GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 6 Monate, sohin bis zum 26.8.2016, herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 6 Monate, sohin bis zum 26.8.2016, herabgesetzt wird. 2. Der Spruch des Bescheides (****) wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
GVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 10.11.2008, Zl ****) für alle Klassen, einschließlich allfälliger (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
FSG aufgetragen und ausgesprochen, dass dieser Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2016 eigenhändig zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 10.11.2008, Zl ****) für alle Klassen, einschließlich allfälliger (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG aufgetragen und ausgesprochen, dass dieser Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2016 eigenhändig zugestellt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2015, **** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Wer ein solches Delikt begehe, sei nach § 7 Abs 3 Z11 FSG nicht mehr verkehrszuverlässig.
Abs 1 FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG seien, die Lenkberechtigung zu entziehen. Dabei könne auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Im gegenständlichen Fall sei dies von der Behörde als notwendig erachtet worden. Auch sei unter der Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung des Verwaltungszweckes(Unterbindung weiterer Delikte unter Verwendung eines KFZ), wegen Gefahr im Verzug laut Spruch zu entscheiden gewesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2015, **** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Wer ein solches Delikt begehe, sei nach Paragraph 7, Absatz 3, Z11 FSG nicht mehr verkehrszuverlässig.
Paragraph 24, Absatz eins, FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG seien, die Lenkberechtigung zu entziehen. Dabei könne auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Im gegenständlichen Fall sei dies von der Behörde als notwendig erachtet worden. Auch sei unter der Anwendung des Paragraph 57, AVG zur Sicherung des Verwaltungszweckes(Unterbindung weiterer Delikte unter Verwendung eines KFZ), wegen Gefahr im Verzug laut Spruch zu entscheiden gewesen. Am 01.03.2016 erging von der belangten Behörde der Auftrag an die Polizeiinspektion Z, sie möge dem Beschwerdeführer den Führerschein abnehmen und der Bezirkshauptmannschaft übermitteln. Gegen den Bescheid vom 18.02.2016 erhob, der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, Vorstellung und brachte zusammengefasst vor: Es sei zwar richtig dass
Abs 3 Z11 FSG strafbare Handlungen nach § 28a SMG zu den in Abs 1 genannten bestimmten Tatsache, zählen würden, jedoch sei für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit aber nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausreichend, sondern es müsse aufgrund der vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit gefährden würde. Die Behörde habe im Rahmen dieser Wertung, auch die näheren Umstände der vom Vorstellungswerber gesetzten Tat zu beurteilen. Darunter würden etwa Details über die gesetzte Tat sowie deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit fallen. Unter diesen Umständen habe die Behörde zu entscheiden, ob dem Betreffenden zum Zeitpunkt der Entscheidung und zumindest für die nächsten drei darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehle. Die belangte Behörde habe dafür allerdings keine ausreichenden Erklärungen. Weiters würde die Behörde nicht erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Verkehrszuverlässigkeit fehle. Sie habe dabei wesentliche im Urteil genannte Milderungsumstände nicht beachtet. Es sei nicht ausreichend nur aufgrund einer Verurteilung eine Wertung
Zusammengefasst habe die Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig geführt. Auch würde die Behörde in ihrem Bescheid die Weisungen welche das Landesgericht dem Beschwerdeführer erteilt habe, außer Acht lassen und weiter missachten, dass der Beschwerdeführer noch niemals unter Suchtgifteinfluss ein Kfz gelenkt habe. Außerdem sei die Dauer des Führerscheinentzugs (8 Monate) nicht ausreichend begründet. Letztens würde der Beschwerdeführer sein Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigen.Gegen den Bescheid vom 18.02.2016 erhob, der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, Vorstellung und brachte zusammengefasst vor: Es sei zwar richtig dass
Paragraph 7, Absatz 3, Z11 FSG strafbare Handlungen nach Paragraph 28 a, SMG zu den in Absatz eins, genannten bestimmten Tatsache, zählen würden, jedoch sei für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit aber nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausreichend, sondern es müsse aufgrund der vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit gefährden würde. Die Behörde habe im Rahmen dieser Wertung, auch die näheren Umstände der vom Vorstellungswerber gesetzten Tat zu beurteilen. Darunter würden etwa Details über die gesetzte Tat sowie deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit fallen. Unter diesen Umständen habe die Behörde zu entscheiden, ob dem Betreffenden zum Zeitpunkt der Entscheidung und zumindest für die nächsten drei darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehle. Die belangte Behörde habe dafür allerdings keine ausreichenden Erklärungen. Weiters würde die Behörde nicht erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Verkehrszuverlässigkeit fehle. Sie habe dabei wesentliche im Urteil genannte Milderungsumstände nicht beachtet. Es