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{'item': 'LVwG-2016/44/0377-6'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 45§ 44§ 9§ 5§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/44/0377-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,- zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,- zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Bürgermeister der Gemeinde X zu verantworten, dass, wie am 12.10.2015 festgestellt wurde, die mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2011, Zahl ****, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Kleinkraftwerk am Z-Bach und am W-Bach erteilt wurde, unter Spruchpunkt II./2./10, auferlegte nachfolgende Nebenbestimmung nicht eingehalten wurde:„Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn zu verantworten, dass, wie am 12.10.2015 festgestellt wurde, die mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2011, Zahl ****, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Kleinkraftwerk am Z-Bach und am W-Bach erteilt wurde, unter Spruchpunkt römisch zwei./2./10, auferlegte nachfolgende Nebenbestimmung nicht eingehalten wurde: „Allfällige Baustelleneinrichtungen (Lagerflächen, Manipulationsflächen, etc) sind vor Beginn der Baustelle mit der ökologischen Bauaufsicht abzusprechen und festzulegen.“ Am 12.10.2015 wurde festgestellt, dass auf Gp. **/1 KG X eine Lagerfläche für insbesondere Aushub aus dem Druckrohrleitungsbau eingerichtet wurde, wobei jedoch die bescheidmäßig vorgeschriebene Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht zu der Zwischenlagerfläche vor Beginn der Baustelle seitens der Gemeinde X nicht durchgeführt wurde.“Am 12.10.2015 wurde festgestellt, dass auf Gp. **/1 KG römisch zehn eine Lagerfläche für insbesondere Aushub aus dem Druckrohrleitungsbau eingerichtet wurde, wobei jedoch die bescheidmäßig vorgeschriebene Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht zu der Zwischenlagerfläche vor Beginn der Baustelle seitens der Gemeinde römisch zehn nicht durchgeführt wurde.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 VStG iVm § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 iVm dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2011, Zahl ****, begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden zu bestrafen. Zusätzlich wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von € 40,- verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 in Verbindung mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2011, Zahl , ****, begangen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von € 400,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden zu bestrafen. Zusätzlich wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde in Höhe von € 40,- verpflichtet. Gegen dieses am 15.01.2016 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Zwar sei es zutreffend, dass er zum Tatzeitpunkt als Bürgermeister der Gemeinde X iSd § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei und, dass er bereits in einem abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung naturschutzrechtlicher Nebenbestimmungen betreffend der gegenständlichen Kraftwerksanlage ermahnt worden sei, jedoch gehe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Unrecht davon aus, dass die Nebenbestimmung II/2/10 des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden sei. Diese Nebenbestimmung, wonach allfällige Baustelleneinrichtungen vor Beginn der Baustelle mit der ökologischen Bauaufsicht abzusprechen und festzulegen seien, beziehe sich nämlich nur auf jene Schutzobjekte (Lagerflächen), die im konkreten Fall dem Regime des Naturschutzgesetzes unterliegen würden und für die keine Lagergenehmigung vorliege. Bei Lagerflächen, die nicht dem Regime des Naturschutzgesetzes unterliegen, wäre die Anordnung überschießend und sinnwidrig. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Aushubmaterial in einer behördlich genehmigten Lagerstätte für Bodenaushubmaterial zwischengelagert würde oder beispielsweise in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verbracht würde. Es könne der Naturschutzbehörde nicht unterstellt werden, dass sie derartige legale Zwischenlagerungen noch einmal kontrollieren und genehmigen wolle. Gleiches gelte, wenn der Lagerflächenbereich überhaupt keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Im gegenständlichen Fall habe die Naturschutzbehörde festgestellt, dass die vorgeworfene Lagerung naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig sei. Die Nebenbestimmung II/2/10 könne sich somit nicht auf diese Lagerung beziehen.Gegen dieses am 15.01.2016 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte dessen ersatzlose Behebung. Zwar sei es zutreffend, dass er zum Tatzeitpunkt als Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn iSd Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei