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{'item': 'LVwG-2016/28/0698-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 71§ 49

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/28/0698-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2016, Zl ***, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.02.2016, Zl ***, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Herrn AA wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Herrn AA wie folgt:

§ 71Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.“

Paragraph 71, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass „in der Begründung des Abweisungsbescheides die Behörde im Wesentlichen ausführt, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.01.2016 erst am 25.01.2016 und damit verspätet eingebracht worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis nicht vorliegen würden. Diese Begründung ist rechtwidrig und aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.02.2016 sehr wohl begründet, warum einer Wiedereinsetzung stattzugeben ist. Es liegt eindeutig ein minderer Grad des Versehens im Sinne der Rechtsprechung vor, und hätte die Behörde die angebotene Zeugin vernehmen müssen, dann wäre sie mit Sicherheit zu einem anderen Ergebnis gekommen. Darüber hinaus ist der Behörde bekannt, dass der Inhalt der Anzeige akten- und rechtwidrig ist. Sie hätte die Strafverfügung mit dem gegenständlichen Inhalt gar nicht ausstellen dürfen. Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2016 Zl *** zu Punkt

  1. eine Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 11a StVO, zu Punkt
  2. eine Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO und zu Punkt
  3. eine Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs FSG zur Last gelegt worden ist. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00, 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt
  5. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00, 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt
  6. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, 277 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.01.2016 Zl *** zu Punkt
  7. eine Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO, zu Punkt
  8. eine Übertretung nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO und zu Punkt
  9. eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Abs FSG zur Last gelegt worden ist. Über den Beschuldigten wurde zu Punkt
  10. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00, 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu Punkt
  11. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00, 37 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu Punkt
  12. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, 277 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 08.01.2016 unter der Anschrift AA, Adresse, zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch, welcher am 25.01.2016 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X abgegeben bzw. eingebracht wurde. Aus einem Aktenvermerk zur Einbringung des gegenständlichen Einspruches geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt seitens der Verwaltungsbehörde erklärt wurde, dass der Einspruch verspätet ist, da die Strafverfügung nachweislich am 08.01.2016 übernommen wurde und diese somit mit 23.01.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch, welcher am 25.01.2016 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn abgegeben bzw. eingebracht wurde. Aus einem Aktenvermerk zur Einbringung des gegenständlichen Einspruches geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt seitens der Verwaltungsbehörde erklärt wurde, dass der Einspruch verspätet ist, da die Strafverfügung nachweislich am 08.01.2016 übernommen wurde und diese somit mit 23.01.2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.01.2016, Zl ***, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.01.2016, Zl ***,

§ 49Abs 1 i

Vm Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.01.2016, Zl ***, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.01.2016, Zl ***,

Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und stellte unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71AVG.

Zur Begründung in der Beschwerde vom 02.02.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass „seine Mutter die Strafverfügung übernommen hätte und ihm am 12.01.2016 die Strafverfügung übergeben hätte und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese am Montag den 11.01.2016 (gestern) zugestellt worden sei. Grundsätzlich könne er sich auf seine Mutter immer verlassen und sei es noch nie passiert, dass seine Mutter ihm einen falschen Termin der Zustellung bekannt gegeben hätte. Es würde dem Beschwerdeführer im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 71 AVG wohl ein minderer Grad des Versehens treffen und vor allem kein Verschulden.“Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und stellte unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG. Zur Begründung in der Beschwerde vom 02.02.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass „seine Mutter die Strafverfügung übernommen hätte und ihm am 12.01.2016 die Strafverfügung übergeben hätte und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese am Montag den 11.01.2016 (gestern) zugestellt worden sei. Grundsätzlich könne er sich auf seine Mutter immer verlassen und sei es noch nie passiert, dass seine Mutter ihm einen falschen Termin der Zustellung bekannt gegeben hätte. Es würde dem Beschwerdeführer im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 71, AVG wohl ein minderer Grad des Versehens treffen und vor allem kein Verschulden.“ Die Bezirkshauptmannschaft X erließ sodann den mit 04.02.2016 zur Zl *** datierten Bescheid, indem sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers

§ 71Abs 4 AVG als unbegründet abwies.

Die Verwaltungsbehörde führte in ihrer Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs 5 Zustellgesetz bei Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe an den Adressaten, diesem zur Last fällt. Der Adressat ist demnach gehalten, sich nach der Ausfolgung des Bescheides verlässlich zu vergewissern, an welchem Tag die Ersatzzustellung vorgenommen wurde. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Ersatzzustellung am selben Tag erfolgt ist, an dem ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten kein minderer Grad des Versehens geltend gemacht und geht, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Verschulden anzulasten ist, da dieser sich selbst verlässlich über den tatsächlichen Tag der Zustellung zu vergewissern hat. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen. Der Beschuldigte brachte keine weiteren Beweismittel ein, die glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erließ sodann den mit 04.02.2016 zur Zl *** datierten Bescheid, indem sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers

Paragraph 71, Absatz 4, AVG als unbegründet abwies. Die Verwaltungsbehörde führte in ihrer Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz bei Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe an den Adressaten, diesem zur Last fällt. Der Adressat ist demnach gehalten, sich nach der Ausfolgung des Bescheides verlässlich zu vergewissern, an welchem Tag die Ersatzzustellung vorgenommen wurde. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Ersatzzustellung am selben Tag erfolgt ist, an dem ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten kein minderer Grad des Versehens geltend gemacht und geht, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Verschulden anzulasten ist, da dieser sich selbst verlässlich über den tatsächlichen Tag der Zustellung zu vergewissern hat. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen. Der Beschuldigte brachte keine weiteren Beweismittel ein, die glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, das Rechtsmittel der Beschwerde.

§ 71

Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtmittelbelehrung, keine Rechtmittelfrist oder fälschliche Angaben enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Nach § 71 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Wie bereits ausgeführt wurde die Strafverfügung der Verwaltungsbehörde vom 04.01.2016 dem Beschwerdeführer am 08.01.2016 zugestellt. Der Einspruch des Beschwerdeführers, welcher am 25.01.2016 persönlich bei der Verwaltungsbehörde angegeben wurde, war daher verspätet. Der Einspruch hätte spätestens am 22.01.2016 bei der Verwaltungsbehörde einlangen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Mutter ihm die Strafverfügung erst am 12.01.2016 übergeben hätte, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Strafverfügung am Montag, den 11.01.2016 zugestellt worden sei, geht ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt bei Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe dem Adressaten zur Last. Der Beschwerdeführer hätte sich selbst bei der Verwaltungsbehörde vergewissern müssen, wann die Strafverfügung tatsächlich zugestellt worden ist. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Der Einspruch wurde daher verspätet eingebracht. Im Ergebnis hat daher die Erstbehörde die Wiedereinsetzung zu Recht nicht bewilligt, zumal die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht gegeben waren. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.28.0698.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.