RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/22/0950-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Herrn BB und CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2016, Zahl ***, wegen eines Abbruchverfahrens betreffend das Gebäude auf Gp 1** KG Z infolge Erlöschens der Baubewilligung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Leistungsfrist wird neu festgesetzt mit 30.06.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.06.2008, Zahl ***, wurde der Frau AA ua als Eigentümer der Gp 1** KG Z aufgetragen, das auf diesem Grundstück stehende Gebäude infolge Erlöschens der Baubewilligung vom 28.03.1972, Zahl ***, bis spätestens 31.05.2009 abzubrechen, das dabei anfallende Abbruchmaterial zu entfernen und das Grundstück wieder in seinem ursprünglichem Zustand zu versetzen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, dass die Baubewilligung nicht erloschen sei und es sich um einen vollendeten Bau handle. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 23.01.2012, Zahl ***, wurde die Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dagegen wurde fristgerecht eine Vorstellung eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, der Bau sei bereits vollendet. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2012, Zahl *** wurde der Vorstellung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde Z verwiesen. Die Vorstellungbehörde begründet die Entscheidung u.a. auf ein fehlendes Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage die Behörde ihre Entscheidung treffen hätte können. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 26.06.2015, Zahl ***, wurde Herr DD, Adresse, zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen zur Prüfung der Frage, ob das gegenständliche Gebäude zum Zeitpunkt 1.3.2002 als vollendet im Sinne der Bestimmungen des § 28 TBO 2011 angesehen werden kann, bestellt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 26.06.2015, Zahl ***, wurde Herr DD, Adresse, zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen zur Prüfung der Frage, ob das gegenständliche Gebäude zum Zeitpunkt 1.3.2002 als vollendet im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 28, TBO 2011 angesehen werden kann, bestellt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 06.04.2016, Zahl ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Leistungsfrist bis zu welchem das Gebäude abzubrechen, das dabei anfallende Abbruchmaterial zu entfernen und das Grundstück wieder in seinem ursprünglichen Zustand zu versetzten ist, mit 31.03.2017 neu festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammenfassend Folgendes vorgebracht: Ein Bau sei im Allgemeinen schon als vollendet zu beurteilen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen sei. Ein schlüsselfertiger Zustand sei keinesfalls erforderlich. Weiters sei das gegenständliche Gebäude verputzt, Fenster und Türen seien angebracht, ein Dach sei errichtet worden und seien alle bauplanmäßigen konstruktiven Maßnahmen ausgeführt worden. In der Tiroler Bauordnung seien keine Ausführungen enthalten, wann ein Bau als vollendet anzusehen sei. Die Bestimmungen der Bauordnung seien im Zweifel im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentumsfreiheit stets zugunsten des Normunterworfenen auszulegen. Beim gegenständlichen Gebäude handle es sich bei objektiver Betrachtungsweise und aufgrund vergleichbarer Bauten in der Umgebung im Hinblick auf deren Fassadengestaltung keinesfalls um einen ruinenhaften Rohbau. Im Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen sei keine objektive Befundung durchgeführt worden und es werde überhaupt der Eindruck erweckt, dass im gegenständlichen Fall mit willkürlichem Maße gemessen werde. Weiters sei auf den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.07.2012, Zahl *** hinzuweisen, dass entscheidungswesentlich die Beurteilung sei, ob das Bauvorhaben in seiner Ausführung zum maßgeblichen Zeitpunkt des 28.02.2002 als vollendet beurteilt werden könne. Die Vorstellungsbehörde sei davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall ein vollendeter Bau vorliege. Die Ausführungen des Sachverständigen betreffend Innenausbau des Gebäudes seien mangels Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung und daher für die Beurteilung der Bauvollendung irrelevant. Zusammenfassend liege im gegenständlichen Fall ein vollendeter Bau zum Stichtag vor. Es werde daher die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und sodann die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.05.2016, Zahl LVwG-2016/22/0950-1, wurde der hochbautechnische Amtssachverständige EE um Erstellung von Befund und Gutachten zur Frage ersucht, ob aus do. fachlicher Sicht der im Gutachten DD vom 12.11.2015 (im Folgenden „Gutachten DD“) zusammenfassend gezogene Schluss, das gegenständliche Gebäude sei noch nicht vollendet, nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Insbesondere möge berücksichtigt werden, dass für die Beantwortung der Frage, ob das Gebäude als vollendet anzusehen ist, der Stichtag 1.3.2002 entscheidend ist. Nicht in diese Überlegungen einzubeziehen sind daher zeitlich bedingte Verfallserscheinungen bzw. konsenslose Baulichkeiten – diese wären zu isolieren. Am 29.06.