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{'item': 'LVwG-2016/30/1393-1'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 39§ 27§ 34§ 10Artikel 23§ 143§ 144Art 11Art 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/1393-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung als die

§ 39Abs 2 Stb

G 1985 zuständige Behörde fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die durch Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 mit Wirkung vom 04.07.2000 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des frewilligen Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft

§ 27Abs 1 Stb

G 1985 am 15.06.2001 verloren hat. Mit Bescheid vom 09.05.2016, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung als die

Paragraph 39, Absatz 2, StbG 1985 zuständige Behörde fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die durch Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 mit Wirkung vom 04.07.2000 erworbene österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund des frewilligen Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft

Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 am 15.06.2001 verloren hat. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 13.01.1997 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Mit Bescheid vom 05.06.1997, Zl ***, sei dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zunächst für den Fall zugesichert worden, dass er binnen zwei Jahren aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausscheidet. Mit Schreiben vom 07.01.1999 habe der Beschwerdeführer vom Türkischen Generalkonsulat in X

dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998, Zl 98/11897, die Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erhalten, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen.Mit Schreiben vom 07.01.1999 habe der Beschwerdeführer vom Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn

dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998, Zl 98/11897, die Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erhalten, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.04.2000, Zl ***, rechtswirksam am 04.07.2000, sei dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 1 StbG 1985 verliehen worden.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.04.2000, Zl ***, rechtswirksam am 04.07.2000, sei dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen worden. Am 02.11.2015 sei der belangten Behörde die Bestätigung über die endgültige Entlassung aus dem türkischen Staatsverband vorgelegt worden. Aufgrund des Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister stehe fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 15.06.2001 wieder erworben habe. Die belangte Behörde nehme es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung zum (Wieder-)Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgegeben habe und dass ihm aufgrund dieser Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft erneut verliehen worden sei. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer weder beantragt noch sei eine solche genehmigt worden. Da es sich beim türkischen Staatbürgerschafsrecht um fremdes Recht handle, auf welches der Grundsatz „iura novit curia“ keine Anwendung finde, sei dieses in einem amtswegigen Ermittlungsverfahren festzustellen. Die erkennende Behörde habe bereits vor dem gegenständlichen Verfahren die für die Lösung des nunmehrigen Falles wesentlichen Bestimmungen des (mittlerweile novellierten) türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.02.1964 über die österreichische Botschaft in Ankara erhalten und hat diese im angefochtenen Bescheid angeführt. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er nach den vorliegenden Ergebnissen die türkische Staatsbürgerschaft freiwillig wieder angenommen und damit die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren habe. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben. Anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Behörde habe der Beschwerdeführer niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht erklären könne, warum im türkischen Personenstandsregister ein Vermerk über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft eingetragen ist. Er habe erst durch das Schreiben der belangten Behörde erfahren, dass er Doppelstaatsbürger sei. Er habe weder eine blaue noch eine rosarote Karte und auch keinen türkischen Personalausweis. Er habe sich nie um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht. Er könne sich nicht genau erinnern, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in X etwas unterschrieben habe. Er sei der türkischen Sprache mächtig. Er habe am 23.10.2015 ein Schreiben an das Türkische Innenministerium geschickt, um eine Bestätigung zu erlangen, dass er sich nie um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht habe und dass der vorliegende Registerauszug falsch sei. Es sei eine Bestätigung der Post über den Versand eines Schriftstückes in die Türkei vorgelegt worden; das betreffende Schriftstück sei nicht vorgelegt worden.Anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Behörde habe der Beschwerdeführer niederschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht erklären könne, warum im türkischen Personenstandsregister ein Vermerk über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft eingetragen ist. Er habe erst durch das Schreiben der belangten Behörde erfahren, dass er Doppelstaatsbürger sei. Er habe weder eine blaue noch eine rosarote Karte und auch keinen türkischen Personalausweis. Er habe sich nie um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht. Er könne sich nicht genau erinnern, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn etwas unterschrieben habe. Er sei der türkischen Sprache mächtig. Er habe am 23.10.2015 ein Schreiben an das Türkische Innenministerium geschickt, um eine Bestätigung zu erlangen, dass er sich nie um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht habe und dass der vorliegende Registerauszug falsch sei. Es sei eine Bestätigung der Post über den Versand eines Schriftstückes in die Türkei vorgelegt worden; das betreffende Schriftstück sei nicht vorgelegt worden. Der Aufforderung der belangten Behörde, eine Bestätigung der zuständigen türkischen Behörde, dass die Eintragung im türkischen Personenstandsregisterauszug unrichtig war sowie eine Bestätigung des Türkischen Innenministeriums, dass vom Beschwerdeführer kein Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt wurde, vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 30.10.2015 habe der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis Stellung genommen und vorgebracht, dass er vermute, dass seine Wiedereinbürgerung aufgrund der Ehe mit einer türkischen Staatsbürgerin automatisch veranlasst worden sei. Mit Schreiben vom 02.12.2015 habe er eine Fristverlängerung beantragt, da er auf Antwort des Türkischen Innenministeriums auf ein weiteres von ihm versandtes Schreiben vom 02.11.2015 warte. Der Postbeleg sei beigelegt worden, das betreffende Schriftstück nicht. Die Frist sei sodann bis 20.01.2016 erstreckt worden. Mit Schreiben vom 24.03.2016 habe der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und gleichzeitig eine Bestätigung des Türkischen Generalkonsulat in X vorgelegt, dass er keinen gültigen türkischen Reisepass besitze.Mit Schreiben vom 24.03.2016 habe der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und gleichzeitig eine Bestätigung des Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn vorgelegt, dass er keinen gültigen türkischen Reisepass besitze. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass gegenständlich weder ein urkundlicher Nachweis vorliege, dass der Beschwerdeführer eine positive Willenserklärung abgegeben hat, noch ein dementsprechendes Zugeständnis. Wie in Österreich gelte jedoch auch im türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz der Grundsatz, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft über einen entsprechend gestellten Antrag des Verleihungswerbers erfolge. Von einem Fehler des türkischen Ministerrates bzw von einer irrtümlichen oder zwangsweisen Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Auch ein Fehler des Türkischen Generalkonsulates in X und des türkischen Personenstandsregisters werde ausgeschlossen.Von einem Fehler des türkischen Ministerrates bzw von einer irrtümlichen oder zwangsweisen Wiederverleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer gehe die Behörde gegenständlich nicht aus. Auch ein Fehler des Türkischen Generalkonsulates in römisch zehn und des türkischen Personenstandsregisters werde ausgeschlossen. Im Ergebnis sehe die Behörde die Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe keine auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft gerichtete Willenserklärung abgegeben, als Schutzbehauptung an. Daher billige die belangte Behörde dieser Aussage keine solche Beweiskraft zu, dass sie eine dementsprechende Feststellung treffen hätte können. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt haben muss. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung, mangelhafte Tatsachenfeststellungen und unzweckmäßige Ermessensausübung moniert. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass

§ 34Abs 3 Stb

G nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung die Entziehung nicht mehr zulässig sei. Diese Frist sei gegenständlich 2006 abgelaufen und eine Entziehung daher nicht mehr möglich. Wenn die belangte Behörde der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2001 aufgrund freiwilligen Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, so sei dies nicht durch die Verfahrensergebnisse gedeckt. Der Grund, warum türkische Behörden nie an derartigen Verfahren mitwirken, sei, dass sie nicht wollen, dass augenscheinlich werde, dass sie trotz fehlender Antragstellung die türkische Staatsbürgerschaft verleihen würden. Auf den vorliegenden Fall sei nicht § 27 StbG sondern § 34 StbG anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe nie – weder aktiv noch passiv- irgendeine Handlung zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gesetzt. Er könne nur vermuten, dass das Türkische Generalkonsulat gleichzeitig mit dem Antrag auf Entlassung aus dem türkischen Staatsverband einen Antrag ausgestellt habe, dass er im türkischen Staatsverband verbleibe. Ihm sei selbst nicht bewusst gewesen, dass er noch türkischer Staatsbürger sei, zumal er auch immer mit dem österreichischen Reisepass in die Türkei gereist sei und immer ein Visum für die Einreise beantragen habe müssen. Er habe aktiv versucht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er am 26.10.2015 ein Schreiben an das türkische Innenministerium gerichtet habe, mit der Bitte zu bestätigen, dass er keinerlei Aktivitäten gesetzt habe, um wieder türkischer Staatsbürger zu werden. Eine Antwort liege derzeit jedoch noch nicht vor. Darüber hinaus läge eine Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei vor, welche bescheinige, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen türkischen Reisepass mehr verfüge. Die belangte Behörde gehe von Vermutungen und nicht von Tatsachen aus. Sie habe im Rahmen ihres Ermessensspielraumes das Ermessen unzweckmäßig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und unrichtige rechtliche Beurteilung, mangelhafte Tatsachenfeststellungen und unzweckmäßige Ermessensausübung moniert. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass

Paragraph 34, Absatz 3, StbG nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung die Entziehung nicht mehr zulässig sei. Diese Frist sei gegenständlich 2006 abgelaufen und eine Entziehung daher nicht mehr möglich. Wenn die belangte Behörde der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2001 aufgrund freiwilligen Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, so sei dies nicht durch die Verfahrensergebnisse gedeckt. Der Grund, warum türkische Behörden nie an derartigen Verfahren mitwirken, sei, dass sie nicht wollen, dass augenscheinlich werde, dass sie trotz fehlender Antragstellung die türkische Staatsbürgerschaft verleihen würden. Auf den vorliegenden Fall sei nicht Paragraph 27, StbG sondern Paragraph 34, StbG anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe nie – weder aktiv noch passiv- irgendeine Handlung zur Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft gesetzt. Er könne nur vermuten, dass das Türkische Generalkonsulat gleichzeitig mit dem Antrag auf Entlassung aus dem türkischen Staatsverband einen Antrag ausgestellt habe, dass er im türkischen Staatsverband verbleibe. Ihm sei selbst nicht bewusst gewesen, dass er noch türkischer Staatsbürger sei, zumal er auch immer mit dem österreichischen Reisepass in die Türkei gereist sei und immer ein Visum für die Einreise beantragen habe müssen. Er habe aktiv versucht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er am 26.10.2015 ein Schreiben an das türkische Innenministerium gerichtet habe, mit der Bitte zu bestätigen, dass er keinerlei Aktivitäten gesetzt habe, um wieder türkischer Staatsbürger zu werden. Eine Antwort liege derzeit jedoch noch nicht vor. Darüber hinaus läge eine Bestätigung des Generalkonsulates der Republik Türkei vor, welche bescheinige, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen türkischen Reisepass mehr verfüge. Die belangte Behörde gehe von Vermutungen und nicht von Tatsachen aus. Sie habe im Rahmen ihres Ermessensspielraumes das Ermessen unzweckmäßig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt. Schließlich wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und die Entscheidung der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mit 15.06.2001 aberkannt wird bzw verloren geht. Weiters wurde der Antrag auf Durchführung eine mündliche Verhandlung gestellt. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am Geb. in Z, Türkei, geboren. Er ist der türkischen Sprache mächtig. Er besitzt eine Eigentumswohnung in der Türkei (Y). Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.04.2000, Zl ***, rechtswirksam am 04.07.2000, wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft

§ 10Abs 1 Stb

G 1985 verliehen.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.04.2000, Zl ***, rechtswirksam am 04.07.2000, wurde dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen. Aus der standesamtlich registrierten Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in X am 07.01.1999 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20

Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998, Zl 98/11897, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen.Aus der standesamtlich registrierten Genehmigung zum Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in römisch zehn am 07.01.1999 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20,

Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998, Zl 98/11897, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in X, ausgestellt am 17.11.2000, geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Art 20

dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998, Zl 98/11897, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer

Artikel 23

des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, dem 17.11.2000, verloren hat.Aus der standesamtlich registrierten Bestätigung über die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband des Türkischen Generalkonsulates in römisch zehn, ausgestellt am 17.11.2000, geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Zl 403, Artikel 20,

dem Ministerratsbeschluss vom 09.10.1998, Zl 98/11897, die Genehmigung erhalten hat, aus dem türkischen Staatsverband auszuscheiden, um die österreichische Staatsbürgerschaft anzunehmen. Weiters geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer

Artikel 23

des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes die türkische Staatsbürgerschaft ab Ausstellungsdatum dieser Bestätigung, dem 17.11.2000, verloren hat. Aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister (Registereintrag am 14.02.2002) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer laut Beschluss des Ministerrates vom 15.06.2001, Zl 2001/2660, wieder in die türkische Staatsbürgerschaft aufgenommen wurde und er zugleich die österreichische Staatsbürgerschaft hat. Anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 02. und 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erklären zu können, warum im Personenstandsregister ein Vermerk über den Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft eingetragen ist. Er habe erst mit dem Schreiben der belangten Behörde erfahren, dass er Doppelstaatsbürger sei. Er habe weder eine blaue noch eine rosarote Karte und auch keinen türkischen Personalausweis. Er habe sich nie aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht. Jedoch sagte er auch aus, sich nicht genau erinnern zu können, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in X etwas unterschrieben habe. Jedoch sagte er auch aus, sich nicht genau erinnern zu können, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn etwas unterschrieben habe. Konkret gab der Beschwerdeführer hiezu folgendes an: „Wenn ich nun darüber informiert werde, dass ich im Sinne des § 27 StbG 1985 mit Wiedereintrittsdatum in die türkische Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, gebe ich dazu folgendes an:„Wenn ich nun darüber informiert werde, dass ich im Sinne des Paragraph 27, StbG 1985 mit Wiedereintrittsdatum in die türkische Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe, gebe ich dazu folgendes an: Wenn ich es gewusst hätte, hätte ich die türkische Staatsbürgerschaft nicht wieder angenommen.“ Der Beschwerdeführer hat nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 04.07.2000 die türkische Staatsbürgerschaft am 15.06.2001 wiedererworben. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer nie angestrebt. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden bzw des Türkischen Generalkonsulates in X, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. Ein Fehler bzw ein Irrtum seitens der türkischen Behörden bzw des Türkischen Generalkonsulates in römisch zehn, des türkischen Personenstandsregisters oder des türkischen Ministerrates wird im gegenständlichen Fall ausgeschlossen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden und Bescheinigungen, insbesondere aus dem türkischen Personenstandsregisterauszug sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl Nr 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014:Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), Bundesgesetzblatt Nr 311 aus 1985, zuletzt geändert durch BGBl Nr 104/2014: § 17Paragraph 17

(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn
(1)Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn 1. der Mutter

§ 143ABGB, oder1.

der Mutter

Paragraph 143, ABGB, oder 2. dem Vater

§ 144Abs.

1 ABGB2. dem Vater

Paragraph 144, Absatz eins, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird. … Verlust der Staatsbürgerschaft § 26Paragraph 26 Die Staatsbürgerschaft wird verloren durch

  1. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29);
  2. Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (Paragraphen 27 und 29); … Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit§ 27Paragraph 27

(1)Die Staatsbürgerschaft verliert, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. …

Art 11des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Art 8

(ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind).

Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 11.

Feber 1964, Nr 403 wird die Staatsbürgerschaft in der Türkei nur über entsprechenden Antrag verliehen. Dies gilt insbesondere auch für die „erneute Verleihung der Staatsbürgerschaft“

Artikel 8

, (ua an jene Personen, die freiwillig aus der türkischen Staatsbürgerschaft ausgeschieden sind). V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht - um eine Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 34 StbG handelt, sondern um die Feststellung des ex lege Verlustes der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG. Vorab ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht - um eine Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 34, StbG handelt, sondern um die Feststellung des ex lege Verlustes der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, StbG.

§ 27Abs 1 Stb

G verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Die Bestimmung des § 27 Abs 1 StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022).Die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd II,

