GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat mit dem am 24.03.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich eingebrachten Antrag die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 54 NAG beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2016, Zahl ****1, wurde der Antrag abgewiesen. Zusammengefasst wurde die Abweisung damit begründet, dass der Antragsteller nahezu ein Jahr Zeit gehabt hätte, die aufgetragene Geburtsurkunde und einen Strafregisterauszug aus dem Kosovo jeweils diplomatisch beglaubigt und übersetzt beizubringen. Weiters habe er sich mit seinen Angaben in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt. Da die angeführten Dokumente bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht eingereicht worden seien, war der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte
Im Spruch wurde noch der § 29 NAG angeführt.Der Beschwerdeführer hat mit dem am 24.03.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z schriftlich eingebrachten Antrag die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß Paragraph 54, NAG beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.03.2016, Zahl ****1, wurde der Antrag abgewiesen. Zusammengefasst wurde die Abweisung damit begründet, dass der Antragsteller nahezu ein Jahr Zeit gehabt hätte, die aufgetragene Geburtsurkunde und einen Strafregisterauszug aus dem Kosovo jeweils diplomatisch beglaubigt und übersetzt beizubringen. Weiters habe er sich mit seinen Angaben in Widersprüche verstrickt. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt. Da die angeführten Dokumente bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht eingereicht worden seien, war der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG mangels Mitwirkung des Fremden im Verfahren abzuweisen. Im Spruch wurde noch der Paragraph 29, NAG angeführt. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist BESCHWERDE gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18,3,2014 ****1, zugestellt am 21.3,2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltskarte"
NAG abgewiesen wurde.gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18,3,2014 ****1, zugestellt am 21.3,2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltskarte"
Paragraph 54, NAG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an. Er macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Ausstellung der Dokumentation seines Aufenthaltsrechtes in Form der Aufenthaltskarte gemäß! 54 NAG verletzt. 1.) Der Beschwerdeführer hat am 24.3.2015 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß 1 54 NAG gestellt. Die belangte Behörde verlangte von ihm die Beibringung eines Leumundszeugnisses und einer Geburtsurkunde, beide jeweils diplomatisch beglaubigt und übersetzt. Er wollte diese Urkunden über seinen Neffen D D, dem er eigens für die Beschaffung dieser Urkunden eine beglaubigte Vollmacht ausgestellt hat, bei der österreichischen Botschaft Im Kosovo beglaubigen lassen. Der Neffe hat in Ausnutzung dieser Vollmacht bei der Polizei im Kosovo • am 11.03,2015 beim kosovarischen Innenministerium V eine kosovarische Geburtsurkunde• am 11.03,2015 beim kosovarischen Innenministerium römisch fünf eine kosovarische Geburtsurkunde • am 11.12.2015 ein Leumundszeugnis und • am 4.2.2016 beim kosovarischen Innenministerium V eine kosovarische Geburtsurkunde• am 4.2.2016 beim kosovarischen Innenministerium römisch fünf eine kosovarische Geburtsurkunde ausstellen lassen. Diese Urkunden sind auch in Englisch verfasst, weshalb keine Übersetzung ins Deutsche erforderlich war. Am 19.5.2015 bzw. 4.2.2016 ließ der Beschwerdeführer diese Urkunden vom kosovarischen Innenministerium durch Anbringung einer Apostille beglaubigen sowie am 19.5.2015, 8.2.2016 bzw. 10,2.2016 vom kosovarischen Außenministerium überbeglaubigen. Bel dem am 9.2.2016 vereinbarten Termin wurden Geburtsurkunde und Leumundszeugnis von dem Botschaftspersonal aus für den Beschwerdeführer nicht in Erfahrung zu bringenden Gründen nicht entgegengenommen bzw. wurde die diplomatische Beglaubigung nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nur auf dis Angaben seines Neffen D und seines Bruders E D angewiesen, welche am 9.2,2016 mit den Unterlagen bei der ÖS U vorgesprochen haben, Tage später wurden die Vertreter von einer Mitarbeiterin der OB U angerufen, die jedoch keine Kenntnis über den genauen Vorgang hatte. Es war daher nicht aufklärbar, weshalb die diplomatische Beglaubigung nicht erfolgte. Es ist nicht bekannt, weshalb die vorgelegten Unterlagen am 9.2.2016 nicht vollständig gewesen waren bzw. weshalb diese nicht angenommen wurden. Dies geht aus der Begründung des Bescheides der Erstbehörde jedenfalls nicht hervor. Zumal der Bf Im Verfahren stets bemüht war, die geforderten Urkunden beizubringen, dafür sogar einen Verwandten bevollmächtigt hat, der die Urkunden auch tatsächlich eingeholt hat, die jedoch von der ÖB U aus nicht bekannten Gründen nicht angenommen wurden, hatte der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
NAG nicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 29 NAG abgewiesen werden dürfen. Die angefochtene Entscheidung leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel.Zumal der Bf Im Verfahren stets bemüht war, die geforderten Urkunden beizubringen, dafür sogar einen Verwandten bevollmächtigt hat, der die Urkunden auch tatsächlich eingeholt hat, die jedoch von der ÖB U aus nicht bekannten Gründen nicht angenommen wurden, hatte der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG nicht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 29, NAG abgewiesen werden dürfen. Die angefochtene Entscheidung leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel. 2.) Gemäß S 54 Abs. 2 NAG sind zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes2.) Gemäß S 54 Absatz 2, NAG sind zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes • ein gültiger Reisepass, ● die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthaltes des zusammenführenden EWR Bürgers sowie • für den Ehegatten ein urkundlicher
weise des Bestehens der Ehe vorzulegen. Die Vorlage darüber hinausgehender Urkunden und
weise, insbesondere eine Leumundszeugnisses und einer Geburtsurkunde, sind die im Gesetz nicht vorgesehen und dürfen daher von der Behörde auch nicht gefordert werden. Die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mangels Vorlage eines Leumundszeugnisses und einer Geburtsurkunde unter Berufung auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers ist willkürlich und erfolgt in denkunmöglicher Rechtsanwendung bzw. ohne jede rechtliche Grundlage. Der angefochtene Bescheid leidet daher alleine aus diesem Grund an einem scherwiegenden Verfahrensmangel und ist qualifiziert rechtswidrig. Gestützt auf obiges Vorbringen wird gestellt
folgender Beschwerdeantrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte
NAG ausstellen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG ausstellen. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde. Weiters wurde im Verfahren von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom
diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden
zuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken und hat keine Auswirkung auf die Beweiswürdigung.
diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel
zuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen
der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel
zuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen
der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. § 54Paragraph 54 Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. 2.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
Einreise zu stellen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte stellt eine Verwaltungsübertretung
Unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers auszustellen ist, ergibt sich in § 54 Abs 2 NAG, demnach sind zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des Zusammenführen eines EWR-Bürgers sowie bei Ehegatten der urkundliche
weis des Bestehens der Ehe.Vorweg ist festzuhalten, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern wie auch das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen von EWR-Bürgern unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist und ein diesbezügliches Aufenthaltsrecht daher nicht innerstaatlich verliehen, sondern lediglich ein vorhandenes Aufenthaltsrecht dokumentiert wird (VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720). Zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erhalten Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern Aufenthaltskarten. Angehörige von EWR-Bürgern, die selbst EWR-Bürger sind, erhalten im Unterschied dazu eine Anmeldebescheinigung. Aufenthaltskarten werden auf Antrag in der Regel für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt. Der Antrag ist binnen 4 Monaten
Einreise zu stellen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte stellt eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG dar, ändert aber nichts am etwaig vorhandenen Aufenthaltsrecht. Unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers auszustellen ist, ergibt sich in Paragraph 54, Absatz 2, NAG, demnach sind zum
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des Zusammenführen eines EWR-Bürgers sowie bei Ehegatten der urkundliche
weis des Bestehens der Ehe. Etwaig begangene gerichtlich strafbare Handlungen im Ausland wie auch im Inland können sowohl für EWR-Bürger als auch für aufenthaltsberechtigte Angehörige eines EWR-Bürgers zur Aufenthaltsbeendung und fremdenpolizeilichen Maßnahmen
dem FPG führen. Die diesbezüglichen Verfahren sind beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) zu führen und nicht von den Aufenthaltsbehörden. Etwaige Vorstrafen von EWR-Bürgern oder aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines EWR-Bürgers sind daher für etwaige fremdenpolizeiliche Verfahren vor den Bundesämtern für Fremdenwesen und Asyl von Bedeutung. Welche Unterlagen zur Ausstellung einer beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vorzulegen sind bzw von der zuständigen Aufenthaltsbehörde gefordert werden können, ergibt sich taxativ aufgezählt aus § 54 Abs 2 NAG. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden im gegenständlichen Verfahren in unbedenklicher Weise vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist
weislich mit einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr am gemeinsamen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde. Das vorhandene gültige Reisedokument und die vorliegende Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers wurden ebenfalls
gewiesen. Die in § 54 NAG geforderten Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige des EWR-Bürgers liegen vor.Etwaig begangene gerichtlich strafbare Handlungen im Ausland wie auch im Inland können sowohl für EWR-Bürger als auch für aufenthaltsberechtigte Angehörige eines EWR-Bürgers zur Aufenthaltsbeendung und fremdenpolizeilichen Maßnahmen
dem FPG führen. Die diesbezüglichen Verfahren sind beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) zu führen und nicht von den Aufenthaltsbehörden. Etwaige Vorstrafen von EWR-Bürgern oder aufenthaltsberechtigten Angehörigen eines EWR-Bürgers sind daher für etwaige fremdenpolizeiliche Verfahren vor den Bundesämtern für Fremdenwesen und Asyl von Bedeutung. Welche Unterlagen zur Ausstellung einer beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers vorzulegen sind bzw von der zuständigen Aufenthaltsbehörde gefordert werden können, ergibt sich taxativ aufgezählt aus Paragraph 54, Absatz 2, NAG. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden im gegenständlichen Verfahren in unbedenklicher Weise vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist
weislich mit einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet und lebt mit ihr am gemeinsamen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde. Das vorhandene gültige Reisedokument und die vorliegende Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers wurden ebenfalls
gewiesen. Die in Paragraph 54, NAG geforderten Voraussetzungen für die Ausstellung der beantragten Aufenthaltskarte für Angehörige des EWR-Bürgers liegen vor. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und ist dem Beschwerdeführer die beantragte Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit bis zum 19.07.2021 zu erteilen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0911.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.