und, dass er bereits in einem abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung naturschutzrechtlicher Nebenbestimmungen betreffend der gegenständlichen Kraftwerksanlage ermahnt worden sei, jedoch gehe die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Unrecht davon aus, dass die Nebenbestimmung II/2/10 des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten worden sei. Diese Nebenbestimmung, wonach allfällige Baustelleneinrichtungen vor Beginn der Baustelle mit der ökologischen Bauaufsicht abzusprechen und festzulegen seien, beziehe sich nämlich nur auf jene Schutzobjekte (Lagerflächen), die im konkreten Fall dem Regime des Naturschutzgesetzes unterliegen würden und für die keine Lagergenehmigung vorliege. Bei Lagerflächen, die nicht dem Regime des Naturschutzgesetzes unterliegen, wäre die Anordnung überschießend und sinnwidrig. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn Aushubmaterial in einer behördlich genehmigten Lagerstätte für Bodenaushubmaterial zwischengelagert würde oder beispielsweise in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verbracht würde. Es könne der Naturschutzbehörde nicht unterstellt werden, dass sie derartige legale Zwischenlagerungen noch einmal kontrollieren und genehmigen wolle. Gleiches gelte, wenn der Lagerflächenbereich überhaupt keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Im gegenständlichen Fall habe die Naturschutzbehörde festgestellt, dass die vorgeworfene Lagerung naturschutzrechtlich nicht bewilligungspflichtig sei. Die Nebenbestimmung II/2/10 könne sich somit nicht auf diese Lagerung beziehen. Am 07.07.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Zeuge Mag. Herbert Angerer als ökologische Bauaufsicht einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung zusammengefasst vorgebracht hat, dass das Gst Nr **/1 nicht Teil des bewilligten Projektgebietes sei, weshalb sich die Nebenbestimmung II/2/10 nicht auf dieses Grundstück beziehen könne. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2011, Zahl ****, baut die Gemeinde X, vertreten durch den Beschwerdeführer als Bürgermeister, ein Kleinwasserkraftwerk am Z-Bach und am W-Bach.Aufgrund des rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 14.02.2011, Zahl ****, baut die Gemeinde römisch zehn, vertreten durch den Beschwerdeführer als Bürgermeister, ein Kleinwasserkraftwerk am Z-Bach und am W-Bach. Am 12.10.2015 hat Mag. Herbert Angerer, der zur ökologischen Bauaufsicht bestellt worden ist, die Baustelle besichtigt und festgestellt, dass auf dem Gst Nr **/1, KG X, durch Abnahme der Grasnarbe auf einer Fläche von ca 2.500 m² mit der Errichtung einer Zwischenlagerfläche für den Baustellenbetrieb begonnen wurde. Diese Baustelleneinrichtung wurde nicht vorab mit ihm abgesprochen.Am 12.10.2015 hat Mag. Herbert Angerer, der zur ökologischen Bauaufsicht bestellt worden ist, die Baustelle besichtigt und festgestellt, dass auf dem Gst Nr **/1, KG römisch zehn, durch Abnahme der Grasnarbe auf einer Fläche von ca 2.500 m² mit der Errichtung einer Zwischenlagerfläche für den Baustellenbetrieb begonnen wurde. Diese Baustelleneinrichtung wurde nicht vorab mit ihm abgesprochen. Das Gst Nr **/1 grenzt unmittelbar an das Gst Nr **/2, KG X, an, über das die Trasse einer der zwei projektierten Druckerleitungen verläuft. Weiters ist die Zwischenlagerfläche auf dem Gst Nr **/1 durch die Straße auf dem Gst Nr **/3, KG X, von den Gste Nr **/4, **/5 und **/6, alle KG X, getrennt, auf denen in einer Entfernung von weniger als 50 m zur Zwischenlagerfläche das Krafthaus und Teile der Druckrohrleitung errichtet werden.Das Gst Nr **/1 grenzt unmittelbar an das Gst Nr **/2, KG römisch zehn, an, über das die Trasse einer der zwei projektierten Druckerleitungen verläuft. Weiters ist die Zwischenlagerfläche auf dem Gst Nr **/1 durch die Straße auf dem Gst Nr **/3, KG römisch zehn, von den Gste Nr **/4, **/5 und **/6, alle KG römisch zehn, getrennt, auf denen in einer Entfernung von weniger als 50 m zur Zwischenlagerfläche das Krafthaus und Teile der Druckrohrleitung errichtet werden. Das Gst Nr **/1 ist nicht Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 14.02.2011 und war ursprünglich nicht als Standort für ein Zwischenlager vorgesehen. Erst im Zuge der Bauarbeiten hat sich die Notwendigkeit dieses Zwischenlagers ergeben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, dabei insbesondere aus dem Bericht der ökologischen Bauaufsicht vom 12.10.2015, aus der Einvernahme der ökologischen Bauaufsicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht sowie aus dem Orthofoto Beilage A zur Verhandlungsschrift. Der festgestellte Sachverhalt wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Wer eine Auflage (Nebenbestimmung), die in einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben wurde, nicht einhält, begeht

