RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/40/1408-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A GmbH, Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2016, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der A GmbH, Adresse, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2016, Zahl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 09.05.2016 an die belangte Behörde zeigte die Beschwerdeführerin die Standorterweiterung für das freie Gewerbe „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ mit der GISA-Zahl xxxxxxxx (vormals Register: XXXX, Gewerberegisternummer: XXXXXX) auf dem Standort Z, Adresse 1, mit sofortiger Wirkung (09.05.2016) an. Der Standort des Gewerbes, welches am 22.06.2006 entstanden sei, befinde sich in X, Adresse 2, ausgestellt sei der Gewerbeschein von der BH Y. Mit Eingabe vom 09.05.2016 an die belangte Behörde zeigte die Beschwerdeführerin die Standorterweiterung für das freie Gewerbe „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ mit der GISA-Zahl xxxxxxxx (vormals Register: römisch 40 , Gewerberegisternummer: XXXXXX) auf dem Standort Z, Adresse 1, mit sofortiger Wirkung (09.05.2016) an. Der Standort des Gewerbes, welches am 22.06.2006 entstanden sei, befinde sich in römisch zehn, Adresse 2, ausgestellt sei der Gewerbeschein von der BH Y. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2016, Zahl ****1, wurde die eingebrachte Anzeige der Ausübung des Gewerbes „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ in der weiteren Betriebsstätte Z, Adresse 1, gemäß § 2 Abs 1 Z 24 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18.10.2002 festgestellt worden sei, dass für die Anmeldung eines freien Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ und allgemein für das Halten von Spielen, die vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien, in Abweichung von der bisherigen Verwaltungspraxis mangels Bundeskompetenz kein Raum bleibe. Die Anzeige der Ausübung des Gewerbes „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ in der weiteren Betriebsstätte im Standort Z, Adresse 1, im gleichen Umfang wie am Hauptstandort sei nicht zulässig und sei daher von der Behörde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.05.2016, Zahl ****1, wurde die eingebrachte Anzeige der Ausübung des Gewerbes „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ in der weiteren Betriebsstätte Z, Adresse 1, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 24, GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 18.10.2002 festgestellt worden sei, dass für die Anmeldung eines freien Gewerbes „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter“ und allgemein für das Halten von Spielen, die vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien, in Abweichung von der bisherigen Verwaltungspraxis mangels Bundeskompetenz kein Raum bleibe. Die Anzeige der Ausübung des Gewerbes „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ in der weiteren Betriebsstätte im Standort Z, Adresse 1, im gleichen Umfang wie am Hauptstandort sei nicht zulässig und sei daher von der Behörde mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen. In der dagegen fristgereicht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nach umfassender Wiedergabe der Bestimmungen des Glücksspiel-gesetzes im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die von der erstinstanzlichen Behörde zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Erlässe des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Arbeit von der alten Gesetzeslage ausgingen und auf die geltende Rechtslage nicht anwendbar seien. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl xxxxxxxx. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Gewerbes „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ seit 22.06.2006, eingetragen im Gewerbeinformationssystem Austria zu GISA-Zahl xxxxxxxx. Am 09.05.2016 zeigte die Beschwerdeführerin eine weitere Betriebsstätte im Standort Z, Adresse 1, bei der belangten Behörde an. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 lautet wie folgt: „§ 46
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
(2)Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
- den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
- die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt. …“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, ist die Behörde an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcherart enthaltenen normativen Abspruch gebunden. Seit der Gewerberechtsnovelle 2002 gibt es keinen als Bescheid geltenden Gewerbeschein mehr. Die Gewerbeberechtigung entsteht in den Fällen des § 340 Abs 1 GewO 1994 mit der vollständigen und fehlerfreien Anmeldung, bzw, wenn die Feststellung des Vorliegens eines individuellen Befähigungsnachweises erforderlich ist, mit der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides und dem Vorliegen aller Nachweise.Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gegeben sind, ist die Behörde an den als Bescheid geltenden Gewerbeschein und den solcherart enthaltenen normativen Abspruch gebunden. Seit der Gewerberechtsnovelle 2002 gibt es keinen als Bescheid geltenden Gewerbeschein mehr. Die Gewerbeberechtigung entsteht in den Fällen des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 mit der vollständigen und fehlerfreien Anmeldung, bzw, wenn die Feststellung des Vorliegens eines individuellen Befähigungsnachweises erforderlich ist, mit der Wirksamkeit des Feststellungsbescheides und dem Vorliegen aller Nachweise. Die Eintragung in das Gewerberegister begründet daher – soweit dies nicht bereits durch die Anmeldung erfolgt ist – das Recht, das Gewerbe bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides auszuüben. Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde verfügt wird (vgl § 363 Abs 4 GewO), ist die Gewerbehörde demnach an bestehende Eintragungen gebunden (VwGH 26.09.2005, 2004/04/0002-0005). Die Eintragung in das Gewerberegister begründet daher – soweit dies nicht bereits durch die Anmeldung erfolgt ist – das Recht, das Gewerbe bis zur Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides auszuüben. Bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Löschung einer Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister durch die Oberbehörde verfügt wird vergleiche Paragraph 363, Absatz 4, GewO), ist die Gewerbehörde demnach an bestehende Eintragungen gebunden (VwGH 26.09.2005, 2004/04/0002-0005). Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ verfügt. An diese aufrechte Gewerbeberechtigung ist auch die belangte Behörde gebunden. Darüber hinaus darf auch derjenige, der fälschlicherweise in das Gewerberegister eingetragen wurde, das von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheides gemäß § 363 Abs 4 Z 1 GewO 1994 weiter ausüben (vgl Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, Band II, § 363, Rz 42).Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für die „Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter“ verfügt. An diese aufrechte Gewerbeberechtigung ist auch die belangte Behörde gebunden. Darüber hinaus darf auch derjenige, der fälschlicherweise in das Gewerberegister eingetragen wurde, das von ihm angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines Löschungsbescheides gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 weiter ausüben vergleiche Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, Band römisch zwei, Paragraph 363,, Rz 42). Somit ist eindeutig klargestellt, dass die Beschwerdeführerin das von ihr angemeldete Gewerbe bis zum Eintritt der Rechtskraft eines allfälligen Löschungsbescheides weiterhin ausüben darf. Eine weitere Betriebsstätte ist ihrem Wesen nach ein vom Hauptunternehmen abhängiger Teil desselben und ist ohne dessen Bestand begrifflich nicht denkbar. Die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte ist nichts anderes als der Ausfluss der für den Ort der Hauptniederlassung erworbenen Gewerbeberechtigung. Da somit die Beschwerdeführerin über sämtliche Voraussetzungen für die Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte verfügt, war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen war. Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die gegenständliche Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.40.1408.1