RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/39/1275-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, Z, vertreten durch I&I, Rechtsanwälte, Adresse2, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.05.2016, AZ ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, Z, vertreten durch I&römisch eins, Rechtsanwälte, Adresse2, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.05.2016, AZ ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 11.02.2016 beantragte die Gemeinde Z, vertreten durch den Vizebürgermeister, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch eines Flugdaches mit Nebengebäude, zum Teilabbruch der unterirdischen Garage, zum Umbau der Räumlichkeiten von Volksschule und Gemeindeamt sowie zum Zubau eines eingeschossigen Kindergartengebäudes auf Gst Nr ***/1, KG Z. Am 02.05.2016 wurde Herrn AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Ladung zur mündlichen Verhandlung persönlich zugestellt. Mit Gutachten vom 01.05.2016 beurteilte die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung das Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen aus brandschutzrechtlicher Sicht zulässig. In der am 12.05.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sprach sich der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben aus, verlangte eine Einfriedung im gemeinsamen Grenzbereich, forderte die Sicherstellung einer Bauzufahrt ausschließlich über das öffentliche Gut sowie die Herstellung eines Bauzaunes entlang des öffentlichen Guts zur Vermeidung von Flurschäden. Er verwies weiters auf seine in der Verhandlung zum Akt genommenen schriftlichen Einwendungen vom selben Tag, in denen er nicht ordnungsgemäße Ladung durch Ladungsbescheid sowie mangelhafte bzw unzureichende Planunterlagen zur Verfolgung seiner Nachbarrechte monierte. Unklarheit herrsche über zu erwartende Beeinträchtigungen insbesondere für sein Gst Nr ***/
- Die Entfernung des konsenslos errichteten Carports an der Grundstücksgrenze zwischen Gst Nr ***/1 und ***/2 sei zu begrüßen, die vollständige Entfernung auch der Regenrinne auf seinem Grundstück werde ebenso vorausgesetzt wie die Beseitigung der Flurschäden. Die zukünftige Art der Entwässerung sei unklar, ausdrücklich wende sich der Beschwerdeführer gegen eine Entwässerung von Oberflächenwässern über sein Grundstück. Eine Fremdgrundnutzung werde nicht toleriert, ebenso nicht eine vorübergehende Nutzung des Nachbargrundstückes gemäß § 36 TBO. Zur Absicherung seines Eigentumes und zur Vermeidung von Bauschäden sei die Errichtung eines Bauzaunes für die gesamte Bauzeit entlang der Zufahrtsstraße in näher beschriebener Länge vorzuschreiben. Die Errichtung eines Zaunes zu seinem Grundstück werde zur klaren Abtrennung und Sicherstellung vor, vom angrenzenden Pausenhof und Begegnungsplatz ausgehenden Immissionen gefordert. Dies beträfe auch über den Zaun auf das Feld des Beteiligten geschossene Bälle. Ein Widerspruch zur Flächenwidmung liege vor, das Gst ***/1 sei als Sonderfläche gemäß § 43 TROG, das Gst ***/3 ebenfalls als Sonderfläche (Schul- und Sportplatz) gewidmet. Im anhängigen Flächenwidmungsänderungsverfahren habe der Beschwerdeführer auch Stellungnahmen abgegeben. Im örtlichen Raumordnungskonzept sei das Gst ***/3 nicht als bebaubar ausgewiesen. Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 54 TROG wäre notwendig gewesen, ein solcher bestehe rechtswidrig nicht. Es bestünde keine Eignung für die Zufahrt von Baufahrzeugen, sei so weder eine Befestigung der Zufahrtsstraße noch ein ausreichender Kurvenradius für große Baufahrzeuge gegeben. Notwendig zu errichtende Parkplätze würden fehlen, die vorgeschriebene Barrierefreiheit sei nicht gegeben. Die Schulaufsichtsbehörde sei vor Erteilung der Baubewilligung zuzuziehen. In der am 12.05.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sprach sich der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben aus, verlangte eine Einfriedung im gemeinsamen Grenzbereich, forderte die Sicherstellung einer Bauzufahrt ausschließlich über das öffentliche Gut sowie die Herstellung eines Bauzaunes entlang des öffentlichen Guts zur Vermeidung von Flurschäden. Er verwies weiters auf seine in der Verhandlung zum Akt genommenen schriftlichen Einwendungen vom selben Tag, in denen er nicht ordnungsgemäße Ladung durch Ladungsbescheid sowie mangelhafte bzw unzureichende Planunterlagen zur Verfolgung seiner Nachbarrechte monierte. Unklarheit herrsche über zu erwartende Beeinträchtigungen insbesondere für sein Gst Nr ***/
