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{'item': 'LVwG-2016/13/0766-1'}

Obsah (11)§ 28§ 13§ 25a§ 8§ 24§ 7§ 28a§ 3§ 99§ 4c§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/13/0766-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richtern M

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 6 Monate, sohin bis zum 26.8.2016, herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Entziehung der Lenkberechtigung von 8 Monaten auf 6 Monate, sohin bis zum 26.8.2016, herabgesetzt wird. 2. Der Spruch des Bescheides (****) wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

§ 13Abs 2 Vw

GVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 10.11.2008, Zl ****) für alle Klassen, einschließlich allfälliger (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8

FSG aufgetragen und ausgesprochen, dass dieser Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2016 eigenhändig zugestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.02.2016, GZ ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 10.11.2008, Zl ****) für alle Klassen, einschließlich allfälliger (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG aufgetragen und ausgesprochen, dass dieser Anordnung vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.02.2016 eigenhändig zugestellt. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2015, **** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Wer ein solches Delikt begehe, sei nach § 7 Abs 3 Z11 FSG nicht mehr verkehrszuverlässig.

§ 24

Abs 1 FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des § 7 FSG seien, die Lenkberechtigung zu entziehen. Dabei könne auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Im gegenständlichen Fall sei dies von der Behörde als notwendig erachtet worden. Auch sei unter der Anwendung des § 57 AVG zur Sicherung des Verwaltungszweckes(Unterbindung weiterer Delikte unter Verwendung eines KFZ), wegen Gefahr im Verzug laut Spruch zu entscheiden gewesen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2015, **** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Wer ein solches Delikt begehe, sei nach Paragraph 7, Absatz 3, Z11 FSG nicht mehr verkehrszuverlässig.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG sei Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig im Sinne des Paragraph 7, FSG seien, die Lenkberechtigung zu entziehen. Dabei könne auch die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden. Im gegenständlichen Fall sei dies von der Behörde als notwendig erachtet worden. Auch sei unter der Anwendung des Paragraph 57, AVG zur Sicherung des Verwaltungszweckes(Unterbindung weiterer Delikte unter Verwendung eines KFZ), wegen Gefahr im Verzug laut Spruch zu entscheiden gewesen. Am 01.03.2016 erging von der belangten Behörde der Auftrag an die Polizeiinspektion Z, sie möge dem Beschwerdeführer den Führerschein abnehmen und der Bezirkshauptmannschaft übermitteln. Gegen den Bescheid vom 18.02.2016 erhob, der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, Vorstellung und brachte zusammengefasst vor: Es sei zwar richtig dass

§ 7

Abs 3 Z11 FSG strafbare Handlungen nach § 28a SMG zu den in Abs 1 genannten bestimmten Tatsache, zählen würden, jedoch sei für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit aber nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausreichend, sondern es müsse aufgrund der vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit gefährden würde. Die Behörde habe im Rahmen dieser Wertung, auch die näheren Umstände der vom Vorstellungswerber gesetzten Tat zu beurteilen. Darunter würden etwa Details über die gesetzte Tat sowie deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit fallen. Unter diesen Umständen habe die Behörde zu entscheiden, ob dem Betreffenden zum Zeitpunkt der Entscheidung und zumindest für die nächsten drei darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehle. Die belangte Behörde habe dafür allerdings keine ausreichenden Erklärungen. Weiters würde die Behörde nicht erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Verkehrszuverlässigkeit fehle. Sie habe dabei wesentliche im Urteil genannte Milderungsumstände nicht beachtet. Es sei nicht ausreichend nur aufgrund einer Verurteilung eine Wertung

§ 7Abs 4 FSG vorzunehmen.

Zusammengefasst habe die Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig geführt. Auch würde die Behörde in ihrem Bescheid die Weisungen welche das Landesgericht dem Beschwerdeführer erteilt habe, außer Acht lassen und weiter missachten, dass der Beschwerdeführer noch niemals unter Suchtgifteinfluss ein Kfz gelenkt habe. Außerdem sei die Dauer des Führerscheinentzugs (8 Monate) nicht ausreichend begründet. Letztens würde der Beschwerdeführer sein Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigen.Gegen den Bescheid vom 18.02.2016 erhob, der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, Vorstellung und brachte zusammengefasst vor: Es sei zwar richtig dass

