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{'item': 'LVwG-2016/23/1190-4'}

Obsah (7)§ 28§ 52§ 25a§ 38§ 64§ 35§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1190-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi

§ 28Abs 3 Vw

GVG iVm § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Vw

GVG hat der Beschuldigte 20% der verhängten Strafe, das sind € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Paragraph 52, VwGVG hat der Beschuldigte 20% der verhängten Strafe, das sind € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren und mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren und mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen vorgeworfen: Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Adresse,Ort, hat in seinem Betrieb mit der Betriebsnummer **** in X, Hnr. * (Einlagezahl ****, Gst-Nr. *a und *b, KG *** X), wobei der untere Stall teilweise als Unterstand für seine ganzjährige Freilandhaltung genutzt wird, seit längerer Zeit, zumindest aber am 14.12.2015, um 14:12 Uhr 16 Rinder keine trockene und eingestreute Liegefläche in einem Ausmaß zur Verfügung gestellt, welche allen Tieren eine gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglichte. Der Stall war laut Anzeige des Amtstierarztes Dr. R wochenlang nicht ausgemistet worden. Die Tiere standen im Stall bis zu den Sprung- bzw. Vorderfußwurzelgelenken im Kot. Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Adresse,Ort, hat in seinem Betrieb mit der Betriebsnummer **** in römisch zehn, Hnr. * (Einlagezahl ****, Gst-Nr. *a und *b, KG *** römisch zehn), wobei der untere Stall teilweise als Unterstand für seine ganzjährige Freilandhaltung genutzt wird, seit längerer Zeit, zumindest aber am 14.12.2015, um 14:12 Uhr 16 Rinder keine trockene und eingestreute Liegefläche in einem Ausmaß zur Verfügung gestellt, welche allen Tieren eine gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglichte. Der Stall war laut Anzeige des Amtstierarztes Dr. R wochenlang nicht ausgemistet worden. Die Tiere standen im Stall bis zu den Sprung- bzw. Vorderfußwurzelgelenken im Kot. Herr A A hat der die Unterbringung der von ihm gehaltenen Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass den Tieren damit ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 5 Abs, 1 iVm § 5 Abs. 2 ‚ Z 13 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 114/2012 iVm Anlage 2 Punkt 3.21. der 1. Tierhalteverordnung, BGBl. II 2004/485 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012Paragraph 5, Abs, 1 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ‚ Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2012, in Verbindung mit Anlage 2 Punkt 3.21. der 1. Tierhalteverordnung, BGBl. römisch zwei 2004/485 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretungen

§ 38Abs. 1 TSch

G idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt. Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretungen

Paragraph 38, Absatz eins, TSchG idgF eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden. Die Bestrafte hat

§ 64Abs. 2 VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe (1 Tag Arrest = e 15,00) sohin € 2.00,00 zu bezahlen. Die Bestrafte hat

Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe (1 Tag Arrest = e 15,00) sohin € 2.00,00 zu bezahlen. Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 2.200,

