1 berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;“f) die Änderung von Anlagen nach Litera a bis e, sofern die
Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden, sowie jede über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen;“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
1 überwiegen.b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. (…)
1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“ Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Verfahren § 29 Abs 4 TNSchG 2005, welcher wie folgt lautet:Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Verfahren Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005, welcher wie folgt lautet: „
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, besteht an der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben entsprechend den angeführten Bestimmungen kein Zweifel. Die belangte Behörde hat aufgrund des Ansuchens vom 19.02.2015 die Beleuchtungsanlage auf der Piste ** (Piste Variante) – Pistenabschnitt von ca 950 m Länge, Flutlichtanlage mit insgesamt 20 Masten mit einer Höhe von ca 17 -18 m - zur Gänze naturschutzrechtlich bewilligt, zumal im oberen Bereich dieser Piste die mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.1998 bewilligte Flutlichtanlage im Jahre 2008 zum Großteil abgetragen wurde und einige Lichtmasten der Flutlichtanlage entfernt wurden. Darüber hinaus hat auch die antragstellende Gesellschaft dem erkennenden Gericht gegenüber klargestellt, dass sich ihr Ansuchen auf die gesamte Piste Variante ** bezogen hat, auch aufgrund des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Flutlichtanlage im März des Jahres 2015 im Bereich der Talstation der T-Skigenietbahn in J abgebaut und die 20 Flutlichtmasten im September des Jahres 2015 im Verlauf der gesamten Piste ** errichtet wurden. Zu Gunsten der antragstellenden Gesellschaft ist somit der Antrag auch vom Landesverwaltungsgericht dahingehend zu interpretieren, als sich dieser auf die Errichtung der gesamten Flutlichtanlage auf der Piste Variante ** bezogen hat. Da auch von der Antragstellerin nicht grundsätzlich bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die
G 2005 beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit a leg cit in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob iSd § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
Da auch von der Antragstellerin nicht grundsätzlich bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die
Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera a, leg cit in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob iSd Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten
Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Dies insofern, als sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen Paragraph 29, TNSchG 2005 entsprechende - Paragraph 27, Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch nicht die im Paragraph 28, VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dies erfordert allerdings auch eine vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmende Interessensabwägung (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Diesbezüglich kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden ist. Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der § 1 Abs 1 TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes:Zunächst war im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG regelt betreffend die durch dieses Gesetz geschützten Naturschutzinteressen Folgendes: „
Sd Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 die anderen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Naturschutzinteressen nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen und insofern die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen, so ist gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 in weiterer Folge noch zu prüfen, ob der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die
Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Diesbezüglich kam das Landesverwaltungsgericht Tirol, insbesondere aufgrund der am 15.03.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der anschließend durchgeführten Beleuchtungsstärkemessungen, zum Ergebnis, dass der angestrebte Zweck auf naturschonendere Weise nicht auch auf andere Weise, nämlich durch die Ersetzung der eingesetzten Metallhalogendampflampen durch Beleuchtungsanlagen mit warmweißen LEDs, mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, dass es aber Möglichkeiten gibt, in Bezug auf die Ausleuchtung der Schipiste (Beleuchtungsstärke) durch näher beschriebene Maßnahmen Verbesserungen zu erreichen. Aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen und des Beschwerde führenden Landesumweltanwaltes besteht für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass es gegenüber den im gegenständlichen Projekt vorgesehenen Metallhalogendampflampen naturschonendere Alternativen, nämlich eine Beleuchtung mittels LED-Lampen, gibt. In diesem Zusammenhang ist allerdings auf die Bedenken des sportfachlichen Amtssachverständigen hinzuweisen, dass derzeit das gesamte Y-Skigebiet mit Metallhalogendampflampen beleuchtet wird und die Umstellung auf verschiedene Lichttypen nicht zuletzt ein sicherheitstechnisches Risiko darstellen kann, da sich das Auge auf die geänderte Situation schnell einstellen muss und sich das subjektive Sicherheitsempfinden