Paragraph 7, Absatz 3, Z11 FSG strafbare Handlungen nach Paragraph 28 a, SMG zu den in Absatz eins, genannten bestimmten Tatsache, zählen würden, jedoch sei für die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit aber nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache ausreichend, sondern es müsse aufgrund der vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betroffene wegen seiner Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit gefährden würde. Die Behörde habe im Rahmen dieser Wertung, auch die näheren Umstände der vom Vorstellungswerber gesetzten Tat zu beurteilen. Darunter würden etwa Details über die gesetzte Tat sowie deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen die Tat begangen worden sei, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit fallen. Unter diesen Umständen habe die Behörde zu entscheiden, ob dem Betreffenden zum Zeitpunkt der Entscheidung und zumindest für die nächsten drei darauf folgenden Monate die Verkehrszuverlässigkeit fehle. Die belangte Behörde habe dafür allerdings keine ausreichenden Erklärungen. Weiters würde die Behörde nicht erklären, weshalb es dem Beschwerdeführer an der Verkehrszuverlässigkeit fehle. Sie habe dabei wesentliche im Urteil genannte Milderungsumstände nicht beachtet. Es sei nicht ausreichend nur aufgrund einer Verurteilung eine Wertung

Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen. Zusammengefasst habe die Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig geführt. Auch würde die Behörde in ihrem Bescheid die Weisungen welche das Landesgericht dem Beschwerdeführer erteilt habe, außer Acht lassen und weiter missachten, dass der Beschwerdeführer noch niemals unter Suchtgifteinfluss ein Kfz gelenkt habe. Außerdem sei die Dauer des Führerscheinentzugs (8 Monate) nicht ausreichend begründet. Letztens würde der Beschwerdeführer sein Fahrzeug aus beruflichen Gründen benötigen. Der Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid , ****, vom 10.3.2016 keine Folge gegeben und ergänzend begründet, dass es sich um einen langen Zeitraum handle in dem der Beschwerdeführer mit Suchtgift gehandelt habe und dass die Begehung weiter Straftaten wahrscheinlich sei. Auch wurde darin dem Beschwerdeführer aufgetragen ein amtsärztliches Gutachten beizubringen Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, am 05.04.2016, fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen habe, da sie den Sachverhalt nicht von Amtswegen ermittelt habe. Ansonsten hätte sie erheben müssen, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr nicht mehr in Kontakt mit Suchtmitteln stehe und er nur zu einer bedingten Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Des Weiteren sei der Bescheid mangelhaft begründet, denn die Behörde habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie ein Kfz unter Drogeneifluss gelenkt habe, wortlos übergangen. Außerdem, wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, habe es die Behörde unterlassen eine konkrete Wertung im Sinne des § 7 FSG durchzuführen. Zuletzt habe die Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht dem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies würde § 64 Abs 2 AVG zuwiderlaufen. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, am 05.04.2016, fristgerecht Beschwerde ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen habe, da sie den Sachverhalt nicht von Amtswegen ermittelt habe. Ansonsten hätte sie erheben müssen, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr nicht mehr in Kontakt mit Suchtmitteln stehe und er nur zu einer bedingten Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei. Des Weiteren sei der Bescheid mangelhaft begründet, denn die Behörde habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie ein Kfz unter Drogeneifluss gelenkt habe, wortlos übergangen. Außerdem, wie bereits in der Vorstellung ausgeführt, habe es die Behörde unterlassen eine konkrete Wertung im Sinne des Paragraph 7, FSG durchzuführen. Zuletzt habe die Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht dem Bescheid keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies würde Paragraph 64, Absatz 2, AVG zuwiderlaufen. Dieser Beschwerde waren die Harntests vom 17.08.2015, 27.08.2015, 09.9.2015, 23.09.2015, 7.10.2015, 22.10.2015, 4.11.2015, 18.11.2015 und 02.12.2015 angeschlossen, ebenso die Bestätigung über gesundheitsbezogene Maßnahmen nach § 11 SMG in der Suchtberatung Tirol vom 19.10.2015 und das Kurzgutachten von Dr. W W.Dieser Beschwerde waren die Harntests vom 17.08.2015, 27.08.2015, 09.9.2015, 23.09.2015, 7.10.2015, 22.10.2015, 4.11.2015, 18.11.2015 und 02.12.2015 angeschlossen, ebenso die Bestätigung über gesundheitsbezogene Maßnahmen nach Paragraph 11, SMG in der Suchtberatung Tirol vom 19.10.2015 und das Kurzgutachten von Dr. W W. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol insbesondere auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.06.2015 zu ****.. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit dem am 25.06.2015 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, ****, wurde der Beschwerdeführer A A wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1

