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{'item': 'LVwG-2016/30/0878-1'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 24§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/30/0878-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 5 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde angefochtene Bescheid vom 12.04.2016, Zahl ****1, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Der bosnische Staatsangehörige A A, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch RA, hat mit Eingabe vom 06.11.2015 (ursprünglich eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und weitergeleitet vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) bzw. am 03.12.2015 einen Antrag auf Verlängerung des bis 18.10.2015 gültig gewesenen Aufenthaltstitels Familienangehöriger angesucht.„Der bosnische Staatsangehörige A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch RA, hat mit Eingabe vom 06.11.2015 (ursprünglich eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und weitergeleitet vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) bzw. am 03.12.2015 einen Antrag auf Verlängerung des bis 18.10.2015 gültig gewesenen Aufenthaltstitels Familienangehöriger angesucht. Mit Antrag vom 03.12.2015 versuchte er glaubhaft darzulegen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages gehindert war. Über diese Anträge ergehen Namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 16.12.2005, LGBI. Nr. 122/2005 i.d.g.F.) von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz folgendeÜber diese Anträge ergehen Namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 16.12.2005, LGBI. Nr. 122 aus 2005, i.d.g.F.) von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung römisch eins. Instanz folgende Sprüche 1)

§ 24Abs.

1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz = NAG), BGBl. I, Nr. 100/2005 i.d.g.F., wird festgestellt, dass eine Glaubhaftmachung

§ 24Abs.2 NAG nicht erfolgte, und der Antrag vom 03.12.2016 bzw.

vom 06.11.2015 daher als Erstantrag gewertet wird.1)

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz = NAG), Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F., wird festgestellt, dass eine Glaubhaftmachung

Paragraph 24, Absatz 2, NAG nicht erfolgte, und der Antrag vom 03.12.2016 bzw. vom 06.11.2015 daher als Erstantrag gewertet wird. 2) Der am 03.12.2016 (Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) bzw. 06.11.2015 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die als Erstanträge gewertet werden, werden wegen der Einbringung nach der Einreise in das Bundesgebiet zurückgewiesen.“ Begründet wurde die Wertung als Erstantrag und die in weiterer Folge erfolgte Zurückweisung damit, dass der Beschwerdeführer den bis 18.10.2015 gültigen Aufenthaltstitel Familienangehöriger erst verspätet nach Ablauf der Gültigkeit am 06.11.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA), Regionaldirektion Tirol, bzw am 03.12.2015 bei der belangten Behörde einbrachte. Da der beantragten Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, nicht gefolgt wurde, wurden die beiden verspätet eingebrachten Verlängerungsanträge als Erstanträge gewertet und wegen der Einbringung nach der Einreise in das Bundesgebiet zurückgewiesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt: „ln umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 12.4,2016, ****1, zugestellt am 20.4.2016. Der Beschwerdeführer ficht den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltstitels verletzt. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: 1.)Die Erstbehörde stellte fest, dass die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag

§ 24

Abs 2 NAG als reine Schutzbehauptungen gewertet werden und jeglicher Grundlage entbehren. Da kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorlag müsse der mindere Grad des Versehens nicht geprüft werden.1.)Die Erstbehörde stellte fest, dass die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag

Paragraph 24, Absatz 2, NAG als reine Schutzbehauptungen gewertet werden und jeglicher Grundlage entbehren. Da kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorlag müsse der mindere Grad des Versehens nicht geprüft werden. Diese Feststellung ist jedoch willkürlich und fehlt jede Beweiswürdigung. Die Erstbehörde hat sich mit den Angaben des Bf und den vorgelegten Beweismitteln als auch mit den zeugenschaftlichen Angaben der B B in keiner Weise auseinander gesetzt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, weshalb die durch Dokumente belegten Angaben des Bf als reine Schutzbehauptungen gewertet werden und warum den diesen scheinbar widersprechenden Angaben der B B mehr Glauben geschenkt wird als den Angaben des Bf. Aufgrund dieses schwerwiegende Begründungsmangels leidet der angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel und ist jedenfalls aufzuheben. 2.) Hätte sich die Erstbehörde mit dem Vorbringen des Bf ernsthaft auseinandergesetzt und die vorgelegten Beweise entsprechend gewürdigt, hätte sie nicht die Feststellung treffen können, dass eine reine Schutzbehauptung vorliegt, die jeder Grundlage entbehrt. Vielmehr hätte sie nachfolgende Feststellungen treffen müssen: Der zuletzt gültige Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ des Bf war mit Ablauf des 18.10.2015 abgelaufen. Seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin war unheilbar zerrüttet und sollte am 20.10.2015 vor dem BG Innsbruck die außerstreitige Ehescheidung erfolgen. Er hatte sich bereits beim zuständigen Richter erkundigt und teilte ihm dieser mit, dass die Entscheidung nach ca. drei Wochen zugestellt werde. Der Antragsteller hatte diesen Endtermin in Evidenz gehalten und wollte sich rechtzeitig um die Stellung eines Verlängerungsantrages kümmern. Der Bf rief ca. am 9.10.2015 bei der Erstbehörde an, um sich zu erkundigen, wie er den Antrag zu stellen habe, wenn sein Aufenthaltstitel am 18.10.2015 abläuft werde und die Ehescheidung am 20.10.2015 ist. Die Mitarbeiterin am Telefon sagte, dass sie dies schon wisse, da seine Ehefrau schon da gewesen sei und gemeint habe, dass der Antragsteller nur wegen der Papiere geheiratet hätte. Er meinte, dass dies sicher nicht stimme und dass er persönlich vorbeikommen werde. Der Bf sprach am 12. oder 13.10.2015 selber bei der Erstbehörde vor und sprach mit einer dunkelblonden Frau mit halblangen Haaren. Sie gab seine Daten im Computer ein und gab dem Bf daraufhin das Formular „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiss-Rot - Karte Plus". Sie notierte ihm auf der Seite mit der Hand, welche Unterlagen er zur Antragstellung unbedingt benötige. Dies waren Mietvertrag/ A2/ Scheidungsurteil/ Arbeitsbest. + Lohnzettel. Der Bf fragte diese Mitarbeiterin ausdrücklich was er machen solle, wenn der Aufenthaltstitel am 18.10.2015 endet, die Scheidungsverhandlung erst am 20.10.2015 ist und das Urteil erst ca drei Wochen später - laut Auskunft des Richters - zugestellt werde. Der Bf verstand die Antwort der Mitarbeiterin der belangten Behörde dahingehend, dass er zur Antragstellung alle Papiere brauche, auch das Scheidungsurteil. Er nahm keine Belehrung dahingehend war, dass er den Antrag jedenfalls vor dem 18.10.2015 zu stellen habe. Der Bf ging daher davon aus, dass er auf die Zustellung des Scheidungsurteils warten müsse und dann