S (Y-km **) Maßnahmen mit einer Bauwerkshöhe von 1 bis 1,5 m zum Schutz des Gewerbegebietes Wörgl und X-Ost notwendig. 2.1.4. Optimierter Retentionsraum I-X: An der Autobahn muss im Bereich des optimierten Retentionsraumes I-X auf Seite des Y von Y-km ** bis Y km ** ein Damm mit der Maßnahmen-oberkantenhöhe 513,15 bis 514,60 müA errichtet werden. Ab IY-km ** bis zum Y-km ** wird auf der Seite des Retentionsraumes ein Paralleldamm zur Autobahn mit der Maßnahmenoberkante auf 510,6 müA errichtet. Ab Y-km ** muss die bestehende Lärmschutzwand als Hochwasserschutzmaßnahme adaptiert werden. Bei Y-km ** ist ein Einlaufbauwerk für den Retentionsraum I-X unterhalb der Autobahn erforderlich. Dieses Bauwerk besteht aus drei Feldern zu je 21 Meter. Für den nordöstlichen Teil der Ortschaft I, zwischen der Autobahn und der ÖBB-Trasse gelegen, ist eine Hochwasserschutzmaßnahme (schließt an dem Damm der Autobahn
- an)entlang der Siedlungsgrenze mit einer Bauwerkshöhe von 1,1 bis 2,0 m notwendig. Bei Y-km ** ist ein Einlaufbauwerk für den Retentionsraum I-X unterhalb der Autobahn erforderlich. Dieses Bauwerk besteht aus drei Feldern zu je 21 Meter. Für den nordöstlichen Teil der Ortschaft römisch eins, zwischen der Autobahn und der ÖBB-Trasse gelegen, ist eine Hochwasserschutzmaßnahme (schließt an dem Damm der Autobahn
- an)entlang der Siedlungsgrenze mit einer Bauwerkshöhe von 1,1 bis 2,0 m notwendig. Bei Y-km ** muss die bereits bestehende Maßnahme der Kläranlage überprüft und gegebenenfalls auf die neue Höhe der Maßnahmenoberkante von 511,25 bis 511,65 müA angepasst werden. Im bzw am Rand des optimierten Retentionsraumes I-X sind mehrere Schutzmaßnahmen für Einzelobjekte (ua größere landwirtschaftliche Betriebe, Reitstall) mit einer Bauwerkshöhe von 2 bis 4,45 m erforderlich. Für die ÖBB-Trasse muss auf der nördlichen Seite auf einer Länge von 1,46 km eine Maßnahme mit der Bauwerkshöhe von 3,9 bis 4,9 m errichtet werden. Im Nordwesten der Ortschaft X (Y-km **), zwischen der Autobahn und der ÖBB-Trasse, ist eine Schutzmaßnahme notwendig. Diese schließt auf der einen Seite an die Autobahn und auf der anderen Seite an die Maßnahme für die ÖBB-Trasse mit einer Maßnahmenoberkantenhöhe von 510,6 müA an. Für die Entleerung des Retentionsraumes I-X sind im nordöstlichen Bereich zwei Auslaufbauwerke notwendig. Im Nordwesten der Ortschaft römisch zehn (Y-km **), zwischen der Autobahn und der ÖBB-Trasse, ist eine Schutzmaßnahme notwendig. Diese schließt auf der einen Seite an die Autobahn und auf der anderen Seite an die Maßnahme für die ÖBB-Trasse mit einer Maßnahmenoberkantenhöhe von 510,6 müA an. Für die Entleerung des Retentionsraumes I-X sind im nordöstlichen Bereich zwei Auslaufbauwerke notwendig. Für den Überlastfall wird im Bereich Y-km ** bis ** eine rund 300 m lange Hochwasserentlastung mit einer Kronenhöhe von 509,60 müA vorgesehen. Für die Chemiefabrik im Westen der Ortschaft X wird ein Damm mit einer Höhe von 3,7 bis 4,9 m errichtet. In diese Maßnahme ist ein Absperrbauwerk integriert. Für die Chemiefabrik im Westen der Ortschaft römisch zehn wird ein Damm mit einer Höhe von 3,7 bis 4,9 m errichtet. In diese Maßnahme ist ein Absperrbauwerk integriert. Im überregionalen Maßnahmenkonzept wurde die grobe Linienführung festgelegt und die erforderlichen Bauwerkshöhen angegeben. Es liegen für alle Hochwasserschutz- und Kompensationsmaßnahmen grundsätzlich machbare Lösungsvorschläge in der Bearbeitungstiefe einer Studie vor, die im Zuge der weiteren Planungen zu prüfen und zu konkretisieren sind. 2.1.5. UVP-Feststellungsverfahren: Die Republik Österreich, vertreten durch die Bundeswasserbauverwaltung, dieser wiederum vertreten durch den Landeshauptmann von Tirol, hat mit Schriftsatz vom 27.08.2015 bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde die Feststellung beantragt, dass für das Projekt „Hochwasserschutz Unter-Y-Tal, J bis D“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. Das zu beurteilende Projekt lässt sich grundsätzlich wie folgt beschrieben: Zum Zweck des Hochwasserschutzes soll die bestehende Verbauung im Lauf des Y von J/F bis D um einen zusätzlichen Maßnahmenmix (lineare Schutzbauten, wie Dämme, Mauern, mobile Systeme, Retentionsflächen etc) ergänzt werden. Planerisch, technisch und funktional unterteilt sich das Vorhaben in drei Abschnitte – Abschnitt: Q/Q – D; Abschnitt B: O/O bis N/N; Abschnitt C: F bis L/L. Primär soll der Abschnitt A ausgeführt werden. Als lineare Schutzbauten sind Mauern, Dämme oder mobile Systeme als Bauweisen vorgesehen. An Ausmündungen von Gerinnen etc werden manuell oder automatisch verschließbare Absperrbauwerke angeordnet. Zur Sicherstellung der Entwässerung der Polder von Niederschlags-, Oberflächen- oder Qualmwasser sind Ableitungen mit Absperr- oder Drosselbauwerken, Drainagen und Pumpwerken vorgesehen. In den optimierten Retentionsräumen werden die durch die linearen Hochwasserschutzmaßnahmen verursachten Abflussverschärfungen kompensiert und durch bautechnische Maßnahmen die Wirkung von bestehenden Retentionsräumen gesteigert. In den Retentionsräumen wird die verstärkte Retention durch Dammbauwerke ermöglicht. Weitere Bauteile eines Retentionsraumes sind ein Streichwehr als Dotationsbauwerk (ungesteuert in den Abschnitten B und C, gesteuert in Abschnitt A) und ein gesteuertes Auslaufbauwerk zur Entleerung nach dem Durchgang der Hochwasserwelle. Auch sind in den Kompensationsräumen Entlastungseinrichtungen vorgesehen, um im Überlastfall unkontrollierte Dammüberströmungen zu verhindern. Bauliche Maßnahmen im Flussraum sind grundsätzlich nicht geplant. Es kann jedoch lokal notwendig sein, bauliche Maßnahmen an der Uferkante oder in den Böschungen zu setzen sowie die Flusssohle im Bereich der Überströmstrecken zu stabilisieren, um die Funktion der Streichwehre zu gewährleisten. Die weiteren Planungen und die Ausgestaltung werden den Technischen Richtlinien für die Bundeswasserbauverwaltung (RIWA-T 2016) entsprechen. Damit wird die Einhaltung des Standes der Technik bei der weiteren Planung und Umsetzung sichergestellt. Das von der UVP-Behörde im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu beurteilende Projekt entsprach somit dem im Kapitel 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses beschriebenen Vorhaben. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde festgestellt, dass für die Abschnitte A, B und C des in den eingereichten Unterlagen dargestellten Projekts „Hochwasserschutz Unter-Y-Tal von J bis D“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist. 2.1.6. Weiteres Vorgehen der Bundeswasserbauverwaltung: Die Bundeswasserbauverwaltung beabsichtigt, bis Ende des Jahres 2016 zum Vorhaben „Hochwasserschutz J bis D“ ein generelles Projekt zu erarbeiten, um im darauffolgenden Jahr 2017 ein einreichfähiges Projekt zu erstellen. 