sei nicht ausreichend nur aufgrund einer Verurteilung eine Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Zusammengefasst habe die Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig geführt. Auch würde die Behörde in ihrem Bescheid die Weisungen welche das Landesgericht dem Beschwerdeführer erteilt habe, außer Acht lassen und weiter missachten, dass der Beschwerdeführer noch niemals unter Suchtgifteinfluss ein Kfz gelenkt habe. Außerdem sei die Dauer des Führerscheinentzugs (8 Monate) nicht ausreichend begründet. Letztens würde der Beschwerdeführer sein Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigen. Der Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid , ****, vom 10.3.2016 keine Folge gegeben und ergänzend begründet, dass es sich um einen langen Zeitraum handle in dem der Beschwerdeführer mit Suchtgift gehandelt habe und dass die Begehung weiter Straftaten wahrscheinlich sei. Auch wurde darin dem Beschwerdeführer aufgetragen ein amtsärztliches Gutachten beizubringen Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, am 05.04.2016, fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen habe, da sie den Sachverhalt nicht von Amtswegen ermittelt habe. Ansonsten hätte sie erheben müssen, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr nicht mehr in Kontakt mit Suchtmitteln stehe und er nur zu einer bedingten Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Des Weiteren sei der Bescheid mangelhaft begründet, denn die Behörde habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie ein Kfz unter Drogeneifluss gelenkt habe, wortlos übergangen. Außerdem, wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, habe es die Behörde unterlassen eine konkrete Wertung im Sinne des § 7 FSG durchzuführen. Zuletzt habe die Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht dem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies würde § 64 Abs 2 AVG zuwiderlaufen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, am 05.04.2016, fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen habe, da sie den Sachverhalt nicht von Amtswegen ermittelt habe. Ansonsten hätte sie erheben müssen, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr nicht mehr in Kontakt mit Suchtmitteln stehe und er nur zu einer bedingten Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Des Weiteren sei der Bescheid mangelhaft begründet, denn die Behörde habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie ein Kfz unter Drogeneifluss gelenkt habe, wortlos übergangen. Außerdem, wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, habe es die Behörde unterlassen eine konkrete Wertung im Sinne des Paragraph 7, FSG durchzuführen. Zuletzt habe die Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht dem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies würde Paragraph 64, Absatz 2, AVG zuwiderlaufen. Dieser Beschwerde waren die Harntests vom 17.08.2015, 27.08.2015, 09.9.2015, 23.09.2015, 7.10.2015, 22.10.2015, 4.11.2015, 18.11.2015 und 02.12.2015 angeschlossen, ebenso die Bestätigung über gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 SMG in der Suchtberatung Tirol vom 19.10.2015 und das Kurzgutachten von Dr. W W.Dieser Beschwerde waren die Harntests vom 17.08.2015, 27.08.2015, 09.9.2015, 23.09.2015, 7.10.2015, 22.10.2015, 4.11.2015, 18.11.2015 und 02.12.2015 angeschlossen, ebenso die Bestätigung über gesundheitsbezogene Maßnahmen nach Paragraph 11, SMG in der Suchtberatung Tirol vom 19.10.2015 und das Kurzgutachten von Dr. W W. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol insbesondere auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2015 zu ****.. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit dem am 25.06.2015 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, ****, wurde der Beschwerdeführer A A wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
den §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, umgehend eine ambulante Suchtentwöhnungstherapie in der Dauer von mindestens sechs Monaten zu absolvieren, wobei dem Gericht der Beginn der Therapie umgehend und der weitere Verlauf alle drei Monate anzuzeigen ist und darüber zu berichten ist sowie weiters die Weisung erteilt, alle 14 Tage ein Harntest auf Sicht zu absolvieren und dem Gericht das Ergebnis vorzulegen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer A A
den Paragraphen 50, 51, StGB die Weisung erteilt, umgehend eine ambulante Suchtentwöhnungstherapie in der Dauer von mindestens sechs Monaten zu absolvieren, wobei dem Gericht der Beginn der Therapie umgehend und der weitere Verlauf alle drei Monate anzuzeigen ist und darüber zu berichten ist sowie weiters die Weisung erteilt, alle 14 Tage ein Harntest auf Sicht zu absolvieren und dem Gericht das Ergebnis vorzulegen.
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Abs 3 Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
I Nr. 112/1997, in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, begangen hat (BGBl. I 2011/61).
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder 31a Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, begangen hat (BGBl. römisch eins 2011/61). Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
Abs 3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25 Abs 3 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 25, Absatz 3, FSG hat folgenden Wortlaut: „Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.“„Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen nach § 28a Abs 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.