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Art 133§ 27§ 9§ 19§ 52Art 47§ 38§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0415-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
Art 133Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 19.1.2016, ****1: Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol, Kontrollstelle Y, vom 16.10.2015 wurde gegenüber Herrn A A am 11.11.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Z eine Strafverfügung zu Zl ****1 erlassen. Darin wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt sechs Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 1.630,00, Ersatzfreiheitsstrafe 312 Stunden, verhängt. Mit Schreiben vom 25.11.2015 erhob Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen diese Strafverfügung Einspruch. Dieser Einspruch wurde nicht näher begründet und auch kein weiteres Vorbringen erstattet. Von dem von der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.11.2015 eingeräumten Recht auf Akteneinsicht wurde nicht Gebrauch gemacht. Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 10.10.2015, 00.17 Uhr Tatort: Gemeinde Y, A1** bei km 24,300 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug XX-XXXX1 , Sattelanhänger XX-XXXX2
- Sie haben sich als Lenkerln, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 1600 kg überschritten wurde.
- Sie haben sich als Lenkerln, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 1600 kg überschritten wurde.
- Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, LGBl. 119/2012, missachtet, da in der Zeit vom
- Mai bis
- Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A1** zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von V und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.
- Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, missachtet, da in der Zeit vom
- Mai bis
- Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A1** zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von römisch fünf und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.
- Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: -Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 12.09.2015 von 00:00 Uhr bis 13.09.2015 um 05:56 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 29 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunden und 29 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 12.09.2015 von 00:00 Uhr bis 13.09.2015 um 05:56 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 29 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunden und 29 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. -Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 16.09.2015 von 21:34 Uhr bis 17.09.2015 um 15:05 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 44 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunden und 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 16.09.2015 von 21:34 Uhr bis 17.09.2015 um 15:05 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 44 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunden und 44 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar. -Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 21.09.2015 von 20:05 Uhr bis 22.09.2015 um 13:10 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 21.09.2015 von 20:05 Uhr bis 22.09.2015 um 13:10 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
- Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: -Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden
dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.09.2015 um 21:34 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 28 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden
dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.09.2015 um 21:34 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 28 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. -Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden
dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 21.09.2015 um 20:05 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 54 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden
dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 21.09.2015 um 20:05 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 54 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 5. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: -Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 12.09.2015, ab ca. 10:20 Uhr, bis ca. 18:55 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE manuelle
BUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 12.09.2015, ab ca. 10:20 Uhr, bis ca. 18:55 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE manuelle
BUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. -Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 19.09.2015, ab ca. 07:30 Uhr, bis 20.09.2015, ca. 20:10 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE manuelle
BUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 19.09.2015, ab ca. 07:30 Uhr, bis 20.09.2015, ca. 20:10 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE manuelle
BUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. -Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 25.09.2015, ab ca. 10:20 Uhr, bis ca. 19:00 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE manuelle
BUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.-Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 25.09.2015, ab ca. 10:20 Uhr, bis ca. 19:00 Uhr, nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es wurde KEINE manuelle
BUCHUNG durchgeführt. Dies stellt anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
- Sie haben als Lenker den Zulassungsschein oder Heereszulassungsschein des(r) Sattelanhängers sowie die bei der Genehmigung oder Zulassung vorgeschriebenen Beiblätter zum Zulassungsschein nicht mitgeführt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
- § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG
- Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG
- § 3 Abs. 1 lit. a VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010 iVm VO LH v. 25.10.2012 LGBl. 119/
- Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010, in Verbindung mit VO LH v. 25.10.2012 Landesgesetzblatt 119 aus 2012,
- § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/
- Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006
- § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/
- Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006
- § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/
- Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 3, EG-VO 165/2014
- § 102 Abs. 5 lit. b KFG
- Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
- 350,00
- 300,00
- 200,00
- 300,00
- 450,00
- 30,00 Gemäß: 1.) § 134 Abs. 1 KFG1.) Paragraph 134, Absatz eins, KFG 2.) § 30 Abs. 1 Z. 42.) Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) 3.) § 134 Abs. 1b KFG3.) Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 4.) § 134 Abs. 1b KFG4.) Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 5.) § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. 5.) Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG 6.) § 134 Abs. 1 KFG6.) Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden 46 Stunden 40 Stunden 60 Stunden 90 Stunden 6 Stunden“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Das vorliegende Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige der LVA Tirol Y. Gegen die Strafverfügung vom 11.11.2015 erhob der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel des Einspruches und beantragte Akteneinsicht. Daraufhin wurde er mit Schreiben vom 26.11.2015 zur Akteneinsicht vor der ha. Behörde eingeladen. Eine zusätzliche Einspruchsbegründung langte bei der ha. Behörde bis dato nicht ein und die Akteneinsicht wurde nicht wahrgenommen. Die Behörde hat daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn dies nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegensetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (Hinweis E 17.09.1968, 0398/64, VwSlg. 7400 A/1968). Der Beschuldigte hat es im vorliegenden Verfahren unterlassen, sich zu dem erhobenen Tatvorwurf zu äußern und ist dadurch seiner Mitwirkungspflicht in diesem Verfahren nicht
gekommen, weshalb sich die erkennende Behörde ohne weitere Erhebungen auf die Angaben in der vorliegenden Anzeige stützen konnte. Als strafmildernd bzw. als straferschwerend wurde nichts gewertet. Bei der Strafbemessung war auch auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Er hat dazu keine Angaben gemacht. Die Behörde nimmt jedoch an, dass er zumindest über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt, zu entscheiden.“ 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Fax vom 12.2.2016 Beschwerde. Das betreffende Schreiben beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausführung, dass gegen das betreffende Straferkenntnis vom 19.1.2016 Beschwerde eingelegt werde. Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt, mit Fax vom 12.2.2016 Beschwerde. Das betreffende Schreiben beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausführung, dass gegen das betreffende Straferkenntnis vom 19.1.2016 Beschwerde eingelegt werde. Mit Schriftsatz vom 2.3.2016 wurde diese Beschwerde durch den Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, ergänzt und wie folgt ausgeführt: „Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten ein voll umfassendes Geständnis ablegt und die im Straferkenntnis angeführten Verwaltungsdelikte zugesteht. Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich daher ausschließlich auf den Ausspruch der Strafe und wird diesbezüglich ausgeführt wie folgt: Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe erweist sich entgegen der Ansicht der Erstbehörde als unangemessen und überhöht. Die Erstbehörde führt in ihrer Entscheidung aus, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe berücksichtigt wurden. Die Erstbehörde hätte jedoch zu Gunsten des Beschuldigten wesentliche Milderungsgründe heranziehen müssen. Wie bereits oben ausgeführt, gesteht der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsstraftaten vollends zu und ist diesbezüglich zu seinen Gunsten ein Geständnis als Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Zudem lässt die Erstbehörde völlig unberücksichtigt, dass der Beschuldigte bislang völlig unbescholten ist. Die Unbescholtenheit wäre dem