2.1.7. Vergleich der von der Marktgemeinde X geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen mit dem von Bundeswasserbauverwaltung geplanten Vorhaben „Hochwasserschutz Unter-Y-Tal, J bis D“Vergleich der von der Marktgemeinde römisch zehn geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen mit dem von Bundeswasserbauverwaltung geplanten Vorhaben „Hochwasserschutz Unter-Y-Tal, J bis D“ Die von der Marktgemeinde X beantragten Maßnahmen sehen den Schutz des Gewerbegebietes Z sowie eines Teilabschnittes der A**/1 vor. Da es durch die Maßnahmen zu keinen Auswirkungen auf die Unterlieger kommen soll, wurden auch keine Kompensationsmaßnahmen mitgeplant. Durch die Unterführung unter der A**/1 im Bereich des Sportplatzes kann die Überflutung durch die geplanten Maßnahmen jedoch nicht vollständig verhindert werden. Hingegen sind in der Regionalstudie Unter-Y-Tal das Gewerbegebiet Z und die A**/1 vollständig vor einer hundertjährlichen Überflutung geschützt. Die von der Marktgemeinde römisch zehn beantragten Maßnahmen sehen den Schutz des Gewerbegebietes Z sowie eines Teilabschnittes der A**/1 vor. Da es durch die Maßnahmen zu keinen Auswirkungen auf die Unterlieger kommen soll, wurden auch keine Kompensationsmaßnahmen mitgeplant. Durch die Unterführung unter der A**/1 im Bereich des Sportplatzes kann die Überflutung durch die geplanten Maßnahmen jedoch nicht vollständig verhindert werden. Hingegen sind in der Regionalstudie Unter-Y-Tal das Gewerbegebiet Z und die A**/1 vollständig vor einer hundertjährlichen Überflutung geschützt. Unterschiede ergeben sich in der Linienführung für den westlich des Gewerbegebietes gelegenen Damm sowie in den Bauwerkshöhen. Diese sind in der Regionalstudie Unter-Y-tal aufgrund der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen um rd 2 m höher. Die geplanten Maßnahmen der Marktgemeinde X sehen im Verhältnis zur geschützten Fläche eine große Länge von mobilen Elementen vor, was bei einem Hochwasserereignis am Y schwierig zu koordinieren und vorab genauestens zu regeln ist. Bei den Hochwasserschutzbauwerken für das Unter-Y-tal wird von der Bundeswasserbauverwaltung Tirol hingegen grundsätzlich darauf geachtet, einfache, robuste und soweit möglich vollautomatische Systeme zu planen. Unterschiede ergeben sich in der Linienführung für den westlich des Gewerbegebietes gelegenen Damm sowie in den Bauwerkshöhen. Diese sind in der Regionalstudie Unter-Y-tal aufgrund der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen um rd 2 m höher. Die geplanten Maßnahmen der Marktgemeinde römisch zehn sehen im Verhältnis zur geschützten Fläche eine große Länge von mobilen Elementen vor, was bei einem Hochwasserereignis am Y schwierig zu koordinieren und vorab genauestens zu regeln ist. Bei den Hochwasserschutzbauwerken für das Unter-Y-tal wird von der Bundeswasserbauverwaltung Tirol hingegen grundsätzlich darauf geachtet, einfache, robuste und soweit möglich vollautomatische Systeme zu planen. Die Planungen der Marktgemeinde X und die Planungen der Bundeswasserbauverwaltung Tirol wurden parallel durchgeführt und sind derzeit nicht aufeinander abgestimmt. Das Schutzziel der Bundeswasserbauverwaltung Tirol ist ein wesentlich umfassenderes, wohingegen das Schutzziel der Marktgemeinde X lokal begrenzt ist und der Rückstau durch die Unterführung der A**/1 noch unberücksichtigt ist.Die Planungen der Marktgemeinde römisch zehn und die Planungen der Bundeswasserbauverwaltung Tirol wurden parallel durchgeführt und sind derzeit nicht aufeinander abgestimmt. Das Schutzziel der Bundeswasserbauverwaltung Tirol ist ein wesentlich umfassenderes, wohingegen das Schutzziel der Marktgemeinde römisch zehn lokal begrenzt ist und der Rückstau durch die Unterführung der A**/1 noch unberücksichtigt ist. Eine Umsetzung der Maßnahmen laut Regionalstudie Unter-‚Y-Tal würde den Schutz des Gewerbegebietes Z und des Teilabschnittes der A**/1 mitbeinhalten. Bei vorheriger Umsetzung der Maßnahmen der Marktgemeinde X müssten diese bei nachfolgender Umsetzung der Maßnahmen der Regionalstudie Unter-y-Tal adaptiert bzw teilweise komplett neu errichtet werden. Auch im Bereich der Hochwasserentlastung über die A**/1 wären Anpassungen erforderlich. Eine Umsetzung der Maßnahmen laut Regionalstudie Unter-‚Y-Tal würde den Schutz des Gewerbegebietes Z und des Teilabschnittes der A**/1 mitbeinhalten. Bei vorheriger Umsetzung der Maßnahmen der Marktgemeinde römisch zehn müssten diese bei nachfolgender Umsetzung der Maßnahmen der Regionalstudie Unter-y-Tal adaptiert bzw teilweise komplett neu errichtet werden. Auch im Bereich der Hochwasserentlastung über die A**/1 wären Anpassungen erforderlich. 3. Gegenständliches Vorhaben und Hochwasserrisikomanagementplan 2015: Die Endfassung des Nationalen Hochwasserrisikomanagementplans 2015 wurde am 18.03.2016 im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht. Eine Verordnung ist gemeinsam mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2015 vorgesehen, bislang aber noch nicht erfolgt. Der Projektbereich liegt gemäß Nationalem Hochwasserrisikomanagementplan 2015 im Risikogebiet 7063 Y-X bis D (APSFR 7063). In diesem Risikogebiet wird das Projekt „Y- Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ unter der Maßnahme M08b - Lineare Schutzmaßnahmen mit dem Status „in Planung“ angeführt. Die Regionalstudie „Tiroler Unter-Y-Tal“ ist unter der Maßnahme M03 – einzugsgebietsbezogene Konzepte und Planungen zur Verbesserung des Wasser-und Feststoffhaushaltes mit dem Status „Planung abgeschlossen“ – ebenfalls angeführt. Ein definiertes Ziel im Nationalen Hochwasserrisikomanagementplan ist die „Reduktion nachteiliger Folgen während und nach einem Hochwasserereignis“. Die geplanten Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dieser Zielsetzung werden speziell die zum Schutz des Gewerbegebietes Z vorgesehenen Maßnahmen der Marktgemeinde X in der derzeitigen Form nicht gerecht.Ein definiertes Ziel im Nationalen Hochwasserrisikomanagementplan ist die „Reduktion nachteiliger Folgen während und nach einem Hochwasserereignis“. Die geplanten Maßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Dieser Zielsetzung werden speziell die zum Schutz des Gewerbegebietes Z vorgesehenen Maßnahmen der Marktgemeinde römisch zehn in der derzeitigen Form nicht gerecht. 4. Projektmängel: Das ursprüngliche Projekt des DI B B weist auch unter Berücksichtigung der Projektergänzungen aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der Durchlässe am W Gießen den erforderlichen Detaillierungsgrad nicht auf. Folgende schwere Projektmängel wären durch Vorlage ergänzender Unterlagen zu beheben: ● Untergrunderkundungen und Grundwassersituation: In den Projektunterlagen sind keinerlei Aussagen über die Untergrundverhältnisse enthalten. Diese stellen jedoch die Grundlage für die Standsicherheitsnachweise der Mauern und Dämme dar. Ebenso hängt davon die Dimensionierung der erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen der Dämme bzw Mauern ab. Im Projekt wird hierzu lediglich angegeben, dass die Dimensionierung im Zuge der Ausführungsplanung erfolgen soll. Es ist aus wasserfachlicher Sicht jedoch bereits im Zuge des Einreichprojektes abzuklären, ob es zu einer Beeinflussung der lokalen und regionalen Grundwasserverhältnisse durch Änderung oder Absperren des Grundwasserstroms kommt, da damit auch eine Beeinflussung von bestehenden Wassernutzungen im erweiterten Projektgebiet zu erwarten wäre. Im Projekt wird hierzu nur angegeben, dass es zu keiner Beeinflussung kommt, ohne jedoch dafür irgendeine Begründung zu nennen. Die Untergrundverhältnisse haben auch maßgeblichen Einfluss auf den Sickerwasseranfall im von Dämmen und Mauern eingeschlossenen Polder. Sie stellen damit auch eine wesentliche Grundlage für die Planung und Dimensionierung der Polderentwässerung dar, die im gegenständlichen Projekt vollständig fehlt. Die angeführten Erkundungen und Untersuchungen stellen eine wesentliche Grundlage des Projektes dar und geben erst Auskunft über die grundsätzliche Machbarkeit des Projektes in der vorliegenden Form. Die diesbezüglichen ergänzenden Unterlagen wären von einem nichtamtlichen Sachverständigen für Geotechnik zu prüfen. ● Dimensionierung der Untergrundabdichtungen: Die Dimensionierung der Abdichtungsmaßnahmen stellt die Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen des Projektes auf den Grundwasserhaushalt dar und ist daher zu ergänzen. Im Bereich der Mauern entlang der Gießen sind derzeit keine Abdichtungsmaßnahmen