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{'item': 'LVwG-2016/34/1323-3'}

Obsah (8)§ 52§ 31§ 25a§ 11§ 16§ 37a§ 37bArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/1323-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara S

§ 52

TJG 2004, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde des AA als Landesforstdirektor, pA Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Forstorganisation, Adresse, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 24.05.2016, Zl ***, betreffend Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden

Paragraph 52, TJG 2004, den B E S C H L U S S : 1.

§ 31Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund übereinstimmender Beweisergebnisse steht nachfolgender Sachverhalt als unstrittig fest: Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Gst-Nr 1** in EZ ** GB Nr Y („Teil DD“) und 2** in EZ ** GB Nr Y (Teil „CC“). Die beiden Grundstücke befinden sich im Eigenjagdgebiet „BB“. Die Ausübung des Jagdrechts wurde an eine Mehrheit von Personen verpachtet. Die Pächter übertrugen die Ausübung des Jagdrechts

§ 11

Abs 7 TJG 2004, in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2015, einem Jagdleiter, nämlich EE. Die Ausübung des Jagdrechts wurde an eine Mehrheit von Personen verpachtet. Die Pächter übertrugen die Ausübung des Jagdrechts

Paragraph 11, Absatz 7, TJG 2004, in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, einem Jagdleiter, nämlich EE. Im Gutachten vom 05.03.2012 betreffend den Teil „DD“ auf Gst-Nr 1** und vom 07.03.2012 betreffend den Teil „CC“ auf Gst-Nr 2** stellte die Bezirksforstinspektion X hinsichtlich beider Teile eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere im Sinne des § 16 Abs 5 ForstG 1975 und waldgefährdende Wildschäden im Sinne des § 52 TJG 2004 fest. Zur Abstellung der Gefährdung wurden insbesondere die Erhöhung des Rotwildabschusses auf 120 Stück und des Rehwildabschusses auf 80 Stück vorgeschlagen. Im Gutachten vom 05.03.2012 betreffend den Teil „DD“ auf Gst-Nr 1** und vom 07.03.2012 betreffend den Teil „CC“ auf Gst-Nr 2** stellte die Bezirksforstinspektion römisch zehn hinsichtlich beider Teile eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere im Sinne des Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 und waldgefährdende Wildschäden im Sinne des Paragraph 52, TJG 2004 fest. Zur Abstellung der Gefährdung wurden insbesondere die Erhöhung des Rotwildabschusses auf 120 Stück und des Rehwildabschusses auf 80 Stück vorgeschlagen. Mit den Bescheiden vom 30.04.2013, vom 05.05.2014 und vom 20.05.2015 schrieb die belangte Behörde diverse Maßnahmen nach dem TJG 2004 vor. Die Vorschreibung eines über den Abschussplan hinausgehenden weiteren Abschusses erfolgte nicht. Am 18.11.2015 stellte die Bezirksforstinspektion X im Rahmen eines Ortsaugenscheins fest, dass die Verbiss- und Fegeschäden in beiden Teilen des Eigenjagdgebietes unverändert hoch und kaum ungeschädigte Forstpflanzen vorhanden seien. Am 18.11.2015 stellte die Bezirksforstinspektion römisch zehn im Rahmen eines Ortsaugenscheins fest, dass die Verbiss- und Fegeschäden in beiden Teilen des Eigenjagdgebietes unverändert hoch und kaum ungeschädigte Forstpflanzen vorhanden seien. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 24.05.2016 enthält den Betreff „Eigenjagd BB; Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden; Verfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz“. Aus dem als Spruch bezeichneten Teil der Erledigung geht hervor, dass die belangte Behörde von Amts wegen zur Verbesserung der Schadenssituation in der Eigenjagd BB, in den Revierteilen „CC und DD“

§ 52

Abs 1 lit a und b, Abs 2 lit a, Abs 3 und 4 TJG 2004 nachstehende Maßnahmen anordne: Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 24.05.2016 enthält den Betreff „Eigenjagd BB; Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden; Verfahren nach dem Tiroler Jagdgesetz“. Aus dem als Spruch bezeichneten Teil der Erledigung geht hervor, dass die belangte Behörde von Amts wegen zur Verbesserung der Schadenssituation in der Eigenjagd BB, in den Revierteilen „CC und DD“