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der die Miteigentümerin AA, deren Rechtsvertreter, sowie Vertreter der belangten Behörde mit dem Privatsachverständigen DD und der hochbautechnische Amtssachverständige EE anwesend waren. EE erörterte dabei sein Gutachten vom 1.6.2016 (im Folgenden „Gutachten EE“) und beantworte an ihn gestellte Fragen. II.römisch zwei. Sachverhalt Beim gegenständlichen Gebäude handelt es sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt 1.3.2002 (siehe dazu unten) um ein nicht vollendetes Gebäude im Rohbauzustand, welches im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszweckes nicht ohne Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen und ungehindert genutzt werden kann. Zur Fertigstellung des Gebäudes fehlen insbesondere folgende baulichen Maßnahmen (im Einzelnen siehe die Feststellungen im Befund der Gutachten DD und EE): Im Außenbereich des Gebäudes fehlen Maßnahmen zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritten, Vermeidung von Kältebrücken, Ausgleichsmaßnahmen zur Überwindung von Höhenunterschieden (z.B. im Eingangsbereich), Anbringung von Absturzsicherungen, Bodenaufbauten und teilweise noch der Einbau von Tür- und Fensterelementen. Im Inneren befindet sich das Gebäude im Rohbauzustand, so fehlen beispielsweise sämtliche Elektro- und Heizungsinstallationen, Anlagen zur Wasserver- und entsorgung, sanitäre Einrichtungen, Bodenaufbauten, Wandverkleidungen (Wand- und Deckenverputz fehlen zu Gänze), Zwischenwände, Türelemente, Treppenanlagen inkl. Absturzsicherungen. Auch tragende Konstruktionselemente sind z.T. nicht fertiggestellt. Dazu führt EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus wie folgt: „…wird festgehalten, dass nur ein Teil der tragenden Konstruktion errichtet wurde. Diesbezüglich darf auf mein Gutachten hingewiesen werden, wo auch erwähnt wird, dass ein Teil der vorgesehenen Treppenanlagen, zum Beispiel Verbindung vom zweiten ins dritte Obergeschoss bzw Verbindungstreppe vom Kellergeschoss ins Erdgeschoss bzw Erschließung der vorgesehenen Küche, nicht ausgeführt wurde. Darüber hinaus wurden im Bereich des Treppenhauses die hier vorgesehenen Schachtelemente zur Unterbringungen eines Aufzuges nicht erstellt. Die Tragkonstruktionen, welche errichtet wurden, dienen hauptsächlich der Aufnahme der vorgesehenen Deckenkonstruktionen bzw Aufnehmen der Lasten aus den in den Obergeschoßen liegenden tragenden Wandelementen bzw Säulenkonstruktionen sowie Ableitung der Dachlasten. Daher kann man zusammenfassend nicht sagen, dass alle Konstruktionselemente fertiggestellt sind, sondern - wie oben dargelegt - fehlen einzelne konstruktive Elemente.“ Das Gebäude ist auch nach außen hin nicht als abgeschlossen anzusehen. EE dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: „Diesbezüglich wird festgehalten, dass, wie in meinem Gutachten bereits ausgeführt, im Bereich der Übergänge zwischen den Balkonflächen und den dahinterliegenden Räumen keine Fußbodenaufbauten, weder auf den Balkonflächen noch im Inneren des Gebäudes erstellt wurde. Aufgrund dieses Umstandes sind beim gegenständlichen Objekt Bohröffnungen im Bereich der vorhandenen Balkontüren vorhanden. Überdies habe ich in meinem Gutachten ausgeführt, dass auf Niveau des Kellergeschosses teilweise vorhandene Fensterelemente noch nicht versetzt wurden bzw hier entsprechende Verglasungen fehlen. Es wurden hier nur provisorische Konstruktionen (Verschalung mittels Holzbrettern) vorgenommen. Darüber hinaus habe ich in meinem Gutachten ausgeführt, dass der Hauptzugangsbereich im Erdgeschoss derzeit mit Schalelementen verschlossen wurde, es hat sohin keine Eingangstüre. In technischer Hinsicht ist daher aus meiner Sicht das gegenständliche Gebäude nicht als abgeschlossen anzusehen.