  1. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Tiere seien nicht vernachlässigt worden, da der Beschwerdeführer jeden Tag nach Ihnen gesehen habe. Auch die Feststellung des Amtstierarztes, dass die Tiere in einem tadellosen Ernährungszustand seien, ließe darauf schließen, dass die Rinder nicht wie laut Bescheid unter starkem Juckreiz gelitten haben können sondern ihr Wohlbefinden nicht derartig beeinträchtigt gewesen sei. Des Weiteren könne es nicht stimmen, dass der Beschwerdeführer bei der unangemeldeten Nachkontrolle nichts an der Tierhaltung geändert hätte, da der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 07.03 ja eben gerade dabei gewesen sei, den Stall frisch einzustreuen. Auch führte der Beschwerdeführer aus, dass die Tiere sehr wohl den oberen Stall nutzen hätten können, es haben nur deshalb keine Spuren dort hin geführt, weil es die Tage vor der Kontrolle geschneit habe. Eine überdurchschnittliche Verschmutzung der Tiere am Kontrolltag sei maximal darauf zurück zu führen, dass aufgrund der andauernd schlechten Witterung die Tiere, entgegen dem Normalfall, viel Zeit im Stall verbrachten uns sich nicht auf den Freiflächen aufhielten. In Summe brachte der Antragssteller vor, dass er die Tiere keinesfalls vernachlässigt habe und ihnen daher auch keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und Schaden zugefügt habe weil seine Tiere ja in einem guten Ernährungszustand seien. Im Übrigen beantragte er die die Berücksichtigung seiner finanziellen Lage bzgl der Höhe der ausgesprochenen Strafe. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 21.07.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer sich wie folgt verantwortete: „Es ist so, dass ich für meine Tierhaltung in X zwei Ställe habe. Es gibt den oberen und den unteren Stall. Eigentlich sollten die Tiere im oberen Stall sein. Sie sind aber im Dezember dann durch einen Weidezaun durchgebrochen und waren im unteren Stall. An sich sind meine Rinder im oberen Stall. Dort bleiben sie bis ungefähr Anfang März und dann ist das Futter zu Ende und sie kommen in den unteren Stall. Dass sie bei der Kontrolle am 14.
  2. im unteren Stall waren, ergibt sich dadurch, dass die Weidezäune einen Defekt hatten und sehr spröde waren und sofort gebrochen sind. Durch das sind die Kühe dann von selbst in den unteren Stall gegangen. Ich habe sie dann immer wieder in den oberen Stall hinaufgetrieben. In den unteren Stall endgültig herunter gegeben habe ich sie dann am
  3. März.“„Es ist so, dass ich für meine Tierhaltung in römisch zehn zwei Ställe habe. Es gibt den oberen und den unteren Stall. Eigentlich sollten die Tiere im oberen Stall sein. Sie sind aber im Dezember dann durch einen Weidezaun durchgebrochen und waren im unteren Stall. An sich sind meine Rinder im oberen Stall. Dort bleiben sie bis ungefähr Anfang März und dann ist das Futter zu Ende und sie kommen in den unteren Stall. Dass sie bei der Kontrolle am 14.
  4. im unteren Stall waren, ergibt sich dadurch, dass die Weidezäune einen Defekt hatten und sehr spröde waren und sofort gebrochen sind. Durch das sind die Kühe dann von selbst in den unteren Stall gegangen. Ich habe sie dann immer wieder in den oberen Stall hinaufgetrieben. In den unteren Stall endgültig herunter gegeben habe ich sie dann am
  5. März.“ Weiters wurde auch Kontrollinspektor B B, der sowohl die Kontrolle am 14.12 als auch am 05.03 begleitete bzw vergenommen hat. Dieser machte folgende Angaben: „Ich kann mich an jene Kontrolle vom 14.
  6. noch erinnern. Nach meiner Meinung waren die Tiere immer nur im unteren Stall. Das ergibt sich deshalb, da beim oberen Stall überhaupt kein Mist war und wenn dort Kühe gewesen wären, dann hätte es einen Misthaufen geben müssen. Jedenfalls gab es beim oberen Stall kein Heu. Am
  7. März habe ich nochmals eine Kontrolle vorgenommen und dabei war der obere Stall im selben Zustand wie im Dezember. Ich schätze, dass damals der Mist ca. 1 Meter tief im Stall stand. Der Beschuldigte hat vorm Stall einen Bagger stehen und mit dessen Löffel kratze er, das was er im Stall erreicht heraus und der Rest bleibt drinnen. Für mich hat es damals zwischen 14.12 und 05.
  8. keinen wahrnehmbaren Unterschied in der Tierhaltung gegeben.“ II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Am 14.12.2016 hat der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y, Dr. R R, in Anwesenheit der Polizeiinspektoren B B und C C eine Tierschutzkontrolle bei den landwirtschaftlichen Betrieben des Herrn A A bezüglich seiner Rinderhaltung durchgeführt. Dabei wurde vom Amtstierarzt festgestellt, dass den Rindern zu wenig trockenen und eingestreute Liegenfläche zur Verfügung steht, weshalb die Tiere starke Verschmutzungen vorwiesen und teils bis zum Sprung- bzw Vorderfußwurzelgelenken im Kot standen. Am 29.01.2016 gab der Beschwerdeführer dann bei der Einvernahme bzgl dem vorgeworfenen Vergehen an, dass er die Mängel unverzüglich nach der Kontrolle versucht habe zu beheben. Des Weiteren teilte er am 16.02.2016 mit, dass der beanstandete Stall nun wiederum gesäubert und mit frischem Einstreu versehen wurde. Daraufhin erfolgt am 05.03.2016 eine neuerliche Sichtung der beiden Hofstellen und des Viehbestandes. Dabei wurde festgestellt, dass sich an der Art der Tierhaltung grundsätzlich nichts geändert hat. Die Tiere waren wiederum lediglich im unteren Stall untergebracht, auch deutete nichts darauf hin, dass das Vieh in den vergangen Tagen den oberen Stall benutzt hatte. Die Situation im unteren Stall war im Vergleich zur Kontrolle im Dezember unverändert. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen Kontrollinspektor B B, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Zweifel an den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Amtstierarztes. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich daher zusammengefasst ein Sachverhalt, wie er auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis richtig vorgeworfen worden ist. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Verantwortung weitgehend bestritten, die vorliegenden Lichtbilder legen jedoch nahe, dass es sich bei seinem Vorbringen lediglich um Schutzbehauptungen handelt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 80/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, lauten wie folgt: § 5Paragraph 5

(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer (…)
  1. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; (…) §
  2. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.Paragraph 15, Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. § 24Paragraph 24
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere

Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere

Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung 1.von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie 2.anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(2)Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
(3)Durch Verordnung kann der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen. § 38 Paragraph 38,
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
  4. ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  5. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  6. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  7. gegen § 8 verstößt,
  8. gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(4)Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(5)Der Versuch ist strafbar.
(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

§ 35

von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert (vgl EBRV 446 BlgNR XXII GP 8f).Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, Absatz eins, TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert vergleiche EBRV 446 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 8f). Wie vom Amtsarzt festgestellt wurde und auch den beigelgten Lichtbildern entnommen werden kann, handelt es sich bei den Verschmutzungen der Tiere nicht mehr um eine bei Freilufthaltung übliche Verschmutzung, sondern sind die Felle der Kühe bereits derart mit Kotresten verschmutzt, dass es zu Juckreiz sowie Schmerzen kommt und auch eine Hautatmung nicht mehr möglich ist. Dieser Zustand der Tiere hat wie sich aus den Ergebnissen der wiederholten Kontrollbesuche ergibt auch über eine nicht unwesentliche Zeitspanne angedauert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Strafbemessung: Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde bemessene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung Euro 7.500,-- bzw 15.000,- im Wiederholungsfall beträgt und der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen ähnlich gearteter Sachverhalte vorbestraft ist. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.1190.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.