Paragraph 52, Absatz eins, Litera a und b, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3 und 4 TJG 2004 nachstehende Maßnahmen anordne:

  1. Beim Gamswild ist im Revierteil „DD“ im Jagdjahr 2016/2017 mit dem Abschuss ab dem 01.
  2. zu beginnen. Beim Gamswild ist im Revierteil „DD“ im Jagdjahr 2016 aus 2017, mit dem Abschuss ab dem 01.
  3. zu beginnen.
  4. In den von den Wildschäden betroffenen Revierteilen „CC“ und „DD“ sind noch ungeschädigte Forstpflanzen durch entsprechenden Einsatz von chemischen und mechanischen Schutzmitteln nach den Vorgaben der Forstaufsichtsorgane der Gemeinde Y und der Bezirksforstinspektion X gegen Wildschäden zu schützen. In den von den Wildschäden betroffenen Revierteilen „CC“ und „DD“ sind noch ungeschädigte Forstpflanzen durch entsprechenden Einsatz von chemischen und mechanischen Schutzmitteln nach den Vorgaben der Forstaufsichtsorgane der Gemeinde Y und der Bezirksforstinspektion römisch zehn gegen Wildschäden zu schützen.
  5. In der Eigenjagd BB hat die Bejagung der Schalenwildarten Rot-, Reh- und Gamswild in den Revierteilen „CC“ und „DD“ ohne Einteilung der Klassen zu erfolgen.
  6. Sämtliches in den potentiellen Schadflächen (Revierteile „CC“ und „DD“) erlegtes Schalenwild ist am Erlegungsort in „grünem Zustand“ den Kontrollorganen für die Grünvorlage – lt Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.04.2016, Zl *** – oder dem zusätzlichen Kontrollorgan FF, Adresse – vorzulegen. Die Kontrollorgane haben über die „Grünvorlage“ Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind. Sämtliches in den potentiellen Schadflächen (Revierteile „CC“ und „DD“) erlegtes Schalenwild ist am Erlegungsort in „grünem Zustand“ den Kontrollorganen für die Grünvorlage – lt Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.04.2016, Zl *** – oder dem zusätzlichen Kontrollorgan FF, Adresse – vorzulegen. Die Kontrollorgane haben über die „Grünvorlage“ Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind. Den als Spruch und Begründung bezeichneten Teilen der Erledigung kann der Adressat der Vorschreibungen nach § 52 TJG 2004 nicht entnommen werden. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Erledigung an
  7. Herrn Zustellbevollmächtigten GG,
  8. Gemeinde Y,
  9. Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, Herrn Substanzverwalter Bgm HH,
  10. Agrargemeinschaft Y, Herrn Obmann II“,
  11. Herrn FF, zusätzliches Kontrollorgan für die Grünvorlage,
  12. Herrn Bezirksjägermeister JJ,
  13. Herrn Hegemeister KK,
  14. Herrn Hegemeisterstellvertreter LL,
  15. Herrn MM, Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer X,
  16. Herrn Landesforstdirektor AA,
  17. Bezirksforstinspektion X,
  18. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei,
  19. Statistik. Der Jagdleiter EE wird in der gesamten Erledigung nicht erwähnt. Den als Spruch und Begründung bezeichneten Teilen der Erledigung kann der Adressat der Vorschreibungen nach Paragraph 52, TJG 2004 nicht entnommen werden. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung der Erledigung an
  20. Herrn Zustellbevollmächtigten GG,
  21. Gemeinde Y,
  22. Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, Herrn Substanzverwalter Bgm HH,
  23. Agrargemeinschaft Y, Herrn Obmann II“,
  24. Herrn FF, zusätzliches Kontrollorgan für die Grünvorlage,
  25. Herrn Bezirksjägermeister JJ,
  26. Herrn Hegemeister KK,
  27. Herrn Hegemeisterstellvertreter LL,
  28. Herrn MM, Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer römisch zehn,
  29. Herrn Landesforstdirektor AA,
  30. Bezirksforstinspektion römisch zehn,
  31. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei,
  32. Statistik. Der Jagdleiter EE wird in der gesamten Erledigung nicht erwähnt. In seiner dagegen von AA als Landesforstdirektor erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde darauf hingewiesen, dass die Bezirksforstinspektion X in ihren Gutachten vom
  33. und vom 07.03.2012 die Erhöhung des Rotwildabschusses von 86 auf 120 Stück und des Rehwildabschusses von 48 auf 80 Stück