- Die Entfernung des konsenslos errichteten Carports an der Grundstücksgrenze zwischen Gst Nr ***/1 und ***/2 sei zu begrüßen, die vollständige Entfernung auch der Regenrinne auf seinem Grundstück werde ebenso vorausgesetzt wie die Beseitigung der Flurschäden. Die zukünftige Art der Entwässerung sei unklar, ausdrücklich wende sich der Beschwerdeführer gegen eine Entwässerung von Oberflächenwässern über sein Grundstück. Eine Fremdgrundnutzung werde nicht toleriert, ebenso nicht eine vorübergehende Nutzung des Nachbargrundstückes gemäß Paragraph 36, TBO. Zur Absicherung seines Eigentumes und zur Vermeidung von Bauschäden sei die Errichtung eines Bauzaunes für die gesamte Bauzeit entlang der Zufahrtsstraße in näher beschriebener Länge vorzuschreiben. Die Errichtung eines Zaunes zu seinem Grundstück werde zur klaren Abtrennung und Sicherstellung vor, vom angrenzenden Pausenhof und Begegnungsplatz ausgehenden Immissionen gefordert. Dies beträfe auch über den Zaun auf das Feld des Beteiligten geschossene Bälle. Ein Widerspruch zur Flächenwidmung liege vor, das Gst ***/1 sei als Sonderfläche gemäß Paragraph 43, TROG, das Gst ***/3 ebenfalls als Sonderfläche (Schul- und Sportplatz) gewidmet. Im anhängigen Flächenwidmungsänderungsverfahren habe der Beschwerdeführer auch Stellungnahmen abgegeben. Im örtlichen Raumordnungskonzept sei das Gst ***/3 nicht als bebaubar ausgewiesen. Die Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 54, TROG wäre notwendig gewesen, ein solcher bestehe rechtswidrig nicht. Es bestünde keine Eignung für die Zufahrt von Baufahrzeugen, sei so weder eine Befestigung der Zufahrtsstraße noch ein ausreichender Kurvenradius für große Baufahrzeuge gegeben. Notwendig zu errichtende Parkplätze würden fehlen, die vorgeschriebene Barrierefreiheit sei nicht gegeben. Die Schulaufsichtsbehörde sei vor Erteilung der Baubewilligung zuzuziehen. Mit Bescheid vom 19.05.2016, AZ ****1, erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde Z die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen. Die belangte Behörde beurteilte die Einwände des Beschwerdeführers zum Teil als unbegründet, zum Teil als unzulässig. In fristgerecht erhobener Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Nachbarstellung auch hinsichtlich seines weiteren Gst Nr ***/
- Zwischen diesem und dem Baugrundstück solle die Haltestelle des Schulbusses liegen, blockiere diese Haltestelle zwei (davon der östliche als Behindertenstellplatz vorgesehen) der sieben etwas südlich davon liegenden Stellplätze. Die Situierung der Stellplätze verhindere das Bestehen eines ausreichenden Ein- bzw Ausfahrtstrichters sowie eines Wendebereichs zur Gemeindestraße hin. Durch die Nähe der Parkplätze zum öffentlichen Verkehrsnetz sei die Verkehrssicherheit nicht gegeben. Der für Wendemanöver notwendige Wendekreisbereich reiche in das Grundstück des Beschwerdeführers hinein. Im Ergebnis sei der Immissionsschutz für den Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet. Der hochbautechnische Sachverständige habe die Einhaltung Rechte Dritter im Rahmen der Bauführung insbesondere hinsichtlich der Zufahrt und Wendemanöver der Bau-LKWs gefordert. Dies sei auch als Auflage in den Baubescheid eingeflossen. Dasselbe Schicksal beträfe auch den zufahrenden Schulbus, weshalb im Sinne des Immissionsschutzes des Beschwerdeführers die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverletzlichkeit des Eigentumes des Beschwerdeführers durch Nichtbefahren seiner Nachbargrundstücke sei nicht gewährleistet, handle es sich zudem bei beiden Parzellen um, dem Tiroler Feldschutzgesetz unterliegendes Freiland. Notwendiger verkehrstechnischer Anschluss des Baugrundstückes an das öffentliche Wegenetz wäre nicht ausreichend gegeben, das Gst ***/1 liege in einer steiler Hanglage und sei ausschließlich über die schmale und steile Gemeindestraße Gst ***/5 sowie eine enge Steilkurve kurz vor dem Bauplatz zu erreichen. Der Beschwerdeführer berief sich hinsichtlich der Erfordernisse für ländliche Straßen und Wege auf die RVS 03.03.