§ 45Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSch

G 2005) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Wer eine Auflage (Nebenbestimmung), die in einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vorgeschrieben wurde, nicht einhält, begeht

Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Die Auflage II/2/10 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 14.02.2011 lautet wie folgt: „Allfällige Baustelleneinrichtungen (Lagerflächen, Manipulationsflächen, etc) sind vor Beginn der Baustelle mit der ökologischen Bauaufsicht abzusprechen und festzulegen.“ Das ökologische Bauaufsichtsorgan hat

§ 44Abs 4 TNSch

G 2005 die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten.Das ökologische Bauaufsichtsorgan hat

Paragraph 44, Absatz 4, TNSchG 2005 die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass im Zuge der Errichtung des mit Bescheid vom 14.02.2011 naturschutzrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftwerkes eine Zwischenlagerfläche für den Baustellenbetrieb auf dem Gst Nr **/1 errichtet wurde, ohne diese zuvor mit der ökologischen Bauaufsicht abzusprechen bzw festzulegen. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Auflage II/2/10 für die Lagerfläche auf dem Gst Nr **/2 nicht gelte. Diese Auflage sei nämlich nur auf Flächen anzuwenden, die sich innerhalb des bewilligten Projektsbereiches befänden. Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als nicht sämtliche Lagerungen, die zwecks Umsetzung des bewilligten Vorhabens notwendig werden, von dieser Auflage erfasst sein können. Insbesondere Lagerungen, die in keinem räumlichen und technischen Zusammenhang mit der Baustelle stehen – wie etwa Lagerungen in einer bewilligten Bodenaushubdeponie – stellen natürlich keine Baustelleneinrichtung des gegenständlichen Kraftwerkes dar. Allerdings endet der räumliche Geltungsbereich der Auflage auch nicht unmittelbar an den Grenzen der ursprünglich geplanten Bauarbeiten. Vielmehr zielt die Auflage geradezu darauf ab, naturschutzrechtlich relevante Änderungen in der Bauausführung – etwa infolge einer räumlichen Ausdehnung – frühzeitig zu erkennen. Dabei ist zu bedenken, dass gerade bei großflächigen und komplexen Bauvorhaben in freier Natur oft nicht alle beanspruchten Flächen bzw alle notwendigen Baustelleneinrichtungen im Vorhinein abschließend festgelegt werden können. Vielfach ist es notwendig, während der Bauphase Umplanungen vorzunehmen bzw auf unvorhersehbare Situationen zu reagieren. Gerade in solchen Fällen erlangt die ökologische Bauaufsicht besondere Bedeutung, um naturschutzrechtlich relevante Änderungen rechtzeitig zu erkennen. Die Zuständigkeit der ökologischen Bauaufsicht umfasst dabei alle Baumaßnahmen, die dem bewilligten Vorhaben örtlich, zeitlich und funktional zuzuordnen sind. Einer Auslegung der Auflage II/2/10, wonach nur Baustelleneinrichtungen innerhalb des ursprünglichen Planungsbereiches dem bewilligten Projekt zuzuordnen seien, kann somit nicht gefolgt werden. Ganz im Gegenteil sollen damit gerade jene Baustelleneinrichtungen erfasst werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht absehbar waren. Wie weit der örtliche, zeitliche und funktionale Zusammenhang mit dem bewilligten Vorhaben zu ziehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall besteht daran aber kein Zweifel, wurde das inkriminierte Zwischenlager doch während der Bauarbeiten für das bewilligte Vorhaben eingerichtet und befindet sich mit einer Entfernung von weniger 50 m im unmittelbaren Nahebereich zum Kraftwerk, welches selbst eine wesentlich größere räumliche Ausdehnung aufweist.Wie