§ 16Abs 5 Forst

G 1975 vorgeschlagen habe. Von der Bezirksforstinspektion X sei anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden, dass sich die Schadenssituation nicht verbessert habe. Abschließend wurde beantragt,

den Gutachten der Bezirksforstinspektion X den Abschuss beim Rotwild im heurigen Jagdjahr um mindestens 45 Stück und beim Rehwild auf die im Gutachten geforderten 80 Stück (gesamt Y) zu erhöhen. 45 Stück Rotwild deshalb, weil die geforderte Erhöhung in den Gutachten einer Abschussquote von 62% entspreche. Außerdem sei von der belangten Behörde im Jagdjahr 2014/2015 bei 124 Stück Sommerbestand (Planungsgrundalge) ein Abschuss beim Rotwild von 84 Stück festgesetzt worden, was einer Abschussquote von 68% entspreche. Bei den 45 Stück werde auch den schlechten Zählbedingungen Rechnung getragen. In seiner dagegen von AA als Landesforstdirektor erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde darauf hingewiesen, dass die Bezirksforstinspektion römisch zehn in ihren Gutachten vom 05. und vom 07.03.2012 die Erhöhung des Rotwildabschusses von 86 auf 120 Stück und des Rehwildabschusses von 48 auf 80 Stück

Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 vorgeschlagen habe. Von der Bezirksforstinspektion römisch zehn sei anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden, dass sich die Schadenssituation nicht verbessert habe. Abschließend wurde beantragt,