vorgesehen. Hier ist deren Erfordernis zu prüfen. Die ergänzenden Unterlagen wären von einem nichtamtlichen Sachverständigen für Geotechnik zu prüfen. ● Standsicherheitsnachweise der Dämme und Mauern: Basierend auf den Erkenntnissen über den Untergrundaufbau sind Standsicherheits-berechnungen sowie Durchströmungsberechnungen für die Linearmaßnahmen zu ergänzen. Diese wären von einem nichtamtlichen Sachverständigen für Geotechnik zu prüfen. ● Betriebsordnung: Im Projekt ist die Montage von gut 800 m2 Mobilelementen verteilt über das Projektgebiet vorgesehen. Die Gewährleistung des Hochwasserschutzes gegenüber dem Bemessungsereignis ist somit maßgeblich davon abhängig, ob eine zeitgerechte Montage der Mobilelemente garantiert werden kann. Da es sich hier um eine nicht unerhebliche Menge von Elementen handelt, ist ein entsprechender Nachweis in Form einer (vorläufigen) Betriebsordnung zu ergänzen. Dies hat Aussagen zu folgenden Punkten zu enthalten: o Aufbau der Einsatzorganisation (Einsatzleitung, eingebundene Organisationen, eigene Gesellschaft, etc) o Wie wird sichergestellt, dass die Einsatzorganisation im Ereignisfall ausreichend einsatzfähig ist (Einsatzleitung verfügbar, ausreichend Personal und Geräte...) o System der Mobilelemente (Typ der Elemente bei Zufahrten bzw bei Maueraufbauten, Stützen,...) o Ablauf im Ereignisfall (Alarmierungskette, Vorwarnzeiten, wo wird wann und was aufgebaut, Aufbaudauern, erforderliche Geräte nach Typ und Anzahl, verkehrstechnische Abwicklung...) o Instandhaltung, Vor- und Nachbereitung (Wartung und Lagerungsort der Elemente und Geräte, Häufigkeit der Einsatzübungen) o Ist eine Evakuierung erforderlich bzw wann (beengte Platzverhältnisse bei Aufbau, Dauer für Evakuierung, Überlastfall,...) o Vorgehen bei Überlastfall (Evakuierung, Sicherheit der Mitglieder der Einsatzorganisation,...) ● Gutachten der Staubeckenkommission: Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird die hydraulische Situation im Projektgebiet verändert. Die Längsverbauung der beiden Gießen mit den Querdämmen westseitig des Gewerbegebietes entspricht dabei vom hydraulischen System einem Absperrbauwerk mit zwei Drosseln. Im Bemessungslastfall HQ100 werden die Überflutungsflächen westlich des Gewerbegebietes um bis zu 20 cm höher aufgestaut. Es wird somit aus Sicht des Unterfertigten ein neues Absperrbauwerk mit zugehörigem neuen Rückhalteraum errichtet, dessen Beckeninhalt zweifelsfrei ein Volumen von 500.000 m³ überschreitet. Die Veränderung der Situation zeigt sich vor allem auch dadurch, dass sich bei Versagen dieses neuen Bauwerkes durch die resultierende Flutwelle im Vergleich zum derzeitigen Zustand ein wesentlich höheres Schadenspotential im Projektgebiet ergibt. Es wird daher dringend empfohlen, das Projekt der Staubeckenkommission zur Abklärung vorzulegen, ob hier die Vorlage eines Gutachtens der Staubeckenkommission gemäß § 104 Abs 3 WRG erforderlich ist.Es wird daher dringend empfohlen, das Projekt der Staubeckenkommission zur Abklärung vorzulegen, ob hier die Vorlage eines Gutachtens der Staubeckenkommission gemäß Paragraph 104, Absatz 3, WRG erforderlich ist. Folgende weitere Ergänzungen sind zu liefern: ● Anschlüsse zwischen Dämmen und Mauern: Die Anschlüsse in den Übergangsbereichen zwischen den Dämmen und Mauern sind im Detail zu planen. Dies betrifft vor allem auch die Bereiche der Zufahrtsstraßen, wo zwischen den Mobilelementen und Dämmen nur kurze Mauerscheiben vorgesehen sind. Der Anschluss des Fundaments der Mobilelemente an den Damm im Bereich der Bahnstromleitung ist ebenfalls zu betrachten. Die ergänzenden Unterlagen wären hinsichtlich Standsicherheit und Umläufigkeiten ebenfalls von einem nichtamtlichen Sachverständigen für Geotechnik zu prüfen. ● Differenzenpläne Wasserspiegel: Die Darstellung der Differenzen der Wasserspiegellagen für HQ30 ist flussabwärts mindestens bis zur Mündung der V Ache zu verlängern. Die Darstellung der Differenzen der Wasserspiegellagen für HQ100 hat im gesamten Einflussraum zu erfolgen. Die Pläne „Differenzen“ sind in einem Katasterlageplan 1:1000 in klassifizierter Form darzustellen. Die derzeit fehlerhafte und verwirrende Projektion des Orthofotos im Hintergrund ist zu korrigieren.Die Darstellung der Differenzen der Wasserspiegellagen für HQ30 ist flussabwärts mindestens bis zur Mündung der römisch fünf Ache zu verlängern. Die Darstellung der Differenzen der Wasserspiegellagen für HQ100 hat im gesamten Einflussraum zu erfolgen. Die Pläne „Differenzen“ sind in einem Katasterlageplan 1:1000 in klassifizierter Form darzustellen. Die derzeit fehlerhafte und verwirrende Projektion des Orthofotos im Hintergrund ist zu korrigieren. ● Differenzenpläne Überflutungsflächen: Die Darstellungen der Differenzen der Überflutungsflächen für HQ100 hat jedenfalls in einem Katasterlageplan 1:1000 zu erfolgen. Die derzeit fehlerhafte und verwirrende Projektion des Orthofotos im Hintergrund ist zu korrigieren. ● Vergleich der Hochwasserwellen: Es ist eine Vergleichsdarstellung der Ganglinien des Y unterhalb der Mündung des W Gießens für HQ30 und HQ100 zu ergänzen. Von der Zeit 5 Stunden vor der Abflussspitze bis 5 Stunden nachher ist ein entsprechend skalierter Detailauszug darzustellen. Die Spitzenwerte der Berechnungen des Ist- und Projektzustandes sind zu beschriften. 5. Gesamtvorhaben – Stand der Technik: Das Gesamtvorhaben entspricht – selbst bei Ergänzung der in Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Projektmängel – aus folgenden Gründen nicht dem Stand der Technik: ● Unterführung im Bereich des Sportplatzes: Im Bereich des Sportplatzes der Gemeinde X existiert eine Unterführung unter der A**/1, die gemäß dem Projekt nicht verschlossen werden soll. Dadurch kommt es bereits unter einem HQ30 zu einer Überflutung eines Teils des Projektgebietes über diese Unterführung, auch wenn alle im Projekt vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden. Zwischen der erhöhten Zufahrtsstraße rechtsufrig des W Gießens und der Mündung der V Ache ist zwar eine Reduktion der Wassertiefen um rund 0,6 m zu erwarten, die Wassertiefen würden hier aber immer noch bis zu 1,6 m betragen.Im Bereich des Sportplatzes der Gemeinde römisch zehn existiert eine Unterführung unter der A**/1, die gemäß dem Projekt nicht verschlossen werden soll. Dadurch kommt es bereits unter einem HQ30 zu einer Überflutung eines Teils des Projektgebietes über diese Unterführung, auch wenn alle im Projekt vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden. Zwischen der erhöhten Zufahrtsstraße rechtsufrig des W Gießens und der Mündung der römisch fünf Ache ist zwar eine Reduktion der Wassertiefen um rund 0,6 m zu erwarten, die Wassertiefen würden hier aber immer noch bis zu 1,6 m betragen. ● Anschluss an den Autobahndamm: Der Anschluss des Querdammes zwischen W Gießen und A**/1 westlich des Gewerbegebietes an den Autobahndamm ist unzureichend. Der rechte Fahrbahnrand der A**/1 liegt hier gemäß den Angaben im Projekt auf Höhe 508,14 müA und somit c. 12 cm tiefer als der Wasserspiegel bei HQ100. Bei projektgemäßer Ausführung ist daher beim Bemessungsereignis mit einer Umströmung des Dammes über die Autobahn zu rechnen. Der Bereich zwischen A**/1 und W Gießen wird somit weiterhin geflutet. Auch ein Versagen des Dammes durch die Um- bzw Überströmung ist nicht ausgeschlossen. ● Überlastfall: Der Überlastfall wird im ursprünglichen Projekt B B nicht behandelt. Es sind keine baulichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Schadensausweitung im Überlastfall geplant. Bei projektgemäßer Ausführung der Maßnahmen ist im Überlastfall zunächst mit einem unkontrollierten Versagen der