“ Wie der hochbautechnischen Amtssachverständige bereits in seinem Gutachten ausgeführt hat, ist ungeachtet des aktuellen Abschlusses des Haupteingangsbereiches mit Schaltafeln dieser aufgrund des Höhenunterschiedes zum Gelände von 95 cm überhaupt nicht begehbar, zumal entsprechende Vorlegstufen fehlen (dieser Zustand war – und das wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten - selbstredend auch bereits zum Stichtag 1.3.2002 vorhanden). III.römisch drei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus dem Akt beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Zustand des Gebäudes zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.3.2002 ergibt sich aus dem Gutachten DD und sowie dem Gutachten EE samt mündlicher Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen EE getroffenen Feststellungen zum Bauzustand (v.a. auch zum Stichtag 1.3.2002) blieben unwidersprochen. Das erkennende Gericht hat nun nicht die geringsten Zweifel, sich diesen eingehenden Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2015/103 (TBO 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2015/103 (TBO 2011) lauten wie folgt: „§ 28 Erlöschen der Baubewilligung
(1)Die Baubewilligung erlischt,
- a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
- b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
- b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. …
(7)Ist die Baubewilligung erloschen und wurden Teile des Bauvorhabens bereits errichtet, so hat der Bauherr
- a)im Fall, dass die Baubewilligung die Errichtung einer baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens zu beseitigen und den Bauplatz erforderlichenfalls wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen oder
- b)im Fall, dass die Baubewilligung die Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage zum Gegenstand hatte, den der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der lit. b die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Ist im Fall der Litera b, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen die Beseitigung der baulichen Anlage und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. … § 62Paragraph 62 Übergangsbestimmungen …“
(3)§ 27 Abs. 10 bis 14 gilt auch für Bauvorhaben, für die die Baubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist. § 28 gilt auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach § 28 Abs. 1 lit. b frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Aufträge nach § 41 Abs. 2 der bisherigen Tiroler Bauordnung werden unwirksam.
(3)Paragraph 27, Absatz 10 bis 14 gilt auch für Bauvorhaben, für die die Baubewilligung aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde, wenn das betreffende Bauvorhaben auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist. Paragraph 28, gilt auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Aufträge nach Paragraph 41, Absatz 2, der bisherigen Tiroler Bauordnung werden unwirksam. …… § 63Paragraph 63 Inkrafttreten, Notifikation, Umsetzung von Unionsrecht
(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft. ……“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: In rechtlicher Hinsicht ist für die Frage der Bauvollendung des gegenständlichen Gebäudes § 27 Abs 1 lit b TBO 2001 von Relevanz. Nach dieser Gesetzesbestimmung in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des § 59 Abs 4 2. Satz TBO 2001 sowie den jeweiligen Vorgängerbestimmungen begann die Frist für die Bauvollendung des mit Bescheid vom 28.03.1972, Zahl 604/2 baubewilligten Gebäudes erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das war der 1.3.1998 (siehe dazu auch § 62 Abs 4 sowie § 63 Abs 1 TBO 2011 und die Ausführungen zu § 28 TBO 2011 unten), zu laufen (den diesbezüglichen Rechtsausführungen im Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 21.10.2008, *** schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich
- an)zu laufen. Für die Bauvollendung räumte der Gesetzgeber eine Frist von vier Jahren ein. Daraus folgt, dass das gegenständliche Bauvorhaben längstens bis zum 1.3.2002 zu vollenden gewesen wäre. Andernfalls erlischt die Baubewilligung. Nach § 27 Abs 5 TBO 2001 hat der Inhaber der Baubewilligung nach deren Erlöschen die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens unverzüglich zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. Dies erfolgte mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.6.2008, Zl. ***. In rechtlicher Hinsicht ist für die Frage der Bauvollendung des gegenständlichen Gebäudes Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, TBO 2001 von Relevanz. Nach dieser Gesetzesbestimmung in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 59, Absatz 4, 2. Satz TBO 2001 sowie den jeweiligen Vorgängerbestimmungen begann die Frist für die Bauvollendung des mit Bescheid vom 28.03.1972, Zahl 604/2 baubewilligten Gebäudes erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das war der 1.3.1998 (siehe dazu auch Paragraph 62, Absatz 4, sowie Paragraph 63, Absatz eins, TBO 2011 und die Ausführungen zu Paragraph 28, TBO 2011 unten), zu laufen (den diesbezüglichen Rechtsausführungen im Schreiben der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 21.10.2008, *** schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich
- an)zu laufen. Für die Bauvollendung räumte der Gesetzgeber eine Frist von vier Jahren ein. Daraus folgt, dass das gegenständliche Bauvorhaben längstens bis zum 1.3.2002 zu vollenden gewesen wäre. Andernfalls erlischt die Baubewilligung. Nach Paragraph 27, Absatz 5, TBO 2001 hat der Inhaber der Baubewilligung nach deren Erlöschen die bereits errichteten Teile des Bauvorhabens unverzüglich zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. Dies erfolgte mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 23.6.2008, Zl. ***. § 28 TBO 2011 kennt nun mit der oben skizzierten Rechtslage zum Erlöschen der Baubewilligung korrespondierende Bestimmungen. Auch nach § 28 TBO 2011 hat die Behörde, falls der Bauherr seiner Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlage nicht nachkommt, mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. § 28 TBO 2011 gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 62 Abs 3 TBO 2011 auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach § 28 Abs 1 lit b frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Paragraph 28, TBO 2011 kennt nun mit der oben skizzierten Rechtslage zum Erlöschen der Baubewilligung korrespondierende Bestimmungen. Auch nach Paragraph 28, TBO 2011 hat die Behörde, falls der Bauherr seiner Verpflichtung zur Beseitigung der baulichen Anlage nicht nachkommt, mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Paragraph 28, TBO 2011 gilt infolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, TBO 2011 auch für das Erlöschen von Baubewilligungen, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden. In diesem Fall beginnt die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Mit „bisherige Tiroler Bauordnung“ sind Fassungen der Tiroler Bauordnung vor der TBO 1998 gemeint; mit dem „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes“ ist der 1.3.1998 gemeint, wie sich aus § 63 Abs 1 ergibt (vgl. schon den gleichlautenden § 59 Abs 1 TBO 1998 - siehe dazu Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), § 28 RZ 5).Mit „bisherige Tiroler Bauordnung“ sind Fassungen der Tiroler Bauordnung vor der TBO 1998 gemeint; mit dem „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes“ ist der 1.3.1998 gemeint, wie sich aus Paragraph 63, Absatz eins, ergibt vergleiche schon den gleichlautenden Paragraph 59, Absatz eins, TBO 1998 - siehe dazu Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014), Paragraph 28, RZ 5). Entscheidend ist sohin die Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben zum hier maßgeblichen Stichtag 1.3.2002 bereits vollendet war oder nicht. In der Tiroler Bauordnung 2001 bzw. auch in der Tiroler Bauordnung 2011 ist nicht näher umschrieben, wann ein bewilligtes Bauvorhaben als vollendet zu gelten hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bauordnungen wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Von einer Vollendung kann allerdings nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben "schlüsselfertig" hergestellt ist (vgl. zu alledem VwGH 3.9.1999, 98/05/0082; 20.4.2004, 2003/06/0067; 29.7.2009, 2008/05/0127), weil eine solche Auffassung zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind (VwGH 27.2.2002, 99/05/0146).In der Tiroler Bauordnung 2001 bzw. auch in der Tiroler Bauordnung 2011 ist nicht näher umschrieben, wann ein bewilligtes Bauvorhaben als vollendet zu gelten hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen in anderen Bauordnungen wird ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden können, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind. Von einer Vollendung kann allerdings nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben "schlüsselfertig" hergestellt ist vergleiche zu alledem VwGH 3.9.1999, 98/05/0082; 20.4.2004, 2003/06/0067; 29.7.2009, 2008/05/0127), weil eine solche Auffassung zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind (VwGH 27.2.2002, 99/05/0146). Das gegenständliche Gebäude ist, wie oben eingehend