ändert. Nochmals im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der sportfachliche Amtssachverständige, wie bereits oben ausgeführt, auf die wesentlich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen aufgrund eines Gerichtsurteiles im Zusammenhang mit einem tragischen Trainingsunfall eines Buben mit schweren Verletzungen in Seefeld hingewiesen. Insbesondere auch die Ausführungen des elektrotechnischen Amtssachverständigen haben gezeigt, dass Metallhalogendampflampen nicht 1:1 durch LED-Leuchten ersetzt werden können und dass die Verwendung einer naturschonenderen Beleuchtung mittels LED-Technik einen wesentlich höheren, nämlich einen um das drei- bis fünffache erhöhten Kostenaufwand mit sich bringen würde. Wenn auch der Beschwerde führende Landesumweltanwalt in diesem Zusammenhang eingewendet hat, dass die Kosten für eine LED-Beleuchtung nur etwa doppelt so hoch seien wie für eine herkömmliche Beleuchtungsanlage mit Metallhalogendampflampen und dies der elektrotechnische Amtssachverständige unter Hinweis auf die konkrete Planung einer solchen Anlage als denkmöglich angesehen hat, kommt dem Kostenfaktor im gegenständlichen Fall dennoch entscheidende Bedeutung zu, zumal die bereits installierte Beleuchtungsanlage der antragstellenden Gesellschaft gegen die Verpflichtung gegenüber dem Tiroler Schiverband, die Piste ** heimischen Trainingsgruppen kostenlos zur Verfügung zu stellen und weiters gegen die Verpflichtung des Ab- und Aufbaus kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Außerdem würde es auch zu einer verstärkten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen, da wesentlich mehr Lampen benötigt würden, die ein deutlich größeres Gewicht hätten und eine stark erhöhte Windangriffsfläche bieten würden, weshalb auch deutlich mehr bzw stärkere Masten benötigt würden. Zudem hat sich gezeigt, dass ein Teil der durch die Beleuchtung anzunehmenden Naturschutzbeeinträchtigungen, nämlich insbesondere jene durch Lichtverschmutzung oder die Beeinflussung des Zugs der Vögel, unabhängig davon besteht, welche Leuchttechnik verwendet wird. Auf die im Y-Skigebiet bereits vorhandene Schipistenbeleuchtung und die damit vorhandene Vorbelastung wird noch einmal hingewiesen. Im Verfahren ist aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien sportfachlichen Gutachtens hervorgekommen, dass unterschiedliche Lichtfarben negative Auswirkungen in sicherheitstechnischer Hinsicht hätten und die Verwendung unterschiedlicher Leuchtmittel im konkreten Fall insofern keine geeignete Alternative zum projektierten Vorhaben darstellt. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu seinen Werten – für Wettkämpfe mindestens 300 Lux, für Trainings mindestens 100 Lux mittlere Beleuchtungsstärke – kommt und unter Hinweis auf die ÖNORM EN 12193, die eine mittlere Beleuchtungsstärke von 100 Lux für ausreichend hält, sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol in Anbetracht der Sachkunde des sportfachlichen Amtssachverständigen keine Zweifel an der Richtigkeit von dessen Gutachten entstanden. Zudem steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass es bei alternativen Leuchtmitteln mehr Masten bräuchte, was wiederum aus sicherheitstechnischer Sicht problematisch wäre, da mehr Masten auch ein höheres Sicherheitsrisiko in sich bergen. Dass, wie vom Landesumweltanwalt behauptet, auch eine geringere Beleuchtungsstärke den von der Antragstellerin erwünschten Zweck erfüllen würde, konnte im durchgeführten Verfahren nicht erwiesen werden. Vielmehr zeigte sich, insbesondere aufgrund der Ausführungen des sportfachlichen Amtssachverständigen vom 18.11.2015 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.03.2016, dass bei der Frage der erforderlichen Beleuchtungsstärke aus sicherheitstechnischer Sicht unbedingt die Vorgaben des ÖISS verwendet werden sollten, zumal bei der Erstellung der ÖISS-Richtlinien Sportler und Sportwissenschaftler ihre Erfahrungswerte eingebracht hätten. Danach sei aber die beantragte Beleuchtungsstärke für das Training von mindestens 100 Lux und für Wettkämpfe von mindestens 300 Lux Beleuchtungsstärke erforderlich und würden geringere Beleuchtungsstärken für die geplante Nutzung der Piste ** nicht ausreichen. Zudem wies der elektrotechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 20.05.2016 darauf hin, dass das Beleuchtungsniveau einer Beleuchtungsanlage während der Lebensdauer in Folge von Alterung der Lampen und Leuchten sowie Verschmutzung abnimmt. Dass, wie vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, gewisse Pistenbeleuchtungen durchaus auch mit LED-Technik verwirklicht werden können, wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in Zweifel gezogen, ändert aber in Anbetracht der obigen Ausführungen nichts an der Annahme, dass im konkreten Einzelfall bei den diesbezüglich zu beachtenden Besonderheiten die Verwendung von LED-Technik keine Alternative iSd § 29 Abs 4 TNSchG 2005 darstellt, durch die der angestrebte Zweck mit vertretbarem Aufwand auch auf eine andere naturschonendere Weise erreicht werden könnte. Um die Beeinträchtigungen durch die beantragte Beleuchtungsanlage auf ein vertretbares Ausmaß zu reduzieren, wurden vom elektrotechnischen Amtssachverständigen Maßnahmen – Anbringen von Blenden, Verwendung von nur zwei statt vier Leuchten im Trainingsbetrieb, Einschränkung auf Leuchten des