Dammbauwerke westlich des Gewerbegebiets zu rechnen, wodurch es zu einer Dammbruchwelle in das Gewerbegebiet kommen würde. Der zu erwartende Schaden durch diese Dammbruchwelle ist wesentlich höher als der Schaden, der bei gleichem Ereignis ohne die Maßnahmen durch einen langsam ansteigenden Wasserspiegel im Projektgebiet entstehen würde. ● Polderentwässerung: Im Projekt ist keine Polderentwässerung vorgesehen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Einleitungen bzw Rückleitungen mit Rückschlagklappen bzw Absperrschiebern versehen werden und nicht mehr abgeleitete Oberflächenwässer über mobile Pumpen abgeleitet werden müssten. Menge und Ort des Anfalls sind jedoch völlig unklar, sodass eine adäquate Vorbereitung im Ereignisfall nicht möglich ist. Weiters wurden Niederschlagswässer auf unbefestigten Flächen nicht berücksichtigt. Dies betrifft vor allem den Bereich zwischen der Mündung des W Gießens und der V Ache. Zusätzlicher Wasseranfall ist durch Sickerwässer im Bereich der Dämme und Mauern sowie durch Leckagewässer der Mobilelemente zu erwarten. Es fehlen sämtliche Maßnahmen (Drainagen, Pumpstationen) zur kontrollierten Ableitung dieser Wässer, weshalb trotz der projektierten Maßnahmen von Schäden durch Überflutungen im Projektgebiet auszugehen ist.Im Projekt ist keine Polderentwässerung vorgesehen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Einleitungen bzw Rückleitungen mit Rückschlagklappen bzw Absperrschiebern versehen werden und nicht mehr abgeleitete Oberflächenwässer über mobile Pumpen abgeleitet werden müssten. Menge und Ort des Anfalls sind jedoch völlig unklar, sodass eine adäquate Vorbereitung im Ereignisfall nicht möglich ist. Weiters wurden Niederschlagswässer auf unbefestigten Flächen nicht berücksichtigt. Dies betrifft vor allem den Bereich zwischen der Mündung des W Gießens und der römisch fünf Ache. Zusätzlicher Wasseranfall ist durch Sickerwässer im Bereich der Dämme und Mauern sowie durch Leckagewässer der Mobilelemente zu erwarten. Es fehlen sämtliche Maßnahmen (Drainagen, Pumpstationen) zur kontrollierten Ableitung dieser Wässer, weshalb trotz der projektierten Maßnahmen von Schäden durch Überflutungen im Projektgebiet auszugehen ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die angegebenen Zwecke durch das ursprüngliche Projekt B B auch unter Berücksichtigung der Ergänzungen aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der Durchlässe am W Gießen nicht erreicht werden. Die nicht geschlossene Unterführung im Bereich des Sportplatzes, der unzureichende Anschluss des Querdammes an die Autobahn und die nicht ausreichend vorgesehene Polderentwässerung führen dazu, dass es trotz Umsetzung aller in diesem Projekt angeführten Maßnahmen beim Bemessungsereignis HQ100 zu Überflutungen im zu schützenden Projektbereich kommt. Dem gegenüber wird der Zweck im Hinblick auf die Maßnahmen entlang der A**/1 zum Schutz gegen Überflutungen erfüllt. 6. Auswirkungen beim HQ30-Ereignis und beim HQ100-Ereignis: Bei einem HQ30-Ereignis im Vorland westlich des Projektgebietes ergeben sich etwas geringere Wassertiefen und Überflutungsflächen als im Ist-Zustand. Es sind somit keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Y kommt es im Bereich der Mündung zu geringfügigen Erhöhungen des Wasserspiegels. Ob diese auf den betreffenden Bereich beschränkt sind oder sich flussabwärts fortpflanzen, ist den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen. Bei einem HQ100-Ereignis ist auf Grundstücken mit Bebauungen für Wohn- oder Wirtschaftszwecke jedenfalls von einer zusätzlichen Belastung auszugehen. Bei rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist bei Flächen, die im Ist-Zustand nicht betroffen waren, nach Umsetzung der Maßnahmen ebenfalls von einer zusätzlichen bzw neuen Belastung auszugehen. Bei rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, bei denen sich nur die Wassertiefe erhöht, sind die Auswirkungen ab einer bestimmten Wassertiefe vernachlässigbar. Eine nähere Beurteilung hätte durch einen Sachverständigen für landwirtschaftlichen Bodenschutz zu erfolgen. Bei einem HQ100-Ereignis werden jedenfalls zusätzliche, in den Projekten nicht angeführte Grundstücke berührt. Welche das genau sind und ob noch weitere Wasserbenutzungen berührt werden, ist auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht zu beurteilen. Es ist eine Ergänzung durch adaptierte Differenzenpläne der Überflutungsflächen und Wassertiefen sowie ein Vergleich der Ganglinien für HQ100 erforderlich. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt seine Feststellungen auf das umfangreiche, in sich widerspruchsfreie und schlüssige Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen Dr. E E vom 07.04.2016, Zl ****. Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht, insbesondere im Zusammenhang mit der Regionalstudie und den Planungen der Bundeswasserbauverwaltung für das Unter-Y-Tal, auf die klar strukturierte Stellungnahme vom 14.04.2016, Zl ***, und auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde vom 24.03.2016, Zl ****, zurückgreifen. Der 30jährliche Hochwasserabflussbereich in dem von den geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen betroffenen Gebiet ergibt sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Überflutungsplan. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen aber auch die Darlegungen der Bundeswasserbauverwaltung in den genannten Schriftsätzen hat die Marktgemeinde X in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2016 nicht bestritten. Die Marktgemeinde X hält im Wesentlichen nur fest, dass die „nun vorliegenden Anregungen und Bemängelungen des Amtssachverständigen“ ihr bereits im Zuge des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft D zeitgerecht hätten mitgeteilt werden müssen. Aufgrund dieses von der belangten Behörde zu vertretenden Verfahrensmangels stehe ihr Vorhaben in direkter „Konkurrenz“ zu dem aus der Regionalstudie „Tiroler Unter-Y-Tal“ (MO3) erfließenden Projekt der Bundeswasserbauverwaltung. Die Ausführungen und Schlussfolgerungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen aber auch die Darlegungen der Bundeswasserbauverwaltung in den genannten Schriftsätzen hat die Marktgemeinde römisch zehn in ihrer Stellungnahme vom 17.05.2016 nicht bestritten. Die Marktgemeinde römisch zehn hält im Wesentlichen nur fest, dass die „nun vorliegenden Anregungen und Bemängelungen des Amtssachverständigen“ ihr bereits im Zuge des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft D zeitgerecht hätten mitgeteilt werden müssen. Aufgrund dieses von der belangten Behörde zu vertretenden Verfahrensmangels stehe ihr Vorhaben in direkter „Konkurrenz“ zu dem aus der Regionalstudie „Tiroler Unter-Y-Tal“ (MO3) erfließenden Projekt der Bundeswasserbauverwaltung. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagementplan 2015 macht die Marktgemeinde X nur darauf aufmerksam, dass dieser nicht in einer rechtlich verbindlichen Form vorliegt. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserrisikomanagementplan 2015 macht die Marktgemeinde römisch zehn nur darauf aufmerksam, dass dieser nicht in einer rechtlich verbindlichen Form vorliegt. Die Marktgemeinde X hat somit die Aussagen der Bundeswasserbauverwaltung und des wasserfachlichen Amtssachverständigen nicht bestritten. Die Marktgemeinde römisch zehn hat somit die Aussagen der Bundeswasserbauverwaltung und des wasserfachlichen Amtssachverständigen nicht bestritten. V.römisch fünf. Rechtslage: 1. Wasserrechtsgesetz 1959: Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt den Überschriften auszugsweise wie folgt: „Besondere bauliche Herstellungen § 38.