- Die Gemeindestraße Gst ***/5 wäre eine ländliche Straße mit größerer Verkehrsbedeutung und einzige öffentliche Verkehrsfläche zum Gemeindeamt, der Volksschule und dem Kindergarten, dem Hof des Beschwerdeführers sowie drei weiteren Häusern mit einigen Wohneinheiten. Bedenken ergäben sich im Hinblick auf Schwerverkehr im Rahmen eines Bauverfahrens, Zufahren mit Zugfahrzeugen wäre nur äußerst schwierig und nur unter Befahren der angrenzenden Grundstücke notwendig. Auch hier werde Immissionsschutz für den Beschwerdeführer verletzt. Zufahren mit einem Schulbus bleibe beinahe unmöglich, lediglich ein Kleinbus als 8-Sitzer könne zufahren, ein Zubringen der aufgrund der Erweiterung des Schul- und Kindergartenbaues erhöhten Schüleranzahl bleibe fraglich. Die öffentliche Schneeräumung (Schneeablagerung) werde aufgrund der Beanspruchung der einzigen Freifläche durch die neuen Parkplätze verhindert. Das Tiroler Feldschutzgesetz verbiete eine Schneeablagerung auf den angrenzenden Grundstücken des Beschwerdeführers. Die Verkehrssicherheit im Winter erscheine nicht gegeben. Im kürzlich abgeführten Flächenwidmungsänderungsverfahren betreffend die Gste ***/1 (bisher Sonderfläche gemäß § 43 TROG) und ***/3 (bisher Sonderfläche Schul- und Sportplatz) wäre die Stellungnahme des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben. Die Änderung der Flächenwidmung wäre im Gemeinderat kein eigener Tagesordnungspunkt gewesen, auch sei keine öffentliche Kundmachung erfolgt. Der Beschwerdeführer moniert die Notwendigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 54 TROG. Neben dem Gemeindeamt, der Volksschule und dem Kindergarten sollten künftig auch Wohneinheiten im um- und zuzubauenden Gebäude bestehen. Wenngleich es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers dabei nicht um ein Nachbarecht handle, hafte dem Baubescheid daher Mangelhaftigkeit an. Obwohl im Bewusstsein mangelnden Nachbarrechts, werde Verstoß gegen das Tiroler Schulorganisationsgesetz (§§ 70 und 72), massive Verkleinerung des bisher einzigen öffentlichen Ballspielplatzes und gleichzeitig Schulsportplatzes sowie Unzulässigkeit der Wohnungen im Schulgebäude als frei vermietbar vorgehalten. In fristgerecht erhobener Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Nachbarstellung auch hinsichtlich seines weiteren Gst Nr ***/
- Zwischen diesem und dem Baugrundstück solle die Haltestelle des Schulbusses liegen, blockiere diese Haltestelle zwei (davon der östliche als Behindertenstellplatz vorgesehen) der sieben etwas südlich davon liegenden Stellplätze. Die Situierung der Stellplätze verhindere das Bestehen eines ausreichenden Ein- bzw Ausfahrtstrichters sowie eines Wendebereichs zur Gemeindestraße hin. Durch die Nähe der Parkplätze zum öffentlichen Verkehrsnetz sei die Verkehrssicherheit nicht gegeben. Der für Wendemanöver notwendige Wendekreisbereich reiche in das Grundstück des Beschwerdeführers hinein. Im Ergebnis sei der Immissionsschutz für den Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet. Der hochbautechnische Sachverständige habe die Einhaltung Rechte Dritter im Rahmen der Bauführung insbesondere hinsichtlich der Zufahrt und Wendemanöver der Bau-LKWs gefordert. Dies sei auch als Auflage in den Baubescheid eingeflossen. Dasselbe Schicksal beträfe auch den zufahrenden Schulbus, weshalb im Sinne des Immissionsschutzes des Beschwerdeführers die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Unverletzlichkeit des Eigentumes des Beschwerdeführers durch Nichtbefahren seiner Nachbargrundstücke sei nicht gewährleistet, handle es sich zudem bei beiden Parzellen um, dem Tiroler Feldschutzgesetz unterliegendes Freiland. Notwendiger verkehrstechnischer Anschluss des Baugrundstückes an das öffentliche Wegenetz wäre nicht ausreichend gegeben, das Gst ***/1 liege in einer steiler Hanglage und sei ausschließlich über die schmale und steile Gemeindestraße Gst ***/5 sowie eine enge Steilkurve kurz vor dem Bauplatz zu erreichen. Der Beschwerdeführer berief sich hinsichtlich der Erfordernisse für ländliche Straßen und Wege auf die RVS 03.03.