erst den Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck auf Verlängerung des Aufenthaltstitels stellen könne. Der Bf bereitete daher alle beizulegenden Unterlagen vor und wollte nach Zustellung des Scheidungsurteils den Antrag stellen. Sein Arbeitgeber C C fragte den Antragsteller Ende Oktober 2015 nach seinem neuen Aufenthaltstitel. Er erzählte ihm, dass er auf das Scheidungsurteil warten müsse. C C wies ihn sogleich an zur Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu gehen und den Antrag zu stellen. Der Antragsteller fuhr nach dem 26.10.2015 zur Bezirkshauptmannschaft Innsbruck und wollte den Antrag ohne Scheidungspapiere abgeben. Dort sagte ihm die Mitarbeiterin, mit der er bei seinem ersten Besuch gesprochen hatte, dass sie den Antrag nicht annehmen könne, da der Aufenthaltstitel schon abgelaufen sei. Er müsse zum BFA gehen. Sie gab ihm einen Zettel mit der Adresse und Telefonnummer. Der Antragsteller rief beim BFA an und erklärte seine Situation. Eine Frau teilte ihm am Telefon mit, dass das BFA nicht zuständig sei. Der Antragsteller ging daraufhin wieder zu seinem Arbeitgeber und schilderte diesem die Situation. Dieser telefonierte mit mehreren Stellen und erhielt er die Auskunft, dass doch das BFA zuständig sei. D D vom AMS schrieb an C C am 4.11.2015 ein Email, in welchem das BFA angeführt ist. Der Antragsteller ging daher am 6.11.2015 zum BFA und stellte den Antrag. Eine Mitarbeiterin am Empfang überprüfte noch die Vollständigkeit des Antrages und half dem Antragsteller diesen richtig auszufüllen. Der Bf wartete in weiterer Folge auf die Zustellung des Scheidungsurteils, welches am Mittwoch den 25.11.2015 bei der Post hinterlegt wurde. Er holte dieses am Freitag den 27.11.2015 ab und fuhr sogleich zum BFA, um dieses abzugeben und zu fragen, wie das Verfahren steht. Dort wurde ihm das Parteiengehör vom 27.11.2015 übergeben und mitgeteilt, dass das BFA nicht zuständig sei. Der Antrag wurde samt Beilagen an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gefaxt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Beweismitteln: • Antragsformular rwr+ samt handschriftlichem Zusatz und Einlaufstempel BFA vom 6.11.2015 • Zettel mit Adresse und Telefonnummer BFA • Email D D vom 4.11.2015 • Parteiengehör BFA vom 27.11.2015 • RSA-Kuvert Beschluss BG Innsbruck vom 20.10.2015, ****2 Weiters wurde der Arbeitgeber des Bf, C C, als Zeuge namhaft gemacht und angeboten, diesen jederzeit über die Vertreter des Antragstellers stellig zu machen. Wäre dieser einvernommen worden, hätte er die Angaben des Bf bestätigen können. Wie bereits in der Stellungnahme vom 29.3.2016 ausgeführt, sind die Angaben der B B nicht geeignet, die Angaben des Bf zu widerlegen. Während sich B B aufgrund der großen Anzahl der tagtäglich zu bearbeitenden Anfragen und Anträge nicht mehr an jedes einzelne Gespräch im Detail erinnern und daher jeweils nur Angaben dazu machen kann, welche Auskünfte sie für gewöhnlich erteilt, hat der Bf ganz klare Angaben zu den zwei Gesprächen mit Mitarbeiterinnen der Erstbehörde vor dem 18.10.2015 gemacht. Dass er dabei falsch, weil unklar dahingehend informiert wurde, dass er bei der Antragstellung das Scheidungsurteil vorlegen müsse, ergibt sich auf dem handschriftlichen Vermerk auf dem Antragsformular. 3.) Aufgrund dieser Feststellungen hätte dem Antrag des Bf