den Gutachten der Bezirksforstinspektion römisch zehn den Abschuss beim Rotwild im heurigen Jagdjahr um mindestens 45 Stück und beim Rehwild auf die im Gutachten geforderten 80 Stück (gesamt Y) zu erhöhen. 45 Stück Rotwild deshalb, weil die geforderte Erhöhung in den Gutachten einer Abschussquote von 62% entspreche. Außerdem sei von der belangten Behörde im Jagdjahr 2014 aus 2015, bei 124 Stück Sommerbestand (Planungsgrundalge) ein Abschuss beim Rotwild von 84 Stück festgesetzt worden, was einer Abschussquote von 68% entspreche. Bei den 45 Stück werde auch den schlechten Zählbedingungen Rechnung getragen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 24.05.2016. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen zur angefochtenen Erledigung ergeben sich aus dieser Erledigung selbst. Der festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Nach § 58 Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Darüber hinaus sind Bescheide nach Abs 2 leg cit zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im Übrigen gilt nach Abs 3 leg cit auch für Bescheide § 18 Abs 4 AVG. Infolge dieses Verweises haben schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen von Bescheiden sind darüber hinaus entweder mit einer Amtssignatur zu versehen, seitens des Genehmigenden zu unterschreiben oder von der Kanzlei beglaubigen zu lassen. Nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Darüber hinaus sind Bescheide nach Absatz 2, leg cit zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Im Übrigen gilt nach Absatz 3, leg cit auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Infolge dieses Verweises haben schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen von Bescheiden sind darüber hinaus entweder mit einer Amtssignatur zu versehen, seitens des Genehmigenden zu unterschreiben oder von der Kanzlei beglaubigen zu lassen. In Anbetracht dieser Inhalts- und Formerfordernisse von Bescheiden stellt sich im Einzelfall stets die Frage, welche Konsequenzen aus einem Fehlen der genannten Kriterien zu ziehen sind. Im öffentlichen Recht wird in diesem Zusammenhang vom Fehlerkalkül die entscheidende Grenze zwischen normativ wirksamem Rechtsakt und rechtlich unwirksamem Akt gezogen. Während ein wesentlicher Fehler zur absoluten Nichtigkeit führt und damit bewirkt, dass ein Bescheid überhaupt nicht vorliegt und als solcher daher auch nicht überprüft werden kann, führen alle unterhalb dieser Grenze gelegenen Fehler im Rahmen des Fehlerkalküls zur Existenz eines rechtswidrigen Bescheides (vgl VwGH 29.06.2000, 97/07/0160).In Anbetracht dieser Inhalts- und Formerfordernisse von Bescheiden stellt sich im Einzelfall stets die Frage, welche Konsequenzen aus einem Fehlen der genannten Kriterien zu ziehen sind. Im öffentlichen Recht wird in diesem Zusammenhang vom Fehlerkalkül die entscheidende Grenze zwischen normativ wirksamem Rechtsakt und rechtlich unwirksamem Akt gezogen. Während ein wesentlicher Fehler zur absoluten Nichtigkeit führt und damit bewirkt, dass ein Bescheid überhaupt nicht vorliegt und als solcher daher auch nicht überprüft werden kann, führen alle unterhalb dieser Grenze gelegenen Fehler im Rahmen des Fehlerkalküls zur Existenz eines rechtswidrigen Bescheides vergleiche VwGH 29.06.2000, 97/07/0160). Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, zählt unter anderen die Nennung eines Adressaten. Der Bescheid muss also eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst bloß abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. In diesem Fall kann nicht gesagt werden, dass durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis nicht klar zum Ausdruck kommen würde. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird. Wird aber im Spruch des Bescheides niemand, so auch nicht etwa die Eigentümer bzw Miteigentümer einer Liegenschaft, angesprochen, ist der Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an den in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet (vgl VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758; 27.11.2008, 2006/03/0097).Zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lässt, zählt unter anderen die Nennung eines Adressaten. Der Bescheid muss also eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat ist, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, wenn die Behörde im Spruch zwar den Verpflichteten zunächst bloß abstrakt bezeichnet (zB Eigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. In diesem Fall kann nicht gesagt werden, dass durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides zu begründende Rechtsverhältnis nicht klar zum Ausdruck kommen würde. Wird also im Spruch eine Person abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird. Wird aber im Spruch des Bescheides niemand, so auch nicht etwa die Eigentümer bzw Miteigentümer einer Liegenschaft, angesprochen, ist der Bescheid mangels ausdrücklicher Spezifikation ausschließlich an den in der Zustellverfügung genannten Bescheidadressaten gerichtet vergleiche VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758; 27.11.2008, 2006/03/0097). Für die Gültigkeit eines Bescheides ist erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091). Für die Gültigkeit eines Bescheides ist erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091). Vor diesem Hintergrund kann der in Rede stehenden Erledigung der belangten Behörde nicht zweifelsfrei entnommen werden, wer Adressat der Vorschreibungen sein sollte: Im als Spruch bezeichneten Teil der Erledigung bleibt offen, wer die dort angeführten Maßnahmen durchzuführen hat. Im Spruch des Bescheides erfolgt somit weder eine konkrete noch eine abstrakte Bezeichnung des Verpflichteten. Auch der als Begründung bezeichnete Teil der Erledigung lässt eine eindeutige Festlegung, wer zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet ist, vermissen.

der Zustellverfügung kommen die Gemeinde Y und die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y als Adressaten in Frage. Außerdem verfügte die belangte Behörde die Zustellung an den „Zustellbevollbemächtigten GG“. Adressat von Vorschreibungen nach § 52 TJG 2004 ist allein der Jagdausübungsberechtigte. Nach § 11 Abs 2 TJG 2004 steht auf einem Eigenjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nichts selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen. Nach § 11 Abs 7 TJG 2004, in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 64/2015, hatten die Pächter die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen, wenn die Ausübung des Jagdrechtes an eine Mehrheit von Personen verpachtet wurde. Adressat von Vorschreibungen nach Paragraph 52, TJG 2004 ist allein der Jagdausübungsberechtigte. Nach Paragraph 11, Absatz 2, TJG 2004 steht auf einem Eigenjagdgebiet die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nichts selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen. Nach Paragraph 11, Absatz 7, TJG 2004, in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, hatten die Pächter die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen, wenn die Ausübung des Jagdrechtes an eine Mehrheit von Personen verpachtet wurde. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das Jagdausübungsrecht im vorliegenden Fall

vorzitierter Bestimmung auf den Jagdleiter EE übertragen. Allfällige Maßnahmen nach § 52 TJG 2004 wären folglich ihm vorzuschreiben gewesen. Jagdleiter EE wird aber in der gesamten Erledigung, nicht einmal in der Zustellverfügung, erwähnt. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das Jagdausübungsrecht im vorliegenden Fall

vorzitierter Bestimmung auf den Jagdleiter EE übertragen. Allfällige Maßnahmen nach Paragraph 52, TJG 2004 wären folglich ihm vorzuschreiben gewesen. Jagdleiter EE wird aber in der gesamten Erledigung, nicht einmal in der Zustellverfügung, erwähnt.