- Die Gemeindestraße Gst ***/5 wäre eine ländliche Straße mit größerer Verkehrsbedeutung und einzige öffentliche Verkehrsfläche zum Gemeindeamt, der Volksschule und dem Kindergarten, dem Hof des Beschwerdeführers sowie drei weiteren Häusern mit einigen Wohneinheiten. Bedenken ergäben sich im Hinblick auf Schwerverkehr im Rahmen eines Bauverfahrens, Zufahren mit Zugfahrzeugen wäre nur äußerst schwierig und nur unter Befahren der angrenzenden Grundstücke notwendig. Auch hier werde Immissionsschutz für den Beschwerdeführer verletzt. Zufahren mit einem Schulbus bleibe beinahe unmöglich, lediglich ein Kleinbus als 8-Sitzer könne zufahren, ein Zubringen der aufgrund der Erweiterung des Schul- und Kindergartenbaues erhöhten Schüleranzahl bleibe fraglich. Die öffentliche Schneeräumung (Schneeablagerung) werde aufgrund der Beanspruchung der einzigen Freifläche durch die neuen Parkplätze verhindert. Das Tiroler Feldschutzgesetz verbiete eine Schneeablagerung auf den angrenzenden Grundstücken des Beschwerdeführers. Die Verkehrssicherheit im Winter erscheine nicht gegeben. Im kürzlich abgeführten Flächenwidmungsänderungsverfahren betreffend die Gste ***/1 (bisher Sonderfläche gemäß Paragraph 43, TROG) und ***/3 (bisher Sonderfläche Schul- und Sportplatz) wäre die Stellungnahme des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben. Die Änderung der Flächenwidmung wäre im Gemeinderat kein eigener Tagesordnungspunkt gewesen, auch sei keine öffentliche Kundmachung erfolgt. Der Beschwerdeführer moniert die Notwendigkeit zur Erlassung eines Bebauungsplanes im Sinne des Paragraph 54, TROG. Neben dem Gemeindeamt, der Volksschule und dem Kindergarten sollten künftig auch Wohneinheiten im um- und zuzubauenden Gebäude bestehen. Wenngleich es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers dabei nicht um ein Nachbarecht handle, hafte dem Baubescheid daher Mangelhaftigkeit an. Obwohl im Bewusstsein mangelnden Nachbarrechts, werde Verstoß gegen das Tiroler Schulorganisationsgesetz (Paragraphen 70 und 72), massive Verkleinerung des bisher einzigen öffentlichen Ballspielplatzes und gleichzeitig Schulsportplatzes sowie Unzulässigkeit der Wohnungen im Schulgebäude als frei vermietbar vorgehalten. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides und Fortführung des Verfahrens durch die belangte Behörde, in eventu die Versagung der Baubewilligung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „§ 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. …“ Es gilt folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, LGBl Nr 56/2011 idF LGBl Nr 82/2015:Es gilt folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 82/2015: „§ 118 Bauverfahren …
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“
(3)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Paragraph 55, Absatz eins, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2006, findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. Paragraph 54, Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden.“ Es gilt folgende Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 – TROG 2006, LGBl Nr 27/2006: „Bebauungspläne § 54Paragraph 54 Allgemeines …
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.“
(5)Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062). Der Beschwerdeführer sieht sich durch das Bauvorhaben unter dem Titel des ihm als Nachbarn eingeräumten Immissionsschutzes in mehrfacher Weise verletzt. Gem § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; 25.02.2010, 2008/06/0172; 30.03.2004, 2003/06/0065). Gem Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 kommt dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes zu, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061; 25.02.2010, 2008/06/0172; 30.03.2004, 2003/06/0065). Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des Immissionsschutzes Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung geltend macht, ist dem die für die Gste ***/1 und ***/3 aktuell verordnete Flächenwidmung Sonderfläche „Gemeindezentrum mit Gemeindeamt, Volksschule, Kindergarten, Kapelle und Einliegerwohnungen und Schulsportplatz“ (SGz) gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2011 entgegen zu halten. Dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.04.2016 auf Umwidmung der betroffenen Grundparzellen von (ehemals) Sonderfläche gemäß § 43a Abs 1 lit a TROG 2011 bzw Sonderfläche Sportplatz gemäß § 50 TROG 2011 wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 19.04.2016, RO-***1, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Mit Ablauf der öffentlichen Kundmachung (25.04.2016 bis 09.05.2016) erwuchs die Flächenwidmungsänderung in Rechtskraft. Den gegenteiligen Vorhalten des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon bestanden – unter dem Blickwinkel eines allfälligen Immissionsschutzes gesehen – aber auch schon vor der Flächenwidmungsänderung auf den vom Bauvorhaben betroffenen Baugrundstücken Sonderflächenwidmungen ohne Immissionsschutz.Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel des Immissionsschutzes Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung geltend macht, ist dem die für die Gste ***/1 und ***/3 aktuell verordnete Flächenwidmung Sonderfläche „Gemeindezentrum mit Gemeindeamt, Volksschule, Kindergarten, Kapelle und Einliegerwohnungen und Schulsportplatz“ (SGz) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 entgegen zu halten. Dem Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 05.04.2016 auf Umwidmung der betroffenen Grundparzellen von (ehemals) Sonderfläche gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 bzw Sonderfläche Sportplatz gemäß Paragraph 50, TROG 2011 wurde von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 19.04.2016, RO-***1, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Mit Ablauf der öffentlichen Kundmachung (25.04.2016 bis 09.05.2016) erwuchs die Flächenwidmungsänderung in Rechtskraft. Den gegenteiligen Vorhalten des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon bestanden – unter dem Blickwinkel eines allfälligen Immissionsschutzes gesehen – aber auch schon vor der Flächenwidmungsänderung auf den vom Bauvorhaben betroffenen Baugrundstücken Sonderflächenwidmungen ohne Immissionsschutz. Eine Sonderflächenwidmung gemäß § 43 Abs 1 TROG 2011 gewährt keinen Immissionsschutz, ist also keine solche Flächenwidmung, die im Sinne des § 26 Abs 1 lit a TBO 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Dem Beschwerdeführer als Nachbarn steht somit diesbezüglich kein Mitspracherecht nach § 26 Abs 1 lit a TBO 2011 zu. Eine Sonderflächenwidmung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TROG 2011 gewährt keinen Immissionsschutz, ist also keine solche Flächenwidmung, die im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Dem Beschwerdeführer als Nachbarn steht somit diesbezüglich kein Mitspracherecht nach Paragraph 26, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu. Glaubt der Beschwerdeführer seinen Vorhalt, es würde bedingt durch die Zufahrtssituation bzw die konkreten Planungsabsichten durch Zufahrts- bzw Wendemanöver von Baufahrzeugen und Schulbussen sein Grundstück in Anspruch genommen, unter dem Titel des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes erheben zu können, so ist dem jedoch im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechungen zu erwidern, dass ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er hier dem Nachbarn möglicherweise vorschweben mag) weder dem § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 (der vom Immissionsschutz handelt) noch sonst anderen Bestimmungen dieses Abs 3 zu entnehmen ist (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Glaubt der Beschwerdeführer seinen Vorhalt, es würde bedingt durch die Zufahrtssituation bzw die konkreten Planungsabsichten durch Zufahrts- bzw Wendemanöver von Baufahrzeugen und Schulbussen sein Grundstück in Anspruch genommen, unter dem Titel des nachbarrechtlichen Immissionsschutzes erheben zu können, so ist dem jedoch im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechungen zu erwidern, dass ein gleichsam allumfassender Immissionsschutz (wie er hier dem Nachbarn möglicherweise vorschweben mag) weder dem Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 (der vom Immissionsschutz handelt) noch sonst anderen Bestimmungen dieses Absatz 3, zu entnehmen ist vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Erachtet sich der Beschwerdeführer hingegen durch die Inanspruchnahme seiner