weit der örtliche, zeitliche und funktionale Zusammenhang mit dem bewilligten Vorhaben zu ziehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall besteht daran aber kein Zweifel, wurde das inkriminierte Zwischenlager doch während der Bauarbeiten für das bewilligte Vorhaben eingerichtet und befindet sich mit einer Entfernung von weniger , 50 m im unmittelbaren Nahebereich zum Kraftwerk, welches selbst eine wesentlich größere räumliche Ausdehnung aufweist. Dass das Zwischenlager dabei auf einem – unmittelbar angrenzenden – Grundstück errichtet wurde, welches vom ursprünglichen Bewilligungsumfang nicht betroffen war, spielt keine Rolle. Der Verlauf von Grundgrenzen bzw das Grundeigentum wirkt sich nämlich nicht auf die Interessen des Naturschutzes aus und spielt in naturschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Rolle (außer im Hinblick auf verfahrensökonomische Aspekte: vgl § 43 Abs 2 TNSchG 2005 und die dazu ergangene Judikatur, zB VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).Dass das Zwischenlager dabei auf einem – unmittelbar angrenzenden – Grundstück errichtet wurde, welches vom ursprünglichen Bewilligungsumfang nicht betroffen war, spielt keine Rolle. Der Verlauf von Grundgrenzen bzw das Grundeigentum wirkt sich nämlich nicht auf die Interessen des Naturschutzes aus und spielt in naturschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich keine Rolle (außer im Hinblick auf verfahrensökonomische Aspekte: vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 und die dazu ergangene Judikatur, zB VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016). Die Gemeinde X, für welche der Beschwerdeführer als Bürgermeister

§ 9Abs 1 VSt

G einzustehen hat, ist somit ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Auflage II/2/10 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 14.02.2011 nicht nachgekommen. Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.Die Gemeinde römisch zehn, für welche der Beschwerdeführer als Bürgermeister

Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustehen hat, ist somit ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Auflage II/2/10 des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 14.02.2011 nicht nachgekommen. Die Übertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Einhaltung der Auflagen des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 14.02.2011 hat der Beschwerdeführer, der als Bürgermeister der Gemeinde X

§ 9Abs 1 VSt

G zur Verantwortung gezogen wird, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 25.04.2008, 2008/02/0045) durch die Einrichtung eines wirksamen Regel- und Kontrollsystem sicherzustellen. Nur ein wirksames Regel- und Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es der

§ 9Abs 1 VSt

G verantwortlichen Person, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

§ 5Abs 1 VSt

G von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen.Die Einhaltung der Auflagen des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 14.02.2011 hat der Beschwerdeführer, der als Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Verantwortung gezogen wird, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH vom 25.04.2008, 2008/02/0045) durch die Einrichtung eines wirksamen Regel- und Kontrollsystem sicherzustellen. Nur ein wirksames Regel- und Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die Nichteinhaltung der Bescheidauflagen. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es der

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlichen Person, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens

Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihr auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Auftrag zur Errichtung des Kraftwerkes an ein befugtes Bauunternehmen ergangen sei und dieses auch vertraglich verpflichtet worden sei, die Bescheidauflagen einzuhalten. Er selbst habe sich persönlich nichts zuschulden kommen lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine vertragliche Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Bauausführung auf ein Bauunternehmen aber nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen des TNSchG 2005 nicht. Wer sich als Bauherr zur konkreten Bauführung eines ausreichend befugten Bauführers bedient, muss also, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem beauftragten Bauunternehmen getroffen haben. Allein mit dem Auftrag des Bauherrn an ein Bauunternehmen, entsprechende Maßnahmen zu treffen, ist er nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen (vgl VwGH 98/06/0010, 27.02.1998). Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass der Auftrag zur Errichtung des Kraftwerkes an ein befugtes Bauunternehmen ergangen sei und dieses auch vertraglich verpflichtet worden sei, die Bescheidauflagen einzuhalten. Er selbst habe sich persönlich nichts zuschulden kommen lassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine vertragliche Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung für die Bauausführung auf ein Bauunternehmen aber nur angenommen werden, wenn der Gesetzgeber derartiges vorsieht. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht im Rahmen des TNSchG 2005 nicht. Wer sich als Bauherr zur konkreten Bauführung eines ausreichend befugten Bauführers bedient, muss also, um ein schuldhaftes Verhalten seinerseits auszuschließen, im Rahmen einer von einem Bauherrn zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht auch geeignete Kontrollmaßnahmen gegenüber dem beauftragten Bauunternehmen getroffen haben. Allein mit dem Auftrag des Bauherrn an ein Bauunternehmen, entsprechende Maßnahmen zu treffen, ist er nicht der ihm im Rahmen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit obliegenden Sorgfaltspflicht gegenüber dem Beauftragten nachgekommen vergleiche VwGH 98/06/0010, 27.02.1998). Mit dem Vorbringen, dass ein taugliches Bauunternehmen mit der Bauführung beauftragt worden sei, konnte der Beschwerdeführer somit kein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der Judikatur nachzuweisen. Zumal auch sonst nichts vorgebracht wurde, was am Verschulden des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließe, steht die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann

§ 20VSt

G die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe).Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann

Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden (Außerordentliche Milderung der Strafe). Die belangte Behörde hat bei einem

§ 45Abs 3 lit b TNSch

G 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 15.000,- lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 400,- verhängt und dabei den Strafrahmen lediglich zu ca 2,6 % ausgeschöpft. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Bedenken, dass diese ohnehin im untersten Bereich festgesetzte Strafe zu hoch bemessen worden sein könnte. Zum einen wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2015, Zahl ****, wegen der Nichteinhaltung der naturschutzrechtlichen Bescheidauflage II/2/1 – ebenfalls in Zusammenhang mit der Einbindung der ökologischen Bauaufsicht –

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G ermahnt, zum anderen kommt der Einhaltung von naturschutzrechtlichen Bescheidauflagen und der ordnungsgemäßen Einbindung der ökologischen Bauaufsicht große Bedeutung zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu, weshalb dem Eventualbegehren auf Erteilung einer Ermahnung nicht zu folgen war.Die belangte Behörde hat bei einem

Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 15.000,- lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 400,- verhängt und dabei den Strafrahmen lediglich zu ca 2,6 % ausgeschöpft. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Bedenken, dass diese ohnehin im untersten Bereich festgesetzte Strafe zu hoch bemessen worden sein könnte. Zum einen wurde der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.06.2015, Zahl , ****, wegen der Nichteinhaltung der naturschutzrechtlichen Bescheidauflage II/2/1 – ebenfalls in Zusammenhang mit der Einbindung der ökologischen Bauaufsicht –

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ermahnt, zum anderen kommt der Einhaltung von naturschutzrechtlichen Bescheidauflagen und der ordnungsgemäßen Einbindung der ökologischen Bauaufsicht große Bedeutung zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu, weshalb dem Eventualbegehren auf Erteilung einer Ermahnung nicht zu folgen war. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ergibt sich aus der angeführten Gesetzesbestimmung, insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.44.0377.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.