auch als sehr wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung in Ansatz zu bringen gewesen. Schon allein aus der fehlenden Berücksichtigung der Milderungsgründe erweist sich die verhängte Geldstrafe als zu hoch. Hinzu kommt, dass die Erstbehörde eine Entscheidung ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten getroffen hat. Der Beschuldigte ist seit 08.10.2015 geschieden. Er hat drei Kinder im Alter von 23 Jahren (Student), 16 Jahren (Schüler) und 10 Jahren (Schüler). Der Beschuldigte ist für diese drei Kinder unterhaltspflichtig. Der Beschuldigte bringt ein Einkommen von netto € 1.900,00 ins Verdienen, wobei er allein monatlich an Unterhaltszahlungen einen Betrag von zumindest € 700,00 leisten muss, der bei Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld entsprechend höher ist. Der Beschuldigte ist in der deutschen Lohnsteuerklasse 1 (schlechteste Klasse für Alleinstehende, Geschiedene, Verwitwete). Zudem muss der Beschuldigte einen ehebedingten Kredit mit einem monatlichen Betrag von € 709,98 bedienen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweisen sich die jeweils verhängten Strafen, insbesondere die gesamte Geldstrafe von € 1.800,00 als unangemessen, zumal eine Bezahlung dieser Strafe zweifellos den notwendigen Unterhalt des Beschuldigten gefährden würde und daher für ihn auch derzeit nicht zahlbar ist. Auch wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten zugesteht, ist noch darauf hinzuweisen, dass das zu Ziffer 5 vorgeworfene Delikt offensichtlich auf einem Versehen des Beschuldigten beruht. Laut seinen eigenen Angaben hat er sich bei Bedienung der entsprechenden Geräte am Kontrollgerät verdrückt, sodass die ihm vorgeworfene unterbliebene Betätigung der Eingabevorrichtung offensichtlich aus einer geringfügigen Unachtsamkeit des Beschuldigten resultiert. Auch dieser Umstand ist
Ansicht des Beschuldigten bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, des Fehlens von Erschwerungsgründen sowie der Geringfügigkeit des Verschuldens hinsichtlich des zu Ziffer 5 vorgeworfenen Deliktes wäre sicherlich hinsichtlich dieses Delikts der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG geboten gewesen.Auch wenn der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten zugesteht, ist noch darauf hinzuweisen, dass das zu Ziffer 5 vorgeworfene Delikt offensichtlich auf einem Versehen des Beschuldigten beruht. Laut seinen eigenen Angaben hat er sich bei Bedienung der entsprechenden Geräte am Kontrollgerät verdrückt, sodass die ihm vorgeworfene unterbliebene Betätigung der Eingabevorrichtung offensichtlich aus einer geringfügigen Unachtsamkeit des Beschuldigten resultiert. Auch dieser Umstand ist
Ansicht des Beschuldigten bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, des Fehlens von Erschwerungsgründen sowie der Geringfügigkeit des Verschuldens hinsichtlich des zu Ziffer 5 vorgeworfenen Deliktes wäre sicherlich hinsichtlich dieses Delikts der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 21, VStG geboten gewesen. Zusammengefasst wäre daher unter Berücksichtigung der fahrlässigen Begehung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Beschwerdeführers, der vorliegenden Milderungsgründe sowie des Umstandes, dass eine strenge Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint, eine weit geringer Strafe hinsichtlich der Delikte 1, 2, 3, 4 und 6 auszusprechen gewesen. Wie bereits ausgeführt wäre hinsichtlich des Deliktes zu Ziffer 5 aufgrund des Umstandes, dass die unterbliebene Bedienung des Gerätes auf einem Versehen, sohin einem geringfügigen Aufmerksamkeitsfehler des Beschuldigten resultiert, der Ausspruch einer Ermahnung ausreichend gewesen.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn A am 8.2.2015 zugestellt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 7.3.2016 wurde der Meldungsleger um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu dem zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkennntnisses erstatteten Vorbringen, ersucht. Vom Meldungsleger wurde daraufhin mit Email vom 6.7.2016 unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen des polizeilichen Auswerte-Systems mitgeteilt, dass es sich bei den unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides sanktionierten Übertretungen um mehrerer sehr schwerwiegende Verstöße handeln würde, und schon deshalb von keinem Versehen gesprochen werden und keine Abmahnung erfolgen könne. Der Beschwerdeführer nahm wiederum zu diesem zum Parteiengehör übermittelten Schreiben mit Schreiben vom 19.7.2016 Stellung und führte diesbezüglich aus, dass er keine Kenntnis darüber hätte, wie manuelle
buchungen vorgenommen werden müssten und er solche nur mit fremder Hilfe hätte durchführen können. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr A ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Die vorliegende Beschwerde ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, insbesondere da die ursprünglich eingebrachte „leere“ Beschwerde binnen offener Beschwerdefrist hinreichend ergänzt wurde, auch zulässig.
