RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1232-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über den Antrag des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, X, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.05.2016, Zl ****1 den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über den Antrag des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.05.2016, Zl ****1 den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 40 VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Gemäß Paragraph 40, VwGVG wird der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Am 31.05.2016 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.05.2016, Zl ****1, eingebracht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.06.2016, LVwG-2016/40/1232-1, zugestellt am 27.06.2016 per Hinterlegung, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mittels angefügtem Formblatt ein Vermögensbekenntnis abzugeben. Bis dato hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. II.römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: „§ 40 Verfahrenshilfeverteidiger
(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5)Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6)In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)In Privatanklagesachen sind die Absatz eins bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.“ III.römisch drei. Erwägungen: Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt somit voraus, dass beide in § 40 Abs 1 VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen (vgl VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers setzt somit voraus, dass beide in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG genannten Voraussetzungen – Mittellosigkeit des Beschuldigten und Interessen der Rechtspflege – kumulativ vorliegen vergleiche VwSlg 16.582A/2005; VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen und dem Existenzminium liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057). Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem notdürftigen und dem standesgemäßen Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbstständigen Erwerbstätigen und dem Existenzminium liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet vergleiche VwGH 02.05.2012, 2012/08/0057). Im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu würdigen (vgl EGMR 24.05.1991, 12.744/87). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind besondere Schwierigkeiten bei der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei bzw die die Komplexität des Falles zu berücksichtigen (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270, 30.06.2010, 2010/08/0102 ua). Im Hinblick auf die Interessen der Rechtspflege sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der zweckentsprechenden Verteidigung primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu würdigen vergleiche EGMR 24.05.1991, 12.744/87). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind besondere Schwierigkeiten bei der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalls für die Partei bzw die die Komplexität des Falles zu berücksichtigen vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0270, 30.06.2010, 2010/08/0102 ua). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Den Antragsteller trifft in diesem Zusammenhang eine erhöhte Mitwirkungspflicht, zumal es für eine verlässliche Beurteilung der Frage des Vorliegens von Mittellosigkeit unerlässlich ist, zu klären, ob der Antragsteller über Vermögen bzw über ein geregeltes Einkommen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und in welcher Art. Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich aufgefordert seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Den Antragsteller trifft in diesem Zusammenhang eine erhöhte Mitwirkungspflicht, zumal es für eine verlässliche Beurteilung der Frage des Vorliegens von Mittellosigkeit unerlässlich ist, zu klären, ob der Antragsteller über Vermögen bzw über ein geregeltes Einkommen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und in welcher "Art". Mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass er außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen. Auch am Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, bestehen erhebliche Zweifel, da nicht erkennbar ist, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich wäre. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gegeben. Im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren geht es im Wesentlichen um die Klärung der Frage, ob der Antragsteller das ihm vorgeworfene Verhalten (insbesondere Einordnen des von ihm gelenkten Fahrzeuges nicht entsprechend der Bodenmarkierung und Verweigerung der Untersuchung der Atemluft) gesetzt hat oder nicht. Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weisen somit keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad bzw eine derartige Komplexität auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Überdies erscheinen die Interessen des Antragstellers durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltende Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG iVm § 17 VwGVG bzw durch die amtswegige Wahrnehmung von Fällen der Unzuständigkeit der belangten Behörde und grundsätzlich auch der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt. Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht darzulegen. Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers und liegt lediglich bei Euro 50,- bzw. 1.600,--. Damit liegt die erforderliche Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor. Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen weisen somit keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad bzw eine derartige Komplexität auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Überdies erscheinen die Interessen des Antragstellers durch die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltende Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bzw durch die amtswegige Wahrnehmung von Fällen der Unzuständigkeit der belangten Behörde und grundsätzlich auch der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung hinreichend gewahrt. Für das Verwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung zur Annahme, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem, also ohne anwaltlichen Beistand, in der Lage ist, seinen Standpunkt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht darzulegen. Auch die Strafhöhe gebietet im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine nicht die Beigebung eines Verteidigers und liegt lediglich bei Euro 50,- bzw. 1.600,--. Damit liegt die erforderliche Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht vor. Der Antrag war spruchgemäß abzuweisen. Ausdrücklich sei auf die Rechtsfolgen des § 40 Abs 4 zweiter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Beschwerdefrist mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt.Ausdrücklich sei auf die Rechtsfolgen des Paragraph 40, Absatz 4, zweiter Satz VwGVG hingewiesen, wonach die Beschwerdefrist mit der Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1232.2