festgestellt, weder außen noch innen fertiggestellt. Es fehlen überdies tragende Konstruktionselemente und ist das Gebäude nicht nach außen abgeschlossen. Es kann aufgrund des Höhenunterschiedes von 95cm nicht auf herkömmliche Art und Weise über den Haupteingangsbereich betreten werden. Die im Gutachten DD aufgezeigten und vom Amtssachverständigen im Gutachten EE sowie in seiner mündlichen Erörterung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigten fehlenden Baumaßnahmen sind gravierend. Im Inneren des Gebäudes zeigt sich, zumal der Innenausbau völlig fehlt (so fehlen beispielsweise Elektro- und Heizungsinstallationen, der gesamte Bodenaufbau sowie die Errichtung von Treppenanlagen samt dazugehöriger Absturzsicherung) das Bild eines Rohbaus, der eine sichere Nutzung durch Menschen unmöglich macht. Auch nach außen zeigen sich ungeachtet des verputzten Zustandes der Fassade zahlreiche schwerwiegende Mängel, die das Gebäude auch diesbezüglich als nicht vollendet erscheinen lassen (hervorzuheben sind etwa der aufgrund der fehlenden Fußbodenaufbauten im Gebäude und bei den vorhandenen Balkonplatten entstehende ungehinderte Luftaustausch zwischen Innen und Außen, das Fehlen jeglicher Absturzsicherungen im Balkonbereich oder das Fehlen einer Eingangstüre – im Einzelnen siehe dazu das Gutachten EE). Dass seit dem hier maßgeblichen Stichtag 1.3.2002 (allenfalls) eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist und auch konsenslose Änderungen durchgeführt wurden, ändert nichts an der Befundung zu diesem Stichtag, da die beschriebenen Mängel im Inneren als auch im Äußeren bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen (vgl. auch die Ausführungen im Gutachten EE S 6 unten). Die im Gutachten DD aufgezeigten und vom Amtssachverständigen im Gutachten EE sowie in seiner mündlichen Erörterung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigten fehlenden Baumaßnahmen sind gravierend. Im Inneren des Gebäudes zeigt sich, zumal der Innenausbau völlig fehlt (so fehlen beispielsweise Elektro- und Heizungsinstallationen, der gesamte Bodenaufbau sowie die Errichtung von Treppenanlagen samt dazugehöriger Absturzsicherung) das Bild eines Rohbaus, der eine sichere Nutzung durch Menschen unmöglich macht. Auch nach außen zeigen sich ungeachtet des verputzten Zustandes der Fassade zahlreiche schwerwiegende Mängel, die das Gebäude auch diesbezüglich als nicht vollendet erscheinen lassen (hervorzuheben sind etwa der aufgrund der fehlenden Fußbodenaufbauten im Gebäude und bei den vorhandenen Balkonplatten entstehende ungehinderte Luftaustausch zwischen Innen und Außen, das Fehlen jeglicher Absturzsicherungen im Balkonbereich oder das Fehlen einer Eingangstüre – im Einzelnen siehe dazu das Gutachten EE). Dass seit dem hier maßgeblichen Stichtag 1.3.2002 (allenfalls) eine Verschlechterung des Bauzustandes eingetreten ist und auch konsenslose Änderungen durchgeführt wurden, ändert nichts an der Befundung zu diesem Stichtag, da die beschriebenen Mängel im Inneren als auch im Äußeren bereits zu diesem Zeitpunkt vorlagen vergleiche auch die Ausführungen im Gutachten EE S 6 unten). Dass bei diesem Gebäude im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH nur noch geringfügige Restarbeiten ausständig sind bzw. waren, kann daher ausgeschlossen werden. Es handelt sich vielmehr um umfangreiche und aufwändige noch ausständige Arbeiten, womit für das erkennende Gericht außer Zweifel steht, dass das Gebäude zum maßgeblichen Zeitpunkt 1.3.2002, noch nicht vollendet im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. eine Benützung des Gebäudes ohne Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen unmöglich war und auch noch heut ist. Die Einschätzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE, das Gebäude sei in technischen Hinsicht aufgrund des Umstandes, dass es nicht ohne Gefährdung für Menschen benutzt werden kann, nicht vollendet, deckt sich mit der rechtlichen Beurteilung, wonach das Gebäude aufgrund der oben aufgezeigten zahlreichen und umfangreichen Mängel und (auch) der damit verbundenen Unmöglichkeit, das Gebäude sicher zu benutzen, als (auch) zum Stichtag 1.3.2002 nicht vollendet war. Der gegenständliche Entfernungsauftrag erging sohin zu Recht. Die Leistungsfrist wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein wenig ausgedehnt, um den Interessen der Miteigentümer entgegenzukommen. Seitens der Behörde wurden dagegen keine Einwände erhoben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung, zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.22.0950.5