Liegenschaften durch Baufahrzeuge bzw Zubringerfahrzeuge (Schulbusse) in seinem Eigentumsrecht verletzt, müsste entsprechende Unterlassung auf dem Zivilrechtswege durchgesetzt werden. Privatrechtliche Ansprüche bzw Titel sind jedoch nicht geeignet, eine den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechende Baubewilligung zu hindern. Moniert der Beschwerdeführer diese Beeinträchtigungen dabei im speziellen im Hinblick auf das Befahren durch Baufahrzeuge, ist darüber hinaus festzustellen, dass die Bauausführung nach ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und damit aber auch nicht der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens an sich ist. Ebenso begründen sachfremde Interessen und Vorschriften, wie solche vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang konkret mit dem Hinweis auf das für Freiland geltende Feldschutzgesetz zur Argumentation ins Treffen geführt werden, keine Entscheidungsgrundlagen in einem Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011. Auch die – wenngleich in der Beschwerde schon nicht mehr geltend gemachte – Forderung nach Errichtung einer Abzäunung zur Abwehr von, vom Pausenhof bzw vom Begegnungsplatz ausgehenden Auswirkungen, ist nicht geeignet, vom Beschwerdeführer unter dem Titel eines baurechtlichen Immissionsschutzes geltend gemacht zu werden, als nämlich von der Bestimmung des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 eben nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Flächenwidmung (hier Sonderflächenwidmung) stehender Immissionsschutz erfasst ist. Zudem ist es nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht typische Aufgabe einer Einfriedung, Liegenschaften vor Immissionen im (flächenwidmungs)rechtlichen Verständnis zu schützen.Auch die – wenngleich in der Beschwerde schon nicht mehr geltend gemachte – Forderung nach Errichtung einer Abzäunung zur Abwehr von, vom Pausenhof bzw vom Begegnungsplatz ausgehenden Auswirkungen, ist nicht geeignet, vom Beschwerdeführer unter dem Titel eines baurechtlichen Immissionsschutzes geltend gemacht zu werden, als nämlich von der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 eben nur im Zusammenhang mit der jeweiligen Flächenwidmung (hier Sonderflächenwidmung) stehender Immissionsschutz erfasst ist. Zudem ist es nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht typische Aufgabe einer Einfriedung, Liegenschaften vor Immissionen im (flächenwidmungs)rechtlichen Verständnis zu schützen. Stellt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Lage des Bauvorhabens das Vorliegen einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit bzw eines geeigneten verkehrstechnischen Anschlusses in Abrede und hält er diesbezüglich Sicherheitsbedenken sowie technische Unmachbarkeit an sich vor, gewährt die Gesetzeslage aber auch unter derartigen Aspekten kein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht. So spricht der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 gestützt werden können. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – gemäß § 3 Abs 1 TBO 2011 dürfen baulichen Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Gemäß den im § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 leg cit zu (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178; 18.09.2003, 2006/06/0015). Desgleichen steht auch die Frage der Zubringermöglichkeiten aufgrund erhöhter Schülerzahlen an sich nicht im nachbarrechtlichen Schutzinteresse.Stellt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Lage des Bauvorhabens das Vorliegen einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit bzw eines geeigneten verkehrstechnischen Anschlusses in Abrede und hält er diesbezüglich Sicherheitsbedenken sowie technische Unmachbarkeit an sich vor, gewährt die Gesetzeslage aber auch unter derartigen Aspekten kein öffentlich-rechtliches Nachbarrecht. So spricht der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass Einwendungen, wonach die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf das Fehlen einer ausreichenden Zufahrt versagt hätte werden müssen, nicht auf ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 gestützt werden können. Die Bestimmung über die