(1990)S. 296).Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche , VwGH vom 16.02.2012, Zlen 2011/01/0035 bis 0036 sowie Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft Bd römisch zwei,
(1990)S. 296). Jedwede Form einer zugunsten des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit abgegebenen positiven Willenserklärung hat den Verlust der Staatsbürgerschaft zur Folge. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach § 27 Abs 1 StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und der Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben hat, sich nie aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht zu haben. Er räumte jedoch ein, sich nicht genau erinnern zu können, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in X etwas unterschrieben habe.Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend mit dem nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG erforderlichen Tatbestandsmerkmal der positiven Willenserklärung auseinandergesetzt und ging insofern davon aus, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft auf Antrag erworben habe, da nach Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes für den (Wieder-) Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend eine Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei und der Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben hat, sich nie aktiv um die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft bemüht zu haben. Er räumte jedoch ein, sich nicht genau erinnern zu können, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn etwas unterschrieben habe. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben der türkischen Sprache mächtig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage ist, ein türkisches Schriftstück bzw Formular zu lesen. Dass dies nicht der Fall ist, wurde von ihm auch gar nicht vorgebracht. Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren derart, dass er damit Gegenteiliges – nämlich, dass seine Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit seinem Wissen und Willen aufgrund seines Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe (vgl ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Die Feststellung der belangten Behörde, dass für den (Wieder-)Erwerb der Staatsbürgerschaft zwingend die Antragstellung des Einzubürgernden vorgeschrieben sei, wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Daran anschließend beurteilte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren derart, dass er damit Gegenteiliges – nämlich, dass seine Wiedereinbürgerung im konkreten Fall nicht mit seinem Wissen und Willen aufgrund seines Antrages vorgenommen wurde - nicht glaubwürdig dargelegt habe vergleiche , ua VwGH vom 19.04.2012, Zl 2010/01/0021, vom 26.01.2012, Zl 2009/01/0045, vom 19.10.2011, Zl 2009/01/0018, und vom 15.03.2010, Zl 2008/01/0590). Mit dem Beschwerdevorbringen, das insofern lediglich die unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt, wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde einräumte, sich nicht genau erinnern zu können, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in X etwas unterschrieben habe. Zudem gab er an, wenn er von den Folgen des Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgschaft gewusst hätte, diese nicht wieder angenommen hätte.Mit dem Beschwerdevorbringen, das insofern lediglich die unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt, wird eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt. Insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde einräumte, sich nicht genau erinnern zu können, ob er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beim Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn etwas unterschrieben habe. Zudem gab er an, wenn er von den Folgen des Wiedererwerbs der türkischen Staatsbürgschaft gewusst hätte, diese nicht wieder angenommen hätte. Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat (vgl VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018).Die Beweiswürdigung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde begegnet insbesondere auch insofern keinen Bedenken, als es für die genannte Behörde offenkundig unmöglich war, von Amts wegen personenbezogene Daten von den türkischen Behörden zu erhalten und auch der Fremde seiner Mitwirkungspflicht - durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft - nicht entsprochen hat vergleiche VwGH vom 15.03.2012, 2010/01/0022, und vom 19.10.2011, Zl. 2009/01/0018). Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers vor noch war der Beschwerdeführer geständig eine positive Willenserklärung im Sinne des § 27 StbG abgegeben zu haben. Doch hat er eingestanden, sich nicht genau erinnern zu können, ob er beim Türkischen Generalkonsulat in X etwas unterschrieben habe.Im gegenständlichen Fall liegt zwar weder ein schriftlicher Antrag betreffend die Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft seitens des Beschwerdeführers vor noch war der Beschwerdeführer geständig eine positive Willenserklärung im Sinne des Paragraph 27, StbG abgegeben zu haben. Doch hat er eingestanden, sich nicht genau erinnern zu können, ob er beim Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn etwas unterschrieben habe. Zudem ist aus dem Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister eindeutig ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des türkischen Ministerrates vom 15.06.2001, Zl 2001/2660, in den türkischen Staatsverband aufgenommen worden ist. Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2015 die Möglichkeit ein, zu den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.10.2015 nur teilweise nachgekommen, denn der Aufforderung der belangten Behörde, diverse Bestätigungen vorzulegen, hat er nicht entsprochen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Bestätigungen der Post über den Versand von Schriftstücken in die Türkei vorgelegt, doch wurden die betreffenden Schreiben nicht in Vorlage gebracht. Auch wenn der Beschwerdeführer bemüht war, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, so konnte er seine Behauptungen doch nicht durch Beweise untermauern. In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 27 Abs 1 StbG Art 11 und des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist.In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 27, Absatz eins, StbG Artikel 11 und des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ist es daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder-)Erwerbs der Staatsbürgerschaft geltenden und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen türkischen Rechtslage, wonach die Einbürgerung eines Antrages des Einzubürgernden bedarf, sowie der ebenfalls nicht bestrittenen Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die türkische Staatsbürgerschaft (wieder-) verliehen wurde, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Beschwerdeführers zugrunde gelegen ist. Demgegenüber erscheint eine zwangsweise oder versehentliche "antragslose" Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden oder – wie der Beschwerdeführer vermutet- durch das Türkischen Generalkonsulat in X bzw den türkischen Ministerrat ohne einen darauf gerichteten Antrag bzw ein darauf gerichtetes Bestreben der betroffenen Person undenkbar. Auch dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht aus. Demgegenüber erscheint eine zwangsweise oder versehentliche "antragslose" Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft durch die türkischen Behörden oder – wie der Beschwerdeführer vermutet- durch das Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn bzw den türkischen Ministerrat ohne einen darauf gerichteten Antrag bzw ein darauf gerichtetes Bestreben der betroffenen Person undenkbar. Auch dass die zuständigen türkischen Behörden irrtümlich vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages ausgingen und in der Folge darüber positiv entschieden haben, schließt das erkennende Gericht aus. Im Hinblick auf die oben erwähnten unmissverständlichen Gesetzesbestimmungen ist in jedem Fall von einer Antragstellung seitens des Beschwerdeführers auszugehen. Dies gründet sich vor allem auf den vorliegenden türkischen Personenstandsregisterauszug. Dass dieser Auszug unrichtig wäre, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurde vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht konkret behauptet. Er brachte lediglich vor, dass es sich um eine Fehler des Türkische Generalkonsulat handeln müsse, das vermutlich gleichzeitig mit dem Antrag auf Entlassung aus dem türkischen Staatsverband einen Antrag ausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im türkischen Staatsverband verbleibe. Ein solches Vorgehen wird jedoch vom erkennenden Gericht ausgeschlossen und wurde dieses Vorbringen auch nicht mit Beweismittel untermauert. Dass dem Beschwerdeführer am 13.01.2016 vom Türkischen Generalkonsulat in X eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass er keinen gültigen türkischen Reisepass besitzt, vermag keine Aussage über den Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Bei einem Reisepass handelt es sich um ein behördliches Ausweisdokument, welches die Staatsbürgerschaft der im Pass ausgewiesenen Person – zumindest für die Dauer der Gültigkeit des Dokuments – im Zuge von Grenzüberschreitungen zu bescheinigen vermag. Die Staatsbürgerschaft ist allerdings nicht durch den Besitz eines Reisepasses bedingt, sondern verhält es sich genau umgekehrt. Der Besitz der Staatsbürgerschaft ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Aus § 4 Passgesetz 1992, BGBl Nr 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 44/2006, lässt sich nämlich Folgendes entnehmen: „Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.“ Dass dem Beschwerdeführer am 13.01.2016 vom Türkischen Generalkonsulat in römisch zehn eine Bestätigung darüber ausgestellt wurde, dass er keinen gültigen türkischen Reisepass besitzt, vermag keine Aussage über den Besitz der türkischen Staatsbürgerschaft zu treffen. Bei einem Reisepass handelt es sich um ein behördliches Ausweisdokument, welches die Staatsbürgerschaft der im Pass ausgewiesenen Person – zumindest für die Dauer der Gültigkeit des Dokuments – im Zuge von Grenzüberschreitungen zu bescheinigen vermag. Die Staatsbürgerschaft ist allerdings nicht durch den Besitz eines Reisepasses bedingt, sondern verhält es sich genau umgekehrt. Der Besitz der Staatsbürgerschaft ist eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses. Aus Paragraph 4, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2006,, lässt sich nämlich Folgendes entnehmen: „Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.“ Festgehalten wird zudem, dass der Beschwerdeführer weder die Beibehaltung noch die Wiederverleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat; dies wurde nicht einmal behauptet. Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Art 11 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie – weder aktiv noch passiv- eine Handlung gesetzt habe, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, ins Leere.Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht Tirol daher davon aus, dass aufgrund der eindeutig formulierten Bestimmung des Artikel 11, des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes einer Person nur auf ihren entsprechend gestellten Antrag und nicht gegen ihren Willen die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Aufgrund dieser Erwägungen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie – weder aktiv noch passiv- eine Handlung gesetzt habe, um die türkische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, ins Leere. Der Beschwerdeführer hat sohin nach § 27 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.06.2001 ex lege verloren.Der Beschwerdeführer hat sohin nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 15.06.2001 ex lege verloren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch sechs. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren. Zudem waren ausschließlich rechtliche Fragen zu erörtern. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.1393.1

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