- Zur Sache: Zumal der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafen bekämpft, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes lediglich über die Frage der Strafbemessung, nicht aber auch über die Frage der Schuld abzusprechen (siehe etwa VwSlgNF 10.653 A). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes
§ 27Vw
GVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes
Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist
§ 19Abs 1 VSt
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Strafbemessung sind somit jedenfalls die für die im vorliegenden Fall begangenen Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Strafrahmen von Bedeutung: Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 (§ 134) und des IG-L (§ 30) lauten auszugsweise wie folgt:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des KFG 1967 (Paragraph 134,) und des IG-L (Paragraph 30,) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a)(…)
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45,
ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist
der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso
Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45,
ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist
der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso
Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.“ „Strafbestimmungen § 30.
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafenParagraph 30,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- (…)
- mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
- mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.
(2)(…)“ Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: § 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 350,00, sohin im Ausmaß von nur 7 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 350,00, sohin im Ausmaß von nur 7 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt, sodass schon aus diesem Grund der Spielraum für eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nur sehr gering ist. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kommt dem Beschwerdeführer allerdings der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, da dieser bisher nicht wegen vergleichbarer Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint. Überdies hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde auch ein umfassendes Geständnis abgelegt, sodass auch der Milderungsgrund im Sinn des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu berücksichtigen ist.Entsprechend dem Beschwerdevorbringen und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kommt dem Beschwerdeführer allerdings der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, da dieser bisher nicht wegen vergleichbarer Verwaltungsübertretungen als verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt aufscheint. Überdies hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde auch ein umfassendes Geständnis abgelegt, sodass auch der Milderungsgrund im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB zu berücksichtigen ist. Dass die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angespannt sind, hat dieser im Beschwerdeschriftsatz vom 2.3.2016 glaubwürdig ausgeführt. Hinsichtlich des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es um ein „Ungehorsamsdelikt“ und wurde vom Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren weder mangelndes Verschulden, noch sonstige Umstände glaubhaft gemacht, die ein besonders geringes Verschulden nahe legen würden. Das Landesverwaltungsgericht geht hinsichtlich des Verschuldens somit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschwerdeführer den typischen Schuldgehalt der als verletzt angenommenen Vorschrift verletzt hat.Hinsichtlich des Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines solchen "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es um ein „Ungehorsamsdelikt“ und wurde vom Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren weder mangelndes Verschulden, noch sonstige Umstände glaubhaft gemacht, die ein besonders geringes Verschulden nahe legen würden. Das Landesverwaltungsgericht geht hinsichtlich des Verschuldens somit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschwerdeführer den typischen Schuldgehalt der als verletzt angenommenen Vorschrift verletzt hat. Die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist in Anbetracht der angenommenen Gewichtsüberschreitung von 1600 kg zwar nicht unerheblich und auch der Unrechtsgehalt dieser Übertretung nicht gering, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und dem von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Fehlen von Erschwerungsgründen kommt das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des § 19 VStG dennoch zur Auffassung, dass die unter Spruchpunkt
- von der belangten Behörde verhängte Sprache spruchgemäß herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist.Die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung ist in Anbetracht der angenommenen Gewichtsüberschreitung von 1600 kg zwar nicht unerheblich und auch der Unrechtsgehalt dieser Übertretung nicht gering, vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und dem von der belangten Behörde zu Recht angenommenen Fehlen von Erschwerungsgründen kommt das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des Paragraph 19, VStG dennoch zur Auffassung, dass die unter Spruchpunkt
- von der belangten Behörde verhängte Sprache spruchgemäß herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche
§ 52Abs 1 Vw
GVG nur im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses zu leisten sind.Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG nur im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses zu leisten sind. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: § 30 Abs 1 Z 4 IG-L sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00, sohin im Ausmaß von ca. 13,8 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt.Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00, sohin im Ausmaß von ca. 13,8 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind nicht unerheblich, dient die Einhaltung der Verordnung vom
- Oktober 2010, LGBl 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl 119/2012, mit der auf der A1** ein
tfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird, doch dem Interesse an der Luftreinhaltung.