§ 24

Abs 2 NAG Folge gegeben werden müssen.

§ 24

Abs 2 NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn3.) Aufgrund dieser Feststellungen hätte dem Antrag des Bf

Paragraph 24, Absatz 2, NAG Folge gegeben werden müssen.

Paragraph 24, Absatz 2, NAG gelten Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 NAG liegen vor. Der Bf hat sich rechtzeitig - weil vor Ablauf seines Aufenthaltstitels - bei der zuständigen Erstbehörde gemeldet, um sich zu erkundigen, welche Schritte er setzen müsse, damit sein Aufenthaltstitel trotz anhängigem Scheidungsverfahrens verlängert werde. Er teilte der Erstbehörde ausdrücklich mit, dass erst zwei Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels seine Ehescheidung stattfinden werde und dass die Zustellung des Urteils ca. 3 Wochen später erfolgen werde.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, NAG liegen vor. Der Bf hat sich rechtzeitig - weil vor Ablauf seines Aufenthaltstitels - bei der zuständigen Erstbehörde gemeldet, um sich zu erkundigen, welche Schritte er setzen müsse, damit sein Aufenthaltstitel trotz anhängigem Scheidungsverfahrens verlängert werde. Er teilte der Erstbehörde ausdrücklich mit, dass erst zwei Tage nach Ablauf des Aufenthaltstitels seine Ehescheidung stattfinden werde und dass die Zustellung des Urteils ca. 3 Wochen später erfolgen werde. Es war für den Bf nicht vorhersehbar, dass er von der Mitarbeiterin der Erstbehörde eine falsche, weil unklare Auskunft bekommt, nämlich die, wonach er dem Erstantrag jedenfalls das Scheidungsurteil beilegen müsse, über das er am letzten Tag der Gültigkeitsdauer seines damals noch gültigen Aufenthaltstitels noch nicht verfügen werde können. Eine Rechtsbelehrung hat um der gesetzlichen Vorschrift zu genügen und als „richtig angesehen werden zu können, so klar und eindeutig zu sein, dass sie auch von Parteien, die mit den Verfahrensvorschriften nicht vertraut sind, ohne weiteres verstanden werden können. Sie darf auch nicht so gefasst werden, dass die objektive Möglichkeit einer Irreführung gegeben ist (vgl. VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/009). Im Vertrauen auf diese Auskunft hat er den Termin zur Stellung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages verabsäumt.Es war für den Bf nicht vorhersehbar, dass er von der Mitarbeiterin der Erstbehörde eine falsche, weil unklare Auskunft bekommt, nämlich die, wonach er dem Erstantrag jedenfalls das Scheidungsurteil beilegen müsse, über das er am letzten Tag der Gültigkeitsdauer seines damals noch gültigen Aufenthaltstitels noch nicht verfügen werde können. Eine Rechtsbelehrung hat um der gesetzlichen Vorschrift zu genügen und als „richtig angesehen werden zu können, so klar und eindeutig zu sein, dass sie auch von Parteien, die mit den Verfahrensvorschriften nicht vertraut sind, ohne weiteres verstanden werden können. Sie darf auch nicht so gefasst werden, dass die objektive Möglichkeit einer Irreführung gegeben ist vergleiche VwGH vom 18.10.2001, 2000/06/009). Im Vertrauen auf diese Auskunft hat er den Termin zur Stellung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages verabsäumt. Es liegt für den Bf auch ein unabwendbares Ereignis vor, da er selber nicht rechtskundig ist, auf diese Auskunft vertrauen durfte und nicht erkannte, dass er falsch bzw. unklar manuduziert wurde. Den Bf trifft auch kein Verschulden, zumal er rechtzeitig bei der zuständigen Stelle vorsprach und dort alle wesentlichen Angaben machte, damit diese ihm eine richtige Rechtsauskunft geben kann. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des OGH vom 9.12.2014, 11 Os 135/14h, verwiesen, in welchem ein gerichtlich veranlasster Rechtsirrtum des Verteidigers über den Beginn des Laufes einer Frist einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen vermag. Dies muss umso mehr für den gegenständlichen Fall gelten, in welchem der Irrtum über den Zeitpunkt der Antragstellung bei einem zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsfreundlich vertretenen Bf eingetreten ist. Noch am 6.11.2015 wurde sein Antrag mit allen Beilagen vom BFA unter Anbringung eines Einlaufstempels entgegen genommen. Der Bf hat erst am 27.11.2015 im Rahmen der Erteilung des Parteiengehörs durch das BFA erfahren, dass die Antragstellung nicht zur Erlangung eines weiteren Aufenthaltstitels geeignet ist, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig ist und dass der Verlängerungsantrag verspätet gestellt wurde. Erst mit dieser Information ist das Hindernis weggefallen, das ihn an der rechtzeitigen Antragstellung hinderte. Der Antrag erfolgt daher gerechnet vom 27.11.2015 innerhalb der Frist von 14 Tagen. Es werden daher gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag

§ 24

Abs 2 NAG stattgegeben und dem Bf ein weiterer Aufenthaltstitel „rot-weiss-rot plus Karte" erteilt wird.Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag

Paragraph 24, Absatz 2, NAG stattgegeben und dem Bf ein weiterer Aufenthaltstitel „rot-weiss-rot plus Karte" erteilt wird. In eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen. Innsbruck, am 24.4.2016 für A A“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde. Von der belangten Behörde wurden Erhebungen über die Umstände des schlussendlich verspätet erfolgten Verlängerungsantrages durchgeführt, insbesondere wurde auch die im Verfahren involvierte Mitarbeiterin der belangten Behörde, Frau B B, als Zeugin am 23.02.2016 einvernommen und sagte diese dabei Folgendes aus: „Der bosnische. SA A A, geb. XX.XX.XXXX, gab in seinem Antrag vom 03.12.2015 folgendes an:„Der bosnische. SA A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, gab in seinem Antrag vom 03.12.2015 folgendes an: • Der Antragsteller hätte sich am 09.10.2015 telefonisch auf der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hinsichtlich der notwendigen Schritt bei Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung erkundigt. Dazu kann ich nur ausführen, dass täglich an die 20 Personen betreffend der notwendigen Schritte bei Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung anfragen. Es wird nicht jedes Telefongespräch protokolliert. Unabhängig davon wird festgestellt, dass im Rahmen einer jeden Anfrage auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung verwiesen wird. • Am 12.10.2015 hätte er persönlich bei der Behörde vorgesprochen. Im Rahmen dieser persönlichen Vorsprache hätte er die Sachbearbeiterin auch gefragt, was er denn machen sollte, wenn der Aufenthaltstitel am 18.10.2015 ausläuft, die Scheidungsverhandlung erst am 20.10.2015 ist. Es wäre dem Antragsteller nicht dezidiert mitgeteilt worden, dass der Antrag jedenfalls vor dem 18.10.2015 zu stellen ist. Dazu gebe ich folgende Stellungnahme ab: Mit Sicherheit habe ich den Antragsteller auch bei seiner persönlichen Vorsprache noch einmal auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung ( vor Ablauf der letzten Aufenthaltsberechtigung ) hingewiesen. Jeder andere Behauptung ist unwahr. Der Hinweis, dass man alle Papiere benötigt, bezog sich auf die Entscheidung über den Antrag und nicht darauf, dass dieser erst nachdem alle Papiere vorliegen, zu stellen ist.“ Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger, der sich seit November 2013 in Österreich aufhält. Er war vom 21.09.2013 bis zum 20.10.2015 mit der österreichischen Staatsangehörigen E E verheiratet. Aufgrund der aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin war der Beschwerdeführer zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit vom 18.10.2014 bis 18.10.2015. Aufgrund eines für den 20.10.2015 anberaumten Scheidungstermins beim zuständigen Gericht und aufgrund der Tatsache, dass sein Aufenthaltstitel am 18.10.2015, also zwei Tage vor dem Scheidungstermin, ablief, hat der Beschwerdeführer laut glaubhaften eigenen und von der Behördenmitarbeiterin nicht widerlegbaren Ausführungen um den 09.10.2015 bei der belangten Behörde telefonisch angerufen und zwar wegen der Antragstellung des am 18.10.2015 ablaufenden Aufenthaltstitels. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer, wie von der einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde bestätigt, am 12.10.2015 bei der belangten Behörde und somit bei der für ihn sachlich und örtlich zuständigen Aufenthaltsbehörde vorgesprochen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist es glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Zweck dieser Vorsprache am 12.10.2015 bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde nur die Verlängerung des ablaufenden Aufenthaltstitels bzw die Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem NAG gewesen sein kann. Einen anderen Zweck kann die persönliche Vorsprache bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde wohl nicht gehabt haben und kann auch ein anderer Zweck dem Beschwerdeführer nicht unterstellt werden. Laut der einvernommenen Zeugin wurde im Rahmen dieser Vorsprache zur Einbringung des Verlängerungsantrages bzw Abklärung der Voraussetzungen für die Einbringung eines Verlängerungsantrages die Sachbearbeiterin auch gefragt, was er dann machen solle, wenn der Aufenthaltstitel am 18.10.2015 auslaufe und die Scheidungsverhandlung erst am 20.10.2015 sei. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass die einvernommene Mitarbeiterin dem Beschwerdeführer bei dessen persönlichen Vorsprache vor der Aufenthaltsbehörde verbal auf die rechtzeitige Antragstellung, gemeint war eine Antragstellung vor Ablauf der letzten Aufenthaltsberechtigung also am 18.10.2015, hingewiesen hat. Es ist lebensfremd und entbehrt jeglicher Grundlage, dass die Mitarbeiterin der belangten Behörde dem Beschwerdeführer eine andere insbesondere unrichtige Auskunft erteilt hätte. Richtig ist auch, dass der Hinweis der Mitarbeiterin der Aufenthaltsbehörde, dass man alle Papiere, gemeint waren alle schriftlichen Unterlagen, benötige, sich auf die Entscheidung über den Antrag bezog und nicht darauf, dass dieser (gemeint war der Verlängerungsantrag) erst nachdem alle Papiere vorliegen, zu stellen sei. Obwohl es das Anliegen des Beschwerdeführers bei seinem Telefonat und bei seiner persönlichen Vorsprache vor dem Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels war, fristgerecht die erforderlichen Schritte für die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages zu tätigen, gelang ihm dies nicht. Am 20.10.2015 wurde die Ehe mit seiner österreichischen Ehegattin beim Bezirksgericht Innsbruck einvernehmlich geschieden. Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde bereits am 03.08.2015 gegenüber der belangten Behörde der Verdacht geäußert, dass es sich bei der Ehe mit dem Beschwerdeführer nur um eine Scheinehe gehandelt haben könnte. Die Ehegattin wurde von der belangten Behörde zwecks weiterer Erhebungen an die Landespolizeidirektion Tirol verwiesen. Unmittelbar nach der erfolgten Scheidung am 20.10.2015 wollte der Beschwerdeführer den erforderlichen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde abgeben, dort wurde er zur Antragstellung an das BFA verwiesen und hat der Beschwerdeführer tatsächlich am 06.11.2015 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte Plus“ eingebracht. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt unvertreten und kann aus dem Akteninhalt nur darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde zur Beantragung eines Aufenthaltstitels an das BFA verwiesen wurde. Dem Akteninhalt ist nicht erschließbar, warum der Beschwerdeführer aus eigenem Wissen und Antrieb heraus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei einer für die Durchführung solcher Verfahren nach dem NAG unzuständigen Behörde (=BFA) einbringen sollte. Es ist diesbezüglich nur nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch die rechtlich richtigen Auskünfte so verstanden hat, dass er nunmehr nach Ablauf des Aufenthaltstitels den Aufenthaltstitel beim BFA beantragen müsste. Nach Prüfung des Antrages wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ vom 06.11.2015 rechtlich richtig mit Verweis auf § 6 AVG vom BFA mit Schreiben vom 07.12.2015 an die belangte Behörde übermittelt. Das Schreiben vom 07.12.2015 und der beim BFA eingebrachte Antrag vom 06.11.2015 langten am 14.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Es ist weiters glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache am 27.11.2015 beim BFA in 6020 Innsbruck, Dr. Franz-Werner-Straße 34-36, dahingehend rechtlich informiert wurde, dass das BFA die unzuständige Behörde für die Einbringung und Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ sei und dass der Beschwerdeführer in dieser Vorsprache das BFA um Weiterleitung des diesbezüglichen Antrages vom 06.11.2015 an die belangte Behörde ersuchte. Unmittelbar nach der erfolgten Scheidung am 20.10.2015 wollte der Beschwerdeführer den erforderlichen Verlängerungsantrag bei der belangten Behörde abgeben, dort wurde er zur Antragstellung an das BFA verwiesen und hat der Beschwerdeführer tatsächlich am 06.11.2015 beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot - Karte Plus“ eingebracht. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt unvertreten und kann aus dem Akteninhalt nur darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde zur Beantragung eines Aufenthaltstitels an das BFA verwiesen wurde. Dem Akteninhalt ist nicht erschließbar, warum der Beschwerdeführer aus eigenem Wissen und Antrieb heraus einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bei einer für die Durchführung solcher Verfahren nach dem NAG unzuständigen Behörde (=BFA) einbringen sollte. Es ist diesbezüglich nur nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch die rechtlich richtigen Auskünfte so verstanden hat, dass er nunmehr nach Ablauf des Aufenthaltstitels den Aufenthaltstitel beim BFA beantragen müsste. Nach Prüfung des Antrages wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ vom 06.11.2015 rechtlich richtig mit Verweis auf Paragraph 6, AVG vom BFA mit Schreiben vom 07.12.2015 an die belangte Behörde übermittelt. Das Schreiben vom 07.12.2015 und der beim BFA eingebrachte Antrag vom 06.11.2015 langten am 14.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Es ist weiters glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache am 27.11.2015 beim BFA in 6020 Innsbruck, Dr. Franz-Werner-Straße 34-36, dahingehend rechtlich informiert wurde, dass das BFA die unzuständige Behörde für die Einbringung und Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ sei und dass der Beschwerdeführer in dieser Vorsprache das BFA um Weiterleitung des diesbezüglichen Antrages vom 06.11.2015 an die belangte Behörde ersuchte. Mit 27.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer somit erklärt und bewusst, dass der Verlängerungsantrag betreffend den begehrten Aufenthaltstitel bei der belangten Behörde und spätestens mit Ablauf der Gültigkeit am 18.10.2015 zu stellen gewesen wäre. In weiterer Folge nahm sich der Beschwerdeführer vermutlich aufgrund der für ihn schwierigen und nunmehr auch ungünstigen Rechtslage einen rechtskundigen Rechtsbeistand und brachte am 03.12.2015 bei der belangten Behörde einen Verlängerungs-antrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ ein. Mit dem Antrag wurde auch der vom Rechtsvertreter schriftlich verfasste Antrag nach § 24 Abs 2 NAG eingebracht. Die gleichzeitige Einbringung mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde am Antragsformular von der belangten Behörde vermerkt. In weiterer Folge nahm sich der Beschwerdeführer vermutlich aufgrund der für ihn schwierigen und nunmehr auch ungünstigen Rechtslage einen rechtskundigen Rechtsbeistand und brachte am 03.12.2015 bei der belangten Behörde einen Verlängerungs-antrag/Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ ein. Mit dem Antrag wurde auch der vom Rechtsvertreter schriftlich verfasste Antrag nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG eingebracht. Die gleichzeitige Einbringung mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde am Antragsformular von der belangten Behörde vermerkt. Der mit der Antragstellung am 03.12.2015 eingebrachte Schriftsatz diente der Glaubhaftmachung, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Es wurde auch ausgeführt, dass der Antrag rechtzeitig binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Als Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses war der Tag der Belehrung und erfolgten Rechtsauskunft beim BFA, also der 27.11.2015, angegeben. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt: Verlängerungsverfahren § 24Paragraph 24