(1)Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.Paragraph 38 Punkt (, eins,) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. […]“
(3)Als Hochwasserabflussabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“
(3)Als Hochwasserabflussabflussgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“ „Schutz- und Regulierungswasserbauten § 41.
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.Paragraph 41,
(1)Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmung des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.
(2)Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 127, fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann. […]
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.
(4)Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung. […]“ „Hochwasserrisikomanagementpläne § 55l.
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.Paragraph 55 l,
(1)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß Paragraph 55 k, erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (Paragraph 55 j,) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen. […]“ „Vorläufige Überprüfung § 104.
(1)Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,Paragraph 104,
(1)Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,
- a)ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden; […]
- h)ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisiko-managementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (Paragraph 54,), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (Paragraph 53,), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (Paragraphen 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (Paragraph 33 d,), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisiko-managementplan, mit einem Regionalprogramm (Paragraph 55 g,) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht; […]“ „Öffentliche Interessen § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: […] c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht; […]“ „Abweisung ohne Verhandlung §
- Ergibt sich schon aus den nach § 104 durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.“Paragraph 106, Ergibt sich schon aus den nach Paragraph 104, durchzuführenden Erhebungen auf unzweifelhafte Weise, daß das Unternehmen aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, so ist das Gesuch abzuweisen. Andere gegen ein Unternehmen obwaltende Bedenken hat die Wasserrechtsbehörde dem Gesuchsteller zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes unter Festsetzung einer kalendermäßig zu bestimmenden angemessenen Frist mitzuteilen. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt das Ansuchen als zurückgezogen.“
- Wasserbautenförderungsgesetz 1985: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl Nr 216/1985 idF BGBl I Nr 98/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 2, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), Bundesgesetzblatt Nr 216 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes geltenParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
- als wasserwirtschaftliche Planungen und Untersuchungen zeitlich, sachlich oder räumlich übergeordnete fachliche Unterlagen über Stand, Entwicklung und Beeinflussung der wasserwirtschaftlichen Faktoren sowie über deren Abstimmung mit Raumordnung und Umweltschutz […]
- als Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen, die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen des Wasserbaues oder der Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich sind;
- als generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die vorgesehene Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche, Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen unter Berücksichtigung vorhandener wasserwirtschaftlicher Unterlagen darstellen;
- als Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne, Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen; […]“
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist. […]“ „Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: […] 4. das Begehren und […]
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.“ „Erkenntnisse § 28. […]Paragraph 28, […]
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
- Allgemeines zu den Anträgen: Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 hat die Marktgemeinde X unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.05.2010, Zl ***, das von DI B B erstellte Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009 vorgelegt und um die neuerliche Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung einschließlich der Neufestsetzung verschiedener Fristen angesucht.Mit Schriftsatz vom 17.06.2014 hat die Marktgemeinde römisch zehn unter Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 10.05.2010, Zl ***, das von DI B B erstellte Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 15.12.2009 vorgelegt und um die neuerliche Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung einschließlich der Neufestsetzung verschiedener Fristen angesucht. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat die Marktgemeinde X um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ angesucht und das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C-Gmbh, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Ergänzend dazu hat das Planungsbüro mit Schriftsatz vom 04.06.2014 den Rodungsantrag in vierfacher Ausfertigung nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat die Marktgemeinde römisch zehn um die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde X“ angesucht und das Einreichprojekt „Y-Hochwasserschutz A**/1 und Gemeinde römisch zehn – Flkm ** – Flkm **“ vom 12.05.2014, verfasst von der C-Gmbh, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Ergänzend dazu hat das Planungsbüro mit Schriftsatz vom 04.06.2014 den Rodungsantrag in vierfacher Ausfertigung nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 hat die Marktgemeinde X unter Hinweis auf die Besprechung am 30.10.2014 das Ergänzungsprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von C- GmbH, Adresse, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 19.02.2015 hat die Marktgemeinde römisch zehn unter Hinweis auf die Besprechung am 30.10.2014 das Ergänzungsprojekt „Y-Hochwasserschutz, Gewerbegebiet Z“ vom 10.02.2015, verfasst von C- GmbH, Adresse, in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Bereits der wasserfachliche Amtssachverständige DI E E hat in seiner Stellungnahme vom 20.07.2015, Zl ****, festgehalten, dass sich die in den Teilprojekten beschriebenen Vorhaben als Gesamtprojekt darstellen. Die Marktgemeinde X hat in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2015 bestätigt, dass es sich bei den nunmehr geplanten Maßnahmen um ein Gesamtprojekt handelt, das „aufbauend auf dem ursprünglichen Projekt des DI B B um den autobahnseitigen Hochwasserschutz und schließlich nach den Vorgaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen noch einmal zusammenfassend ergänzt wurde.“ Die Marktgemeinde römisch zehn hat in ihrem Schriftsatz vom 28.10.2015 bestätigt, dass es sich bei den nunmehr geplanten Maßnahmen um ein Gesamtprojekt handelt, das „aufbauend auf dem ursprünglichen Projekt des DI B B um den autobahnseitigen Hochwasserschutz und schließlich nach den Vorgaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen noch einmal zusammenfassend ergänzt wurde.“ Es liegt somit ein aus drei Teilen bestehendes Gesamtprojekt vor. Dies hat auch die Besprechung am 02.12.2015 deutlich gemacht. Die in den drei Teilprojekten beschriebenen Maßnahmen sind daher als Gesamtvorhaben zu Zwecken des Hochwasserschutzes zu beurteilen.