der Zustellverfügung erfolgte die Zustellung an den „Zustellbevollmächtigten GG“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch bei der Zustellung an einen Vertreter der Adressat einem Bescheid zu entnehmen sein muss (vgl VwGH 03.09.1998, 97/06/0217).

der Zustellverfügung erfolgte die Zustellung an den „Zustellbevollmächtigten GG“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch bei der Zustellung an einen Vertreter der Adressat einem Bescheid zu entnehmen sein muss vergleiche VwGH 03.09.1998, 97/06/0217). Insgesamt ist völlig unklar, wem die belangte Behörde Maßnahmen

§ 52TJG 2004 vorschreiben wollte und liegt damit kein Bescheid vor.

Insgesamt ist völlig unklar, wem die belangte Behörde Maßnahmen

Paragraph 52, TJG 2004 vorschreiben wollte und liegt damit kein Bescheid vor. Das Vorliegen eines Bescheides stellt jedenfalls eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde dar (vgl Art 132 B-VG). Wird gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung Beschwerde erhoben, obwohl diese mangels Vorliegens sämtlicher Mindestvoraussetzungen für einen Bescheid nicht als solcher betrachtet werden kann, so geht diese ins Leere und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Das Vorliegen eines Bescheides stellt jedenfalls eine unverzichtbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde dar vergleiche Artikel 132, B-VG). Wird gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung Beschwerde erhoben, obwohl diese mangels Vorliegens sämtlicher Mindestvoraussetzungen für einen Bescheid nicht als solcher betrachtet werden kann, so geht diese ins Leere und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die festgestellten Schäden

den vorliegenden Gutachten der Bezirksforstinspektion X eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses laut § 16 Abs 5 ForstG 1975 und waldgefährdende Wildschäden

§ 52TJG 2004 bewirken.

Der derzeitige Wildeinfluss auf den Wald sei daher nicht mit den landeskulturellen Interessen an der Walderhaltung vereinbar. Es seien dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die festgestellten Schäden

den vorliegenden Gutachten der Bezirksforstinspektion römisch zehn eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses laut Paragraph 16, Absatz 5, ForstG 1975 und waldgefährdende Wildschäden

Paragraph 52, TJG 2004 bewirken. Der derzeitige Wildeinfluss auf den Wald sei daher nicht mit den landeskulturellen Interessen an der Walderhaltung vereinbar. Es seien dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich.

§ 37a

Abs 3 TJG 2004 ist bereits der Abschussplan so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten wird.

Paragraph 37 a, Absatz 3, TJG 2004 ist bereits der Abschussplan so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten wird. Die oben beschriebene Schadenssituation besteht unverändert seit dem Jahr 2012. Diese Tatsache lässt darauf schließen, dass in den bisherigen Abschussplänen nicht darauf Rücksicht genommen wurde, dass ein auf die Interessen der Landeskultur angemessener Wildstand erreicht und erhalten wird. Bei Erstellung des nächsten Abschussplans wird auf die Gewährleistung eines angemessenen Wildstandes im Sinne vorzitierter Bestimmung Bedacht zu nehmen sein.

§ 37b

Abs 4 TJG 2004 ist der Abschussplan insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw Herstellung des nach § 37a Abs 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet.

Paragraph 37 b, Absatz 4, TJG 2004 ist der Abschussplan insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw Herstellung des nach Paragraph 37 a, Absatz eins und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Beschwerde ist unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Beschwerde wendet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist. Ist der Adressat einer Erledigung unklar, liegt ein Bescheid nicht vor (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091). Die Frage, ob die angefochtene Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geprüft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Eine Beschwerde ist unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine behördliche Erledigung, gegen die sich die Beschwerde wendet, nicht als Bescheid zu beurteilen ist. Ist der Adressat einer Erledigung unklar, liegt ein Bescheid nicht vor vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0091). Die Frage, ob die angefochtene Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, wurde im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geprüft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.1323.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.