  1. Fall und Abs 3 SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG. für schuldig erkannt. Mit dem am 25.06.2015 ergangenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck, ****, wurde der Beschwerdeführer A A wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall und Absatz 3, SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG. für schuldig erkannt. Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder zu datumsmäßig größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten von 2011 bis Februar 2012 vorschriftswidrig Suchtgift einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende Gesamtmenge anderen überlassen, indem sie Personen die im folgenden beschriebenen Suchgiftmengen vorwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf überließen, wobei beide Angeklagte an Suchtmittel gewöhnte Personen sind und die Straftaten vorwiegend deswegen begingen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder aber Mittel für deren Erwerb zu verschaffen :Mit diesem Urteil wurde dem Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er gemeinsam mit seinem Bruder zu datumsmäßig größtenteils nicht feststellbaren Zeitpunkten von 2011 bis Februar 2012 vorschriftswidrig Suchtgift einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigende Gesamtmenge anderen überlassen, indem sie Personen die im folgenden beschriebenen Suchgiftmengen vorwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf überließen, wobei beide Angeklagte an Suchtmittel gewöhnte Personen sind und die Straftaten vorwiegend deswegen begingen, um sich für ihren persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder aber Mittel für deren Erwerb zu verschaffen :
  3. Dem gesondert verfolgten Manfred Ackerbauer insgesamt circa 55 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 20% wobei A A als unmittelbarer Täter agierte und der Zweitangeklagte B B als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB;
  4. Dem gesondert verfolgten Manfred Ackerbauer insgesamt circa 55 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 20% wobei A A als unmittelbarer Täter agierte und der Zweitangeklagte B B als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB;
  5. Dem gesondert verfolgten C C ca 2000 Gamm Cannabiskraut mit einem THC- Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 5%, wobei hier B B als unmittelbarer Täter agierte und A A als Beitragstäter im Sinne des § 12 drittel Fall StGB;
  6. Dem gesondert verfolgten C C ca 2000 Gamm Cannabiskraut mit einem THC- Reinsubstanzgehalt von durchschnittlich 5%, wobei hier B B als unmittelbarer Täter agierte und A A als Beitragstäter im Sinne des Paragraph 12, drittel Fall StGB; Weiters zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten wiederholt vorschriftswidrig Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem sie jeweils bei Unbekannten im Verlauf unzähliger Einzelgeschäfte nachfolgend genannte Suchtmittelmengen zum Zweck des Eigenkonsums ankauften und bis zur tatsächlichen Konsumtion verwahrten
  7. A A im Zeitraum von Ende 2012 bis 21.03.2015 von Ende 2012 bis 21.03.2015 100 Gramm Kokain. Wegen dieser Straftat wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des § 28 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Die 10-monatige Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen. Wegen dieser Straftat wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Die 10-monatige Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer A A

den §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, umgehend eine ambulante Suchtentwöhnungstherapie in der Dauer von mindestens sechs Monaten zu absolvieren, wobei dem Gericht der Beginn der Therapie umgehend und der weitere Verlauf alle drei Monate anzuzeigen ist und darüber zu berichten ist sowie weiters die Weisung erteilt, alle 14 Tage ein Harntest auf Sicht zu absolvieren und dem Gericht das Ergebnis vorzulegen.Weiters wurde dem Beschwerdeführer A A

den Paragraphen 50, 51, StGB die Weisung erteilt, umgehend eine ambulante Suchtentwöhnungstherapie in der Dauer von mindestens sechs Monaten zu absolvieren, wobei dem Gericht der Beginn der Therapie umgehend und der weitere Verlauf alle drei Monate anzuzeigen ist und darüber zu berichten ist sowie weiters die Weisung erteilt, alle 14 Tage ein Harntest auf Sicht zu absolvieren und dem Gericht das Ergebnis vorzulegen.

§ 7

Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7

Abs 3 Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

§ 28aoder 31a Abs 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl.

I Nr. 112/1997, in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, begangen hat (BGBl. I 2011/61).

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder 31a Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, begangen hat (BGBl. römisch eins 2011/61). Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

§ 3

Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

Paragraph 3, Absatz eins, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
  2. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  3. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  4. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  6. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  7. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
  8. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  9. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

§ 24

Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13

Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24

Abs 3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

  1. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. § 24 Abs 3 FSG idF BGBl. I 2009/93 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 24, Absatz 3, FSG in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/93 hat folgenden Wortlaut: „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  3. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  4. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25

Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. § 25 Abs 3 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 25, Absatz 3, FSG hat folgenden Wortlaut: „Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.“„Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen nach § 28a Abs 1