- Säumnis – Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Zu dem aus drei Teilprojekten bestehenden Gesamtvorhaben hat die Marktgemeinde X drei Anträge eingereicht, der letzte langte im Februar 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D ein. Mit Ablauf des 19.08.2015 ist die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen.Zu dem aus drei Teilprojekten bestehenden Gesamtvorhaben hat die Marktgemeinde römisch zehn drei Anträge eingereicht, der letzte langte im Februar 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft D ein. Mit Ablauf des 19.08.2015 ist die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen. Die in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Anträge der Marktgemeinde X vom 17.06.2014, vom 23.05.2014 und vom 19.02.2015 enthalten ein Begehren, nämlich gemäß § 28 Abs 7 VwGVG über den Antrag/die Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein näher beschriebenes Hochwasserschutzprojekt zu entscheiden.Die in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Anträge der Marktgemeinde römisch zehn vom 17.06.2014, vom 23.05.2014 und vom 19.02.2015 enthalten ein Begehren, nämlich gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG über den Antrag/die Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein näher beschriebenes Hochwasserschutzprojekt zu entscheiden. Es liegt somit ein Devolutionsantrag vor, der den Inhaltsanforderungen des VwGVG an eine Säumnisbeschwerde entspricht. Eine Zurückweisung, etwa wegen Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde aufgrund formaler Mängel oder Abweisung der Säumnisbeschwerde, etwa wegen fehlenden überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde, kommen nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig in der Sache selbst, also zur Entscheidung über den/die auf die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 gestützten Antrages/Anträge. Die Entscheidungen über die Anträge auf Erteilung der naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung betreffend die verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutz-maßnahmen werden gesondert ergehen.
- In der Sache: 3.
- Bewilligungspflicht: Gegenstand des Gesamtprojektes sind Hochwasserschutzbauten. Das Gesamtvorhaben zielt zum einen darauf ab, das Gewerbegebiet Z gegen einen möglichen Rückstau über den W Gießen, und zwar beginnend beim Mündungsbereich in den Y bis ca 900 m aufwärts des Gießens, zu schützen. Zu diesem Zweck sind Dämme, Mauern und auch mobile Elemente vorgesehen. Zum anderen verfolgen die beantragten Hochwasserschutzbauten den Zweck, einen Schutz gegen das vom Y her kommende, die Lärmschutzwände entlang der A**/1 durchdringendes Wasser zu gewährleisten. Damit soll das Gewerbebiet Z aber auch die Autobahn selbst geschützt werden. Dabei wird auch der Umstand berücksichtigt, dass bei einem 100-jährlichen Hochwasser bereits über im Gebiet der Gemeinde I liegende landwirtschaftliche Flächen („Felder“) Wässer in das Gewerbegebiet Z gelangen könne. Es wird somit auf jene weiter flussaufwärts über den Y/das Y-Ufer tretenden Wässer, die über das Gebiet der Gemeinde I in das Gewerbegebiet „Z“ gelangen können, Bedacht genommen.Dabei wird auch der Umstand berücksichtigt, dass bei einem 100-jährlichen Hochwasser bereits über im Gebiet der Gemeinde römisch eins liegende landwirtschaftliche Flächen („Felder“) Wässer in das Gewerbegebiet Z gelangen könne. Es wird somit auf jene weiter flussaufwärts über den Y/das Y-Ufer tretenden Wässer, die über das Gebiet der Gemeinde römisch eins in das Gewerbegebiet „Z“ gelangen können, Bedacht genommen. Das von der Marktgemeinde geplante Vorhaben bezweckt daher im Wesentlichen den Schutz des Gebietes Z und der A**/1 gegen die schädlichen Einwirkungen des über die Ufer des Y tretenden Wassers. Das Hochwasserdämme, Mauern, Uferbefestigungen etc umfassende Hochwasserschutzprojekt fällt daher unter den Begriff „Schutzwasserbauten und Regulierungsbauten“ iSd § 41 Abs 1 WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 § 41 E1, E2, E7 und E8). Die von der Marktgemeinde beantragten Hochwasserschutzbauten unterliegen somit der Bewilligungspflicht des § 41 Abs 1 WRG
- Eine Bewilligung nach § 38 WRG 1959 scheidet aufgrund der dort geregelten Subsidiarität gegenüber einer Bewilligungspflicht nach § 41 Abs 1 WRG 1959 aus (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 § 41 E9).Das von der Marktgemeinde geplante Vorhaben bezweckt daher im Wesentlichen den Schutz des Gebietes Z und der A**/1 gegen die schädlichen Einwirkungen des über die Ufer des Y tretenden Wassers. Das Hochwasserdämme, Mauern, Uferbefestigungen etc umfassende Hochwasserschutzprojekt fällt daher unter den Begriff „Schutzwasserbauten und Regulierungsbauten“ iSd Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 Paragraph 41, E1, E2, E7 und E8). Die von der Marktgemeinde beantragten Hochwasserschutzbauten unterliegen somit der Bewilligungspflicht des Paragraph 41, Absatz eins, WRG
- Eine Bewilligung nach Paragraph 38, WRG 1959 scheidet aufgrund der dort geregelten Subsidiarität gegenüber einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 aus (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 Paragraph 41, E9). 3.