(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
  1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
  3. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und sich darauf ergebenden aufgezeigten Sachverhaltes war davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl das Ablaufdatum seines bis 18.10.2015 gültigen Aufenthaltstitels bewusst war. Er war auch bemüht, sich rechtzeitig um die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu kümmern. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer rechtzeitig vor dem Ablaufdatum telefonisch mit der zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen und am 12.10.2015 persönlich bei einer Sachbearbeiterin der für ihn zuständigen Aufenthaltsbehörde vorgesprochen. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der zeitlichen Abläufe selbst dahingehend ein Problem gesehen, dass der Aufenthaltstitel am 18.10.2015 ablaufen und der Scheidungstermin zwei Tage später am 20.10.2015 stattfinden würde. Es ist diesbezüglich auch nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer einerseits um die ordnungsgemäße Einbringung des Verlängerungsantrages und andererseits um die Abklärung der Auswirkungen der Tatsache, dass bereits zwei Tage nach Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels die Scheidung von der österreichischen Ehegattin stattfinden wird, ging. Der Beschwerdeführer war aufgrund des gezeigten Verhaltens bemüht, einen rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Verlängerungsantrag bei der nach dem NAG für ihn zuständigen Behörde einzubringen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer von der für die Abwicklung des Parteienverkehrs zuständigen Mitarbeiterin rechtlich richtig aufgeklärt wurde. Es ist jedoch nicht auszuschließen und wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, der nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügen dürfte, die rechtlich wohl richtigen Auskünfte der Mitarbeiterin der belangten Behörde nicht vollständig und rechtlich richtig aufgenommen und gedeutet hat. Gerade auch der Hinweis der Mitarbeiterin, dass man alle Papiere benötige und sich dieser Hinweis auf die Entscheidung über den Antrag und nicht auf die Antragstellung beziehen würde, lässt den Schluss durchaus zu, dass dies aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse auch anders bzw so verstanden werden kann, dass erst nach Vorliegen aller Papiere (Antragsunterlagen) eine erfolgreiche Antragstellung und Erteilung möglich sei. Der Beschwerdeführer hat zwar mit vorgelegten Zertifikat Deutschkenntnisse im Ausmaß von A2 nachgewiesen, dass er aufgrund seines kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet doch schon über umfassende Deutschkenntnisse verfügt, ist nicht anzunehmen. Aus dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers ab Anfang Oktober 2015 ist abzuleiten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst und auch wichtig war, dass er sich rechtzeitig um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu kümmern habe. Es ist ihm aber trotz vorhandenen und gezeigten Bemühens und erfolgter persönlicher Vorsprache dann schlussendlich nicht gelungen, den erforderlichen Verlängerungsantrag spätestens am 18.10.2015 einzubringen. Nach einer vermutlich ebenfalls aufgrund einer nicht richtig verstandenen Belehrung erfolgten Einbringung eines Verlängerungsantrages beim unzuständigen BFA, wurde schlussendlich erst nach rechtlicher Aufklärung durch das BFA und die Beiziehung eines rechtskundigen Rechtsbeistandes der erforderliche Verlängerungsantrag nach dem NAG gleichzeitig mit einer schriftlichen Glaubhaftmachung nach § 24 Abs 2 NAG am 03.12.2015 vom Beschwerdeführer persönlich bei der zuständigen belangten Behörde eingebracht. Der bei der unzuständigen Behörde (BFA) am 06.11.2015 eingebrachte und