den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der
t in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der
t im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind nicht unerheblich, dient die Einhaltung der Verordnung vom 27. Oktober 2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, mit der auf der A1** ein
tfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird, doch dem Interesse an der Luftreinhaltung.
den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der
t in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der
t im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt. Im Übrigen waren hinsichtlich dieses Spruchpunktes allerdings dieselben, schon bei Spruchpunkt
- angeführten Strafbemessungskriterien (Vorliegen von Milderungsgründen, Fehlen von Erschwerungsgründen, angespannte Einkommenssituation, übertretungstypisches Verschulden) zu berücksichtigen, sodass das Landesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für gegeben und die nunmehr spruchgemäß verhängte Strafe für schuld- und tatangemessen erachtete. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren wiederum nicht in Anschlag zu bringen. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt.Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt.
dem diesbezüglich unbestrittenen geblieben Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3. drei schwerwiegende Verstöße im Sinn des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG vorgeworfen, sodass die belangte Behörde insofern ohnehin nur die im § 134 Abs 1b KFG 1967 vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat. Somit kommt aber schon aus diesem Grund eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Frage und war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
dem diesbezüglich unbestrittenen geblieben Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- drei schwerwiegende Verstöße im Sinn des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG vorgeworfen, sodass die belangte Behörde insofern ohnehin nur die im Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat. Somit kommt aber schon aus diesem Grund eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Frage und war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt.Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00 verhängt.
dem diesbezüglich unbestrittenen geblieben Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 4. zwei sehr schwerwiegende Verstöße im Sinn des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG vorgeworfen, sodass die belangte Behörde insofern ohnehin nur die im § 134 Abs 1b KFG 1967 vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat. Somit kommt aber schon aus diesem Grund eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Frage und war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
dem diesbezüglich unbestrittenen geblieben Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt
- zwei sehr schwerwiegende Verstöße im Sinn des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG vorgeworfen, sodass die belangte Behörde insofern ohnehin nur die im Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat. Somit kommt aber schon aus diesem Grund eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Frage und war die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: § 34 der VO (EU) 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 34, der VO (EU) 165 aus 2014, über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, lautet auszugsweise wie folgt: „
(3)Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
- a)wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
- b)wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen. Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird. (…)
(5)Die Fahrer
- a)achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
- b)betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
- i)unter dem Zeichen (Abbildung im PDF ersichtlich): die Lenkzeiten,
- ii)unter dem Zeichen (Abbildung im PDF ersichtlich): „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors, iii) unter dem Zeichen (Abbildung im PDF ersichtlich): „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
- iv)unter dem Zeichen (Abbildung im PDF ersichtlich): Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.“
Art 47
der VO (EU) 165/2014 wird die Verordnung (EWG) 3821/85 aufgehoben und gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 47