- Bewilligungsvoraussetzungen: Gemäß § 41 Abs 4 WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Diesbezüglich ist sind die Bewilligungsvoraussetzungen mit jenen des § 38 WRG 1959 durchaus vergleichbar (vgl (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 § 38 E40, E 44, E45). Im Gegensatz zu § 38 WRG 1959 verweist § 41 Abs 4 letzter Satz allerdings auf die Bestimmungen des § 12 Abs 3 (Zwangsrechte) und Abs 4 WRG 1959 (Eingriff in den Grundwasserstand). Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 sind Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten so auszuführen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Diesbezüglich ist sind die Bewilligungsvoraussetzungen mit jenen des Paragraph 38, WRG 1959 durchaus vergleichbar vergleiche (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 Paragraph 38, E40, E 44, E45). Im Gegensatz zu Paragraph 38, WRG 1959 verweist Paragraph 41, Absatz 4, letzter Satz allerdings auf die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, (Zwangsrechte) und Absatz 4, WRG 1959 (Eingriff in den Grundwasserstand). Die Bewilligungen nach § 41 WRG 1959 verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Gemäß § 41 Abs 1 und § 41 Abs 5 WRG 1959 sind jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen sinngemäß anzuwenden, insbesondere wird auf § 12 Abs 3 WRG 1959 verwiesen, der bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des VI. (nunmehr: VIII.) Abschnittes des WRG 1959 verweist. Die nach § 41 WRG 1959 erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn der Erteilung der Bewilligung fremde Rechte entgegen stehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (VwGH 20.02.1997, Zl 96/07/0080; 30.09.2010, Zl 2008/07/0134). Die Bewilligungen nach Paragraph 41, WRG 1959 verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 41, Absatz 5, WRG 1959 sind jedoch mehrere Bestimmungen betreffend Wassernutzungen sinngemäß anzuwenden, insbesondere wird auf Paragraph 12, Absatz 3, WRG 1959 verwiesen, der bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des römisch sechs. (nunmehr: römisch acht.) Abschnittes des WRG 1959 verweist. Die nach Paragraph 41, WRG 1959 erforderliche Bewilligung ist demnach unter anderem zu versagen, wenn der Erteilung der Bewilligung fremde Rechte entgegen stehen, die nach entsprechender Interessenabwägung nicht durch Zwangsrechte überwunden werden können (VwGH 20.02.1997, Zl 96/07/0080; 30.09.2010, Zl 2008/07/0134). Die Behörde hat bei der Erteilung der Bewilligung darauf zu achten, dass durch das Projekt selbst wasserrechtlich geschützte Rechte, insbesondere das Grundeigentum, nicht beeinträchtigt und öffentliche Interessen (vgl § 105 WRG 1959) nicht verletzt werden. Zu den fremden Rechten im Sinne § 41 Abs 4 WRG 1959 zählen jedenfalls auch Rechte nach § 12 Abs 2 WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 § 41 E18 bis E19). Die Behörde hat bei der Erteilung der Bewilligung darauf zu achten, dass durch das Projekt selbst wasserrechtlich geschützte Rechte, insbesondere das Grundeigentum, nicht beeinträchtigt und öffentliche Interessen vergleiche Paragraph 105, WRG 1959) nicht verletzt werden. Zu den fremden Rechten im Sinne Paragraph 41, Absatz 4, WRG 1959 zählen jedenfalls auch Rechte nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 (Bumberger/Hinterwirth, WRG2 Paragraph 41, E18 bis E19). Das Kriterium der „Geringfügigkeit“ im Sinne des § 32 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Dritten zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Dritten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (VwGH 1912.2013, Zl 2010/07/0027). Das Kriterium der „Geringfügigkeit“ im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Dritten zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Dritten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar (VwGH 1912.2013, Zl 2010/07/0027). Das Begriffsverständnis des § 32 Abs 1 zweiter Satz WRG 1959, das der Grenzziehung zur Bewilligungspflicht einer Maßnahme nach dem WRG 1959 dient, kann nicht als Maßstab für die nach § 12 Abs 2 WRG 1959 unzulässige und einer Bewilligung entgegenstehende Verletzung von Rechten Dritter herangezogen werden (VwGH 25.03.2004, Zl 2003/07/0131).Das Begriffsverständnis des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959, das der Grenzziehung zur Bewilligungspflicht einer Maßnahme nach dem WRG 1959 dient, kann nicht als Maßstab für die nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 unzulässige und einer Bewilligung entgegenstehende Verletzung von Rechten Dritter herangezogen werden (VwGH 25.03.2004, Zl 2003/07/0131). Neben den Bewilligungsvoraussetzungen des § 12 und § 105 WRG 1959 gilt es im gegenständlichen Fall auch § 104 lit h WRG 1959 zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift ist zu prüfen, ob ein Vorhaben dem Hochwasserrisikomanagementplan oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen widerspricht. Dieses Prüfkriterium weist einen sachlichen Zusammenhang mit den im § 105 Abs 1 lit c WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen auf. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens besonders dann als unzulässig anzusehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen zu bewilligen, wenn das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht. Neben den Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 12 und Paragraph 105, WRG 1959 gilt es im gegenständlichen Fall auch Paragraph 104, Litera h, WRG 1959 zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift ist zu prüfen, ob ein Vorhaben dem Hochwasserrisikomanagementplan oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen widerspricht. Dieses Prüfkriterium weist einen sachlichen Zusammenhang mit den im Paragraph 105, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 genannten öffentlichen Interessen auf. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens besonders dann als unzulässig anzusehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen zu bewilligen, wenn das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht. 3.3 Schlussfolgerungen: Bei der Umsetzung des geplanten Gesamtvorhabens kommt es bei einem HQ30-Ereignis zu keinen relevanten Veränderungen der Wasserspiegellagen, dies gilt allerdings nicht bei einem HQ100-Ereignis. Bei einem solchen Ereignis ist auf Grundstücken mit Bebauungen für Wohn- oder Wirtschaftszwecke jedenfalls von einer zusätzlichen Belastung auszugehen. Darüber hinaus werden Grundstücke berührt, die in den drei Teilprojekten nicht angeführt sind. Derartige Belastungen führen demgemäß zu Beeinträchtigungen von Grundeigentum, einem bestehenden Recht iSd § 12 Abs 2 WRG 1959, und widersprechen folglich den Bewilligungsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 WRG 1959.Bei der Umsetzung des geplanten Gesamtvorhabens kommt es bei einem HQ30-Ereignis zu keinen relevanten Veränderungen der Wasserspiegellagen, dies gilt allerdings nicht bei einem HQ100-Ereignis. Bei einem solchen Ereignis ist auf Grundstücken mit Bebauungen für Wohn- oder Wirtschaftszwecke jedenfalls von einer zusätzlichen Belastung auszugehen. Darüber hinaus werden Grundstücke berührt, die in den drei Teilprojekten nicht angeführt sind. Derartige Belastungen führen demgemäß zu Beeinträchtigungen von Grundeigentum, einem bestehenden Recht iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959, und widersprechen folglich den Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WRG
- Für den durch die von der Marktgemeinde X beantragten Maßnahmen betroffenen Bereich liegt eine wasserwirtschaftliche Planung der Bundeswasserbauverwaltung vor. Ziel dieser Planung sind Hochwasserschutzmaßnahmen im Unter-Y-Tal, beginnend von J/F bis D mit dem optimierten Retentionsraum I/X. In diesem Bereich sollen Hochwasserschutzmaßnahmen gesetzt werden, ohne für die Unterlieger die 100-jährliche Hochwassersituation zu verschärfen. Das Projekt „Hochwasserschutz Unter-Y-tal-J bis D“ war Gegenstand des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.03.2016, Zl ***, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Auch wenn noch kein Projekt iSd § 2 Z 7 WBFG vorliegt, weisen die Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zum Hochwasserschutz des Unter-Y-Tals von J/F bis D und somit auch für den Abschnitt A: Q/Q bis D einen derartigen Bestimmtheitsgrad auf, dass jedenfalls von „sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen“ iSd § 104 Abs 1 lit h WRG 1959 und von einer „in Aussicht genommenen Regulierung“ des y im Unter-Y-tal iSd § 105 Abs 1 lit c WRG 1959 auszugehen ist. Es ist daher das von der Marktgemeinde X beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung der eben erwähnten Bestimmungen des WRG 1959 zu überprüfen. Für den durch die von der Marktgemeinde römisch zehn beantragten Maßnahmen betroffenen Bereich liegt eine wasserwirtschaftliche Planung der Bundeswasserbauverwaltung vor. Ziel dieser Planung sind Hochwasserschutzmaßnahmen im Unter-Y-Tal, beginnend