GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.02.2016, Zl ***, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt:Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.02.2016, Zl ***, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Herrn AA wie folgt:„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Herrn AA wie folgt:
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.“
Paragraph 71, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wird der Antrag als unbegründet abgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass „in der Begründung des Abweisungsbescheides die Behörde im Wesentlichen ausführt, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.01.2016 erst am 25.01.2016 und damit verspätet eingebracht worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis nicht vorliegen würden. Diese Begründung ist rechtwidrig und aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 02.02.2016 sehr wohl begründet, warum einer Wiedereinsetzung stattzugeben ist. Es liegt eindeutig ein minderer Grad des Versehens im Sinne der Rechtsprechung vor, und hätte die Behörde die angebotene Zeugin vernehmen müssen, dann wäre sie mit Sicherheit zu einem anderen Ergebnis gekommen. Darüber hinaus ist der Behörde bekannt, dass der Inhalt der Anzeige akten- und rechtwidrig ist. Sie hätte die Strafverfügung mit dem gegenständlichen Inhalt gar nicht ausstellen dürfen. Aus diesen Gründen wird der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt: Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.01.2016 Zl *** zu Punkt
Vm Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.01.2016, Zl ***, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 04.01.2016, Zl ***,
Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und stellte unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zur Begründung in der Beschwerde vom 02.02.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass „seine Mutter die Strafverfügung übernommen hätte und ihm am 12.01.2016 die Strafverfügung übergeben hätte und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese am Montag den 11.01.2016 (gestern) zugestellt worden sei. Grundsätzlich könne er sich auf seine Mutter immer verlassen und sei es noch nie passiert, dass seine Mutter ihm einen falschen Termin der Zustellung bekannt gegeben hätte. Es würde dem Beschwerdeführer im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 71 AVG wohl ein minderer Grad des Versehens treffen und vor allem kein Verschulden.“Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtmittel der Beschwerde und stellte unter einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG. Zur Begründung in der Beschwerde vom 02.02.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass „seine Mutter die Strafverfügung übernommen hätte und ihm am 12.01.2016 die Strafverfügung übergeben hätte und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass diese am Montag den 11.01.2016 (gestern) zugestellt worden sei. Grundsätzlich könne er sich auf seine Mutter immer verlassen und sei es noch nie passiert, dass seine Mutter ihm einen falschen Termin der Zustellung bekannt gegeben hätte. Es würde dem Beschwerdeführer im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 71, AVG wohl ein minderer Grad des Versehens treffen und vor allem kein Verschulden.“ Die Bezirkshauptmannschaft X erließ sodann den mit 04.02.2016 zur Zl *** datierten Bescheid, indem sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers
Die Verwaltungsbehörde führte in ihrer Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs 5 Zustellgesetz bei Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe an den Adressaten, diesem zur Last fällt. Der Adressat ist demnach gehalten, sich nach der Ausfolgung des Bescheides verlässlich zu vergewissern, an welchem Tag die Ersatzzustellung vorgenommen wurde. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Ersatzzustellung am selben Tag erfolgt ist, an dem ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten kein minderer Grad des Versehens geltend gemacht und geht, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Verschulden anzulasten ist, da dieser sich selbst verlässlich über den tatsächlichen Tag der Zustellung zu vergewissern hat. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen. Der Beschuldigte brachte keine weiteren Beweismittel ein, die glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erließ sodann den mit 04.02.2016 zur Zl *** datierten Bescheid, indem sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers
Paragraph 71, Absatz 4, AVG als unbegründet abwies. Die Verwaltungsbehörde führte in ihrer Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, Absatz 5, Zustellgesetz bei Ersatzzustellung eines Bescheides dessen verspätete Übergabe an den Adressaten, diesem zur Last fällt. Der Adressat ist demnach gehalten, sich nach der Ausfolgung des Bescheides verlässlich zu vergewissern, an welchem Tag die Ersatzzustellung vorgenommen wurde. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass die Ersatzzustellung am selben Tag erfolgt ist, an dem ihm der Bescheid tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschuldigten kein minderer Grad des Versehens geltend gemacht und geht, aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor, dass dem Beschuldigten sehr wohl ein Verschulden anzulasten ist, da dieser sich selbst verlässlich über den tatsächlichen Tag der Zustellung zu vergewissern hat. Dies hat der Beschuldigte jedoch unterlassen. Der Beschuldigte brachte keine weiteren Beweismittel ein, die glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, das Rechtsmittel der Beschwerde.
Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
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