, der VO (EU) 165 aus 2014, wird die Verordnung (EWG) 3821/85 aufgehoben und gelten Verweise auf die aufgehobene Verordnung als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle gemäß Art 9 Abs 3 enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006 und die Verordnung (EWG) 3821/85 [nunmehr also VO (EU) 165/2014], welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich sehr schwerwiegend, schwerwiegend und geringfügig. Gemäß dem oben wiedergegebenen § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 sind auch Verstöße gegen die Verordnung (EWG) 3821/85 [nunmehr also VO (EU) 165/2014]
Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen.Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle gemäß Artikel 9, Absatz 3, enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006, und die Verordnung (EWG) 3821/85 [nunmehr also VO (EU) 165/2014], welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich sehr schwerwiegend, schwerwiegend und geringfügig. Gemäß dem oben wiedergegebenen Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 sind auch Verstöße gegen die Verordnung (EWG) 3821/85 [nunmehr also VO (EU) 165/2014]
Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen. Unter Nummer G 19 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als sehr schwerwiegender Verstoß definiert: „Keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben ist“Unter Nummer G 19 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als sehr schwerwiegender Verstoß definiert: „Keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben ist“ Die vom Beschwerdeführer angeregte – offenkundig versehentlich auf den durch BGBl I 2013/33 aufgehobenen § 21 VStG gestützte - Ermahnung käme gemäß § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die vom Beschwerdeführer angeregte – offenkundig versehentlich auf den durch BGBl römisch eins 2013/33 aufgehobenen Paragraph 21, VStG gestützte - Ermahnung käme gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, sowie letzter Satz VStG nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering wären und eine Ermahnung des Beschuldigten mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verschuldens mit Bescheid überdies geboten erschiene, um den Beschuldigten vor der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen.Laut VwGH-Erkenntnis vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, setzt die diesbezüglich zu treffende Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Fall fehlt es an der geforderten Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. Selbst wenn aber von einem nur geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könnte, so fehlt es jedenfalls an einer nur geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die für den Ausspruch einer Ermahnung ebenfalls erforderlich wäre. Aus dem oben zitierten VwGH-Erkennntis vom 20.11.2015 geht nämlich auch hervor, dass die nicht nur geringe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 726,-- vorsah. Bei dem im gegenständlichen Fall vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 5.000,00 Euro kann insofern keinesfalls von einer nur geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch sein Verhalten drei im Sinn des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegend eingestufte Verstöße begangen hat.Selbst wenn aber von einem nur geringfügigen Verschulden ausgegangen werden könnte, so fehlt es jedenfalls an einer nur geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die für den Ausspruch einer Ermahnung ebenfalls erforderlich wäre. Aus dem oben zitierten VwGH-Erkennntis vom 20.11.2015 geht nämlich auch hervor, dass die nicht nur geringe Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet, der im konkreten Fall Geldstrafen bis zu Euro 726,-- vorsah. Bei dem im gegenständlichen Fall vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 5.000,00 Euro kann insofern keinesfalls von einer nur geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch sein Verhalten drei im Sinn des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG als sehr schwerwiegend eingestufte Verstöße begangen hat. Zur Frage, ob eine Herabsetzung der zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides verhängten Strafe auszusprechen war, hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 450,00, sohin im Ausmaß von 9 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt.Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 450,00, sohin im Ausmaß von 9 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt.
dem diesbezüglich unbestrittenen geblieben Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 5. drei sehr schwerwiegende Verstöße im Sinn des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG vorgeworfen, sodass die belangte Behörde insofern zumindest die im § 134 Abs 1b KFG 1967 vorgesehene Mindeststrafe von 300,00 Euro verhängen musste.