Typs MVF024 MB und NB, Blenden des Typs ZVF024 L, Aufneigung der Leuchten des Typs MVP507 MB auf maximal 10 Grad, Aufneigung der Leuchten der Typen MVF024 MB und NB auf maximal 65 Grad – vorgeschlagen, welche, neben den vom elektrotechnischen Amtssachverständigen ebenfalls vorgeschlagenen Messungen zu den UV-Immissionen der Leuchten, vom Beschwerdeführer ausdrücklich begrüßt wurden, eine wesentliche Optimierungsmöglichkeit ist auch in Bezug auf die Ausrichtung der Leuchten zu erwarten. Allein mit der fachgerechten Installation bzw Ausrichtung ist eine Verringerung der Ausleuchtung angrenzender Waldbereiche und eine Minimierung der Fernwirkung durch horizontale Strahlung zu erwarten. Durch die ergänzend vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ist eine Überwachung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens und eine Erstellung eines Endberichtes nach Abschluss der Arbeiten sichergestellt.Dass, wie vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, gewisse Pistenbeleuchtungen durchaus auch mit LED-Technik verwirklicht werden können, wird vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in Zweifel gezogen, ändert aber in Anbetracht der obigen Ausführungen nichts an der Annahme, dass im konkreten Einzelfall bei den diesbezüglich zu beachtenden Besonderheiten die Verwendung von LED-Technik keine Alternative iSd Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 darstellt, durch die der angestrebte Zweck mit vertretbarem Aufwand auch auf eine andere naturschonendere Weise erreicht werden könnte. Um die Beeinträchtigungen durch die beantragte Beleuchtungsanlage auf ein vertretbares Ausmaß zu reduzieren, wurden vom elektrotechnischen Amtssachverständigen Maßnahmen – Anbringen von Blenden, Verwendung von nur zwei statt vier Leuchten im Trainingsbetrieb, Einschränkung auf Leuchten des Typs MVF024 MB und NB, Blenden des Typs ZVF024 L, Aufneigung der Leuchten des Typs MVP507 MB auf maximal 10 Grad, Aufneigung der Leuchten der Typen MVF024 MB und NB auf maximal 65 Grad – vorgeschlagen, welche, neben den vom elektrotechnischen Amtssachverständigen ebenfalls vorgeschlagenen Messungen zu den UV-Immissionen der Leuchten, vom Beschwerdeführer ausdrücklich begrüßt wurden, eine wesentliche Optimierungsmöglichkeit ist auch in Bezug auf die Ausrichtung der Leuchten zu erwarten. Allein mit der fachgerechten Installation bzw Ausrichtung ist eine Verringerung der Ausleuchtung angrenzender Waldbereiche und eine Minimierung der Fernwirkung durch horizontale Strahlung zu erwarten. Durch die ergänzend vorgeschriebenen Nebenbestimmungen ist eine Überwachung der bescheidmäßigen Ausführung des Vorhabens und eine Erstellung eines Endberichtes nach Abschluss der Arbeiten sichergestellt. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben, unter Berücksichtigung der ergänzend vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, keine Alternative iSd § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht, aufgrund der die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b hätte versagt werden müssen. Insgesamt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol somit fest, dass zu dem zur Bewilligung eingereichten Vorhaben, unter Berücksichtigung der ergänzend vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, keine Alternative iSd Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 besteht, aufgrund der die Bewilligung trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, hätte versagt werden müssen. Die vom Landesumweltanwalt begehrte Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung bis zum 23.11.2015, um auf Änderungen beim Stand der Technik eingehen zu können, wäre iSd § 29 Abs 5 TNSchG 2005 dann auszusprechen gewesen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Die vom Landesumweltanwalt begehrte Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung bis zum 23.11.2015, um auf Änderungen beim Stand der Technik eingehen zu können, wäre iSd Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 dann auszusprechen gewesen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der
Paragraph eins, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Diese Voraussetzungen für eine Befristung erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall nicht für gegeben. In diesem Zusammenhang ist vielmehr wiederum den Ausführungen der Antragstellerin zu folgen, die sich in Anbetracht des Umstandes, dass die Pistenbeleuchtung im Gebiet der Y-Skigebiet zur Gänze unbefristet erteilt wurde und der sportfachliche Amtssachverständige in seiner Begutachtung auf das Problem der Mischbeleuchtung und auf die kostenlose Zurverfügungstellung der Beleuchtungsanlage gegen die kostenlose Zurverfügungstellung für heimische Trainingsgruppen hingewiesen hat, gegen eine Befristung ausgesprochen hat. Zwar hat der naturkundefachliche Amtssachverständige und auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren plausibel dargelegt, dass die Technik für die Beleuchtung von Schipisten einem dynamischen Entwicklungsprozess unterliegt und die Entwicklung naturschutzfreundlicher Beleuchtungsalternativen denkbar ist. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, die öffentlichen Interessen an der Realisierung der beantragten Schipistenbeleuchtung überwiegen und derzeit keine mit vertretbarem Aufwand durchführbare Alternative besteht, war das gegenständliche Vorhaben aber ohne Vorschreibung der angesprochenen Befristung zu bewilligen. Es kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht der Zweck des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 sein, ein Vorhaben, das grundsätzlich alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und dessen Ausführung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verhindern. Die Herabminderung der Naturschutz-beeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Maß durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen iSd § 29 Abs 5 TNSchG 2005 kann nur so weit gehen, als damit nicht die Inanspruchnahme der grundsätzlich erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung verhindert wird. Ein anderes Verständnis des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 würde die vorangegangene Interessensabwägung und Alternativenprüfung völlig leerlaufen lassen. Wie bei der Alternativenprüfung nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005 muss daher auch bei der Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach § 29 Abs 5 TNSchG 2005 deren Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Diese Voraussetzungen für eine Befristung erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall nicht für gegeben. In diesem Zusammenhang ist vielmehr wiederum den Ausführungen der Antragstellerin zu folgen, die sich in Anbetracht des Umstandes, dass die Pistenbeleuchtung im Gebiet der Y-Skigebiet zur Gänze unbefristet erteilt wurde und der sportfachliche Amtssachverständige in seiner Begutachtung auf das Problem der Mischbeleuchtung und auf die kostenlose Zurverfügungstellung der Beleuchtungsanlage gegen die kostenlose Zurverfügungstellung für heimische Trainingsgruppen hingewiesen hat, gegen eine Befristung ausgesprochen hat. Zwar hat der naturkundefachliche Amtssachverständige und auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren plausibel dargelegt, dass die Technik für die Beleuchtung von Schipisten einem dynamischen Entwicklungsprozess unterliegt und die Entwicklung naturschutzfreundlicher Beleuchtungsalternativen denkbar ist. Vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, die öffentlichen Interessen an der Realisierung der beantragten Schipistenbeleuchtung überwiegen und derzeit keine mit vertretbarem Aufwand durchführbare Alternative besteht, war das gegenständliche Vorhaben aber ohne Vorschreibung der angesprochenen Befristung zu bewilligen. Es kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht der Zweck des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 sein, ein Vorhaben, das grundsätzlich alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und dessen Ausführung im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu verhindern. Die Herabminderung der Naturschutz-beeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Maß durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen iSd Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 kann nur so weit gehen, als damit nicht die Inanspruchnahme der grundsätzlich erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung verhindert wird. Ein anderes Verständnis des Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 würde die vorangegangene Interessensabwägung und Alternativenprüfung völlig leerlaufen lassen. Wie bei der Alternativenprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 muss daher auch bei der Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 deren Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Dies trifft auf die geforderte Befristung auch deshalb nicht zu, da das gegenständliche Vorhaben nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern auch vor dem Hintergrund der erteilten Bewilligungen für die Schipistenbeleuchtung im Y-Skigebiet zu sehen ist. Zumal diese Bewilligungen unbefristet erteilt wurden und eine maßgebliche Vorbelastung des gegenständlichen Schigebietes in Bezug auf die Naturschutzinteressen bewirken, erscheint es unverhältnismäßig, eine vergleichbare Schipistenbeleuchtung in einem untergeordneten Hang nur für wenige Jahre zu bewilligen. Zudem verpflichtet § 29 Abs 6 TNSchG 2005 die Behörde ohnehin – sofern sich nach der Erteilung der Bewilligung ergibt, dass die
Abs 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind - die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, weshalb das Landesverwaltungsgericht die vom Landesumweltanwalt geforderte Bewilligung nicht für erforderlich erachtet. Zudem verpflichtet Paragraph 29, Absatz 6, TNSchG 2005 die Behörde ohnehin – sofern sich nach der Erteilung der Bewilligung ergibt, dass die
Paragraph eins, Absatz eins, trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind - die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, weshalb das Landesverwaltungsgericht die vom Landesumweltanwalt geforderte Bewilligung nicht für erforderlich erachtet. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Interessensabwägung wurde entsprechend den vom VwGH diesbezüglich aufgestellten Kriterien durchgeführt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Interessensabwägung wurde entsprechend den vom VwGH diesbezüglich aufgestellten Kriterien durchgeführt. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Anlage: signiertes Orthofoto vom 12.04.2016 Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.3267.11
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