  1. Fall und Abs 3 SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG begangen hat.Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall und Absatz 3, SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen hat. Abgesehen davon ist die Verwaltungsbehörde im Führerscheinentzugsverfahren an das strafgerichtliche Urteil (****) gebunden. Dem Verfahren sind die dem Inhaber der Lenkberechtigung angelasteten Straftaten in der im Spruch umschriebenen Weise zugrunde zu legen (vgl. VwGH 20.02.2001, 98/11/0317). Es liegt daher eine bestimmte Tatsache isd § 7 Abs 3 Z 11 FSG vor. Diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Abgesehen davon ist die Verwaltungsbehörde im Führerscheinentzugsverfahren an das strafgerichtliche Urteil (****) gebunden. Dem Verfahren sind die dem Inhaber der Lenkberechtigung angelasteten Straftaten in der im Spruch umschriebenen Weise zugrunde zu legen vergleiche VwGH 20.02.2001, 98/11/0317). Es liegt daher eine bestimmte Tatsache isd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG vor. Diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wirft der Behörde allerdings vor, sie habe es unterlasen eine konkrete Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG durchzuführen. Wie von der Behörde ausgeführt wurde hat sich die Tat über einen längeren Zeitraum erstreckt, was im gegebenen Fall und laut VwGH als erschwerend zu werten ist (VwGH 1.7.1999, 98/11/0173).Der Beschwerdeführer wirft der Behörde allerdings vor, sie habe es unterlasen eine konkrete Wertung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG durchzuführen. Wie von der Behörde ausgeführt wurde hat sich die Tat über einen längeren Zeitraum erstreckt, was im gegebenen Fall und laut VwGH als erschwerend zu werten ist (VwGH 1.7.1999, 98/11/0173). Auch ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des § 7 Abs 1 FSG indiziert.Auch ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als verwerflich einzustufen sind und die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG indiziert. Bei der Wertung nach § 7 FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgiftes (hier: Begehung der Straftat vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen) einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357).Bei der Wertung nach Paragraph 7, FSG hat die Behörde auch die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Ebenso hat die Art der (beabsichtigten) Verwendung des Suchtgiftes (hier: Begehung der Straftat vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen) einen wesentlichen Einfluss auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit (VwGH 25.02.2003, Zahl 2001/11/0357). Seitens des Beschwerdeführers wird argumentiert die Behörde habe das Verfahren einseitig geführt und habe sich mit für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen nicht beschäftigt. Hier ist darauf hinzuweisen dass der VwGH bei ähnlichen Delikten eine Entziehungszeit von 15 Monaten als angemessen erachtete. (VwGH 1.7.1999, 98/11/0173). Es ist der Behörde daher nicht vorzuwerfen dass das Ermittlungsverfahren einseitig geführt wurde, denn es hätte eine durchaus höhere Entziehungsdauer ergehen können, wenn wie im behaupteten Falle Milderungsumstände, welche auch durchaus vorlagen, nicht beachtet worden wären. Angesichts der Umstände sowie den Milderungsgründen nämlich dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, sowie die ihm mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.6.2015, GZ **** erteilten Weisungen lückenlos befolgt und die diesbezüglichen Bestätigungen dem Landesgerichtes Innsbruck regelmäßig vorgelegt hat, war einerseits die Entzugsdauer von 8 Monaten auf 6 Monate hinabzusetzen und andererseits ab einem Zeitraum von ca 14 Monaten nach Begehung der letzten Straftat am 21.3.2015, somit ab 26.6.2015 (Haftentlassung) von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Die letzten Tathandlungen wurden im März des Jahres 2015 gesetzt und wer der Beschwerdeführer vom 24.3.2016 bis zum 25.06.2016 in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde seine Harntests im 14 tägigen Abstand für den Zeitraum August 2015 bis Dezember 2015 ebenso an, wie die Bestätigungen über den Besuch einer ambulanten Suchtentwöhnungstherapie sowie die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe. Der Beschwerdeführer hat auch nicht in einem suchtmittelbeeinträchtigten Zustand ein KFZ gelenkt. Diese nunmehr bestimmte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird aber für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit im Sinne obiger Ausführungen jedenfalls als notwendig erachtet und steht auch im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen als notwendig erachteten Entzugsdauer der Lenkberechtigung. Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u. a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017). Die von der belangten Behörde getroffene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung stützt sich auf § 24 Abs 3 FSG. Der Beschwerdeführer konsumierte Suchtgift selbst.Die von der belangten Behörde getroffene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung stützt sich auf Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Der Beschwerdeführer konsumierte Suchtgift selbst. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall zulässig. Der Ausschluss liegt im öffentlichen Wohl und es liegt Gefahr im Verzug vor. Es wäre geradezu denkunmöglich dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit für einen gewissen Zeitraum abzusprechen, aber einerseits die aufschiebende Wirkung für eine Beschwerde zuzulassen. Dies würde so viel bedeuten, als dass die Behörde einen, ihrer Meinung nach, nicht-verkehrstauglichen Lenker zum Straßenverkehr zulässt. Hierzu ist noch anzumerken dass der Spruch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insofern nicht richtig ist, als seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle im Jahr 2014 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in § 13 Abs VwGVG geregelt ist. Hierzu ist noch anzumerken dass der Spruch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft insofern nicht richtig ist, als seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle im Jahr 2014 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Paragraph 13, Abs VwGVG geregelt ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.13.0766.1

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