von J/F bis D mit dem optimierten Retentionsraum I/X. In diesem Bereich sollen Hochwasserschutzmaßnahmen gesetzt werden, ohne für die Unterlieger die 100-jährliche Hochwassersituation zu verschärfen. Das Projekt „Hochwasserschutz Unter-Y-tal-J bis D“ war Gegenstand des mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.03.2016, Zl ***, abgeschlossenen Feststellungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Auch wenn noch kein Projekt iSd Paragraph 2, Ziffer 7, WBFG vorliegt, weisen die Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zum Hochwasserschutz des Unter-Y-Tals von J/F bis D und somit auch für den Abschnitt A: Q/Q bis D einen derartigen Bestimmtheitsgrad auf, dass jedenfalls von „sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen“ iSd Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 und von einer „in Aussicht genommenen Regulierung“ des y im Unter-Y-tal iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 auszugehen ist. Es ist daher das von der Marktgemeinde römisch zehn beantragte Vorhaben unter Berücksichtigung der eben erwähnten Bestimmungen des WRG 1959 zu überprüfen. Die von der Marktgemeinde X beantragten Maßnahmen widersprechen den von der Bundeswasserbauverwaltung vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen („Regulierung“) zur Abwehr der schädlichen Einwirkungen durch das über die Ufer des Y tretende Wasser bei Hochwasserereignissen im Unter-Y-Tal sowie den dazu von der Bundeswasserbauverwaltung bereits erstellten wasserwirtschaftlichen Planungen. Das von der Marktgemeinde X beantragte Gesamtvorhaben widerspricht somit den Vorgaben der §§ 104 Abs 1 lit h und 105 Abs 1 lit c WRG
- Zudem entspricht das Gesamtvorhaben nicht dem Stand der Technik und steht folglich nicht im Einklang mit § 105 WRG 1959.Die von der Marktgemeinde römisch zehn beantragten Maßnahmen widersprechen den von der Bundeswasserbauverwaltung vorgesehenen Hochwasserschutzmaßnahmen („Regulierung“) zur Abwehr der schädlichen Einwirkungen durch das über die Ufer des Y tretende Wasser bei Hochwasserereignissen im Unter-Y-Tal sowie den dazu von der Bundeswasserbauverwaltung bereits erstellten wasserwirtschaftlichen Planungen. Das von der Marktgemeinde römisch zehn beantragte Gesamtvorhaben widerspricht somit den Vorgaben der Paragraphen 104, Absatz eins, Litera h und 105 Absatz eins, Litera c, WRG
- Zudem entspricht das Gesamtvorhaben nicht dem Stand der Technik und steht folglich nicht im Einklang mit Paragraph 105, WRG
- Die Endfassung des Nationalen Hochwasserrisikomanagementplanes 2015 wurde am 18.03.2016 im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht. Der Marktgemeinde X ist Recht zu geben, dass eine Verordnung bislang noch nicht erfolgt ist. Allerdings ist bereits aus dem nunmehr veröffentlichten Hochwasserrisikomanagementplan dessen Zielsetzung – nämlich die „Reduktion nachteiliger Folgen während und nach einem Hochwasserereignis“ – klar erkennbar. Entsprechend dem nunmehr veröffentlichten Nationalen Hochwasserrisikomanagementplan müssen Hochwasserschutzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Dies trifft speziell für die zum Schutz des Gewerbegebietes Z geplanten Maßnahmen nicht zu. Es liegt somit ein Widerspruch zu dem zwar nicht verordneten, aber veröffentlichten Hochwasserrisikomanagementplan 2015 vor. Die Endfassung des Nationalen Hochwasserrisikomanagementplanes 2015 wurde am 18.03.2016 im Wasserinformationssystem Austria (WISA) veröffentlicht. Der Marktgemeinde römisch zehn ist Recht zu geben, dass eine Verordnung bislang noch nicht erfolgt ist. Allerdings ist bereits aus dem nunmehr veröffentlichten Hochwasserrisikomanagementplan dessen Zielsetzung – nämlich die „Reduktion nachteiliger Folgen während und nach einem Hochwasserereignis“ – klar erkennbar. Entsprechend dem nunmehr veröffentlichten Nationalen Hochwasserrisikomanagementplan müssen Hochwasserschutzmaßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Dies trifft speziell für die zum Schutz des Gewerbegebietes Z geplanten Maßnahmen nicht zu. Es liegt somit ein Widerspruch zu dem zwar nicht verordneten, aber veröffentlichten Hochwasserrisikomanagementplan 2015 vor. VII.römisch sieben. Ergebnis: Die von der Marktgemeinde X beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen widersprechen dem Stand der Technik und folglich dem öffentlichen Interesse iSd § 105 WRG
- Zudem widersprechen sie den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zwecks Erhöhung und Sicherung des Hochwasserschutzes für das Unter-Y-Tal und folglich der von der Bundeswasserbauverwaltung beabsichtigten Regulierung. Die von der Marktgemeinde X beantragten Hochwasserschutzbauten lassen sich daher mit den Vorgaben des § 104 Abs 1 lit h WRG 1959 und des § v105 Abs 1 lit c WRG 1959 nicht in Einklang bringen.Die von der Marktgemeinde römisch zehn beantragten Hochwasserschutzmaßnahmen widersprechen dem Stand der Technik und folglich dem öffentlichen Interesse iSd Paragraph 105, WRG
- Zudem widersprechen sie den wasserwirtschaftlichen Planungen der Bundeswasserbauverwaltung zwecks Erhöhung und Sicherung des Hochwasserschutzes für das Unter-Y-Tal und folglich der von der Bundeswasserbauverwaltung beabsichtigten Regulierung. Die von der Marktgemeinde römisch zehn beantragten Hochwasserschutzbauten lassen sich daher mit den Vorgaben des Paragraph 104, Absatz eins, Litera h, WRG 1959 und des Paragraph v105 Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nicht in Einklang bringen. Die im Rahmen der Vorprüfung iSd § 104 WRG 1959 vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Erhebungen haben auf unzweifelhafte Weise gezeigt, dass das von der Marktgemeinde X beantragte Gesamtvorhaben – Hochwasserschutz in genau definierten Bereichen – aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 106 WRG 1959 ist/sind der Antrag/die Anträge der Marktgemeinde X auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gesamtheitlich zu betrachtenden Hochwasserschutzmaßnahmen daher abzuweisen. Die im Rahmen der Vorprüfung iSd Paragraph 104, WRG 1959 vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Erhebungen haben auf unzweifelhafte Weise gezeigt, dass das von der Marktgemeinde römisch zehn beantragte Gesamtvorhaben – Hochwasserschutz in genau definierten Bereichen – aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 106, WRG 1959 ist/sind der Antrag/die Anträge der Marktgemeinde römisch zehn auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gesamtheitlich zu betrachtenden Hochwasserschutzmaßnahmen daher abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Marktgemeinde X in ihren Säumnisbeschwerden keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Dies gilt umso mehr, als das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, sondern aufgrund der Säumnisbeschwerden der Marktgemeinde X über deren Antrag/Anträge das (verwaltungsbehördliche) wasserrechtliche Verfahren durchzuführen hat.Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Marktgemeinde römisch zehn in ihren Säumnisbeschwerden keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Dies gilt umso mehr, als das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hat, sondern aufgrund der Säumnisbeschwerden der Marktgemeinde römisch zehn über deren Antrag/Anträge das (verwaltungsbehördliche) wasserrechtliche Verfahren durchzuführen hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens eine vorläufige Überprüfung gemäß § 104 Abs 1 WRG 1959 durchgeführt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 106 WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne Verhandlung abzuweisen, wenn die Ermittlungsergebnisse der vorläufigen Überprüfung in unzweifelhafter Weise zeigen, dass das beantragte Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens eine vorläufige Überprüfung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, WRG 1959 durchgeführt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 106, WRG 1959 ist ein Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne Verhandlung abzuweisen, wenn die Ermittlungsergebnisse der vorläufigen Überprüfung in unzweifelhafter Weise zeigen, dass das beantragte Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist. Die vorläufige Überprüfung gem § 104 WRG 1959 hat gezeigt, dass das von der Marktgemeinde X beantragte VorhabenDie vorläufige Überprüfung gem Paragraph 104, WRG 1959 hat gezeigt, dass das von der Marktgemeinde römisch zehn beantragte Vorhaben ● zu unzulässigen Beeinträchtigungen von Grundeigentum und somit eines bestehenden Rechts führt, ● entgegen § 105 Abs 1 WRG 1959 nicht dem Stand der Technik entspricht,entgegen Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 nicht dem Stand der Technik entspricht, ● entgegen den §§ 104 Abs 1 lit h und 105 Abs 1 lit c WRG 1959 den von der Bundeswasserbauverwaltung in Aussicht genommenen Hochwasserschutzmaßnahmen im Unterland von J/F bis D und den dazu von der Bundeswasserbauverwaltung bereits erstellten wasserwirtschaftlichen Planungen w