Zufahrt zum Baugrundstück – gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 dürfen baulichen Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben – dient nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukommt vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Gemäß den im Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 verankerten Nachbarrechten im Bauverfahren kommt dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit zu vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178; 18.09.2003, 2006/06/0015). Desgleichen steht auch die Frage der Zubringermöglichkeiten aufgrund erhöhter Schülerzahlen an sich nicht im nachbarrechtlichen Schutzinteresse. Befürchtet der Beschwerdeführer im Hinblick die vorgelegte Planung (vorgehaltene unzureichende Wendeflächen, Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, …) allfällige Rückwirkungen auf die Verkehrsfläche selbst bzw die Verkehrssicherheit, sieht § 26 Abs 3 TBO 2011 jedoch im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Unter derartiger Bewertung ist auch der in diesem Zusammenhang gerichtete Vorwurf auf Verhinderung einer ausreichenden öffentlichen Schneeräumung zu sehen.Befürchtet der Beschwerdeführer im Hinblick die vorgelegte Planung (vorgehaltene unzureichende Wendeflächen, Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, …) allfällige Rückwirkungen auf die Verkehrsfläche selbst bzw die Verkehrssicherheit, sieht Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 jedoch im Hinblick auf die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor. Die Wahrnehmung dieses öffentlichen Interesses hinsichtlich der Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung ist ausschließlich Angelegenheit der als Baubehörde einschreitenden Stelle vergleiche VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198). Unter derartiger Bewertung ist auch der in diesem Zusammenhang gerichtete Vorwurf auf Verhinderung einer ausreichenden öffentlichen Schneeräumung zu sehen. Kommt den Nachbarn eines Bauverfahrens schon ein Mitspracherecht zur Frage hinsichtlich der Schaffung der notwendigen Anzahl von Parkplätzen für ein Bauvorhaben grundsätzlich nicht zu (vgl in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, 24.03.2010, 2008/06/0198, uva), macht der Beschwerdeführer damit aber auch mit seinen Einwänden gegen die beabsichtigte Situierung der Stellplätze sowie deren zweckmäßige Nutzung kein Nachbarrecht geltend.Kommt den Nachbarn eines Bauverfahrens schon ein Mitspracherecht zur Frage hinsichtlich der Schaffung der notwendigen Anzahl von Parkplätzen für ein Bauvorhaben grundsätzlich nicht zu vergleiche in diesem Sinne etwa VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, 24.03.2010, 2008/06/0198, uva), macht der Beschwerdeführer damit aber auch mit seinen Einwänden gegen die beabsichtigte Situierung der Stellplätze sowie deren zweckmäßige Nutzung kein Nachbarrecht geltend. Die Forderung des Beschwerdeführer nach zwingender Erlassung eines Bebauungsplanes vor Entscheidung über das Bauansuchen ist in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 zu beurteilen. Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z wurde auf Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 verordnet. Aufsichtsbehördlich wurde es mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.07.2003 genehmigt. Die Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde bis 18.08.2016 verlängert. Ein Antrag auf Verlängerung der Fortschreibung um weitere zwei Jahre liegt vor. Mangels gegebener Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2011 ist für die Beurteilung einer Notwendigkeit nach einer Bebauungsplanung § 54 Abs 5 TROG 2006, LGBl Nr 27/2006, heranzuziehen. Die Forderung des Beschwerdeführer nach zwingender Erlassung eines Bebauungsplanes vor Entscheidung über das Bauansuchen ist in Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 zu beurteilen. Das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Z wurde auf Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 verordnet. Aufsichtsbehördlich wurde es mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.07.2003 genehmigt. Die Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes wurde bis 18.08.2016 verlängert. Ein Antrag auf Verlängerung der Fortschreibung um weitere zwei Jahre liegt vor. Mangels gegebener Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011 ist für die Beurteilung einer Notwendigkeit nach einer Bebauungsplanung Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,, heranzuziehen. § 54 Abs 5 TROG 2006 fordert das Bestehen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes (an dessen Stelle gemäß § 118 Abs 3 TROG 2011 der Bebauungsplan tritt) dem Grunde nach lediglich im Falle der Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes (hievon sind Nebengebäude ausgenommen). Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 7 TBO 2011 definiert sich Neubau als die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006 fordert das Bestehen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes (an dessen Stelle gemäß Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 der Bebauungsplan tritt) dem Grunde nach lediglich im Falle der Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes (hievon sind Nebengebäude ausgenommen). Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, TBO 2011 definiert sich Neubau als die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Vorliegend ist geplant, in allen Geschossen des bestehenden Gebäudes Umbauten durchzuführen sowie im Erdgeschoß einen Zubau eines eingeschossigen Kindergartengebäudeteiles zu errichten. Dieser ist mit dem auf gleicher Eben liegenden übrigen Gebäudebereich sowohl baulich als auch räumlich (Durchgangsverbindung zwischen beiden Gebäudeteilen) verbunden. Es wird das bestehende Gebäude durch die Herstellung neuer Räume vergrößert. Mangels Vorliegens eines Neubaus im gesetzlichen Sinne stellt sich damit aber die Frage der Notwendigkeit eines Bebauungsplanes schon dem Grunde nach nicht. Ist im Übergangsfalle maßgebliche Beurteilungsgrundlage § 54 Abs 5 TROG 2006, sei daneben jedoch in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass auch nach der Rechtslage des § 55 Abs 1 TROG 2011 Forderungen im Hinblick auf das Bestehen eines Bebauungsplanes (§ 54 Abs 2 und 5) nur im Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten erhoben werden.Mangels Vorliegens eines Neubaus im gesetzlichen Sinne stellt sich damit aber die Frage der Notwendigkeit eines Bebauungsplanes schon dem Grunde nach nicht. Ist im Übergangsfalle maßgebliche Beurteilungsgrundlage Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2006, sei daneben jedoch in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass auch nach der Rechtslage des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 Forderungen im Hinblick auf das Bestehen eines Bebauungsplanes (Paragraph 54, Absatz 2 und 5) nur im Zusammenhang mit der Errichtung von Neubauten erhoben werden. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde die baurechtliche Qualität der Baumaßnahmen (als Um- bzw. Zubauten) vom Beschwerdeführer niemals in Frage gestellt bzw nicht als strittig vorgehalten. Glaubt der Beschwerdeführer im vorgehaltenen Umstand, es würden in der Baulichkeit auch (frei vermietbare) Wohneinheiten entstehen, einen allfälligen Widerspruch zur Flächenwidmung zu erblicken, ist dem schon die erwähnte Rechtslage entgegenzuhalten, wonach – losgelöst von einem durch die Flächenwidmung eingeräumten Immissionsschutz – ein generelles Recht des Nachbarn auf Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nicht schlechthin besteht. Richtig erkennt der Beschwerdeführer, dass Vorschriften des Tiroler Schulorganisationsgesetzes nicht Prüfungs- bzw Zulässigkeitskriterien nach der Tiroler Bauordnung 2011 und auch nicht Nachbarrechte sind. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren Rechtsfragen zu lösen. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 48 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage fest. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren Rechtsfragen zu lösen. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 48, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt III zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch drei zitierte Judikatur wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.39.1275.2