§ 6

AVG von dieser weitergeleitete Verlängerungsantrag nach dem NAG ging erst nach dem 03.12.2015, nämlich am 14.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Aus dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers ab Anfang Oktober 2015 ist abzuleiten, dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst und auch wichtig war, dass er sich rechtzeitig um die Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu kümmern habe. Es ist ihm aber trotz vorhandenen und gezeigten Bemühens und erfolgter persönlicher Vorsprache dann schlussendlich nicht gelungen, den erforderlichen Verlängerungsantrag spätestens am 18.10.2015 einzubringen. Nach einer vermutlich ebenfalls aufgrund einer nicht richtig verstandenen Belehrung erfolgten Einbringung eines Verlängerungsantrages beim unzuständigen BFA, wurde schlussendlich erst nach rechtlicher Aufklärung durch das BFA und die Beiziehung eines rechtskundigen Rechtsbeistandes der erforderliche Verlängerungsantrag nach dem NAG gleichzeitig mit einer schriftlichen Glaubhaftmachung nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG am 03.12.2015 vom Beschwerdeführer persönlich bei der zuständigen belangten Behörde eingebracht. Der bei der unzuständigen Behörde (BFA) am 06.11.2015 eingebrachte und

Paragraph 6, AVG von dieser weitergeleitete Verlängerungsantrag nach dem NAG ging erst nach dem 03.12.2015, nämlich am 14.12.2015 bei der belangten Behörde ein. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Falle davon ausgegangen, dass der am 03.12.2015 eingebrachte Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des bestandenen Aufenthaltstitels gestellt wurde. Der Antrag vom 03.12.2015 hat jedoch als Verlängerungsantrag zu gelten, da der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft gemacht hat, dass er durch ein für ihn unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen und ihn nur ein minderer Grad des Versehens trifft und der Antrag vom 03.12.2015 auch binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses am 27.11.2015 (umfassende Manuduktion durch das BFA und somit Kenntnis der tatsächlichen Rechts- und Sachlage in Bezug auf das Erfordernis der Einbringung eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages) gestellt wurde. Die Versäumnis war auf ein mangelndes Verstehen des Beschwerdeführers der von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde erteilten grundsätzlich richtigen Auskünfte zurückzuführen. Hinzu kam eben noch eine ungünstige Terminkollision, dass eben der für das Aufenthaltsverfahren doch wesentliche Scheidungstermin unmittelbar nach dem Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels anberaumt war. Dies war zusammengefasst für den Beschwerdeführer ein unvorhergesehenes Ereignis und traf den Beschwerdeführer hinsichtlich des Verschuldens an der Terminversäumung nur ein minderer Grad des Versehens. Nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Anwendung des § 24 Abs 2 Z 1 und Z 2 NAG vor und ist der am 03.12.2015 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht wie zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides entschieden als Erstantrag zu werten und erfolgte demgemäß die Zurückweisung unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ebenfalls zu Unrecht. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Nach Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG vor und ist der am 03.12.2015 eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht wie zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides entschieden als Erstantrag zu werten und erfolgte demgemäß die Zurückweisung unter Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ebenfalls zu Unrecht. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den vom Beschwerdeführer eingebrachten verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt, da einerseits der Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde (siehe zB VwGH Ra 2016/22/0028-5, 07.06.2016) und andererseits das Verfahren nicht auf Grundlage eines Erstantrages, sondern auf Grundlage eines Verlängerungsantrages nach den diesbezüglichen (wesentlich anderen) Vorschriften durchzuführen ist. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0878.1

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