dem diesbezüglich unbestrittenen geblieben Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 5. drei sehr schwerwiegende Verstöße im Sinn des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG vorgeworfen, sodass die belangte Behörde insofern zumindest die im Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 vorgesehene Mindeststrafe von 300,00 Euro verhängen musste. Durch die Qualifikation als sehr schwerwiegender Verstoß und die dreimalige Begehung zeigt sich, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung keinesfalls unerheblich sind. Wie zudem im Email des Meldungslegers vom 6.7.2016 zu Recht aufgezeigt wird, spricht gegen die Annahme eines vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Versehens neben der wiederholten Übertretung auch die aus dem polizeilichen Auswerte-System zweifelsfrei erkennbare Tatsache, dass der Beschwerdeführer in mehreren anderen Fällen sehr wohl manuelle
buchungen vornahm. Dass diese, wie der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 19.7.2016 ausgeführt hat, nur mit fremder Hilfe erfolgt seien, ändert nichts am Unrechts- und Schuldgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung. Selbst wenn er tatsächlich nicht selbst in der Lage gewesen sein sollte, manuelle
buchungen vorzunehmen, so erweist sich doch an der in vorangegangenen Fällen in Anspruch genommene fremde Hilfe die grundsätzliche Kenntnis des Beschwerdeführers über die allfällige Notwendigkeit solcher
buchungen. Im Übrigen ist gerade von einem Berufskraftfahrer zu erwarten, dass er sich mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausreichend auseinandersetzt. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Vielmehr zeigen die wiederholten Übertretungen eine auffällige Unverbundenheit mit den diesbezüglichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mehr von einer entschuldbaren versehentlichen Fehlleistung gesprochen werden, sondern hat der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zumindest den typischen Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschrift verletzt. In Anbetracht der obigen Erwägungen erachtet das Landesverwaltungsgericht selbst unter Berücksichtigung der schon bei Spruchpunkt
- angeführten Strafbemessungskriterien (Vorliegen von Milderungsgründen, Fehlen von Erschwerungsgründen, angespannte Einkommenssituation) die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für nicht gegeben und die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen, weshalb die vorliegende Beschwerde in diesem Zusammenhang als unbegründet abzuweisen war. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: § 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 30,00, sohin im Ausmaß von nur 0,6 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt.Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 30,00, sohin im Ausmaß von nur 0,6 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Vor dem Hintergrund dieser im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängten Geldstrafe erachtet das Landesverwaltungsgericht selbst unter Berücksichtigung der schon bei Spruchpunkt
- angeführten Strafbemessungskriterien (Vorliegen von Milderungsgründen, Fehlen von Erschwerungsgründen, angespannte Einkommenssituation, übertretungstypisches Verschulden) die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für nicht gegeben und die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen, weshalb die vorliegende Beschwerde in diesem Zusammenhang als unbegründet abzuweisen war. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von zehn Euro, zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch von zehn Euro, zu leisten ist. Zum Antrag auf Ratenzahlung: Das VwGVG kennt keine Regelung, die dem Verwaltungsgericht eine Zuständigkeit zur Entscheidung eines solchen Antrags auf Ratenzahlung einräumen würde.
§ 38Vw
GVG sind aber auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, anzuwenden.Das VwGVG kennt keine Regelung, die dem Verwaltungsgericht eine Zuständigkeit zur Entscheidung eines solchen Antrags auf Ratenzahlung einräumen würde.
Paragraph 38, VwGVG sind aber auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, anzuwenden. § 54b Abs 3 VStG regelt in diesem Zusammenhang Folgendes:Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG regelt in diesem Zusammenhang Folgendes: „
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ Diese Bestimmung wendet sich also eindeutig an die Behörde.
dem im vorliegenden Fall die belangte Behörde allerdings mangels entsprechendem Antrag bisher nicht über die Gewährung einer Ratenzahlung abgesprochen hat, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens über diese Frage abzusprechen.
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht
der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern
dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Diese Bestimmung wendet sich also eindeutig an die Behörde.
dem im vorliegenden Fall die belangte Behörde allerdings mangels entsprechendem Antrag bisher nicht über die Gewährung einer Ratenzahlung abgesprochen hat, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens über diese Frage abzusprechen.
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707 aus 1998,). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht
der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern
dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240 aus 1973,). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten. Diese Annahme wurde etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt. Hinsichtlich des gegenständlichen Antrags auf Ratenzahlung ist der Beschwerdeführer somit zunächst an die belangte Behörde zu verweisen. 3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
§ 44Abs 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da außerdem lediglich die Höhe der Strafe bekämpft wird, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkennntis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkennntis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0415.5